Ludwig-Maximilians-Universität München. Benutzungsordnung. für. Institutsbibliotheken
|
|
- Ulrike Blau
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ludwig-Maximilians-Universität München Benutzungsordnung für Institutsbibliotheken Der Senat der Ludwig-Maximilians-Universität erlässt aufgrund Art. 32 Abs. 3 BayHSchG folgende Benutzungsordnung für die Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen (Institutsbibliotheken): 1 1 Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicherweise auf Frauen und Männer.
2 1 Geltungsbereich (1) Die Benutzungsordnung gilt für die Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie als Teilbibliotheken oder Untergliederungen von Teilbibliotheken vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus Wissenschaft und Kunst eingerichtet sind. Ist die Bibliothek als geringfügiger Bestandteil organisatorisch mit der eines anderen Trägers verbunden, gilt die Benutzungsordnung dieses Trägers. (2) Die Benutzung folgt grundsätzlich den Bestimmungen der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorliegende Benutzungsordnung trifft darüber hinaus bezogen auf die örtlichen Verhältnisse ergänzende Regelungen. (3) Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die Bibliothek zugeordnet ist, kann im Rahmen der in dieser Benutzungsordnung festgelegten bzw. umschriebenen Befugnisse weitere ergänzende Regelungen treffen. 2 Aufgaben (1) Die Institutsbibliotheken dienen als öffentliche Bibliotheken vorrangig wissenschaftlichen Zwecken, unter besonderer Berücksichtigung von Forschung, Lehre und Studium an der Universität München. (2) Zu den Aufgaben der Bibliotheken gehört es, 1. die in Absatz 3 bezeichneten Werke einschließlich der hierfür notwendigen Geräte in ihren Räumen zur Benutzung bereitzustellen, 2. über ihre Bestände Auskunft zu erteilen. (3) Werke sind insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Karten, Musikalien, Mikroformen, Sonderdrucke, audiovisuelle und elektronische Datenträger. 3 Öffnungszeiten (1) Die Bibliotheken haben in der Regel eine Mindestöffnungszeit von 20 Wochenstunden im Semester und von 15 Wochenstunden in der vorlesungsfreien Zeit. (2) Die jeweiligen Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben. Für Handbibliotheken ohne feste Öffnungszeiten ist eine Ansprechperson zu benennen.
3 4 Benutzerkreis (1) Zur Benutzung der Bibliotheken sind grundsätzliche alle Mitglieder der Universität gemäß Art. 17 Abs. 1 BayHSchG zugelassen. (2) Soweit die Raum- oder Personalverhältnisse es erfordern und soweit es im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben gemäß Art. 36 Abs. 2 und 3 BayHSchG möglich ist, kann die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die Bibliothek zugeordnet ist, den Benutzerkreis einschränken. (3) Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtungen, der die Bibliothek zugeordnet ist, lässt, soweit die Erfüllung der vorrangigen Aufgabe gemäß 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt und eine Bedienung durch andere Münchner Bibliotheken nicht möglich ist, andere als die in Absatz 1 genannten Personen zur Benutzung zu, wenn wissenschaftliche Zwecke verfolgt werden oder berufliche Arbeit und Fortbildung das Benutzungsverlangen begründen. (4) Studenten haben sich durch einen gültigen Studentenausweis, Benutzer gemäß Absatz 3 durch Personalausweis oder Reisepass auszuweisen; bei der Zulassung haben diese Benutzer Anschrift und Beruf anzugeben. (5) Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die Bibliothek zugeordnet ist, kann kostenlos Seminarkarten ausgeben, die zur Benutzung berechtigen. 5 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht (1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird sowie Bestände, Kataloge, Einrichtungen, Geräte und Gebäude keinen Schaden leiden. Er ist verpflichtet, den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. An Zustand und Ordnung der Werke darf nichts verändert werden. Vorhandene Schäden oder das Fehlen von Teilen sind der Aufsicht unverzüglich mitzuteilen. (2) Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke haben die dafür verantwortlichen Benutzer Ersatz zu leisten. Die Zentralbibliothek bestimmt nach Maßgabe des Einzelfalls Art und Umfang des Schadensersatzes. Sie kann von den Benutzern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen.
