Geplante Änderungen des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes

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1 Stand Geplante Änderungen des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes 1

2 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechtes Ein erster Gesetzesentwurf stand im Sommer 2005 bereits kurz vor der Verabschiedung Eckpunkte der Neuregelung sind Bestandteil der Koalitionsvereinbarung Inkrafttreten mit Verkündung ? (Wahlrecht in der Übergangszeit ab für Erbfälle) 2

3 Grundsätzlich 2 Möglichkeiten der Vermögensübertragung: Erbfall (Testament bzw. gesetzliche Erbfolge) Schenkung unter Lebenden (Regelfall bei Hofübergaben) Steuerlicher Unterschied: Erbfall: Voller Abzug der übernommenen Schulden Schenkung: Bei der Schenkung führt eine Übernahme von Schulden zur Gegenleistung (Aufteilung in Schenkung und Verkauf). Dadurch ist der Schuldenabzug für Zwecke der Schenkungsteuer möglicherweise eingeschränkt. Einkommensteuerliche Probleme beachten 3

4 Übertragung gegen Schuldübernahme: Immobilie mit Wert 500 T, Kauf in 2000 Buchwert 400 T, Schulden 250 T Unentgeltlich Wert Immobilie Schulden Bereicherung ErbSt Verkaufspreis Buchwert (50%) Veräußerungsgewinn ESt Erbfall 100% 500 T -250 T 250 T Schenkung 50% 500 T -250 T 250 T 250 T -200 T 50 T 4

5 Steuerklassen der Erbschaftsteuer: Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern im Erbfall) Steuerklasse II (Geschwister, deren Kinder, Eltern bei Schenkung) Steuerklasse III (nicht verwandte Erwerber) 5

6 Persönliche Freibeträge der Erbschaftsteuer: derzeit geplant Ehegatte Kinder Enkel Steuerklasse II Steuerklasse III Versorgungsfreibetrag für Ehegatte ( EUR) und Kinder im Todesfall Freibeträge werden alle 10 Jahre gewährt 6

7 Steuersätze der Erbschaftsteuer: Wert des steuerpflichtigen Steuerklasse Erwerbs bis I derzeit geplant unverändert % % % % % % > > % 7

8 Steuersätze der Erbschaftsteuer: Wert des steuerpflichtigen Steuerklassen Erwerbs bis T (alt/neu) II III neu 52 T / 75 T 12% 17% 30% 256 T / 300 T 17% 23% 30% 512 T / 600 T 22% 29% 30% 5,113 Mio. / 6 Mio. 27% 35% 30% 12,783 Mio. / 13 Mio. 32% 41% 50% 25,565 Mio. / 26 Mio. 37% 47% 50% >25,565 Mio. / 26 Mio. 40% 50% 50% 8

9 Bewertung von gewerblichem Betriebsvermögen: Aktuelles Recht: Steuerbilanzwerte (bzw. Grundstückswerte) abzüglich Verbindlichkeiten Neues Recht: Ertragswert (Kapitalisierung des individuellen Reinertrages x Faktor 12,8) Schulden sind über die Schuldzinsen im Ertragswert berücksichtigt mindestens Substanzwert Deutliche Höherbewertung (3-4fach) 9

10 Bewertung von LuF-Vermögen Aktuelles Recht: Bewertung auf Basis EMZ (ca /ha) eingeschränkter Abzug von Verbindlichkeiten 69 BewG für Bauland und Bauerwartungsland Wohnteil nach Vorschriften für bebaute Grundstücke abzgl. Abschlag 15% und Begrenzung auf 5-faches der bebauten Fläche 10

11 Bewertung von LuF-Vermögen Neues Recht: Ertragswertverfahren nach pauschaliertem Reingewinn Parameter Betriebsgröße (EGE), Betriebsform, Region Ertragswert ist in Oberbayern für Klein- und Mittelbetriebe (Ackerbau bis ca. 150 ha) negativ Es greift deshalb in der Regel der Mindestwert 11

12 Bewertung von LuF-Vermögen Mindestwert: Eigentumsflächen x pauschalierter regionaler Pachtpreis (Durchschnitt Obb. 235 /ha) Selbstbewirtschaftete Fläche x Zuschlag Besatzkapital für Maschinen, Gebäude etc. (Durchschnitt Obb. 215 /ha) Kapitalisierung mit Faktor 18,6 Voller Schuldabzug 12

