Gemeinsames Rundschreiben der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe. auf Bundesebene zur Förderung der. Selbsthilfebundesorganisationen

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1 Gemeinsames Rundschreiben 2015 der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene zur Förderung der Selbsthilfebundesorganisationen Federführend für die Veröffentlichung: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Berlin Veröffentlichung: Oktober 2014 Herausgeber: Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene AOK-Bundesverband GbR, Berlin BKK Dachverband e. V., Berlin IKK e. V., Berlin Knappschaft, Bochum Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG, Kassel Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Berlin unter Beteiligung der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen BAG SELBSTHILFE - Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V., Düsseldorf Der PARITÄTISCHE Gesamtverband e. V., Berlin Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V., Berlin Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V., Hamm

2 1. Förderung der Selbsthilfebundesorganisation Mit diesem gemeinsamen Rundschreiben informieren die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene die Selbsthilfebundesorganisationen über die Beantragung von Fördermitteln bei der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene. Die Mitglieder der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene sind die Herausgeber dieses Rundschreibens. Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe ist in 20c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verankert. Im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung in der Fassung vom 17. Juni 2013 sind die Grundsätze und Rahmenvorgaben für die Selbsthilfeförderung beschrieben ( Die jährlich verfügbaren Fördermittel der Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt. Für 2015 beträgt der Förderbetrag pro Versicherten 0,64 Euro. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen somit für die Förderung der gesundheitsbezogenen örtlichen Selbsthilfegruppen, der Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene und der Selbsthilfekontaktstellen insgesamt 45 Millionen Euro zur Verfügung. Davon entfallen auf die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung auf der Bundesebene 10 Prozent (4,5 Millionen Euro). Neben der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung unterstützen einzelne Krankenkassen die gesundheitsbezogene Selbsthilfe im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung. Je nach regionaler Ausrichtung und Zuständigkeit entscheidet die Krankenkasse eigenständig, welche Förderschwerpunkte sie setzt und auf welcher Ebene die Selbsthilfe individuell gefördert wird. Deshalb kann es durchaus sein, dass nicht jede Krankenkasse die Selbsthilfe auf allen Förderebenen krankenkassenindividuell fördert. Bei den Fördermitteln der Krankenkassen handelt es sich um jährliche Zuschüsse, die aus Beitrags- und aus Steuermitteln aufgebracht werden. Diese Mittel stellen Leistungsausgaben dar. Fördermittel der Krankenkassen sind nicht gleichzusetzen mit Spenden, z. B. von Privatpersonen oder mit dem Sponsoring durch Wirtschaftsunternehmen. Die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung erfolgt gemeinsam und einheitlich durch die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene. Dieser gehören alle Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene an. Federführend ist der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek). Anträge der Selbsthilfebundesorganisationen auf pauschale Förderung sind deshalb ausschließlich an den vdek zu richten. 2

3 Die Förderung gemäß 20c SGB V erfolgt unter Berücksichtigung der 1 SGB V Solidarität und Eigenverantwortung und 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach 20c SGB V sowie auf eine bestimmte Fördersumme besteht nicht. Für die Beantragung von Fördermitteln haben die Herausgeber dieses Gemeinsamen Rundschreibens Antragsformulare entwickelt, die im Abschnitt 5 näher erläutert werden und diesem Rundschreiben als Anlagen beigefügt sind. Diese Formulare sind verbindlich für die Mittelbeantragung. 2. Antragsberechtigte Das in diesem Rundschreiben erläuterte Antragsverfahren gilt für Selbsthilfebundesorganisationen. Diese müssen den Nachweis erbringen, dass sie über eine funktionsfähige, bundesweit nach innen und außen arbeitende Organisationsstruktur verfügen. Ihre Arbeit zeichnet sich durch Rückgriff auf das Selbsthilfeprinzip sowie die Betroffenenkompetenz der in der Selbsthilfe zusammengeschlossenen Menschen aus (vgl. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung, Abschnitt I.). Als förderfähige Organisationsstruktur wird der eingetragene Verein (e. V.) vorausgesetzt. Abweichungen hiervon können im Einzelfall berücksichtigt werden, sofern sie nachvollziehbar begründet sind. Selbsthilfebundesorganisationen, die von den Krankenkassen/-verbänden bereits auf Bundesebene gefördert werden, dürfen keine zusätzliche Förderung für ein und dasselbe Anliegen (pauschaler Zuschuss) oder Projekt auf Landes- und auf Ortsebene beantragen. Von der zusätzlichen Antragstellung in einzelnen Bundesländern ist deshalb abzusehen, auch um Doppel- oder Mehrfachförderungen sowie bürokratischen Mehraufwand für beide Seiten zu vermeiden. Landesorganisationen und regionale Untergliederungen der Selbsthilfebundesorganisationen haben die Möglichkeit, eigene Anträge auf der jeweils für sie zuständigen Ebene zu stellen, sofern die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß Leitfaden zur Selbsthilfeförderung erfüllt sind. 3. Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung erfolgt als Pauschalförderung in Form eines institutionellen Zuschusses. Die Förderung erfolgt vorrangig als Festbetrag (Festbetragsfinan- 3

