Änderung des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG)

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1 Beauftragter für kirchliche Angelegenheiten Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Délégué aux affaires ecclésiastiques Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne Münstergasse Bern Telefon Telefax Kirchgemeinderäte und Pfarrerschaft der drei Landeskirchen Unser Zeichen: SPH Bern, November 2011 Änderung des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG) Sehr geehrte Damen und Herren Wie wir Ihnen im letzten Mai angekündigt haben, treten die Änderungen des Kirchengesetzes per 1. Januar 2012 in Kraft. Geändert werden die Artikel 16, 26, und 54a, während Artikel 51 aufgehoben wird. Da Pfarrerinnen und Pfarrer bisher im Personalgesetz unter hauptamtliche Behördenmitglieder und Geistliche eingeordnet waren, erfuhr auch das Personalgesetz einige Anpassungen. Die vollständigen Änderungen legen wir Ihnen zur Kenntnis bei. Das ganze Gesetz (BSG ) findet sich ab Mitte Januar 2012 in der kantonalen Gesetzessammlung ( Gleichzeitig wird eine neue Verordnung des Regierungsrates über das Arbeitsverhältnis von Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen rechtskräftig, welche für die Pfarrpersonen einzelne Abweichungen vom übrigen Personalrecht enthält. Diese umfassen die Probezeit, Auszugsfrist aus Dienstwohnungen, Entschädigung für die Teamleitung oder Vorgehen bei Kündigung eines Dienstverhältnisses durch den Kirchgemeinderat. Ferner regelt die neue Verordnung auch das Jobsharing, welches jedoch gegenüber der heutigen Praxis keine Änderung erfährt. Ab sind im Wesentlichen folgende Änderungen zu berücksichtigen: 1. Änderung in der Gesetzgebung 1.1 Neuanstellungen a) Ausschreibungen von Pfarr- und Hilfspfarrstellen erfolgen neu nicht mehr im Amtsblatt des Kantons Bern oder im Feuille Officielle. Die Stellen sind in erster Linie durch die Kirchgemeinden in der kirchlichen Presse auszuschreiben. Zudem publizieren wir die Stellen im elektronischen Stellenmarkt des Kantons Bern. Sie sind auf unserer Webseite ersichtlich. b) Die Anstellung erfolgt neu mit unbefristetem Arbeitsvertrag. Der Vertrag wird von uns vorbereitet und ist durch den Kirchgemeinderat und die anzustellende Pfarrperson zu unterzeichnen. Falls die Kirchgemeindeversammlung der Anstellung zustimmen muss, ist der Vertrag erst im Anschluss an das Votum der Kirchgemeindeversammlung zu unterzeichnen.

2 Seite 2 Wie bisher ist im Rahmen des Anstellungsverfahrens bei uns abzuklären, ob die Voraussetzung zur Anstellung erfüllt ist. (Pfarrstellen: Aufnahme in den Kirchendienst / Hilfspfarrstellen: Genügende Ausbildung gemäss Verordnung über die Ausbildungen und Prüfungen für den Dienst in der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern.) c) Eine Anstellung von Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen bedarf der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung, sofern das Organisationsreglement der Kirchgemeinde das Mitwirkungsrecht der Versammlung nicht ausdrücklich ausschliesst. Die Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung zur Anstellung erfolgt als Sachgeschäft und ist durch das Mehr von JA- oder NEIN-Stimmen zu beschliessen. 1.2 Der Arbeitsvertrag Zur Ausarbeitung des Anstellungsvertrages benötigen wir von Ihnen: - Protokollauszug des Kirchgemeinderatsbeschlusses, - bisherige Adresse der neu anzustellenden Person, - Antrittsdatum, - Beschäftigungsgrad, - tabellarischer Lebenslauf, - neue Adresse o der Dienstwohnung (bei Dienstwohnungspflicht) o der Wohnadresse und der Adresse der Amtsräume (ohne Dienstwohnungspflicht). - Bei Teilzeitstellen ist anzugeben, ob es sich um eine Anstellung im Jobsharing handelt. Bei Anstellung im Jobsharing ist eine Zusatzvereinbarung auszufüllen. Das entsprechende Formular ist auf unserer Webseite verfügbar. Den Arbeitsvertrag erhalten Sie in drei Exemplaren, wovon nach dessen Unterzeichnung je eines den beiden Vertragspartnern und dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten zu übergeben ist. Das Gleiche gilt für die Zusatzvereinbarung zum Jobsharing Probezeit: Pfarrpersonen welche mit Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung angestellt worden sind, oder zur Dienstwohnungsnahme verpflichtet sind, haben keine Probezeit. Für die übrigen Anstellungen gilt gemäss Art. 22 des Personalgesetzes eine Probezeit. Diese beträgt 6 Monate. 1.3 Amtseinsetzung Durch das neue Anstellungsverfahren entfällt die Übergabe einer Wahlurkunde durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter. Die Amtseinsetzung wird neu zu einem rein innerkirchlichen Vorgang. 1.4 Dienstwohnungspflicht und Amtsräume Jede Kirchgemeinde hat sicherzustellen, dass mindestens eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Pfarrstelle eine Dienstwohnung bewohnt. Zudem hat die Kirchgemeinde die Möglichkeit, die Dienstwohnungspflicht für mehr als eine Pfarrperson oder sogar für alle aufrecht zu erhalten. Ferner regelt das Gesetz, dass - eine Dienstwohnung Wohnung und Amtsräume im gleichen Gebäude umfasst und

