Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 in Schwarzenbek Stand
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- Uwe Schräder
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1 Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 in Schwarzenbek Stand
2 Gliederung Warum? Rechtliche Grundlagen Grundstücksentwässerungsanlagen Wie geht es weiter? Schadensklassifizierung Auswahl eines Fachbetriebes Bestandsplan 2
3 Warum? Schutz von Grundwasser und Boden In SH 100 % der Trinkwassergewinnung aus Grundwasser Sicherstellung eines hohen Entwässerungskomfort Sanierung und Instandhaltung ca km Kanäle in SH ca km Leitungen in SH % der privaten Leitungen weisen Schäden auf und sind kurz bis langfristig zu sanieren/erneuern (bundesweit) Probleme durch Exfiltration und Infiltration 3
4 Gewässerverunreinigung durch Exfiltration Um Umweltschäden bzw. Beeinträchtigungen zu vermeiden ist es notwendig, dass Abwasserleitungen und Kanäle dicht sind. 4
5 Fremdwasser durch Infiltration belastet Kanalisation und Kläranlagen Um Fremdwassereinleitungen zu vermeiden ist es notwendig, dass Abwasserleitungen und Kanäle dicht sind. 5
6 Rechtliche Grundlagen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 60 Landeswassergesetz SH (LWG) 34 Abwassersatzung der Stadt Schwarzenbek ( 16) 6
7 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Abwasseranlagen (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. (2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. (3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. 13 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 3 und 17 gelten entsprechend. (4) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt 7
8 34 Landeswassergesetz (LWG) Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu 60 WHG) (1) Als nach 60 Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gelten auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden. (2) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber Verpflichtung der nach 60 Abs. 2 WHG nicht nach, ordnet die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an. (3) Die Abwasseranlagen sind entsprechend den Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere auch Vorkehrungen, um durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen verursachte Verschlechterungen der Ablaufwerte zu erreichen. Für den Betrieb nach 60 Abs. 1 WHG ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt. 8
9 16 Abwassersatzung der Stadt Schwarzenbek (Auszug) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und DIN EN 752, und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Arbeiten dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Hat der Grundstückseigentümer die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 9
10 Sowohl das Europäische, das Bundes- als auch das Landesrecht geben vor, dass eine Verunreinigung des Wassers und des Grundwassers zu verhüten ist. Um diese Gewässer zu schützen müssen - Abwassereinleitungen die Vorgaben der Abwasserverordnung, d. h. den Stand der Technik (konkrete Einleitungswerte) und - Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten. Als anerkannte Regeln der Technik gelten bundesweit z. B. die DIN-Normen und DWA-Arbeitsblätter mit dem Erscheinen. 10
11 Wenn - die Inhalte einer Norm auf schleswig holsteinische Gegebenheiten angepasst werden sollen oder - eine Norm bindend angewendet werden muss, muss die Norm gemäß 34 Landeswassergesetz eingeführt werden. Die Einführung einer Norm bedeutet, dass ein Abweichen von dieser Norm nicht mehr möglich ist. Nach Auskunft aus dem Umweltministerium soll die DIN 1986 Teil 30 als anerkannte Regel der Technik Ende Mai 2010 in Schleswig Holstein eingeführt werden und ist somit anzuwenden. Der Entwurf des Einführungserlasses liegt seit vor. 11
12 Grundstücksentwässerungsanlagen Als Abwasseranlagen werden alle Bauwerke und Geräte verstanden, die dem Transport der Reinigung des Abwassers dienen z.b. Abwasserleitungen u. kanäle, Abwasserpumpstationen und Kläranlagen. Private Gründstücksentwässerung Öffentliche Entwässerung 12
