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1 Fürstentum Liechtenstein Amt für Kommunikation Technische und administrative Informationen für die freie Wahl des Diensteerbringers nationaler und internationaler Sprachtelefondienste (Betreiberauswahl - Carrier Selection) 2. Fassung vom 5. April 2000

2 1 Allgemeines Einleitung Geltungsbereich Rechtsnatur der vorliegenden Informationen Referenzen Abkürzungen Definitionen Methoden zur Auswahl des Diensteerbringers Diensteerbringer Auswahlcodes für die Diensteerbringer Referenzmodell Allgemeine Anforderungen Methoden zur Wahl des Diensteerbringers Methode 'für jeden Anruf' Methode 'durch Vorbestimmung' Methode 'durch Vorgabe' Auswahlcode für den Diensteerbringer Format und Struktur Benutzung Zuteilung Behandlung der verschiedenen Verbindungsarten Transparenz der Dienste Auswirkungen auf die Basisdienste Auswirkungen auf die Zusatzdienste Auswirkungen auf die Mehrwertdienste (IN based services) Auswirkungen auf die Interkonnektion Übertragung des Auswahlcodes über die Netze Anforderungen an die Vermittlung des Verkehrs Verrechnung Allgemeine Aspekte Informationsaustausch im Hinblick auf die Verrechnung Anhang A 25

3 1 Allgemeines 1.1 Einleitung Einer der Mechanismen, die zur Schaffung günstiger Wettbewerbsverhältnisse im Telekommunikationsbereich vorgesehen sind, soll den Benützern unabhängig von den Bereitstellern ihres Anschlusses (Ursprungsdiensteerbringer) die Betreiberauswahl für nationale und/oder internationale Sprachtelefondienste ermöglichen. 1.2 Geltungsbereich Die freie Wahl des Diensteerbringers für nationale und internationale Sprachtelefondienste (Betreiberauswahl - Carrier Selection) ist ein Dienst, dessen Einzelheiten in den Interkonnektionsvereinbarungen der betreffenden Parteien in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Telekommunikationsgesetzes vom 20. Juni 1996 (TelG), LGBl Nr. 132, und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen geregelt werden. Die vorliegenden Informationen beruhen auf dem Text von Anhang 2 der (schweizerischen) Verordnung vom 17. November 1997 der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Technische und administrative Vorschriften betreffend die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen - Ausgabe 3 vom 20. August 1999) 1 und stützen sich auf Art. 42a Abs. 3 Bst. e und g TelG i.d.f. d. Gesetzes vom 21. Oktober 1988, LGBl Nr. 214, i.v.m. Art. 4 Bst. e Unterbst. aa, cc und dd sowie Bst. g der Verordnung vom 22. Dezember 1998 über das Amt für Kommunikation (AKV) 2. Sie legen die minimalen technischen und administrativen Anforderungen fest, die von den betreffenden Parteien erfüllt werden müssen, damit sie den Benützern die freie Betreiberauswahl ermöglichen können. 1 SR LGBl Nr. 1. 3

4 Die Betreiberauswahl gilt nur für Rufnummern des Liechtensteinischen Numerierungsplanes E.164 i.d.f.d. Kundmachung vom 23. Februar 1999, LGBl Nr. 66. Zusätzliche verbindliche Auflagen und Bedingungen für die Durchführung der Betreiberauswahl, insbesondere in bezug auf die Haftung gegenüber den Benützern, sind in den entsprechenden Zuteilungeverfügungen eines Carrier Selection Codes an die betreffenden Konzessionsinhaber sowie in den Liechtensteinischen Nummerierungskonventionen enthalten. In den Anwendungsbereich der vorliegenden technischen und administrativen Informationen fallen die folgenden drei Methoden für die Betreiberauswahl: die Wahl des Diensteerbringers 'für jeden Anruf'; die Wahl des Diensteerbringers 'durch Vorbestimmung'; die Wahl des Diensteerbringers 'durch Vorgabe'. In bezug auf die Verwaltung legen die vorliegenden Vorschriften insbesondere die Struktur, das Format und Einzelheiten in bezug auf die Carrier Selection Code-Zuteilung für die Betreiberauswahl sowie die Beziehungen zwischen den betroffenen Parteien fest. In bezug auf die Technik definieren die vorliegende technischen und administrativen Informationen die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Betreiberauswahl und beschreiben im einzelnen: die Anrufarten, die dem Verfahren für die Betreiberauswahl unterstellt sind und die Art, wie diese Anrufe durch die Diensteerbringer behandelt werden sollen; die minimalen Anforderungen an die Interkonnektionsschnittstelle (Netzübergabepunkt) für die Übertragung des Auswahlcodes über die Netze, die Steuerung des Verkehrs sowie Fragen zur Verrechnung; den Einfluss auf andere Telekommunikationsdienste. 4

