Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und

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1 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen. Seite 1

2 1 Änderungen des KraftfahrerTV Bund zum 1. Januar 2008 Der Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 3 werden die Angaben den Anlagen 1 und 2 durch die Angabe Anlage 1 ersetzt. 2. In 8 Abs. 3 werden die Angaben den Anlagen 3 und 4 durch die Angabe Anlage 3 ersetzt. 3. Die Anlagen 1 und 3 erhalten die aus Anhang 1 zu diesem Tarifvertrag ersichtliche Fassung. Die Anlagen 2 und 4 werden aufgehoben. 2 Änderungen des KraftfahrerTV Bund zum 1. Januar 2009 Der Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch 1 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert: Die Anlagen 1 und 3 erhalten die aus Anhang 2 zu diesem Tarifvertrag ersichtliche Fassung. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. 2 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. Seite 2

3 4 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. Berlin, den 31. März 2008 Seite 3

4 Anhang 1 zu 1 Nr. 3 Anlage 1 Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen (Gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008) (in Euro) Pauschalgruppe I Stufen E 4 E Jahr 2.196, ,82 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.352, ,84 ab 185 bis 196 Stunden ab. 16. Jahr 2.419, ,95 Pauschalgruppe II Stufen E 4 E Jahr 2.412, ,33 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.576, ,82 über 196 bis 221 Stunden ab. 16. Jahr 2.643, ,93 Pauschalgruppe III Stufen E 4 E Jahr 2.649, ,77 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.825, ,66 über 221 bis 244 Stunden ab. 16. Jahr 2.892, ,74 Pauschalgruppe IV Stufen E 4 E Jahr 2.969, ,69 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.153, ,92 über 244 bis 268 Stunden ab. 16. Jahr 3.220, ,03 Chefkraftfahrer Stufen E 4 E Jahr 3.371, ,71 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.574, ,13 bis 288 Stunden ab. 16. Jahr 3.641, ,24 Seite 4

5 Anlage 3 Pauschalentgelt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen* (Gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008) (in Euro) Pauschalgruppe I Monatliche Arbeitszeit ab 170 bis 196 Stunden Pauschalgruppe II Monatliche Arbeitszeit über 196 bis 221 Stunden Pauschalgruppe III Monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden Pauschalgruppe IV Monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden Chefkraftfahrer Monatliche Arbeitszeit bis 288 Stunden Stufen E 4 E Jahr 2.243, , Jahr 2.287, , Jahr 2.352, ,84 ab 13. Jahr 2.419, ,95 Stufen E 4 E Jahr 2.467, , Jahr 2.511, , Jahr 2.576, ,82 ab 13. Jahr 2.643, ,93 Stufen E 4 E Jahr 2.716, , Jahr 2.761, , Jahr 2.825, ,66 ab 13. Jahr 2.892, ,74 Stufen E 4 E Jahr 3.044, , Jahr 3.088, , Jahr 3.153, ,92 ab 13. Jahr 3.220, ,03 Stufen E 4 E Jahr 3.465, , Jahr 3.509, , Jahr 3.574, ,13 ab 13. Jahr 3.641, ,24 * Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrerinnen/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Seite 5

6 Anhang 2 zu 2 Anlage 1 Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen (Gültig ab 1. Januar 2009) (in Euro) Pauschalgruppe I Stufen E 4 E Jahr 2.257, ,91 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.418, ,60 ab 185 bis 196 Stunden ab. 16. Jahr 2.487, ,68 Pauschalgruppe II Stufen E 4 E Jahr 2.480, ,48 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.648, ,08 über 196 bis 221 Stunden ab. 16. Jahr 2.717, ,15 Pauschalgruppe III Stufen E 4 E Jahr 2.723, ,85 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.905, ,22 über 221 bis 244 Stunden ab. 16. Jahr 2.973, ,24 Pauschalgruppe IV Stufen E 4 E Jahr 3.052, ,01 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.242, ,04 über 244 bis 268 Stunden ab. 16. Jahr 3.311, ,11 Chefkraftfahrer Stufen E 4 E Jahr 3.465, ,15 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.674, ,55 bis 288 Stunden ab. 16. Jahr 3.743, ,62 Seite 6

7 Anlage 3 Pauschalentgelt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen* (Gültig ab 1. Januar 2009) (in Euro) Pauschalgruppe I Monatliche Arbeitszeit ab 170 bis 196 Stunden Pauschalgruppe II Monatliche Arbeitszeit über 196 bis 221 Stunden Pauschalgruppe III Monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden Pauschalgruppe IV Monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden Chefkraftfahrer Monatliche Arbeitszeit bis 288 Stunden Stufen E 4 E Jahr 2.306, , Jahr 2.351, , Jahr 2.418, ,60 ab 13. Jahr 2.487, ,68 Stufen E 4 E Jahr 2.536, , Jahr 2.581, , Jahr 2.648, ,08 ab 13. Jahr 2.717, ,15 Stufen E 4 E Jahr 2.792, , Jahr 2.838, , Jahr 2.905, ,22 ab 13. Jahr 2.973, ,24 Stufen E 4 E Jahr 3.129, , Jahr 3.175, , Jahr 3.242, ,04 ab 13. Jahr 3.311, ,11 Stufen E 4 E Jahr 3.562, , Jahr 3.607, , Jahr 3.674, ,55 ab 13. Jahr 3.743, ,62 * Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrerinnen/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Seite 7

8 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen. Seite 1

9 1 Der Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 wird wie folgt geändert: 2 wird wie folgt gefasst: 2 Entgelt (1) Das Entgelt nach 2 Abs. 1 TV Prakt/TV Prakt-O beträgt für die Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf - der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen monatlich 1.463,16 Euro, - der pharm.-techn. Assistentin/ des pharm.-techn. Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers monatlich 1.254,09 Euro, - der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und med. Bademeisterin/ des Masseurs und med. Bademeisters, der Rettungsassistentin/ des Rettungsassistenten monatlich 1.201,25 Euro. (2) Praktikantinnen und Praktikanten haben keinen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag ( 2 Abs. 1 TV Prakt/TV Prakt-O). (3) Für Praktikantinnen und Praktikanten, auf welche die Regelungen des TV- Prakt-O Anwendung finden, betragen die Entgelte 100 v. H. der für das Tarifgebiet West geltenden Beträge. (4) Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften, die für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten Beschäftigten Seite 2

10 maßgebend sind; die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 13,29 Euro. 2 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (2) 1 Für Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. 2 Für Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. Seite 3

11 Berlin/Frankfurt am Main, den 31. März 2008 Seite 4

12 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen. Seite 1

13 1 Änderungen des TVÜ-Bund zum 1. Januar 2008 Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005 wird wie folgt geändert: 1. In 1 wird die Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst: Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. 2. Nach 6 Abs. 3 wird folgende Protokollerklärung eingefügt: Protokollerklärung zu Absatz 3: 1 Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,08108 erhöht. 2 Der Berechnungsschritt für allgemeine Tariferhöhungen zum 1. Januar 2008 ist erst im Anschluss an die Faktorisierung nach Satz 1 zu vollziehen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: 3 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. b) Nach Absatz 4 wird folgende Protokollerklärung angefügt: Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4: 1 Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Zwischenstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,08108 erhöht. 2 Der Berechnungsschritt für allgemeine Tariferhöhungen zum 1. Januar 2008 ist erst im Anschluss an die Faktorisierung nach Satz 1 zu vollziehen Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäf- Seite 2

14 tigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2009 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3 Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4 Der Höhergruppierungsgewinn nach Satz 2 oder 3 wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung fanden, um den Faktor 1,08108 erhöht. 5 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Protokollerklärung zu Absatz 3: 1 Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. Januar 2008 an Anwendung wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt: (2a) 1 Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist. 2 Die Protokollerklärung zu 8 Abs. 3 gilt entsprechend. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b erhält folgende Fassung: Seite 3

15 b) 1 Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden wäre. 2 Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage auf schriftlichen Antrag gewährt. 3 Die Protokollerklärung zu 8 Abs. 3 gilt entsprechend. bb) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt: c) 1 Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 30. September 2007 erreicht worden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2007 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden wäre. 2 Die Protokollerklärung zu 8 Abs. 3 gilt entsprechend. c) Nach Absatz 4 wird folgende Protokollerklärung angefügt: Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2: Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 6,0 v. H. 6. In 11 wird nach Absatz 2 folgende Protokollerklärung eingefügt: Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2: Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 3,1 v. H wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge durch das Wort Eingruppierungsvorgänge ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Seite 4

16 aa) In Satz 1 werden die Wörter bzw. Einreihungen gestrichen. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: 2 In den Fällen des 16 (Bund) Abs. 3a TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gem. 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund, 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist. cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. dd) Nach Absatz 7 wird folgende Protokollerklärung eingefügt: Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 2: Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt. c) Nach Absatz 9 wird folgende Protokollerklärung zu den Sätzen 1 und 2 eingefügt: Protokollerklärung zu Absatz 9 Satz 1 und 2: Die Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen sowie Lehrgesellen/innen erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 3,1 v. H. d) Satz 2 der Protokollerklärung zu 17 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2Ü übergeleitete worden sind oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a einge- Seite 5

17 stellt worden sind oder werden, ab 1. Januar 2008 folgende Tabellenwerte: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,64 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) 1 Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O unterliegen dem TVöD. 2 Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. 3 Für sie gelten ab 1. Januar 2008 folgende Tabellenwerte: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , , , ,22 4 Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre. 5 6 Abs. 4 findet keine Anwendung. 9. In 24 Absatz 2 Satz 2 wird das Datum 31. Dezember 2007 durch das Datum 31. Dezember 2010 ersetzt. 10. Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C Nr. 10 wird wie folgt gefasst: Tarifvertrag über die Geltung des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 für die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbh vom 15. Januar In der Tabelle in Anlage 3 TVÜ-Bund wird die Zeile 14 IIa Ib nach 5 u. Jahren OZ nach 4 Jahren dauerhaft wie folgt gefasst: 14 IIa Ib nach 5 u. 6 Jahren OZ nach 4 Jahren dauerhaft 12. In der Überschrift der Anlage 4 TVÜ-Bund werden die Worte Eingruppierungsund Einreihungsvorgänge durch das Wort Eingruppierungsvorgänge ersetzt. Seite 6

18 2 Änderungen des TVÜ-Bund zum 1. April 2008 Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch 1 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert: 1. In der Protokollerklärung zu 6 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: 3 Am 1. April 2008 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 10 und höher, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,08108 erhöht Abs. 3 wird aufgehoben. 3 Änderung des TVÜ-Bund zum 1. Juli 2008 Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch 2 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert: 1. In 5 werden nach Absatz 2 folgende Protokollerklärungen eingefügt: Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2: 1. Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung und hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die/der andere Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihr/ihm im September 2005 individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwi- Seite 7

19 schen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage. 2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in den TVöD übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgelt neu zu ermitteln. 2 Basis ist dabei die Stufenzuordnung nach 6 Abs. 1 Satz 2, die sich zum 1. Oktober 2007 ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet worden wäre Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt. 2 Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet. 2 Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. 3 Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die/der andere Beschäftigte die Arbeit wieder aufnimmt. 2. In 9 wird nach Absatz 4 folgende Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1 angefügt: Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1: 1 Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Seite 8

