Bauordnung für Berlin - BauO Bln - vom 13. Februar 1971 (GVBl. 1971, Nr. 24, S. 456) Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für Berlin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bauordnung für Berlin - BauO Bln - vom 13. Februar 1971 (GVBl. 1971, Nr. 24, S. 456) Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für Berlin"

Transkript

1 Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für Berlin Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 318) wird nachstehend der Wortlaut der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. Juli 1966 (GVBl. S. 1175) unter Berücksichtigung des Artikels 153 Abs. 2 Nr. 13 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503 / GVBl. S. 1355), des Artikels V des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Berlin vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030) und des Artikels I des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 318) in der vom 1. April 1971 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Berlin, den 13. Februar 1971 Der Senator für Bau- und Wohnungswesen Schwedler Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen Teil I Allgemeine Vorschriften Teil II Das Grundstück und seine Bebauung 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden 5 Bebauung öffentlicher Flächen 6 Anordnung der baulichen Anlagen auf den Grundstücken 7 Grenzabstände 8 Abstandflächen und Abstände 9 Abweichungen im Bebauungsplan 10 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze 11 Einfriedung der Baugrundstücke 12 Höhenlage der baulichen Anlagen Frieder Finkmann - 1 -

2 Teil III Baustelle 13 Baustelle Teil IV Bauliche Anlagen Abschnitt 1 Gestaltung 14 Gestaltung Abschnitt 2 Anlagen der Außenwerbung 15 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung 16 Standsicherheit und Dauerhaftigkeit 17 Erschütterungsschutz 18 Schutz gegen Feuchtigkeit, Korrosion und Schädlinge 19 Brandschutz 20 Wärmeschutz 21 Schallschutz 22 Schutz gegen andere Gefahren oder Belästigungen 23 Verkehrssicherheit 24 Belichtung 25 Lüftung Abschnitt 4 Baustoffe, Bauteile und Bauarten 26 Baustoffe, Bauteile und Bauarten 27 Neue Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen 28 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten 29 Prüfpflicht 30 Überwachung Frieder Finkmann - 2 -

3 31 Gründungen 32 Wände 33 Tragende Wände 34 Außenwände 35 Trennwände 36 Brandwände 37 Öffnungen in Brandwänden Abschnitt 5 Der Bau und seine Teile Unterabschnitt 1 Gründungen und Wände 38 Decken und Böden 39 Öffnungen in Decken 40 Dächer 41 Vorbauten Unterabschnitt 2 Decken, Böden, Dächer und Vorbauten 42 Treppen 43 Treppenräume und Flure 44 Aufzüge Unterabschnitt 3 Treppen, Rettungswege und Aufzüge Unterabschnitt 4 Fenster und Türen 45 Fenster und Türen Unterabschnitt 5 Anlagen für Belichtung, Lüftung und Installationen 46 Lichtschächte 47 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle Unterabschnitt 6 Feuerungsanlagen 48 Feuerungsanlagen, Heizräume, Brennstofflager, Räume für Verbrennungsmotoren 49 Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe 50 Verbindungsstücke 51 Rauchschornsteine 52 Gasfeuerungsanlagen Frieder Finkmann - 3 -

4 53 Elektrische Anlagen und Antennen Unterabschnitt 7 Elektrische Anlagen und Antennen Unterabschnitt 8 Wasserversorgungsanlagen und Anlagen zur Beseitigung von Abwassern und von festen Abfallstoffen 54 Wasserversorgungsanlagen 55 Aborträume 56 Waschräume mit Bad oder Dusche 57 Waschküchen 58 Anlagen für Abwasser, Niederschlagwasser und feste Abfallstoffe 59 Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen 60 Müllabwurf anlagen 61 Anlagen für feste Abfallstoffe Unterabschnitt 9 Aufenthaltsräume 62 Aufenthaltsräume 63 Wohnungen 64 Aufenthaltsräume in Kellergeschossen 65 Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum 66 Arbeitsräume Unterabschnitt 10 Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge 67 Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge 68 Ställe 69 Gärfutterbehälter Unterabschnitt 11 Landwirtschaftliche Bauten Unterabschnitt 12 Baracken und untergeordnete Gebäude 70 Baracken 71 Ausnahmen für untergeordnete Gebäude Unterabschnitt 13 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung 72 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Frieder Finkmann - 4 -

5 Teil V Gemeinschaftsanlagen 73 Herstellung, Unterhaltung und Verwaltung durch die Eigentümer 74 Grundsatz 75 Bauherr 76 Entwurfsverfasser 77 Unternehmer 78 Bauleiter Teil VI Die am Bau Beteiligten Teil VII Verwaltungsverfahren Abschnitt 1 Das bauaufsichtliche Verfahren 79 Genehmigungsbedürftige Vorhaben 80 Anzeigebedürftige Vorhaben 81 Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben 82 Genehmigungsbedürftige Werbeanlagen und Warenautomaten 83 Bauantrag und Bauvorlagen 84 Vorbescheid 85 Behandlung des Bauantrages 86 Ausnahmen und Befreiungen 87 Anhören der Nachbarn 88 Baugenehmigung und Baubeginn 89 Bauanzeige und Baubeginn 90 Teilbaugenehmigung 91 Geltungsdauer der Genehmigungen 92 Typengenehmigung 93 Genehmigung fliegender Bauten 94 Bauüberwachung 95 Bauabnahmen 96 Baueinstellung 97 Beseitigung baulicher Anlagen 98 Betreten der Grundstücke und der baulichen Anlagen 99 Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder 100 Öffentliche Verkehrs-, Versorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Wasserbauten, Sprengstofflager 101 Anwendung des Polizeiverwaltungsgesetzes und Zusammenarbeit mit der Polizeibehörde 102 Kosten der Prüfingenieure 103 Besetzung der Bauaufsichtsbehörden Frieder Finkmann - 5 -

6 Abschnitt 2 Baulasten 104 Baulasten 105 Baulastenverzeichnis Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten 106 Ordnungswidrigkeiten Teil VIII Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften 107 Rechtsverordnungen 108 Besondere Vorschriften für schutzwürdige Gebiete 109 Verwaltungsvorschriften 110 Bestehende bauliche Anlagen 111 Veränderung von Grundstücksgrenzen 112 Abwicklung eingeleiteter Verfahren 113 Einschränkung eines Grundrechtes 114 Aufhebung bestehender Vorschriften 115 Inkrafttreten Teil IX Bestehende bauliche Anlagen, Übergangs- und Schlußvorschriften Frieder Finkmann - 6 -

7 Teil I Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Diese Bauordnung gilt für alle baulichen Anlagen, für Baugrundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die diese Bauordnung Anforderungen stellt. (2) Diese Bauordnung gilt nicht für öffentliche Straßen einschließlich aller ihrer Bestandteile ( 2 des Berliner Straßengesetzes in der Fassung vom 9. Juni GVBl. S , zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli GVBl. S ) mit Ausnahme von Gebäuden. 2 Begriffe (1) Baugrundstück ist ein Grundstück, das nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaubar oder bebaut ist. (2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfeste Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Lager- und Ausstellungsplätze, Camping- und Zeltplätze sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen. (3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (4) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt. (5) Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für die Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben. Auf die Zahl der Vollgeschosse sind anzurechnen 1. Geschosse mit einer lichten Höhe von mehr als 1,80 m unterhalb des Dachraumes, 2. Kellergeschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,20 m, und 3. Garagengeschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 2 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen. (6) Heizräume sind Räume, in denen Feuerstätten von Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als kcal/h aufgestellt und betrieben werden. (7) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung einer baulichen Anlage, wenn sie auf der Baustelle oder an der baulichen Anlage ausgeführt werden; Abbrucharbeiten gelten als Bauarbeiten. (8) Bauart ist die Art, in der Baustoffe und Bauteile zusammengefügt werden. Frieder Finkmann - 7 -

