Frage Q 137. Die Zukunft des Patentsystems in Europa

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1 Frage Q 137 Die Zukunft des Patentsystems in Europa Die AIPPI hat wiederholt Fragen im Zusammenhang mit der Harmonisierung des Patentrechts studiert (siehe den noch bestehenden besonderen Arbeitsausschuss Q 89). Das Gemeinschaftspatent war ursprünglich Gegenstand des Arbeitsausschusses Q 87, der später aufgelöst und mit Q 137 vereinigt wurde. Die mit dem Gemeinschaftspatent und dem Patentsystem in Europa allgemein verbundenen Probleme sind aus verschiedenen Gründen für die Arbeit der AIPPI von besonderem Interesse. Nichteuropäer benutzen das System in hohem Masse und der europäische Markt wächst ständig. Das Gemeinschaftspatent könnte auch als Modell für andere Regionen in der Welt für die zukünftige Entwicklung ihres Patentsystems dienen. Das Patentrecht in Europa ist durch ein nebeneinander Bestehen nationaler und europäischer Patente, die auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) von 1973 gewährt werden, gekennzeichnet. Art. 142 EPÜ erwähnt "durch besondere Übereinkommen bestimmte einheitliche Patente für Gruppen von Vertragsstaaten". Dementsprechend wurde im Jahre 1975 das Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) in Luxemburg abgeschlossen. Sein Ziel war, ein einziges und einheitliches Patent für die gesamte Europäische Gemeinschaft (EG) zu schaffen und so den Patentschutz und die Rechtssicherheit zu verbessern schlossen die Mitgliedstaaten der EG die Vereinbarung über die Gemeinschaftspatente, die unter anderem eine revidierte Version des GPÜ und ein Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten und die Errichtung eines gemeinsamen Berufungsgerichts (COPAC) einschliesst. Aufgrund verschiedener Umstände haben noch nicht alle Mitgliedstaaten das GPÜ ratifiziert, so dass dieses noch nicht in Kraft getreten ist veröffentlichte die Kommission der EG ein Grünbuch über den Stand und die Zukunft des Patentsystems in Europa. Im November 1997 wurde eine Anhörung veranstaltet, zu der der Wirtschafts und Sozialausschuss der EG eine Stellungnahme abgegeben hat. Die AIPPI sollte aus ihrem eigenen Blickwinkel die Lage analysieren und ihre Meinung zur Zukunft der europäischen Patentsysteme, zu ihrer Koexistenz, und zu möglichen Verbesserungen zum Ausdruck bringen. 1. Die derzeitige Lage Anmelder haben heute eine Wahl zwischen einem Europäischen Patent mit zahlreichen benannten Ländern einerseits und nationalen gewerblichen Schutzrechten (Patentrechte oder Gebrauchsmuster) andererseits. Das Europäische Patent bietet aber kein einheitliches Recht, vielmehr ein Bündel nationaler Teile (nationaler Patente), die mit einer Anmeldung erreicht werden, wobei die nationalen Teile den Regeln der jeweiligen Länder folgen, wenn es um Verletzungen, die Rechtsdurchsetzung und die Nichtigkeit (Gültigkeit) der nationalen Teile geht. Damit können erhebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen festgestellt werden, z.b. hinsichtlich der Äquivalenzlehre oder des Justizsystems für Verletzungsklagen und Nichtigkeitsverfahren. Im Gegensatz dazu bietet das GPÜ ein einziges Patent für die ganze EG, wobei die Bedingungen für die Patenterteilung sowie die Regeln über die Patentverletzung und die Rechtsmittel im Prinzip für das gesamte Gebiet der EG gleich sind. 1.1 Halten die Gruppen eine weitere Harmonisierung des Patentsystems, das derzeitig in Europa besteht, für wünschenswert? 1.2