5 Die vorliegenden Informationen finden sinngemäss auch auf den Fall Anwendung, in dem ein Benützer von einem ausgewählten Diensteerbringer zu einem anderen ausgewählten Diensteerbringer wechselt. 1.3 Rechtsnatur der vorliegenden Informationen Die vorliegenden Informationen sind technische und administrative Informationen im Sinne und aufgrund von Art. 42a Abs. 3 Bst. e und g TelG i.d.f. d. Gesetzes vom 21. Oktober 1988, LGBl Nr. 214, i.v.m. Art. 4 Bst. e Unterbst. aa, cc und dd sowie Bst. g AKV. Sie bringen die Vorgaben des Amtes für Kommunikation im Rahmen der Durchführung der Betreiberauswahl zum Ausdruck und konkretisieren in diesem Umfang die Rechte und Pflichten der Beteiligten, wie sie sich aus den betreffenden Konzessionen oder aus dem geltenden Recht ergeben. Die vorliegenden Informationen sind ein integrierender Bestandteil der Infrastruktur- Konzession der LTN Liechtenstein TeleNet AG vom 1. Dezember Sie bilden gleichzeitig Vorgaben des Amtes für Kommunikation aufgrund und im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 i.v.m. Art. 3 Abs. 4 der Verbundenen Grundversorgungs-Konzession ITT/GVD/LSP/1&ITT/GVD/ISP/1 vom 30. Juni 1998/31. August 1999, deren Inhaberin die Telecom FL AG ist. Anpassungen an den vorliegenden Informationen werden, auf Antrag der Beteiligten oder von Amtes wegen, durch das Amt für Kommunikation vorgenommen und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Treffen die Beteiligten für einen bestimmten Sachverhalt keine Regelung (z.b. weil sie dies unterlassen oder zu keiner Einigung kommen), finden die Vorgaben der vorliegenden Informationen unter Vorbehalt bestehender Interkonnektionsvereinbarungen Anwendung. In diesen Fällen erfolgt eine Information an das AK durch die LTN Liechtenstein TeleNet AG. Die vorliegenden Informationen sind in diesem Sinne und in diesen Fällen verbindlich. 5

6 1.4 Referenzen [1] Telekommunikationsgesetz vom 20. Juni 1996 (TelG), LGBl Nr. 132, sowie die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen [2] ITU-T E.164, The International Public Telecommunication Numbering Plan [3] ETS , ISDN; Signalling System No.7; ISDN User Part (ISUP) version 2 for the international interface; Part 1: Basic services [4] ETS , ISDN; Signalling System No.7; ISDN User Part (ISUP) version 2 for the international interface; Part 2: ISDN supplementary services 1.5 Abkürzungen AK CAC CIC CLI ComCom CS CSC HLR IGW IPr ISDN ITU N(T)Pr OGW PoI PSTN SCI Amt für Kommunikation Carrier Access Code Carrier Identification Code Calling Line Identification Eidgenössische Kommunikationskommission Carrier Selection Carrier Selection Code Home Location Register Incoming GateWay exchange International Prefix Integrated Services Digital Network International Telecommunication Union National (Trunk) Prefix Outgoing GateWay exchange Point of Interconnection Public Switched Telephone Network Subscriber Controlled Input 6

7 SCP Service Control Point SR Systematische Sammlung (des Bundesrechts) TelG Telekommunikationsgesetz vom 20. Juni 1996, LGBl Nr. 132 VLR Visitor Location Register 1.6 Definitionen Methoden zur Betreiberauswahl Wahl des Diensteerbringers 'für jeden Anruf' (call-by-call selection): Die Betreiberauswahl für jeden Anruf ermöglicht den Benützern, den Diensteerbringer für einen einzelnen Anruf auszuwählen, indem sie der Rufnummer des angerufenen Benützers oder Dienstes eine zusätzliche Ziffernfolge voranstellen. Wahl des Diensteerbringers 'durch Vorbestimmung' (carrier pre-selection): Die Vorbestimmung des Diensteerbringers für nationale und internationale Sprachtelefondienste ist ein Verfahren, das den Benützern ermöglicht, jederzeit den Diensteerbringer fest vorzubestimmen, über den ihre Verbindungen aufgebaut werden sollen. Wahl des Diensteerbringers 'durch Vorgabe' (default carrier selection): Die Betreiberauswahl durch Vorgabe kommt zur Anwendung, wenn keine der beiden anderen Auswahlmethoden ('für jeden Anruf' oder 'durch Vorbestimmung') benutzt wird. In diesem Fall wird der Diensteerbringer durch den Ursprungsdiensteerbringer bestimmt, an dem die Benützer angeschlossen sind Diensteerbringer Ausgewählte Diensteerbringer: Diensteerbringer, die mit Hilfe einer der Methoden zur Betreiberauswahl ('für jeden Anruf', 'durch Vorbestimmung' oder 'durch Vorgabe') für die Steuerung einer nationalen oder internationalen Verbindung ausgewählt wurden. 7