20 Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich. 2 In den Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet, wird eine Besitzstandszulage nach 9 Abs. 1, 2 oder 3 Buchst. b oder c vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist. 3 Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 bis 9 angefügt: 6 Ist Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage. 7 Die Zulage nach Satz 6 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten vom 1. Juli 2008 an gezahlt. 8 Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Oktober 2005 nach 6 oder 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. 9 Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß 14 Abs. 3 TVöD sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen. b) Nach Satz 9 wird folgende Protokollerklärung angefügt: Protokollerklärung zu Satz 9: Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 erfolgt sind. 4. Nach 11 Abs. 1 werden folgende Protokollerklärungen eingefügt: Seite 9

21 Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. 1 Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. 2 Für die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt 5 Abs. 6 entsprechend. 2. Ist die andere Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei dem in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten Beschäftigte mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005 für das dritte und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 30. September 2008 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am 30. September Wochenstunden nicht überstieg. 3 Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für den anderen in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem 1. Oktober 2005 begründet. 2 Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte sie/er bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt Endet eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen vor dem 1. Juli 2008, wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist. 2 Wird die Arbeit nach dem 30. Juni 2008 wieder aufgenommen oder erfolgt die Unterbrechung aus den in Seite 10

22 Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. Juni 2008, wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit auf schriftlichen Antrag gezahlt. 3 In den Fällen der Nrn. 2 und 3 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt. 4 Ist eine den Nrn. 1 bis 3 entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an. 5 In den Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008, gezahlt. 6 Die/der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. 5. In 18 Abs. 3 werden die Wörter die Regelung des TVöD durch die Wörter die Regelung des 14 TVöD ersetzt. 6. In Anlage 4 TVÜ-Bund wird der Text in der Spalte Vergütungsgruppe, Zeile 13 wie folgt gefasst: Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen (IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib) [ggf. Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ] sowie Beschäftigte, die nach der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O originär in IIa (ohne Aufstieg) eingruppiert sind. 4 Änderungen des TVÜ-Bund zum 1. Januar 2009 Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch 3 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert: 1. Die Protokollerklärung zu 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2: Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2009 um 2,8 v. H. 2. Die Protokollerklärung zu 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Seite 11

23 Protokollerklärung zu Absatz 9 Satz 1 und 2: Die Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen sowie Lehrgesellen/innen erhöht sich ab 1. Januar 2009 um 2,8 v. H wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Datum 1. Januar 2008 durch das Datum 1. Januar 2009 ersetzt und die Tabelle wie folgt gefasst: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,11 2. In Absatz 2 Satz 3 wird das Datum 1. Januar 2008 durch das Datum 1. Januar 2009 ersetzt und die Tabelle wie folgt gefasst: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , , , ,46 5 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. 2 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. 6 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt a) 2 am 1. April 2008, Seite 12

24 b) 3 am 1. Juli 2008, c) 4 am 1. Januar 2009 in Kraft. Seite 13

25 Berlin, den 31. März 2008 Seite 14

26 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen. Seite 1

27 1 Änderungen des TVöD zum 1. Januar 2008 Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, wird wie folgt geändert: 1. 8 wird wie folgt geändert: In der Überschrift der Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe Satz 1 gestrichen. 2. Nach der Protokollerklärung zu Abschnitt II wird die Überschrift des Abschnitts III wie folgt gefasst: Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 3. In 14 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter Entgeltgruppen 9 bis 15 durch die Wörter Entgeltgruppen 9 bis 14 ersetzt. 4. Die Protokollerklärungen zu 15 Abs. 1 werden wie folgt geändert: a) Die Protokollerklärung Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. 1 Für Beschäftigte des Bundes in den Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und -regelungen ab 1. Januar v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte des Bundes, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge. 2 Für Beschäftigte des Bundes in den Entgeltgruppen 10 und höher, für die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz nach Satz 1 92,5 v. H. Seite 2

28 b) Die Protokollerklärung Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. 1 Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9 im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und - soweit nicht besonders geregelt - die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und -regelungen ab 1. Januar v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge. 2 Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 10 und höher im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz nach Satz 1 97 v. H. 5. In 16 (Bund) wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: (3a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ( 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. 6. In 16 (VKA) wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ( 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 2008 weniger als 30 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 60 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit Seite 3

29 anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 30 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 60 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). 8. Die Protokollerklärung Nr. 2 zu 18 (Bund) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 2. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst. 9. Die Protokollerklärung Nr. 2 zu 18 (VKA) Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 2. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort erziehungsgeldunschädliche durch das Wort elterngeldunschädliche ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c wird das Wort Bundeserziehungsgeldgesetz durch das Wort Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort Beschäftigten die Wörter Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder eingefügt. 11. In 21 Satz 3 wird die Angabe 23 durch die Angabe 23 Abs. 2 und 3 ersetzt. 12. In 22 Abs. 2 Satz 2 wird hinter den Wörtern Entgelt im Sinne des 21 der Klammerzusatz (mit Ausnahme der Leistungen nach 23 Abs. 1) eingefügt. 13. In 33 Abs. 2 Satz 6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Halbsatz eingefügt: beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt. 14. Die Protokollerklärung zu 36 wird aufgehoben. Seite 4

30 15. Nach 38 wird folgender 38a (VKA) eingefügt: 38a (VKA) Übergangsvorschriften (1) 1 Werden Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, die am 1. Januar 2008 in eine der Entgeltgruppen 1 bis 9 eingruppiert sind, nach dem 31. Dezember 2007 auf Dauer Tätigkeiten übertragen, die zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder höher führen, gelten für die Stufenzuordnung die jeweiligen Tabellenwerte der Anlage B zu 15 Abs. 2; Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Dabei ist diejenige Stufe maßgebend, die sich ergeben würde, wenn für alle Tabellenwerte ein einheitlicher Bemessungssatz gelten würde Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2008 sind bei der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 2 zu 15 Abs. 1 die für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvorschriften nach dem Stand vom 31. Dezember 2007 maßgebend Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden nach dem Datum 31. Dezember 2007 die Angaben (Bund) bzw. 31. Dezember 2009 (VKA) eingefügt. b) In Buchstabe c wird das Datum 31. Dezember 2007 durch das Datum 31. Dezember 2009 ersetzt. 17. Die Anlagen A (Bund) und B (Bund) werden wie aus Anhang 1 ersichtlich gefasst. 18. Die Anlagen A (VKA) und B (VKA) werden wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst. 2 Fortgeltung gekündigter Vorschriften des TVöD Abschnitt II ( 6 bis 11) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch Seite 5

31 1 dieses Änderungstarifvertrages, einschließlich abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Besonderen Teilen bleibt in Kraft. 3 Änderungen des TVöD zum 1. April 2008 Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch 1 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Wörter Anlagen A Tabellenentgelt Tarifgebiet West (Bund und VKA) durch die Wörter Anlagen A Tabellenentgelt (Bund und Tarifgebiet West VKA) sowie die Wörter Anlagen B Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost (Bund und VKA) durch die Wörter Anlage B Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost (VKA) ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 1 wird aufgehoben. b) In der Protokollerklärung Nr. 3 zu Absatz 1 wird die Angabe Protokollerklärungen Nrn. 1 und durch die Angabe Protokollerklärung Nr. und das Wort gelten durch das Wort gilt ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) 1 Alle Beschäftigten des Bundes erhalten ab 1. April 2008 Entgelt nach Anlage A (Bund). 2 Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West erhalten Entgelt nach Anlage A (VKA); die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet Ost erhalten Entgelt nach Anlage B (VKA). 3. Anlage B (Bund) wird aufgehoben. 4. Die Anlage B (VKA) wird wie aus Anhang 3 ersichtlich gefasst. Seite 6

32 4 Änderungen des TVöD zum 1. Juli 2008 Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch 3 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe 38 Begriffsbestimmungen die Angabe 38a (VKA) Übergangsvorschriften eingefügt. 2. In der Protokollerklärung zu 1 Abs. 2 Buchst. s wird die Angabe 72 Abs. 1 Satz 8 HRG durch die Angabe 72 Abs. 1 Satz 7 HRG ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: 3 Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst ( 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden; für die Beschäftigten des Bundes sind dabei die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen maßgeblich. b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: (6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung Abs. 1 Satz 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst: Seite 7

33 b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 4 bis 7 werden durch folgende Sätze 4 bis 8 ersetzt: 4 Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5 Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 7 Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 8 Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. b) Der bisherige Satz 8 wird Satz Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: 3 Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird. b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6. Seite 8

34 c) In Satz 6 (neu) wird die Angabe Satz 4 durch die Angabe Satz 5 ersetzt. d) Es wird folgende Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3 angefügt: Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3: Satz 3 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (Entgeltordnung) nicht für Beschäftigte im Sinne von 38 Abs. 5 Satz 1, wenn sie von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5 oder von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert werden. 7. Die Protokollerklärung zu 18 (VKA) Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe Satz 4 durch die Angabe Satz 3 ersetzt. b) Der bisherige Text wird Protokollerklärung Nr. 1. c) Es wird folgende Protokollerklärung Nr. 2 angefügt: 2. 1 Soweit Beschäftigte im Sinne von 38 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben, bei der sie nach Maßgabe von 33 Abs. 1 Buchst. b BAT/BAT-O in Verbindung mit den Abschnitten IV und V der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) nach dem 30. September 2005 eine Vollstreckungsdienstzulage hätten beanspruchen können, erhalten sie diejenigen Leistungen, die sie bei Fortgeltung des bis zum 30. September 2005 geltenden Rechts beanspruchen könnten, als Erfolgsprämie, die neben dem im übrigen nach 18 zustehenden Leistungsentgelt zu zahlen ist. 2 Darüber hinaus bleibt die Zahlung höherer Erfolgsprämien bei Überschreiten vereinbarter Ziele möglich. 8. In 19 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen 24 Abs. 2. Seite 9

35 9. In 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden) durch die Wörter das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit) ersetzt. 10. In 21 Satz 3 werden die Wörter das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden) durch die Wörter das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit) ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter bei freiwillig Krankenversicherten ist durch die Wörter bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gestrichen und nach dem Wort unterliegen die Wörter und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind eingefügt. c) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: 4 Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: 3 Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. Seite 10

36 bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: 3 Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. c) In Satz 4 (neu) wird das Komma hinter 21 gestrichen Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten Abs. 2 erhält folgende Fassung: Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind Abs. 2 erhält folgende Fassung: Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind Abs. 1 Buchst. a erhält folgende Fassung: Seite 11