2 Befürworten die Gruppen ein Gemeinschaftspatent neben dem Europäischen und den nationalen Patenten? 1.3 Würde das Gemeinschaftspatent ungeachtet seiner besonderen Bedingungen im allgemeinen die Lage verbessern und die Zahl der Patentanmeldungen positiv beeinflussen, und welche sind die wesentlichen Gründe für eine solche Verbesserung? 2. Schutzgebiet Das Europäische Patent bietet ebenso wie die nationalen Patente die Möglichkeit, ein Bündel von Patenten "à la carte" zu schaffen, indem man die benannten Länder wählt. Das Gemeinschaftspatent, wie es im GPÜ vorgesehen ist, ist ein einheitliches Patent und kann nur als Ganzes mit Wirkung für die gesamte EG erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden. Die Benennung eines Mitgliedstaates des GPÜ führt automatisch zu einem Patent für alle Mitgliedstaaten. Es ist auch nicht möglich, ein Patent in einem oder in mehreren Ländern verfallen zu lassen, es sei denn, das gesamte Patent wird aufgegeben. Damit stellt sich die Frage des Übergangs von einem System zum anderen Ist es nach Auffassung der Gruppen wünschenswert, eine Gemeinschaftspatentanmeldung auf bestimmte Länder beschränken zu können oder bestimmte Länder nach Patenterteilung aufgeben zu können? Welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen erwarten die Gruppen unter Berücksichtigung der Erschöpfung der Patentrechte und des freien Warenverkehrs im gemeinsamen Markt? Halten die Gruppen es für notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, ein Gemeinschaftspatent in ein Europäisches Patent oder ein nationales Patent umzuwandeln, oder vice versa? Welches sollten die Bedingungen für eine solche Umwandlung sein? 3. Kosten Patente schliessen unter zahlreichen Aspekten und auf verschiedenen Stufen Kosten ein. Gebühren für die Patentämter beginnen mit der Anmeldung. Weitere Schritte, wie Recherche und Prüfung, führen zu mehr Kosten, wobei die Dienstleistungen manchmal wiederholt zu erbringen sind und die einmal erlangten Ergebnisse (z.b. Recherchenberichte) nicht für andere (parallele) Anmeldungen benutzt werden können. Übersetzungen der Patentanmeldung müssen eingereicht werden (siehe z.b. Art GPÜ). Einige Zeit nach der Einreichung der Patentanmeldung beginnen die Zahlungen für die jährlichen Erneuerungsgebühren. Schliesslich erfordert die Vertretung der Anmelder hoch qualifiziertes Personal. Ein Vergleich der Kosten für Patentanmeldungen, die Erteilungsverfahren und die Rechtsdurchsetzung ist Aufgabe des besonderen Ausschusses Q 139. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Frage sollte der Kostengesichtspunkt nur insoweit behandelt werden, als er mit dem Patentsystem in Europa und seiner Zukunft verbunden ist. Das Europäische Patent hat zu einer Verringerung der Kosten für die Verfolgung von Patentanmeldungen in Europa geführt, indem die von mehreren nationalen Patentämtern

3 g p g, durchgeführte Arbeit durch ein einziges Verfahren vor dem EPA ersetzt wurde. Gleichzeitig erlaubt das EPÜ für die Anmeldung eine Wahl verschiedener benannter Länder in jedem Stadium des Bestehens des Patents. Dies erlaubt eine Beschränkung der Kosten auf solche Länder, in denen das Patent gewünscht wird. Die Vorteile eines solchen flexiblen Systems werden durch die wachsende Zahl von Anmeldungen reflektiert, die beim EPA eingereicht werden Sollte es möglich sein, Recherchen und Prüfungsergebnisse und andere Dokumente, die für eine Anmeldung in anderen Rechtsordnungen, z.b. in den Vereinigten Staaten oder in Japan erlangt wurden, für parallele Europäische oder Gemeinschaftspatentanmeldungen in Europa zu benutzen, um doppelte Arbeit und Kosten zu vermeiden? Wenn ja, welche Anforderungen müssen an die Harmonisierung der einzelnen Verfahren (z.b. Recherche, Prüfung) gestellt werden? Welches ist der Zweck der Übersetzung? Ist es notwendig, die gesamte Patentanmeldung zu übersetzen und in welchem Umfang ist die Übersetzung unerlässlich? Sollte die Übersetzung nur für die Ausübung der Patentrechte oder auf einer früheren Stufe vor der Patenterteilung verlangt werden, um die Verpflichtung einzuhalten, die Erfindung vollständig zu offenbaren und die Informationen zu liefern, die für den Fachmann zur Ausübung des Patents notwendig sind? Welche Beziehung sollte zwischen den Erneuerungsgebühren für ein Europäisches Patent, ein Gemeinschaftspatent und nationale Patente bestehen? Sollte das Prinzip aufrechterhalten werden, dass die Erneuerungsgebühren der Zahl der Länder entsprechen, in denen das Patent aufrechterhalten werden soll, oder wäre es vernünftig, die Erneuerungsgebühr für ein Gemeinschaftspatent oder ein Europäisches Patent im Verhältnis zu den Beträgen, die sich aus der Summe der Erneuerungsgebühren in den einzelnen Ländern ergeben, zu reduzieren? Schlagen die Gruppen vor, dass der Anmelder auf seine durch das Gemeinschaftspatent erlangten Rechte für bestimmte Länder verzichten kann, in denen ein weiterer Patentschutz nicht begehrt wird, indem die Erneuerungsgebühren für diese Länder nicht bezahlt werden? 4. Rechtsschutzsystem Zur Zeit sieht das EPÜ kein Rechtsschutzsystem vor. Verletzungsklagen und Klagen zur Feststellung der Nichtigkeit eines Europäischen Patents werden nach nationalem Recht und vor nationalen Gerichten durchgeführt (Art. 64, 138 EPÜ). Dies führt zu erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verfahren. In einigen Ländern, wie z.b. Deutschland, sind getrennte Gerichte für Verletzungs und Nichtigkeitsklagen zuständig, während in anderen Länder, wie z.b. Grossbritannien, die Gültigkeit eines Patents in einem Verletzungsprozess auf dem Wege einer Widerklage geltend gemacht werden kann. Diese Unterschiede führen auch dazu, dass die Prozesskosten in einigen europäischen Ländern viel höher sind, als in anderen. Ausserdem besteht im Hinblick auf das Fehlen einheitlicher Entscheidungen ein Potential für Rechtsunsicherheit. Der Arbeitsausschuss Q 134 behandelt die Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten unter TRIPS. Abgesehen davon, werden die Gruppen gebeten, über die Lage in ihrem Land zu berichten und ihre Auffassung insbesondere hinsichtlich des Patentsystems in Europa darzulegen