8 3 Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sind so zu entwerfen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet werden. Bauliche Anlagen dürfen nicht verunstaltet wirken; sie dürfen das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht stören und müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sein. Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst sind zu beachten. (2) Für den Abbruch baulicher Anlagen, für die Änderung ihrer Benutzung, für die Baustelle und für die Baugrundstücke gilt Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sinngemäß. (3) Als allgemein anerkannte Regeln der Baukunst gelten insbesondere die von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin eingeführten technischen Baubestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Teil II Das Grundstück und seine Bebauung 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (1) Ein Grundstück darf mit Gebäuden nur bebaut werden, wenn es nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist. Baugrundstücke an nicht betriebsfähig kanalisierten Straßen müssen mindestens 600 m² groß sein. (2) Gebäude dürfen nur auf einem Grundstück errichtet werden, das in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Straße liegt. Auf einem Grundstück an einer nicht befahrbaren öffentlichen Straße dürfen Gebäude errichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. (3) Das Errichten von Gebäuden auf einem Grundstück, das nicht an einer öffentlichen Straße liegt, kann gestattet werden, wenn das Grundstück eine angemessen breite Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße hat; es kann gefordert werden, daß die Zufahrt rechtlich gesichert wird. Das Errichten von Einfamilienhäusern ( 63 Abs. 2) an nicht befahrbaren Wohnwegen von begrenzter Länge kann gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes und wegen der Lage der notwendigen Stellplätze oder Garagen keine Bedenken bestehen. (4) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß die Grundstücke als ein Baugrundstück gelten, solange das Gebäude besteht. (5) Für Grundstücke in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie in Wasserschutzgebieten gelten die bestehenden Sondervorschriften. Frieder Finkmann - 8 -

9 5 Bebauung öffentlicher Flächen Auf öffentlichen Verkehrsflächen, Versorgungsflächen oder Grünflächen sind nur bauliche Anlagen zulässig, die der zweckentsprechenden Herrichtung der Flächen dienen. Andere bauliche Anlagen können gestattet werden, soweit und solange sie mit der Zweckbestimmung dieser Flächen vereinbar sind. 6 Anordnung der baulichen Anlagen auf den Grundstücken Bauliche Anlagen sind auf den Grundstücken so anzuordnen, daß sie sicher zugänglich sind. Aufenthaltsräume und Ställe müssen ausreichend belüftet und belichtet sein. Die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte muß gewährleistet sein. 7 Grenzabstände (1) Von den Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, müssen bauliche Anlagen einen Abstand einhalten (Grenzabstand), soweit nicht an die Grundstücksgrenzen gebaut werden darf oder muß. Ist auf einem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze errichtet, so kann verlangt werden, daß angebaut wird. Sind in der geschlossenen Bauweise auf dem Nachbargrundstück entlang der seitlichen Grenze Abstände eingehalten, so kann verlangt werden, daß auf dieser Seite ebenfalls Grenzabstände eingehalten werden. Weitergehende Vorschriften des 8 bleiben unberührt. (2) Der Grenzabstand muß mindestens 3 m betragen, jedoch bei mehrgeschossigen Gebäuden im zweiten Vollgeschoß mindestens 4 m, im dritten bis fünften Vollgeschoß mindestens 5 m. In jedem weiteren Geschoß muß der Grenzabstand in Metern mindestens der Anzahl der Vollgeschosse entsprechen. Hat auch nur ein Vollgeschoß mehr als 3,50 m Höhe, so ist je angefangene 3,50 m der gesamten Höhe ein Geschoß zurechnen, jedoch darf der Grenzabstand nicht geringer sein, als sich aus der Anzahl der Geschosse ergibt. (3) Ohne Grenzabstand sind nur Einfriedungen, Stützmauern, erdgeschossige Hauseingangstreppen, Freitreppen, Kellerlichtschächte, Kellertreppen, Kellerrampen sowie unterirdische bauliche Anlagen zulässig. Vor die Außenwand vorspringende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Eingangsüberdachungen und Türvorbauten dürfen den erforderlichen Grenzabstand bis zu einem Drittel, jedoch höchstens um 1,50 m unterschreiten. (4) Stellplätze, Überdachungen von Stellplätzen, Garagen bis zu einer Traufhöhe von 2,50 m, überdachte Freisitze, bauliche Anlagen der Gartengestaltung, Maste sowie oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung können ohne Grenzabstand gestattet werden. Nicht überdachte Schwimmbecken können mit einem Grenzabstand bis zu 1,50 m gestattet werden. Frieder Finkmann - 9 -

10 8 Abstandflächen und Abstände (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf oder muß. (2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen dürfen die Abstandflächen liegen, wenn die Gebäude zu den Grenzen dieser Anlagen einen Abstand von mindestens einer halben Wandhöhe (0,5 H) einhalten. (3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken. Dies gilt nicht, wenn Außenwände in einem Winkel von mehr als 75 zueinander stehen. Es kann gestattet werden, daß Abstandflächen sich überdecken, soweit sie auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen oder wenn besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. (4) Die Abstandflächen bestehen aus Streifen gleichbleibender Tiefe vor den Außenwänden der Gebäude (Hauptflächen) sowie aus Zusatzflächen, die durch geradlinige Verbindung der äußeren Ecken der Hauptflächen begrenzt werden. Bei Gebäuden mit unterschiedlich hohen Bauteilen sind für jeden Bauteil die Haupt- und Zusatzflächen gesondert zu ermitteln. (5) Die Hauptflächen müssen eine Mindesttiefe von 1 H haben; sie dürfen jedoch nicht weniger als 3 m sowie vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen ( 62) bei einbis dreigeschossigen Gebäuden nicht weniger als 9 m tief sein. In Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten genügt eine Mindesttiefe von 0,5 H, jedoch nicht weniger als 3 m, sofern die Gebäude nicht zu mehr als der Hälfte der Geschoßflächen dem Wohnen dienen. (6) Vor Wänden von nicht mehr als 15 m Breite ohne notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen verringern sich die Mindesttiefen nach Absatz 5 auf die Hälfte, jedoch nicht unter 3 m. (7) Vor Wänden gegenüber seitlichen Grundstücksgrenzen genügt als Tiefe der Abstandfläche der Grenzabstand ( 7). Dies gilt nicht, wenn in einem Geschoß Fenster für mehr als einen Aufenthaltsraum, im Dachraum für mehr als zwei Aufenthaltsräume vorhanden sind. Fenster von Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, bleiben unberücksichtigt. (8) Die Wandhöhe ist von der festgelegten Geländeoberfläche bis zur Deckenoberkante des obersten Geschosses zu rechnen. (9) Auf den Abstandflächen sind innerhalb des Baugrundstücks Einfriedungen, Stützmauern, Freitreppen, Kellerlichtschächte und Rampen sowie unterirdische bauliche Anlagen zulässig. Untergeordnete Bauteile, wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangsüberdachungen, Türvorbauten, Erker und Balkone dürfen innerhalb des Baugrundstücks in die Abstandflächen hineinragen; 5 bleibt unberührt. (10) Auf den Abstandflächen kann innerhalb des Baugrundstücks die Errichtung untergeordneter Gebäude ( 71) gestattet werden. In diesem Falle findet Absatz 3 Satz 1 keine Anwendung. Ferner können eingeschossige Vorbauten, Maste und oberirdische Nebenanlagen für die Versorgung gestattet werden. Frieder Finkmann

