Allgemeine Erläuterungen zu der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme: Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer (BVA) bei VoG
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- Catrin Breiner
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1 Allgemeine Erläuterungen zu der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme: Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer (BVA) bei VoG Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern 1. Antragsverfahren 1.1. Um eine BVA-Stelle zu beantragen, ist das Formular BVA-Projektantrag beim Ministerium einzureichen, das als Download ebenfalls verfügbar ist. Damit der BVA-Antrag als vollständig gewertet werden kann, sind folgende Dokumente beizufügen: eine ausführliche Projektbeschreibung; eine Kopie der aktuellen Statuten der VoG (im Falle von Änderungen seit der letzen Beantragung bzw. Inspektion); wenn vorhanden, die drei letzten Jahresbilanzen; ein Finanzierungsplan für die beantragte Projektdauer (max. bis zum ). Das Antragsformular ist ausgefüllt und unterzeichnet an das Ministerium zu schicken Infolge der entsprechenden Regierungsentscheidung erhält der Antragsteller im Falle einer Genehmigung eine durch den Beschäftigungsminister unterzeichnete BVA-Abkommen oder im Falle einer Ablehnung ein durch den Beschäftigungsminister unterzeichnetes begründetes Ablehnungsschreiben. Das Arbeitsamt wird über die Genehmigung bzw. Ablehnung von BVA-Stellen durch das Ministerium informiert. Die maximale Dauer des BVA-Abkommens ist derzeit auf den 31. Dezember 2016 festgelegt Änderungen in Bezug auf die Koordinaten, Geschäftsführer, Präsident,..., und Kontonummer sind umgehend der Fachabteilung schriftlich mitzuteilen. Da das Ministerium beabsichtigt, fortan alle Informationen und Rundschreiben per Mail zu versenden, ist es wichtig, dem Ministerium stets die aktuelle -Adresse mitzuteilen Änderungen des Abkommens insbesondere, was die durch die BVA-Kraft ausgeübten Tätigkeiten betrifft, sind zu beantragen (Artikel 8).
2 2. Einstellung 2.1. Ab dem ersten Tag des Monats nach Zustellung des ministeriell genehmigten BVA- Abkommens läuft die Einstellungsfrist des BVA-Arbeitnehmers. Diese Frist beläuft sich auf sechs Monate (Artikel 10) Bei Ersatzpersonal, bspw. bei einer Vertragsbeendigung beträgt die Einstellungsfrist drei Monate (Artikel 12) Sollte während der genannten Fristen keine Einstellung erfolgen, erlischt das Anrecht auf die betroffene BVA-Stelle. Es ist nicht möglich, eine Verlängerung der Einstellungsfrist zu beantragen Im Falle von Krankheit, Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub, Zeitkredit/ Laufbahnunterbrechung sowie in anderen Fällen, wo der Arbeitsvertrag lediglich ausgesetzt wird, besteht kein Ersatzzwang Bei der Suche nach dem geeigneten BVA-Personal ist das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft gerne behilflich Zur Einstellung eines BVA-Arbeitnehmers beantragt der Arbeitgeber beim Arbeitsamt die Bescheinigung zur Zulassung zu ABM (PL 63),in der bestätigt wird, dass die betroffene Person die Zugangsbedingungen zum BVA-System erfüllt bzw. für welche Bezuschussungskategorie (A, BI-III und C) sie in Frage kommt. Der Arbeitgeber füllt den für den Arbeitgeber vorgesehenen Teil des Formulars aus und schickt es zurück an das Arbeitsamt. Das Arbeitsamt bestätigt, dass die vorgeschlagene Person die Bedingungen erfüllt und schickt das Original dem Arbeitgeber zurück. Das Arbeitsamt stellt dem Ministerium eine Kopie des Dokumentes zu. Im Falle einer Koordinatorenstelle sind ferner die unter Punkt 5.2. aufgelisteten Dokumente zusätzlich beim Arbeitsamt der DG einzureichen Die verschiedenen Zuschusskategorien sind auf beiliegendem Merkblatt (Anhang Nr.2) mit den entsprechenden Zulassungsbedingungen zusammenfassend dargestellt Im Anschluss kann der BVA-Arbeitsvertrag ausgefüllt werden. Hierzu ist das im Downloadbereich verfügbare Arbeitsvertragsmodell zu benutzen, das den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Rechnung trägt. Der Artikel 7 eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, zusätzliche Klauseln einzufügen, insofern diese nicht gegen das allgemeine Arbeits- und Sozialrecht und nicht gegen die Bestimmungen des o.e. BVA-Erlasses vom 11. Mai 1995 verstoßen Eine Kopie dieses Arbeitsvertrags ist an das Ministerium zu Händen von Herrn Jaminon zu schicken. Eine Kopie des PL 63 übermittelt das Arbeitsamt dem Ministerium automatisch. Erst wenn beide Dokumente vorliegen, kann die Zuschusszahlung durch das Ministerium erfolgen.