37 a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, a (VKA) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angaben ; Absatz 2 gilt entsprechend gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Folgende Tarifverträge sind mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufzuheben: a) Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Baden-Württemberg) vom 5. April 2006, b) Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Niedersachsen) vom 31. März 2006, soweit in Absatz 5 nichts Abweichendes geregelt ist. c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 7 angefügt: (3) Die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien in Hamburg haben den landesbezirklichen Tarifvertrag zur Arbeitszeit vom 1. März 2006, der auf die Beschäftigten der Flughafen Hamburg GmbH Anwendung findet, an die Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich der Pausen in 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b auf 39 Stunden wöchentlich ab 1. Juli 2008 anzupassen. (4) Der Landesbezirkliche Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) vom 7. Dezember 2006 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 über den 31. Dezember 2009 hinaus Anwendung findet. (5) 1 Die Regelungen der 6 und 7 Arbeitszeit-TV Niedersachsen finden über den 30. Juni 2008 hinaus weiterhin Anwendung. Für Beschäftigte kommunaler Gebietskörperschaften in Niedersachsen beträgt bis 28. Februar 2010 die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, wenn für die- Seite 12

38 se ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag gilt, der einen finanziellen Eigenbeitrag der Beschäftigten zur Zusatzversorgung durch entsprechende Verminderung des Bruttoentgelts vorsieht und am 1. April 2006 anwendbar war. (6) Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt, gilt 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Protokollerklärung zu Absatz 6: Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. (7) 1 Soweit sich für Vollbeschäftigte bei den Mitgliedern eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen ab dem 1. Juli 2008 erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Juli 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am 30. Juni 2008 maßgebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 30. Juni 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 30. September 2008 gestellt werden. 2 Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden Abs. 3 wird aufgehoben. 19. Vor dem Anhang zu 9 wird folgender Anhang eingefügt: Anhang zu 6 (VKA) Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern Seite 13

39 (1) Cheffahrerinnen und Cheffahrer sind die persönlichen Fahrer von Oberbürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern, Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern, Landrätinnen/Landräten, Beigeordneten/Dezernentinnen/Dezernenten, Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und vergleichbaren Leitungskräften. (2) 1 Abweichend von 3 Satz 1 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden ( 7 Abs. 2a ArbZG). 2 Die höchstzulässige Arbeitszeit soll 288 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen. (3) Die tägliche Ruhezeit kann auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn spätestens bis zum Ablauf der nächsten Woche ein Zeitausgleich erfolgt. (4) Eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Absatz 2 und die Verkürzung der Ruhezeit nach Absatz 3 sind nur zulässig, wenn 1. geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind, wie insbesondere das Recht der Cheffahrerin/des Cheffahrers auf eine jährliche, für die Beschäftigten kostenfreie arbeitsmedizinische Untersuchung bei einem Betriebsarzt oder bei einem Arzt mit entsprechender arbeitsmedizinischer Fachkunde, auf den sich die Betriebsparteien geeinigt haben, und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung, 2. die Cheffahrerin/der Cheffahrer gemäß 7 Abs. 7 ArbZG schriftlich in die Arbeitszeitverlängerung eingewilligt hat. (5) 9 TVöD bleibt unberührt. Seite 14

40 5 Änderungen des TVöD zum 1. Januar 2009 Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch 4 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert: 1. Anlage A (Bund) wird wie aus Anhang 4 ersichtlich gefasst. 2. Die Anlagen A (VKA) und B (VKA) werden wie aus Anhang 5 ersichtlich gefasst. 6 Aufhebung von Tarifverträgen Der Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Tarifgebiet Ost vom 16. November 2007 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008, für die nach 7 vom Geltungsbereich ausgenommenen Beschäftigten im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, mit Wirkung vom 1. April 2008 aufgehoben. 7 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. 2 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. Seite 15

41 8 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt a) 2 am 31. März 2008, b) 3 am 1. April 2008, c) 4 am 1. Juli 2008, d) 5 am 1. Januar 2009 in Kraft. Seite 16

42 Berlin/Frankfurt am Main, den 31. März 2008 Seite 17

43 Anhang 1 zu 1 Nr. 17 Anlage A (Bund) Tabelle TVöD/Bund (Gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008) * (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,19 * ab 1. Januar 2008 für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden sowie für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden; ab 1. April 2008 für alle Beschäftigten. Seite 18

44 Anlage B (Bund) Tabelle TVöD/Bund (Gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008) (monatlich in Euro) - Tarifgebiet Ost - Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden, gelten ab 1. Januar 2008 die Beträge der Anlage A (Bund). Seite 19

45 Anhang 2 zu 1 Nr. 18 Anlage A (VKA) Tabelle TVöD/VKA (Gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008) (monatlich in Euro) - Tarifgebiet West - Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,48 1) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,12 9 2) 2.176, , , , , , , , , , , ,83 3) ,35 4) 2.113, , , , , , , , , , ,39 5) , , , , , , ,21 6) 1.886, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,19 Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen: 1) 5.309,65 Für Beschäftigte im Pflegedienst: 2) E 9b Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , ,17 3) 2.663,07 4) 1.958,90 5) 2.464,09 6) 1.754,76 Seite 20

46 Anlage B (VKA) Tabelle TVöD/VKA (Gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008) (monatlich in Euro) - Tarifgebiet Ost - Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,00 1) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 9 2) 2.061, , , , , , , , , , , ,00 3) ,00 4) 2.000, , , , , , , , , , ,00 5) , , , , , , ,00 6) 1.780, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen: 1) 4.947,00 Für Beschäftigte im Pflegedienst: 2) E 9b Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , ,00 3) 2.533,00 4) 1.850,00 5) 2.340,00 6) 1.652,00 Seite 21

47 Anhang 3 zu 3 Nr. 4 Anlage B (VKA) Tabelle TVöD/VKA (Gültig vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008) (monatlich in Euro) - Tarifgebiet Ost - Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,36 1) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,25 9 2) 2.176, , , , , , , , , , , ,83 3) ,35 4) 2.113, , , , , , , , , , ,39 5) , , , , , , ,21 6) 1.886, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,19 Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen: 1) 5.150,36 Für Beschäftigte im Pflegedienst: 2) Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 E 9b 2.623, , , ,17 3) 2.663,07 4) 1.958,90 5) 2.464,09 6) 1.754,76 Seite 22

48 Anhang 4 zu 5 Nr. 1 Anlage A (Bund) Tabelle TVöD/Bund (Gültig ab 1. Januar 2009) (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,20 Anlage B (Bund) (aufgehoben) Seite 23

49 Anhang 5 zu 5 Nr. 2 Anlage A (VKA) Tabelle TVöD/VKA (Gültig ab 1. Januar 2009) (monatlich in Euro) - Tarifgebiet West - Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,13 1) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,74 9 2) 2.237, , , , , , , , , , , ,24 3) ,76 4) 2.172, , , , , , , , , , ,80 5) , , , , , , ,90 6) 1.939, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,20 Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen: 1) 5.458,32 Für Beschäftigte im Pflegedienst: 2) Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 E 9b 2.697, , , ,79 3) 2.737,64 4) 2.013,75 5) 2.533,08 6) 1.803,89 Seite 24

50 Anlage B (VKA) Tabelle TVöD/VKA (Gültig ab 1. Januar 2009) (monatlich in Euro) - Tarifgebiet Ost - Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,61 1) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,82 9 2) 2.237, , , , , , , , , , , ,24 3) ,76 4) 2.172, , , , , , , , , , ,80 5) , , , , , , ,90 6) 1.939, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,20 Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen: 1) 5.294,57 Für Beschäftigte im Pflegedienst: 2) Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 E 9b 2.697, , , ,79 3) 2.737,64 4) 2.013,75 5) 2.533,08 6) 1.803,89 Seite 25

51 Niederschriftserklärungen: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die Niederschriftserklärungen zum TVöD um folgende Niederschriftserklärungen zu ergänzen: 7a. Zu 16 (Bund) Abs. 3a Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe im Sinne des 16 (Bund) Abs. 3a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des 6 Abs. 3 Satz 1, 7 Abs Alternative oder 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund oder eine individuelle Zwischenstufe im Sinne des 7 Abs. 3 Satz 1 oder 8 Abs.3 Satz 2 TVÜ- Bund sein kann. 8a. Zu 16 (VKA) Abs. 2a: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe im Sinne des 16 (VKA) Abs. 2a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des 6 Abs. 4 Satz 1, 7 Abs. 2 erste Alternative oder 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA oder eine individuelle Zwischenstufe im Sinne des 7 Abs. 3 Satz 1 oder 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ- VKA sein kann. 17b. Zu 19 Abs. 5 Satz 2 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass im Bereich des Bundes bei der Berechnung des Vomhundertsatzes in 5 LohnzuschlagsTV ab 1. Januar ,1 v.h. und ab 1. Januar 2009 weitere 2,8 v.h. zu berücksichtigen sind. 18a. Zu 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich. Seite 26

52 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen. Seite 1

53 1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005 Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, wird wie folgt geändert: A. Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) In Nr. 1 Abs. 2 werden die Zahlen 6 durch 4 und 14 durch 12 ersetzt. b) In Nr. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: 3 Rufbereitschaft und Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft werden nicht bezahlt, sondern unter Berücksichtigung des Satzes 1 auf der Berechnungsgrundlage des 8 Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen; 8 Abs. 2 gilt entsprechend. c) In Nr. 8 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: 3 Die Auslandsbezüge bleiben bei 20 TVöD unberücksichtigt. d) Vor Nr. 11 werden die Wörter Zu Abschnitt III Urlaub und Arbeitsbefreiung durch die Wörter Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung ersetzt. 2. In 46 Kapitel I werden vor Nr. 6 die Wörter Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung durch die Wörter Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung ersetzt. 3. In 49 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: (3) 45 Nr. 6 Satz 3 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (Entgeltordnung). Seite 2

54 B. Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 46 wird wie folgt geändert: 1. Nr. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angaben 6, 7 und 19 durch die Angaben 6 bis 9 und 19 ersetzt. b) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt: 3 27 findet unbeschadet der Sätze 1 und 2 Anwendung. 2. In Nr. 4 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: 3 In den Fällen der Buchstaben c bis e besteht der Anspruch auf Übergangszahlung nur dann, wenn Beschäftigte den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung und die Entrichtung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 mindestens in Höhe der Differenz zu einer Übergangszahlung in Höhe von 100 v. H. nachweisen. 2 Änderungen des BT-V zum 1. Januar 2008 Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch 1 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert: Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter die Beschäftigten durch das Wort Beschäftigte ersetzt. Seite 3

55 b) Die Überschrift des Kapitels I wird wie folgt gefasst: Kapitel I Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung c) Nr. 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Für die Beschäftigten im Pflegedienst, Ärztinnen/Ärzte bestimmen sich das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile mit Ausnahme der Bereitschaftsdienstentgelte (Anlage C) nach den für die Beschäftigten nach 40 BT-K (vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005) geltenden Regelungen des Allgemeinen Teils (vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005) bzw. des TVÜ-VKA (vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005) mit der Maßgabe, dass sich die Tabellenentgelte ab dem 1. Januar 2008 um 50 Euro sowie anschließend um 3,1 v. H. und ab dem 1. Januar 2009 um weitere 2,8 v. H. erhöhen; die Protokollerklärung Nr. 1 zu 15 Abs. 1 findet Anwendung. 2. Die Überschrift des 47 wird wie folgt gefasst: 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Text wird die Satzbezeichnung 1 vorangestellt. b) In Buchstabe a wird Satz 2 die Satzbezeichnung 2 vorangestellt sowie der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) In Buchstabe b Satz 1 werden die Wörter gekündigt werden gestrichen. d) In Buchstabe b Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. e) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: c) Anlage C (Bund) ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30.September Seite 4

