Privatrechtsvergleichung I

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1 Ass.Prof. Dr. Christiana Fountoulakis Sommersemester 2005 Privatrechtsvergleichung I I. Einführung: - Begriff und Gegenstand der Rechtsvergleichung - Besprechung der Literaturliste - Funktionen und Ziele ( Wieso Privatrechtsvergleichung? ) - Nachbardisziplinen - Geschichte der Rechtsvergleichung - Methode der Rechtsvergleichung (funktionaler Ansatz) - Der Stil der Rechtskreise II. Rechtskreise der Welt: 1. Der romanische Rechtskreis 2. Der deutsche Rechtskreis 3. Der anglo-amerikanische Rechtskreis III. Rechtsvereinheitlichung 1

2 IV. Institutionenvergleich: - Vertragsschluss, insb. Frage der bindenden Wirkung des Angebots, Widerruf der Offerte, invitatio ad offerendum - Stellvertretung -Erfüllungsansprüche (weitere Themen im WS 2005/2006) 1. Lehrbücher Zweigert, K. / Kötz, H. Ausgewählte Literatur Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des Privatrechts, 3. Aufl., Tübingen 1996 Mänhardt, F. / Posch, W. Internationales Privatrecht, Privatrechtsvergleichung, Einheitsprivatrecht, 2. Aufl., Wien/New York 1999 Sacco, R. Einführung in die Rechtsvergleichung, Baden-Baden Durch Rechtsvergleichung gewonnene Grundprinzipien; Rechtsvereinheitlichung a) Principles of European Contract Law (PECL) Lando, O. / Beale, H. (Hrsg.) Principles of European Contract Law, Parts I and II, Den Haag/London/Boston 2000 Lando, O. / Clive, E./ Plüm, A. / Zimmermann, R. (Hrsg.) In deutscher Übersetzung: von Bar, Ch. / Zimmermann, R. Principles of European Contract Law, Part III, Den Haag 2003 Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts, Teile I und II: München 2002; Teil III: München

3 Literatur (Forts. 1): b) UNIDROIT UNIDROIT (Hrsg.) Unidroit principles 2004: unidroit principles of international commercial contracts, Rom 2004 c) United Nations Convention on the International Sale of Goods (CISG) Schlechtriem, P. Internationales UN-Kaufrecht: ein Studien- und Erläuterungsbuch zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), 2. Aufl., Tübingen 2003 Schlechtriem, P. / Schwenzer, I. (Hrsg.) Kommentar zum Einheitlichen UN- Kaufrecht (CISG), 4. Aufl., München Rechtsvergleichende Darstellungen zu einzelnen Gebieten a) Zu einzelnen Rechtsproblemen bzw. Instituten International Encyclopedia of Comparative Law, derzeit XVII Bände, Tübingen/Den Haag/Paris b) Vertragsrecht Kötz, H. Literatur (Forts. 2): Europäisches Vertragsrecht, Bd. I, Tübingen 1996 = European Contract Law, vol. I, Oxford 1997 Kramer, E. A. Der Irrtum beim Vertragsschluss, Zürich 1998 Ranieri, F. Europäisches Obligationenrecht, Wien/New York 1999 Riesenhuber, K. Europäisches Vertragsrecht, Berlin 2003 Treitel, G. H. Remedies for breach of contract: a comparative account, Oxford 1989 c) Deliktsrecht von Bar, Ch. (Hrsg.) Deliktsrecht in Europa, Landesberichte, Köln etc von Bar, Ch. Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Bd. I, München 1996; Bd. 2, München 1999 Zimmermann, R. (Hrsg.) Grundstrukturen des Europäischen Deliktsrechts, Baden-Baden 2003 Kollisionsrechtliche Aspekte: Kadner Graziano, Th. Europäisches Internationales Deliktsrecht, Tübingen 2003 ders. La responsabilité délictuelle en droit international privé européen, Genf/Basel/München