4 6 Präsenzbenutzung, Ausleihe (1) Die Bibliotheken sind grundsätzlich Präsenzbibliotheken (Art. 32 Abs. 5 BayHSchG). Die Bestände können daher in der Regel nur in den dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden. (2) In den Bibliotheken können Semesterapparate zusammengestellt werden, für welche die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die Bibliothek zugeordnet ist, im Hinblick auf die gemäß Art. 36 Abs. 2 und 3 BayHSchG zu erfüllenden Aufgaben besondere Benutzungsbedingungen erlassen kann. (3) Für einzelne Bestandsgruppen können Sonderbestimmungen getroffen werden. (4) Aus dafür vorgesehenen Bestandsgruppen und für die Zeit, während der die Bibliothek geschlossen ist, können Werke zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden. (5) Hochschullehrer und hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter (vgl. Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayHSchG) können in begrenztem Umfang Werke aus allen Bestandsgruppen zur Benutzung entleihen, soweit sie nicht für Unterrichtszwecke benötigt werden. Wird ein von diesem Personenkreis entliehenes, nur einmal vorhandenes Werk anderweitig benötigt, so ist es in angemessener Frist zugänglich zu machen. (6) Ausleihberechtigungen, Ausleihverfahren und Leihfristen werden von der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtungen, der die Bibliothek zugeordnet ist, unter Beachtung der einschlägigen Regelungen der ABOB festgelegt. (7) In besonderen Fällen sollten Werke nach Maßgabe des Einzelfalls auch für auswärtige wissenschaftliche Benutzung zugänglich gemacht werden. Die technische Abwicklung übernimmt die Zentralbibliothek. 7 Informationsmittel, Auskünfte (1) Die Informationsmittel der Bibliothek, insbesondere Kataloge, Bibliographien und Nachschlagewerke sowie bibliothekarische Beratung und Informationsdienste stehen den Benutzern zur Verfügung. (2) Informationsmittel und Hilfsmittel für deren Benutzung sind schonend zu behandeln.
5 8 Vervielfältigungen (1) Die Benutzer können auf den aufgestellten Kopiergeräten Vervielfältigungen anfertigen, soweit gesichert ist, dass die Werke nicht beschädigt werden, und soweit von der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die Bibliothek zugeordnet ist, nichts anderes bestimmt wird. (2) Für die Einhaltung der Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte sind die Benutzer allein verantwortlich. 9 Kosten (1) Die Benutzung der Bibliothek ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich gebührenfrei. Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen nach Maßgabe von Absatz 2. (2) Für besondere Aufwendungen, die Benutzer beantragt oder veranlasst haben, für die Herstellung von Kopien sowie für Informationsdienste mit Hilfe von externen Datenbanken werden Kosten auf der Basis des Auslagenersatzes erhoben. (3) Für Amtshandlungen der Bibliotheken (z.b. Aufforderung zur Rückgabe entliehener Bücher, Anordnungen und Festsetzung von Schadensersatz) werden nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 Kostengesetz). (4) Die Kostenerhebung erfolgt durch die Zentralbibliothek in Zusammenarbeit mit der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung, der die Bibliothek zugeordnet ist. 10 Schlussbestimmungen Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
6 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians- Universität München vom München, den 11. März 1993 gez. Prof. Dr. Wulf Steinmann Rektor
Benutzungsordnung der Präsenzbibliothek des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig e.v.
Benutzungsordnung der Präsenzbibliothek des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig e.v. Paul-List-Straße 19 04103 Leipzig Telefon: 0341 99 40 600 E-Mail: Info@LMW-Mission.de www.lmw-mission.de
MehrAZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)
GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1 Aufgabe der Bücherei 3 2 Benutzerkreis, Öffnungszeiten 3 3 Anmeldung, Leseausweis
MehrBibliotheksordnung: der Palucca Hochschule für Tanz Dresden. vom
Bibliotheksordnung der Palucca Hochschule für Tanz Dresden vom 25.01.2012 Aufgrund von 92 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) vom 10. Dezember
MehrAuszug aus Teil B: Ordnung für bibliothekarische Dienste an der Humboldt-Universität zu Berlin
Auszug aus: Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993 8 Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht ¹Die Benützer haben die Werke sorgfältig zu behandeln
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
GEMEINDE LICHTENSTEIN LANDKREIS REUTLINGEN B e n u t z u n g s o r d n u n g der Gemeindebücherei Lichtenstein Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000
MehrHochschule für Telekommunikation Leipzig. Bibliotheksordnung
Hochschule für Telekommunikation Leipzig Bibliotheksordnung In der Fassung vom 12.07.2011 Gemäß 17 der Grundordnung der Hochschule für Telekommunikation Leipzig, im Folgenden kurz HfTL, vom 23. März 2010,
MehrB I B L I O T H E K S O R D N U N G
B I B L I O T H E K S O R D N U N G für die Universitätsbibliothek Regensburg vom 13.04.2011 geändert durch Satzung am 17.11.2011 Gemäß Art. 13 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) erlässt die
MehrDie StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau.
