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1 Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinien neu (Ausgabe 2015) Robert Jansche Bautechnik und Gestaltung

2 OIB Richtlinien Ausgabe 2015 (Beschluss vom 26. März 2015) Bautechnik und Gestaltung 2

3 OIB-Richtlinie 1 Mechanische Standfestigkeit und Standsicherheit Klarstellung und Vereinfachung in der Liste der Bauwerke, für die Überwachungsmaßnahmen durch unabhängige und befugte Dritte durchgeführt werden müssen. Bildungseinrichtungen welche nicht dem Katastrophendienst und weniger als 1000 Personen beherbergen unterliegen nicht den Überwachungsmaßnahmen. Leitfaden: Festlegungen der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken Bautechnik und Gestaltung 3

4 OIB-Richtlinie 2 Brandschutz Im Bereich des Brandschutzes wurden auch wesentliche Begriffsbestimmungen geändert: Gebäudeklasse 1 mit nun 2 Wohnungen, die Gebäudeklasse 2 wurde bei freistehenden Wohngebäuden auf 800 m² erweitert, damit geringere Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer bei wesentlichen Bauteilen, Vereinfachte Ermittlung des Fluchtniveaus bei Gebäuden in Hanglage. Bautechnik und Gestaltung 4

5 OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen Bautechnik und Gestaltung 5

6 OIB-Richtlinie 2 Brandschutz Bei Wohngebäuden wurden die Flächenbegrenzungen für Brandabschnitte aufgehoben, somit kann der Brandabschnitt über mehr als vier Geschoße gehen. Auch wird keine vertikale/horizontale Brandabschnittsausbildung bei Decken und Fassadenbereichen eingefordert. Die Bemessung der zulässigen Fluchtweglänge (40 m) wird bei überwiegend mit Wohnung genutzten Gebäuden und bei vorhanden sein, eines Treppenhauses oder einer Außentreppe erst ab der Wohnungseingangstür berechnet und nicht mehr vom hintersten Punkt einer Wohnung. Auch bei der Erreichbarkeit des zweiten Treppenhauses bzw. eines anderen Brandabschnittes wurde die 40 m Begrenzung aufgehoben. Bautechnik und Gestaltung 6

7 OIB-Richtlinie 2 Brandschutz Wegfall der A2-Anforderung (Nichtbrennbarkeit) in der GK 5 bis inklusive dem sechsten oberirdischen Geschoß, und damit Ermöglichung der Errichtung von Gebäuden mit sechs oberirdischen Geschoßen in Holzbauweise ohne weitere Nachweisführung, wie z.b. einem Brandschutzkonzept. Streichung der Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung bei Wohngebäuden der GK 4. EB: Entfall der Bestimmung hinsichtlich der Löschwasserversorgung als bautechnische Anforderung, wobei in erläuternden Bemerkungen (EBs), durch die kleinzellige Bauweise 800 l/min als ausreichend angesehen wird. Für die übrigen Nutzungsarten wird weiterhin von einer Mindestlöschwasserrate von 1 l / (m².min) bezogen auf den größten Brandabschnitt vorgeschlagen. Bautechnik und Gestaltung 7

8 OIB-Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten Büro- und Verwaltungsräumlichkeiten sowie Sozialräume bis zu 400 m² können bei der Ermittlung der zulässigen Netto-Grundfläche unberücksichtigt bleiben und müssen nicht durch brandabschnittsbildende Bauteile begrenzt werden OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und ParkdecksBetriebsbauten Erleichterungen für überdachte Stellplätze (Carports) bis maximal 50 m². Reduktion der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Wände an der Grundstückgrenze von 60 min auf 30 min bei Garagen bis max. 50 m². OIB-Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22m Änderung hinsichtlich der Bemessung der Fluchtweglänge (40 m) bei Wohnungen. In Anlehnung an die Änderung in der OIB-Richtlinie 2. Bautechnik und Gestaltung 8

9 OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Eine wesentliche Änderung betrifft die Nachweisführung bei der Lichteintrittsfläche. Statt 10 % Nettoglasfläche wird zukünftig der Nachweis von 12 % Architekturlichte von der jeweiligen zu belichtenden Raumfläche nachzuweisen sein. Die Erleichterung bei der lichten Raumhöhe (2,40 m statt 2,50 m) wird auf Gebäude mit bis zu drei Wohnungen erweitert. Örtlich begrenzte Unterschreitungen (z.b. Unterzüge, Treppenläufe) bleiben bei der Bemessung der Mindestraumhöhe unberücksichtigt. Bautechnik und Gestaltung 9

10 OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Anmerkung: In der OIB-Richtlinie gibt es die größten Änderungen hinsichtlich der inhaltlichen technischen Anforderungen aber auch des Aufbaues. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit wurden nicht in einem Kapitel zusammengefasst sondern direkt bei den einzelnen Punkten (Bsp.: Rampen) eingearbeitet. Auch gibt es keinen Verweis mehr auf die ÖNORM B Die Aufzugspflicht wird weiterhin von den Ländern individuell geregelt. Siehe dazu Stmk. Baugesetz 70. Sind Gebäude mit speziellen Nutzungsarten barrierefrei auszuführen so findet man die bautechnischen Anforderungen in der Richtlinie 4 selbst. Welche Gebäude oder Gebäudeteile darunter fallen stehen im Stmk. Baugesetz 76 zu finden. Bautechnik und Gestaltung 10

