Leitfaden. Bescheinigungsmanagement

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1 Leitfaden Bescheinigungsmanagement Stand 02/2012 Hausanschrift: Kurt-Schumacher-Str. 10, Frankfurt am Main, RMV-Haltestelle: Börneplatz, Telefon: (069) , Telefax: (069) , Internet: Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag Uhr, Beratung und Antragsannahme sowie Archiv: auch Montag und Freitag Uhr

2 Inhaltsverzeichnis 1. Anwendungsbereich 3 2. Verfahren Besonderheiten Großkunden Beispiele von Vorhaben, die im Rahmen des Bescheinigungsmanagements einer differenzierten Betrachtung bedürfen 4 3. Anzeige der Bauzustände Baubeginn Fertigstellung des Rohbaus Abschließende Fertigstellung 5 4. Bauvorlagen, die vor Baubeginn vorzulegen sind 4.1 Im Regelbau Im Sonderbau 6 5. Bauvorlagen, die vor Beginn der jeweiligen Bauabschnitte vorzulegen sind (Bautechnische Nachweise) Nachweise Standsicherheit und Feuerwiderstandsdauer Nachweis vorbeugender Brandschutz Nachweis Schallschutz Nachweis Wärmeschutz Nachweis Feuerungsanlagen 8 6. Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung im Regelbau 8 7. Sonstige Bescheinigungen Überwachungsbescheinigungen bei Sonderbauten Übertragung nach 45 Abs. 2 Nr. 18 HBO Bestellung eines Sachverständigen durch die Bauaufsicht Bauüberwachungsersetzende Bescheinigung Bescheinigung nach TPrüfVO Nachweis nach dem EEWärmeG 10 2/11

3 1. Anwendungsbereich Die gesetzlich geregelte Vorlage von Anzeigen, Bauvorlagen, Nachweisen und Bescheinigungen ist ein Bestandteil der Kompensation für den Wegfall der bauaufsichtlichen Prüfung und Überwachung von Bauvorhaben. Mit Entgegennahme der erforderlichen Bauvorlagen, Nachweise und Bescheinigungen durch die Bauaufsicht wird sichergestellt, dass Aufträge zur Aufstellung von Bauvorlagen (z. B bautechnische Nachweise) tatsächlich erteilt, die erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden und die Unterlagen im Fall erforderlicher Eingriffsmaßnahmen auch bei der Bauaufsicht vorliegen. Das Bescheinigungsmanagement umfasst alle erforderlichen Anzeigen, Bauvorlagen, Nachweise und Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit der Ausführung eines Bauvorhabens zu erbringen und der Bauaufsicht vorzulegen sind. Das Bescheinigungsmanagement bildet eine Schnittstelle zwischen dem Baugenehmigungsverfahren und der Bauüberwachung. Ziel des Bescheinigungsmanagements ist es, die für die Bauaufsicht erforderlichen Unterlagen festzulegen, die Bauherrschaft hierüber zu informieren und die Vorlage der Unterlagen im Rahmen der Baukontrolle zu überwachen, um damit zu einer effizienten Baukontrolle beizutragen. 2. Verfahren Die erforderlichen Unterlagen werden durch die Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren für alle Regel- und Sonderbauten in OTS im Aufgabenbogen Bauzustand festgelegt. Dies gilt auch für Vorhaben, die nach 56 HBO freigestellt sind, nicht jedoch für genehmigungsfreie Vorhaben nach 55 HBO. Voraussetzung für ein funktionierendes Bescheinigungsmanagement ist eine sachgerechte Festlegung der erforderlichen Unterlagen durch die Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren. Standardmäßig werden abhängig vom Verfahren alle gesetzlich erforderlichen Unterlagen im Bescheinigungsmanagement abgebildet. Darüber hinaus können die Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren zusätzliche Unterlagen ergänzen. Sind bestimmte Nachweise nicht erforderlich, sollte vom Entwurfsverfasser eine entsprechende Aussage in der Baubeschreibung getroffen