8 Ursprungsdiensteerbringer: Bereitsteller des Anschlusses, an den der rufende Benützer direkt angeschlossen ist. Ist dies in den vorliegenden Informationen nicht ausdrücklich geregelt, ist der Ursprungsdiensteerbringer je nach der in Frage stehenden Funktion, wie sie in den vorliegenden Informationen beschrieben wird, der für die technische Bereitstellung (d.h. derzeit die LTN Liechtenstein TeleNet AG) oder der für den kommerziellen Vertrieb (d.h. derzeit die Telecom FL AG) zuständige Diensteerbringer. Terminierende Diensteerbringer: Bereitsteller des Anschlusses, an den der gerufene Benützer direkt angeschlossen ist, oder Erbringer des gewünschten Dienstes. Transit-Diensteerbringer: Diensteerbringer, der für die Interoperabilität der Dienste zwischen zwei anderen Diensteerbringern sorgt Auswahlcodes für die Diensteerbringer Auswahlcode für die Diensteerbringer (carrier selection code, CSC): Ziffernfolge, die Benützer vor der Rufnummer des angerufenen Benützers oder Dienstes wählen müssen, um die Verbindung über den gewünschten Diensteerbringer aufzubauen. 8

9 1.7 Referenzmodell Abbildung 1 zeigt das Referenzmodell für die Steuerung einer Verbindung zwischen Benützer A und Benützer/Dienst B, bzw. B' mit Hilfe einer Prozedur für die Betreiberauswahl (Carrier Selection). Transit- Dienstanbieterin Transit- Dienstanbieterin IGW OGW IGW OGW i 1 i 2 k 1 k 2 PoI PoI Ursprüngliche Dienstanbieterin PoI Gewählte Dienstanbieterin PoI Terminierende Dienstanbieterin OGW PoI IGW OGW PoI IGW LE a b 1 LE LE c b 2 Benutzer A Benutzer/Dienst B' Benutzer/Dienst B Legende: a: direkte Verbindung zur gewählten Dienstanbieterin; b 1,b 2 : c: gewählte Dienstanbieterin ohne direkten Zugang zu Benutzer/Dienst B; gewählte Dienstanbieterin mit direktem Zugang zu Benutzer/Dienst B'; in diesem Fall gilt, gewählte Dienstanbieterin = terminierende Dienstanbieterin; i 1 /i 2,k 1 /k 2 : Verbindung über eine Transit-Dienstanbieterin. Abbildung 1: Referenzmodell 2 Allgemeine Anforderungen Jeder Diensteerbringer muss seinen Benützern die Betreiberauswahl nach Massgabe der betreffenden Konzessionen und des gelten Rechts ermöglichen. 9

10 Anforderung 2: Jeder Diensteerbringer ist verpflichtet, die von den Benützern mit Hilfe eines der in den vorliegenden Informationen beschriebenen Verfahrens für die Betreiberauswahl aufgebauten Verbindungen korrekt zu vermitteln. 3 Methoden zur Betreiberauswahl Die Benützer haben die Möglichkeit, ihre Diensteerbringer für nationale und internationale Sprachtelefondienste durch die drei nachfolgenden Methoden auszuwählen: 'für jeden Anruf' 'durch Vorbestimmung' 'durch Vorgabe' Jeder Diensteerbringer ist verpflichtet, die für die drei oben erwähnten Auswahlmethoden benötigte Technik bereitzustellen. 3.1 Methode 'für jeden Anruf' Für jeden Anruf kann ein einziger Diensteerbringer bestimmt werden. Die Auswahl mehrerer Diensteerbringer nacheinander für den gleichen Anruf (z.b. eines Diensteerbringers für das nationale und eines anderen Diensteerbringers für das internationale Segment einer einzelnen Verbindung) ist bei dieser Methode nicht vorgesehen. Anforderung 2: Werden beide Methoden gleichzeitig benutzt, hat die Auswahl mit Hilfe der Methode 'für jeden Anruf' gegenüber der Methode 'durch Vorbestimmung' Vorrang. 10

11 3.2 Methode 'durch Vorbestimmung' In den vorliegenden Informationen werden zwei Varianten der Methode 'durch Vorbestimmung' behandelt: Vorbestimmung auf administrativem Weg (Variante 1): Diese Methode erlaubt den Benützern, die Diensteerbringer ihrer Wahl mit Hilfe eines Antrags beim Diensteerbringer ihrer Wahl jederzeit vorzubestimmen oder zu ändern. Der gewählte Diensteerbringer hat anschliessend beim Ursprungsdiensteerbringer die entsprechenden administrativen Schritte zu unternehmen, um die Vorbestimmung zu realisieren. Vom Benützer gesteuerte Vorbestimmung (Variante 2): Diese Methode ermöglicht den benützern, ihre Vorbestimmung mit Hilfe der Tastatur ihrer Endeinrichtung zu aktivieren, zu deaktivieren oder zu ändern. Da internationale Normen zur Bereitstellung von Variante 2 fehlen, hat die Implementierung von Variante 1 Priorität. Die technischen Modalitäten sowie die für die Implementierung von Variante 2 notwendigen Übergangsfristen werden in einer Revision der vorliegenden Informationen festgelegt, sobald entsprechende internationale Normen verabschiedet worden sind. Der Ursprungsdiensteerbringer kann inzwischen eine provisorische Lösung implementieren, die der Variante 2 gleichwertig ist. Jeder zur Gewährleistung der Betreiberauswahl für ihre Benützer verpflichtete Diensteerbringer muss die Technik und die notwendigen administrativen Verfahren einrichten, die für die Variante 1 der Methode 'durch Vorbestimmung' erforderlich ist. Sofern dies technisch machbar ist, muss den Benützern die Möglichkeit gegeben 11

