Informationsveranstaltung Grundlagen gewerbliche Schutzrechte. IHK für Oberfranken Bayreuth 7. Mai 2014 Jochen Sties

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1 Informationsveranstaltung Grundlagen gewerbliche Schutzrechte IHK für Oberfranken Bayreuth 7. Mai 2014 Jochen Sties

2 Inhalt Warum überhaupt gewerbliche Schutzrechte? Patent und Gebrauchsmuster Marken Eingetragenes Design

3 Warum gewerbliche Schutzrechte? Weil der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gilt!

4 Gewerbliche Schutzrechte Grundsatz der Nachahmungsfreiheit Jeder darf Wettbewerber nachahmen! Ausnahme: er verletzt damit gewerbliche Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design, Marken) er verletzt damit Spezialgesetze (z.b. UWG) Wer seine Produkte mit gewerblichen Schutzrechten abgesichert hat, kann sich wesentlich besser gegen Nachahmer wehren.

5 Gewerbliche Schutzrechte Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es? Firmenname Produktname Marke Produktdesign Eingetragenes Design (Geschmacksmuster) Technik Patent Gebrauchsmuster

6 Gewerbliche Schutzrechte Schutzrecht Schutz auf Prüfung Patent Gebrauchsmuster (nur in einigen Ländern) Eingetragenes Design (früher: Geschmacksmuster ) Marke Urheberrecht technische Erfindung: Erzeugnis, Verfahren, Verwendung Wie Patent (ausgenommen Verfahren) Design Kennzeichnung von Produkten oder Firmen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (inkl. Design) ja nein (nur falls angegriffen) nein (nur falls angegriffen) ja nein (nur falls angegriffen) Halbleiterschutz Topographie eines Chips nein (nur falls angegriffen) Sortenschutz Pflanzensorte ja

7 Gewerbliche Schutzrechte Was ist die wesentliche Wirkung eines Sonderschutzrechts? Das Verbietungsrecht!

8 Gewerbliche Schutzrechte Verbietungsrecht Die wesentliche Wirkung von gewerblichen Schutzrechten ist das Verbietungsrecht. Der Schutzrechtsinhaber kann Dritten verbieten, die durch ein Patent/ein Gebrauchsmuster geschützte Erfindung zu benutzen die durch eine Marke geschützte Bezeichnung zu verwenden eine durch ein eingetragenes Design geschützte Gestaltung zu verwenden

9 Gewerbliche Schutzrechte Benutzungsrecht? Ihr Schutzrecht ist eingetragen/erteilt. Dürfen Sie die patentierte Erfindung/die eingetragene Marke/das eingetragene Design jetzt auch benutzen? Nein!

10 Gewerbliche Schutzrechte Kein Benutzungsrecht Aus der Erteilung eines Patents oder der Eintragung einer Marke/eines Designs kann der Schutzrechtsinhaber nicht das Recht ableiten, das Produkt auch benutzen zu dürfen. Mit dem Produkt können andere, ältere Schutzrechte verletzt werden, die allgemeiner gehalten sind auf andere Aspekte gerichtet sind

11 Gewerbliche Schutzrechte Beispiele Erteiltes Patent: Scheibenbremse mit Schwimmsattel Früheres Patent: Grundlagenpatent Scheibenbremse Eingetragene Marke: Novaris Frühere Marke: Novartis

12 Patent und Gebrauchsmuster

13 Patent, Gebrauchsmuster Schutzfähige Erfindungen

14 Patent, Gebrauchsmuster Schutzfähige Erfindungen Ein Patent/Gebrauchsmuster ist ein Schutzrecht, das sich auf eine Erfindung bezieht. Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln (eine Anweisung, ein bestimmtes Problem in einer bestimmten technischen Weise zu lösen). Nicht schutzfähig sind abstrakte Anweisungen an den menschlichen Geist (Rechenvorschriften, Geschäftsmodelle, Spielanweisungen) Algorithmen (Software als solche) therapeutische und chirurgische Behandlungsverfahren

15 Patent, Gebrauchsmuster Schutzvoraussetzungen - Neuheit Grundvoraussetzung für ein Patent ist, dass die Erfindung neu ist. Neu heißt, dass die Erfindung nirgendwo auf der Welt vor dem Anmeldetag beschrieben wurde.

16 Patent, Gebrauchsmuster Schutzvoraussetzungen - Neuheit Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht im Stand der Technik beschrieben ist. Der Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag des betrachteten Schutzrechts der Öffentlichkeit zugänglich war, z.b. durch : schriftliche Dokumentation mündliche Erläuterung Ausstellung Benutzung Es reicht die realistische Möglichkeit der Kenntnisnahme; es muss kein Nachweis geführt werden, dass Kenntnisnahme tatsächlich erfolgt ist.