11 (11) Bauliche Anlagen müssen von Gewässern erster Ordnung einen Abstand von mindestens 10 m, von Gewässern zweiter Ordnung einen Abstand von mindestens 5 m Tiefe haben, jeweils von der Uferlinie an gerechnet. In Gewerbegebieten und Industriegebieten können Ausnahmen gestattet werden; in anderen Gebieten können für Bootshäuser sowie für Gartenhäuschen und sonstige geringfügige bauliche Anlagen Ausnahmen gestattet werden, wenn eine Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes nicht zu befürchten ist. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 9 Abweichungen im Bebauungsplan Ergeben sich aus einem Bebauungsplan durch Festsetzung der Grundflächen der baulichen Anlagen und der Zahl ihrer Vollgeschosse oder durch andere ausdrückliche Festsetzungen geringere Grenzabstände, Abstandflächen oder Abstände als in den 7 und 8 vorgesehen, so hat es dabei sein Bewenden. 10 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze (1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind in einer Tiefe von 5 m hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie oder, wenn eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt ist, hinter der tatsächlichen Straßengrenze (Vorgarten) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Ausnahmen können gestattet werden. Die Bepflanzung ist so zu gestalten, daß die für den öffentlichen Verkehr erforderliche Übersicht nicht behindert wird. Durch den Vorgarten führende Wege und Zufahrten dürfen in ihrer Gesamtfläche nicht mehr als ein Viertel des Vorgartens betragen. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß für 4 m breite Grundstücksstreifen entlang den seitlichen Grundstücksgrenzen. 7 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. (3) Die übrigen nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, soweit sie nicht für Zufahrten, für Stellplätze, für Kinderspielplätze und für Wirtschaftszwecke, in Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten auch als Arbeits- oder Lagerflächen benötigt werden. (4) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück ein Spielplatz für Kinder anzulegen und zu unterhalten. Ausnahmen können gestattet werden. Je Wohnung sollen 2,5 m² nutzbare Spielflächen vorhanden sein; der Spielplatz muß jedoch mindestens 30 m² groß und mindestens für Spiele von Kleinkindern geeignet sein. Bei Bauvorhaben mit mehr als 150 Wohnungen muß der Spielplatz auch für Spiele älterer Kinder geeignet sein. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung und Unterhaltung von Spielplätzen für Kinder verlangt werden, wenn die Gesundheit oder der Schutz der Kinder dies erfordern. (5) Für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen können Einrichtungen zum Wäschetrocknen und Teppichklopfen verlangt werden. Es kann verlangt werden, daß ein Teil der gärtnerisch anzulegenden Flächen nach Absatz 3 als Freizeit- und Bewegungsfläche für Erwachsene anzulegen ist. Frieder Finkmann

12 (6) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden, daß die Oberfläche des Grundstückes zur Vermeidung oder Beseitigung einer Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes erhalten oder in ihrer Höhenlage verändert wird. 11 Einfriedung der Baugrundstücke (1) Es kann verlangt werden, daß Baugrundstücke entlang der Straßen und der öffentlichen Grünflächen eingefriedet oder abgegrenzt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gestaltung dies erfordert. (2) Für Einfriedungen oder Abgrenzungen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die 14 und 23 sinngemäß. 12 Höhenlage der baulichen Anlagen Die Höhenlage der baulichen Anlagen richtet sich nach der Höhenlage der Verkehrsflächen und den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung. Teil III Baustelle 13 Baustelle (1) Baustellen sind so einzurichten, daß bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. (2) Die Einrichtungen der Baustelle, insbesondere Gerüste, maschinelle und elektrische Anlagen, müssen betriebssicher und mit den nötigen Schutzvorrichtungen versehen sein. (3) Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Arbeiterfürsorge sowie die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften sind zu beachten. (4) Öffentliche Straßen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen sowie Grundwassermeßstellen, Vermessungs- und Grenzmarken sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten. (5) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Bauherrn, des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Bauunternehmer enthalten muß, dauerhaft und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar anzubringen. (6) Bäume, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden. Frieder Finkmann

13 Teil IV Bauliche Anlagen Abschnitt 1 Gestaltung 14 Gestaltung (1) Bauliche Anlagen sind werkgerecht durchzubilden und so zu gestalten, daß sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken. (2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. (3) Bauliche Anlagen sind so zu unterhalten, daß ihre Verunstaltung sowie eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes vermieden wird. (4) Bauliche Anlagen und bauliche Änderungen in der Umgebung von Bauwerken und Siedlungen von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung (Baudenkmale) sowie in der Umgebung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sind so auszuführen, daß die Eigenart und die Erscheinungsform des Schutzgutes nicht beeinträchtigt werden. Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde über bauliche Anlagen, die sich in der Umgebung von Baudenkmalen befinden, ergehen im Einvernehmen mit dem Landeskonservator. (5) An Baudenkmalen dürfen bauliche Änderungen nur unter Wahrung ihrer Eigenart und des besonderen Eindrucks, den sie hervorrufen, vorgenommen werden. Die bauaufsichtlichen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem Landeskonservator. (6) Die Baudenkmale sind in dem dieser Bauordnung als Anlage beigefügten Verzeichnis aufgeführt. Durch Rechtsverordnung des Senats können Bauwerke und Siedlungen in das Verzeichnis der Baudenkmale aufgenommen und aus dem Verzeichnis gestrichen werden. (7) Die Gestaltung ist nach dem Empfinden des auf diesem Gebiet sachkundigen und erfahrenen Betrachters zu beurteilen. Abschnitt 2 Anlagen der Außenwerbung 15 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten (1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Frieder Finkmann

14 (2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in dieser Bauordnung an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild stören; 3 Abs. 1 Satz 1 und 14 Abs. 4 gelten sinngemäß. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Die Werbeanlagen sind in gutem Zustand zu erhalten. Ihre Beseitigung kann gefordert werden, wenn dieser Anforderung nicht entsprochen wird. (3) In Vorgärten ( 10 Abs. 1) und an Einfriedungen von Vorgärten sind nur bis zu 600 cm² große Namens- oder Berufsschilder der Personen, die auf dem Grundstück wohnen oder arbeiten, zulässig. (4) An Schutzgittern auf Straßenland, an Brücken und Überführungen sind Werbeanlagen unzulässig. Bei Brücken und Überführungen können Ausnahmen gestattet werden. (5) In reinen Wohngebieten sind nur bis zu 600 cm² große Namens- oder Berufsschilder der Bewohner des Grundstücks zulässig. In Kleinsiedlungsgebieten, allgemeinen Wohngebieten und Dorfgebieten sind nur für Zettelanschläge und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. (6) In Landschaftsschutzgebieten und auf öffentlichen Grünflächen sind nur solche Werbeanlagen zulässig, die zur Kennzeichnung dort vorhandener Einrichtungen notwendig sind. (7) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für Warenautomaten entsprechend. (8) Auf Werbemittel, die an für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind, und auf Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen sind die Vorschriften dieser Bauordnung nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Werbemittel für Zeitungen und Zeitschriften an Zeitungskiosken. Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung 16 Standsicherheit und Dauerhaftigkeit (1) Jede bauliche Anlage muß im ganzen, in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher und dauerhaft sein. Die Standsicherheit muß auch während der Errichtung sowie bei der Änderung und dem Abbruch gewährleistet sein. (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen kann gestattet werden, wenn die allgemeinen Anforderungen an die Bauausführung erfüllt sind sowie öffentlich-rechtlich und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen bleiben können. Frieder Finkmann

15 17 Erschütterungsschutz Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in einer baulichen Anlage ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 18 Schutz gegen Feuchtigkeit, Korrosion und Schädlinge (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß durch Wasser, Bodenfeuchtigkeit und fäulniserregende Stoffe, durch Einflüsse der Witterung, durch pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere physikalische oder chemische oder bakterielle Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (2) Baustoffe sind so zu wählen und zusammenzufügen, daß sie sich gegenseitig nicht physikalisch oder chemisch schädlich beeinflussen können. 19 Brandschutz (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß der Entstehung und der Ausbreitung von Schadenfeuer vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind. (2) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. (3) Für Hochhäuser müssen die für Brandbekämpfungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen besonderen Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen vorhanden sein. 20 Wärmeschutz Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden ist dafür Sorge zu tragen, daß sie einen den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz erhalten. 21 Schallschutz (1) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden ist ein ausreichender Schallschutz vorzusehen. (2) Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Frieder Finkmann

16 22 Schutz gegen andere Gefahren oder Belästigungen (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß sie auch durch andere physikalische, chemische oder bakterielle Einflüsse, als in den 17 bis 21 genannt sind, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht verursachen. Hierzu gehören insbesondere Strahlen, Gerüche, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß, Abwasser und Abfälle. (2) Die gewerberechtlichen, gesundheitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Abwendung von Gefahren radioaktiver Stoffe bleiben unberührt. 23 Verkehrssicherheit (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden. 24 Belichtung Räume müssen ihrem Zweck entsprechend durch Tageslicht belichtet werden können, soweit diese Bauordnung oder Vorschriften auf Grund dieser Bauordnung nichts anderes bestimmen. 25 Lüftung Räume müssen ihrem Zweck entsprechend gelüftet werden können. Soweit nach dieser Bauordnung oder nach Vorschriften auf Grund dieser Bauordnung nicht eine andere Art der Lüftung zulässig ist oder gestattet wird, ist durch Zuführung von Luft unmittelbar vom Freien zu lüften. Abschnitt 4 Baustoffe, Bauteile und Bauarten 26 Baustoffe, Bauteile und Bauarten (1) Bei der Errichtung und bei der Änderung baulicher Anlagen sind nur Baustoffe und Bauteile zu verwenden sowie Bauarten anzuwenden, die den Anforderungen dieser Bauordnung und den Vorschriften auf Grund dieser Bauordnung entsprechen. Frieder Finkmann