12 werden, einen Diensteerbringer für die nationalen Verbindungen und eine andere für die internationalen Verbindungen durch Vorbestimmung auszuwählen. Anforderung 2: Die Benützer, die den Diensteerbringer für nationale und/oder internationale Sprachtelefondienste durch Vorbestimmung wählen möchten, müssen dies schriftlich bei dem ausgewählten Diensteerbringer beantragen. Damit erhält dieser das Recht, im Namen des Benützers bei dem entsprechenden Ursprungsdiensteerbringer die Aktivierung der Vorbestimmung zu verlangen. Im Streitfall muss der ausgewählte Diensteerbringer den Beweis erbringen können, dass der Benützer ihm einen Vorbestimmungsantrag übermittelt hat. Das gleiche Verfahren findet sinngemäss Anwendung, wenn die Benützer nach der Wahl eines Diensteerbringers für nationale und/oder internationale Sprachtelefondienste für die Erbringung dieser Dienste wieder den Ursprungsdiensteebringer wählen möchten. Der Ursprungsdiensteerbringer veranlasst die Deaktivierung der Vorbestimmung auf Antrag des Benützers. Das Treffen der Massnahmen zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen dem ausgewählten Diensteerbringer und dem Benützer obliegt diesem. Anforderung 3: Der von den Benützern ausgewählte Diensteerbringer muss die Vorbestimmungsaufträge an den Ursprungsdiensteerbringer übermitteln (wahlweise per Post, Fax oder durch elektronische Mittel unter Verwendung der digitalen Signatur), damit letzterer im Streitfall den Beweis für die Authentizität und die Herkunft der erhaltenen Vorbestimmungsaufträge erbringen kann. Der Ursprungsdiensteerbringer ist in diesem Falle die Telecom FL AG in ihrer Funktion als Erbringerin des lokalen Grundversorgungsdienstes. Die Geschäftsbedingungen bezüglich des Austausches von Vorbestimmungsaufträgen müssen in einem gegenseitigen Vertrag (CPS agreement) zwischen den beiden betroffenen Diensteerbringern geregelt werden. Der Ursprungs- 12

13 diensteerbringer, dem der Vorbestimmungsauftrag übermittelt worden ist, überprüft diesen innerhalb der folgenden Fristen: Privatkunden: in der Regel 1 Werktag (= 24 h), in jedem Falle höchstens 2 Tage (= 48 Tage); Geschäftskunden: 3 Werktage (= 78 h). Die Überprüfung beschränkt sich auf eine Feststellung der Authentizität des Vorbestimmungsauftrages, d.h. auf eine Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und der Identität des Benützers. Zu diesem Zwecke werden überprüft: die Übereinstimmung zwischen Namen des Benützers und der im Vorbestimmungsauftrag angegebenen Nummer; die Athentizität der Unterschrift; die MSN-Nummernkontrolle; die Dienstekompatibilität (z.b. SMS - System Mobilisation Telecom). Eine weitergehende Überprüfung findet nicht statt. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem ausgewählten Diensteerbringern innerhalb der festgesetzten Fristen übermittelt, wie es zwischen diesem und dem Ursprungsdiensteerbringer in dem CPS Agreement vereinbart worden ist. Anforderung 4: Der ausgewählte Diensteerbringer übermittelt das Ergebnis der Überprüfung der LTN Liechtenstein TeleNet AG, die den Vorbestimmungsauftrag durchzuführen hat. Eine zusätzliche Überprüfung des Vorbestimmungsauftrages durch die LTN Liechtenstein TeleNet AG findet nicht statt. Die LTN Liechtenstein TeleNet AG bestätigt dem gewählten Diensteerbringer die Durchführung des Vorbestimmungsauftrages innerhalb der folgenden Fristen: Privatkunden: 3 Tage; Geschäftskunden: 5 Tage. Die Bestätigung erfolgt unter Verwendung eines Formulares, das die LTN Liechtenstein TeleNet erstellt und den Beteiligten zur Kenntnis bringt. Anforderung 5: 13

14 Jeder zur Gewährleistung der Betreiberauswahl verpflichtete Diensteerbringer muss jeden Antrag auf Vorbestimmung eines anderen Diensteerbringers, der von den Benützern ausgewählt wurde, gestützt auf die Grundsätze von Variante 1 der Methode 'durch Vorbestimmung', innerhalb von maximal 5 Arbeitstagen nach dem Eingang des Antrags ausführen. Falls er dies wünscht, kann er seine Benützer nach der Bestätigung an die ausgewählte Diensteerbringer im Rahmen eines neutralen, nicht kommerziellen Schreibens über diese Aktivierung oder Änderung informieren. Anforderung 6: Die Diensteerbringer müssen den Benützern ermöglichen, den Status der Vorbestimmung mittels einer einheitlichen Testnummer jederzeit zu kontrollieren. Das AK bestimmt die Einzelheiten für die Nutzung der notwendigen Adressierungselmente. Die Geltung dieser Anforderung wird bis auf weiteres ausgesetzt. Das Amt für Kommunikation teilt den Diensteerbringern den Zeitpunkt mit, nach dem sie diese Anforderung zu erfüllen haben. Diese Mitteilung erfolgt mindestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt. 3.3 Methode 'durch Vorgabe' Die Betreiberauswahl 'durch Vorgabe', die durch den Ursprungsdiensteerbringer erfolgt, kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Benützer keine der beiden anderen Methoden einsetzen. 4 Auswahlcode für den Diensteerbringer Die Betreiberauswahl erfolgt mit Hilfe einer Ziffernfolge, bezeichnet als Auswahlcode für den Diensteerbringer, den der Benützer vor der Eingabe der Nummer des gewünschten Benützers (Methode 'für jeden Anruf') wählt oder gemäss Variante 2 der Methode 'durch Vorbestimmung' aktiviert. 14

