STATUTEN DER GEMISCHTEN PFADFINDERABTEILUNG
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- Heinrich Straub
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1 STATUTEN DER GEMISCHTEN PFADFINDERABTEILUNG
2 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE 2 Inhalt 1. GELTUNGSBEREICH DIESER STATUTEN NAME, SITZ UND ZWECK MITGLIEDSCHAFT GLIEDERUNG DER ABTEILUNG ORGANISATION DER ABTEILUNG VERWALTUNG DER ABTEILUNG STATUTENÄNDERUNGEN AUFLÖSUNG DER ABTEILUNG INKRAFTSETZUNG DIESER STATUTEN... 14
3 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE 3 STATUTEN DER GEMISCHTEN PFADIABTEILUNG RIKO SPREITENBACH 1. GELTUNGSBEREICH DIESER STATUTEN Art. 1 Art. 2 Art. 3 Die Abteilung organisiert sich als Verein mit Statuten mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art.60ff des ZGB. Diese, vom Kantonalvorstand und von der Kantonalleitung der Pfadi Aargau genehmigte Abteilungsstatuten dürfen den Statuten und dem Abteilungsreglement der PBS und den Statuten der Pfadi Aargau nicht widersprechen. Jede Änderung dieser Statuten tritt erst nach Genehmigung durch den Kantonalvorstand und die Kantonalleitung in Kraft. 2. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 4 Unter dem Namen PFADIABTEILUNG RIKO, nachstehend Abteilung genannt, besteht in Spreitenbach eine anerkannte Pfadiabteilung im Sinne der Statuten der PFADI AARGAU (Art.7) und der Statuten der Pfadibewegung Schweiz (Art.1, Abs.Name), mit Sitz in Spreitenbach. Ihre Mitglieder tragen die rote, mit blauem Rand versehene Abteilungskravatte oder die schwarze mit blau-rot-reflektierendem Rand versehene Leiterkravatte. Die Leiterkravatte darf ab StammleiterIn oder nach Ermessen der Abteilungsleitung getragen werden. Das Abteilungsabzeichen besteht aus einem Löwen. Die Abteilung ist politisch und konfessionell neutral. Art. 5 Der Zweck der Abteilung richtet sich nach dem Zweck und den Zielen der Pfadibewegung Schweiz (Art ). Die Abteilung erklärt die Statuten, Reglemente, Weisungen und Stufenprofile der PBS und der PFADI AARGAU für sich als verbindlich und anerkennt die darin festgelegten Grundsätze und Richtlinien, insbesondere Gesetz und Versprechen.
4 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE 4 3. MITGLIEDSCHAFT Art. 6 AKTIVMITGLIEDER Aktivmitglieder sind alle Personen, die ordnungsgemäss in die Abteilung aufgenommenen wurden und im Adressverzeichnis aufgeführt sind sowie die Mitglieder des Abteilungskomitees. Für alle Aktivmitglieder, mit Ausnahme der LeiterInnen und Mitglieder des Abteilungskomitees, besteht Beitragspflicht. Art. 7 PASSIVMITGLIEDER Als Passivmitglieder können Personen bezeichnet werden, welche die Abteilung regelmässig unterstützen. Art. 8 AUFNAHME Der Eintritt in die Abteilung erfolgt durch Einreichung des schriftlichen Anmeldeformulars. Dieses muss bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Art. 9 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin in schriftlicher Form gemeldet werden. Bei Minderjährigen muss das Austrittsschreiben vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Austritt während des Jahres entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende Jahr. Art. 10 AUSSCHLUSS UND REKURS Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den ABTEILUNGSRAT nach Anhören des betreffenden Mitgliedes. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Den Ausgeschlossenen steht innert 14 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung des Ausschlusses ein Rekursrecht zu. Ein Rekurs hat aufschiebende Wirkung und muss innert zweier Monate behandelt werden. Erste Rekursinstanz ist der Kantonalvorstand, zweite und letzte Rekursinstanz der Bundesvorstand.