3 2.10. Die vorgenannte Prozedur mit den erläuterten Dokumenten ist ebenfalls für Ersatzpersonal einzuhalten Jegliche Personal-Änderung ist via ABM003- Auskunftsbogen im Falle einer ABM-Personalveränderung (Downloadbereich) mitzuteilen. Ein unterschriebenes Exemplar ist dem Ministerium zu Händen von Herrn Jaminon zuzuschicken Im Falle eines Zeitkredits/Laufbahnunterbrechung ist dieser Auskunftsbogen ebenfalls auszufüllen. Es muss mitgeteilt werden, ab welchem Zeitpunkt der Zeitkredit läuft und wann er vorrausichtlich endet. Es ist dem Ministerium anhand einer entsprechenden Bescheinigung des LfA/ ONEM zu beweisen, dass der betreffende BVA tatsächlich im Rahmen des Zeitkredits von der Arbeit fern bleibt. Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, die BVA-Stelle während der Abwesenheit zu besetzen. Auf keinen Fall verfällt die Stelle, da der Arbeitsvertrag nicht beendet sondern lediglich - zumindest stundenweise - ausgesetzt ist. Falls sich der Arbeitgeber für eine Ersatzkraft entscheidet, muss diese ebenfalls die BVA-Zugangsbedingungen erfüllen und die Schritte, wie sie unter Punkt 2.5. beschrieben sind, müssen vorgenommen werden Eine Aufstockung eines teilzeitigen BVA-Arbeitsvertrags beim gleichen BVA- Arbeitgeber ist möglich im Rahmen des verfügbaren Stellenkontingents. 3. Gehalt des BVA-Arbeitnehmers 3.1. Ein BVA-Arbeitnehmer hat Anrecht auf den gleichen Lohn, Gehalt, Erhöhungen und Zulagen wie ein Kollege mit der gleichen oder ähnlichen Funktion in der gleichen Einrichtung (Artikel 14). 4. Zuschussauszahlungsverfahren 4.1. Die Prämien werden monatlich als rückforderbarer Vorschuss durch das Ministerium gezahlt, der im Folgemonat zu belegen ist Nur ein fristgerechtes Einreichen der Belege durch den Projektträger ermöglicht eine zeitige Zuschusszahlung durch das Ministerium zum Ende des Monats. Dies bedeutet, dass die Gehaltsbelege des Monats, auf den sie sich beziehen, spätestens zum 10. des darauf folgenden Monats beim Ministerium einzureichen sind. Mangels Empfang der Gehaltsbelege binnen der ersten zwei Wochen nach Ablauf des Monats, auf den sich die Gehaltsbelege beziehen, ist die Verwaltung nicht mehr gehalten, die Prämien als Vorschuss zu zahlen. In Ermangelung der erforderlichen Gehaltsbelege wird die Zahlung der Prämien ausgesetzt und das Anrecht auf die Prämien kann in der Folge gänzlich verfallen Auf dem monatlich einzureichenden Gehaltsbeleg sind folgende Angaben erforderlich: Der Name des BVA Der Name des Arbeitgebers; Das Arbeitsregime des BVA;
4 Das Bruttogehalt des Arbeitnehmers und zu gegebener Auszahlungszeit das Urlaubsgeld sowie die Jahresendprämie; Die Ausfallperioden des Arbeitnehmers, für die der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt bei Abwesenheit, Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub, technische Arbeitslosigkeit,... Die lohngebundenen LASS-Beiträge des Arbeitgebers (monatlich oder trimestriell) In Anwendung des Artikels 1 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Abschaffung der verpflichtenden