15 4.1 Format und Struktur Der Auswahlcode für den Diensteerbringer (Carrier Selection Code, CSC) umfasst 4 Ziffern und basiert auf dem Konzept der Kurznummern. 4.2 Benutzung Die Benutzung des Auswahlcodes für die Diensteerbringer ist ausschliesslich für den Dienst der Betreiberauswahl reserviert. Anforderung 2: Der Auswahlcode für die Diensteerbringer muss immer vor der E.164 Nummer [2] der gewünschten Benützer/Dienste oder, soweit nötig, vor dem nationalen (N(T)Pr) oder internationalen (IPr) Präfix gewählt (Methode 'für jeden Anruf'), bzw. durch den Ursprungsdiensteeerbringer eingefügt werden (Methode 'durch Vorbestimmung'). Der Auswahlcode für die Diensteerbringer kann auf keinen Fall als Kurznummer für den direkten Zugang zu einem Dienst verwendet werden. Anforderung 3: Nur ein Inhaber von Auswahlcodes für die Diensteerbringer ist dazu berechtigt, anhand des (der) ihr zugeteilten Codes Telekommunikationsdienste anzubieten. 4.3 Zuteilung Das AK teilt jedem Diensteerbringer für nationale und internationale Sprachtelefondienste auf Antrag bis zu drei CSC zu, die es erlauben, sie zu identifizieren. Es ist dem Inhaber der drei CSC überlassen, die Art des Dienstes der Betreiberauswahl auf die drei CSC aufzuteilen (z.b: ein CSC für nationale und ein CSC für internationale Verbindungen, usw.). 15

16 Um einen Auswahlcode für die Diensteerbringer zu erhalten, müssen die Antragsteller über eine entsprechende Einzelkonzession verfügen. Anforderung 2: Die Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass die Verpflichtungen bezüglich der Benutzung der Auswahlcodes für die Diensteerbringer insbesondere die Anforderungen 1 bis 3, Kapitel 0, eingehalten werden. 5 Behandlung der verschiedenen Verbindungsarten Bei den für die Betreiberauswahl in Frage kommenden Verbindungen handelt es sich um die in einem Festnetz erzeugten nationalen und internationalen Verbindungen und um die in einem Mobiltelefonienetz erzeugten internationalen Verbindungen. Wenn keine anders lautende Bestimmung zwischen den betreffenden Parteien vorliegt, werden alle durch eine Methode für die Betreiberauswahl erzeugten Verbindungen mit Ausnahme der besonderen, nachstehend unter Anforderung 2 aufgeführten Fälle, direkt zum ausgewählten Diensteerbringer vermittelt. Jede Verbindung, die nicht gemäss den Wünschen der Benützer vermittelt wird, muss diesen auf angemessene Art bekannt gemacht werden, wobei Notrufdienste ausgenommen sind. Anforderung 2: Die nachstehenden Spezialfälle sind wie folgt zu behandeln: In Fest- oder Mobilnetzen erzeugte Notrufe: Die in Fest- oder Mobilnetzen erzeugten Anrufe, die für Notrufdienste bestimmt sind, müssen vom Ursprungsdiensteerbringer ohne Berücksichtigung Betreiberauswahl direkt vermittelt werden. 16

17 In Fest- oder Mobilnetzen anhand von Kurznummern erzeugte Anrufe: Die Vermittlung von in Fest- oder Mobilnetzen erzeugten Anrufen an durch Kurznummern identifizierte Dienste, mit Ausnahme der Notrufdienste, ist in den Interkonnektionsvereinbarungen zu definieren. Anrufe, die in Endeinrichtungen mit Vorauszahlung (Publifone, Wertkarten (pre-paid cards) usw.) erzeugt werden: Der Ursprungsdiensteerbringer hat die Möglichkeit, die Vermittlung dieser Anrufe zurückzuweisen, wenn die Probleme bezüglich des Gebührendatenaustauschs zwischen dem Ursprungsdiensteerbringer und dem gewählten Diensteerbringer nicht gelöst wurden. Anrufe, die von Mobilteilnehmerinnen und teilnehmern beim Roaming erzeugt werden: Wenn keine anders lautende Vereinbarung in den Interkonnektionsvereinbarungen vorliegt, sind Anrufe, die in Mobiltelefonienetzen von Benützern beim Roaming erzeugt werden, vom Ursprungsdiensteerbringer zurückzuweisen. 6 Transparenz der Dienste Ganz allgemein gilt, dass alle Dienste, die an der Interkonnektionsschnittstelle zum gewählten Diensteerbringer zur Verfügung stehen, in den Interkonnektionsvereinbarungen zwischen den betreffenden Parteien klar definiert sein müssen. Sofern dies technisch machbar ist, haben die betreffenden Parteien zu gewährleisten, dass jeder an dieser Schnittstelle zur Verfügung gestellte Dienst auch zusammen mit dem Dienst für die Betreiberauswahl unterstützt wird. 17

