Reglemente für die Aufnahme in die Mittelschulen

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1 89 Reglemente für die Aufnahme in die Mittelschulen (Änderung vom 8. Februar 01) Der Regierungsrat: I. Folgende Reglemente werden geändert: a. Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 010 (LS ), b. Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe vom 13. Januar 010 (LS ), c. Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich vom 13. Januar 010 (LS ), d. Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen vom 13. Januar 010 (LS ), e. Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen vom 13. Januar 010 (LS ), f. Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich vom 13. Januar 010 (LS ), g. Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 13. Januar 010 (LS ). II. Die Reglementsänderungen treten wie folgt in Kraft: a. auf Beginn des Schuljahres 01/13 (0. August 01): 1. das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule,. 16 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe, des Reglements für die Aufnahme in die Fachmittelschulen, des Reglements für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen, b. auf Beginn des Schuljahres 014/15 (18. August 014): 1. 1, 8, des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe,. das Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich, Zürcher Amtsblatt 01. März 01 9

2 , 8, 10 13, 16 des Reglements für die Aufnahme in die Fachmittelschulen, 4. 1, 8, 10 13, 17 des Reglements für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen, 5. das Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich, 6. das Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen diese Reglementsänderungen kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Reglementsänderungen und der Begründung im Amtsblatt. Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Der Staatsschreiber: Gut-Winterberger Husi

3 Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (Änderung vom 8. Februar 01) 91 Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert: 8. 1 Die Prüfung wird schriftlich an einem oder zwei Tagen durchgeführt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 60 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung 45 Minuten Mathematik: 60 Minuten Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Primarlehrpersonen wirken als Experten mit. Prüfung 9 wird aufgehoben Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 8 Abs. 1 Prüfungsnote werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 3 Die Prüfungsnote ist das Mittel aus der Note im Fach Deutsch und der Note in Mathematik. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 11. Abs. 1 3 unverändert. Die Marginalie zu Abs. 3 wird aufgehoben. 4 Die Eltern lassen die Noten von der Lehrperson bestätigen und reichen sie mit dem Anmeldeformular ein. Abs. 5 unverändert. 1. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,5 beträgt. Abs. wird aufgehoben. Erfahrungsnote Entscheid mit Erfahrungsnote

4 Entscheid ohne Erfahrungsnote Bei Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss 11 nicht berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis. Eine schriftliche Prüfungsnote von mindestens 4 berechtigt zur Aufnahme. Abs. wird aufgehoben. Probezeit Die Aufnahme erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Abs. unverändert.

5 Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe (Änderung vom 8. Februar 01) 93 Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 unverändert. Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung 45 Minuten Französisch: Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung 60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie 90 Minuten Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Experten mit Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der schriftlichen Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Vorbildung Schriftliche Prüfung Prüfungsnoten

6 Aufnahmeentscheid 94 3 Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich aus den Noten in den einzelnen Fächern zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 11 und 1 werden aufgehoben Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen, wer eine solche von weniger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen. Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen. Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen. Probezeit Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleiben 14 Abs. 1 und und 15 Abs. 1. Abs. und 3 unverändert.

7 95 Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich (Änderung vom 8. Februar 01) Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert: Titel: Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe. Abs. 1 unverändert. Es werden Schülerinnen und Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die im Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen. 3. Mit der Anmeldung sind Unterlagen über die besondere musikalische, tänzerische oder sportliche Begabung der Bewerberinnen oder Bewerber einzureichen. Anmeldetermin ist der 15. Januar Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 90 Minuten Textverständnis und Französisch: Mathematik: Sprachbetrachtung Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung Arithmetik/Algebra und Geometrie 45 Minuten 60 Minuten 90 Minuten Vorbildung Eignungsabklärung, Anmeldetermin Schriftliche Prüfung

8 96 Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit. Prüfungsnoten 1. 1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der schriftlichen Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 3 Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich aus den Noten in den einzelnen Fächern zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 13 und 14 werden aufgehoben. Voraussetzung zur Aufnahme Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Wer eine solche von weniger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen. Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen. 17. Abs. 1 und unverändert. 3 Das Auswahlverfahren beginnt unmittelbar nach dem Anmeldetermin (15. Januar). Kandidatinnen und Kandidaten, die in die engere Wahl gezogen werden, können zu einem Gespräch eingeladen werden. Abs. 4 unverändert. Aufnahmeentscheid 18. Abs. 1 unverändert. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S Klasse. Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss 15 bestanden haben, sind im Falle einer Abweisung berechtigt, in ein kantonales Gymnasium mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe einzutreten.