56 4. Anlage C (Bund) wird wie aus Anhang 1 ersichtlich gefasst. 3 Änderungen des BT-V zum 1. April 2008 Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch 2 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) 46 Nr. 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben ; die Protokollerklärung Nr. 1 zu 15 Abs. 1 findet Anwendung gestrichen. 2. Anlage C (Bund) wird wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst. 4 Änderungen des BT-V zum 1. Juli 2008 Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch 3 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird nach der Angabe 55 Beschäftigte an Theatern und Bühnen die Angabe 56 Beschäftigte im Erziehungsdienst (Tarifgebiet West) eingefügt und die Angabe 56 In- Kraft-Treten, Laufzeit durch die Angabe 57 Inkrafttreten, Laufzeit ersetzt. 2. Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird wie folgt geändert: a) In 51 werden die Wörter in dem die Lehrkraft das 65. Lebensjahr vollendet hat durch die Wörter in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat ersetzt. b) Nach 55 wird folgender neuer 56 eingefügt: Seite 5

57 56 Beschäftigte im Erziehungsdienst (Tarifgebiet West) 1 Bei Beschäftigten im Erziehungsdienst im Tarifgebiet West werden soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet. 2 Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitzeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, reduziert. 3 Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Beschäftigte als Kinderpflegerin/Kinderpfleger bzw. Sozialassistentin/Sozialassistent, Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer, Erzieherin/Erzieher, Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger, im handwerklichen Erziehungsdienst, als Leiterinnen/Leiter oder ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe. Protokollerklärung zu Satz 3: Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Beschäftigte erfasst, die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung ausüben. c) Der bisherige 56 wird Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. 2 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. Seite 6

58 6 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) 1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt a) 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, b) 3 am 1. April 2008, c) 4 am 1. Juli 2008 in Kraft. (2) Für das Kalenderjahr 2008 gilt 56 (VKA) Satz 1 BT-V mit der Maßgabe, dass 9,75 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet werden. Seite 7

59 Berlin/Frankfurt am Main, den 31. März 2008 Seite 8

60 Anhang 1 zu 2 Nr. 4 Anlage C (Bund) Bereitschaftsdienstentgelte ab A. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum BAT richtet Vergütungsgruppe Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost VergGr. I 30,20 27,94 VergGr. Ia 27,68 25,60 VergGr. Ib 25,46 23,55 VergGr. IIa 23,32 21,57 VergGr. III 21,06 19,48 VergGr. IVa 19,38 17,93 VergGr. IVb 17,84 17,84 VergGr. Vb 17,20 17,20 VergGr. Vc 16,36 16,36 VergGr. VIb 15,19 15,19 VergGr. VII 14,25 14,25 VergGr. VIII 13,39 13,39 VergGr. IXa 12,89 12,89 VergGr. IXb 12,65 12,65 VergGr. X 12,01 12,01 B. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1b zum BAT richtet Vergütungsgruppe Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost Kr. XIII 25,07 23,19 Kr. XII 23,10 21,37 Kr. XI 21,79 20,16 Kr. X 20,49 18,95 Kr. IX 19,29 19,29 Kr. VIII 18,95 18,95 Kr. VII 17,88 17,88 Kr. VI 17,34 17,34 Kr. Va 16,70 16,70 Kr. V 16,25 16,25 Kr. IV 15,44 15,44 Kr. III 14,64 14,64 Kr. II 13,93 13,93 Kr. I 13,30 13,30 Seite 9

61 Anhang 2 zu 3 Nr. 2 Anlage C (Bund) Bereitschaftsdienstentgelte ab A. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum BAT richtet Vergütungsgruppe VergGr. I 30,20 VergGr. Ia 27,68 VergGr. Ib 25,46 VergGr. IIa 23,32 VergGr. III 21,06 VergGr. IVa 19,38 VergGr. IVb 17,84 VergGr. Vb 17,20 VergGr. Vc 16,36 VergGr. VIb 15,19 VergGr. VII 14,25 VergGr. VIII 13,39 VergGr. IXa 12,89 VergGr. IXb 12,65 VergGr. X 12,01 B. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1b zum BAT richtet Vergütungsgruppe Kr. XIII 25,07 Kr. XII 23,10 Kr. XI 21,79 Kr. X 20,49 Kr. IX 19,29 Kr. VIII 18,95 Kr. VII 17,88 Kr. VI 17,34 Kr. Va 16,70 Kr. V 16,25 Kr. IV 15,44 Kr. III 14,64 Kr. II 13,93 Kr. I 13,30 Seite 10

62 Niederschriftserklärungen: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die Niederschriftserklärung wie folgt zu ändern: 1. Die bisherige Niederschrifterklärung zu Abschnitt VIII (Sonderregelungen VKA) 46 Nr. 4 wird Nr Es wird folgende Niederschriftserklärung Nr. 2 angefügt: 2. Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten die Höhe der garantierten Ablaufleistung nach Absätzen 3 und 4, auf die die Versicherung abzuschließen ist, mitzuteilen. 3. Es wird folgende Niederschrifterklärung zu Abschnitt VIII (Sonderregelungen VKA) 56 Satz 3 angefügt: Zu Abschnitt VIII (Sonderregelungen VKA) 56 Satz 3: Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen tätig sein, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden, und für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein. Seite 11

63 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen. Seite 1

64 1 Änderungen des TVAöD Allgemeiner Teil zum 1. Januar 2008 Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 Buchst. a wird wie folgt gefasst: a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie Heilerziehungspflegeschüler/innen, 2. 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Für die Schadenshaftung der Auszubildenden finden die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwendung. 3. In 12a Abs. 1 wird nach dem Wort Ausbildungsentgelt der Klammerzusatz ( 8) eingefügt. 4. In 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter im Tarifgebiet West sowie die Angaben und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro monatlich gestrichen. 5. In 13 Abs. 3 werden die Wörter Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge gelten durch die Wörter Der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag gilt ersetzt. 6. Die Anlage 1 (Bund) Jahressonderzahlung für das Jahr 2006, die Anlage 1 (VKA) Jahressonderzahlungen für die Jahre 2005 und 2006 und die Anlage 4 Seite 2

65 (VKA) Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. 2 Änderung des TVAöD - Allgemeiner Teil zum 1. Juli 2008 Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch 1 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert: Der Klammerzusatz nach der Überschrift zu 8b erhält folgende Fassung: [In den Besonderen Teilen geregelt] 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. 2 Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. 4 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt 2 am 1. Juli 2008 in Kraft. Seite 3

66 Berlin/Frankfurt am Main, den 31. März 2008 Seite 4

67 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen. Seite 1

68 1 Änderungen des TVAöD - Besonderer Teil BBiG - zum 1. Januar 2008 Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, wird wie folgt geändert: 1. 1a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die 9, 12 und 16 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVAöD Allgemeiner Teil. 2. In 7 Abs. 1 erhält der bisherige Satz die Satzbezeichnung Satz 1 und es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: 2 Für Auszubildende der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg im Geltungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelung vereinbart wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt ab 1. Januar 2008 im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr 687,34 Euro, 736,15 Euro, 780,93 Euro, 843,06 Euro. b) Absatz 7 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgehoben. 4. In 10 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort Sachbezugsverordnung durch das Wort Sozialversicherungsentgeltverordnung ersetzt. Seite 2

69 5. 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort Bundeserziehungsgeldgesetz durch das Wort Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ersetzt. b) Absatz 5 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2008 gestrichen. 6. In 16a Satz 3 wird das Datum 31. Dezember 2007 durch das Datum 31. Dezember 2009 ersetzt. 7. In 20a Abs. 3 Buchst a wird das Datum 31. Dezember 2007 durch das Datum 31. Dezember 2009 ersetzt. 2 Änderung des TVAöD - Besonderer Teil BBiG - zum 1. Juli 2008 Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch 1 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert: Nach 8 wird folgender 8b eingefügt: 8b Sonstige Entgeltregelungen (1a) Auszubildenden im Bereich des Bundes können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.h. der Zulagen gewährt werden, die für Beschäftigte im Sinne des 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß 19 Abs. 5 TVöD in Verbindung mit 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind. (1b) Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.h. der Zulagen gewährt werden, die für Beschäftigte im Sinne des 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß 23 Abs. 1 Satz 1 dritter bzw. vierter Spiegelstrich TVÜ-VKA in Verbindung mit 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind. Seite 3

70 (2a) 1 Auszubildenden im Bereich des Bundes, die im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden, für die Beschäftigten im Sinne des 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach Maßgabe des 19 Abs. 5 TVöD Erschwerniszuschläge zustehen, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag in Höhe von 10 Euro gezahlt werden. (2b) Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, und die im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden, für die Beschäftigten im Sinne des 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach Maßgabe des 23 Abs. 1 Satz 1 erster bzw. zweiter Spiegelstrich TVÜ-VKA Erschwerniszuschläge zustehen, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag in Höhe von 10 Euro gezahlt werden. (3) Die Absätze 1a und 1b sowie 2a und 2b treten mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD außer Kraft. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. 2 Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. 4 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt 2 am 1. Juli 2008 in Kraft. Seite 4

71 Berlin/Frankfurt am Main, den 31. März 2008 Seite 5

72 Niederschriftserklärungen Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dem TVAöD Besonderer Teil BBiG folgende Niederschriftserklärungen beizufügen: 1. Zu 8b: 1 8b Abs. 1 a und 1 b gelten für Auszubildende, die in Berufen ausgebildet werden, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten. 2 8b Abs. 2 a und 2 b gelten für Auszubildende, die in Berufen ausgebildet werden, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten. 2. Zu 10 a: Die Fahrtkosten für Familienheimfahrten umfassen die Kosten für die Hin- und Rückfahrt. 3. Zu 14 Abs. 2 Satz 1: Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich. Seite 6

73 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen. Seite 1

74 1 Änderungen des TVAöD Besonderer Teil Pflege Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, wird wie folgt geändert: 1. 1a Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die 9 und 12 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVAöD Allgemeiner Teil. 2. In 7 Abs. 1 erhält der bisherige Satz die Satzbezeichnung Satz 1 und es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: 2 Für Auszubildende der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg im Geltungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelung vereinbart wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt ab 1. Januar 2008 im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr 807,00 Euro, 867,00 Euro, 966,00 Euro. 2 Für Auszubildende, für die 2 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum TVAöD - BT Pflege - Anwendung findet, beträgt das monatliche Ausbildungsentgelt ab 1. Januar 2008 für die Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr 799,06 Euro, 858,57 Euro, Seite 2

75 im dritten Ausbildungsjahr 954,44 Euro. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gelten für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege die Übergangsregelungen in Anlage 5. b) Absatz 3 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2008 gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) Absatz 1b wird Absatz 1; in Satz 1 werden die Wörter im Bereich der Mitgliedverbände der VKA gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort Bundeserziehungsgeldgesetz durch das Wort Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ersetzt. d) Absatz 5 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2008 gestrichen. 5. In 20a Abs. 3 Buchst. a wird das Datum 31. Dezember 2007 durch das Datum 31. Dezember 2009 ersetzt. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. 2 Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. 3 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Seite 3