4 Literatur (Forts. 3): d) Bereicherungsrecht Schlechtriem, P. Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Bd. I: Tübingen 2000; Bd. II: Tübingen Länderdarstellungen a) Deutschland Schlechtriem, P. Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Tübingen 2003 Simon, H. / Funk-Baker, G. Einführung in das deutsche Recht und die deutsche Rechtssprache, 2.Aufl., Bern 2003 b) Frankreich Guimezanes, N. Hübner, U. / Constantinesco, V. Sonnenberger, H.-J. / Autexier, C. Schlichting, A. de / Oellers-Frahm, K. Introduction au Droit Français, 2. Aufl., Baden-Baden 1999 Einführung in das französische Recht, 4. Aufl., München 2001 Einführung in das französische Recht, 3. Aufl., Heidelberg 2000 Einführung in die französische Rechtssprache, 2. Aufl., Bern 2003 detailliert: Ferid, M. / Sonnenberger, H.-J. Literatur (Forts. 4): Das Französische Zivilrecht Band 1/1: Erster Teil: Allgemeine Lehren des Französischen Zivilrechts, 2. Aufl., Heidelberg 1994 Band 1/2: Zweiter Teil: Schuldrecht, Erstes Buch: Das allgemeine Schuldrecht, 2. Aufl., Heidelberg 1994 Band 2: Zweiter Teil: Schuldrecht, Zweites Buch: Die einzelnen Schuldverhältnisse; Dritter Teil: Sachenrecht, 2. Aufl., Heidelberg 1986 Band 3: Vierter Teil: Familienrecht; Fünfter Teil: Erbrecht, 2. Aufl., Heidelberg 1987 Band 4/1: Ergänzungen, 2. Aufl., Heidelberg 1993 Band 4/2: Register, 2. Aufl., Heidelberg 1993 c) Italien Kindler, P. Einführung in das italienische Recht, München 1993 d) Spanien Adomeit K. / Frühbeck, G. Einführung in das spanische Recht, 2. Aufl., München

5 Literatur (Forts. 5): e) Niederlande Mincke, W. Einführung in das niederländische Recht, München 2002 f) England Byrd, B. Sh. Introduction to Anglo-American law and language = Einführung in die anglo-amerikanische Rechtssprache, 2 nd ed., München 2001 Henrich, D. / Huber, P. Einführung in das englische Privatrecht, 3. Aufl., Heidelberg 2003 von Bernstorff, C. Einführung in das englische Recht, 2. Aufl., München 2000 Jewell, M. An Introduction to English Contract Law, 2 nd ed., Baden-Baden 2002 Keenan, D. English Law, 13 th ed., London 2001 Lyall, F. An Introduction to British Law, 2 nd ed., Baden-Baden 2002 Sims, V. English law and terminology. A guide for practitioners and students, Baden-Baden 2001 g) Kanada Handschug, S. Einführung in das kanadische Recht, München 2003 h) USA Blumenwitz, D. Farnsworth, E. A. Literatur (Forts. 6): Einführung in das anglo-amerikanische Recht, 7. Aufl., München 2003 An introduction to the legal system of the United States, 3. Aufl., New York 1996 Schack, H. Einführung in das US-amerikanische Zivilprozessrecht, 3. Aufl., München 2003 Byrd, B. Sh. Anglo-Amerikanisches Vertrags- und Deliktsrecht, München 2005 i) Türkei Rumpf, C. Einführung in das türkische Recht, München Fallsammlungen und Übungsbücher Coester-Waltjen, D. / Mäsch, G. Übungen im Internationalen Privatrecht und Rechtsvergleichung, 2. Aufl., Berlin/New York 2001 Koch, H. / Magnus, U. / Winkler von Mohrenfels, P. IPR und Rechtsvergleichung, 3. Aufl., München 2003 Schwenzer I. / Müller-Chen, M. Rechtsvergleichung, Tübingen