werden. Die Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren kennzeichnen diese Nachweise im Bescheinigungsmanagement als nicht erforderlich mit der Bemerkung siehe Baubeschreibung. So ist nachvollziehbar, warum auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet wurde. Auch eine Entscheidung über die Vorlage von Unterlagen abweichend vom gesetzlich festgelegten Termin ist im Aufgabenbogen Bauzustand unter Bemerkungen zu dokumentieren. Die Zuständigkeit für Rückfragen im Zusammenhang mit der Festlegung der Unterlagen liegt bei den Sachbearbeitern im Baugenehmigungsverfahren, diese werden künftig auch als Ansprechpartner im Begleitschreiben Bescheinigung genannt. Die Sachbearbeiter in der Baukontrolle können, soweit Unterlagen doch erforderlich sind oder Unterlagen nicht erforderlich sind, eine Korrektur der festgelegten vorzulegenden Unterlagen vornehmen. Dies erfolgt in Rücksprache mit den Sachbearbeitern im Baugenehmigungsverfahren oder mit den Vorgesetzten. Werden zusätzliche Unterlagen benötigt, ist dies der Bauherrschaft durch die Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren schriftlich mitzuteilen. Bei einer Reduzierung der erforderlichen Unterlagen ist die Bauherrschaft durch die 3/11

4 Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren in geeigneter Weise (z. B. Telefon oder E- mail) zu unterrichten. In jedem Fall ist die Reduzierung der Anforderungen in OTS zu dokumentieren. Die Sachbearbeiter in der Baukontrolle überwachen den Eingang der Unterlagen und legen bei Verstößen fest, ob und welche Maßnahmen anzuordnen sind (zur weiteren Vorgehensweise vgl. auch Leitfaden Baukontrolle, Verfügungen oder Ordnungswidrigkeiten). Gemäß 48 Abs. 1 HBO ist es die Pflicht der Bauherrschaft, die erforderlichen Anzeigen, Bauvorlagen, Nachweise und Bescheinigungen fristgerecht vorzulegen. Grundsätzlich müssen Bauvorlagen, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen im Original vorgelegt werden. Eine Übermittlung der im Original unterzeichneten Bauvorlagen, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen per Telefax ist ersatzweise möglich. Eine eingescannte Unterschrift ist nur im Rahmen sogenannter Computerfaxe (elektronische Übertragung von Computer auf das Faxgerät der Bauaufsicht) zulässig. Sofern zur Fristwahrung die Unterlagen vorab per bei der Bauaufsicht eingehen, wird die Frist gewahrt. Es bleibt den Genehmigungsbezirken überlassen, ob ein Original nachgefordert wird. Die Bauvorlagen, Nachweise und Bescheinigungen sind nicht mit der Baubeginnsanzeige, Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus oder Fertigstellungsanzeige vorzulegen, sondern diese müssen spätestens zum genannten Zeitpunkt des Baubeginns, der Fertigstellung des Rohbaus oder der Fertigstellung vorliegen. 2.1 Besonderheiten Großkunden Bei Großkunden, außer bei Bauvorhaben der Stadt Frankfurt, wird auf das Begleitschreiben Bescheinigungsmanagement verzichtet Beispiele von Vorhaben, die im Rahmen des Bescheinigungsmanagements einer differenzierten Betrachtung bedürfen: - Nutzungsänderungen ohne Baumaßnahmen: Gesetzlich gibt es hier keine Bauzustände. Bescheinigungsmanagement und Begleitschreiben sind nicht erforderlich. - Änderungen der Baugenehmigung: Löst eine Baugenehmigung eine andere ganz oder teilweise ab, muss dies bei den Nachweisen berücksichtigt werden. - Nachträgliche Legalisierung: Da das Vorhaben bereits ausgeführt ist, gibt es keine Bauzustände und keine am Bau Beteiligten. Es ist deshalb sicherzustellen, dass vor Erteilung der Baugenehmigung die