76 Berlin/Frankfurt am Main, den 31. März 2008 Seite 4

77 Niederschriftserklärungen Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die Niederschriftserklärung zum TVAöD Besonderer Teil Pflege um eine Niederschriftserklärung zu 14 Absatz 2 Satz 1 zu ergänzen und die Niederschriftserklärungen wie folgt zu fassen: 1. Zu 10a: Die Fahrtkosten für Familienheimfahrten umfassen die Kosten für die Hin- und Rückfahrt. 2. Zu 14 Abs. 2 Satz 1: Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich. Seite 5

78 Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2009 vom 31. März Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen. Seite 1

79 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, und die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen. 2 Einmalige Sonderzahlung (1) Die Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Januar 2009 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 225 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben. Protokollerklärung zu Absatz 1: 1 Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2 Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG oder 200 RVO. 3 Saisonkräfte, die im Januar 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im November 2009 von der einmaligen Sonderzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2009 ein Zwölftel. (2) 1 24 Abs. 2 TVöD gilt entsprechend. 2 Satz 1 gilt auch für Beschäftigte, für die gemäß 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 eine herabgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt. 3 Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Januar Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Januar 2009, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. (3) Wird im Laufe des Monats Januar 2009 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird kein weiterer Anspruch begründet. Seite 2

80 (4) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 3 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Seite 3

81 Berlin/Frankfurt, den 31. März 2008 Seite 4

82 Anlage 3 Höhe persönliche Zulage in ( 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD) ab Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,68 101,61 106,24 110,42 115,06 117, ,83 95,11 101,14 105,78 109,26 112, ,16 93,25 97,89 102,30 105,32 108, ,63 89,31 93,72 98,13 101,37 103, ,64 84,90 90,47 93,72 96,97 98, ,39 83,51 85,83 89,54 92,33 94, ,55 77,02 79,34 81,66 86,76 92, ,98 63,10 64,49 65,79 69,13 2Ü 72,05 79,80 82,58 86,29 88,85 90,75 Entgeltgruppe Entgeltgruppe Höhe persönliche Zulage in ( 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD) ab Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,24 104,45 109,22 113,51 118,28 121, ,23 97,77 103,97 108,74 112,32 115, ,52 95,86 100,63 105,17 108,27 111, ,89 91,81 96,34 100,87 104,21 106, ,79 87,28 93,00 96,34 99,68 101, ,50 85,85 88,23 92,05 94,91 97, ,49 79,17 81,56 83,94 89,19 94, ,72 64,86 66,29 67,63 71,06 2Ü 74,07 82,03 84,90 88,71 91,33 93,29

83 Anlage 4 Erschwerniszuschläge hier: Lohnzuschläge und Taucherzuschläge für Tarifbeschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Oktober 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. Die Beträge der Zuschläge nach 2 LohnzuschlagsTV erhöhen sich ab 1. Januar 2009 wie folgt: bis ab ,31 0,35 0,48 0,54 0,65 0,73 0,78 0,87 0,94 1,05 1,10 1,23 1,27 1,42 1,42 1,59 1,58 1,77 2,35 2,63 3,14 3,52 4,03 4,51 4,71 5,28 Für Taucherzuschläge ergeben sich ab 1. Januar 2009 folgende Beträge: bis ab Tauchtiefe - bis zu 5 m 14,56 16,31 - von über 5 bis 10 m 17,72 19,85 - von über 10 bis 15 m 22,14 24,80 - von über 15 bis 20 m 28,48 31,90 - über 20 m je weitere 5 m um 6,32 7,08 - für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug ohne Helm 3,36 3,76

84 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) BEARBEITET VON D 5 D5@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 29. Oktober 2008 AZ D /1 BETREFF Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Tarifrunde 2008 HIER Bekanntgabe der Änderungstarifverträge vom 31. März 2008 und des TV Sonderzahlung 2009 mit Durchführungshinweisen zur Neuregelung der Entgelte BEZUG Rundschreiben vom 30. April D II /6 - ANLAGE 8 Änderungstarifverträge (Anlage 1) TV Sonderzahlung 2009 (Anlage 2) 2 Tabellen [Persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD] (Anlage 3) 2 Tabellen [Erschwerniszuschläge] (Anlage 4) Die am 31. März 2008 für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen erzielte Tarifeinigung ist von den Tarifvertragsparteien in Redaktionsverhandlungen umgesetzt worden. Die Tarifverträge sind als Anlage 1 (Änderungstarifverträge) und Anlage 2 (TV Sonderzahlung 2009) beigefügt und sind den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Änderungstarifverträge umfassen Entgeltregelungen, Regelungen zum Übergangsrecht sowie weitere Änderungen zum TVöD, TVÜ-Bund und TVAöD (sog. Restanten). Im Anschluss an das Rundschreiben vom 30. April 2008 zur Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und die Auszubildenden des Bundes ab dem 1. Januar D II /6 - gebe ich im Einvernehmen mit dem BMF weitere Erläuterungen zu den Entgeltregelungen sowie Hinweise zu den Regelungen des TV Sonderzahlung Erläuterungen zu den Änderungen im Übergangsrecht und den Restanten befinden sich in Vorbereitung und werden gesondert bekannt gegeben. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

85 SEITE 2 VON 19 Inhaltsverzeichnis: A Ergänzende Hinweise zum Rundschreiben vom 30. April B Neufassung der Hinweise zu sonstigen Entgeltbestandteilen - Ziffern 3.1 bis 3.3 des Rundschreibens vom 30. April Anpassung der sonstigen Entgeltbestandteile nach dem TVöD Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ( 8 TVöD) Allgemeines Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ( 14 Abs. 3 TVöD) Entgeltgruppen 1 bis Entgeltgruppen 9 bis Garantiebetrag ( 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) Leistungsentgelt ( 18 Bund TVöD) Erschwerniszuschläge ( 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD) Besondere Zahlungen ( 23 TVöD) Anpassung der sonstigen Entgeltbestandteile nach dem TVÜ-Bund Vergleichsentgelt ( 5 TVÜ-Bund) Besitzstand für Vergütungsgruppenzulagen ( 9 TVÜ-Bund) Vergütungsgruppenzulagen Bewährungszulagen Besitzstand für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund) Strukturausgleich ( 12 TVÜ-Bund) Funktionszulagen ( 17 Abs. 1 TVÜ-Bund) Sonstige Zulagen nach Teil III der Anlage 1a zum BAT Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai Zulagen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen / Vorhandwerker, Lehrgesellinnen/Lehrgesellen Persönliche Zulage in der Entgeltgruppe 13 ( 17 Abs. 8 TVÜ-Bund) Zulagen in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen ( 23 TVÜ-Bund) Abbau von Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung Einmalige Sonderzahlung Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolgen Sonderfälle...18

86 SEITE 3 VON 19 A Ergänzende Hinweise zum Rundschreiben vom 30. April 2008 Mit dem Rundschreiben vom 30. April D II /6 - sind die Entgelttabellen des TVöD (Anlagen A und B zum TVöD), die Pauschalentgelttabellen des KraftfahrerTV Bund (Anlagen 1 und 3 zum KraftfahrerTV Bund), die Ausbildungsentgelte nach TVAöD-BBiG und TVAöD-Pflege sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten sowie erste Hinweise zur Zahlbarmachung der höheren Entgelte ab dem 1. Januar 2008 bekannt gegeben worden. Diese Tabellen und Hinweise gelten unverändert fort. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Ziffern 3.1 bis 3.3 und 4 des Rundschreibens. Zu einigen der dort genannten sonstigen Entgeltbestandteile haben die Tarifvertragsparteien in den Redaktionsverhandlungen abweichende Regelungen vereinbart. Die Erläuterungen zu den sonstigen Entgeltbestandteilen unter Ziffer 3.1 bis 3.3 sowie zum Abbau von Besitzstandszulagen bei Entgeltsicherung unter Ziffer 4 des Rundschreibens vom 30. April 2008 werden deshalb durch die Hinweise im folgenden Abschnitt B insgesamt ersetzt. Die Regelungen über die Ausnahmen vom Geltungsbereich (z. B. 7 des ÄndTV Nr. 2 zum TVöD) legen Folgendes fest: Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, erhalten die höheren Entgelte nur auf schriftlichen Antrag. Die Antragsfrist wurde auf den 31. Dezember 2008 verlängert; danach erlischt das Antragsrecht (siehe Rundschreiben vom 9. September 2008 D /1 ). Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach 33 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 TVöD geendet hat sowie für Beschäftigte, deren befristetes Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 geendet hat. Generell ausgenommen sind Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind (durch verhaltensbedingte fristlose oder fristgemäße Kündigung); dieser Personenkreis erhält die erhöhten Entgelte auch nicht auf schriftlichen Antrag. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch (z. B. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) ist kein Verschulden im Sinne der o.g. Tarifnormen. Die Hinweise zur Anhebung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost in Ziffer 2 des Rundschreibens vom 30. April 2008 gelten auch für die sonstigen Entgeltbestandteile nach dem

87 SEITE 4 VON 19 TVöD bzw. dem TVÜ-Bund. Für Tarifbeschäftigte im Tarifgebiet Ost in den Entgeltgruppen 10 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppe 15 Ü), bei denen die Anhebung des Bemessungssatzes Ost auf 100 v. H. West erst ab 1. April 2008 erfolgt ist, gilt für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 noch der Bemessungssatz von 92,5 v. H. gemäß Protokollerklärung Nr. 1 zu 15 Abs. 1 TVöD. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass auch diejenigen Entgeltbestandteile, die im Folgenden als statisch bezeichnet werden, an der Anpassung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost teilnehmen. Zur Anpassung der Entgelte der außertariflich Beschäftigten verweise ich auf mein Rundschreiben vom 23. September 2008 D B Neufassung der Hinweise zu sonstigen Entgeltbestandteilen - Ziffern 3.1 bis 3.3 des Rundschreibens vom 30. April Anpassung der sonstigen Entgeltbestandteile nach dem TVöD Im Zuge der Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 31. März 2008 haben sich die Tarifvertragsparteien geeinigt, ob und wie die Entgelterhöhung auf einzelne sonstige Entgeltbestandteile außerhalb der Tabellenentgelte zu übertragen ist. Im Einzelnen gilt danach Folgendes: 1.1 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ( 8 TVöD) Allgemeines Das Entgelt zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ist dynamisch, soweit es in Bezug zum Tabellenentgelt und damit zur Entgelttabelle steht: Zeitzuschläge nach 8 Abs. 1 TVöD und Rufbereitschaftspauschale nach 8 Abs. 3 TVöD. Zur Berechnung der Zulagen und Zuschläge, die nach einem Vomhundertsatz des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts berechnet werden, können die dem Rundschreiben vom 30. April 2008 als Anhang 7 zur Arbeitserleichterung beigefügten Tabellen des Stundenentgelts für geleistete Überstunden bzw. Mehrarbeit sowie für Zeitzuschläge unverändert angewandt werden Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit Die Wechselschichtzulagen nach 8 Abs. 5 TVöD sowie die Schichtzulagen nach 8 Abs. 6 TVöD betragen unverändert 105 bzw. 40 monatlich oder 0,63 bzw. 0,24 stündlich, da sie statisch sind. Für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 10 bis 15 einschließlich Entgeltgrup-

