Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

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1 Examenskurs rivatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse Fall 28: B Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? I. Anspruch aus 7 I StVG i.v.m. 11 S. 1, S. 2 StVG Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 7 I StVG. 1. Halter des Kraftfahrzeugs Voraussetzung hierfür ist, dass B Halter des Kraftfahrzeugs (s. 1 II StVG) ist. Halter ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung in Gebrauch hält. Diese Bedingungen treffen auf B zu. 2. ersonen- oder Sachschaden Es liegt eine Körperverletzung und damit ein ersonenschaden vor. 3. bei Betrieb des Kraftfahrzeugs Dieser Schaden muss bei Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden sein. Dies soll sicherstellen, dass der Halter nur dann haften muss, wenn sich der Schaden als Realisierung der von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahr darstellt. Die Gefährdungshaftung soll auf betriebsspezifische Gefahren beschränkt werden. a) Nach der herrschenden verkehrstechnischen Auffassung ist der Begriff des Betriebs eines Fahrzeugs sehr weit zu verstehen. Danach ist ein Kraftfahrzeug in Betrieb, wenn es sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt, aber auch dann, wenn es in verkehrsbeeinflussender Weise ruht. Es ist also nicht zwingend erforderlich, dass sich das Fahrzeug bewegt. Aber auch nach der älteren sog. maschinentechnischen Auffassung war das Fahrzeug im vorliegenden Fall in Betrieb. b) Das Merkmal bei Betrieb des Kraftfahrzeugs meint, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Schadensereignis vorliegen muss. Wäre das Kraftfahrzeug vorliegend nicht betrieben worden, so wäre die K nicht verletzt worden. 4. kein Ausschluss der Haftung Denkbar ist vorliegend, dass die Haftung gem. 7 II StVG ausgeschlossen ist. Dann müsste höhere Gewalt vorliegen. Diese ist aber nur dann gegeben, wenn der Unfall 1

2 Examenskurs rivatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter ersonen herbeigeführten Ereignis beruht, das nach menschlicher Einsicht oder Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Alle diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fraglich ist, ob diese Merkmale vorliegend gegeben sind. Jedoch ist das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger (insbes. Kinder) nicht unvorhersehbar, selbst wenn von dem Kind noch nichts zu sehen war, da mit einem solchen Verhalten generell gerechnet werden muss (Kinder verhalten sich oft grob verkehrswidrig). Damit aber liegt keine höhere Gewalt vor. 5. kein Ausschluss gem. 8 StVG und keine Verwirkung gem. 15 StVG Ein Ausschlusstatbestand gem. 8 StVG liegt eben sowenig vor wie eine Verwirkung durch die Verletzung der Obliegenheit gem. 15 StVG. 6. evtl. Mitverschulden, 9 StVG, 254 BGB Ein Mitverschulden der K kann vorliegen nicht angenommen werden, da sie erst sechs Jahre alt ist und somit nicht verschuldensfähig gem. 828 I BGB. 8. Umfang der Ersatzpflicht Folglich hat K gegen B grundsätzlich einen Anspruch aus 7 I StVG. Gem. 11 S. 1 StVG werden die dort genannten materiellen Schäden ersetzt. Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden konnte dagegen bis zur Schuldrechtsreform nicht aus 7 StVG hergeleitet werden. Allerdings ist mit der Einführung des 11 S. 2 StVG nun auch eine billige Entschädigung in Geld für Nichtvermögensschäden möglich. Zu beachten ist jedoch die Haftungshöchstgrenze in 12 I 1 Nr. 1 StVG. Folglich hat K gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. 7 I StVG i.v.m. 11 StVG, 249 ff. BGB. II. Anspruch aus Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB i.v.m. einer flichtverletzung aus 3 I 2 StVO Ferner ist auch ein Anspruch des K gegen B aus Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB i.v.m. einer flichtverletzung aus 3 I 2 StVO denkbar. 1. Beamter (im haftungungsrechtl. Sinn) Zunächst müsst hierfür ein Beamter tätig geworden sein. Es genügt, wenn der Handelnde in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, also Amtsträger ist. Der Handelnde muss kein Beamter im statusrechtlichen Sinn sein. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. 2. in Ausübung eines öffentlichen Amtes Der Beamte müsste hoheitlich gehandelt haben. Es darf also kein fiskalisches (privatrechtliches) Handeln vorliegen. Laut Sachverhalt befand sich der Beamte auf einer Dienstfahrt. Somit handelte er zum maßgeblichen Zeitpunkt hoheitlich. Ferner muss der Beamte in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der dienstlichen Tätigkeit. Hieran fehlt es, wenn die schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Amtsausübung vorgenommen wurde (z.b. Diebstahl). Der Beamte im vorliegenden Fall befand sich auf einer Dienstfahrt. Der Unfall stand hiermit in direktem Zusammenhang. 2