9 97 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (Änderung vom 8. Februar 01) Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 unverändert. Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung 45 Minuten Französisch: Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung 60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie 90 Minuten Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Experten mit Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der schriftlichen Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 3 Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich aus den Noten in den einzelnen Fächern zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Vorbildung Schriftliche Prüfung Prüfungsnoten

10 Aufnahmeentscheid Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen, wer eine solche von weniger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen. Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen. Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen. Doppelanmeldung und Nachprüfung und 1 werden aufgehoben. 16. Schüler, die sich an eine Maturitätsschule und an eine Fachmittelschule anmelden, legen zuerst die Aufnahmeprüfung an der Maturitätsschule ab. Erreichen sie in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 3,5, werden sie an der Fachmittelschule zu einer Nachprüfung zugelassen. Probezeit Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Abs. und 3 unverändert.

11 99 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (Änderung vom 8. Februar 01) Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 unverändert. Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung 45 Minuten Französisch: Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung 60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie 90 Minuten Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Experten mit Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der schriftlichen Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Vorbildung Schriftliche Prüfung Prüfungsnoten

12 Aufnahmeentscheid Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich aus den Noten in den einzelnen Fächern zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 11 und 1 werden aufgehoben Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 3,87 erreicht, wird aufgenommen, wer eine solche von weniger als 3,37 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen. Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen. Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen. Abs. wird zu Abs. 3. Probezeit Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Abs. und 3 unverändert. Voraussetzungen Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen. Abs. unverändert.

13 301 Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich (Änderung vom 8. Februar 01) Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert:. Abs. 1 unverändert. Es werden Schülerinnen und Schüler zu den Prüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen Die Prüfung wird schriftlich verteilt auf zwei Tage durchgeführt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung 45 Minuten Französisch: Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung 60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie 90 Minuten Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit. Abs. 3 wird aufgehoben Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 1 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Die Note der Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Vorbildung Prüfung Prüfungsnoten

14 30 14 und 16 werden aufgehoben. Voraussetzung zur Aufnahme Aufnahmeentscheid 17. Wer in der Prüfung eine Note von 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen. 18. Abs. 1 und unverändert. Abs. 3 wird aufgehoben. Abs. 4 wird zu Abs. 3.

15 303 Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (Änderung vom 8. Februar 01) Der Regierungsrat beschliesst: Das Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 13. Januar 010 wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 unverändert. Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt. Sie umfasst folgende Teile: Deutsch: Verfassen eines Textes 90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung 45 Minuten Französisch: Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung 60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie 90 Minuten Absolventen der italienischen scuola media legen anstelle der Französischprüfung eine Italienischprüfung von 60 Minuten ab. 3 Die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Experten mit. Bei den Absolventen der scuola media werden Fachpersonen beigezogen, die mit dem italienischen Schulsystem vertraut sind. Vorbildung Schriftliche Prüfung

16 304 Prüfungsnoten Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%; für Absolventen der italienischen scuola media: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Italienisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der schriftlichen Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 3 Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich aus den Noten in den einzelnen Fächern zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 0%; für Absolventen der italienischen scuola media: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Italienisch 0%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 1 und 14 werden aufgehoben. Voraussetzung zur Aufnahme Übertritt aus Gymnasien Aufnahmeentscheid Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden, wer eine solche von weniger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen. Abs. unverändert. 3 Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen. 16. Abs. 1 unverändert. Für Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau gilt diese Regelung sinngemäss, sofern der Schulwechsel wegen eines Wohnortswechsels der Inhaber der elterlichen Sorge notwendig wird. Die übrigen Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss 15. Abs. 3 unverändert. 17. Abs. 1 unverändert. Für Schüler, welche die Anforderungen gemäss 15 und 16 erfüllen, besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Sie sind jedoch berechtigt, in eine andere kantonale Mittelschule des gestuften Bildungsganges einzutreten. Abs. 3 unverändert.