17 Patent, Gebrauchsmuster Schutzvoraussetzungen - Neuheit Bei Gebrauchsmustern ist der Stand der Technik leicht abweichend definiert: Mündliche Beschreibung ist kein Stand der Technik Benutzung bildet Stand der Technik nur, wenn in Deutschland erfolgt Eine Veröffentlichung der Erfindung, die auf den Anmelder zurückgeht, gilt nicht als Stand der Technik, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Anmeldetag erfolgt ist (Neuheitsschonfrist).

18 Patent, Gebrauchsmuster Schutzvoraussetzungen erfinderische Tätigkeit Die Hürde, die man für eine patentfähige Erfindung überwinden muss, ist nicht sehr hoch.

19 Patent, Gebrauchsmuster Schutzvoraussetzungen erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Durch den Stand der Technik nahegelegt ist eine Erfindung, die sich dadurch erhalten lässt, dass zwei Dokumente aus dem Stand der Technik nach Art von zwei Puzzlestücken kombiniert werden, wenn - die beiden Dokumente aus demselben technischen Fachgebiet wie die Erfindung stammen und - es eine objektive Motivation für einen Fachmann gab, die Dokumente zu kombinieren.

20 Patent, Gebrauchsmuster Was ist erfinderisch? Ein Beispiel:

21 Patent, Gebrauchsmuster Was ist erfinderisch?

22 Patent, Gebrauchsmuster Verbietungsrecht Der Patentinhaber kann jedem Dritten verbieten, die patentierte Erfindung zu benutzen. Benutzen ist dabei weit gefasst und beinhaltet herstellen, besitzen, importieren und anbieten.

23 Patent, Gebrauchsmuster Verbietungsrecht Der Patentinhaber kann jedem Dritten verbieten, die patentierte Erfindung - gewerblich zu nutzen - anzubieten - in Verkehr zu bringen, - zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Einer patentierten Erfindung gleichgestellt ist dabei auch das unmittelbare Ergebnis eines patentierten Verfahrens, selbst wenn das Verfahren selbst im patentfreien Ausland ausgeführt wurde.

24 Patent, Gebrauchsmuster Rechte gegen Verletzer Unterlassung Auskunft Schadensersatz

25 Patent, Gebrauchsmuster Rechte gegen Verletzer Der Patentinhaber kann vom Patentverletzer - Unterlassung - Schadensersatz - Auskunft über den Umfang der Verletzung - u.u. die Einwilligung in die Vernichtung von noch existierenden verletzenden Produkten verlangen.

26 Patent, Gebrauchsmuster Sonstiges Maximale Laufzeit: 20 Jahre für Patente, 10 Jahre für Gebrauchsmuster Kosten: Ausarbeiten Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung: bis Prüfungsverfahren bis Erteilung: DE bis , europ. Pat bis zzgl. Übersetzungen US bis , JP bis Kostenrisiko Verletzungsverfahren: bis

27 Marken

28 Marken Verschiedene Arten von Marken Bildzeichen Wortzeichen Dreidimensionale Gestaltungen, Warenformen Verpackungen

29 Marken Verschiedene Arten von Marken Wort-/Bildzeichen Hörzeichen ( Jingles ) Farbmarken

30 Marken Verschiedene Arten von Marken Als Marke können alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Neben den klassischen Markenformen gibt es auch Exoten wie Geruchsmarken, Positionsmarken, Tastmarken.

31 Marken Schutzvoraussetzungen Es können alle Zeichen geschützt werden, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen geeignet sind. Keine Voraussetzung für die Eintragung ist, dass das Zeichen neu oder erfinderisch ist.

32 Marken Kein Markenschutz bei Freihaltebedürfnis Angaben, die von Wettbewerbern zur Bezeichnung ihrer Waren/Dienstleistungen benötigt werden (könnten), können nicht als Marke eingetragen werden. Seifen, Mittel zur Körperpflege Lebensmittel Werkzeugaufnahme, Kupplungen Milchprodukte

33 Marken Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft Gestaltungen, die von Konsumenten üblicherweise nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen werden, können nicht als Marke eingetragen werden. Werbeslogans übliche Warenformen SUPER TOP invented for life

34 Marken Kein Markenschutz - sonstige Konstellationen Es gibt noch einige weitere Regelungen, die Zeichen, Begriffe und Gestaltungen vom Markenschutz ausschließen: fehlende grafische Darstellbarkeit The smell of fresh cut grass Gattungsbezeichnungen täuschende Zeichen Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen: Hoheitssymbole, Flaggen, Wappen

35 Marken Verbietungsrecht Der Markeninhaber kann sich dagegen wehren, dass ein Dritter identische oder ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen benutzt.