3 Examenskurs rivatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse 3. Verletzung einer Amtspflicht Des Weiteren müsste der Beamte eine Amtspflicht verletzt haben. Vorliegend ist denkbar, dass der Beamte gegen die Geschwindigkeitsanforderungen des 3 I 2 StVO verstoßen hat. Diese Verpflichtungen treffen jeden Verkehrsteilnehmer, somit auch einen Amtsträger als Verkehrsteilnehmer. Danach hat ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeiten u.a. den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen Allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beamte die zulässige Geschwindigkeit hätte herabsetzen müssen. Das Herabsetzen der Fahrgeschwindigkeit ist nur dann geboten, wenn eine Straßenstelle unübersichtlich ist und der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken kann. Eine Straßenstelle ist aber nicht schon deshalb unübersichtlich, weil Fahrzeuge an den Straßenrändern parken. Insbesondere muss sich ein Kraftfahrer nicht darauf einstellen, dass zwischen den parkenden Autos Kinder unvorsichtig auf die Fahrbahn treten. Auch die Tatsache, dass auf der rechten Spur der Fahrbahn eine Fahrzeugschlange wegen einer Ampel hält, verpflichtet für sich allein nicht zur Drosselung der Geschwindigkeit. Ferner muss ein Kraftfahrer nicht seine Geschwindigkeit deshalb drosseln, weil ein für ihn unsichtbares Kind plötzlich auf die Fahrbahn laufen könnte. Nur falls er einen triftigen Anlass hat, mit solch einem Verhalten des Kindes zu rechnen, muss er die Geschwindigkeit reduzieren. Ein solcher Anlass war vorliegend aber nicht gegeben. Da somit kein Verstoß gegen diese jedermann obliegenden flichten aus 3 I 2 StVO ersichtlich ist, scheidet ein Anspruch des K gegen B aus Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB aus. 3