18 6.1 Auswirkungen auf die Basisdienste Die gleichzeitige Benutzung des Dienstes für die freie Betreiberauswahl und der Basisdienste gemäss ETS [3] darf keinerlei Einschränkungen unterliegen. 6.2 Auswirkungen auf die Zusatzdienste Die Palette der an der Interkonnektionsschnittstelle unterstützten Zusatzdienste ist in den Interkonnektionsvereinbarungen zwischen den betreffenden Diensteerbringern festgelegt. Anhang A liefert einen Überblick über die Auswirkungen der gleichzeitigen Benutzung des Dienstes für die Betreiberauswahl und der Zusatzdienste, die durch ETS [4] definiert sind. Wenn in den Interkonnektionsvereinbarungen keine andere Bestimmung vorliegt und die Technik es zulässt, muss die gleichzeitige Benutzung des Dienstes für die Betreiberauswahl zusammen mit den an der Interkonnektionsschnittstelle unterstützten Zusatzdiensten möglich sein. 6.3 Auswirkungen auf die Mehrwertdienste (IN based services) Die Benutzung des Dienstes für die Betreiberauswahl für den Zugriff auf Mehrwertdienste macht keinen Sinn, da diese Dienste unabhängig vom gewählten Diensteerbringer immer zum gleichen Preis verrechnet werden. Wenn keine anders lautende Bestimmung in den Interkonnektionsvereinbarungen vorliegt, kann der Ursprungsdiensteerbringer den CSC ignorieren und den Anruf direkt vermitteln. Es sind indessen zwei andere Fälle betreffend die Benutzung des Dienstes für die Betreiberauswahl im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten zu berücksichtigen: Fall 1: Der Erbringer des Mehrwertdienstes benutzt einen CSC für die Vermittlung der Anrufe zu seinen Endeinrichtungen. Das heisst, dass die 18

19 Fall 2: effektive Nummer, die sich aus der Umsetzung der Dienstnummer im SCP ergibt, vom Format 'CSC+Teilnehmernummer' sein kann. Für bestimmte Dienste (z. B. UPT), können die Benützer aufgefordert werden, eine Nummer einzugeben, die einem durch diesen Dienst benutzten Bestimmungsort entspricht. In diesem Fall kann diese Nummer ebenfalls vom Format 'CSC+ Teilnehmernummer' sein. Diese beiden Fälle verlangen ein besonderes Abrechnungsverfahren, da der rufende Benützer nicht unbedingt mit dem Rechnungsempfänger identisch ist (z. B. Gratisnummern 0800). Jeder Diensteerbringer muss die Benutzung des Dienstes für die Betreiberauswahl in Verbindung mit den Mehrwertdiensten in den oben genannten Fällen 1 und 2 zulassen. Die Interkonnektionsvereinbarungen müssen festlegen, auf welche Weise die für die Rechnungsstellung notwendigen korrekten Informationen solcher Verbindungen an den Interkonnektionsschnittstellen zwischen den Erbringern der betreffenden Dienste ausgetauscht werden sollen. 7 Auswirkungen auf die Interkonnektion Folgende Punkte bezüglich des Dienstes für die Betreiberauswahl müssen die Diensteerbringer untereinander regeln: Definition der durch den Dienst für die Betreiberauswahl betroffenen Verbindungsarten; Definition der Leitungsbündeltypen, die für den Dienst für Betreiberauswahl benutzt werden; 19

20 Definition der Grundsätze für die Verbindungssteuerung des im Normalbetrieb durch den Dienst für die Betreiberauswahl innerhalb und zwischen den betreffenden Netzen erzeugten Verkehrs. Dazu gehört auch die Definition der Interkonnektionspunkte, die für die Bereitstellung dieses Dienstes benutzt werden. Definition der Grundsätze der Verbindungssteuerung des durch den Dienst für die Betreiberauswahl innerhalb und zwischen den betreffenden Netzen erzeugten Verkehrs, wenn innerhalb oder zwischen den Netzen eine anormale Unterbrechung des Verkehrs auftritt. Definition der Grundsätze der Verbindungssteuerung des durch den Dienst für die Betreiberauswahl innerhalb und zwischen den betreffenden Netzen erzeugten Verkehrs bei einer Überlastung in einem der Netze. Definition der verwendeten Signalisierung und der für den Dienst für die Betreiberauswahl an der Interkonnektionsschnittstelle erforderlichen spezifischen Zusatzinformation. Definition der Ansagen an die Benützer, bei Unmöglichkeit der vom Benützer gewünschten Verbindungssteuerung des durch den Dienst für die Betreiberauswahl erzeugten Verkehrs oder im Falle einer Panne oder einer Überlastung. Definition der Dienste, die zusammen mit dem Dienst für die Betreiberauswahl verwendet werden können. Definition der Dienstequalität und der Massnahmen zu ihrer Kontrolle. 8 Übertragung des Auswahlcodes über die Netze Wenn in den Interkonnektionsvereinbarungen keine andere Bestimmung vorliegt, wird der CSC als Präfix vor der Nummer des gerufenen Benützers vom Ursprungsdiensteerbringer zum ausgewählten Diensteerbringer übertragen. In diesem Fall sind 20