6 Literatur (Forts. 7): 6. Zeitschriften a) Rechtsvergleichung Am.J.Comp.L. American Journal of Comparative Law (USA) ICLQ The International and Comparative Law Quarterly (Grossbritannien) IPRax Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (Deutschland) RabelsZ Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (Deutschland) RDIDC Revue de Droit international et de Droit comparé (Belgien) RIDC Revue internationale de droit comparé (Frankreich) SZIER Schweizerische Zeitschrift für Internationales und Europäisches Privatrecht (Schweiz) ZfRVgl Zeitschrift für Rechtsvergleichung (Österreich) ZvglRWiss Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft (Deutschland) b) Europäisches Privatrecht EJLR European Journal of Law Reform (Niederlande) ERPL European Review of Private Law (Niederlande) GPR Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht (Deutschland) MJ Maastricht journal of European and comparative law (Deutschland) ZEuP Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (Deutschland) Literatur (Forts. 8): c) Einheitsrecht IHR Unif. L. Rev. VJ Internationales Handelsrecht (Deutschland) Uniform Law Review (Italien) Vindobona journal of international commercial law and arbitration (Deutschland) 7. Rechtsvergleichende Institutionen; Rechtsvereinheitlichungsbestrebungen a) Vereinigungen - American Society of Comparative Law (ASCL) (New York) - International Academy of Comparative Law (Utrecht) - Gesellschaft für Rechtsvergleichung (Freiburg i.br.) - Gesellschaft für Europäisches Schuldvertragsrecht = Society of European Contract Law (SECOLA) e.v. (München) - Société de Législation Comparée (Paris) - bilaterale Juristenvereinigungen b) Forschungsinstitute - British Institute of International and Comparative Law (London) - Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht (Hamburg) - Academy of European Law (Trier) 6

7 Literatur (Forts. 9): - Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung (Lausanne) - Institute for International and Comparative Law (IICL) (Texas) - Institut für Europäische Rechtswissenschaft (ELSI) (Osnabrück) - European Research Group on existing EC Private Law - The Common Core of European Private Law (Trento, Italien) - Uniform Terminology for European Private Law (Turin) Mit spezifischer Ausrichtung: - European Centre of Tort and Insurance Law (ECTIL) (Wien) - European Group on Tort Law - Commission on European Family Law (CEFL) (Utrecht) c) Rechtsvereinheitlichung - Study Group on a European Civil Code - International Institute for the Unification of Private Law (UNIDROIT) (Rom) - Advisory Council of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG-AC) (New York) - Accademia di Giusprivatisti Europei (Mailand) Einführung A. Begriff und Gegenstand der Rechtsvergleichung I. Begriff - Ausgangspunkt: Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen. - Bedürfnis nach Kenntnis des ausländischen Rechts; Globalisierung; Internationalität der Sachverhalte; Vergrösserung und Intensivierung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. - Rechtsvergleichung geht aber über blosse Kenntnisvermittlung ausländischen Rechts ( Auslandsrechtskunde ) hinaus! - Rechtsvergleichung = Komparativistik = Wissenschaft vom Vergleich der diversen, (grundsätzlich) nationalen Rechtsordnungen. - Genauere Umschreibung bei Ernst Rabel ( ): Rechtsvergleichung beschäftigt sich mit den Fragen der Ähnlichkeiten, Verschiedenheiten und der gegenseitigen Beeinflussung von Rechtsordnungen. - Unterteilung der Rechtsvergleichung in Makro- und Mikrorechtsvergleichung. 7