17 305 Begründung 1. Ausgangslage Im Zuge der Einführung der Zentralen Aufnahmeprüfungen (ZAP) an den Mittelschulen und in Folge der Vorverlegung des Maturitätsprüfungstermins vor die Sommerferien mussten verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Regelung des Übertrittsverfahrens von der Volksschule an die Mittelschulen geklärt werden. In diesem Zusammenhang soll auch das Übertrittsverfahren grundsätzlich überprüft werden. Eine Projektgruppe hat mögliche Vorschläge mit Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen und Verbänden aus dem Schulfeld und der Eltern sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der ZAP- Prüfungs- und Fachkommissionen diskutiert. Der Bildungsrat hat am 1. Juni 010 zu diesen Vorschlägen Stellung genommen. Am 9. Oktober 010 hat die Bildungsdirektion die Vorschläge für die Reglementsänderungen bei den Organisationen und Verbänden in die Vernehmlassung gegeben. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung wurden die vorgesehenen Reglementsänderungen überarbeitet. Die Vernehmlassungsergebnisse und die geänderten Reglemente wurden am 8. März 011 und am. Mai 011 im Bildungsrat diskutiert. Die nachfolgenden Reglementsänderungen berücksichtigen die Stellungnahme des Bildungsrates. Die Änderungen betreffen die folgenden Erlasse: Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 010 (LS ), Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe vom 13. Januar 010 (LS ), Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich vom 13. Januar 010 (LS ), Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen vom 13. Januar 010 (LS ), Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen vom 13. Januar 010 (LS ), Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich vom 13. Januar 010 (LS ), Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 13. Januar 010 (LS ).

18 306. Die Änderungen im Einzelnen.1 Abschaffung der mündlichen Prüfung beim Übertritt ins Langgymnasium Die mündliche Prüfung soll beim Übertritt ins Langgymnasium abgeschafft werden. Im Vergleich zu Sekundarschülerinnen und -schülern sind Schülerinnen und Schüler der Primarstufe mit anspruchsvollen Formen des mündlichen Ausdrucks insbesondere mit der Form der mündlichen Einzelprüfung während 15 Minuten noch wenig vertraut. Die Evaluation der ZAP durch das Institut für Bildungsevaluation der Universität Zürich hat zudem ergeben, dass die schriftliche Aufnahmeprüfung und die Leistungsbeurteilung durch die Lehrpersonen an den 6. Klassen (Erfahrungsnoten) den höchsten Vorhersagewert bezüglich des erfolgreichen Bestehens der Probezeit am Gymnasium haben. Im Verhältnis zum geringen Aussagewert bedeutet die Durchführung der mündlichen Prüfung einen grossen Aufwand. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen des mit der LS-Nummer zitierten Reglements (LS ): 9 f. und 1 f.. Gewichtung der Noten im Fach Deutsch beim Übertritt ins Langgymnasium Der Prüfungsteil «Textverständnis und Sprachbetrachtung» soll im Verhältnis zum Prüfungsteil «Verfassen eines Textes» aufgewertet werden und neu hälftig für die Fachnote Deutsch zählen. Analysen der Prüfungen durch das Institut für Bildungsevaluation der Universität Zürich haben gezeigt, dass der Prüfungsteil «Textverständnis und Sprachbetrachtung» zuverlässigere Aussagen über das Bestehen der Probezeit macht als der Prüfungsteil «Verfassen eines Textes». Bisher hat das Verfassen eines Textes doppeltes Gewicht gegenüber der Sprachprüfung. Daher soll im Langgymnasium die Gesamtdauer der Sprachprüfung um 15 Minuten verlängert werden. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen des mit der LS-Nummer zitierten Reglements (LS ): 8 und 10.