Anforderungen aus den bautechnischen Nachweisen erfolgt, umgesetzt und bestätigt sind. Eine zwangsweise Durchsetzung unter Fristvorgabe ist nur mit einer bestands- oder rechtskräftigen Verfügung möglich. - Bagatellbauten: Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auf Anzeigen und Nachweise ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht ist in OTS zu dokumentieren. - Abbruch: Hier ist nur die rechtzeitige Anzeige des Baubeginns erforderlich. - Bauvorhaben, die in Teilabschnitten erstellt werden (z. B. 20 Reihenhäuser auf einem Baugrundstück): Hier sind ebenfalls Bauzustände und Bescheinigungen entsprechend den Teilabschnitten auszustellen und entsprechend in OTS zu vermerken, so dass die Bauaufsicht immer über den jeweiligen Bauzustand informiert ist. - Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft: Mit der Baugenehmigung an die öffentliche Bauherrschaft ergeht ein gesondertes Begleitschreiben, in dem die notwendigen Unterlagen festgestellt sind und in dem auf die besondere Verantwortung für Ausführung und Zustand gemäß 69 Abs. 6 HBO hingewiesen wird. Zur Festlegung öffentlichen Trägerschaft vgl. auch Leitfaden Baukontrolle. 4/11

5 3. Anzeige der Bauzustände Die Anzeigen der Bauzustände sollen der Bauaufsicht die Möglichkeit geben bei Bauzustandsbesichtigungen die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Baugenehmigung und den Bauvorlagen festzustellen. 3.1 Baubeginn Unter Baubeginn ist die erste Handlung zu verstehen, die unmittelbar der Verwirklichung des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück dient. Im Regelfall ist dies der Beginn des Aushubs der Baugrube. Die Einrichtung der Baustelle oder die Lagerung von Baumaterial gehören nicht dazu. Der Baubeginn ist der Bauaufsicht mit dem durch den Bauvorlagenerlass verbindlich eingeführten Vordruck mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Mit der Anzeige des Baubeginns sind auch eine Bauleitung und das mit der Ausführung der Rohbau- oder Abbrucharbeiten beauftragte Unternehmen zu benennen. Die Qualifikation der Bauleitung ist gegenüber der Bauaufsicht nicht nachzuweisen. Nach der Systematik der HBO liegt die Bauüberwachung in den Händen des Bauleiters. Nach 51 Abs. 2 HBO darf nur derjenige diese Aufgabe übernehmen, der über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt. Diese Anforderung ist vorhabensabhängig und muss deshalb bereits die besondern Ausführungsfragen eines Bauvorhabens berücksichtigen. Nach 51 Abs. 2 HBO ist der Bauleiter selbst verpflichtet die Beauftragung eines Fachbauleiters beim Bauherrn einzufordern, wenn besondere Fachkunde gefragt ist. Diese Regelung gilt Kraft Gesetz. Es bedarf also keiner besonderen Aufforderung. Ein Wechsel von Bauleitung oder Bauunternehmen während der Bauausführung ist der Bauaufsicht unverzüglich mitzuteilen und von der neuen Bauleitung mit zu unterzeichnen. 3.2 Fertigstellung des Rohbaus Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn tragende Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Die Fertigstellung des Rohbaus ist der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher mit dem durch den Bauvorlagenerlass verbindlich eingeführten Vordruck anzuzeigen. Dabei ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus anzugeben. 