8 II. Gegenstand - Rechtsvergleichung grundsätzlich in allen Rechtsgebieten möglich und erforderlich Es gibt vergleichendes Staatsrecht, vergleichendes Verfassungsrecht ( comparative constitutional law ), vergleichendes Strafrecht ( comparative criminal law ). - Besondere Wichtigkeit und praktische Relevanz der Rechtsvergleichung im Privatrecht. B. Aufgaben der Privatrechtsvergleichung I. Praktisches Bedürfnis in der täglichen Rechtsanwendung a) Durch grenzüberschreitende Sachverhalte werden IZPR und IPR-Fragen aufgeworfen Anknüpfungsbegriffe und -kriterien des jeweiligen IPR der lex fori müssen ausgelegt werden Mindestkenntnis an ausländischem Recht unerlässlich. Rechtsvergleichung dient als Grundlage für die Auslegung von IPR-Regeln (vgl. Art. 13 schweiz. IPRG; 3 österr. IPRG). b) Rechtsvergleichung vermittelt Kenntnisse ausländischen Rechts, das je nachdem zur Anwendung kommt betroffen davon sind Gerichte, prozessierende Anwälte, aber auch mit der Vertragsgestaltung Beauftragte, Rechtsberatende, etc. II. Unterstützung des Gesetzgebers = Legislative Rechtsvergleichung - Rechtsvergleichende Umschau wirkt in der Regel qualitätssteigernd. - insbesondere für die Schweiz relevant: häufig sog. autonomer Nachvollzug europäischen Rechts. III. Verständnis des eigenen Rechts gefördert = Wissenschaftliche und edukative Rechtsvergleichung - Rechtskenntnis allein reicht auch für den nur nationales Recht anwendenden Juristen nicht aus er muss Sinn und Zweck sowie Funktion seiner Rechtsordnung verstehen. - Dies gelingt am ehesten, wenn man sich mögliche Alternativen, Lösungen anderer Rechtsordnungen anschaut. IV. Verständnis für Funktion und Strukturen fremder Rechtsordnungen und Kulturen geweckt Für kuriose oder fehlende ausländische Rechtsregeln gibt es zumeist eine Erklärung die Problematik wird durch andere Bestimmungen / Mechanismen aufgefangen. Um dies zu erkennen, muss man die fremde Rechtsordnung zuerst einmal verstanden haben. 8

9 V. Vorbereitung und Auslegung rechtsharmonisierender oder rechtsvereinheitlichender Regelwerke - Beispiele: gemeinschaftseuropäische Rechtsakte (Verordnungen, Richtlinien) - UN-Kaufrecht - weitere UNCITRAL-Regelwerke; Model Laws C. Nachbardisziplinen I. Rechtsgeschichte - Fliessender Übergang zwischen Rechtsvergleichung und Rechtsgeschichte. - Im 19. Jh. war Rechtsvergleichung fast immer auch Rechtsgeschichte. II. Rechtssoziologie - Definition der Rechtssoziologie: Teil der Soziologie, d.h. der Wissenschaft vom Verhalten in der Gesellschaft, der sich mit dem Rechtswesen befasst. - Beispiele: Analyse von Rechtsnormen und deren Wirkung, Untersuchung von Verhaltensmustern der Juristen. III. Rechtspolitik - insb. Rechtsvereinheitlichung IV. Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Kollisionsrecht verweist auf ausländisches Recht. - Anwendung ausländischen Rechts ergibt teilweise Substitutionsprobleme und erfordert Gleichwertigkeitsprüfung. V. Sonstige Nachbardisziplinen - Rechtsethnologie - Rechtsphilosophie - Europarecht - Völkerrecht 9

10 D. Geschichte der Rechtsvergleichung - Rechtsvergleichende Methode lässt sich seit den Anfängen der Jurisprudenz nachweisen: I. Antike - Aristoteles: staatstheoretische Schriften ( Politik ) fussen auf Vergleich von zahlreichen griechischen Stadtstaatenverfassungen. Ähnlich bereits Platon (sein staatsphilosophisches Werk Nomoi benutzt die Rechtssätze griechischer Stadtstaaten als Grundlage für die Konstruktion eines idealen Staates Staatsphilosophie). Theophrast betrieb Rvgl auf dem Gebiet des Privatrechts ( Über die Gesetze ). - Römische Juristen der Frühzeit studierten die Rechte der griechischen Stadtstaaten Inhalt des Zwölftafelgesetzes (5. Jh. v. Chr.) von griechischem Rechtsdenken beeinflusst. Ansonsten aber im römischen Reich kaum Rvgl. betrieben (römisches Recht galt als allgemeiner Standard). II. Mittelalter Rechtsvergleichung weitgehend verdrängt durch universale Regelungen (römisches Recht, kanonisches Recht). III. Neuzeit - Zunächst theoretische Propagierung der Rechtsvergleichung. Bacon ( ): Der Jurist müsse sich von den vincula seines nationalen Rechts befreien, um gerade den Wert seines eigenen Rechts zu erkennen (1623); Leibniz: Theatrum legale als Projekt einer umfassenden Darstellung des Rechts aller Völker, Länder und Zeiten (1667). - Angewandte Rechtsvergleichung: Montesquieu stellt im Anhang zu seinem fünfteiligen opus magnum De l esprit des lois rechtsvergleichende Betrachtungen über römisches, feudales und französisches Recht seiner Zeit an (1748). - Historische Rechtsschule (Savigny): römisches Recht als ratio scripta angesehen wirkt hemmend auf Rvgl. IV. Das 19. Jahrhundert - Aufschwung der Rechtsvergleichung, insb. mit rechtspolitischer Zielsetzung. - Dabei gilt es grundsätzlich zwei Aspekte zu unterscheiden: Legislative Rechtsvergleichung einerseits und wissenschaftlich-theoretische Rechtsvergleichung andererseits (Zweigert/Kötz, 49). 10