Vorlage der für gleichlautend erklärten Abschriften von Dokumenten vom 10. Juni 2004 müssen die Gehaltsund Zahlungsbelege nicht mehr beglaubigt werden. Das Ministerium behält sich jedoch das Recht vor, eine Beglaubigung in einem Verdachtsmoment anzufordern Die gegebenenfalls zu Unrecht gezahlten Prämien werden auf die noch zustehenden Beträge einbehalten; sind solche Beträge nicht vorhanden, werden die Forderungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft direkt an den Arbeitgeber gerichtet Wir möchten auch noch mal auf die Verpflichtung des BVA-Arbeitgebers hinweisen, unverzüglich das Ministerium über andere öffentliche Interventionen in den Lohnkosten der BVA zu informieren. 5. Einstellung von Koordinatoren 5.1. Der BVA-Erlass sieht in seinem Artikel 5, 4 die Möglichkeit vor, BVA-Zuschüsse in Höhe von ,20 (indexierter Betrag) pro Jahr pro Vollzeitstelle für Koordinationspersonal von verschiedenen Projektarten zu beantragen Zur Besetzung von genehmigten Koordinationsstellen muss der einzustellende BVA [...] entweder im Besitz eines der auszuübenden Funktion entsprechenden Diploms oder Abschlusszeugnisses sein oder eine entsprechende Berufserfahrung aufweisen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der BVA-Arbeitgeber VOR der Einstellung die entsprechenden Dokumente dem Arbeitsamt gleichzeitig mit zur Beantragung des PL 63 vorlegt. Das Arbeitsamt nimmt diesbezüglich schnellstmöglich Kontakt mit dem Ministerium auf. Das Ministerium teilt dann dem Arbeitsamt seine Entscheidung hinsichtlich der Zulassung des betroffenen Personals als Koordinationspersonal mit. Das Arbeitsamt bestätigt dann diese Entscheidung mittels des PL Abschließende Bestimmungen Das Rundschreiben an die Arbeitgeber von BVA vom 15. Dezember 2001 (Ref. DG-ABM-8/RB/MAF/GK/A1319) sowie das Rundschreiben an die Arbeitgeber von BVA vom 2. Februar 2001 (Ref. DG-ABM-9/RB/NS/GK/A1408) werden durch vorliegendes Rundschreiben aufgehoben.
5 7. Wichtige Adressen 7.1. Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Gospertstraße Eupen arbeit@dgov.be Fax: 087 / Für die Antragstellung und BVA-Abkommen sind zuständig: Herr Dany Meessen, Tel. 087 / , dany.meessen@dgov.be Frau Katja Schenk, Tel. 087 / , katja.schenk@dgov.be Für die Einstellungen und Zuschusszahlung ist zuständig: Herr René Jaminon, Tel. 087 / , rene.jaminon@dgov.be Für die Inspektion sind zuständig Herr Dany Meessen, Tel. 087 / , dany.meessen@dgov.be Herr Norbert Schommers, Tel. 087 / , norbert.schommers@dgov.be 7.2. Das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft Dienst für Betriebsberatung Vennbahnstraße 4/ St. Vith Tel. 080 / Fax. 080 / abm@adg.be Hilfe bei der Auswahl des geeigneten BVA-Personals Überprüfung der Einstellungsbestimmungen. Kontaktpersonen sind Frau Iris Heinen und Frau Christiane Terren. Für weitere Auskünfte steht Ihnen die für Beschäftigung zuständige Fachabteilung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft gerne zur Verfügung.
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