17 (2) Bei Baustoffen und Bauteilen, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maße von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Einrichtungen abhängt, kann der Senator für Bau- und Wohnungswesen vom Hersteller den Nachweis verlangen, daß er über solche Fachkräfte und Einrichtungen verfügt. 27 Neue Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen (1) Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind (neue Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen), dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1 für den Verwendungszweck nachgewiesen ist. (2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ( 28) oder ein Prüfzeichen ( 29) geführt werden. Wird er auf andere Weise geführt, so bedarf die Verwendung oder Anwendung der neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten im Einzelfall der Zustimmung des Senators für Bau- und Wohnungswesen. (3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten den von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin eingeführten technischen Baubestimmungen entsprechen, es sei denn, daß der Senator für Bau- und Wohnungswesen diesen Nachweis verlangt hat. 28 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten (1) Neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten können von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen allgemein bauaufsichtlich zugelassen werden, wenn für ihre Verwendung besondere technische Bestimmungen erforderlich sind oder für sie nach 27 Abs. 3 ein Nachweis ihrer Brauchbarkeit gefordert ist und wenn ihre Brauchbarkeit im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1 für den Verwendungszweck nachgewiesen ist. (2) Die Zulassung ist bei dem Senator für Bau- und Wohnungswesen schriftlich zu beantragen. Die zur Begründung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 85 Abs. 2 gilt sinngemäß. (3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Bauarten erforderlich sind, sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen und durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen oder im Einvernehmen mit ihm bestimmt. (4) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen ist berechtigt, für die Durchführung der Prüfung eine bestimmte technische Prüfstelle sowie für die Probeausführungen eine bestimmte Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorzuschreiben. (5) Die Zulassung wird widerruflich für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann unter Auflagen erteilt werden, die sich vor allem auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung, Überwachung, Verwendung, die Frieder Finkmann

18 Weitergabe von Zulassungsabschriften und die Unterrichtung der Abnehmer beziehen. Die Zulassung kann auf Antrag um jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Sie ist zu widerrufen, wenn sich die neuen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten nicht bewähren; sie kann widerrufen werden, wenn den Auflagen nicht entsprochen wird. (6) Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland können von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen anerkannt werden. (7) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. (8) Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller. (9) Eine Überprüfung der Brauchbarkeit der neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten für den Verwendungszweck ist nicht erforderlich, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt ist. Die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch die Einhaltung der mit der Zulassung verbundenen Auflagen für ihre Verwendung oder Anwendung zu überwachen ( 94). Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder allgemein bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe, Bauteile und Bauarten ausschließen. 29 Prüfpflicht (1) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte neue werkmäßig hergestellte Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, bei denen wegen ihrer Eigenart oder Zweckbestimmung die Erfüllung der Anforderungen nach 3 Abs. 1 Satz 1 von ihrer einwandfreien Beschaffenheit abhängt, nur verwendet oder eingebaut werden dürfen, wenn sie ein Prüfzeichen haben; dies kann auch für andere Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorgeschrieben werden, wenn es im Hinblick auf die Anforderungen des 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. Sind für die Verwendung der Baustoffe, Bauteile oder Einrichtungen besondere technische Bestimmungen getroffen, so ist dies im Prüfzeichen kenntlich zu machen. (2) Prüfzeichen werden durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen oder durch von, dem Senator für Bau- und Wohnungswesen bestimmte Stellen nach von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen anerkannten oder erlassenen Richtlinien zugeteilt. 28 Abs. 3 bis 8 gilt sinngemäß. (3) Das zugeteilte Prüfzeichen ist auf den Baustoffen, Bauteilen oder Einrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder dem Lieferschein in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise anzubringen. (4) Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, die bei werkmäßiger Herstellung eines Prüfzeichens bedürften, dürfen an der Baustelle nur nach Richtlinien oder mit Zustimmung des Senators für Bau- und Wohnungswesen oder der von ihm bestimmten Stelle hergestellt werden. (5) Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach 28 steht dem Prüfzeichen gleich. (6) 28 Abs. 9 gilt sinngemäß. Frieder Finkmann

19 30 Überwachung (1) Ist wegen der Anforderungen nach 3 Abs. 1 Satz 1 für Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen nach den 28 oder 29 ein Nachweis ihrer ständigen ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich, so kann der Senator für Bau- und Wohnungswesen in der Zulassung oder bei Zuteilung des Prüfzeichens bestimmen, daß nur Erzeugnisse aus Werken verwendet werden dürfen, die einer Überwachung unterliegen. Für gebräuchliche Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen kann der Senator für Bau- und Wohnungswesen dies unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung bestimmen. (2) Die Überwachung ist durch von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen anerkannte Überwachungsgemeinschaften oder auf Grund von Überwachungsverträgen durch von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen bestimmte Prüfstellen nach den in der Zulassung enthaltenen Auflagen ( 28 Abs. 5) und nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen. Die Richtlinien sind von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen anzuerkennen oder zu erlassen; in ihnen kann die Erteilung von Überwachungszeichen geregelt werden. Überwachungsverträge bedürfen der Zustimmung des Senators für Bauund Wohnungswesen. (3) Werden Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, so genügt die Überwachung nach dem Recht des anderen Landes. Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann im Einzelfall eine andere Überwachung vorschreiben. (4) Bei der Verwendung der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen nach Absatz 1 ist nachzuweisen, daß der Herstellungsbetrieb der Überwachung unterliegt. Der Nachweis gilt insbesondere als erbracht, wenn diese Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ihre Verpackung oder der Lieferschein durch Überwachungszeichen gekennzeichnet sind. (5) 28 Abs. 9 gilt sinngemäß. Abschnitt 5 Der Bau und seine Teile Unterabschnitt 1 Gründungen und Wände 31 Gründungen (1) Bauliche Anlagen sind so zu gründen, daß ihre Standsicherheit durch die Beschaffenheit des Baugrundes oder durch Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. (2) Bei der Gründung baulicher Anlagen darf die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährdet und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes nicht beeinträchtigt werden. Frieder Finkmann

20 (3) Die Fundamente baulicher Anlagen an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen in geringfügigem Ausmaß unter die Verkehrsfläche vortreten. 32 Wände (1) Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen. Sie müssen sicher gegen Stöße sein. (2) Wände sind gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen. (3) Wände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden, soweit diese Bauordnung oder Vorschriften auf Grund dieser Bauordnung nichts anderes bestimmen. (4) Verkleidungen und Dämmschichten sind mindestens aus schwer entflammbaren Baustoffen herzustellen. Verkleidungen und Dämmschichten aus normal entflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. In Schächten und Kanälen sind Verkleidungen und Anstriche der Wände aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. (5) Wände von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädlichem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn die Wände an Aufenthaltsräume, Lager für Lebensmittel, Ställe oder andere Räume grenzen, deren Benutzung dadurch beeinträchtigt werden kann; Öffnungen sind in diesen Wänden unzulässig. (6) Für Pfeiler und Stützen gelten die 32 bis 36 sinngemäß. 33 Tragende Wände (1) Tragende Wände und ihre Unterstützungen sind feuerbeständig herzustellen, soweit diese Bauordnung oder Vorschriften auf Grund dieser Bauordnung nichts anderes bestimmen. (2) Bei eingeschossigen Gebäuden kann auf die Anforderung nach Absatz 1 ganz oder teilweise verzichtet werden. (3) Bei Wohngebäuden bis zu zwei Vollgeschossen können tragende Wände in feuerhemmender Bauart oder als ausgemauertes oder mit Lehmausgefachtes Holzfachwerk gestattet werden. (4) Bei Einzel- und Doppelwohngebäuden bis zu zwei Vollgeschossen können in der offenen Bauweise tragende Wände aus Holz oder anderen normal entflammbaren Baustoffen oder aus hölzernen oder anderen normal entflammbaren Traggerippen mit einoder beidseitiger Verkleidung ohne volle massive Ausfachung (Holzhäuser) gestattet werden, wenn die Gebäude 1. mindestens 5 m Grenzabstand und mindestens 10 m Abstand von gleichartigen bestehenden Gebäuden einhalten, 2. harte Bedachung haben ( 40 Abs. 1). Frieder Finkmann