11 1. Legislative Rechtsvergleichung - Historische Beispiele: - Allgemeine Deutsche Wechselordnung (1848) - Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (1861) - Aktienrechtsreformen (Novellen von 1870 und 1884) - Erarbeitung des deutschen BGB (in Kraft getreten am ) - schweizerische Privatrechtsvereinheitlichung (Eugen Huber: ZGB 1907, OR 1911). - Jüngere Beispiele für auf Rechtsvergleichung basierender Privatrechtskodifikation: - Nieuw Burgerlijk Wetboek (1992) - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Deutschland (in Kraft getreten am ) 2. Rechtsvergleichung in der Wissenschaft Deutschland: - Anselm v. Feuerbach ( ) - Anton Friedrich Justus Thibaut ( ), aus Über die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland, in: Civilistische Abhandlungen [1814] 433: zehn geistvolle Vorlesungen über die Rechtsverfassung der Perser und Chinesen [wecken] mehr wahren juristischen Sinn [ ] als hundert über die jämmerlichen Pfuschereyen, denen die Intestat-Erbfolge von Augustus bis Justinianus unterlag - Rudolph von Jhering ( ), Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung, 1. Teil (1924). Frankreich: - betr. Rvgl. eine Zeitlang führend in Europa: 1846 Gründung Lehrstuhl für vgl. Strafrecht an der Universität Sorbonne Gründung der Société de législation comparée. England: - Privy Council hatte als höchstes Gericht des British Empire aufgrund verschiedener fremder Rechte zu judizieren William Burges ( ) Commentaries on Colonial and Foreign Laws, generally and in their conflict with each other, and with the law of England (1838) diente als Informationsquelle. 11

12 USA: - Joseph Story ( ), Richter am Supreme Court, bekannt geworden durch Amistad-Urteil 1841, Gründer der University of Harvard 12-bändiges Werk, Begründer des US-amerikanischen IPR. Mitte 19. Jh. erlosch Interesse für Rechtsvergleichung. V. Jahrhundertwende: 1900 = Geburtsstunde der wissenschaftlichen Rechtsvergleichung - Im Rahmen der Pariser Weltausstellung organisierten Edouard Lambert und Raymond Saleilles den Ersten Internationalen Kongress für Rechtsvgl. Erstmals Bedeutung der Rechtsvergleichung für die künftige Entwicklung des Rechts diskutiert Referate publiziert, dienten als Grundlage der Rechtfertigung der Rvgl als wissenschaftlicher Disziplin. - Sehr visionär und ambitiös (Schaffung eines droit commun de l humanité anvisiert). - Konzeption eines Weltrechts auch von Henri Lévy-Ullmann hochgehalten ( Vers un droit mondial, 1923). - Ernst Rabel ( ) = der wichtigste Rechtsvergleicher für die Zweite Epoche der Rechtsvergleichung im 20. Jh. - Biographische Daten: gebürtiger Wiener, Habilitation in Leipzig, Professor in Leipzig ab 1904, dann in Basel, Kiel, Göttingen und ab 1916 am ersten Institut für Rechtsvergleichung der Welt in München. Von in Berlin (Gründung des Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht), dann Emigration in die USA; ab 1942 in Ann Arbor; gestorben in Zürich. - aus Rabels Berliner Institut wurde später das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg. - Bedeutend: Das Recht des Warenkaufs (2 Bände) und The Conflict of Laws: A Comparative Study (4 Bände). Begründer der RabelsZ. Durch Rabel Einbeziehung nicht nur kontinental-europäischer Rechtsordnungen, als Vergleichsbasis nicht auf dogmatische Formen abgestellt, sondern auf funktionale Fragestellung und rechtspolitische Bedürfnisse; Errichtung sachlich und personell zureichend ausgestatteter Spezialinstitute. VI. Intensive Entwicklung der Rechtsvergleichung seit Mitte des 20. Jh. - angeregt unter anderem durch EU. - UN-Suborganisationen etc. 12

