RECHTSANWALTSGEBÜHREN

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1 RECHTSANWALTSGEBÜHREN Zugegeben: Einen Nachteil hat die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für den Mandanten: Er kostet zunächst Geld. Diese bittere Pille erweist sich aber nicht wirklich als Nachteil, da es im Endeffekt oft erheblich günstiger ist, sich zu Risiken und Nebenwirkungen beabsichtigter Rechtshandlungen oder der Aussicht, sich gegen einen Anspruch zur Wehr zu setzen, von einem Anwalt beraten zu lassen. Sie sollten auch nicht abwarten, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist Ohne fachkundige Beratung oder Vertretung läuft man Gefahr als Kläger im Fall der Klageabweisung seine Forderung nicht mehr geltend machen zu können als Beklagter den geltend gemachten Forderungsbetrag zu zahlen im Fall des Unterliegens die Kosten des Verfahrens (d.h. neben den eigenen Anwaltsgebühren auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalt sowie auch die Gerichtskosten) zahlen zu müssen Wir halten es für wichtig, die Honorarfrage mit unseren Mandanten anzusprechen und zu klären. Das Ziel sollte eine für beide Seiten faire Vereinbarung sein. Hier einige kurz gehaltene Informationen zu den Gebühren, die Sie vorab informieren sollen: A. Häufige Fragen [FAQ] Was habe ich für ein Beratungsmandat zu zahlen? Wenn eine Vergütungsvereinbarung nicht erfolgt, ist für die mündliche oder schriftliche Beratung eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert zu zahlen. Für das erste Beratungsgespräch (dadurch gekennzeichnet, dass der Mandant mit seinen Unterlagen zu einem Besprechungstermin erscheint und bei diesem Termin beraten wird) dürfen höchstens netto 190,00 (Erstberatungsgebühr) berechnet werden, wenn der Mandant Verbraucher ist. Ansonsten wird die Beratungsgebühr bei Berechnung nach dem Gegenstandswert zwischen 0,1 und 1,0 (Mittelgebührensatz = 0,55) liegen. Ab dem sollen Rechtsanwalt und Mandant das Honorar vereinbaren. Eine gesetzliche Regelung gibt es dann nicht mehr. Die Gebühr für die außergerichtliche Beratung ist ab dem vollkommen freigegeben. Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnet sich die Gebühr dann nach dem bürgerlichen Recht, also insbesondere nach 612 BGB. Ist der Auftraggeber Verbraucher und wurde keine Gebührenvereinbarung getroffen, betragen die Gebühren des Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Erstberatung ab dem maximal 250,00.

2 2 Was kostet mich die außergerichtliche Tätigkeit? Die außergerichtliche Tätigkeit ist durch die Tätigkeit nach außen hin geprägt. Es erfolgt in der Regel eine Korrespondenz mit dem Gegner. Folgende Gebühren können bei dem Vertretungsmandat entstehen: eine Geschäftsgebühr: 0,5 bis 2,5 gemäß Nr VV RVG aus dem Gegenstandswert (nach der alten BRAGO gab es eine Dreiteilung in Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr nach 118 I 1 bis 3 BRAGO), eine Einigungsgebühr: 1,5 gemäß Nr VV RVG aus dem Gegenstandswert, wenn der Rechtsanwalt bei dem Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat oder durch seine Tätigkeit dazu beiträgt, dass ein Streit beigelegt wird. Was habe ich für eine gerichtliche Tätigkeit zu zahlen? Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder wurde der Auftrag für die Prozessführung erteilt, so erhält der Rechtsanwalt für die I. Instanz nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Folgende Gebühren können entstehen: eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr VV RVG, eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gemäß Nr VV RVG eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV RVG für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes an einem Vertrag, durch den der Streit beigelegt wird. Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an, soweit die Voraussetzungen für das Entstehen gegeben sind. Im Berufungsverfahren erhöht sich aber die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2 und die Einigungsgebühr beträgt 1,3. Sollte der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertreten, so erhöht sich die Geschäftsgebühr (für die außergerichtliche Tätigkeit) bzw. die Verfahrensgebühr (für die gerichtliche Tätigkeit) um 0,3 für jede weitere Person (bis zu einem Gebührensatz von max. 2,0). Diese Gebühr wird jetzt einfach zu der Grundgebühr addiert und beträgt nicht mehr wie nach der BRAGO 3/10 der Ausgangsgebühr. Die Beweisgebühr der BRAGO (z. B. 31 I 3 BRAGO) gibt es nach dem RVG nicht mehr. Werden von mir gezahlte Gebühren für die erfolgte außergerichtliche Tätigkeit angerechnet, wenn es nachfolgend zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der gleichen Sache und den gleichen Gegner kommt?