21 Einzel- oder Doppelwohngebäude nach Satz 1 dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten; bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen ist der Ausbau des Dachraumes unzulässig. (5) Für Scheunen, Offenställe und landwirtschaftlich genutzte Schuppen gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß. 34 Außenwände (1) Außenwände von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen müssen wärmedämmend sein. Dies gilt nicht bei Arbeitsräumen, wenn wegen ihrer Nutzung ein Wärmeschutz unmöglich oder unnötig ist. (2) Außenwände sind aus frostbeständigen und gegen Niederschläge widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen oder mit einem Wetterschutz zu versehen. Sie müssen gegen schädliche Einwirkung von Spritzwasser geschützt sein. (3) Bei nicht, feuerbeständigen Außenwänden und bei Außenwänden von Hochhäusern können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden. (4) In den Fällen des 33 Abs. 2 bis 5 kann für nicht tragende Außenwände die gleiche Bauart gestattet werden wie für die tragenden Wände, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. 35 Trennwände (1) Feuerbeständige Trennwände sind herzustellen: 1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Arbeitsräumen; Ausnahmen können bei Wohngebäuden mit Wänden nach 33 Abs. 3 und 4 gestattet werden; 2. zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brandgefahr oder Zerknallgefahr besteht; 3. zwischen Heizräumen und Aufenthaltsräumen; 4. zwischen Räumen und Durchfahrten oder Hausfluren; 5. zwischen Wohngebäuden oder Wohnräumen und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden oder Betriebsräumen; 6. zwischen Scheunen, deren umbauter Raum größer als 500 m³ ist, und Ställen. In den Fällen der Nummern 5 und 6 ist die Trennwand bis unter die Dachhaut oder bis zu einer den Wohnteil abschließenden feuerbeständigen Decke zu führen. (2) Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, in denen Scheune und Stall vereinigt sind, kann unbeschadet des 36 gestattet werden, daß zwischen Stall und Scheune eine Trennwand nicht hergestellt wird, wenn die Rettung der Tiere möglich ist und bestehende oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige künftige Gebäude nicht gefährdet werden. Frieder Finkmann

22 (3) Öffnungen können in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2, 4, 5 und 6 gestattet werden, wenn sie wegen der Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhemmenden selbstschließenden Abschlüssen zu versehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist. (4) Es kann gestattet werden, daß einzelne Trennwände, die Räume ohne Feuerstätten voneinander trennen und weder tragend noch aussteifend sind, abweichend von 32 Abs. 3 aus Holz oder anderen normal entflammbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn sie nicht gleichzeitig Wände von Fluren sind. In den Fällen des 33 Abs. 3 und 4 dürfen die Trennwände aus den gleichen Baustoffen hergestellt werden wie die tragenden Wände. (5) Trennwände müssen wärmedämmend sein 1. zwischen Wohnungen sowie zwischen fremden Arbeitsräumen; 2. zwischen Aufenthaltsräumen und im allgemeinen unbeheizten Räumen, soweit die unbeheizten Räume nicht innerhalb der Wohnung liegen oder zu den Aufenthaltsräumen gehören; 3. zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen, Aufzugschächten oder Durchfahrten. (6) Wohnungstrennwände und Wände zwischen fremden Arbeitsräumen oder Aufenthaltsräumen müssen schalldämmend sein. Das gleiche gilt für Wände zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen, Aufzugschächten oder Durchfahrten. 36 Brandwände (1) Brandwände müssen feuerbeständig und so dick sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern. (2) Brandwände sind herzustellen: 1. zum Abschluß von Gebäuden, bei denen die Abschlußwand an der Nachbargrenze oder in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist; 2. bei aneinandergereihten Wohngebäuden bis zu zwei Vollgeschossen auf einem Grundstück oder mehreren Grundstücken in Abständen von höchstens 60 m, wenn die Gebäudetrennwände feuerbeständig sind; 3. in aneinandergereihten anderen Gebäuden und innerhalb ausgedehnter Gebäude auf einem Grundstück in Abständen von höchstens 50 m; größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen; bei außergewöhnlichen Gebäudetiefen können besondere Anforderungen gestellt werden; 4. zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der umbaute Raum des Betriebsteiles größer als m³ ist; 5. zur Unterteilung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude in Brandabschnitte von höchstens m³ umbauten Raumes oder, wenn sie Wohnräume oder Ställe enthalten, von höchstens m³ umbauten Raumes; Frieder Finkmann

23 6. bei baulichen Anlagen und bei Lagerplätzen mit erhöhter Brandgefahr zur Herstellung von Brandabschnitten und zum Schutz gefährdeter benachbarter baulicher Anlagen, Wälder, Moore und Heiden, wenn die vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzabstände nicht eingehalten werden können. (3) Statt innerer Brandwände können zur Bildung von Brandabschnitten feuerbeständige Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen gefordert oder gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. 37 gilt sinngemäß. (4) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muß der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen. (5) Bei harter Bedachung ( 40 Abs. 1) ist die Brandwand bei Gebäuden bis zu drei Vollgeschossen mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut und bei Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen entweder mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Stahlbetonplatte abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. (6) Bei Gebäuden, bei denen wegen ihrer Bauart oder ihrer Nutzung eine größere Brandgefahr besteht und deren Dachhaut und tragende Dachteile nicht feuerbeständig sind, ist die Brandwand mindestens 50 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 1 m auskragenden feuerbeständigen Stahlbetonplatte abzuschließen. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung ( 40 Abs. 4) ist die Brandwand immer 50 cm über Dach zu führen. (7) Brandwände dürfen keine Hohlräume haben; ausgenommen sind kleinere Hohlräume in den Mauersteinen, wenn diese in jeder Schicht abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden. Zweischalige Brandwände können gestattet werden, wenn sie den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen. Stahlträger, Stahlstützen und Holzbalken sowie Schornsteine und lotrechte Leitungsschlitze dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig, dicht und standsicher bleibt. Waagerechte oder schräge Schlitze sind in Brandwänden unzulässig. (8) Stahlträger und Stahlstützen dürfen in Brandwände nur eingreifen, wenn sie feuerbeständig ummantelt sind. (9) Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen unbeschadet der Absätze 5 bis 7 nicht in Brandwände eingreifen oder Brandwände überbrücken. (10) Die Verwendung lichtdurchlässiger Baustoffe in Brandwänden an Nachbargrenzen ist unzulässig. 37 Öffnungen in Brandwänden (1) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie können in inneren Brandwänden gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen müssen mit selbstschließenden feuerbeständigen Abschlüssen versehen, die Wände und Decken anschließender Räume aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden; Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist. Frieder Finkmann