3 Seite 3 - die Kirchgemeinden für Personen ohne Dienstwohnungspflicht Amtsräume zur Verfügung stellen müssen. Zu Ihrer Unterstützung haben wir Richtlinien zu den Dienstwohnungen und Amtsräumen ausgearbeitet. Im Übrigen machen wir darauf aufmerksam, dass Personen, die nicht in der Kirchgemeinde Wohnsitz haben, auch nicht stimmberechtigt sind. 1.5 Änderungen des Beschäftigungsgrades Änderungen des Beschäftigungsgrades können neu durch den Kirchgemeinderat - per Ersten eines Monats bewilligt werden. Der Kirchgemeinderat und die Pfarrperson (Vertragspartner des Dienstverhältnisses) haben eine entsprechende gegenseitige Vereinbarung als Anhang zum Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Die unterzeichnete Vereinbarung ist uns sofort einzureichen, damit die Änderung termingerecht lohnwirksam werden kann. Das notwendige Vereinbarungsformular ist auf unserer Webseite verfügbar. 1.6 Kündigungen Anstellungen mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag ermöglichen den Vertragspartnern eine Kündigung auf drei Monate. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber muss mit Verfügung ausgesprochen werden und verlangt eine Begründung. Vor einer Kündigungsverfügung ist der von der Kündigung betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Kündigungsinstanz in einer Kirchgemeinde ist der Kirchgemeinderat. Bevor er einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Pfarr- oder Hilfspfarrstelle kündigt, muss er die kirchliche Oberbehörde zur Mitwirkung beiziehen. Wenn eine von der Kündigung betroffene Person mit Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung angestellt worden ist, kann sie verlangen, dass die Kündigung der Kirchgemeindeversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird. Das Begehren ist im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu stellen. In diesem Falle hat der Kirchgemeinderat das Recht, die Versammlung über seine Kündigungsgründe zu informieren Verweserschaften Verweserschaften sind befristete Arbeitsverhältnisse. Verweserinnen und Verweser werden direkt durch den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten angestellt. Im Bedarfsfall können die Vertragspartner diese Dienstverhältnisse auch kündigen. Verweserschaften im Rahmen von bis zu sechs Monaten werden künftig für - ev.-ref. Kirchgemeinden durch das Regionalpfarramt und - röm.-kath. Kirchgemeinden durch das Bischofsvikariat beauftragt. Die Anstellungsanträge sind mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchgemeinderates abzusprechen und bei uns einzureichen. Verweserschaften von mehr als sechs Monaten sind durch den zuständigen Kirchgemeinderat zu beantragen. Für die christkatholischen Kirchgemeinden beantragt der Kirchgemeinderat die Anstellung für längere und kürzere Verweserschaften. 1.8 Entschädigungen für die Teamleitung Neu ermöglicht das Kirchengesetz, Teamleiterinnen und Teamleiter zu entschädigen. Ein Team kann kirchliche Mitarbeitende unterschiedlicher Funktionen umfassen.