3 3 Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr zur Hälfte, maximal mit 0,75 angerechnet. Wenn der Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich und nachfolgend in der gleichen Angelegenheit gerichtlich tätig wird, sind vom Mandanten neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit nur ein Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen. Welche Auslagen habe ich dem Anwalt zu erstatten? Neben den Gebühren können wir auch Erstattung unserer Auslagen verlangen (z. B. Reisekosten). Kosten für Porto, Telefon, Kopien können pauschal mit max. 20,00 berechnet werden, wenn wir diese nicht konkret abrechnen. Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht werden, die der Rechtsanwalt an das Finanzamt abzuführen hat. Wer zahlt die Kosten meines Rechtsanwaltes, wenn ich einen Prozess gewonnen habe? Derjenige, der einen Prozess verliert, hat auch nach dem üblichen Sprachgebrauch die Zeche (mithin die Kosten) zu zahlen (gegebenenfalls nur anteilig entsprechend der Unterliegensquote). Bei manchen Prozessarten gilt aber etwas anderes (z.b. Arbeitsgerichtsprozess, Wohnungseigentumsstreitigkeiten). Hinsichtlich der Kosten kann ein vollstreckbarer Titel in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erwirkt werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der beste Titel nichts nutzt, wenn der unterlegene Gegner schlichtweg pleite ist. Sollte der Mandant für die Angelegenheit allerdings rechtsschutzversichert sein, trägt die Rechtsschutzversicherung auch das Risiko der Einbringlichkeit der vom Gericht festgesetzten Kosten. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung (insbesondere aber einer Verkehrsrechtsschutzversicherung) kann durchaus sinnvoll sein. Man sollte aber vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung die Leistungen und Tarife von unterschiedlichen Rechtsschutzversicherungen vergleichen und/oder Testberichte (z. B. Stiftung Warentest) heranziehen. Beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sollte man auch auf die Ausschlüsse der Versicherung achten und prüfen, für welchen Lebensbereich eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist. Ferner sollte beachtet werden, ab wann eine Rechtsschutzversicherung tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, mithin welche Zeit nach Abschluss des Vertrages verstrichen sein muss. Habe ich die Möglichkeit der Finanzierung meiner Prozesskosten? Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, das Prozesskostenrisiko von einem sogenannten Prozesskostenfinanzierer tragen zu lassen. Solche Unternehmen (z.b. foris AG, einige Versicherungen, die auch eine Rechtsschutzversicherung anbieten u.a.) übernehmen dann im Falle des Unterliegens die

4 4 entstandenen Verfahrenskosten und bekommen dafür im Fall des Obsiegens je nach Vereinbarung- etwa 30% bis 50% der erstrittenen und realisierten Klagesumme. Eine solche Prozeßfinanzierung kommt nach den Bedingungen der Finanzierer in der Regel erst ab Streitwerten von über in Betracht. Die Erfolgsaussichten müssen außerdem sehr hoch und die Liquidität des Gegners außerordentlich gut sein. Ihr Anwalt wird meist ein Gutachten zu den Aussichten und/oder eine Klageschrift zu fertigen haben. Die Prozesskostenfinanzierung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Sie ansonsten wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den Prozess zu führen. Muss ich einen Vorschuss auf die Anwaltsgebühren zahlen? Das Gesetz bestimmt in 9 RVG, dass der Anwalt für seine voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuss fordern kann. Was kosten mich Straf- und Bußgeldsachen? 1. Strafsachen Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entsteht immer die Grundgebühr für das Einarbeiten in den Sachverhalt. Es entsteht eine Verfahrens- und gegebenenfalls eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. 2. Bußgeldsachen Die Bußgeldsachen sind in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses gesondert geregelt. Die Gebühren für die Tätigkeit in Bußgeldsachen sind den Vorschriften der Vergütung im Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen mithin die Grundgebühr, die Gebühren für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten. 3. Vergütungsvereinbarung In Straf- und Bußgeldsachen wird meist eine Vergütungsvereinbarung getroffen (z. B. Stundenhonorar oder Pauschale). Ich habe noch eine Frage zu den Gebühren Wir freuen uns auf Ihre Fragen und beantworten diese natürlich gerne.