24 (2) In Gebäuden mit erhöhter Brandgefahr kann bei Öffnungen in inneren Brandwänden ein Raum mit feuerbeständigen Wänden und feuerbeständiger Decke, mindestens selbstschließenden feuerhemmenden Türen sowie einem Fußboden aus nicht brennbaren Baustoffen (Sicherheitsschleuse) verlangt werden. Die Türen der Sicherheitsschleuse müssen, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht eine andere Aufschlagrichtung verlangt, in einander entgegengesetzten Richtungen aufschlagen. (3) Durchbrechungen der Brandwände können verlangt werden, wenn der Brandschutz dies erfordert. Die Öffnungen sind mit einer feuerbeständigen Wand zu schließen, die gekennzeichnet und leicht zu entfernen sein muß. (4) Rohrleitungen dürfen durch Brandwände hindurchgeführt werden, wenn sie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen sind. (5) In inneren Brandwänden können kleine Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn diese Einbauten widerstandsfähig gegen Feuer sind, der Brandschutz gesichert ist und Rettungswege nicht gefährdet werden. Unterabschnitt 2 Decken, Böden, Dächer und Vorbauten 38 Decken und Böden (1) Decken müssen den Belastungen sicher standhalten, die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage waagerecht aussteifen. (2) In feuerbeständiger Bauart sind herzustellen: 1. Decken über Kellergeschossen, außer in Einfamilienhäusern ( 63 Abs. 2), 2. Decken in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen, 3. Decken über und unter Räumen, wenn dies nach der Art ihrer Benutzung wegen des Brandschutzes erforderlich ist, 4. Decken zwischen Wohnungen und landwirtschaftlichen Betriebsräumen, 5. Decken zwischen Heizräumen und Aufenthaltsräumen. (3) In feuerhemmender Bauart und in den tragenden Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind herzustellen: 1. Decken über Kellergeschossen von Einfamilienhäusern ( 63 Abs. 2) und Böden nicht unterkellerter Räume, 2. Decken in Gebäuden mit zwei Vollgeschossen und einer Gebäudegrundrißfläche von mehr als 500 m², 3. Decken in Gebäuden mit drei bis fünf Vollgeschossen. Frieder Finkmann

Bremische Landesbauordnung (BremLBO) Inhaltsverzeichnis. i.d. Fassung vom (Brem. GBl. S. 89)

Bremische Landesbauordnung (BremLBO) Inhaltsverzeichnis. i.d. Fassung vom (Brem. GBl. S. 89) Bremische Landesbauordnung (BremLBO) i.d. Fassung vom 23.3.1983 (Brem. GBl. S. 89) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Vorschriften 13 1 Anwendungsbereich 13 2 Begriffe 13 3 Allgemeine Anforderungen 14 B.

Mehr

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Herausgegeben von Dr. jur. Curt M. Jeromin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bearbeitet von Dr. Curt M. Jeromin, Rechtsanwalt (Andernach) Georg Schmidt, Vizepräsident

Mehr

Zielkatalog: 1. Wohngebäude

Zielkatalog: 1. Wohngebäude Zielkatalog: 1. Wohngebäude ME-Projekt: Einwohnungsgebäude als verdichteter Flachbau C 2. Teil-Ergebnis: Zielkatalog: 1.Wohngebäude Zielkatalog: 1. Wohngebäude Bearbeiter/in: Joachim Schepers Objekt/-teil/-bereich:

Mehr

Bayerische Bauordnung

Bayerische Bauordnung Bayerische Bauordnung Kommentar von Helmut König Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., neubearbeitete Auflage des von Dr. Herbert Schwarzer begründeten Werkes K Verlag C.

Mehr

Die neue Bayerische Bauordnung: BayBO

Die neue Bayerische Bauordnung: BayBO Die neue Bayerische Bauordnung: BayBO Bearbeitet von Dr. Josef Weiß, Henning Jäde, Karl Bauer, Dr. Franz Dirnberger Loseblattwerk mit 63. Aktualisierung 2015. Loseblatt. Rund 2840 S. In 3 Ordnern ISBN

Mehr

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen.

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen. 14: Baustellen (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können

Mehr

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort................................................ Abkürzungsverzeichnis.................................... Seite V XIII A. Verordnungstext Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr

Mehr

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV)

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Fundstelle: BayRS III, S. 575 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Einleitungsformel geänd., 3 Abs. 2 aufgeh. ( 6 V v. 8.12.1997,

Mehr

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September Änderungen bis inklusive 16. Juli 2001

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September Änderungen bis inklusive 16. Juli 2001 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September 1997 Änderungen bis inklusive 16. Juli 2001 Artikel II 76 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S.

Mehr

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September Änderungen bis inklusive 16. Juli 2001

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September Änderungen bis inklusive 16. Juli 2001 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September 1997 Änderungen bis inklusive 16. Juli 2001 Artikel II 76 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S.

Mehr

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Erlass vom 1. Innenliegende Treppenräume 2. Begriffe 3. Allgemeine Anforderungen 4. Anforderungen

Mehr

Bauordnung für Berlin (BauOBln)

Bauordnung für Berlin (BauOBln) Berliner Bauordnung (BauOBln), Stand: 16. Juli 2001 1 Bauordnung für Berlin (BauOBln) Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S.421, 512) zuletzt geändert durch Artikel XLV des Gesetzes vom 16. Juli 2001

Mehr

Bayerische Bauordnung: BayBO

Bayerische Bauordnung: BayBO Landesrecht Freistaat Bayern Bayerische Bauordnung: BayBO Kommentar von Dr. Herbert Schwarzer, Helmut König 4., überarbeitete Auflage Bayerische Bauordnung: BayBO Schwarzer / König schnell und portofrei

Mehr

Bauordnung fur Berlin

Bauordnung fur Berlin Dieter Wilke Hans-Jurgen Dageforde Andreas Knuth Thomas Meyer Cornelia Broy-Bulow Bauordnung fur Berlin Kommentar mit Rechtsverordnungen und Ausfiihrungsvorschriften 6., vollstandig uberarbeitete Auflage

Mehr

Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht

Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung Baurecht 79 Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... 8. als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder als

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Größe der Spielplätze

1 Anwendungsbereich. 2 Größe der Spielplätze Kinderspielplatzsatzung 1 S A T Z U N G über die Beschaffenheit und Größe von privaten Kinderspielplätzen auf Baugrundstücken in der Stadt Erkrath - Kinderspielplatzsatzung - vom 23.08.1985 Aufgrund des

Mehr

Inhaltsübersicht Teil A. Teil B Texte. Teil C Kommentar

Inhaltsübersicht Teil A. Teil B Texte. Teil C Kommentar Inhaltsübersicht BauO NRW A1 1 Inhaltsübersicht 2 einstweilen frei 3 Bearbeiterübersicht 4 Literaturverzeichnis 5 Abkürzungsverzeichnis 6 Sachverzeichnis A1 Inhaltsübersicht Teil A Teil B Texte 1 Gesetzestext

Mehr

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Fassung vom 1. Juli Änderungen bis inklusive 14. August 2002

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Fassung vom 1. Juli Änderungen bis inklusive 14. August 2002 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Fassung vom 1. Juli 1994 Änderungen bis inklusive 14. August 2002 1. TEIL: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen

Mehr

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text

Mehr

IV. Grundprobleme des Bauordnungsrechts

IV. Grundprobleme des Bauordnungsrechts IV. Grundprobleme des Bauordnungsrechts Vorbemerkung Bauordnungsrecht Regelt die ordnungs-/sicherheitsrechtlichen Anforderungen an ein konkretes Bauwerk Generalklausel, Art.3 Abs.1 BayBO Bauliche Anlagen

Mehr

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch

Mehr

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Fassung vom 1. Juli Änderungen bis inklusive 14. August 2002

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Fassung vom 1. Juli Änderungen bis inklusive 14. August 2002 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Fassung vom 1. Juli 1994 Änderungen bis inklusive 14. August 2002 1. TEIL: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen

Mehr

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige

Mehr

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich Änderung der Landesbauordnung Beschluss Landtag vom 27.05.2015 nichtamtliche Fassung (Streichungen / Änderungen Regierungsentwurf / zusätzliche Änderungen Landtag) Bisherige Fassung 1 Anwendungsbereich

Mehr

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m BRANDENBURG Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände 24 24.1. 1.1.1. Tragende

Mehr

Ministerium für Arbeit und Bau

Ministerium für Arbeit und Bau Ministerium für Arbeit und Bau Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612) - zuletzt geändert durch Artikel 6

Mehr

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift Örtliche Bauvorschrift Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 81 Abs. l Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI. S. 588), zuletzt geändert

Mehr

Brandschutz im Bestand

Brandschutz im Bestand Brandschutz im Bestand zwischen Sanierungspflicht und Kompensationsmöglichkeiten Forum Arbeitssicherheit der HIS- Hochschul-Informations-System GmbH am 03.Dezember 2012 in der Johann- Wolfgang- von Goethe