BENUTZUNGSORDNUNG Allgemeines: Die StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau. Die Benutzung der StadtBücherei im Pfleghof ist grundsätzlich kostenlos.
MehrBenutzungsordnung der Bibliothek des Instituts für Niederlandistik
Benutzungsordnung der Bibliothek des Instituts für Niederlandistik I. ALLGEMEINES... 2 1 Aufgaben... 2 2 Benutzungsberechtigte... 2 3 Benutzungsverhältnis... 2 4 Datenschutz... 2 5 Öffnungszeiten... 2
MehrBenutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. 07. 2000 (GBl. S. 581) und der 2, 13 und 14 des
MehrBenutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß
1 Benutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß 1. Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient der Bildung, der Fortbildung und Information sowie der Erholung und Freizeitgestaltung.
MehrMusterbenutzungsordnung für die Instituts- und Seminarbibliotheken der Universität zu Köln. 1 Aufgaben
Musterbenutzungsordnung für die Instituts- und Seminarbibliotheken der Universität zu Köln 1 Aufgaben 1. Die Institutsbibliothek ist eine wissenschaftliche Präsenzbibliothek. Sie dient in erster Linie
MehrKreis- und Stadt- Bibliothek
Kreis- und Stadt- Bibliothek Marienplatz 2 84130 Dingolfing Tel.: 08731 / 48 47 Fax: 08731 / 39 75 49 E-Mail: info@bibliothek-dingolfing.de www.bibliothek-dingolfing.de Öffnungszeiten: Dienstag Freitag
MehrSatzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung)
Satzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung) Aufgrund der 10, 13, 58, 98 und 111 der Niedersächsisches
MehrBenutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt
Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt 1 Allgemeines 1.1 Die Thomas-Valentin-Stadtbücherei (im Folgendem Stadtbücherei) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Lippstadt.
MehrHamburger Lehrerbibliothek Bibliothek des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung
Hamburger Lehrerbibliothek Bibliothek des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung Felix-Dahn-Str. 3 20357 Hamburg Tel.: 428 842-842 Benutzungsordnung 1. Allgemeines 1.1 Aufgaben Die Bibliothek
Mehr- Keine amtliche Bekanntmachung -
- Keine amtliche Bekanntmachung - Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das postgraduale Studium "Öffentliche Gesundheit und Epidemiologie" der Medizinischen Fakultät Vom 1. April
MehrBenutzungsordnung der Bibliothek der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland und des Lehrinstitut für Gesundheitsberufe der SHG
LEHRINSTITUT FÜR GESUNDHEITSBERUFE Benutzungsordnung der Bibliothek der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland und des Lehrinstitut für Gesundheitsberufe der SHG Zweck und Aufgaben der
MehrSatzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom in der Fassung vom
Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom 03.05.1999 in der Fassung vom 30.05.2013 (Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 20/99; in Kraft seit 21.05.1999) (Änderung
MehrBenutzungsordnung der Hochschulbibliothek Karlsruhe
Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek Karlsruhe Gemäß 7 Abs. 2 und 23 Abs. 2 PHG sowie 7 Abs. 2 und 22 Abs. 3 FHG in Verbindung mit 3 der Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben einer Hochschulbibliothek
MehrStadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn
Stadt Wasserburg am Inn Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Benutzerkreis... 3 3. Anmeldung... 3 4. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung...
Mehr(3) Für die Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben.