5 5 B. Gesetz und Vereinbarung Ablösung der BRAGO durch das RVG Bis zum waren die Rechtsanwaltsgebühren in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt. Ab dem gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nur auf das RVG wird hier eingegangen. Grundlagen der Abrechnung 1. Vergütungsvereinbarung Die Abrechnung anwaltlicher Gebühren kann entweder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung oder ab dem aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erfolgen. Eine schriftliche- Vergütungsvereinbarung kann zwischen Rechtsanwalt und Mandant statt der Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren immer erfolgen. Diese kann z. B. ein Stundenhonorar, einen höheren Gegenstandswert, einen höheren Gebührensatz bei den Satzrahmengebühren, ein Pauschalhonorar, eine gesonderte Terminsgebühr für jeden Termin vorsehen. Dabei sind jedoch die Regelungen des 4 RVG und des 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO (s.u.)) zu beachten. In Deutschland ist anders als in vielen Ländern, wobei die USA das prominenteste Beispiel darstellen ein Erfolgshonorar grundsätzlich nicht zulässig. Soweit das RVG aber bei Gebühren eine Erfolgskomponente vorsieht (z.b. bei der Einigungsgebühr) kann auch ein Mehrfaches der betroffenen Gebühr vereinbart werden, wenn es zu einer Einigung kommt. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass der Erfolg einer Tätigkeit in diesem Rahmen nunmehr in die Vergütung einfließen darf. Nach 49b BRAO ist insbesondere zu beachten, dass die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes durch Vereinbarung nicht unterschritten werden dürfen. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist zulässig. Es hat sich für Unternehmen bewährt mit Rechtsanwälten häufig eine Vereinbarung, welche ein Stundenhonorar vorsieht, abzuschließen, bei dem nur die Tätigkeit des Rechtsanwaltes (zuzüglich Auslagen) nach Zeitaufwand abgerechnet wird. Dies bedeutet, dass der Zeitaufwand für Mitarbeiter (z.b. Rechtsanwaltsfachangestellte) nicht auch noch berechnet wird. Wir vereinbaren meist ein Stundenhonorar von 200,00

6 6 (netto). In anderen Anwaltskanzleien werden auch die Tätigkeiten anderer Mitarbeiter noch zusätzlich in Rechnung gestellt. 2. Gesetz Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Regel nach der Höhe des Gegenstandswertes. Unter dem Gegenstandswert der Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert (z. B. Kaufpreisforderung über ,00 ) oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht der Gegenstandswert dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis, Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils in gesetzlichen Vorschriften (z. B. Kostenordnung der Notare), teils aber auch der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, setzt das Gericht den Gegenstandswert für die streitige Auseinandersetzung fest. Die Höhe dieser gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu 13 RVG zu entnehmen. Wir möchten auch an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, wenn mit uns keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. 3. RVG oder Vergütungsvereinbarung? Beratungsvertrag? Jedes Rechtsgebiet hat seine Besonderheiten. Einen Königsweg für die Vereinbarung einer Vergütung gibt es nicht. Sprechen Sie mit uns über die Vergütung, damit eine für beide Seiten akzeptable und faire Lösung gefunden wird. Das RVG beruht auf einer Mischkalkulation. Die Gebühren sind manchmal gemessen am Zeitaufwand und der eingesetzten Sachmittel- sehr niedrig, manchmal erscheinen sie wiederum als sehr hoch. Am gerechtesten ist oft das Stundenhonorar. Mandanten, die Kostensicherheit haben wollen, verlangen häufig ein Pauschalhonorar. Für Unternehmen empfiehlt sich häufig ein sog. Beratungsvertrag. Bei einem solchen ist unter Beachtung des RVG ein monatlicher Pauschalbetrag für die anwaltliche Tätigkeit zu zahlen. Die Vorteile liegen auf der Hand: größere Kostensicherheit für den Mandanten und bessere Kalkulierbarkeit, vermehrte Rechtssicherheit durch laufende Rechtsberatung und dadurch Einsparung von Verlusten durch evt. Fehler der Mitarbeiter (die Hemmschwelle, den Anwalt anzurufen und ihn um Rat zu fragen, gibt es nicht mehr) bei Beratungsfehlern haftet der Rechtsanwalt.

