Initiativen-Satzung. Allgemeines. 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

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1 Initiativen-Satzung Allgemeines 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr (a) Die Initiative führt den Namen Welcome In und wird nachstehend die Initiative genannt. (b) Die Initiative hat ihren Sitz in der Buttlarstraße 9, Fulda. (c) Das Geschäftsjahr der Initiative ist das Kalenderjahr. 2. Zwecke, Ziele und Aufgaben (a) Zweck der Initiative ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene. ( 52 Abs. 2 Nr. 10 Abgabenordnung) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gestaltung einer positiven Willkommenskultur gegenüber Menschen, die aus ihrer Heimat fliehen mussten und sich nun im Landkreis Fulda aufhalten. Dabei kann es zum einen darum gehen, Geflüchteten Hilfestellungen in der Alltagsbewältigung sowie in der weitergehenden gesellschaftlichen Integration zu bieten. Zum anderen geht es darum, im Rahmen von politischer Bildung auf die Situation von in Deutschland und in Fulda lebenden Geflüchteten aufmerksam zu machen und Forderungen gegenüber politischen Entscheidungsträger*innen zu formulieren. (b) Die Mitwirkenden der Initiative treten dafür ein, dass alle Menschen ihr Leben frei von Diskriminierung in jeglicher Erscheinungsform führen können. Dagegen sollen die Potentiale, die Geflüchtete haben, wahrgenommen und gefördert werden. 1

2 (c) Die Initiative setzt ihre Ziele durch ein aktives Engagement der Ehrenamtlichen um. Die Mitwirkenden der Initiative reflektieren ihr Handeln im Hinblick auf die Zielstellungen der Initiative in einem kontinuierlichen internen Diskussionsprozess. (d) Die Initiative erreicht ihre Ziele und Zwecke insbesondere durch: o Teilnahme an und (Mit-)Gestaltung von öffentlichen Diskussions- und Informationsveranstaltungen o Anbieten von Workshops o Ausüben konstruktiver Kritik an lokaler sowie landes-, bundes- und europaweiter Asylpolitik o Unterstützung beim Lernen der deutschen Sprache o Organisieren und Durchführen von gemeinsamen Freizeitaktivitäten o Schaffung von Räumen zum Austausch zwischen Geflüchteten und Fuldaer Bürger*innen ohne Fluchterfahrung o Aufklärung von Geflüchteten über deren Rechte und Pflichten im Rahmen von Asylberatungen. (e) Die Initiative sucht die Zusammenarbeit mit Initiativen, Gruppen und Vereinen, die den Zielen der Initiative nahe stehen. 3. Gemeinnützigkeit, Transparenz und Finanzen (a) Die Initiative verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (Siehe Anhang) Die Initiative ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (b) Die Initiative finanziert ihre Tätigkeit durch Spenden und sonstige Zuwendungen, sofern diese nicht mit Forderungen oder Bedingungen verbunden sind, die der Initiative und ihrer Satzung widersprechen. Mittel der Initiative dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (c) Namen von juristischen Personen, deren jährliche Zuwendung mehr als zehn Prozent unserer gesamten Jahreseinnahmen ausmachen, werden auf der Website bekanntgegeben. Angaben zu entsprechenden Spenden von natürlichen Personen werden nach Zustimmung derselben 2

3 veröffentlicht, in jedem Fall aber als Großspenden von Privatpersonen gekennzeichnet. (d) Die Ehrenamtlichen der Initiative erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Initiative. Funktionsträger*innen können für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung enthalten. Die Höhe wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt. (e) Ausgaben in Höhe von bis zu 100 können von Aktiven der Initiative bei dem*der amtierenden Kassenwart*in, oder stellvertretend bei den zwei Kassenprüfer*innen, beantragt, und von diesen bewilligt werden. Sollten Zweifel an der Angemessenheit einer Bewilligung bestehen wird die Entscheidung an das nächste Teamtreffen delegiert, in welchem nach dem Verfahren unter Punkt 8 (b) darüber abgestimmt wird. Ausgaben über 100 werden prinzipiell in den Teamtreffen bewilligt oder abgelehnt. Eine Erstattung der Auslagen erfolgt nur gegen Vorlage der Originalbelege, beziehungsweise im Falle der Erstattung von Fahrtkosten, gegen Vorlage eines Fahrtenbuchs. (f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Initiative fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Mitgliedschaft (a) Eine Mitgliedschaft im rechtlichen Sinne gibt es nicht. (b) Die Initiative besteht aus Ehrenamtlichen, die sich in den verschiedenen Projekten organisieren. (c) Das Mitwirken in der Initiative steht allen Personen offen, die sich mit den Grundsätzen und Zielen der Initiative identifizieren und die Satzung einhalten. Organisation 5. Arbeitsprinzipien (a) Die Initiative arbeitet unabhängig und überparteilich. (b) Zum Schutz von Geflüchteten werden deren persönliche Daten und Informationen über sie vertraulich behandelt. 3