11 OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Die neue Staffelung der erforderlichen Türbreiten in Fluchtwegen wurde wesentlich überarbeitet und ermöglicht nun die doppelte Personenanzahl zur Flucht bei gleicher Türbreite. 80 cm zulässig bis 40 Personen (bislang nur 20 Personen) 90 cm zulässig bis 80 Personen (bislang nur 40 Personen) 100 cm zulässig bis 120 Personen (bislang nur 60 Personen) Bei mehr als 120 Personen reicht es nun aus 10 cm pro zusätzlicher zehn Personen statt 60 cm pro 60 Personen. Bautechnik und Gestaltung 11

12 OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Als eine wesentliche Kosteneinsparung kann der Entfall der Aufweitungen der Gänge auf 1,50 m bei Richtungsänderungen, am Ende von Gängen und bei Zwischenpodesten angesehen werden. Dazu zählt auch die nicht mehr zu berücksichtigen Einengungen durch Handläufe, die bis zu 10 cm pro Seite bei Haupttreppen in die lichte Durchgangsbreite hineinragen dürfen, dadurch werden die Treppenläufe schmäler. Anmerkung: Generell kann bei der Richtlinie 4 zusätzlich festgestellt werden, dass viele kleine Detailregelungen wie sie in der Ausgabe 2011 festgeschrieben waren weggelassen wurden. Das gilt z.b. auch für die Anforderungen an den Verbrennungsschutz. Bautechnik und Gestaltung 12

13 OIB-Richtlinie 5 Schallschutz Die bisher verbal beschriebenen Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile, die bewertete Standard-Schallpegeldifferenz von Wänden, Decken und Einbauten zwischen Räumen innerhalb von Gebäuden, bewertete Schalldämm-Maß von Türen innerhalb von Gebäuden und an den Trittschallschutz in Gebäuden wurden in Tabellen übersichtlich dargestellt. Bautechnik und Gestaltung 13

14 OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz Umfassendes Umstrukturieren zwecks Umsetzungsverpflichtung diverser europäischer Richtlinien Richtlinie 2010/31/EU (Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden). Nationalen Plans gem. Art. 9 und Art. 9 Abs. 1 betreffend Niedrigstenergiegebäude (dabei Erleichterung durch Einführung einer Ausnahmebestimmung für neue Gebäude, für die eine Kosten-Nutzen- Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt); > 80a Niedrigstenergiegebäude; Anmerkung: Stmk. BauG 4, Z. 48a Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, welches gemäß den Kriterien des Anhanges I der Richtlinie 2010/31/EU und unter besonderer Berücksichtigung der erneuerbaren Energieträger eine hohe Energieeffizienz aufweist. Bautechnik und Gestaltung 14

15 OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz Umsetzung des der Richtlinie 2009/28/EG (Energie aus erneuerbaren Quellen) gem. Art. 13 Abs. 4; dabei Festlegung von Fällen, in denen diese Anforderung jedenfalls als erfüllt gilt. Vereinfachung betreffend den sommerlichen Wärmeschutz (durch Nachweis ausreichender Speichermassen ausschließlich für Wohngebäude). Der Nachweis des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme kann entfallen, wenn ein System nach Punkt 4.3 a) gewählt wird (Nutzung erneuerbarer Quellen außerhalb der Systemgrenzen Gebäude ). Festlegung von maximalen deckbaren Strombedarfsanteilen durch Photovoltaik. Bautechnik und Gestaltung 15

16 OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz Anpassung des Layouts der Energieausweise an die inhaltlichen Änderungen der OIB-Richtlinie 6. Bautechnik und Gestaltung

17 Zusammenfassung Die in den OIB-Richtlinien, Ausgabe 2015 getroffenen bautechnischen Bestimmungen bringen eine spürbare Kostenreduktionen bei der Ausführung von Bauwerken ohne wesentlicher Reduktion des bestehenden Sicherheitsniveaus. Damit wurde auch ein wesentlicher Beitrag für leistbares Wohnen bzw. Bauen erbracht. Bautechnik und Gestaltung 17

18 Stmk. Bautechnikverordnung 2015 (Entwurf) 1 OIB-Richtlinien (1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe März 2015, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3, eingehalten werden: 1. OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. OIB-Richtlinie 2: Brandschutz 3. OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten 4. OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks 5. OIB-Richtlinie 2.3: Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m 6. OIB-Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 7. OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit 8. OIB-Richtlinie 5: Schallschutz 9. OIB-Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz Bautechnik und Gestaltung wahrscheinlich mit in Kraft

19 Bautechnik und Gestaltung 19

20 Richtlinie 2.0 DANKE Bautechnik und Gestaltung 20

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