7 7 C. RVG-ABRECHNUNGSBEISPIELE AUS UNSERER PRAXIS Alles inklusive natürlich: Außergerichtliche Tätigkeit Angenommen, wir werden für Sie außergerichtlich in Ihrer Angelegenheit auf Zahlung von ,-- gegen eine Versicherung tätig. 24 Kopien fallen an. Das Ganze kostet Sie bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr, einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,--, einer Dokumentenpauschale für 24 Kopien von 12,-- einen Betrag von ca. 890,-- inkl. Umsatzsteuer. Außergerichtliche und nachfolgende gerichtliche Tätigkeit Sollte Ihrer Auseinandersetzung mit der Versicherung (siehe vorstehend) eine gerichtliche Tätigkeit nachfolgen und es zur Klageerhebung und einem Gerichtstermin (ohne einen Vergleich) kommen, wären insgesamt ca ,-- brutto zu zahlen (wobei für die außergerichtliche Tätigkeit zu Ihren Gunsten knapp 370,-- netto bereits in Anrechnung kamen). D. VERGÜTUNGSVERZEICHNIS UND GEBÜHRENTABELLE DES RVG (STAND: ) Vergütungsverzeichnis (VV)Auszug) Die Gebührentatbestände des RVG, das sogenannte Vergütungsverzeichnis (VV), legt fest, für welche Tätigkeiten des Anwalts welcher Gebührensatz abgerechnet werden kann. Ausgewählte Gebührentatbestände: Nr. Gebührentatbestand Gebühr 2100 Beratungsgebühr bei Erstberatung von Verbrauchern max Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung sog. Mittelgebühr 3100 Verfahrensgebühr 1, Terminsgebühr 1, Einigungsgebühr 1, Verfahrensgebühr Berufung 1, Terminsgebühr Berufung 1, Verfahrensgebühr im Mahnverfahren für Antragssteller 1, Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung 0, Hebegebühr 0,1-1, ,5-2,5 1,5

8 8 bis einschl vom Mehrbetrag bis einschl vom Mehrbetrag über % 0,5% 0,25% Gebührentabelle zu Anwalts- und Gerichtskosten nach RVG Angaben ohne Gewähr Die nachfolgende Kostentabelle zeigt aufgeschlüsselt nach Gegenstandswerten die wichtigsten anwaltlichen und gerichtlichen Kosten des RVG und des GKG bis zu einem Gegenstandswert von Euro. Wichtig: Die Gebühren können je nach Verfahrensstand und Bedeutung der Sache einzeln, mehrfach oder in Bruchteilen anfallen. Beispiel für die Gerichtskosten: Bei einem normalen zivilrechtlichem Klageverfahren sind als Vorschuss 3 Gerichtsgebühren einzuzahlen. Fragen Sie uns bezüglich Ihres konkreten Falles nach dem Kostenrisiko! Die Anwaltsgebühren verstehen sich zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Gegenstandswert (in ) bis 0,3 0,5 1,0 1,5 Gerichtskosten (GKG) 300,00 10,00 12,50 25,00 37,50 25,00 600,00 13,50 22,50 45,00 67,50 35,00 900,00 19,50 32,50 65,00 97,50 45, ,00 25,50 42,50 85,00 127,50 55, ,00 31,50 52,50 105,00 157,50 65, ,00 39,90 66,50 133,00 199,50 73, ,00 48,30 80,50 161,00 241,50 81, ,00 56,70 94,50 189,00 283,50 89, ,00 65,10 108,50 217,00 325,50 97, ,00 73,50 122,50 245,00 367,50 105, ,00 81,90 136,50 273,00 409,50 113, ,00 90,30 150,50 301,00 451,50 121, ,00 101,40 169,00 338,00 507,00 136, ,00 112,50 187,50 375,00 562,50 151, ,00 123,60 206,00 412,00 618,00 166, ,00 134,70 224,50 449,00 673,50 181, ,00 145,80 243,00 486,00 729,00 196, ,00 157,80 263,00 526,00 789,00 219,00

9 ,00 169,80 283,00 566,00 849,00 242, ,00 181,80 303,00 606,00 909,00 265, ,00 193,80 323,00 646,00 969,00 288, ,00 205,80 343,00 686, ,00 340, ,00 227,40 379,00 758, ,00 369, ,00 249,00 415,00 830, ,00 369, ,00 270,60 451,00 902, ,00 398, ,00 292,20 487,00 974, ,00 427, ,00 313,80 523, , ,00 456, ,00 336,90 561, , ,50 556, ,00 360,00 600, , ,00 656, ,00 383,10 638, , ,50 756, ,00 406,20 677, , ,00 856, ,00 429,30 715, , ,50 956, ,00 452,40 754, , , , ,00 475,50 792, , , , ,00 498,60 831, , , , ,00 521,70 869, , , , ,00 544,80 908, , , , ,00 580,20 967, , , , ,00 615, , , , , ,00 651, , , , , ,00 686, , , , , ,00 721, , , , , ,00 757, , , , , ,00 792, , , , , ,00 828, , , , , ,00 863, , , , , ,00 898, , , , , ,00 943, , , , , ,00 988, , , , , , , , , , , , , , , , ,00

10 , , , , , ,00 10

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