13 E. Methode der Rechtsvergleichung I. Unterscheidung Makro- und Mikrorechtsvergleichung - Makrovergleichung beschäftigt sich mit den Rechtskreisen und Rechtssystemen im Ganzen, ihrem Wesen und Stil: historische Entwicklung, juristische Denkund Verfahrensweisen, Prinzipien der Gesetzesinterpretation oder Ablauf des Gerichtsverfahrens. - Mikrovergleichung beschäftigt sich mit speziellen Rechtsnormen oder Rechtsinstituten: relativ eng gefasste, konkrete Details eines Rechtssystems werden mit den entsprechenden Details eines anderen Rechts verglichen. II. Ausgangspunkt der Mikrovergleichung - methodisches Grundprinzip der Rvgl: die Funktionalität. - Ausgangsfrage jeder rechtsvergleichenden Arbeit muss rein funktional gestellt werden, d.h. frei von nationalen Systembegriffen. - Beispiel Formvorschriften (nicht: welche Formvorschriften kennen ausländische Rechtsordnungen z.b. für Bürgschaften, sondern: wie wird der Bindungswille der Parteien in ausländischen Rechtsordnungen ermittelt.) richtig gestellt lautet die Frage daher: welche Arten von Seriositätsindizien gibt es beispielsweise im frz. oder angelsächsischen Recht. - andererseits: Schutz, der unter demselben Etikett unterschiedlicher Rechtsordnungen gewährt wird, geht u.u. unterschiedlich weit (Bsp. Willensmängelrecht des deutschen bzw. des angelsächsischen Rechtskreises). - sog. Homonym -Problem. Bsp.: trust Treuhand; faute Verschulden; warranty Gewährleistung. - Fehlen eines entsprechenden juristischen Begriffes. Bsp.: kein Pendant für Vertrag zugunsten Dritter oder für consideration. - Aber: eher selten, dass für ein bestimmtes Problem in einer konkreten Rechtsordnung nichts zu finden ist. III. Ausmass der Recherche in ausländischen Rechten 1. Vertikal Grundsätzlich keinerlei Beschränkung, insb. nicht nur Gesetzestexte zu konsultieren! - insb.: nicht lediglich auf Parallelität bzw. Verschiedenheit von Rechtsbegriffen und Normen abstellen, sondern es werden jede Rechtsnorm und jedes Rechtsinstitut im gesellschaftlichen Zusammenhang untersucht) Vgl. von Problemlösungen, Einbetten von Rechtsnormen bzw. instituten in Gesamtzusammenhang ihrer Rechts- und Sozialordnung. - Max Rheinstein ( ): Auslandsrechtskunde ist normbezogen-deskriptiv, Rechtsvergleichung dagegen problembezogen-funktional. 13

14 2. Horizontal = Auswahl der Rechtsordnungen - Mutterrechte (= Gegenstand der Rezeption oder umfänglichen Nachahmung) und Tochterrechte (= imitierendes System) - Ausmass der Beschränkung kann nicht abstrakt festgelegt werden, sondern hängt vom Gegenstand der Betrachtung ab. - Makrovergleichung: meist genügt ein Vergleich der präsumtiven Rechtsordnungen, da es um Stil-Vergleich geht. - Mikrovergleichung: schwieriger. Faustregel (Z/K, 41): bei den klassischen Problemen des Vertrags-, Delikts- und Sachenrechts darf man sich für den angelsächsischen Rechtskreis auf England und USA beschränken, für den romanischen Rechtskreis auf F und I. F. Der Stil der Rechtskreise I. Allgemeines - Lehre von den Rechtskreisen bildet Kern der allgemeinen rechtsvgl. Wissenschaft. - Rechtskreislehre ist zeitbezogen! Bsp. Existenz eines sozialistischen Rechtskreises vor 1989 unbestritten, heute in fortgeschrittenem Zustand der Auflösung; alter niederländ. CC eindeutig dem romanischen Rechtskreis zugeordnet, heutiges NBW als selbstständige Rechtsordnung begriffen. - in der Vergangenheit zahlreiche Versuche, die Rechtsordnungen in Gruppen, classements bzw. familles des systèmes juridiques zusammenzufassen (Glasson, Esmein, Lévy-Ullmann, Rabel). allesamt relativ eurozentristisch. 14