4 zierung). Damit leisten die Krankenkassen und ihre Verbände ihren Beitrag zur Finanzierung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe. Fördermittel werden sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind - zur Unterstützung der Selbsthilfearbeit und der damit verbundenen regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Dies sind insbesondere Aufwendungen für: - Raumkosten und Miete, - Büroausstattung und Sachkosten (z. B. PC, Drucker, Beamer, Büromöbel, Porto und Telefon, Gebühren für Online-Dienste), - regelmäßige Ausgaben für die Pflege von: Internetauftritt, Homepage, Onlinesicherheit, Datenschutz, - regelmäßig erscheinende Medien (z. B. Mitgliederzeitschriften, Newsletter) und deren Verteilung, - Schulungen oder Fortbildungen, die auf die Befähigung zur Organisations- und Verbandsarbeit sowie auf administrative Tätigkeiten abzielen (z. B. kaufmännische Weiterbildungen, Weiterbildungen zum Vereins-/Steuerrecht, EDV-Schulungen) einschließlich Veranstaltungs- und Teilnahmegebühren, Übernachtungs- und Fahrtkosten, - Tagungs-, Kongress- oder Messebesuche, - Durchführung der satzungsrechtlich erforderlichen Gremiensitzungen (Mitglieder-, Delegierten- und Jahresversammlungen, Vorstands-, Beiratssitzungen o. ä.) einschließlich Tagungsgebühren sowie Fahrt- und Übernachtungskosten. Dabei sind die Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes zu beachten). Für die vorgenannten Aufgaben und Aktivitäten der Selbsthilfe sind selbstverständlich Personal- und Sachaufwendungen erforderlich, die durch die Pauschalförderung bestritten werden können. Allerdings werden Anträge, die ausschließlich Mittel für Personal anfordern, nicht berücksichtigt. Über Anträge der Bundesorganisationen entscheidet die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung der Vertretungen der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Selbsthilfe. 4. Krankenkassenindividuelle Förderung Es ist ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, dass die Krankenkassen und ihre Verbände ihre Zusammenarbeit mit der Selbsthilfe mit eigenen Gestaltungsmöglichkeiten weiterentwickeln können. Deshalb fördern einige Krankenkassen/-verbände neben ihrem finanziellen Engagement in der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung 4

5 zusätzlich die gesundheitsbezogenen Aktivitäten der Selbsthilfe auch krankenkassenindividuell. Die krankenkassenindividuelle Förderung erfolgt als Projektförderung, in der Regel als Fehlbedarfs- bzw. Anteilsfinanzierung. Die Herausgeber dieses Rundschreibens empfehlen, sich im Vorfeld der Mittelbeantragung bei den einzelnen Krankenkassen/- verbänden über die jeweiligen Fördermöglichkeiten zu informieren. Vorhaben, die im Rahmen der krankenkassenindividuellen Selbsthilfeförderung gefördert werden sollen, müssen über die in Abschnitt 3 dieses Gemeinsamen Rundschreibens genannte regelmäßig wiederkehrende Selbsthilfearbeit hinausgehen und zeitlich begrenzt sein. Insbesondere auf der Bundesebene sind förderfähige Aktivitäten in der Regel komplex und haben Projektcharakter. Dem Antragsteller wird deshalb empfohlen, im Sinne einer Planungssicherheit für das Vorhaben, rechtzeitig mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und Näheres über die Projektrealisierung zu klären. Wünschenswert ist es, wenn Projektanträge darauf abzielen würden, einerseits indikationsspezifische Ansätze und Beispiele guter Praxis von Selbsthilfeaktivitäten zu entwickeln und in der Fläche umzusetzen. Andererseits können Projektthemen auch verbands-/organisationsübergreifend ausgerichtet sein. Förderfähig sind daher u. a. auch Verbund- oder Kooperationsprojekte mehrerer Selbsthilfeorganisationen. Solche Vorhaben bilden bei insgesamt begrenztem Selbsthilfebudget die Chance der besseren Vernetzung und Kooperation der Selbsthilfe untereinander (Synergien). Näheres zu den Voraussetzungen der krankenkassenindividuellen Förderung ist dem Leitfaden zur Selbsthilfeförderung, Teil B, S. 23 ff. zu entnehmen. Für die krankenkassenindividuelle Förderung ist eine gesonderte Antragstellung direkt bei der jeweiligen Krankenkasse bzw. des Krankenkassenverbandes vorzunehmen. In der Regel werden dafür Inhaltlich abgestimmte Antragsvordrucke zur Verfügung gestellt. 5

