Sollen weitergehende Aufgaben in der Pflege des/r Angehörigen übernommen werden, kann die Familienpflegezeit für max. zwei Jahre weiterhelfen.

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1 Checkliste Pflege Pflegefall was nun? 1. Kurzfristige Einleitung von Pflegemaßnahmen Beschäftigte können spontan zehn Tage ohne Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden, um im akuten Fall die Pflege eines/-r Angehörigen zu organisieren und die Versorgung in diesem Zeitraum sicherzustellen. Diese Tage können auch auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Im Rahmen des Gesetzes zur Pflegezeit haben Beschäftigte, die Angehörige zuhause pflegen, darüber hinaus einen Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von bis zu sechs Monaten. In dieser Zeit erhalten sie ebenfalls kein Gehalt, sind aber sozialversichert. Sollen weitergehende Aufgaben in der Pflege des/r Angehörigen übernommen werden, kann die Familienpflegezeit für max. zwei Jahre weiterhelfen. 2. Information der Dienststelle Eine frühzeitige Information des Dienstvorgesetzten und evtl. auch der Kollegen/-innen über die Situation ist zu empfehlen. Dies führt zu erhöhtem Verständnis bei Unregelmäßigkeiten - z.b. bei späterem Dienstbeginn oder -unterbrechungen - und eine Unterstützung von Seiten der Abteilung ist möglich. Wollen Sie die Dienstfreistellung von 10 Arbeitstagen in Anspruch nehmen, muss dies ebenfalls mit dem/-r Dienstvorgesetzten und der Personalabteilung abgesprochen werden. 3. Krankenhaus - wer kümmert sich, wenn deutlich wird, dass die/der Angehörige im Alltag nicht mehr alleine zurecht kommt? Wird bei einem Krankenhausaufenthalt deutlich, dass eine Rückkehr in die eigenen vier Wände vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich ist, ist der Sozialdienst im Krankenhaus der richtige Ansprechpartner. Er organisiert bei Bedarf einen Reha-Aufenthalt oder andere Hilfestellungen. Der Krankenhausarzt kann auch häusliche Krankenpflege verordnet. 4. Die ersten Wochen überbrücken mit häuslicher Krankenpflege Die gesetzliche Krankenkasse kommt für sogenannte häusliche Krankenpflege auf, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermeidbar wird oder aber wenn ein Aufenthalt gar nicht möglich ist. Häusliche Krankenpflege erhält man auch, wenn dies zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung notwendig ist. Für bis zu vier Wochen hat der/die zu pflegende Person Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Dazu gehört je nach Situation neben der Behandlungs- und Grundpflege ggf. auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Voraussetzung: Im Haushalt der pflegebedürftigen Person leben keine Personen, die in dem erforderlichen Umfang pflegen können. Ansonsten sind Pflegeleistungen Aufgabe der Pflegeversicherung. Für die häusliche Krankenpflege zahlen Sie zehn Euro je Verordnung dazu und zehn Prozent der Kosten für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Die jeweiligen Beträge werden von der Krankenkasse in Rechnung gestellt. 1 Unverbindliche Information - MH