15 II. Jüngere Rechtskreislehren - René David ( ) unterschied zwischen drei Grossfamilien, die er in Unterfamilien gliederte: - Okzidentale Rechtsfamilien - römisch-germanische Familie - Familie des Common Law - Sozialistische Recht - Religiöse und philosophische Rechtssysteme - islamische Rechte - Familie des Hindu-Rechts - fernöstliche Recht - Zuordnungskriterien: primär die Ideologie, zum zweiten die Rechtstechnik. - Max Rheinstein - Zweigert/Kötz: 7 Rechtskreise - romanischer Rechtskreis - deutscher Rechtskreis - nordischer Rechtskreis - Common Law-Rechtskreis - fernöstlicher Rechtskreis - islamischer Rechtskreis - Hindu-Rechtskreis - wichtige Stilelemente bei Zweigert/Kötz: - Historische Herkunft und Entwicklung einer Rechtsordnung (wieso romanischer und deutscher Rechtskreis getrennt?) - vorherrschende juristische Denkweise (hoher Abstraktionsgrad (deutsch/romanisch) v. empirisch-induktive Vorgehensweise). Abstraktion = abstrakt formulierte Norm, Richter subsumiert, gegliederte Systeme; fallbezogen = traditionell nicht Gesetzessondern Fallrecht. - besonders kennzeichnende Rechtsinstitute - Art der Rechtsquellen und ihre Auslegung - ideologische Faktoren - Gewichtung der einzelnen Stilelemente: je nach Unterscheidungskraft (Ideologie für Unterscheidung religiöse / säkulare Rechte; Charakter der Rechtsquellen für islamisches / Hindurecht sowie Unterscheidung common law kontinentaleuropäisches Recht). 15

16 III. Hybride Rechte (mixed legal systems) - Gewisse Rechtsordnungen lassen sich keinem bestimmten Rechtskreis zuordnen: manche Materien von diesen, manche von jenem Mutterrecht geprägt. - Israel weist Einflüsse des alten ottomanischen Rechts, des englischen Rechts der Mandatszeit, der kontinental-europäischen Rechte sowie religiösen Rechts (insb. Familienrecht) auf. - Schottland: andere Entwicklung des Rechts als in England, weil Schottland von Jh. alles Englische ablehnte (Juristenausbildung in Holland, F, D) römisches Recht gelernt. Seit der Vereinigung mit England 1707 starker Einfluss englischen Rechts. - Südafrika: im 16. Jh. bewusste Transplantation des holländischen Rechts an das Kap der Guten Hoffnung. Roman-Dutch Law geht in Teilbereichen unmittelbar auf den Codex Iustinianus sowie auf holländisches Gewohnheitsrecht zurück. Später Überlagerung durch englisches Recht. - Québec war ursprünglich Teil von Neufrankreich, das erst 1774 unter die Herrschaft des British Empire gelangte. UK verpflichtete sich zur Beibehaltung des eingeführten frz. Rechts. Durch Nachbarschaft mit anglo-amerikanischem Recht gewisse Einflüsse des Common Law. - Louisiana war zuerst frz. Provinz, in der das Recht der Coutume de Paris Geltung erlangte an die USA verkauft. Noch bevor Louisiana in die Union aufgenommen wurde (1812), gab es sich eine Zivilrechtskodifikation nach Vorbild des Code civil. Seitdem weitgehende Anpassungen an anglo-amerikanisches Recht. - Postsozialistisches Zivilrecht: durch politische und gesellschaftliche Entwicklung auch starke Umgestaltung des Rechts, was nicht schlagartig geschehen kann. 16

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