3.3 Abschließende Fertigstellung Ein Vorhaben gilt als abschließend fertig gestellt, wenn es entsprechend der Baugenehmigung und den dazugehörigen Bauvorlagen bzw. entsprechend den bei der Bauaufsicht eingereichten Bauvorlagen nach 56 Abs. 3 und 60 Abs. 3 HBO ausgeführt ist. Die abschließende Fertigstellung ist der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher mit dem durch den Bauvorlagenerlass verbindlich eingeführten Vordruck anzuzeigen. Dabei ist der Zeitpunkt der Fertigstellung anzugeben. Die Aufnahme der Nutzung darf frühestens eine Woche nach dem angegebenen Termin der abschließenden Fertigstellung erfolgen. 4. Bauvorlagen, die vor Baubeginn vorzulegen sind 4.1 Im Regelbau Hierbei handelt es sich regelmäßig um Unterlagen, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft wurden, aber gemäß Bauvorlagenerlass in Verbindung mit 57 Abs. 1 und 58 Abs. 1 HBO vorzulegen sind. Der Bauvorlagenerlass enthält nähere Hinweise zum Inhalt und zur Ausgestaltung der Bauvorlagen. Welche Bauvorlagen erst vor Baubeginn vorgelegt werden, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Hier kommen im Regelbau insbesondere Bauvorlagen zu den Entwässerungsanlagen und Lüftungsanlagen in Betracht. 5/11

6 4.2 Im Sonderbau Im Sonderbau findet eine Vollprüfung der Bauvorlagen statt. Eine Möglichkeit Bauvorlagen zur Lüftung, Feuerung und Entwässerung erst nach Erteilung der Baugenehmigung vorzulegen, besteht nicht. Der Sachverständige nach 45 Abs. 2 Nr. 18 HBO ist der Bauaufsicht mit Baubeginn zu benennen. 5. Bauvorlagen, die vor Beginn der jeweiligen Bauabschnitte vorzulegen sind (Bautechnische Nachweise 59 HBO) Bautechnische Nachweise sind besondere Bauvorlagen zur Standsicherheit und zur Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile ( 59 Abs. 2), zum vorbeugenden Brandschutz ( 59 Abs. 3), zum Schall- und Wärmeschutz ( 59 Abs. 5) und zur sichereren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen ( 59 Abs. 6). Die Regelungen des 59 HBO sind verfahrensunabhängig und richten sich nach der Gebäudeklasse. Bei allen bautechnischen Nachweisen nach 59 HBO entfällt bei Regelbauten die bauaufsichtliche Prüfung; bei Schall- und Wärmeschutznachweisen auch im Sonderbau 59 HBO regelt, wer die entsprechenden Nachweise aufstellen darf und ob diese Nachweise noch einmal durch einen Sachverständigen im Vier-Augen-Prinzip (Bescheinigung) zu prüfen sind. Eine tabellarische Übersicht zu den Regelungen des 59 HBO findet sich als Anhang 2 zu den Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO Ein Nachweis ist eine technische Berechnung und / oder Zeichnung aus der nachvollziehbar hervorgeht, wie der Aufsteller von der Aufgabenstellung zur Lösung gekommen ist. Des Weiteren ist eine Bewertung der Ergebnisse vorzunehmen und erforderliche Maßnahmen darzulegen. Der Nachweis muss sich immer auf ein konkretes Vorhaben beziehen und formal und inhaltlich vollständig sein. Eine Bescheinigung ist eine Beurteilung vorgelegter Nachweise im Rahmen des Vier- Augen-Prinzips. Der entsprechende Nachweis wird durch einen Dritten geprüft und das Ergebnis der Prüfung in einer Bescheinigung festgehalten. Prüfsachverständige für Standsicherheit und Brandschutz, die in anderen Bundesländern anerkannt worden sind, sind auch in Hessen prüfberechtigt. ( 9 Abs. 1 HPPVO) Nachweisberechtigte anderer Länder gelten auch in Hessen als nachweisberechtigt, wenn die Gleichwertigkeit der Befähigung und Berufserfahrung für den jeweiligen Fachbereich durch die zuständige Kammer festgestellt wurde. Die zuständigen Kammern stellen auf Antrag eine Bescheinigung über die Nachweisberechtigung für ein bestimmtes Bauvorhaben aus. ( 5 Abs. 1 NBVO) Gemäß 60 Abs. 3 HBO müssen die bautechnischen Nachweise vor Ausführung des jeweiligen Bauabschnittes bei der Bauaufsicht vorgelegt werden. Nach 65 Abs. 2 HBO müssen sie dann auch auf der Baustelle vorliegen. Dies beinhaltet sowohl den Nachweis als auch die gegebenenfalls erforderliche Bescheinigung. Wichtig ist hierbei, dass sachgerecht auf die jeweiligen Bauabschnitte geachtet wird. Eine pauschale Forderung vor Baubeginn ist unzulässig. 6/11