13 Bewertung von LuF-Vermögen Beispiel: Ackerbaubetrieb mit 50 ha Eigentum und 25 ha Zupacht in Oberbayern Regionaler Pachtpreis Zuschlag Besatzkapital Summe x Faktor 18,6 50 ha x 202 /ha 75 ha x 136 /ha Alt

14 Bewertung von LuF-Vermögen Ergebnis: Hektarwerte Eigentumsflächen ( ) x 18,6 = /ha Zupachtflächen 136 x 18,6 = /ha 3-4 mal höher als derzeitige Bewertung aber in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert der Einzelflächen 14

15 Bewertung von LuF-Vermögen Bewertung von Bauland und Bauerwartungsland unverändert nach Bodenrichtwerten Bewertung Wohnteil wie bebaute Grundstücke, Begrenzung auf 5-faches der bebauten Fläche Liquidationswert bei Veräußerung des Betriebs oder wesentlichen Betriebsgrundlagen 15

16 Bewertung von Forstflächen Parameter Baumart, Ertragsklasse, Altersklasse des Bestands bundesweit einheitlich Bewertung Fichte EUR/ha immer noch z.t. deutlich unter Verkehrswert aber Vervielfachung ggü. derzeitiger Bewertung ( /ha) 16

17 Bisherige Begünstigung von Betriebsvermögen: 13a ErbStG: Betriebsfreibetrag Bewertungsabschlag 35% vom verbleibenden Wert 5jährige Behaltefrist (kein Verkauf bzw. Betriebaufgabe) 19a ErbStG: Der Betriebsnachfolger fällt immer in die Steuerklasse I (auch wenn kein Verwandtschaftsverhältnis besteht) 17

18 Bisherige Begünstigung von Betriebsvermögen: Erbschaftsteuer bei der Hofübergabe Beispiel: Schuldenfreier 50 ha-betrieb mit Wohnhaus wird auf den Sohn übertragen (Bodenbonität 50) Ertragswert LuF-Betrieb (alt) ca Betriebsfreibetrag 13a (max. 225 T ) Wohnhaus (200 qm Wohnfläche) ca Persönlicher Freibetrag (max. 205 T ) Steuerpflichtiger Erwerb 0 18

19 Eckpunkte der Neuregelung Grundlagen 85% des Vermögens sind steuerfrei unter Beachtung der Fortführungsauflagen - Lohnsumme (< 10 AN unbeachtlich) - 15/20 Jahre Behaltensfrist - Keine Überentnahmen > Anteil Verwaltungsvermögen <50% (z.b. verpachtete Flächen) Bundesrat fordert Begünstigung auch für verpachtete Flächen und Betriebe! 19

20 Eckpunkte der Neuregelung Grundlagen Vermietete Objekte werden außerhalb LuF bewertet (kein Verwaltungsvermögen!) 15% des Vermögens sind sofort steuerpflichtig, soweit Abzugsbetrag i.h.v. max EUR überschritten wird Steuerklasse I für den Erwerber von begünstigtem Betriebsvermögen 20

21 Eckpunkte der Neuregelung Grundlagen Beispiel: Schuldenfreier 50 ha-betrieb mit Wohnhaus wird auf den Sohn übertragen (25 ha Zupacht) Mindestwert LuF-Betrieb ca Verschonungsabschlag 85% Zu versteuern 15% Abzugsbetrag, max. 150 T Wohnhaus (200 qm Wohnfläche) ca Persönlicher Freibetrag (max. 400 T ) Steuerpflichtiger Erwerb 0 Alt 0 21

22 Eckpunkte der Neuregelung Auswirkungen für Land- und Forstwirte Bei Betrieben bis ca ha entsteht auch künftig keine Erbschaftsteuer /ha x 156 ha = 1 Mio. davon 15% zu versteuern 150 T Abzugsbetrag -150 T 0 Ein Teil der bayerischen LuF-Betriebe fällt evtl. unter die Kleinstbetriebsregelung bis Betriebsvermögen (Endgültiges Gesetz?) 22

23 Eckpunkte der Neuregelung Auswirkungen für Land- und Forstwirte 20-Jahresfrist und Strukturwandel in der LuF! Problem Grundstücksveräußerungen (Reinvestitionsklausel ist betriebsbezogen) Es gibt keine Gewinner in der Landwirtschaft 23

24 Eckpunkte der Neuregelung Auswirkungen für Land- und Forstwirte Beispiel: Übertragung des schuldenfreien 50 ha-betriebs mit einer vermieteten Halle im Betriebsvermögen ( EUR Mieteinnahmen p.a.) Altes Recht Neues Recht Steuerwert vermietete Halle Steuerwert restl. Betriebsvermögen FB 13a / BewAbschlag 85% Zwischensumme BewAbschlag 35%, Abzugsbetrag W ohnhaus im Privatvermögen Bereicherung Persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb Steuersatz in % 11% 15% Erbschaftsteuer M ehrbelastung