6 Werden Projektmittel beantragt, sind die folgenden Angaben verbindlich: inhaltliche, strukturelle und methodische Zielsetzung des Projektes, Erfolgsindikatoren des Projektes, Projektbeteiligte und Kooperationspartner, Projektaufbau und Projektdurchführung, Projektumsetzung, angesprochene Zielgruppe, Laufzeit des Projektes, Kosten des Projektes (detaillierter Projektfinanzierungsplan, Angabe des Eigenanteils sowie der durch weitere Projektbeteiligte eingebrachten Mittel), Ausführungen zur Weiterführung nach Auslaufen der Finanzierung (Verstetigung). Es wird empfohlen, das Projekt nur bei einer Krankenkasse/Krankenkassenverband zu beantragen. Wird jedoch im Einzelfall ein Projekt bei mehreren Krankenkassen/- verbänden und/oder bei weiteren Stellen beantragt, sind im Antrag verbindliche Angaben vorzunehmen, bei wem ebenfalls Mittel für das Vorhaben beantragt und von wem ggf. bereits Förderzusagen ausgesprochen wurden. Die Krankenkassen/-verbände behalten sich vor, sich über Projektanträge auszutauschen. 5. Formulare Die für die Beantragung von kassenartenübergreifenden Fördermitteln bei der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene zu verwendenden Formulare werden nachstehend erläutertet: 5.1 Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung Die Förderung der Selbsthilfebundesorganisationen durch die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung erfolgt gemeinsam und einheitlich durch alle Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene (siehe Deckblatt). Sie haben sich zur GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene zusammengeschlossen. Federführend für das Antragsverfahren ist der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek). Die Antragstellung erfolgt an: GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene c/o vdek Askanischer Platz Berlin. 6

7 5.1.1 Antrag Die bereitgestellten Formulare sind vollständig auszufüllen und zusammen mit den folgenden Unterlagen einzureichen: - Antragsformular (Anlage 1a), - Strukturerhebungsbogen (Anlage 1b), - Datenverwendungserklärung (Anlage 1c), - Erklärung zur Wahrung von Neutralität und Unabhängigkeit (Anlage 1d), - Satzung, - aktueller Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid vom Finanzamt, - Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2013, letzter Jahresabschluss, - Mitteilung über die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Anmerkung: Die gesamten geplanten Einnahmen und die gesamten Ausgaben für das Antragsjahr sind im Antragsformular (Anlage 1a) abzubilden. Aus diesem Grund ist die Vorlage eines separaten Haushaltsplanes für 2015 nicht erforderlich. Es sind die jeweils aktuellen Formulare zu verwenden. Die Veränderung der Formulare durch den Antragsteller ist nicht zulässig. Mit der Antragstellung erklärt der Antragsteller verbindlich, dass die Mittel ausschließlich für die gesundheitsbezogene Selbsthilfearbeit gemäß Leitfaden zur Selbsthilfeförderung vom 17. Juni 2013 verwendet werden. Eine anderweitige, nicht mit dem Fördermittelgeber abgesprochene Mittelverwendung, ist nicht erlaubt und kann die Rückforderung der Fördermittel zur Folge haben Strukturerhebungsbogen Selbsthilfebundesorganisationen weisen in der Regel unterschiedliche Organisationsstrukturen auf. Der Strukturerhebungsbogen dient der Transparenz über den Antragsteller und seiner Vereinsstruktur (Anlage 1b) Datenverwendungserklärung Die Datenverwendungserklärung erlaubt den Krankenkassen/-verbänden u. a. den gegenseitigen Informationsaustausch über Umfang und Art der bei den anderen Krankenkassen/-verbänden beantragten Mittel sowie über Strukturmerkmale der jeweiligen Selbsthilfebundesorganisationen. Damit sollen u. a. Mehrfachförderungen vermieden 7