2 Die häusliche Krankenpflege muss vom Arzt verordnet werden. Weitere Informationen erhält man bei der Krankenkasse. 5. Wer hilft weiter im Alltag? Kann sich die pflegebedürftige Person noch gut alleine versorgen, benötigt aber für bestimmte Tätigkeiten Unterstützung, kann man sich an örtliche Hilfsdienste wenden. Nachbarschaftshilfen bieten oft ehrenamtliche Unterstützung beim Einkauf, Kochen, bei Arzt- und Behördengängen. Auch die Caritasverbände (Pflegehotline!) und andere Wohlfahrtsverbände sind eine Anlaufstelle, wenn eine Haushaltshilfe oder Essen auf Rädern benötigt wird. So lange keine Pflegestufe besteht, sind diese Hilfeleistungen selbst zu leisten. Die Ausgaben können allerdings zu 20 Prozent von der Steuer abgesetzt werden maximal Euro im Jahr. 6. An wen wenden, wenn es um einen weitergehenden Pflegebedarf geht? Bei der Pflegehotline der Caritas erhält man erste wichtige Informationen. Gesetzlich Versicherte haben außerdem Anspruch auf eine umfassende Beratung durch einen Pflegeberater/-in. Diese gibt es in den kommunalen Pflegestützpunkten ( oder bei der jeweiligen Pflegekasse. Der/die Pflegeberater/-in erstellt ein individuelles Pflegekonzept. Dabei berät er nicht nur zu Leistungen aus der Pflegekasse, sondern auch zu anderen professionellen und ehrenamtlichen Hilfsmöglichkeiten vor Ort. Er organisiert die Hilfeleistungen und kann sie gegebenenfalls überwachen. Er unterstützt auch bei der Organisation der Finanzierung. Wenn nötig, nimmt er deshalb Kontakt mit den Sozialhilfeträgern auf. 7. Information über Pflegemöglichkeiten Die Entscheidung, wie die Pflege gewährleistet wird, ist sehr umfassend und betrifft viele Lebensbereiche. Daher sollte man sich im Vorfeld so viele Informationen wie möglich beschaffen. Neben der persönlichen Belastung spielt die finanzielle Situation eine ausschlaggebende Rolle. Auskunft können auch hier die Krankenkassen, die auch Träger der Pflegeversicherung sind, oder die in mittlerweile fast allen größeren Städten angesiedelten Pflegestützpunkte geben. 8. Pflege durch Angehörige: Pflegezeit oder Familienpflegezeit? Entscheidet man sich für die Pflege durch einen Angehörigen, bestimmen meist finanzielle und zeitliche Aspekte die genaue Ausgestaltung der Pflegemaßnahmen. 3 Pflegezeit-Gesetz sieht vor, dass sich Arbeitnehmer/-innen bei vollem Kündigungsschutz für maximal sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen können, um Angehörige zu pflegen (Pflegezeit). Der Lohn entfällt in dieser Zeit komplett. Der/die Pflegebedürftige erhält jedoch ein Pflegegeld in Abhängigkeit der Pflegestufe. Dieses kann z. B. genutzt werden, um die Pflegeperson zu vergüten. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz fallen in dieser Zeit weg. Verheiratete Beschäftigte sind ggf. familienversichert. Ansonsten muss der Schutz durch eine freiwillige Mitgliedschaft hergestellt werden. Die Pflegekasse leistet einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrags. Die Arbeitslosenversicherung ist während der Zeitspanne durch die Pflegeversicherung sichergestellt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt werden. 2 Unverbindliche Information - MH

3 Mit der Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung (mindestens 15 Stunden pro Woche müssen gearbeitet werden) für maximal zwei Jahre mit nur teilweisen Lohneinbußen möglich. Die genauen Bedingungen erhält man in der zuständigen Personalabteilung. 9. Pflege durch Angehörige Übernehmen Angehörige die Pflege, können sie aus der Pflegekasse Zuschüsse erhalten, das Pflegegeld. Pflegestufe I II III Pflegegeld 235 Euro 440 Euro 700 Euro Auch eine Kombination der eigener Hilfeleistung mit einem ambulanten Pflegedienst ist möglich. Die Kasse zahlt dann jeweils anteilig die Zuschüsse. Die Pflegekasse zahlt zudem unter bestimmten Voraussetzungen für die Pflegepersonen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflege mehr als 14 Stunden in der Woche beansprucht, nicht erwerbsmäßig ausgeführt wird und die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich anderweitig erwerbstätig ist. Gleichzeitig muss der/die Pflegebedürftige Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung beziehen. Die Höhe der Pflegestufe und der zeitliche Aufwand der Pflege bestimmen die Höhe der Rentenbeiträge. Während der Pflege ist die Hilfsperson übrigens über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. 10. Unterbringung in einer Pflegeeinrichtungen Ist eine Pflege durch Angehörige nicht möglich, kann ein Pflegedienst engagiert werden. In manchen Fällen muss jedoch auf eine stationäre Einrichtung zurückgegriffen werden. In beiden Fällen können die Pflegenoten bei der Wahl der optimalen Einrichtung helfen (z.b. Seit 2009 werden diese durch den MDK geprüft und die Ergebnisse unter unter Berücksichtigung verschiedener Kategorien veröffentlicht. Die Ergebnisse sind ebenfalls auf den Internetportalen der Bundesverbände der Krankenkassen zu finden. 11. Ambulante Pflegedienste / Teilstationäre Pflege Als Pflegefall kann man ambulante Pflegedienste in Anspruch nehmen. Diese kommen nach Hause und übernehmen sowohl die medizinische Versorgung als auch Haushaltsdienste. Die Kosten dafür trägt zum Teil die Pflegekasse. Was darüber hinausgeht, muss man selbst aufbringen. Ein Pflegedienst rechnet mit der Kasse direkt ab. Die Zuschüsse für sogenannte Pflegesachleistungen variieren je nach Pflegestufe: Pflegestufe I II III Pflegesachleistung 450 Euro 1.100Euro Euro In Härtefällen kann man bis 1918 erhalten. 3 Unverbindliche Information - MH