36 Marken Verbietungsrecht Der Patentinhaber kann jedem Dritten verbieten, im geschäftlichen Verkehr - ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, - ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen zu benutzen, soweit für das angesprochene Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Bei der Verwechslungsgefahr gibt es eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit des Zeichens und der Marke einerseits und der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen andererseits.

37 Marken Rechte gegen Verletzer Unterlassung Auskunft Schadensersatz

38 Marken Rechte gegen Verletzer Der Markeninhaber kann vom Verletzer - Unterlassung - Schadensersatz - Auskunft über den Umfang der Verletzung - u.u. die Einwilligung in die Vernichtung von noch existierenden verletzenden Produkten verlangen.

39 Marken Muss ich eine Produktbezeichnung als Marke anmelden? Sie benutzen eine Produktbezeichnung seit Jahren. Ein Dritter meldet denselben Begriff jetzt zur Marke an. Kann er Sie zwingen, Ihr Produkt umzubenennen? JA! Aus der Benutzung einer Produktbezeichnung kann keinerlei Rechtsposition gegenüber einer (auch später angemeldeten Marke) hergeleitet werden.

40 Marken Muss ich eine Produktbezeichnung als Marke anmelden? Grundsätzlich nicht. Aber: Es gibt kein Vorbenutzungsrecht und auch kein Erfordernis der Neuheit bei einer Marke. Mit der Benutzung entsteht ein eigenes Recht nur dann, wenn die Bezeichnung als Firma benutzt wird (oder Verkehrsgeltung erreicht hat). Daher kann ein Dritter eine Produktbezeichnung, die ein anderer verwendet, als Marke anmelden und dann demjenigen, der die Bezeichnung bereits früher benutzt hat, die weitere Benutzung untersagen. Es ist daher empfehlenswert, die benutzten Produktbezeichnungen als Marke schützen zu lassen.

41 Marken Muss ich eine Produktbezeichnung als Marke anmelden? Beispiel: Begriff Litec : benutzt seit 1996 Marke Lifetec : angemeldet 2005 Litec ist als Verletzung der Marke Lifetec eingestuft worden; Produkt musste umbenannt werden (außerdem Schadensersatz, Anwaltskosten, etc.)

42 Marken Sonstiges Maximale Laufzeit: Unbegrenzt Kosten: Anmeldung und Eintragung: meist unter (inkl. Anwaltskosten) Kostenrisiko für Verletzungsverfahren: bis

43 Eingetragenes Design

44 Geschmacksmuster Designschutz (Designschutz) Eingetragenes Design klassisch für Designobjekte

45 Designschutz Eingetragenes Design für Logos, Icons und Benutzeroberflächen Logos und Icons Comicfiguren

46 Designschutz Eingetragenes Design für übliche Konsumartikel Sportartikel Verpackungen Backwaren Elektrogeräte

47 Designschutz Eingetragenes Design u.u. auch als Alternative zum Patentschutz

48 Designschutz Was kann als eingetragenes Design geschützt werden? Ein eingetragenes Design schützt die äußere Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

49 Designschutz Schutzvoraussetzungen Ein Design muss neu sein und Eigenart aufweisen. Neu ist das Design, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.

50 Designschutz Verbietungsrecht Der Inhaber des eingetragenen Designs kann sich dagegen wehren, dass ein Dritter ein Design mit übereinstimmendem Gesamteindruck benutzt.

51 Designschutz Rechte gegen Verletzer Unterlassung Auskunft Schadensersatz

52 Designschutz Rechte gegen Verletzer Der Inhaber des eingetragenen Designs kann vom Verletzer - Unterlassung - Schadensersatz - Auskunft über den Umfang der Verletzung - u.u. die Einwilligung in die Vernichtung von noch existierenden verletzenden Produkten verlangen.

53 Designschutz Sonstiges Maximale Laufzeit: 25 Jahre Kosten: Anmeldung und Eintragung: 800 bis (inkl. Anwaltskosten) Kostenrisiko für Verletzungsverfahren: bis

54 Noch Fragen?

55 Prinz & Partner Rundfunkplatz München Jochen Sties j.sties@prinz.eu

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