8 werden (vgl. 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot ). Die Bestätigung der Datenverwendungserklärung durch den Antragsteller ist verbindlich (Anlage 1c) Erklärung zur Wahrung von Neutralität und Unabhängigkeit Zu den Voraussetzungen für eine Förderung von Selbsthilfeorganisationen, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen nach 20c SGB V gehört ihre neutrale Ausrichtung und Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen Dritter. In den letzten Jahren hat die Einflussnahme von Wirtschaftsunternehmen (z. B. pharmazeutische Industrie, Hersteller von Medizinprodukten) und von medizinischen Experten auf die gesundheitsbezogene Selbsthilfe zugenommen. Diese Einflussnahme erfolgt u. a. durch inhaltliche und finanzielle Unterstützung z. B. von Veranstaltungen, Tagungen, Kongressen, Seminare, Schulungen und Weiterbildungen für Zielgruppen in der Selbsthilfe, Patientenforen sowie durch inhaltliche Unterstützung bei der Medienentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit und bei der Ansprache und Gewinnung neuer Patientengruppen. Es steht der Selbsthilfe frei, sich ihre Kooperationspartner zu suchen und entsprechende Formen der Zusammenarbeit, der Unterstützung und der Finanzierung zu entwickeln. Jedoch ist es das Anliegen der Krankenkassen und ihrer Verbände, solche Vorgänge und Formen der Einflussnahme transparent zu machen, um im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel für die Versicherten die Unabhängigkeit der von ihnen geförderten Selbsthilfeorganisationen und gruppen zu gewährleisten. Mit der Unterschrift unter den Förderantrag bestätigt der Antragsteller seine Unabhängigkeit von Wirtschaftsunternehmen (Anlage 1d). 5.2 Antrag auf krankenkassenindividuelle Förderung Der Antrag ist direkt bei der jeweiligen Krankenkasse/-verband zu stellen (siehe Abschnitt 4 dieses Gemeinsamen Rundschreibens). 6. Antragsfrist 6.1 Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung Anträge an die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene für 2015 sind bis zum 31. Dezember 2014 zu stellen. 8

9 6.2 Krankenkassenindividuelle Förderung Die Antragsfrist für die krankenkassenindividuelle Förderung endet in der Regel am 31. Dezember 2014 für das Förderjahr Nachweis über die Verwendung der erhaltenen Fördermittel Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, die Verwendung der erhaltenen Fördermittel bis zum 31. März 2015 zusammen mit einem Sach- bzw. Tätigkeitsbericht über den Förderzeitraum nachzuweisen. Die Einnahmen- und Ausgabenaufstellung ist vorzulegen. Näheres dazu ist im Bewilligungsschreiben ausgeführt. Der Fördermittelgeber wird die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel prüfen bzw. durch Dritte prüfen lassen. Er behält sich vor, im Einzelfall Belege einzusehen. 8. Hinweis auf die Förderung Der Empfänger von Fördermitteln nach 20c SGB V ist zur Transparenz über die Krankenkassenmittel verpflichtet. Er veröffentlicht deshalb die von den jeweiligen Krankenkassen, dem Krankenkassenverband oder von der GKV-Gemeinschaftsförderung erhaltenen Förderbeträge in der Mitgliederzeitschrift, auf der Homepage oder anderen öffentlich zugänglichen Stellen/Medien. Hinweis bei Förderung durch die GKV-Gemeinschaftsförderung: Da die Fördermittel durch die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich von allen Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene (siehe Herausgeber dieses Rundschreibens) entsprechend ihres Marktanteils aufgebracht werden, hat der Hinweis auf diese Förderung gemäß der folgenden Zitierweise zu erfolgen: Die Selbsthilfebundesorganisation (Name) erhielt von der GKV- Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene im Jahr 2015 pauschale Fördermittel in Höhe von xxx Euro. Hinweis bei Förderung durch die Krankenkasse (krankenkassenindividuelle Förderung): Der Name des Fördermittelgebers ist zu veröffentlichen. Näheres ist mit dem Fördermittelgeber abzustimmen. 9

10 9. Ansprechpartnerinnen und -partner bei weiteren Fragen Bei Fragen zur Antragstellung stehen sowohl der Federführer der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene als auch die übrigen Herausgeber dieses Gemeinsamen Rundschreibens zur Verfügung. 10. Anlagen Folgende Anlagen liegen diesem Gemeinsamen Rundschreiben 2015 zur Beantragung von Fördermitteln bei der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene bei: Anlage 1: Antragsformular (1a) Strukturerhebungsbogen (1b) Datenverwendungserklärung (1c) Erklärung zur Wahrung von Neutralität und Unabhängigkeit (1d) Anlage 2: Verwendungsnachweis 10

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