25 Bewertung von Immobilienvermögen Bewertung unbebauter Grundstücke zum aktuellen Bodenrichtwert Bewertung bebauter Grundstücke zum Verkehrswert (Vergleichswertverfahren, Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren) Abschlag für vermietete Wohnobjekte von 10% Bei selbstbewohnten und vermieteten Immobilien kommt es zu drastischen Werterhöhungen 25

26 Eckpunkte der Neuregelung- Auswirkungen für Immobilienvermögen Vermietete Immobilien sind als Verwaltungsvermögen nicht mehr begünstigt Ertragsteuerliches Betriebsvermögen (z.b. GmbH & Co. KG mit Mietimmobilien) reicht künftig nicht mehr aus! Es besteht letztmals die Möglichkeit, den 13a ErbStG gezielt für Übertragungen von Immobilien zu nutzen! 26

27 Eckpunkte der Neuregelung- Drastische Steuererhöhung bei Immobilienvermögen Beispiel: Übertragung einer Gewerbeimmobilie im Betriebsvermögen mit einem Verkehrswert von 1 Mio.. Übertragung Übertragung alt neu Verkehrswert Steuerwert Betriebsvermögen Betriebsfreibetrag 13a ErbStG Bewertungsabschlag 35% Erwerb Persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb Steuersatz in % 7% 15% Erbschaftsteuer Mehrbelastung neues Recht

28 Übertragung von Immobilien - Zusatzvorteil bei der Einkommensteuer Einbringung von Privatimmobilien mit Steuerwert 600 T (Verkehrswert 1,0 Mio. ) in eine GmbH & Co. KG und Übertragung der Anteile Zusatzvorteil: Erhöhung des Abschreibungsvolumens und damit Entlastung bei der Einkommensteuer: Gebäudebuchwert nach Einbringung in KG (60%) Gebäudebuchwert vor Einbringung Zusätzliches Abschreibungsvolumen (verteilt über 33 Jahre AfA-Zeitraum) entspricht einer jährlichen Steuerentlastung von bzw. Barwert

29 Übertragung von Immobilien - Betriebsvermögen contra Privatvermögen Bei der Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen sind künftige Wertsteigerungen und Wertrückgänge steuerwirksam Aber: Auch Wertzuwächse im Privatvermögen sind steuerlich nicht tabu (Abgeltungssteuer) Hier ist unter Umständen ein Umdenken erforderlich Bei stagnierenden/rückläufigen Immobilienpreisen ist Betriebsvermögen nicht automatisch schlechter als Privatvermögen 29

30 Gestaltungsmöglichkeit Nießbrauch - Grundlagen Beim Vorbehaltsnießbrauch wird nur das Eigentum an der Immobilie auf den Beschenkten übertragen Das Nutzungsrecht (d.h. die Mieteinnahmen) sowie die Abschreibung bleibt hingegen beim Schenker Keine Entgeltlichkeit und somit keine Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven bei der Einkommensteuer Vorteil: Eine deutliche Reduzierung der Erbschaftsteuer ist möglich 30

31 Gestaltungsmöglichkeit Nießbrauch zur Reduzierung der Erbschaftsteuer Beispiel: Die 65jährige Mutter überträgt zum alten Recht eine Immobilie auf den Sohn, behält sich aber den Nießbrauch bis an ihr Lebensende vor. -ohne Nießbrauch- -mit Nießbrauch- Verkehrswert Immobilie Steuerwert Immobilie W ert Nießbrauch (Mietüberschuss 40 T p.a.) Freibetrag Betriebsvermögen 13a ErbStG Bewertungsabschlag 13a ErbStG Erwerb Persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb Steuersatz in % 7% Erbschaftsteuer Steuerersparnis

32 Gestaltungsmöglichkeit Nießbrauch zur Reduzierung der Erbschaftsteuer Beispiel: Eine 65jährige Frau überträgt nach neuem Recht eine Immobilie auf den Neffen, behält sich aber den Nießbrauch bis an ihr Lebensende vor. -ohne Nießbrauch- -mit Nießbrauch- Verkehrswert Immobilie Steuerwert Immobilie Wert Nießbrauch (Mietüberschuss 40 T p.a.) Erwerb Persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb Steuersatz in % 30% 30% Erbschaftsteuer Steuerersparnis

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