4 Examenskurs rivatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse Wiederholung und Vertiefung zu Fall 28: I. Fragen und Aufgaben 1. Nach welcher Norm haftet der Fahrzeughalter und nach welcher der Fahrzeugführer? 2. Was bedeutet das Merkmal bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs? 3. Wie ist das Verhältnis von 839 BGB zu den sonstigen deliktischen Regelungen? 4. Wie unterscheiden sich Beamte im staatsrechtlichen und im haftungsrechtlichen Sinn? 5. Weshalb unterscheidet man zwischen Beamten im staatsrechtlichen und haftungsrechtlichen Sinn? Antworten: 1. Haftung nach dem StVG: 7 I StVG: Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters 18 I StVG: Haftung des Fahrzeugführers für vermutetes Eigenverschulden 2. Dieses Merkmal soll sicherstellen, dass der Halter nur dann haften muss, wenn sich der Schaden als Realisierung der von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahr darstellt. Die Gefährdungshaftung soll auf betriebsspezifische Gefahren beschränkt werden. Nach der herrschenden verkehrstechnischen Auffassung ist der Begriff des Betriebs eines Fahrzeugs sehr weit zu verstehen. Danach ist ein Kraftfahrzeug in Betrieb, wenn es sich im öffentlichen Verkehrsbereich befindet, und zwar auch dann, wenn es in verkehrsbeeinflussender Weise ruht. Es ist also nicht zwingend erforderlich, dass sich das Fahrzeug bewegt. Nach der älteren sog. maschinentechnischen Auffassung ist ein Fahrzeug dagegen nur in Betrieb, wenn es sich bewegt; diese Ansicht wird jedoch den erheblichen Gefahren, die gerade von Kraftfahrzeugen ausgehen, die im Verkehr halten, nicht gerecht. Das Merkmal bei Betrieb des Kraftfahrzeugs meint, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Schadensereignis vorliegen muss. 3. Grundsätzlich finden die allgemeinen deliktischen Regelungen des BGB neben 839 BGB (i.v.m. Art. 34 GG) keine Anwendung. 839 BGB regelt insoweit die Haftung des Beamten abschließend. Allerdings bleiben Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche außerhalb des Deliktsrechts uneingeschränkt anwendbar. 4. Ein Beamter im staatsrechtlichen Sinn ist eine erson, die in einem öffentlichen Dienstund Treueverhältnis steht und der ihr Beamtenstatus durch Überreichung der Ernennungsurkunde verliehen worden ist. Der Begriff ist folglich sehr eng auszulegen. Ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ist dagegen jede erson, die mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes betraut ist, also jeder Amtsträger. Danach können auch Angestellte, Arbeiter oder Beliehene Beamte in diesem Sinne sein. 5. Bei hoheitlichem Handeln eines Beamten (unabhängig davon, ob im haftungsrechtlichen oder staatsrechtlichen Sinn) haftet der Staat gem. Art. 34 S. 1 GG i.v.m. 839 BGB. Unterschiede ergeben sich jedoch dann, wenn ein fiskalisches Handeln vorliegt. Dann kommt bei einem Beamten im staatsrechtlichen Sinn eine Eigenhaftung gem. 839 BGB in Betracht. Der Beamte im haftungsrechtlichen Sinn kann dagegen nur gem. 823 ff. BGB haften, nicht aus 839 BGB. 4

5 Examenskurs rivatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse II. rüfungsschema für einen Anspruch aus 7 IStVG 1. Halter des Kraftfahrzeugs a) Fahrzeug, s. 1 II StVG b) Halter: wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung in Gebrauch hält 2. ersonen- oder Sachschaden 3. bei Betrieb des Kraftfahrzeugs a) Betrieb b) bei (Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Schaden) 4. kein Ausschluss der Haftung gem. 7 II, III StVG a) 7 II StVG: Unfall auf Grund höherer Gewalt b) 7 III StVG: Nutzung des Fahrzeugs ohne Wissen und Wollen des Halters 5. kein Ausschluss gem. 8 StVG 6. keine Verwirkung nach 15 StVG 7. evtl. Mitverschulden, 9 StVG, 254 BGB 8. Umfang der Ersatzpflicht Zu beachten: 10, 11 StVG: Umfang bei Tötung oder Körperverletzung 12 StVG: Höchstbeträge und Quotelung 17 StVG: Gesamtschuldnerische Haftung bei Mehrzahl von Schädigern III. rüfungsschema für einen Anspruch aus Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB 1. Beamter (im haftunsgrechtl. Sinn)(= jeder Amtsträger) 2. in Ausübung eines öffentlichen Amtes: Hoheitliches Handeln in Abgrenzung zu rein fiskalischem (privatrechtlichem) Handeln; innerer Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigender Handlung 3. Verletzung einer Amtspflicht 4. Drittbezogenheit der Amtspflicht 5. Rechtswidrigkeit 6. Verschulden 7. Schaden und Kausalität 8. Haftungsausschlüsse a) Subsidiaritätsklausel, 839 I 2 BGB b) Nichteinlegung von Rechtsmitteln, 839 III BGB c) Spruchrichterprivileg, 839 II BGB 5

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