88 SEITE 5 VON 19 pe 15 Ü, auf die die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden, betragen die Wechselschichtzulage sowie die Schichtzulage im Zeitraum 1. Januar bis 31. März ,13 bzw. 37 monatlich oder 0,58 bzw. 0,22 stündlich. 1.2 Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ( 14 Abs. 3 TVöD) Die Höhe der persönlichen Zulage wird für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 (siehe ) und in den Entgeltgruppen 9 bis 14 (siehe 1.2.2) unterschiedlich bemessen. Die persönliche Zulage ist dynamisch. Sie bemisst sich nach dem Tabellenentgelt, so dass sich die allgemeine Entgeltanpassung mittelbar auswirkt Entgeltgruppen 1 bis 8 Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt die Zulage 4,5 v. H. ihres individuellen Tabellenentgelts, unabhängig von der zugewiesenen höheren Entgeltgruppe. Die ab 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 maßgeblichen Beträge der persönlichen Zulage sind zur Arbeitserleichterung als Anlage 3 nochmals beigefügt Entgeltgruppen 9 bis 14 Nach 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD erhalten die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 9 bis 14 bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit nach 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD ergeben hätte. Mit der ab 1. Juli 2008 geltenden Neuregelung des 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD ist bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten über mehr als eine Entgeltgruppe hinweg das Tabellenentgelt ebenfalls nach 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD zu berechnen. Die Beschäftigten erhalten dadurch auch in diesen Fällen die persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD in der Höhe, die ihnen bei dauerhafter Übertragung zustehen würde. Diese Regelung gilt gleichfalls für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe. 1.3 Garantiebetrag ( 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) Nach der Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD nehmen die Garantiebeträge an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil und werden insoweit um denselben Prozentsatz wie das Tabellenentgelt verändert. Anstelle der in Tarifeinigung vom 31. März 2008 festgelegten zwei Erhöhungsschritte für die Jahre 2008 und 2009 wurde in den Redaktionsverhandlungen die Anhebung in einem einzigen Schritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 vereinbart. Eine weitere Erhöhung der Garantiebeträge zum 1. Januar 2009 findet nicht statt. Somit ergeben sich für den Bereich des Bundes folgende Garantiebeträge:

89 SEITE 6 VON 19 Entgeltgruppen Tarifgebiet West bis ab bis Tarifgebiet Ost ab ab E 1 bis E , E , E 10 bis E ,25 55,50 60 Anspruch auf den erhöhten Garantiebetrag besteht auch, wenn die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist. In diesen Fällen erhöht sich der bisherige Garantiebetrag ab dem 1. Januar 2008 entsprechend. 1.4 Leistungsentgelt ( 18 Bund TVöD) Das Entgeltvolumen, das nach 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD für das Leistungsentgelt der Tarifbeschäftigten zur Verfügung steht, ist im Rahmen der Tarifrunde 2008 nicht erhöht worden. In der Protokollerklärung Nr. 2 zu 18 (Bund) Abs. 3 TVöD bekennen sich die Tarifvertragsparteien jedoch ausdrücklich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst ( 1 Nr. 8 des ÄndTV Nr. 2 zum TVöD). 1.5 Erschwerniszuschläge ( 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD) Die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes über Erschwerniszuschläge gelten gemäß 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Die Erschwerniszulagen für Tarifbeschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte ( 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD), sind statisch, so dass weiterhin die Beträge nach dem fortgeltenden Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962 maßgeblich sind. Die Baustellenzulage nach 33 Abs. 2 BAT/BAT-O (siehe Ziff der Vorbemerkungen, BMI-Rundschreiben vom 8. Dezember 2005 D II /0 ) ist ebenfalls statisch und beträgt weiterhin bis zu 51,13. Im Bereich der Tarifbeschäftigten, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte ( 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD), gelten gemäß 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD folgende tarifliche Regelungen fort: 29 MTArb/MTArb-O,

90 SEITE 7 VON 19 Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß 29 MTArb für Arbeiter des Bundes (LohnzuschlagsTV) vom 9. Mai 1969, Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13. September 1973 sowie Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß 29 MTArb-O und über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Lohnzuschläge-O-Bund) vom 8. Mai Hinweis: Die Fortgeltung der genannten tariflichen Vorschriften umfasst auch Regelungen, die sich aus Niederschriften der Tarifvertragsparteien zu diesen Tarifverträgen ergeben (z. B. übertariflich gesicherte Erschwerniszulage gem. Abschn. III der Niederschrift ü- ber die Redaktionsverhandlungen zum Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962). Die Zuschläge nach diesen Tarifverträgen sind dynamisch ausgestaltet und erhöhen sich um jeweils 12 v. H., sobald sich die Entgelte allgemein insgesamt um mindestens 12 v. H. erhöhen (vgl. 5 LohnzuschlagsTV). Dieser Wert wird erst mit dem zweiten Anpassungsschritt um weitere 2,8 v. H. ab 1. Januar 2009 erreicht, so dass die erhöhten Zuschlagsbeträge erst ab 1. Januar 2009 gelten (siehe Anlage 4). 1.6 Besondere Zahlungen ( 23 TVöD) Die Vermögenswirksamen Leistungen ( 23 Abs. 1 TVöD) betragen weiterhin monatlich 6,65, da sie statisch sind. Ebenso beträgt das Jubiläumsgeld ( 23 Abs. 2 TVöD) unverändert 350 bzw Das gilt auch bei Tarifbeschäftigten, auf die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden. Da beide Zahlungen für diese Beschäftigten bereits in Höhe von 100 v. H. der Entgelte des Tarifgebiets West gezahlt werden, ist eine Anpassung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost insoweit nicht mehr erforderlich (vgl. Nr. 3 der Protokollerklärung zu 15 Abs. 1 TVöD). Das Sterbegeld ( 23 Abs. 3 TVöD) bemisst sich nach dem Tabellenentgelt und ist damit dynamisch. 2. Anpassung der sonstigen Entgeltbestandteile nach dem TVÜ-Bund Die Dynamisierung der sonstigen Entgeltbestandteile richtet sich nach den in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festgelegten Regelungen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 2.1 Vergleichsentgelt ( 5 TVÜ-Bund) Zum 1. Januar 2008 um 3,1 v. H. und zum 1. Januar 2009 um weitere 2,8 v. H. zu dynamisieren sind:

91 SEITE 8 VON 19 die übertarifliche persönliche Zulage in Höhe der Differenz zum bisherigen Ehegattenanteil im Ortszuschlag wegen Beurlaubung der Ehegattin bzw. des Ehegatten (siehe Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 D II , Ziff zu 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-Bund), Hinweis: Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 tritt an die Stelle der übertariflichen Regelung die tarifliche Neuregelung nach Protokollerklärung Nr. 1 und 2 zu 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund ( 3 Nr. 1 ÄndTV Nr. 1 vom 31. März 2008 zum TVÜ-Bund). Nähere Erläuterungen dazu werden die in Vorbereitung befindlichen Erläuterungen zu den Restanten enthalten. die übertarifliche persönliche Zulage bei Stufenaufstiegen und Höhergruppierungen übergeleiteter ehemaliger Angestellter mit hälftigem Verheiratetenzuschlag im Vergleichsentgelt (siehe Rundschreiben vom 26. September D II /5 -). 2.2 Besitzstand für Vergütungsgruppenzulagen ( 9 TVÜ-Bund) Vergütungsgruppenzulagen Eine Besitzstandszulage, die in den Fällen des 9 Abs. 1, 2, 2a und 3 Buchst. b und c TVÜ- Bund anstelle der Vergütungsgruppenzulage nach altem Recht zu zahlen ist, erhöht sich mit Wirkung vom 1. Januar 2008 um 6,0 v. H. ( 1 Nr. 5 Buchst. c des ÄndTV Nr. 1 zum TVÜ- Bund). Eine weitere Erhöhung der Besitzstandszulage zum 1. Januar 2009 findet nicht statt. Diese Regelung betrifft die in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ausdrücklich als solche bezeichneten Vergütungsgruppenzulagen. Beispiele: - Vergütungsgruppenzulage für Meister und Techniker nach den Fußnoten 1 zur VergGr. Vb und IVb BAT des Teils II Abschn. Q der Anlage 1a zum BAT. - Vergütungsgruppenzulage im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Fußnoten 1 zur VergGr. IVa und Vb, den Fußnoten 1 und 2 zur VergGr. IVb, den Fußnoten 1, 2 und 3 zur VergGr. V c des Teils II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT. - Vergütungsgruppenzulagen für Beschäftigten des Luftfahrt-Bundesamtes, die aufgrund von 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Flugsicherung Aufgaben der Flugsicherung wahrnehmen, nach Teil III Abschn. C der Anlage 1a zum BAT i. V. m. Nr. 4 der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund. - Vergütungsgruppenzulage im Straßenkontrolldienst nach Fußnote 1 zur VergGr. Vb des Tarifvertrags über die Eingruppierung der im Kontrolldienst und Prüfdienst beschäftigten Angestellten des Bundesamtes für Güterverkehr vom 18. Januar 2005 i. V. m. Nr. 23 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Bund sowie der Nr. 7 der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund.

92 SEITE 9 VON Bewährungszulagen Bei übertariflichen Besitzstandszulagen, die anstelle der Bewährungszulagen für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst jeweils nach den Fußnoten 1 zur VergGr. VII BAT des Teils II Abschn. N UA I, II und III der Anlage 1a zum BAT gewährt werden (vgl. Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 D II /9 -), ist wie unter Ziff beschrieben zu verfahren. Dieses gilt auch bei über-/außertariflicher Gewährung einer Bewährungszulage nach dem BMVg-Erlass vom 17. Juli 1986 S II 3 Az Besitzstand für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund) Die Besitzstandszulage gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erhöht sich nach der Protokollerklärung zu 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund ab dem 1. Januar 2008 um 3,1 v. H. und ab dem 1. Januar 2009 um weitere 2,8 v. H. ( 1 Nr. 6 und 4 Nr. 1 des ÄndTV Nr. 1 zum TVÜ- Bund). Bei Vollzeitbeschäftigten beträgt sie somit: Bisheriger Betrag Neuer Betrag Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost ab ab ) Für jedes zu berücksichtigende Kind 90,57 83,78 93,38 1) 95,99 Kindererhöhungsbetrag für das erste zu berücksichtigende Kind für jedes weitere zu berücksichtigende Kind - VergGr. X, IX b und Kr. I, BAT, LohnGr. 1, 1a und 2 MTArb - VergGr. IXa und Kr. II BAT, LohnGr. 2a, 3 und 3a MTArb - VergGr. VIII BAT, LohnGr. 4 MTArb 5,11 4,73 5,27 5,42 25,56 23,64 26,35 27,09 20,45 18,92 21,08 21,67 15,34 14,19 15,82 16,26 1) Der Betrag von 93,38 gilt erst ab 1. April 2008 einheitlich für alle Tarifbeschäftigten (d. h. unabhängig von den Tarifgebieten Ost und West). Für Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 10 und höher, auf die die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden ( 38 Abs. 1 Buchst a TVöD), gilt im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 auf Grund des Bemessungssatzes von 92,5 v.h. noch ein Betrag von 86,38. Für alle übrigen Tarifbeschäftigten gilt der Betrag von 93,38 bereits ab 1. Januar Strukturausgleich ( 12 TVÜ-Bund) Die Beträge der Strukturausgleiche sind statisch ( 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund). Sehen Regelungen zur Entgeltsicherung eine Anrechnung von individuellen Entgeltanpassungen vor, führt die aus einem Strukturausgleich resultierende Entgelterhöhung nicht zum Abschmelzen der Besitzstandszulagen.