Bibliotheksbenutzungssatzung der Stadt Weißenfels vom 24.11.1994 (WSF-ABl. Nr. 13/1994, S. 2), geändert durch Satzung vom 13.12.2007 (WSF-ABl. Nr. 12/2007, S. 3), geändert durch Satzung vom 29.03.2012
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung der Gemeindebibliothek Bannewitz vom
Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeindebibliothek Bannewitz vom 28.04.2015 1 Allgemeine Bestimmungen und Aufgaben 1. Die Gemeindebibliothek in Bannewitz sowie ihre Außenstelle in Possendorf sind öffentliche
MehrSATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek
SATZUNG DER STADT GUBEN über die Benutzung der Stadtbibliothek 2 Aufgrund der 5, 35 Abs. 2 Nr. 10 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 05/2016 (23. Juni 2016)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 05/2016 (23. Juni 2016) Benutzungsordnung
MehrBenutzungsordnung der IWH-Bibliothek
Benutzungsordnung der IWH-Bibliothek Die Nutzung maskuliner Wörter schließt die feminine Form ein und soll der kürzeren Dar-stellung der Inhalte dienen. Sie stellt keine Diskriminierung dar. 1 Allgemeines
MehrSTADT SCHROBENHAUSEN Dienststelle: Stadtbücherei
STADT SCHROBENHAUSEN Dienststelle: Stadtbücherei Benutzungssatzung der Stadtbücherei Schrobenhausen Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den
MehrBenutzungsordnung der Bereichsbibliothek 1 der Philosophischen Fakultäten der Universität des Saarlandes Zweck und Aufgaben der Bereichsbibliothek
Benutzungsordnung der Bereichsbibliothek 1 der Philosophischen Fakultäten der Universität des Saarlandes Zweck und Aufgaben der Bereichsbibliothek In der Bereichsbibliothek 1 der Philosophischen Fakultäten
MehrBibliothek im Bürgerhaus. Benutzungsordnung. Gebührenordnung. vom
Bibliothek im Bürgerhaus Benutzungsordnung Gebührenordnung vom 01.03.2011 Bibliothek Schwieberdingen Bürgerhaus Bahnhofstr. 14 71701 Schwieberdingen Tel.: 07150-305250 Mail: bibliothek@schwieberdingen.de
MehrBenutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis der Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 589/698), zuletzt geändert am 14.02.2006
MehrAllgemeine Benutzungsordnung
Allgemeine Benutzungsordnung Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993 Auf Grund des 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden
MehrBenutzungsordnung der Mediothek
1 Benutzungsordnung der Mediothek 1. Allgemeines Die Mediothek ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Wutöschingen. Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus- und Weiterbildung,
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 06.
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Bibliothek der Stadt Waltershausen
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bibliothek der Stadt Waltershausen 1 Allgemeines Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Waltershausen. 2 Entgelte Die Benutzung der Stadtbibliothek
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom
Benutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom 20.07.2012 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 16.05.2012 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrVerwaltungs- und Benutzerordnung der Bibliothek der ASW - Berufsakademie Saarland e. V.
Verwaltungs- und Benutzerordnung der Bibliothek der ASW - Berufsakademie Saarland e. V. vom 01.09.2016 1 Aufgaben der Bibliothek (1) Die Bibliothek betreut und unterstützt Studium und Verwaltung des Studienbetriebs
MehrSatzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 2. Mai 2005 Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
MehrGrundsätze. Ausleihkarte
Gebührenordnung für die Universitäts~ und Landesbibliothek Düsseldorf Vom 04.02.201 O Auf Grund des 5 Absatz 1 der Verordnung Ober die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Hochschulen
MehrBenutzungsordnung der Stadtbibliothek Bad Vilbel
Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Bad Vilbel 1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Vilbel. Sie dient der allgemeinen Information, der kulturellen und
MehrBenutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998
Benutzungsordnung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm vom 30.06.1998 Vorbemerkung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.04.1998 aufgrund des
MehrSatzung über die Benutzung der Gemeindebücherei Markt Schwaben
Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei Markt Schwaben Der Markt Markt Schwaben erläßt auf Grund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrBenutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis der Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 589/698), zuletzt geändert am 14.02.2006
MehrBenutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg
Benutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg Aufgrund des 7 i.v. mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr- Keine amtliche Bekanntmachung -
- Keine amtliche Bekanntmachung - Satzung zur Änderung der Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium der Rechtswissenschaften mit Abschlußprüfung Erste Juristische Staatsprüfung
MehrBIBLIOTHEKSORDNUNG (BIBO) 28. August 2017
A BIBLIOTHEKSORDNUNG (BIBO) 28. August 207 Bibliotheksordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart (BibO) vom 28. August 207 (Mitteilungen des Rektorats Nr. 4/207 vom 3.08.207) Auf Grund
MehrSatzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis
Satzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen vom 21.04.93 (in der Fassung vom 14. 06. 1999) in
MehrBenutzungsordnung. für die Stadtbibliothek Ettlingen. (Benutzungsordnung Stadtbibliothek) Inhaltsverzeichnis
Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Ettlingen () Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung der Stadtbibliothek... 2 2 Benutzerkreis... 2 3 Benutzerverhältnis... 2 4 Anmeldung... 2 5 Datenschutz... 2 6 Bibliotheksausweis...