4 darzulegen Sollte es getrennte Gerichte für Verletzungsfälle und Nichtigkeitsverfahren geben? Sollte die Nichtigerklärung eines Patents an die Patentbehörden gekoppelt werden? Wie sollte die Wechselwirkung zwischen Gerichtsverfahren und den Verfahren vor den Patentbehörden ausgestaltet sein? Wenn die Frage 4.2 mit ja beantwortet wird, sind die Gruppen dafür, dass das Nichtigkeitsverfahren betreffend das Europäische Patent weiterhin national durchgeführt werden sollte, oder sollte das Nichtigkeitsverfahren beim EPA zentralisiert werden? Sollten nationale Gerichte dafür zuständig sein, über Verletzungen und/oder die Gültigkeit von Patenten mit Wirkung für die gesamte EG zu urteilen? Sprechen sich die Gruppen für ein einziges europäisches Gericht aus oder sollte es wenigstens ein europäisches Berufungsgericht geben, oder wird vorgezogen, einheitliche Entscheidungen auf andere Weise zu erreichen? Schlagen die Gruppen andere Regeln für einstweilige Verfügungen vor? 5. Zwangslizenzen Art. 30, 31 TRIPS enthalten Regeln für die Benutzung eines Patents ohne Zustimmung des Patentinhabers. Im Gegensatz zur EPÜ finden sich ähnliche Regeln für Zwangslizenzen auch in Art GPÜ Unter welchen Bedingungen sollten Zwangslizenzen zulässig sein? Sollten Zwangslizenzen auch gewährt werden, wenn das Patent vom Patentinhaber nicht benutzt wird? Wenn ja, würde Benutzung in einem Mitgliedstaat der EG ausreichen, um Zwangslizenzen in anderen Gebieten der EG auszuschliessen? 6. Verschiedenes Verschiedene andere Gesichtspunkte wurden im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent und der Harmonisierung des Patentrechts in Europa diskutiert. Diese Fragen beinhalten unter anderem das Vorbenutzungsrecht, Arbeitnehmererfindungen und Formalitäten der Patentanmeldungen (einschliesslich der Vertretung der Anmelder). Welche anderen Gesichtspunkte könnten, nach Ansicht der Gruppen, für ein Gemeinschaftspatent oder die Zukunft des Patentsystems in Europa im allgemeinen von grundsätzlicher Bedeutung sein? 7. Zusammenfassung

5 7. Zusammenfassung Die Gruppen werden gebeten: Zu allen vorhergehenden Fragen ihre Meinung zur derzeitigen Lage abzugeben, die Bedingungen zu definieren, unter denen ein Gemeinschaftspatent wünschenswert und akzeptabel ist und Vorschläge für die Verbesserung des Patentsystems in Europa zu machen, welche die Einführung eines Gemeinschaftspatents beeinflussen könnten, und zwar auch hinsichtlich des Europäischen Patents und insbesondere der Voraussetzungen der Patentierbarkeit. Anmerkung: Die Gruppen werden gebeten, in ihren Berichten die Reihenfolge der Fragen zu befolgen und die Fragen und Ziffern für jede Antwort zu zitieren.

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