7 5.1 Nachweis Standsicherheit und Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile ( 59 Abs. 3 HBO) - Erstellt ein Bauvorlageberechtigter im Sinne des 49 HBO den Nachweis, muss dieser stets von einem Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden. - In allen Fällen, in denen keine Prüfung und Bescheinigung durch einen Sachverständigen verlangt wird genügt, dass ein Nachweisberechtigter den Nachweis aufstellt. Werden Nachweise von Nachweisberechtigten aufgestellt, hat der Nachweisberechtigte der Bauherrschaft schriftlich zu bestätigen, dass kein Schwierigkeitskriterium vorliegt ( 2 Abs. 5 Nachweisberechtigtenverordnung NBVO). Die Bestätigung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu 2 Abs. 5 NBVO auszustellen. Sie ist von der Bauherrschaft mit den Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht einzureichen. - Sachverständige müssen Nachweise prüfen und bescheinigen bei: o Tragwerken mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad o o Baulichen Anlagen über 10 m Höhe Besonderen Verhältnissen des Baugrundes, der Belastung, der verwendeten Baustoffe o Gebäudeklasse 4 und 5 Die Feststellung, ob besondere Schwierigkeiten vorliegen, obliegt dem Nachweisberechtigten. Bei Sonderbauten bei denen die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit einer bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen, besteht die Möglichkeit Ergänzungen der Nachweise zur Standsicherheit und Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile erst nach Erteilung der Baugenehmigung einzureichen. Dies führt zur bedingten Baugenehmigung im Sinne des 64 Abs. 4 HBO. Mit einer aufschiebenden Bedingung wird die Wirksamkeit der Baugenehmigung solange gehemmt, bis die Voraussetzungen, die an die Bedingungen geknüpft sind, eintreten. (vgl. auch Behandlung bautechnischer Nachweise im Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten ). 5.2 Nachweis vorbeugender Brandschutz ( 59 Abs. 4 HBO) Gegenstand des Nachweises ist der vorbeugende Brandschutz mit Ausnahme des Nachweises über die Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile. - Bei Gebäudeklasse 1 3 werden die Nachweise für den vorbeugenden Brandschutz lediglich von einem Bauvorlageberechtigten aufgestellt und können in die Bauvorlagen eingearbeitet werden. - Bei Gebäudeklasse 4 werden die Nachweise von einem Nachweisberechtigten für Brandschutz aufgestellt. Wenn der Aufsteller nicht nachweisberechtigt ist, sind die Nachweise jedoch im Auftrag der Bauherrschaft von einem Sachverständigen für Brandschutz zu prüfen und zu bescheinigen (Vier-Augen-Prinzip). - Bei Gebäudeklasse 5 müssen alle Nachweise zum vorbeugenden Brandschutz unabhängig davon, ob sie von einem Nachweisberechtigten aufgestellt wurden oder nicht, von einem Sachverständigen für Brandschutz im Auftrag der Bauherrschaft geprüft und bescheinigt werden (Vier-Augen-Prinzip). 5.3 Nachweis Schallschutz Nachweisberechtigte haben die Nachweise für den Schallschutz aufzustellen. Die Grundsatzanforderungen Schallschutz sind in 14 HBO geregelt. Der Nachweis muss spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte ( 60 Abs. 3 HBO) vorliegen. 7/11