5 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE 5 4. GLIEDERUNG DER ABTEILUNG Art. 11 Die Abteilung gliedert sich in verschiedene Altersstufen. Die Einheiten und Gruppen in den einzelnen Altersstufen werden in den Stufenprofilen umschrieben. Wo Mädchen und Buben der gleichen Stufe angehören, muss gewährleistet sein, dass alle Aktivitäten beiden Geschlechtern gerecht werden und dass die Einheiten von entsprechend ausgebildeten Leiterinnen und Leitern, wenn möglich gemeinsam geleitet werden. Jede Stufe sorgt für Aktivitäten, die der ganzheitlichen Entwicklung des betreffenden Alters und Geschlechtes angepasst und auf die pfadfinderischen Erziehungsziele ausgerichtet sind. Als Grundlage gelten Zweckartikel und Stufenprofile der PBS. 5. ORGANISATION DER ABTEILUNG Art. 12 Für die Leitung der Abteilung sind gemeinsam verantwortlich: 1. Die Abteilungsleitung 2. Der Abteilungsrat 3. Der Leiterrat 3. Das Abteilungskomitee Art. 13 ABTEILUNGSLEITUNG Der Abteilungsleiter und / oder die Abteilungsleiterin bilden gemeinsam mit den Stufenverantwortlichen die Abteilungsleitung. Die Mitglieder der Abteilungsleitung tragen gemeinsam die Gesamtverantwortung. Für die Koordination der Arbeit ist der Abteilungsleiter und / oder die Abteilungsleiterin zuständig. In der Abteilungsleitung sollen beide Geschlechter angemessen vertreten sein.
6 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE 6 Art. 14 AUFGABEN DER ABTEILUNGSLEITUNG In der Abteilungsleitung werden alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung beraten und entschieden. Die Abteilungsleitung legt Schwerpunkte für die Tätigkeit der Abteilung fest und sorgt für den erzieherischen Wert der Aktivitäten in den Einheiten. Sie sorgt dafür, dass möglichst viele Mitglieder der Abteilung, die ihrer persönlichen Entwicklung entsprechende Pfadilaufbahn, durchlaufen. Sie lässt sich dabei von den Stufenprofilen der PBS leiten. Sie berät und betreut die Leiter. Sie plant die Ausbildung auf Abteilungsebene und ist dafür besorgt, dass alle LeiterInnen die ihrer Aufgabe entsprechende Aus- und Weiterbildung erhalten. Sie erstellt unter Mitwirkung des Kassiers jährlich ein Budget. Sie pflegt Kontakte gegen aussen, d.h. besonders zu den Eltern, zur Kantonalleitung, zu anderen Jugendorganisationen am Ort und zur Lokalpresse. Art. 15 DER ABTEILUNGSLEITER UND / ODER DIE ABTEILUNGSLEITERIN Eine Doppelbesetzung mit Abteilungsleiter und Abteilungsleiterin ist erwünscht. Die Abteilung kann auch kollektiv durch ein gemischtes Abteilungsleiterteam geführt werden. Der Abteilungsleiter und / oder die Abteilungsleiterin, resp. alle Mitglieder eines Abteilungsleiterteams werden durch den Abteilungsrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt normalerweise drei Jahre; Bestätigung beziehungsweise Wiederwahl ist möglich. Der Abteilungsleiter und / oder Abteilungsleiterin kann jederzeit zurücktreten, hat aber mindesten 60 Tage vorher dem Abteilungsrat die Demission schriftlich mitzuteilen. Erfordert es die Situation, so kann der Abteilungsrat den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin jederzeit des Amtes entheben, sofern ein solcher Antrag mindesten 2/3 der Stimmen des gesamten Abteilungsrates auf sich vereinigt. Bei jeder Wiederwahl oder Bestätigung besitzt die Kantonalleitung das Vetorecht.