4 6. Treffen (a) Teamtreffen: Alle zwei Wochen findet in der Regel ein Treffen statt, an dem alle Ehrenamtlichen teilnehmen können. Die Koordinator*innen der Zuständigkeitsbereiche oder eine Vertretung dieser nehmen daran teil, um über die aktuelle Lage der Projekte zu berichten. Bei dem Treffen werden gegebenenfalls darüber hinausgehende Aufgaben verteilt. Es wird ein Protokoll geführt, welches allen Ehrenamtlichen zur Verfügung gestellt wird. (b) Stammtisch: Einmal monatlich findet wenn möglich ein informelles Treffen statt, zu welchem interessierte Bürger*innen eingeladen sind, um Mitwirkende der Initiative kennenzulernen und sich über Möglichkeiten des Mitwirkens zu informieren. (c) Jahresversammlung: Im Anschluss an das Kalenderjahr findet eine Jahresversammlung statt. Dort werden die Vertreter*innen der Zuständigkeitsbereiche, der*die Kassenwart*in und zwei Kassenprüfer*innen nach den unten genannten Prinzipien demokratisch gewählt, der Kassenbericht bekannt gegeben und der*die bisherige Kassenwart*in entlastet. (d) Wochenendseminar: Die Initiative strebt an, einmal jährlich ein zwei- bis dreitägiges Treffen auszurichten, auf dem alle interessierten Ehrenamtlichen über die Grundsätze der Initiative diskutieren. 7. Zuständigkeitsbereiche und Zuständige (a) Einzelne Projekte und Aufgabenbereiche werden von gewählten Zuständigen koordiniert. Sie fungieren hierfür zudem als Ansprechpartner*innen. (b) Im Anhang befindet sich eine intern zu behandelnde Liste mit den Zuständigkeitsbereichen und ihrer Besetzung, die bei Änderungen aktualisiert wird. (c) Durch Wahl auf einem Teamtreffen können Zuständigkeitsbereiche gebildet, aufgelöst oder neu besetzt werden. (d) Der*die Kassenwart*in und die Kassenprüfer*innen sind berechtigt, Welcome In zum Zweck des Abschließens von Verträgen im Namen der Initiative nach 4

5 außen zu vertreten. Dazu muss vorab ein Beschluss des Teamtreffens nach dem Prinzip der Entscheidungsfindung unter Punkt 8 (b) eingeholt werden. 8. Entscheidungsfindung (a) Entscheidungen, die lediglich die Zuständigkeitsbereiche oder Projekte betreffen, werden von den jeweiligen gewählten Zuständigen getroffen. (b) Entscheidungen, die die Initiative als Ganzes betreffen, werden demokratisch in den Teamtreffen beschlossen. o Die Beschlussfähigkeit des Teamtreffens wird durch eine dynamische Mindestzahl an stimmberechtigten Anwesenden definiert. Diese berechnet sich aus dem abgerundeten Durchschnitt der letzten vier Teamtreffen. o Die Entscheidung fällt durch die absolute Mehrheit. o Gäste des Teamtreffens können von dem Abstimmungsverfahren ausgeschlossen werden. 9. Schlussbestimmungen (a) Die Satzung kann durch den oben genannten Entscheidungsfindungsprozess geändert werden. Jedoch ist hierfür eine Zweidrittelmehrheit notwendig. (b) Die Satzung tritt mit ihrem Beschluss auf dem Teamtreffen am in Kraft. Die Satzung wurde zuletzt auf dem Teamtreffen am geändert. (c) Die Auflösung der Initiative kann nur in einem Teamtreffen mit der in Paragraf 9a) festgelegten Mehrheit erfolgen. Sofern die Mitglieder des Teamtreffens nichts anderes beschließen sind der*die Kassenwart*in und die Kassenprüfer*innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die Initiative aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert. (d) Bei Auflösung der Initiative oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Initiative an amnesty international Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.v., Ortsgruppe Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 5

6 Anhang: Abgabenordnung (AO) 52 Gemeinnützige Zwecke (1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2. die Förderung der Religion; 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des 67, und von Tierseuchen; 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 5. die Förderung von Kunst und Kultur; 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ( 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 10. 6

7 die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; die Förderung des Tierschutzes; die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; die Förderung der Kriminalprävention; die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports; die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist. 7

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