19 .3 Einreichungsfrist der Noten beim Übertritt ins Langgymnasium 307 Die Eltern sorgen wie bis anhin dafür, dass die Zeugnisnoten des 1. Semesters der 6. Klasse mitgeteilt werden. Mit der Einführung der ZAP muss das Zeugnis nicht mehr an die entsprechende Kantonsschule gesandt werden, sondern die Noten werden mit dem Anmeldeformular bestätigt. Die Änderung betrifft die folgende Bestimmung des mit der LS-Nummer zitierten Reglements (LS ): Fachkommissionen Fachkommissionen, zusammengesetzt aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen bzw. Sekundarlehrpersonen, erstellen die Prüfungsaufgaben und Bewertungsrichtlinien. Im Zusammenhang mit der Einführung der ZAP sind für die Erstellung der Prüfungsaufgaben und Bewertungsrichtlinien aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen bzw. Sekundarlehrpersonen zusammengesetzte Fachkommissionen gebildet worden. Sie ersetzen die bis anhin bestehenden Fachausschüsse an den einzelnen Mittelschulen. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen in den jeweils mit der LS-Nummer zitierten Reglementen: 8 (LS ; LS ; LS ; LS ; LS ); 10 (LS ); 1 (LS )..5 Notenrundungsregeln In verschiedenen Bestimmungen der Aufnahmereglemente wird zu wenig genau umschrieben, wie die Noten ausgedrückt werden sollen. Neu sollen die Noten der einzelnen Prüfungsteile in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt werden. Bei jedem weiteren Schritt sind die Noten auf zwei Dezimalstellen genau festzulegen. Damit entstehen im Vergleich zur geltenden Regelung aufgrund von Rundungen weniger Verzerrungen der Resultate. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen in den jeweils mit der LS-Nummer zitierten Reglementen: 10 (LS ; LS ; LS ; LS ); 1 (LS ); 13 (LS ); 11 (LS ).

20 308.6 Erweiterte Zulassung zur Aufnahmeprüfung ans Kurzgymnasium Neu sollen zur Aufnahmeprüfung ans Kurzgymnasium Schülerinnen und Schüler der Abteilung A und B der Sekundarstufe zugelassen werden. Bis anhin war der Zugang zum Kurzgymnasium Schülerinnen und Schülern vorbehalten, welche die Abteilung A der Sekundarstufe in den Anforderungsstufen I oder II besuchen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Leistungen der Schülerinnen und Schüler der Abteilung A und B je nach Schulmodell und Klassenzusammensetzung zum Teil erheblich überschneiden. Deshalb soll auch den Jugendlichen aus B-Klassen die Möglichkeit gegeben werden, die Aufnahmeprüfung ans Kurzgymnasium zu absolvieren. Diese Öffnung ist im Rahmen der Vernehmlassung mehrheitlich befürwortet worden. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen in den jeweils mit der LS-Nummer zitierten Reglementen: 1 (LS ; LS ; LS ; LS ); (LS ; LS )..7 Gewichtung der Noten in den Prüfungsfächern Mathematik, Deutsch und Französisch beim Übertritt ins Kurzgymnasium Bis anhin wurden die Prüfungsfächer Mathematik, Deutsch und Französisch an der Aufnahmeprüfung ins Kurzgymnasium gleich gewichtet. Das Verhältnis von Deutsch und Französisch im Vergleich zu Mathematik war bisher : 1, was als zu sprachlastig beurteilt wurde. Mathematik soll deshalb gegenüber den Sprachen stärker gewichtet werden als bisher, wobei Deutsch gleich gewichtet werden soll wie Mathematik. Das ergibt folgende Gewichtung der Prüfungsfächer: 40% Mathematik, 40% Deutsch und 0% Französisch. Die Gesamtdauer der Prüfung in Französisch ist entsprechend kürzer (neu 60 anstatt 90 Minuten). Der gegenüber heute deutlich geringeren Gewichtung von Französisch (0% anstatt 33%) soll in der Ausgestaltung der Französischprüfung Rechnung getragen werden. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen in den jeweils mit der LS-Nummer zitierten Reglementen: 8 und 10 (LS ; LS ; LS ); 10 und 1 (LS ); 1 (LS ); 8 und 11 (LS ).