13 Damit handelt es sich bei den Grundstücksentwässerungsleitungen auch um Abwasseranlagen im Sinne des 60 Wasserhaushaltsgesetz und 34 Landeswassergesetz, wonach diese nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben sind. Für den Bereich der Instandhaltung von Entwässerungsanlagen gilt die DIN 1986 Teil 30 als anerkannte Regel der Technik und ist anzuwenden. Diese DIN- Norm existiert seit 1987, wurde 1995 überarbeitet (Fristen sind enthalten) und hat sich in der Praxis bewährt. Die DIN 1986 Teil 30 wurde im Jahr 2003 nochmals überarbeitet und gilt seit diesem Datum als allgemein anerkannte Regel der Technik. 13
14 Die DIN 1986 Teil 30 legt unter anderem fest, dass der Zustand von Grundstücksentwässerungsleitungen, Schächten, Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen in festgelegten Zeitabständen erfasst und bewertet werden muss und dass die ggf. festgestellten Mängel durch Instandsetzungsmaßnahmen behoben werden müssen. Die DIN 1986 Teil 30 legt außerdem fest, dass bei Anlagen die häusliches Abwasser oder Regenwasser ableiten, mindestens die optische Inspektion erfolgen muss (z. B. mit einer Kanalfernsehanlage). Kamerabefahrung Kamerabefahrung Druckprüfung Druckprüfung Erstprüfung Wiederholungsprüfung Wasserschutzgebiete der Schutzzone II Februar 2004 Februar 2008 jährlich alle 5 Jahre Wasserschutzgebiete Februar Alle 5 Jahre - der Schutzzone III Sonstige Gebiete Alle 20 Jahre - 14
15 15
16 Wie geht es weiter in Schwarzenbek? Nach vorliegen des Einführungserlasses zu DIN 1986 Teil 30 in SH erfolgt eine rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt. (Seit dem liegt ein Entwurf vor.) Sollten keinerlei rechtliche Bedenken mehr bestehen: Durchführung einer Bürgerinformationsveranstaltung unter Beteiligung eines Fachanwaltes zur Klärung rechtlicher Fragen. 16
17 In der Folge: Anschreiben der am Kooperationsmodell beteiligten Grundstückseigentümer. Beginn der Arbeiten auf den beim Kooperationsmodell beteiligten Grundstücken in enger Abstimmung mit den jeweiligen Grundstückseigentümern. Der Eigenbetrieb Abwasser tritt hierbei als Vermittler auf. Auftraggeber und Rechnungsempfänger ist der jeweilige Grundstückseigentümer. 17
18 Der EB Abwasser bietet weiterhin an: Freiwillige Teilnahme am Kooperationsmodell Kostenfreie Leistungen des EB: - Auswahl eines kostengünstigen Fachbetriebes - Organisation und Überwachung der Arbeiten - Auswertung der Untersuchungsergebnisse - Beratung der Grundstückseigentümer - ggf. Schadensbewertung und -klassifizierung - Festlegung von Sanierungsfristen - Erarbeitung von Sanierungsvorschlägen - Ausstellen der Dichtigkeitsbescheinigung 18
19 Ein Schaden, was nun? Bewertung und Zustandsklassifizierung nach DWA Merkblatt M Zustandsklasse 0 = sehr starker Mangel (Gefahr im Verzug) Zustandsklasse 1 = starker Mangel Zustandsklasse 2 = mittlerer Mangel Zustandsklasse 3 = leichter Mangel Zustandsklasse 4 = geringfügiger Mangel Sanierungsfristen von sofort bis zu 20 Jahren! 19
20 Ein Schaden, was nun? Schaden der Schadensklasse 0 20
21 Schaden der Schadensklasse 4 21
22 Ich möchte die Untersuchung selber beauftragen, auf was muss ich achten? Keine Haustürgeschäfte! Fachbetrieb mit Fach- u. Sachkundenachweis Abbiegefähiges Kamerasystem mit Schwenkkopf und Aufrechtfarbbild einschließlich Ortungseinheit Digitales Aufzeichnungssystem Hochdruckreinigungsgerät für Leitungen bis DN 200 mit Spül- und Rotationsdüsen Weitere Reinigungsgeräte bzw.- werkzeuge (z. B. Wurzelschneider) Sicherheitsausrüstung zum Einstieg in abwassertechnische Anlagen Keinen Instandsetzungsauftrag erteilen Aushändigung aller Unterlagen (Bestandsplan) verlangen Untersuchungsergebnisse an den EB weiterleiten 22
23 23
24 Diese Seiten werden laufend der neuesten Entwicklung angepasst. Ein kleiner Helfer 24
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