8 Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und Lage entsprechenden Schallschutz haben. Dies gilt sowohl für den Schallschutz innerhalb des Gebäudes, insbesondere zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten, als auch den Schutz der baulichen Anlage gegenüber Außenlärm. Den Schallschutz innerhalb des Gebäudes und gegenüber Außenlärm regelt die als technische Baubestimmung eingeführte DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau). Die Norm trifft Regelungen in Abhängigkeit von Nutzung und Lage des Gebäudes. 5.4 Nachweis Wärmeschutz Nachweisberechtigte haben die Nachweise für den Wärmeschutz aufzustellen. Die Grundsatzanforderungen Wärmeschutz sind in 14 HBO geregelt. Der Nachweis nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt als bautechnischer Nachweis im Sinne des 59 Abs. 5 HBO. Die Ausweise nach 13 EnEV sind Teil des EnEV- Nachweises und mit den Bauvorlagen bei der Bauaufsicht einzureichen. Der Nachweis muss spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte ( 60 Abs. 3 HBO) vorliegen. Die EnEV dient der nationalen Umsetzung des EU-Rechtes und fasst die ehemalige Heizungsanlagen-VO und Wärmeschutz-VO zusammen. Die EnEV gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude. Sie richtet sich im Kern an neue Gebäude. Sie enthält auch Regelungen bei Änderungen von Gebäuden und zur Nachrüstungspflicht. Der Fall einer Nutzungsänderung ohne gleichzeitige Änderung energetisch relevanter Außenbauteile wird von der ENEV nicht erfasst. Die in den Anhängen 1 5 der EnEV genannten Normen gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des 3 Abs. 3 HBO. Die nach 3 Abs. 3 Satz 1 HBO eingeführten Vorschriften zum Mindestwärmeschutz sind zusätzlich einzuhalten. Hiezu zählt insbesondere die DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau Teil 2 4. Sie regelt den Schutz vor Außenkälte und Wärme in Bezug auf die Nutzung und die Vermeidung von Gebäudeschäden. Bei Häusern, die als Passivhäuser ausgelegt werden, gilt der Nachweis nach PHPP auch als bautechnischer Nachweis im Sinne des 59 Abs. 5 HBO. 5.5 Nachweis Feuerungsanlagen Der Nachweis über die ordnungsgemäße Planung der Feuerstätte und der sonstigen Energieanlagen ist im Regelbau lediglich gegenüber der Bauherrschaft zu erbringen ( 59 Abs. 6 HBO) Der Ausführungsbeginn ist gemäß 65 Abs. 3 HBO mindestens eine Woche vorher dem Sachverständigen (Bezirksschornsteinfegermeister) anzuzeigen. 6. Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung im Regelbau ( 73 Abs. 2 HBO) Alle Nachweisberechtigten für Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz bescheinigen die Übereinstimmung der Bauausführung mit den von ihnen erstellten bautechnischen Nachweisen. Ebenso bescheinigen die Sachverständigen für Standsicherheit und vorbeugenden Brandschutz die übereinstimmende Bauausführung mit den von ihnen geprüften und bescheinigten Unterlagen. Gemäß 74 Abs. 2 HBO haben die Bescheinigungen zur ordnungsgemäßen Bauausführung zum Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung zu erfolgen. Der gesetzlich vorgegebene Termin ist 8/11