93 SEITE 10 VON Funktionszulagen ( 17 Abs. 1 TVÜ-Bund) Die 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung gelten über den 30. September 2005 hinaus bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) fort. Dies betrifft sowohl übergeleitete als auch neu eingestellte Beschäftigte ( 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-Bund). Die in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ausdrücklich als solche bezeichneten Funktionszulagen sind daher weiterhin zu zahlen, soweit nicht durch den TVöD oder einen diesen ergänzenden Tarifvertrag etwas Abweichendes geregelt worden ist. Mit Inkrafttreten des TVöD sind diese Funktionszulagen statisch geworden. Beispiele: - Funktionszulage für Fremdsprachenassistenten nach Vorbemerkung Nr. 1 des Teils III Abschn. A UA V der Anlage 1a zum BAT. - Funktionszulage für Schichtführer nach Teil II Abschn. N UA II und III Fußnote 2 zur VergGr. VII BAT und UA II Fußnote 1 zur VergGr. VIII BAT. An die Stelle von Funktionszulagen getretene über-/außertarifliche Besitzstandszulagen können hingegen nur weiter gezahlt werden, soweit sie nach Inkrafttreten des TVöD durch Rundschreiben ausdrücklich bestätigt worden sind. Mit Beginn der Leistungsbezahlung ist zudem der Anspruch auf die Besitzstandszulage, die anstelle der sog. Maschinenbucherzulage (VergGr. VII Fg. 4 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT) übertariflich gezahlt wurde, entfallen. Im Übrigen siehe unten Ziff Sonstige Zulagen nach Teil III der Anlage 1a zum BAT Bei sonstigen Zulagen nach Teil III der Anlage 1a zum BAT, die weder unter Ziff. 2.2 noch unter Ziff. 2.5 fallen, ist wie folgt zu verfahren: Die Zulage im instrumententechnischen und fernmeldetechnischen Dienst des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr (Abschn. D UA III Fußnote Nr. 1 a. a. O.) hat den Charakter einer Vergütungsgruppenzulage und erhöht sich daher mit Wirkung vom 1. Januar 2008 um 6,0 v. H. Eine weitere Erhöhung der Besitzstandszulage zum 1. Januar 2009 findet nicht statt. (siehe oben Ziff ). Die Zulage im militärischen Flugsicherungsdienst (Abschn. F UA I Fußnote Nr. 3 a. a. O.) hat den Charakter einer Funktionszulage und ist daher mit Inkrafttreten des TVöD statisch geworden (siehe oben Ziff. 2.5). Betragszulagen des Teils III der Anlage 1a zum BAT, die in festen Euro-Werten genannt sind, bleiben unverändert statisch: - Abschn. E UA I Fußnoten Nr. 1 und 2 sowie UA II Protokollnotiz a. a. O.

94 SEITE 11 VON 19 - Abschn. F UA I Fußnoten Nr. 1, 2 und 4 sowie UA II Fußnoten Nr. 1 bis 3 a. a. O. 2.7 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 Soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind, erhalten sowohl übergeleitete Beschäftigte als auch Neueinstellungen ( 1 Abs. 2 TVÜ-Bund) bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltgeltordnung für die Dauer der ihnen übertragenen anspruchsbegründenden Tätigkeit anstelle der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage ( 3, 4 und 6b a. a. O.) oder der Außendienstzulage in der Steuerverwaltung ( 5 a. a. O.) und der Prüferzulage für Luftfahrtgeräte ( 6a a. a. O.) eine persönliche Zulage (siehe Protokollerklärung zu 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund und 17 Abs. 6 TVÜ-Bund sowie Nr. 17 und 18 der Anlage 1 Teil B zum TVÜ-Bund). Diese persönlichen Zulagen bemessen sich betragsmäßig nach den entsprechenden Tarifverträgen, die gem. 2 Abs. 1 TVÜ-Bund mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzten worden sind bzw. nur teilweise weiter gelten. Die persönlichen Zulagen sind daher ebenfalls statisch. Sie betragen bei Vollzeitbeschäftigten monatlich: Tarifgebiet Ost Tarifgebiet West bis ab ab ) ) ) Technikerzulage ( 3 a. a. O.) 21,28 23,01 23,01 Programmiererzulage ( 4 a. a. O.) 21,28 23,01 23,01 Meisterzulage ( 6b a. a. O.) 35,47 38,35 38,35 Außendienstzulage in der Steuerverwaltung ( 5 a. a. O.) Prüferzulage für Luftfahrtgeräte ( 6a a. a. O.) 15,77 bzw. 35,47 17,05 bzw. 38,35 17,05 bzw. 38,35 9,46 10,23 10,23 1) 2) 3) Für Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 10 und höher, auf die die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden ( 38 Abs. 1 Buchst a TVöD), gelten die Beträge im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März Für Tarifbeschäftigte, auf die die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden ( 38 Abs. 1 Buchst a TVöD), gelten die Beträge erst ab 1. April 2008 einheitlich in allen Entgeltgruppen; in den Entgeltgruppen 1 bis 9, gelten die Beträge bereits ab 1. Januar Für Tarifbeschäftigte, auf die die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung finden ( 38 Abs. 1 Buchst b TVöD), gelten die Beträge ab 1. Januar 2008 einheitlich in allen Entgeltgruppen.

95 SEITE 12 VON Zulagen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen/Vorhandwerker, Lehrgesellinnen/Lehrgesellen Die Zulagen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker, Lehrgesellinnen und Lehrgesellen gemäß gem. 3 und 4 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb werden bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD weiter gezahlt. Dies gilt auch für Neueinstellungen im Sinne des 1 Abs. 2 TVÜ-Bund ( 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-Bund). Nach Satz 1 der neu eingefügten Protokollerklärung zu 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-Bund erhöhen sich diese Zulagen ab dem 1. Januar 2008 um 3,1 v. H. und ab dem 1. Januar 2009 um weitere 2,8 v. H. ( 1 Nr. 7 Buchst. c und 4 Nr. 2 des ÄndTV Nr. 1 zum TVÜ-Bund). Es gelten folgende Beträge: bis ab ab Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter 133,88 138,03 141,89 Vorhandwerkerinnen/Vorhandwerker 229,16 236,26 242,88 Lehrgesellinnen/Lehrgesellen 229,16 236,26 242,88 Die 10 v. H.-Regelung gemäß 17 Abs. 9 Satz 3 TVÜ-Bund anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des 14 TVöD wird hierdurch nicht berührt. 2.9 Persönliche Zulage in der Entgeltgruppe 13 ( 17 Abs. 8 TVÜ-Bund) Sofern Beschäftigte in der Entgeltgruppe 13 bereits vor dem 1. Januar 2008 Anspruch auf eine persönliche Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ-Bund hatten, ist diese aufgrund der erhöhten Beträge der Tabellenentgelte zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 neu festzusetzen Zulagen in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften Die Dynamisierung von Zulagen, die in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, richtet sich soweit nicht ausdrücklich anders geregelt nach den beamtenrechtlichen Regelungen, auf die verwiesen wird. Durch das Bundesbesoldungsund Versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) haben sich mit Ausnahme der auf den 1. April 2008 vorgezogenen Anpassung der Ostbesoldung an das Westniveau für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 10 und höher (Art. 12 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 BBVAnpG 2008/2009) für die Höhe der nachstehend aufgezählten Zulagen keine Änderungen ergeben:

96 SEITE 13 VON 19 Gesetzliche Verweisung Polizeizulage für Beschäftigte, die von der Bundesanstalt für Arbeit in den Dienst der Zollverwaltung übergeleitet worden sind und vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen ( 436 Abs. 4 SGB III i. V. m. Vorbem. Nr. 9 zu den BBesO A und B des BBesG). Tarifvertragliche Verweisung - Sicherheitszulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977 bzw. dem Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977 (i. V. m Nrn. 18 und 20 der Anlage 1 Teil C TVÜ-Bund sowie der Vorbem. Nr. 8 zu den BBesO A und B des BBesG), - BSI-Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. Dezember 1990 bzw. dem Tarifvertrag über eine Zulage für Arbeiter beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. Dezember 1990 (i. V. m Nrn. 19 und 21 der Anlage 1 Teil C TVÜ- Bund sowie der Vorbem. Nr. 8b zu den BBesO A und B des BBesG), - Ministerialzulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden vom 4. November 1971 bzw. dem Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. November 1971 (i. V. m. Nrn. 16 und 17 der Anlage 1 Teil C TVÜ-Bund sowie der Vorbem. Nr. 7 zu den BBesO A und B des BBesG). Über-/Außertarifliche Regelungen - Fliegerzulage für Beschäftigte des Luftfahrtbundesamtes in einer Verwendung als fliegendes Personal nach Maßgabe des BMV-Erlasses vom 13. Dezember 1989 Z 10/ /7 BT 89 in entsprechender Anwendung der Vorbem. Nr. 6 Abs. 1 Buchst. b zu den BBesO A und B des BBesG, - Polizeizulage, die Tarifbeschäftigte der Bundespolizei nach Maßgabe des BMI- Rundschreibens vom 28. Juni D III /44a - in entsprechender Anwendung der Vorbem. Nr. 9 zu den BBesO A und B des BBesG erhalten, - BKA-Zulage, die Tarifbeschäftigten des Bundeskriminalamts nach Maßgabe meines Schreibens vom 24. November 1998 Z 4a /3b - in entsprechender Anwendung der Vorbem. Nr. 13c zu den BBesO A und B des BBesG erhalten, - Fliegerzulage und Flugsicherungszulage, die nach Maßgabe meines Rundschreibens vom 15. März 1999 D II /63 in entsprechender Anwendung der 23f und 23i der Erschwerniszulagenverordnung gezahlt werden.