MehrB E N U T Z U N G S- U N D G E B Ü H R E N O R D N U N G. für die Stadtbücherei Garching b. München
Az.: I-028-05/ka/ssp B E N U T Z U N G S- U N D G E B Ü H R E N O R D N U N G für die Stadtbücherei Garching b. München vom 15.07.1996 aktualisiert am 14.02.2002 Gebührenordnung vom 06.11.2001 1 Aufgaben
MehrSatzung. für die Benutzung der Stadtbibliothek Deggendorf. Vom 28.08.1991
Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Deggendorf Vom 28.08.1991 Die Stadt Deggendorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern mit Beschluss
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Dorsten vom , zuletzt geändert am
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Dorsten vom 19.09.2013, zuletzt geändert am 18.12.2015 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrBetriebsordnung. für die Universitätsbibliothek der Universität der Bundeswehr München (BOUB)
Betriebsordnung für die Universitätsbibliothek der Universität der Bundeswehr München (BOUB) Juli 2003 ii UniBwM Betriebsordnung Universitätsbibliothek (BOUB) S Impressum Universität der Bundeswehr München
MehrBenutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim
Benutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim 1. Allgemeines Die Ortsbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kirchheim. Sie dient der Information, Unterhaltung, Aus- und Weiterbildung und
MehrVerwaltungs- und Benutzungsordnung. für die Bibliothek der Fachhochschule Nürtingen. Vom 29. Januar 2003
Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Bibliothek der Fachhochschule Nürtingen Vom 29. Januar 2003 Vorbemerkung: Die Fachhochschule Nürtingen strebt an, ihre Texte so zu formulieren, dass sie Frauen
MehrMülheim an der Ruhr, Laufende Nummer: 07/2016
Mülheim an der Ruhr, 13.04.2016 Laufende Nummer: 07/2016 Ordnung über die Ausleihe von elektronischen Geräten der Hochschulbibliothek der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der Präsidentin der Hochschule
MehrVorläufige Gebühren- und Entgeltordnung der Hochschulbibliothek der HTWK Leipzig
Vorläufige Gebühren- und Entgeltordnung der Hochschulbibliothek der HTWK Leipzig 1 Benutzungsgebühren und Auslagen der Hochschulbibliothek (1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei.
MehrSatzung ( Benutzungsordnung ) für die Stadtbücherei der Stadt Mölln
Satzung ( Benutzungsordnung ) für die Stadtbücherei der Stadt Mölln Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein (GO) und der 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
MehrGebührenordnung für die Universitätsbibliothek an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. vom 07. November 2012
Gebührenordnung für die Universitätsbibliothek an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 07. November 2012 Änderungen: - Anlage 1 Nr. 2.3; 2.4; 3; 5.8; 5.9.1; 6.1 bis 6.4; 8; 9.1 bis 9.3; 10
MehrSatzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)
Satzung über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrBibliothekssatzung- Satzung der Großen Kreisstadt Crimmitschau über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren der Stadtbibliothek
vom 15.12.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau Nr.26a vom 30.12.2003) 1 Allgemeines Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung, die von der Großen Kreisstadt
MehrWeimarer Ortsrecht 42.1 Seite 1 Benutzungssatzung Stadtbücherei
Seite 1 Benutzungssatzung der Stadtbücherei Weimar Aufgrund des 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen. vom
1 STADT KITZINGEN Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen vom 03.05.2004 Inkrafttreten: 03.05.2004 1. Änderung der Gebührenordnung durch Stadtratsbeschluss vom 11.03.2010 Inkrafttreten:
MehrBenutzungsordnung für die Marktbücherei St. Martin Eggolsheim. vom
028/54 S.1 Benutzungsordnung für die Marktbücherei St. Martin Eggolsheim vom 26.02.2008 in Kraft getreten am 01.04.2008 (Amtsblatt vom 10.04.2008 Nr. 7) in der zur Zeit gültigen Fassung einschließlich
MehrSatzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Mittweida
Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Mittweida Vom 27.03.2008 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat auf Grund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung
MehrVerwaltungs- und Benutzungsordnung für die Hochschulbibliothek Esslingen und Göppingen vom 19. Juni 2007
Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Hochschulbibliothek Esslingen und Göppingen vom 19. Juni 2007 Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt;
MehrBEKANNTMACHUNG. Hausordnung der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt. Vom 23. Januar 2014
KATHOLISCHE UNIVERSITÄT. ~ EICHSTÄTT INGOLSTADT BEKANNTMACHUNG Hausordnung der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt Vom 23. Januar 2014 1. Der Senat der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
MehrSatzung über die Probezeit an der Akademie der Bildenden Künste München 5. Mai 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.