7 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE 7 Der Abteilungsleiter und / oder Abteilungsleiterin muss volljährig sein. Bei Schwierigkeiten, die der Abteilungsleiter / die Abteilungsleiterin auch im Zusammenhang mit der Abteilungsleitung oder dem Abteilungskomitee nicht zu lösen vermag, wende er / sie sich an die Kantonalleitung. Art. 16 AUFGABEN DES ABTEILUNGSLEITERS UND / ODER DER ABTEILUNGSLEITERIN Er / Sie sorgt gemeinsam mit der Abteilungsleitung für eine gute Leitung aller Einheiten und für eine angemessene Verwaltung der Abteilung. Er / Sie ist dafür besorgt, dass die LeiterInnen gut ausgebildet werden. (abteilungsinterne Ausbildung, Kurse des Kantons / Bundes). Er / Sie sorgt dafür, dass die geplante Ausbildung auf Abteilungsebene durchgeführt wird. Er / Sie koordiniert die Arbeit der Abteilungsleitung und leitet deren Sitzungen. Er / Sie vertritt die Abteilung nach aussen, insbesondere gegenüber den Eltern, dem Kantonalverband, den Bundesorganen, den Behörden und der Öffentlichkeit. Er / Sie verpflichtet die Abteilung durch seine / ihre Unterschrift, bei Doppelbesetzung des Amtes zu zweien, ansonsten alleine. Im Abteilungsleiterteam muss eine Doppelunterschrift geregelt werden. Er / Sie lässt sich für seine / ihre Aufgaben gemäss Ausbildungsmodell der Pfadibewegung Schweiz ausbilden. Er / Sie ist dafür besorgt, dass in geeigneter Weise eine Mitgliederliste geführt wird.
8 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE 8 Art. 17 DER ABTEILUNGSRAT Wichtige Fragen, welche die Abteilung betreffen, werden mit der gesamten Leiterschaft und den Vertretern des Abteilungskomitees entschieden. Der Abteilungsrat umfasst die gesamte Leiterschaft inkl. Verwaltungsleiter, sowie zwei Vertreter des Abteilungskomitees. Stimmberechtigt sind; Alle aktiven Leiter ab Einheitsleiter Verwaltungsleiter Vertreter des Abteilungskomitees Der Abteilungsrat wird durch den Abteilungsleiter / die Abteilungsleiterin einberufen. 2/3 aller stimmberechtigten Abteilungsratsmitglieder können die Einberufung vom Abteilungsleiter oder von der Abteilungsleiterin verlangen. Der Abteilungsrat trifft sich so oft wie nötig, mindestens jedoch halbjährlich und wird durch den Abteilungsleiter / die Abteilungsleiterin geleitet und protokollarisch festgehalten. Art. 18 AUFGABEN DES ABTEILUNGSRATES Dem Abteilungsrat stehen insbesondere folgende Aufgaben zu: Die Wahl des Abteilungsleiters und/oder der Abteilungsleiterin Die Wahl der Mitglieder des Abteilungskomitees Die Wahl der Rechnungsrevisoren / innen Die jährliche Festlegung der Mitgliederbeiträge Die Abnahme der Jahresrechnung Entscheidet über das vom Kassier und dem Abteilungsleiter und/oderder Abteilungsleiterin vorgelegte Budget Beschliesst über Ausgaben die den Kompetenzbereich des Abteilungsleiters / der Abteilungsleiterin überschreiten Der Ausschluss von Mitgliedern der Abteilung Die Amtsenthebung des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin Der Beschluss über Statutenänderungen Die Entscheidung über die Auflösung der Abteilung Bestimmt in Krisenzeiten auf Verlangen der Abteilungsleitung über die zu treffenden Massnahmen. Weitere in diesen Statuten erwähnte Aufgaben
9 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE 9 Art. 19 DER LEITERRAT Der Leiterrat umfasst sämtliche aktiven Leiter und Leiterinnen (vom Hilfsleiter / Venner an aufwärts), sowie die Leiter der wichtigsten Verwaltungszweige. Alle haben ein Stimmrecht. Unter dem Vorsitz des Abteilungsleiters und / oder Abteilungsleiterin, wird der Rat mindestens einmal halbjährlich einberufen. Alle diese Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst und im Protokoll vermerkt. Der / die Vorsitzende hat den Stichentscheid. Art. 20 AUFGABEN DES LEITERRATES Informationen des Abteilungsleiters / der Abteilungsleiterin Informationen aus den Stufen Festlegung des Jahresprogrammes Planung von gemeinsamen Aktivitäten Weitere Aufgaben nach Bedarf Art. 21 DAS ABTEILUNGSKOMITEE Der Abteilungsleitung steht ein Komitee von Eltern, Ehemaligen und weiteren geeigneten Personen zur Seite. Es besteht aus 5-15 Personen. Der Abteilungsleiter und/oder die Abteilungsleiterin gehört ihm von Amtes wegen an. Mindestens die Hälfte des Abteilungskomitees soll aus Eltern von Aktivmitgliedern bestehen. Der APV APRIKO, ist mit mindestens einem APV-Mitglied im Abteilungskomitee vertreten. Die Mitglieder des Abteilungskomitees werden vom Abteilungsrat gewählt, die Abteilungsleitung hat ein Vorschlagsrecht. Die Amtsdauer beträgt in der Regel 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Das Abteilungskomitee bestimmt seine Organisation (Vorsitz, Arbeitsgruppen, usw.) selber. Der Abteilungsleiter und / oder Abteilungsleiterin darf nicht zugleich Vorsitzender des Abteilungskomitees sein. Bei Bedarf können zu den einzelnen Sitzungen weitere aktive LeiterInnen beigezogen werden.