Mehr

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen Seite 1 von 5 Werbeanlagensatzung vom 22.10.2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Oberschleißheim folgende Satzung: Teil

Mehr

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LbauO M-V) v. 16.12.2003 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) Fassung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612) zuletzt geändert durch das

Mehr

Satzung. über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung. von Spielflächen für Kleinkinder. - Kleinkinderspielflächensatzung -

Satzung. über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung. von Spielflächen für Kleinkinder. - Kleinkinderspielflächensatzung - Satzung über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielflächen für Kleinkinder - Kleinkinderspielflächensatzung - vom 17. September 2001 Aufgrund des 86 Absatz 1 Nummern 3, 4 und

Mehr

Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO LSA) Fassung vom 9. Februar 2001

Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO LSA) Fassung vom 9. Februar 2001 Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO LSA) Fassung vom 9. Februar 2001 Teil 1: Allgemeine Vorschriften 1: Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für

Mehr

BbgBO Synopse-Brandenburgische Bauordnung Novelle 2008

BbgBO Synopse-Brandenburgische Bauordnung Novelle 2008 BbgBO 2003-1 - Synopse-Brandenburgische Bauordnung Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) Vom 16. Juli 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 12], S.210), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

- 1 - Brandenburgische Bauordnung Gemäß Landtags-Beschluß vom 26. Juni Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) *

- 1 - Brandenburgische Bauordnung Gemäß Landtags-Beschluß vom 26. Juni Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) * gemäß Landtags-Beschluss vom 26. Juni 2003-1 - Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) Vom 1. Juni 1994 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) * Vom 26. Juni 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März

Mehr

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M- V)

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M- V) Verordnungen Zum Archiv Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M- V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612) geändert - durch Artikel 2 des Gesetzes vom

Mehr

Technische Regeln Druckgase

Technische Regeln Druckgase Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern (TRG 280) Abschnitt 5 TRG 280 Lagern von Druckgasbehältern 5.1 Allgemeines 5.1.1 Beim Lagern von

Mehr

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Landesbauordnung für Baden-Württemberg Landesbauordnung für Baden-Württemberg mit Allgemeiner Ausführungsverordnung, Verfahrensverordnung, Feuerungsverordnung, Garagenverordnung und weiteren ergänzenden Vorschriften Textausgabe bearbeitet von

Mehr

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 3 Allgemeine Anforderungen

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 3 Allgemeine Anforderungen Am 07.12.1999 wurde die Gesetzesänderung zur Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Gesetzund Verordnungsblatt des Landes NRW verkündet (www.im.nrw.de). Das Gesetz tritt am 01. Juni 2000 in Kraft.

Mehr

Niedersächsische Bauordnung: NBauO

Niedersächsische Bauordnung: NBauO Niedersächsische Bauordnung: NBauO Textausgabe von Ulrich Große-Suchsdorf, Hans Karsten Schmaltz, Dr. Arnd Stiel 6. Auflage Verlag C.H. Beck München 014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978

Mehr

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Bauherrin/Bauherr Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße,

Mehr

Fachplanerin / Fachplaner

Fachplanerin / Fachplaner Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen, insbesondere zur Brandschutzproblematik Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Bauherrin/Bauherr Antragstellerin/Antragsteller Fachplanerin / Fachplaner

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

1998 Ausgegeben zu Mainz, den 09. Dezember 1998 Nr.22. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

1998 Ausgegeben zu Mainz, den 09. Dezember 1998 Nr.22. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 1998 Ausgegeben zu Mainz, den 09. Dezember 1998 Nr.22 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 Inhaltsübersicht 1 2 3 4 5 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

Mehr

Sächsische Bauordnung

Sächsische Bauordnung LT Abk nder-info: undstelle: Sächsische Bauordnung (SächsBO) 1) i.d.f. der Bek. vom 28.5.2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 13.8.2009 (SächsGVBl. S. 438) Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich

Mehr

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Rheinland Pfalz Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) geändert am: 12. Oktober 1999 (GVBl S.344), 9. November 1999 (GVBl.

Mehr

der Stadt Sankt Augustin über Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von privaten Spielplätzen für Kleinkinder

der Stadt Sankt Augustin über Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von privaten Spielplätzen für Kleinkinder S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über Größe, Lage, Beschaffenheit, - KINDERSPIELFLÄCHENSATZUNG - Beschlossen: 10.12.2003 Bekannt gemacht: 07.04.2004 in Kraft getreten: 08.04.2004 I N H A L T S V

Mehr

Bauordnung für Berlin 1985

Bauordnung für Berlin 1985 Bauordnung für Berlin 1985 Bauordnung für Berlin vom 28. Februar 1985 KOMMENTAR mit Rechtsverordnungen und Ausführungsvorschriften Mitbegründet von Professor Hans Förster Senatsdirigent a.d. Bearbeitet

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe A 141 V3232A Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Herausgeber: Der Innenminister des Landes Schleswlg-Holsteln 1975 Ausgegeben in Kiel am 11. Juli Nr. 8 Bekanntmachung der Neufassung

Mehr

Entwurf. Stadt Osterholz Scharmbeck

Entwurf. Stadt Osterholz Scharmbeck Stadt Osterholz Scharmbeck Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Ortsdurchfahrt in der Ortschaft Scharmbeckstotel (Werbeanlagensatzung) Entwurf Inhaltsübersicht Präambel

Mehr

Sächsisches Amtsblatt Nr Dezember Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO Anlage 9 (Seite 1)

Sächsisches Amtsblatt Nr Dezember Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO Anlage 9 (Seite 1) Sächsisches Amtsblatt Nr. 49 6. Dezember 2012 Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO (Seite 1) Baubeschreibung zum Bauantrag zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung vom:

Mehr

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 1 FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Letzte Ergänzung: 01.12.2014 Inhaltsverzeichnis 6 HBauO Abstandsflächen... 2 Absatz 1... 2 Was ist unter 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO Anlagen,

Mehr

LANDESBAUORDNUNG RHEINLAND-PFALZ

LANDESBAUORDNUNG RHEINLAND-PFALZ LANDESBAUORDNUNG RHEINLAND-PFALZ 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 4 Soziale und ökologische Belange 5 Gestaltung 6 Bebauung der Grundstücke 7 Zugänge und Zufahrten 8 Abstandsflächen

Mehr

Seite 1 von 64 juris Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LBauO Ausfertigungsdatum: 24.11998 Textnachweis ab: 010.2001 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl 1998, 365 Gliederungs -Nr: 213-1 Landesbauordnung

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 83 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Herausgeber: Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein V 3232 A 1983 Ausgegeben in Kiel am 25. Februar Nr. 5 Tag 16.2.83 24.2.83 INHALT Seite

Mehr

Nachweis des baulichen Brandschutzes

Nachweis des baulichen Brandschutzes Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand 22.11.2002 Eingangsvermerk Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Aktenzeichen Bauherrin

Mehr

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für

Mehr

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: 06.02.2003 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Eingangsvermerk Aktenzeichen Bauherrin

Mehr

Inhalt: Kinderspielplatzverordnung

Inhalt: Kinderspielplatzverordnung Inhalt: Kinderspielplatzverordnung Drucken Erlass vom Erster Abschnitt Private Spielplätze für Kleinkinder 1 Geltungsbereich 2 Lage des Spielplatzes 3 Größe des Spielplatzes 4 Beschaffenheit des Spielplatzes

Mehr

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach Vom 2. Februar 1989 Die Stadt Kulmbach erlässt aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 sowie Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO 1998) vom 12. November 1998

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO 1998) vom 12. November 1998 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO 1998) vom 12. November 1998 (1. Januar 1999 in Kraft getreten) blau kennzeichnen die Veränderung gegenüber der alten Bauordnung von 1995 INHALTSVERZEICHNIS Erster

Mehr

9 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke

9 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 (1) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 4 Soziale und ökologische

Mehr

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO 1998) vom 12. November Änderungen bis inklusive 31. Dezember 2002

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO 1998) vom 12. November Änderungen bis inklusive 31. Dezember 2002 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO 1998) vom 12. November 1998 Änderungen bis inklusive 31. Dezember 2002 INHALTSVERZEICHNIS Erster Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Allgemeine

Mehr

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) *)

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) *) Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) *) Geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), Artikel 5 des Gesetzes vom 9. November 1999

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.08.2013 Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in

Mehr

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) A. Verordnungstext Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), geändert durch Artikel 217 der Verordnung

Mehr

Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder

Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder Inhaltsverzeichnis Seite 1 Anwendungsbereich 3 2 Größe der Spielplätze 3 3 Lage der Spielplätze 3 4 Beschaffenheit 4 5 Erhaltung

Mehr

Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Kommentar Herausgegeben von Dr Klaus Schönenbroicher Ministerialrat, Düsseldorf und Dr Manuel Kamp Regierungsdirektor, Düsseldorf qq Verlag C H Beck München 2012

Mehr

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO), Stand: 22.12.2003 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Fassung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365)*) Geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 12. Oktober

Mehr

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein - LBO. Vom 10. Januar Gl.-Nr.: Fundstelle: GVOBl. Schl.-H S. 47, ber. S.

