Ludwig-Maximilians-Universität München. Benutzungsordnung. für. Institutsbibliotheken

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1 Ludwig-Maximilians-Universität München Benutzungsordnung für Institutsbibliotheken Der Senat der Ludwig-Maximilians-Universität erlässt aufgrund Art. 32 Abs. 3 BayHSchG folgende Benutzungsordnung für die Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen (Institutsbibliotheken): 1 1 Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicherweise auf Frauen und Männer.

2 1 Geltungsbereich (1) Die Benutzungsordnung gilt für die Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie als Teilbibliotheken oder Untergliederungen von Teilbibliotheken vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus Wissenschaft und Kunst eingerichtet sind. Ist die Bibliothek als geringfügiger Bestandteil organisatorisch mit der eines anderen Trägers verbunden, gilt die Benutzungsordnung dieses Trägers. (2) Die Benutzung folgt grundsätzlich den Bestimmungen der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorliegende Benutzungsordnung trifft darüber hinaus bezogen auf die örtlichen Verhältnisse ergänzende Regelungen. (3) Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die Bibliothek zugeordnet ist, kann im Rahmen der in dieser Benutzungsordnung festgelegten bzw. umschriebenen Befugnisse weitere ergänzende Regelungen treffen. 2 Aufgaben (1) Die Institutsbibliotheken dienen als öffentliche Bibliotheken vorrangig wissenschaftlichen Zwecken, unter besonderer Berücksichtigung von Forschung, Lehre und Studium an der Universität München. (2) Zu den Aufgaben der Bibliotheken gehört es, 1. die in Absatz 3 bezeichneten Werke einschließlich der hierfür notwendigen Geräte in ihren Räumen zur Benutzung bereitzustellen, 2. über ihre Bestände Auskunft zu erteilen. (3) Werke sind insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Karten, Musikalien, Mikroformen, Sonderdrucke, audiovisuelle und elektronische Datenträger. 3 Öffnungszeiten (1) Die Bibliotheken haben in der Regel eine Mindestöffnungszeit von 20 Wochenstunden im Semester und von 15 Wochenstunden in der vorlesungsfreien Zeit. (2) Die jeweiligen Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben. Für Handbibliotheken ohne feste Öffnungszeiten ist eine Ansprechperson zu benennen.

3 4 Benutzerkreis (1) Zur Benutzung der Bibliotheken sind grundsätzliche alle Mitglieder der Universität gemäß Art. 17 Abs. 1 BayHSchG zugelassen. (2) Soweit die Raum- oder Personalverhältnisse es erfordern und soweit es im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben gemäß Art. 36 Abs. 2 und 3 BayHSchG möglich ist, kann die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die Bibliothek zugeordnet ist, den Benutzerkreis einschränken. (3) Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtungen, der die Bibliothek zugeordnet ist, lässt, soweit die Erfüllung der vorrangigen Aufgabe gemäß 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt und eine Bedienung durch andere Münchner Bibliotheken nicht möglich ist, andere als die in Absatz 1 genannten Personen zur Benutzung zu, wenn wissenschaftliche Zwecke verfolgt werden oder berufliche Arbeit und Fortbildung das Benutzungsverlangen begründen. (4) Studenten haben sich durch einen gültigen Studentenausweis, Benutzer gemäß Absatz 3 durch Personalausweis oder Reisepass auszuweisen; bei der Zulassung haben diese Benutzer Anschrift und Beruf anzugeben. (5) Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die Bibliothek zugeordnet ist, kann kostenlos Seminarkarten ausgeben, die zur Benutzung berechtigen. 5 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht (1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird sowie Bestände, Kataloge, Einrichtungen, Geräte und Gebäude keinen Schaden leiden. Er ist verpflichtet, den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. An Zustand und Ordnung der Werke darf nichts verändert werden. Vorhandene Schäden oder das Fehlen von Teilen sind der Aufsicht unverzüglich mitzuteilen. (2) Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke haben die dafür verantwortlichen Benutzer Ersatz zu leisten. Die Zentralbibliothek bestimmt nach Maßgabe des Einzelfalls Art und Umfang des Schadensersatzes. Sie kann von den Benutzern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen.

4 6 Präsenzbenutzung, Ausleihe (1) Die Bibliotheken sind grundsätzlich Präsenzbibliotheken (Art. 32 Abs. 5 BayHSchG). Die Bestände können daher in der Regel nur in den dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden. (2) In den Bibliotheken können Semesterapparate zusammengestellt werden, für welche die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die Bibliothek zugeordnet ist, im Hinblick auf die gemäß Art. 36 Abs. 2 und 3 BayHSchG zu erfüllenden Aufgaben besondere Benutzungsbedingungen erlassen kann. (3) Für einzelne Bestandsgruppen können Sonderbestimmungen getroffen werden. (4) Aus dafür vorgesehenen Bestandsgruppen und für die Zeit, während der die Bibliothek geschlossen ist, können Werke zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden. (5) Hochschullehrer und hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter (vgl. Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayHSchG) können in begrenztem Umfang Werke aus allen Bestandsgruppen zur Benutzung entleihen, soweit sie nicht für Unterrichtszwecke benötigt werden. Wird ein von diesem Personenkreis entliehenes, nur einmal vorhandenes Werk anderweitig benötigt, so ist es in angemessener Frist zugänglich zu machen. (6) Ausleihberechtigungen, Ausleihverfahren und Leihfristen werden von der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtungen, der die Bibliothek zugeordnet ist, unter Beachtung der einschlägigen Regelungen der ABOB festgelegt. (7) In besonderen Fällen sollten Werke nach Maßgabe des Einzelfalls auch für auswärtige wissenschaftliche Benutzung zugänglich gemacht werden. Die technische Abwicklung übernimmt die Zentralbibliothek. 7 Informationsmittel, Auskünfte (1) Die Informationsmittel der Bibliothek, insbesondere Kataloge, Bibliographien und Nachschlagewerke sowie bibliothekarische Beratung und Informationsdienste stehen den Benutzern zur Verfügung. (2) Informationsmittel und Hilfsmittel für deren Benutzung sind schonend zu behandeln.

5 8 Vervielfältigungen (1) Die Benutzer können auf den aufgestellten Kopiergeräten Vervielfältigungen anfertigen, soweit gesichert ist, dass die Werke nicht beschädigt werden, und soweit von der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die Bibliothek zugeordnet ist, nichts anderes bestimmt wird. (2) Für die Einhaltung der Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte sind die Benutzer allein verantwortlich. 9 Kosten (1) Die Benutzung der Bibliothek ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich gebührenfrei. Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen nach Maßgabe von Absatz 2. (2) Für besondere Aufwendungen, die Benutzer beantragt oder veranlasst haben, für die Herstellung von Kopien sowie für Informationsdienste mit Hilfe von externen Datenbanken werden Kosten auf der Basis des Auslagenersatzes erhoben. (3) Für Amtshandlungen der Bibliotheken (z.b. Aufforderung zur Rückgabe entliehener Bücher, Anordnungen und Festsetzung von Schadensersatz) werden nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 Kostengesetz). (4) Die Kostenerhebung erfolgt durch die Zentralbibliothek in Zusammenarbeit mit der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung, der die Bibliothek zugeordnet ist. 10 Schlussbestimmungen Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

6 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians- Universität München vom München, den 11. März 1993 gez. Prof. Dr. Wulf Steinmann Rektor

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