10 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE 10 Art. 22 AUFGABEN DES ABTEILUNGSKOMITEES Es unterstützt und fördert die Abteilung, lässt der Abteilungsleitung jedoch die volle Freiheit in der Pfadiarbeit. Auf Ersuchen der Abteilungsleitung unterstützt es die Abteilung bei der Pflege der Beziehungen zu den Behörden, der Presse und der Öffentlichkeit. In bestimmten Bereichen kann es die Abteilungsleitung in der Verwaltungsarbeit entlasten und administrative Arbeiten übernehmen (Abteilungskasse, Sekretariat, Mitgliederkontrolle, Bekleidungsstelle, Abteilungszeitung, Vermietung des Pfadiheims). Die Arbeitsteilung ist in jedem Fall im Abteilungsrat zu besprechen und auf bestimmte Zeit festzulegen. Das Abteilungskomitee versammelt sich mindestens einmal jährlich. Die Einberufung und Leitung der Sitzung obliegen dem Präsidenten oder der Präsidentin. Die Abteilungsleitung hat das Recht, in dringenden Fällen die Einberufung einer Abteilungskomiteesitzung zu verlangen. Bei Schwierigkeiten zwischen der Abteilungsleitung und dem Abteilungskomitee ist der Kantonalverband zur Vermittlung und wenn nötig zum Entscheid beizuziehen. Abteilungsleitung oder Abteilungskomitee wenden sich in diesem Fall an den Präsidenten oder die Präsidentin des Kantonalvorstandes. Diese/r informieren die Kantonalleitung und den Kantonalvorstand, welche gemeinsam entscheiden. Art. 23 ALTPFADER UND ALTPFADFINDERINNEN-VERBAND (APV) Der APV ist ein eigener Verein und verfügt somit über eigene Statuten. Der Abteilungsleiter und / oder die Abteilungsleiterin oder ein von ihm / ihr ernannten LeiterInnen gehören von Amtes wegen dem Vorstand des APV mit beratender Stimme an. Die Abteilung soll mit dem eigenständigen APV und den Gönnern regelmässig Kontakt pflegen und sie über die Tätigkeiten der Abteilung informieren.
11 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE VERWALTUNG DER ABTEILUNG Art. 24 FINANZEN Mitgliederbeiträge werden für die laufenden Ausgaben der Abteilung erhoben. Die Beitragspflicht bestimmt sich gemäss Art. 6 Absatz 2. Der Mitgliederbeitrag wird vom Abteilungsrat alljährlich so festgelegt, dass die Einnahmen aus den Mitgliederbeiträgen zusammen mit den übrigen Einnahmen der Abteilung zur Deckung der vorgesehenen Ausgaben genügen. Die Beiträge dürfen jedoch Fr pro Mitglied nicht übersteigen. Die Mitgliederbeiträge bei Gültigkeitsbeginn dieser Statuten betragen Fr für das erste und Fr für jedes weitere Mitglied einer Familie. Rover bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag von Fr Die Abteilungsleitung erstellt unter Mitwirkung des Kassiers jährlich ein Budget und legt den Kompetenzbereich des Abteilungsleiters fest. Die Ausgaben der Abteilung setzen sich im wesentlich zusammen aus: Anschaffung und Unterhalt von Material und Zelten Mitgliederbeiträge an PBS und Kantonalverband Prämien für die vom Kantonalverband abgeschlossene Unfallund Haftpflichtversicherung Beiträge an Anlässe der Abteilung oder der einzelnen Stufen Laufende Ausgaben für Animation und Administration Ausgaben für die Abteilungszeitung Art. 25 KASSE UND BUCHHALTUNG Der Abteilungskassier oder die Abteilungskassierin führt eine geordnete Buchhaltung über Einnahmen und Ausgaben der Abteilung. Er / Sie legt der Abteilungsleitung und dem Abteilungskomitee jährlich eine abgeschlossene Rechnung vor. Diese gibt über den Rechnungsverkehr und den Vermögensstand der Abteilung Aufschluss. Er / Sie überprüft innerhalb der Abteilung regelmässig die Führung aller weiteren Kassen. Diese Kassen gehören zum Abteilungsvermögen. Die Rechnung ist vor der Abnahme durch die zwei vom Abteilungsrat gewählten Revisoren zu prüfen. Die Revisoren haben den Bericht schriftlich abzugeben und bezüglich Entlastung des oder der KassierIn einen Antrag an den Abteilungsrat zu stellen.