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein - LBO. Vom 10. Januar Gl.-Nr.: Fundstelle: GVOBl. Schl.-H S. 47, ber. S. Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein - LBO Vom 10. Januar 2000 Gl.-Nr.: 2130-9 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 47, ber. S. 213 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich

Mehr

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht Bauamt Novellierung Verfahrensrecht Verfahrensrecht 2 1. Verfahrensrecht I. Genehmigungsfreistellung Art. 58 BayBO II. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Art. 59 BayBO III. Baugenehmigungsverfahren

Mehr

Baubeschreibung. zum Bauantrag. zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung. vom: 1. Vorhaben. 2. Grundstück

Baubeschreibung. zum Bauantrag. zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung. vom: 1. Vorhaben. 2. Grundstück Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO Anlage 9 (Seite 1) Baubeschreibung zum Bauantrag zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung vom: 1. Vorhaben Genaue Bezeichnung des

Mehr

Kleine Verkaufsstätten

Kleine Verkaufsstätten Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der

Mehr

Inhalt: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff Drucken

Inhalt: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff Drucken Inhalt: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff Drucken Erlass vom 1 Schutzziel 2 Geltungsbereich 3 Flächen für die Feuerwehr 4 Lagerung von Stoffen in

Mehr

Bauordnung für Berlin Förster' Grundei' Pflug' Steinhoff

Bauordnung für Berlin Förster' Grundei' Pflug' Steinhoff Bauordnung für Berlin 1979 Förster' Grundei' Pflug' Steinhoff Förster - Grundei - Pflug - Steinhoff Bauordnung für Berlin 1979 Hinweis Die auf Seite 402 im Entwurf - Stand Oktober 1979 - abgedruckte Verordnung

Mehr

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein - LBO. Vom 10. Januar Gl.-Nr.: Fundstelle: GVOBl. Schl.-H S. 47, ber. S.

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein - LBO. Vom 10. Januar Gl.-Nr.: Fundstelle: GVOBl. Schl.-H S. 47, ber. S. Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein - LBO Vom 10. Januar 2000 Gl.-Nr.: 2130-9 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 47, ber. S. 213 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich

Mehr

Inhaltsübersicht. Erster Teil Allgemeine Vorschriften. Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung

Inhaltsübersicht. Erster Teil Allgemeine Vorschriften. Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl.

Mehr

Stand 23. Mai 2011 Stand 13. März 2014

Stand 23. Mai 2011 Stand 13. März 2014 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Erster Teil Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 3 Allgemeine

Mehr

http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/20om/page/bsthueprod.psml;jsessionid...

http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/20om/page/bsthueprod.psml;jsessionid... Seite 1 von 63 Landesrecht TH Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürBO Neugefasst durch 16.02004 Bek. vom: Gültig ab: 005.2004 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 2004, 349 Gliederungs 2130-9

Mehr

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Landesbauordnung für Baden-Württemberg Landesbauordnung für Baden-Württemberg mit Allgemeiner Ausführungsverordnung, Garagenverordnung, Bauvorlagenverordnung und weiteren ergänzenden Vorschriften bearbeitet von Hans-Jürgen Krohn Ltd. Ministerialrat

Mehr

Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Fassung vom 13. Juli 1995

Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Fassung vom 13. Juli 1995 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Fassung vom 13. Juli 1995 Teil I - Allgemeine Vorschriften ( 1-3) 1 Grundsätzliche Anforderungen (1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung

Mehr

Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde

Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde 63.049 100 01.14 an die Bauaufsichtsbehörde Landkreis Verden - Fachdienst Bauordnung - Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde Aktenzeichen Baubeschreibung ( 9

Mehr

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Art. 1 Anwendungsbereich. GrundstückesowiefürandereAnlagenund Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Art. 1 Anwendungsbereich. GrundstückesowiefürandereAnlagenund Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Art. 1 Anwendungsbereich (1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. 2 Es gilt auch für GrundstückesowiefürandereAnlagenund Einrichtungen, an

Mehr

SchiedsamtsZeitung 55. Jahrgang 1984, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 55. Jahrgang 1984, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS Aufsätze Nachbarrechtsstreitigkeiten Rechtsgrundlagen zur Konfliktlösung von Heinrich Schäfer, Vorsitzender Richter am Landgericht (Fortsetzung aus Heft 8) 2. Kleine Anlagen Sonstige, nicht zum Betreten

Mehr

Inhaltsübersicht. Erster Teil Allgemeine Vorschriften. Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung

Inhaltsübersicht. Erster Teil Allgemeine Vorschriften. Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung Änderungsdaten: Bekanntmachung der geltenden Fassung der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein - LBO) Vom 10. Januar 2000 Gl.-Nr.: 2130-9 Fundstelle:

Mehr

Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA), Stand: 19.7.2004 1 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) Fassung vom 1. März 2004 letzte Änderung vom 19. Juli 2004 (GVOBl. Nr. 39, S. 408) Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich

Mehr

Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB).

Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB). 6.1 Allgemeines Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB). Die Bauweise kann im Bebauungsplan als offene, geschlossene oder abweichende

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO) BeVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2005 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbungsstättenverordnung BeVO) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie

Mehr

zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 15. August 2000, S. 234

zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 15. August 2000, S. 234 Anlage E zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 15. August 2000, S. 234 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr Fassung Juli 1998 Rheinland-Pfalz Zur Ausführung der 7 und 15

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf

Mehr

A n d e r B i e s e l h e i d e

A n d e r B i e s e l h e i d e Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Glienicke / Nordbahn A n d e r B i e s e l h e i d e (Textbebauungsplan) Satzung Begründung gemäß 9(8) BauGB Textliche Festsetzungen gem. 9 BauGB i.v.m. BauNVO und 89

Mehr

BauO geringer Höhe mittlerer Höhe Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes H 7m 7m < H < 22m

BauO geringer Höhe mittlerer Höhe Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes H 7m 7m < H < 22m BREMEN Gebäude BauO geringer Höhe mittlerer Höhe Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes H 7m 7m < H < 22m 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände 29 1.1.1. Tragende Wände allgemein FH 1) FB

Mehr

Wohngebiet Neugartenweg Stadtteil Steinau

Wohngebiet Neugartenweg Stadtteil Steinau Allgemeine Informationen Teilweise bebaut 27 Bauplätze, davon noch 15 Bauplätze frei Entfernung zum Stadtzentrum Steinau: ca. 1,2 km Entfernung zum Bahnhof: ca. 2,6 km Entfernung BAB- Anschluss: 3,4 km

Mehr

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom Zum Inhalt - Gesetze NRW und Erlasse NRW Suchbegriff eingeben Erweiterte Suche Bildschirmeinstellungen Menü Schriftgröße Start > SGV (2) > Bestand (232) Service-Links Druckversion Navigation Verkündungsblätter

Mehr

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld Werbeanlagen im Sinne nachfolgender Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen sowie beruflichen Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen

Mehr

Brandschutzanforderungen. Gebäudeklassen. BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5. Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes

Brandschutzanforderungen. Gebäudeklassen. BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5. Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes BERLIN Gebäudeklassen Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen 27 1.1.1. Tragende Wände allgemein ohne FW FH

Mehr