Satzung über die Probezeit an der Akademie der Bildenden Künste München 5. Mai 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. Mai 2009 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 61 Abs. 2 Satz
MehrZweite Satzung zur Änderung der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Universität Regensburg Vom 05.
Zweite Satzung zur Änderung der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Universität Regensburg Vom 05. August 2011 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Satz 1 des
MehrBenutzungsordnung für die Stadtbücherei Suhl
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Suhl vom 16.02.2016 veröffentlicht am 31.03.2016 Auf Grund der 2, 14 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28.
MehrStadtbüchereiS 184. Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz
Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz StadtbüchereiS Vom 24.03.1997 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 4 vom 30.04.1997), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 21.12.2005 (Amtsblatt der
MehrSatzung der Stadtbibliothek Speyer vom 06.01.2012 i.d.f. vom 21.12.2012
Satzung der Stadtbibliothek Speyer vom 06.01.2012 i.d.f. vom 21.12.2012 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), zuletzt
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Artern
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Artern Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. Nr. 23, S. 501)
MehrGebühren- und Entgeltsatzung der Hochschule für Musik Nürnberg (GES) vom 16. April 2012 zuletzt geändert durch Satzung vom 16.
Gebühren- und Entgeltsatzung der Hochschule für Musik Nürnberg (GES) vom 16. April 2012 zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2013 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 71 Abs. 2 und
MehrSatzung über die Nutzung der Stadtbücherei der Stadt Tornesch und des Kreismedienzentrums in Tornesch (mit Gebührenordnung im Anhang)
Satzung über die Nutzung der Stadtbücherei der Stadt Tornesch und des Kreismedienzentrums in Tornesch (mit Gebührenordnung im Anhang) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der
MehrNutzungsordnung für die Bibliothek der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Amtliche Bekanntmachungen der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Veröffentlichungsnummer: 48/2016 In Kraft getreten am: 12.02.2016 Nutzungsordnung für die Bibliothek der Hochschule
Mehrdie bibliothek benutzungsordnung
zeppelin university Hochschule zwischen Wirtschaft, Kultur und Politik die bibliothek benutzungsordnung 1 Aufgaben der Bibliothek Die Bibliothek der Zeppelin University dient als wissenschaftliche Einrichtung
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bad Segeberg
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bad Segeberg Seite 1 von 10 vom 19.12.2001 in der Fassung der 3. Änderung der Stadtbücherei vom 03.08.2006. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die 1.
MehrI. Benutzungsordnung der Bibliothek der. Staatliche Studienakademie Breitenbrunn
I. Benutzungsordnung der Bibliothek der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn II. Gebührenordnung der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn für Bibliotheksleistungen Berufsakademie Sachsen Staatliche
MehrOrdnung. des Studiums und der Prüfung für. eine Urkunde über Grundkenntnisse des. deutschen Rechts der. Juristischen Fakultät der Universität Passau
Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Ordnung des Studiums und der Prüfung für eine Urkunde über Grundkenntnisse des deutschen
MehrBenutzungsordnung für die Stadtbücherei Coburg. Die Stadt Coburg erlässt folgende Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Coburg:
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Coburg Die Stadt Coburg erlässt folgende Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Coburg: Aufgabe der Stadtbücherei Die Stadtbücherei ist eine gemeinnützige und öffentliche
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom in der Fassung vom
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom 16.12.1988 in der Fassung vom 08.11.2007 Ursprungsfassung: 16.12.1988 Nachtragssatzungen: 1. Nachtragssatzung vom 08.12.1994 2. Nachtragssatzung
MehrBenutzungsordnung für das. Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln. - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) -
Benutzungsordnung für das Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) - 1 Rechtsstellung Das Zentrum für Angewandte Informatik der Universität
MehrBenutzungsordnung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom.