12 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE 12 Art. 26 HAFTUNG Für die Verbindlichkeit der Abteilung haftet nur deren Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 27 VERSICHERUNGEN Die Versicherung ist primär Sache der Mitglieder. Sollte der private Versicherungsschutz nicht ausreichend sein, besteht für jedes Aktivmitglied der Abteilung eine vom Kantonalverband abgeschlossene subsidiär wirkende Unfall- und Haftpflichtversicherung für alle Pfadianlässe. Die Versicherungsprämien werden mit dem kantonalen Jahresbeitrag beglichen. Art. 28 MATERIAL Der Materialverwalter und / oder Materialverwalterin ist verantwortlich für sachkundige Pflege, Unterhalt und Verwaltung des Abteilungsmaterials. Er / Sie sorgt für die ordnungsgemässe Kontrolle der Ein- und Ausgänge sowie für eine periodische Wartung des Materials. Eigentümerin des Materials, auch jenes der einzelnen Gruppen, ist die Abteilung. Art. 29 BEKLEIDUNGSSTELLE Die Abteilung sorgt in Zusammenarbeit mit der Materialstelle der PBS für eine abteilungsinterne Bekleidungsstelle, welche Uniformen, Abzeichen und Ausrüstungsgegenstände führt. Der Verwalter und / oder die Verwalterin der Bekleidungsstelle führt eine ordnungsgemäße Buchhaltung. Mindestens einmal jährlich ist das Inventar zu erstellen. Die Bekleidungsstelle führt eine selbständige Buchhaltung. Eine Vermischung zwischen der Abteilungskasse und der Bekleidungstelle ist nicht statthaft. Das Vermögen inkl. Inventar gehört zum Abteilungsvermögen. Die Bekleidungsstelle wird von den gewählten Revisoren revidiert.
13 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE STATUTENÄNDERUNGEN Art. 30 Die Änderung dieser Statuten erfolgt durch den Abteilungsrat durch mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder, vorbehältlich der Genehmigung durch Kantonalvorstand und Kantonalleitung. (Art. 3) Die Revisionsanträge sind auf der Traktandenliste zusammen mit der Einladung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu verschicken. 8. AUFLÖSUNG DER ABTEILUNG Art. 31 Eine Auflösung der Abteilung erfolgt durch den Abteilungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur an einer Sitzung erfolgen, die eigenes zu diesem Zweck vier Wochen im Voraus einberufen und an welche auch Vertreter des Kantonalvorstandes eingeladen wurden. Vor einer Auflösung ist die Kantonalleitung zu informieren, welche mithilft, eine Auflösung zu vermeiden. Über die vorhandenen Vermögenswerte ist ein Inventar zu erstellen, welches dem Kantonalvorstand zuzustellen ist. Vorhandene Vermögenswerte sind für einen Wiederaufbau einer Pfadiabteilung am gleichen Ort während 10 Jahren beim Kantonalverband bereitzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist liegt der Entscheid über die Verwendung bei der DV der Pfadi Aargau.
14 STATUTEN PFADI RIKO SPREITENBACH SEITE INKRAFTSETZUNG DIESER STATUTEN Art. 32 Die vorliegenden Statuten der gemischten Pfadiabteilung RIKO Spreitenbach wurden am durch den Abteilungsrat beraten und gutgeheissen. Sie treten mit Datum der Genehmigung durch Kantonalleitung und Kantonalvorstand in Kraft. Spreitenbach, den Für das Abteilungskomitee der/die Präsident/in: Für die Abteilung der/die Abteilungsleiter/in: Aarau, den Für den Kantonalvorstand: Für die Kantonalleitung:
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