21 die Felder des Parameters Called Party Number gemäss ETS [3] wie folgt spezifiziert: Feld nature of address indicator numbering plan indicator Address signal Inhalt national (significant) number ISDN (Telephony) numbering plan (Rec. E.164) [alle vom rufenden Teilnehmer gewählten Ziffern, denen bei einer Vorbestimmung der CSC vorangestellt wird.] Anforderung 2: Wenn eine Verbindung zwischen dem Ursprungsdiensteerbringer und dem ausgewählten Diensteerbringer über einen Transit-Diensteerbringer hergestellt wird, muss die Integrität des Feldes Address signal gewährleistet werden. Anforderung 3: Der gewählte Diensteerbringer muss die Ziffern des CSC im Feld "Address signal" unterdrücken, bevor er den Anruf terminiert oder ihn zur Terminierung weiterleitet. 9 Anforderungen an die Vermittlung des Verkehrs Grundprinzip: (vgl. Abbildung 1:, Seite 9) Wenn ein CSC gewählt oder vorbestimmt wird, vermittelt die Ortszentrale des Ursprungsdiensteerbringers den Anruf und leitet den CSC zu seinem nächstgelegenen abgehenden Gateway-Knoten weiter. Dieser vermittelt den Anruf und leitet den CSC über den Interkonnektionspunkt (Schnittstelle a resp. i 1 ) zum ankommenden Gateway-Knoten des folgenden Diensteerbringers weiter (der entweder der ausgewählte Diensteerbringer oder ein Transit-Diensteerbringer sein kann). Der ankommende Gateway-Knoten des folgenden Diensteerbringers vergleicht den empfangenen CSC mit seinem eigenen CSC: 21

22 Sind beide CSC identisch, gehört der ankommende Gateway-Knoten des ausgewählten Diensteerbringers; der CSC wird unterdrückt und der Anruf an den lokalen Benützer (gerufener Benützer = B') des ausgewählten Diensteerbringers oder über seinen abgehenden Gateway-Knoten zum terminierenden Diensteerbringer (gerufener Benützer = B) vermittelt. Unterscheiden sich die beiden CSC, so gehört der ankommende Gateway- Knoten eines Transit-Diensteerbringers; dieser vermittelt den Anruf und leitet den CSC über seinen abgehenden Gateway-Knoten an den nächsten Diensteerbringer weiter, wo der CSC erneut verglichen wird usw. Der durch den Dienst für die Betreiberauswahl erzeugte Verkehr muss im Vergleich zum normalen PSTN/ISDN-Verkehr auch während eines Ausfalls oder einer Überlastung in einem der betroffenen Netze absolut gleichberechtigt behandelt werden. Anforderung 2: Der durch den Dienst für die Betreiberauswahl erzeugte Verkehr muss normal auf den durch die Interkonnektionsvereinbarungen festgelegten Bündeln übertragen werden, seien dies ankommende, abgehende oder bidirektionale Bündel. Die Verpflichtung, diesen Verkehr über ein speziell für diesen Dienst bereitgestelltes Bündel zu vermitteln, darf in keinem Fall eingegangen werden. Über Ausnahmen befindet das Amt für Kommunikation im Einzelfall und auf Antrag. Anforderung 3: Der vom Ursprungsiensteerbringer gewählte Interkonnektionspunkt (PoI), über den der durch den Dienst für die Betreiberauswahl erzeugte Verkehr vermittelt wird, muss sich möglichst nahe beim Ursprung der Verbindung befinden. 22

23 10 Verrechnung 10.1 Allgemeine Aspekte Wenn in den Interkonnektionsvereinbarungen keine anderslautenden Bestimmungen vorliegen, verrechnet der ausgewählte Diensteerbringer die nach einer Auswahlmethode aufgebauten Verbindungen direkt dem Benützer. Die anderen Diensteerbringer verrechnen ihren Interkonnektionspartnern ihre Leistungen gemäss ihren entsprechenden Vereinbarungen. Abbildung 3 zeigt ein Beispiel der Verrechnung einer Standardverbindung ISDN/ PSTN durch die verschiedenen beteiligten Diensteerbringer: Transit- Dienstanbieterin Transit- Dienstanbieterin IGW OGW IGW OGW i 1 i 2 k 1 k 2 PoI PoI Ursprüngliche Dienstanbieterin PoI Ausgewählte Dienstanbieterin PoI Terminierende Dienstanbieterin OGW IGW OGW IGW LE LE LE 1 b 2 Rufender Teilnehmer A Gerufener Teilnehmer B Legende: 1 Die ausgewählte Dienstanbieterin verrechnet den Anruf dem rufenden Teilnehmer A auf der Basis der empfangenen CLI. 2 Die anderen Dienstanbieterinnen verrechnen ihren Partnern ihre Leistungen gemäss ihren entsprechenden Interkonnektionsvereinbarungen. Abbildung 3: Beispiel der Verrechnung durch die verschiedenen Diensteerbringer 23