4 12. Haushaltshilfen aus Osteuropa Oft sind Angehörige mit der Pflegearbeit überfordert. Einen ambulanten Pflegedienst mehrere Stunden am Tag einzusetzen, ist trotz Zuschüssen aus der gesetzlichen Pflegekasse in der Regel unerschwinglich. Daher beschäftigen immer mehr Familien Haushaltshilfen aus den osteuropäischen EU-Mitgliedsstaaten. Sie stellen oft die einzige bezahlbare Alternative zu einem Pflegeheim dar. Im Internet und in Zeitungsannoncen bieten Agenturen eine Vermittlung solcher Hilfskräfte an. Seit 2011 kann man diese Haushaltshilfen ganz legal in Deutschland beschäftigen. Privatleute dürfen die Helferinnen direkt anstellen. Diese dürfen jedoch maximal 48 Wochenstunden arbeiten. Die Helferinnen dürfen im Haushalt und bei der sogenannten Grundpflege helfen. Dazu gehört Hilfe beim Waschen, Anziehen, Kämmen, bis hin zur Hilfe beim Laufen oder dem Toilettengang, alles Tätigkeiten, für die es keiner Ausbildung bedarf. Professionelle Handgriffe - Spritzen geben, Verbände wechseln - müssen von Pflegefachkräften ausgeübt werden. Die für solche Tätigkeiten nötige ausländische Qualifikation ist in Deutschland allerdings nicht automatisch anerkannt. 13. Art der Pflege und Leistungen wählen Wenn der Pflegeantrag gestellt ist, wird die Pflegekasse in aller Regel einen Vordruck zusenden, auf dem dann die Art der Leistung und die Art der Pflegemaßnahmen benannt werden müssen. Entscheidet man sich für die häusliche Pflege, steht einem die Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes über Sachleistungen oder der Erhalt des Pflegegeldes bei der Pflege durch einen Angehörigen offen. Auch stationäre und teilstationäre Pflege werden zumindest zum Teil aus der Pflegeversicherung finanziert. Alle wichtigen Informationen dazu sollten im Vorfeld beschaffen werden. 14. Pflegenoten helfen bei der Wahl der Pflegeeinrichtungen Ist eine Pflege durch einen Angehörigen nicht möglich, kann ein Pflegedienst engagiert werden. In den schwerwiegendsten Fällen muss jedoch auch auf eine stationäre Einrichtung zurückgegriffen werden. In beiden Fällen können die Pflegenoten bei der Wahl der optimalen Einrichtung helfen. Seit 2009 werden diese durch den MDK geprüft und die Ergebnisse unter Berücksichtigung verschiedener Kategorien auf den Internetportalen der Bundesverbände der Krankenkassen veröffentlicht. 15. Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellen Damit es nicht zu finanziellen Sorgen während der ersten Zeit der Pflegebedürftigkeit kommt, ist es notwendig den Pflegeantrag so schnell wie möglich zu stellen, denn davor werden keine Leistungen durch die Pflegekasse gewährt. Jede formlose Benachrichtigung an die Pflegeversicherung zählt dabei als Antrag. Dabei ist es zunächst nicht notwendig, die Art der Leistung oder die Art der Pflege zu benennen. 16. Vorbereitung auf das Pflegegutachten Ist der Pflegeantrag gestellt, wird es zu einem Pflegegutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) kommen. Bei Privatversicherten übernimmt dies die Medicproof GmbH. In beiden Fällen wird der Hilfebedarf der betroffenen Person in der häuslichen Umgebung begutachtet. Dies stellt jedoch nur einen Ausschnitt aus dem Alltag dar. Daher sollte man sich auf das Gutachten vorbereiten: Ärztliche Atteste können den Hilfebedarf evtl. unterstreichen. Vor allem das Führen eines Pflegetagebuches kann sich auszahlen. Mit diesem sollte der zeitliche Pflegeaufwand für mindestens eine Woche genau dokumentiert werden. Vordrucke solcher Pflegetagebücher finden Sie auf unserer Homepage. 17. Leistungen, Vollmachten 4 Unverbindliche Information - MH

5 Können evtl. noch bei anderen Stellen (Berufsgenossenschaft, Versorgungsamt usw.) Leistungen beantragt werden? Gibt es eine Pflege-Zusatzversicherung? Beim Sozialamt des Wohnorts des/der Pflegebedürftigen erhalten Sie Beratung und Unterstützung hinsichtlich des Anspruchs auf Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege, Wohngeld oder Schwerbehindertenangelegenheiten. Das Rentenversicherungsamt des Wohnorts informiert Sie über den möglichen Bezug von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente. Klären Sie ebenfalls, ob Bankgeschäfte vom/von der pflegebedürftigen Person ausgeführt werden können oder es einer Kontovollmacht bedarf? Überprüfen Sie ebenfalls, ob es eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gibt. 5 Unverbindliche Information - MH

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