Benutzungsordnung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom. diese Benutzungsordnung beschlossen: 1 Benutzungsrecht Jeder hat nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Stadtbücherei Weilheim a. d. Teck Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Borken (Hessen)
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Borken (Hessen) Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),
MehrStadtrecht der Stadt Fellbach 3/2 Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Fellbach. Benutzungsordnung. für die. Stadtbücherei Fellbach *)
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Fellbach *) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrBenutzungsordnung der Zentralen Hochschulbibliothek Flensburg Allgemeine Bestimmungen
Benutzungsordnung der Zentralen Hochschulbibliothek Flensburg Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung der Zentralen Hochschulbibliothek Flensburg (im Folgenden:
MehrBenutzungsordnung für die Bibliothek der Abteilung für Osteuropäische Geschichte des Historischen Seminars an der Universität zu Köln
1 Aufgaben 1. Die Bibliothek der Abteilung für Osteuropäische ist eine wissenschaftliche Bibliothek. Sie dient in erster Linie der Forschung, der Lehre und dem Studium, daneben der beruflichen und allgemeinen
Mehr2) Benutzungsberechtigte Zur Benutzung berechtigt ist jeder, der die in 1 Abs. 1 genannten Zwecke verfolgt.
Bibliotheksbenutzungsordnung Die Fächergruppe Evangelische und Katholische Theologie hat in ordentlicher Sitzung folgende Benutzungsordnung für die Gemeinsame Bibliothek der Institute für Evangelische
Mehr2 Mahngebühren Die Mahngebühren bei Überschreitung der Leihfrist betragen je Band bzw. Stück
27. März 2013 Auf der Grundlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in der jeweils gültigen Fassung und 12 der Ordnung für das Bibliothekssystem
MehrVerordnung über die Gebühren für kirchliche Archive (Archivgebührenordnung ArchGebO)
Archivgebührenordnung ArchGebO 876 Verordnung über die Gebühren für kirchliche Archive (Archivgebührenordnung ArchGebO) Vom 20 Februar 2003 (KABl 2003 S 84) Aufgrund des Artikels 159 Abs 2 der Kirchenordnung
MehrBenutzungsordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (UAHH)
Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (UAHH) Das Präsidium der Universität Hamburg hat aufgrund von 6 Abs. 3 der Ordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (Archivordnung UAHH) in seiner
MehrVorläufige Benutzungsordnung der Bibliothek der Katholischen Stiftungshochschule für angewandte Wissenschaften München, Campus Benediktbeuern
Vorläufige Benutzungsordnung der Bibliothek der Katholischen Stiftungshochschule für angewandte Wissenschaften München, Campus Benediktbeuern Vom 01.10.2013 am 02.10.17 wurde die Satzung aufgrund der Namensänderung
MehrBenutzungsordnung der Stadtbibliothek Wilsdruff
Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Wilsdruff 1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wilsdruff. (2) Jedermann kann die Stadtbibliothek auf öffentlichrechtlicher
MehrGEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn. Inhaltsverzeichnis
GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn Satzung über die Benutzungsordnung der Bücherei Gemmingen () Vom 21. Februar 2002. Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES 2 BENUTZER 3 BENUTZUNGSERLAUBNIS 4 AUSLEIHE 5
MehrSatzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier.
Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge der Gemeinde Bischweier Inhaltsübersicht I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für Obdachlose, Asylbewerber,
MehrSatzung. über die Benutzung der Stadtbibliothek Wiesloch
Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Wiesloch Der Gemeinderat der Stadt Wiesloch hat am 23.05.1990 aufgrund von 4 der Gemeindeordnung und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der derzeit
MehrSatzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei
Satzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl.
MehrS a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom
S a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom 11.12.2012 Der Stadtrat der Stadt Hachenburg hat in seiner Sitzung am 10.12.2012 gemäß 24 der
MehrStudienordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang communicate! an der Technischen Universität München Vom 9. Februar 2005.
Studienordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang communicate! an der Technischen Universität München Vom 9. Februar 2005 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 86a des Bayerischen
Mehr