24 10.2 Informationsaustausch im Hinblick auf die Verrechnung Zwischen dem Ursprungs- und dem ausgewählten Diensteerbringer müssen an den Interkonnektionschnittstellen folgende für die Verrechnung notwendigen Informationen bereitgestellt werden: Nummer des gerufenen Teilnehmers (Called Party Number) Nummer des rufenden Teilnehmers (Calling Party Number - CLI) Umleitungsnummer (Redirecting Number), sofern der Anruf umgeleitet wird. Auswahlcode (Carrier Selection Code, CSC) Zusätzliche, für die Verrechnung von Verbindungen zu Mehrwertdiensten notwendige Informationen (sind in den Interkonnektionsvereinbarungen festzulegen). Triesen, den 5. April 2000 Stefan Becker Amt für Kommunikation 24

25 Anhang A Seite 25 Ausgabe 2 Anhang A Dieser Anhang liefert eine Übersicht über die sich aus der gleichzeitigen Benutzung des Dienstes für die Betreiberauswahl (Carrier Selection, CS) und der Zusatzdienste gemäss ETS [4] ergebenden Konsequenzen. Diese Konsequenzen betreffen nur die Festnetze; für die Mobiltelefonienetze ergeben sich bei der Benutzung vergleichbarer Dienste ähnliche Konsequenzen. Die Möglichkeit, den Dienst für die Betreiberauswahl gleichzeitig mit Zusatzdiensten zu benutzen, hängt in erster Linie von den entsprechenden Fähigkeiten in den betroffenen Netzen ab. Überdies setzt die Anmerkung in der dritten Spalte jeder Tabelle voraus, dass der entsprechende Dienst an der Interkonnektionsschnittstelle unterstützt wird. Liste der Zusatzdienste gemäss ETS [4] Number identification supplementary services Referenz: Zusatzdienst: Anmerkung: ITU-T Rec. Direct-Dialling-In (DDI) 1) Q ITU-T Rec. Multiple Subscriber-Number (MSN) 1) Q ETS Calling Line Identification Presentation (CLIP) 2) ETS Calling Line Identification Restriction (CLIR) 1) ETS Connected Line Identification Presentation (COLP) 2) ETS Connected Line Identification Restriction (COLR) 1) ETS Malicious Call Identification (MCID) 2) ETS Sub-addressing (SUB) 1)

26 Anhang A Seite 26 Ausgabe 2 Call offering supplementary services Referenz: Zusatzdienst: Anmerkung: ETS Explicit Call Transfer (ECT) 3) ETS Call Forwarding Busy (CFB) 3) ETS Call Forwarding No Reply (CFNR) 3) ETS Call Forwarding Unconditional (CFU) 3) ETS Call Deflection (CD) 3) Call completion supplementary services Referenz: Zusatzdienst: Anmerkung: ETS Call Hold (HOLD) 1) ETS Call Waiting (CW) 1) ETS Completion of Calls to Busy Subscribers (CCBS) 4) ETS Terminal Portability (TP) 1) Multiparty supplementary services Referenz: Zusatzdienst: Anmerkung: ETS Conference Calling (CONF) 5) ETS Three-Party Service (3PTY) 5) Community of interest supplementary services Referenz: Zusatzdienst: Anmerkung: ETS Closed User Group (CUG) 1) 26

27 Anhang A Seite 27 Ausgabe 2 Charging supplementary services Referenz: Zusatzdienst: Anmerkung: ITU-T Rec. International Telecommunication Charge Card 5) Q ITU-T Rec. Advice of Charge (AoC) 6) Q ITU-T Rec. Reverse Charge (REV) 7) Q Additional information transfer supplementary services Referenz: Zusatzdienst: Anmerkung: ETS User-to-User Signalling (UUS) 5) Anmerkungen: 1) Keine Auswirkungen auf den betreffenden Dienst. 2) Keine Einschränkung für die Benützung des betreffenden Dienstes; das CSC ist kein Teil der Identifikation. 3) Keine Einschränkung für die Benützung des betreffenden Dienstes; CS kann für die Bestimmung des neuen, von den Benützern mit Hilfe der SCI-Prozedur eingegebenen Betimmungsorts verwendet werden. 4) Keine Einschränkung für die Benützung des betreffenden Dienstes; CS kann für die beiden Anrufversuche (CCBS call und CCBS recall nach ETS ) verwendet werden. 5) Keine Einschränkung für die Benutzung des betreffenden Dienstes; CS kann verwendet werden. 6) Die Benutzung des betreffenden Dienstes erfordert die Implementierung zusätzlicher Funktionen, die im Rahmen internationaler Normen noch nicht definiert sind. 7) Keine Einschränkung für die Benutzung des betreffenden Dienstes; CS kann von den rufenden Benützern verwendet werden. 27

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-19015-01-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-19015-01-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-19015-01-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Gültigkeitsdauer: 15.12.2014 bis 14.12.2019 Ausstellungsdatum: 15.12.2014 Urkundeninhaber:

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