9 nicht immer praxisgerecht. Deshalb kann der Fälligkeitstermin abweichend von der gesetzlichen Regelung festgelegt werden. Die Vorlage der Bescheinigungen muss dann mit abschließender Fertigstellung erfolgen. Nach 74 Abs. 2 Satz 4 HBO ist vor der dauerhaften Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlage, spätestens mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes, die Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit der Energieerzeugungsanlage der Bauaufsicht vorzulegen. 7. Sonstige Bescheinigungen 7.1 Überwachungsbescheinigungen bei Sonderbauten (Delegation der Bauüberwachung) Eine Delegation der Bauüberwachung ist in folgenden Fällen denkbar: Übertragung nach 45 Abs. 2 Nr. 18 HBO Nach der Systematik der HBO liegt die Bauüberwachung in den Händen des Bauleiters. Nach 51 Abs. 2 HBO darf nur derjenige diese Aufgabe übernehmen, der über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt. Diese Anforderung ist vorhabensabhängig und muss deshalb bereits die besondern Ausführungsfragen eines Sonderbaus berücksichtigen. Nach 51 Abs. 2 HBO ist der Bauleiter selbst verpflichtet die Beauftragung eines Fachbauleiters beim Bauherrn einzufordern, wenn besondere Fachkunde gefragt ist. Diese Regelung gilt Kraft Gesetz. Es bedarf also keiner besonderen Aufforderung durch die Bauaufsicht. Ist die Bauaufsicht der Auffassung, dass wegen der Komplexität des Vorhabens diese, stets gültigen Regelungen nicht ausreichen, ermöglicht 45 Abs. Nr. 18 HBO die ständige Überwachung der Bauausführung durch Sachverständige anzuordnen. Unter Beachtung der bereits in 51 HBO gestellten Anforderungen, kommt hier nur noch ein Spezialist für bestimmte Fachgebiete in Frage (z.b. Lüftungsanlagen, Löschanlagen, etc.). Die Notwendigkeit, die auch gegenüber dem Bauherrn zu begründen ist, muss sich aus dem Vorhaben ableiten (z.b. 20. geschossige, innenliegende, druckbelüftete, Sicherheitstreppenhäuser). Die Anwendung der Vorschrift setzt eine einzelfallbezogene Ermessensausübung und eine entsprechende Nebenbestimmung in der Baugenehmigung oder eine eigenständige Anordnung voraus. Die Regelung steht unabhängig von 59 HBO und der HPPVO. Es ist also nicht zwingend, dass es sich um einen Sachverständigen nach HPPVO handeln muss. Von der Bauaufsicht ist festzulegen, worin die Aufgabe und die Eignung des Sachverständigen liegen sollen. Der Sachverständige ist der Bauaufsicht mit Baubeginn zu benennen. Der Sachverständige bescheinigt die ordnungsgemäße Ausführung des von ihm überwachten Fachaspekts. Die Bescheinigung ist der Bauaufsicht vorzulegen Bestellung eines Sachverständigen durch die Bauaufsicht Gemäß 53 Abs. 4 HBO kann die Bauaufsicht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. Die Entscheidung steht im Ermessen der Bauaufsicht und ist beim Neubau besonders komplexer Sonderbauten gerechtfertigt. Da die Bauaufsicht in diesem Fall einen Vertrag mit dem Sachverständigen als beliehenes Unternahmen schließt, trägt sie auch die Verantwortung für dessen ordnungsgemäße Auswahl. Es ist zu beachten, dass die Bauaufsicht nicht befugt ist, pauschal ihren gesetzlichen Auftrag auf andere zu übertragen. Wenn man dies berücksichtigt, bleiben hier nur sehr wenige, besonders schwierige Fallgestaltungen übrig, die Kenntnisse erfordern, die jenseits des Wissens der Behörde und anderer Fachleute liegen. Dies dürfte insbesondere bei einzigartigen, bisher wenig erprobten und geregelten Konstruktionen der Fall sein (z.b: Stadiondach). 9/11