4 Seite 4 Die Verordnung über das Arbeitsverhältnis von Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen (APHV) regelt die Leitungsentschädigung in der Höhe einer Gehaltsklasse und die Voraussetzungen dazu: - es muss sich um eine Vorgesetztenaufgabe mit vereinbarten Weisungskompetenzen handeln, - das Team muss wenigstens sechs Personen mit einem Gehalt von mindestens dem BVG-Minimum umfassen, - die Teamleiterin oder der Teamleiter muss über eine genügende Aus- oder Weiterbildung in Personalführung verfügen. Zudem können die kirchlichen Oberbehörden weitere Voraussetzungen und Standards zur Übertragung von Führungsverantwortung festlegen. 2. Erneuerung der Dienstverhältnisse per Für Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen, welche bis gewählt sind, können vereinbarte Anstellungsbedingungen (z.b. Dienstwohnung) vor Ablauf der Amtsdauer nur in beidseitigem Einvernehmen geändert werden. Per sind auch diese Arbeitsverhältnisse in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu überführen. Für diese Überführung hat der Grosse Rat folgende Übergangsbestimmung beschlossen: Für Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen, welche bis zum 31. Dezember 2013 gewählt sind, entscheidet der Kirchgemeinderat bis zum 30. Juni 2013 über die Weiterführung der Anstellung ab 1. Januar 2014 gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bei Weiterführung der Anstellung ist die Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung nicht erforderlich. Sollte der Kirchgemeinderat das Arbeitsverhältnis nicht weiterführen wollen, hat er gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 und 34a KG vorzugehen. Die Kirchgemeinderäte werden also zu entscheiden haben, ob die Dienstverhältnisse ihrer Pfarrpersonen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu überführen sind. Wenn der Kirchgemeinderat beschliesst, ein Dienstverhältnis weiterzuführen, kann er den Arbeitsvertrag ohne weitere Formalitäten zusammen mit der Pfarrperson unterzeichnen. Sollte der Kirchgemeinderat ein Dienstverhältnis nicht weiterführen wollen, hätte er nach den Bestimmungen von Artikel 34 und 34 a vorzugehen (vgl. auch Ziff. 1.6 Kündigungen). Weil ein solches Vorgehen einige Zeit beanspruchen kann, bitten wir Sie, im Interesse eines reibungslosen Ablaufes und zeitgerechten Abschlusses der Überführungen, Ihre Beschlüsse bereits bis Ende 2012 zu treffen. Die Anstellungsverträge werden in der ersten Jahreshälfte 2012 durch uns vorbereitet und Ihnen rechtzeitig zur gegenseitigen Unterzeichnung zur Verfügung gestellt. Von Ihnen benötigen wir deshalb bis spätestens 31. März 2012 folgende Angaben: - für Pfarrpersonen mit Dienstwohnungspflicht: Adresse der Dienstwohnung, - für Personen ohne Dienstwohnungspflicht: a) Adresse der Amtsräume b) Privatadresse der Pfarrpersonen. (Wir sind Ihnen für Ihre Meldung mit beigelegtem Formular dankbar.) Zudem bitten wir Sie um Ihre Angabe, welche Anstellungen dem Jobsharing (bisher formelle Stellenteilungen) unterstehen, vgl. Art. 8 bis 10 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV). So können wir Ihnen zu gegebener Zeit die entsprechenden Formulare zustellen.

5 Seite 5 Die erwähnten Formulare erhalten Sie als Beilage zu Ihren Akten. Sie stehen zudem auf unserer Webseite in der Rubrik «Formulare» auch zum elektronischen Ausfüllen zur Verfügung: Ab Mitte Januar 2012 werden Sie auch die aktualisierten Informationen zu den Anstellungen der Pfarrerinnen und Pfarrer auf unserer Webseite abrufen können. Auf den gleichen Zeitpunkt sind auch sämtliche Gesetzesänderungen und neuen Erlasse elektronisch abrufbar. Für Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten sig. H. Spichiger - Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Änderung) - Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) - Richtlinien für Dienstwohnungen (Pfarrhäuser oder Pfarrwohnungen) und Amtsräume für Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarramt - Formular «Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag betr. das Jobsharing» - Formular «Änderung Beschäftigungsgrad» - Formular «Meldung Adressen der Pfarrerinnen und Pfarrer» Kopie: - Kirchliche Oberbehörden - Kirchgemeindeverband des Kantons Bern - Pfarrverein des Kantons Bern

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