97 SEITE 14 VON 19 Sofern sich die Höhe der Zulagen, die entsprechend der besoldungsrechtlichen Regelungen nach den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden, nach der jeweiligen Besoldungsgruppe richtet, bin ich damit einverstanden, dass in den oben genannten Fällen zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe die nachfolgende Zuordnung von Entgeltgruppen zu Besoldungsgruppen zugrunde gelegt wird. Entgeltgruppen Besoldungsgruppen E 15 Ü A 16 E 14, E 15 A 14, A 15 E 10 - E 13 E 9 (IVb BAT ohne weiteren Aufstieg nach IVa BAT, IVb BAT nach Aufstieg aus Vb BAT sowie Vb BAT ab neuer individueller Zwischenstufe bzw. Endstufe nach 8 Abs. 2 TVÜ-Bund) A 10 - A 13 E 5 - E 9 A 6 - A 9 E 1 - E 4 A 2 - A 5 Diese Zuordnung gilt sowohl für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte ( 1 Abs. 1 TVÜ- Bund) als auch für Neueinstellungen ab dem 1. Oktober 2005 ( 1 Abs. 2 TVÜ-Bund); klarstellend weise ich darauf hin, dass die Zuordnungen von IVb BAT nach Aufstieg aus Vb BAT sowie Vb BAT ab neuer individueller Zwischenstufe bzw. Endstufe nach 8 Abs. 2 TVÜ-Bund zu A 10 bis A 13 nur übergeleitete Beschäftigte betreffen können Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen ( 23 TVÜ-Bund) Folgende nach Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund gesicherte sonstige Entgeltbestandteile für besondere Berufsgruppen des Bundes sind mit Inkrafttreten des TVöD statisch geworden (vgl. oben Ausführungen zur Funktionszulage): Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Nr. 4 der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund) - Besitzstandszulagen im Mautkontrolldienst nach Abschn. I Nr. 2 und im Straßenkontrolldienst nach Abschn. II Nr. 4 der Niederschrift über die Verhandlungen zu den besonderen Überleitungsregelungen für Beschäftigte im Kontroll- und Prüfdienst des

98 SEITE 15 VON 19 Bundesamtes für Güterverkehr vom 27. November 2006 i. V. m. Nr. 7 der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund. - Zulagen nach den 2 und 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte bei der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 20. September 1990 i. V. m. Art. 7 1 und 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370/1376) und Nr. 7 der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund. Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (Nr. 6 der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund) Die nach Nr. 6 Buchst. a der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund gesicherten sonstige Entgeltbestandteile bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Abbau von Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung Der Abbau von Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen. Erhalten Beschäftigte mehrere - tarifliche oder über-/außertarifliche - abbaubare persönliche Zulagen bzw. Besitzstandszulagen, ist jede Zulage für sich zu betrachten und anhand der jeweiligen Regelung abzubauen. Eine Reduzierung der abzubauenden Zulagen über den Erhöhungsbetrag hinaus kommt nicht in Betracht. Werden mehrere abbaubare Zulagen gewährt, geht ein tarifvertraglicher einem übertariflichen Abbau und der Abbau einer älteren einer jüngeren Zulage vor. Soweit Regelungen im Zusammenhang mit allgemeinen Entgeltanpassungen ein Abschmelzen der Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung anordnen, muss infolge der Tariferhöhungen die Höhe der Ausgleichszulagen ab 1. Januar 2008 und ab 1. Januar 2009 neu berechnet werden. Neben den linearen Entgelterhöhungen ist dabei auch der Sockelbetrag von 50 zu berücksichtigen. Hinweis: Die Anhebung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost auf 100 v. H. der Entgelte des Tarifgebiets West zum 1. Januar 2008 in den Entgeltgruppen 1 bis 9 bzw. zum 1. April 2008 in den Entgeltgruppen 10 bis 15 TVöD (einschließlich Entgeltgruppe 15 Ü) führt hingegen nicht zum Abschmelzen von abbaubaren Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung (vgl. Rundschreiben vom 8. Oktober D II /15 -) Dabei ist unerheblich, ob die Entgeltsicherung unmittelbar auf Basis von Tarifvorschriften erfolgt oder in Form von über-/außertariflichen Maßnahmen: a) Entgeltsicherung auf Basis von Tarifvorschriften - 6 der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) bzw. für Arbeiter des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb), jeweils vom 9. Januar 1987 (i. V. m. Nrn. 5 und 6 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Bund),

99 SEITE 16 VON 19 - Tarifvertrag zur Ergänzung der Lohn- und Vergütungssicherung in bestimmten Bereichen des Bundes vom 9. Januar 1987 [i. V. m. Nr. 7 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ- Bund], - 6 und 7 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 [i. V. m. Nr. 9 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Bund], - Tarifvertrag über die Geltung des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 für die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft m. b. H. vom 24. Februar 1994 [i. V. m. Nr. 10 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Bund] und - 6 des Tarifvertrags über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV) vom 24. Juni 1996 [i. V. m. Nr. 11 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Bund]. b) Entgeltsicherung auf Basis von außer-/übertariflichen Regelungen insbesondere - Rundschreiben vom 6. August 1985 D III /3 und BMVg-Erlass vom 21. August 1985 S II 3 Az zur außertariflich gewährten Funktionszulage für Fotosetzer; hier gelten die Regelungen gemäß Rundschreiben vom 1. August 2008 D II /2 und D II /9 entsprechend. Sofern der sich aufgrund der Tariferhöhung zum 1. Januar 2008 ergebende Erhöhungsbetrag auf die vorgenannten über-/außertariflichen Besitzstandszulagen in vollem Umfang angerechnet wurde, bitte ich rückwirkend ab 1. Januar 2008 entsprechend der für die Beschäftigten günstigeren Regelung nach meinem o. a. Rundschreiben vom 1. August 2008 zu verfahren. - BMVg-Erlass vom 11. März 1992 S II 3 Az zur über-/außertariflichen Gewährung einer Ausgleichszulage beim Wechsel vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis, - Rundschreiben vom 1. September 1998 D II /1 zur Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen i. V. m. Ziff. 2.8 der Vorbemerkungen der Durchführungshinweise zum TVöD vom 8. Dezember 2005 D II /0, - außertarifliche Besitzstandszulagen, die anstelle der Funktions- und Leistungszulage für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst bzw. im Vorzimmerdienst gezahlt werden; zur Anrechnung der Tariferhöhung verweise ich auf mein Rundschreiben vom 1. August 2008 D II /2 und D II /9 (entsprechendes gilt

100 SEITE 17 VON 19 für die Funktionszulage in Fernschreib-Speichervermittlungen im Bereich des BMVg gemäß BMVg-Erlass vom 17. Juli 1986 S II 3 Az ). Hinweis: Zur Klarstellung merke ich ergänzend an, dass die dortige Formulierung, wonach ein Drittel des gesamten Erhöhungsbetrages auf diese Besitzstandszulagen anzurechnen ist, sich ausschließlich auf die Erhöhung des Tabellenentgelts bezieht. Dies verdeutlicht der Klammerzusatz, der für die Tariferhöhung ab 1. Januar 2008 auf die Summe aus dem Sockel von 50 und der linearen Anpassung um 3,1 v. H. abstellt. - BMF-Erlass vom 1. September 2008 Z B 4 P 2152/08/10003 (DOK 2008/ ) zur außertariflichen Gewährung einer Ausgleichszulage für die Polizeizulage ( 436 Abs. 4 Satz 2 SGB III) in entsprechender Anwendung des 13 Abs. 1 und 2 BBesG an Tarifbeschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die von der früheren Bundesanstalt für Arbeit in den Bundesdienst übergeleitet wurden. 3. Einmalige Sonderzahlung 2009 Im Rahmen der Tarifeinigung vom 31. März 2008 haben die Tarifvertragsparteien auch vereinbart, dass die Beschäftigten im Bereich des Bundes und der Kommunen für das Jahr 2009 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 225 erhalten. Der Tarifvertrag ist als Anlage 2 beigefügt. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen und unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, haben Anspruch auf die Sonderzahlung 2009, wenn sie an mindestens einem Tag des Monats Januar 2009 Anspruch auf Entgelt haben ( 1, 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2009). Nach der Protokollerklärung zur 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2009 stehen die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß 21 Satz 1 TVöD und auf Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD dem Entgeltanspruch gleich. Ob ein Krankengeldzuschuss wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers tatsächlich gezahlt wird, ist für den Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung unerheblich. Dem Entgeltanspruch gleichgestellt sind ebenfalls der Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche Leistungen sowie der Bezug von Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG oder 200 RVO. 3.2 Rechtsfolgen Beschäftigte, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten mit dem Tabellenentgelt für Januar 2009 eine einmalige Sonderzahlung von 225. Eine Kürzung für Tage ohne Entgeltanspruch im Januar 2009 erfolgt nicht.

101 SEITE 18 VON 19 Gemäß 2 Abs. 2 TV Sonderzahlung 2009 gilt 24 Abs. 2 TVöD für Teilzeitbeschäftigte entsprechend. Demnach erhalten diese Beschäftigten die Sonderzahlung zeitratierlich entsprechend dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter ( 6 Abs. 1 Buchst. a TVöD) entspricht. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar Beginnt das Arbeitsverhältnis später im Januar 2009, sind stattdessen die Verhältnisse am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses zu Grunde zu legen. Dies gilt auch, wenn ein ruhendes Arbeitsverhältnis im Januar 2009 wieder aufgenommen wird. Altersteilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung ebenfalls zeitratierlich ( 4 Abs. 1 und 2 TV ATZ) zuzüglich der Aufstockungsleistungen nach 5 TV ATZ. Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z. B. Entgeltfortzahlung in den in 21 TVöD genannten Fällen, Zulagen, Zuschlägen, Entgelt für Überstunden, Rufbereitschaft etc.) nicht zu berücksichtigen ( 2 Abs. 4 TV Sonderzahlung 2009). Die einmalige Sonderzahlung 2009 ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3.3 Sonderfälle Haben Beschäftigte gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse zum Bund oder einem Arbeitgeber, für den der TV Sonderzahlung 2009 gilt, besteht der Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis zeitratierlich entsprechend 24 Abs. 2 TVöD i. V. m. 2 Abs. 2 Satz 1 TV Sonderzahlung Erfolgt hingegen lediglich ein Arbeitgeberwechsel, so dass im Laufe des Monats Januar 2009 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen wird, schließt 2 Abs. 3 TV Sonderzahlung das Entstehen eines zweiten Anspruchs auf die einmalige Sonderzahlung 2009 aus. Saisonkräfte, die im Januar 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im November 2009 eine anteilige Sonderzahlung. Die Höhe bestimmt sich nach der Anzahl der Beschäftigungsmonate. Je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2009 wird ein Zwölftel von der einmaligen Sonderzahlung gezahlt (Satz 3 der Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2009). Soweit für Beschäftigte gemäß 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 eine herabgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, erhalten diese die einmalige Sonderzahlung 2009 entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang ( 2 Abs. 2 Satz 2 TV Sonderzahlung 2009). Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die einmalige Sonderzahlung 2009 keine allgemeine Lohn-, Vergütungs- oder Entgelterhöhung im Sinne der Tarifverträge über den Ratio-

102 SEITE 19 VON 19 nalisierungsschutz für Arbeiter bzw. Angestellte, des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr oder des Umzugstarifvertrags ist. Dieses Rundschreiben wird mit allen Anlagen im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Im Auftrag Bürger

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