10 7.1.3 Bauüberwachungsersetzende Bescheinigung Gemäß 73 Abs. 3 S. 2 HBO kann die Bauaufsicht die Vorlage von Bescheinigungen, Bestätigungen oder sonstige Erklärungen der herstellenden Unternehmen oder sachkundiger Lieferfirmen von Anlagen und Einrichtungen über die ordnungsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Anlagen und Einrichtungen verlangen und die Bauüberwachung hierauf beschränken. Diese Möglichkeit ist auf Anlagen und Einrichtungen beschränkt, die auf die Baustelle fertig geliefert und eingebaut werden. Der Begriff Anlagen und Einrichtungen wird in 1 Abs. 1 S. 2 HBO verwendet in Abgrenzung von baulichen Anlagen und Bauprodukten. Beispiele hierfür sind Aufzüge, Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Lüftungsanlagen usw. Die Anwendung der Vorschrift setzt ein ausdrückliches Verlangen als Nebenbestimmung in der Baugenehmigung oder eine eigenständige Anordnung voraus. 7.2 Bescheinigung nach Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (TPrüfVO) Die TPrüfVO gilt nur für die in 1 der VO genannten Sonderbauten und die in 2 Abs. 1 TPrüfVO genannten technischen Einrichtungen und Anlagen. Diese sind von Prüfsachverständigen gemäß der HPPVO zu prüfen. Als Prüfzeitpunkte sind genannt: - vor der ersten Inbetriebnahme - nach einer wesentlichen Änderung - alle 3 Jahre (wiederkehrende Prüfung) Die Bauherrschaft oder der Betreiber hat die Prüfung zu veranlassen, ohne dass er hierzu besonders aufgefordert werden muss. Die Aufgaben des Prüfsachverständigen ergeben sich aus 22 Abs. 1 HPPVO: Die Prüfsachverständigen bescheinigen die Übereinstimmung der Anlage und Einrichtung mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen und deren Funktionsfähigkeit. Werden festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, teilt der Prüfsachverständige dies der Bauaufsicht mit. Der Bauherr oder Betreiber hat die Berichte 6 Jahre lang aufzubewahren. Die bislang notwendige Übersendung der Ergebnisse der Erstprüfung an die Bauaufsicht ist entfallen. Nur auf ausdrückliches Verlangen sind die Berichte der Bauaufsicht vorzulegen. Eine regelmäßige Vorlage der Prüfberichte bei der Bauaufsicht ist weder gesetzlich vorgesehen noch sachlich notwendig. Soll von diesem Grundsatz im Einzelfall eine abweichende Entscheidung getroffen werden, hat dies durch Auflage in der Baugenehmigung zu erfolgen, wobei auch der Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen ist. - Für die Inbetriebnahme als Nutzungsvoraussetzung - Für die wiederkehrende Prüfung als Betriebsvorschrift 7.3 Nachweis nach dem EEWärmeG Nach dem EEWärmeG ist der Wärmebedarf von Neubauten ab dem (maßgeblich ist das Datum der Bauantragseinreichung) anteilig aus erneuerbaren Energien zu decken. Neubauten im Sinne der Norm sind selbständige neue Gebäude; vom Zweck der Regelung nicht erfasst sind Anbauten oder umfangreiche Umbauten. Dabei umfasst der Anwendungsbereich sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern. Der Nachweis über die Einhaltung des EEWärmeG muss der Bauaufsicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Heizungsanlage in Betrieb genommen wurde, 10/11

11 vorgelegt werden. Nachweispflichtiger ist gem. 3 Abs. 1 EEWärmeG nicht die Bauherrschaft, sondern der Eigentümer des Gebäudes. Über die Anforderungen an die EEWärmeG-Nachweise hat das Hessische Umweltministerium Merkblätter erstellt, die im BAF-net unter der Schaltfläche EEWärmeG abgerufen werden können. Hier steht auch das Arbeitspapier über den Umgang mit den EEWärmeG zur Verfügung, das die Ämtersitzung am beschlossen hat Im Hinblick auf die Verwaltungseffizienz wird auf eine Überwachung des Eingangs der Brennstoffabrechnungen (Punkte 5 und 7) verzichtet. Übergangsregelung Das Umweltministerium hat mitgeteilt, dass für Neubauten aus den Jahren 2009 und 2010, für die Nachweise nach dem EEWärmeG nicht erbracht wurden, keine verwaltungsrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Schritte behördlicherseits einzuleiten sind. 11/11

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