21 .8 Verzicht auf Einbezug der Vorleistungen aus der Sekundarstufe beim Übertritt ins Kurzgymnasium 309 Mit der Erweiterung der Zulassung zur Aufnahmeprüfung ans Kurzgymnasium kann nicht mehr auf die Erfahrungsnoten abgestellt werden, weil Noten aus der Abteilung A und solche aus der Abteilung B der Sekundarstufe nicht vergleichbar sind. Die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Variante, dass Sekundarlehrpersonen auf der Grundlage von Gesamtbeurteilungen Empfehlungen abgeben können, wurde von einer Mehrheit der Lehrpersonen abgelehnt. Beim Aufnahmeentscheid soll deshalb allein auf das Ergebnis der ZAP abgestellt werden. Entgegen der Regelung beim Übertritt ins Langgymnasium können jedoch wie bisher Kandidatinnen und Kandidaten, die den erforderlichen Durchschnitt bei der schriftlichen Prüfung um 0,5 Punkte verfehlt haben, eine mündliche Prüfung absolvieren. Die mündliche Prüfung soll neu ohne Berücksichtigung des ungenügenden Resultats der schriftlichen Aufnahmeprüfung allein über die Aufnahme entscheiden. Unabhängig vom Ergebnis der schriftlichen Prüfung muss an der mündlichen Prüfung ein Durchschnitt von 4 erreicht werden, um aufgenommen zu werden. Beim Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich soll zusätzlich eine Ungleichheit zu den übrigen Aufnahmereglementen für die Kurzgymnasien beseitigt werden. Neu soll auch hier beim Übertritt aus eidgenössisch anerkannten Gymnasien bei Schülerinnen und Schülern der. Klasse auf eine Prüfung verzichtet werden, sofern der Schulwechsel wegen eines Wohnortswechsels der Inhaber der elterlichen Sorge notwendig wird. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen in den jeweils mit der LS-Nummer zitierten Reglementen: (LS ); und 18 (LS ); und 16 (LS ); (LS ); 14, (LS ); 1, (LS )..9 Verlängerung der Probezeit auf ein Semester Die Probezeit soll an allen kantonalen Mittelschulen auf ein Semester verlängert werden. Mit der Verlängerung der Probezeit auf ein Semester ergeben sich breitere Grundlagen für den Entscheid, ob eine Schülerin oder ein Schüler im Gymnasium am richtigen Platz ist. Die Prüfungen in den verschiedenen Fächern können auf einen längeren Zeitraum im üblichen Rhythmus einer Zeugnisperiode verteilt werden. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen in den jeweils mit der LS-Nummer zitierten Reglementen:

22 (LS ); 16 (LS ; LS ); 17 (LS )..10 Anmeldetermin für die Aufnahme in die K+S Klassen Aufgrund der Vorverlegung der Aufnahmeprüfungen muss der Anmeldetermin für die Aufnahme in die K+S Klassen auf den 15. Januar vorverlegt werden. Die Änderung betrifft die folgenden Bestimmungen des mit der LS-Nummer zitierten Reglements (LS ): 3 und Terminologische Anpassung Die Ausbildung an den Handelsmittelschulen schliesst für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung im Schuljahr 011/1 begonnen haben, nicht mehr mit einem Diplom ab, weshalb 17 (LS ) angepasst werden muss..1 Gestaffelte Inkraftsetzung der Änderungen Die Verlängerung der Probezeit auf ein Semester kann auf Beginn des Schuljahres 01/13 in Kraft gesetzt werden. Ebenso können die Änderungen, die das Langgymnasium betreffen, auf Beginn des Schuljahres 01/13 in Kraft gesetzt werden. Die übrigen Änderungen sollen erstmals im Hinblick auf die Aufnahmeprüfungen von 015 wirksam werden. Sie werden auf Beginn des Schuljahres 014/15 in Kraft gesetzt. So können sich Schülerinnen und Schüler der 6. Klasse der Primarstufe bei Beginn des Schuljahres 01/13 in Kenntnis der Änderungen beim Übertritt aus der Sekundarstufe an die Mittelschulen noch entscheiden, ob sie den Weg über das Lang- oder Kurzgymnasium wählen möchten. Wird gegen die Reglementsänderungen ein Rechtsmittel ergriffen, ist über die Inkraftsetzung erneut zu entscheiden.

23 311 Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Beitrages aus dem Lotteriefonds zugunsten der Stiftung Zürcher Kunsthaus und die unentgeltliche Einräumung eines Baurechts zugunsten der Stiftung Zürcher Kunsthaus (Unbenutzter Ablauf der Referendumsfristen) (vom 3. Februar 01) Die Direktion der Justiz und des Innern, gestützt auf 145 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 003 (GPR), verfügt: I. Es wird festgestellt, dass gegen den Beschluss des Kantonsrates vom 1. Dezember 011 über die Bewilligung eines Beitrages aus dem Lotteriefonds zugunsten der Stiftung Zürcher Kunsthaus und die unentgeltliche Einräumung eines Baurechts zugunsten der Stiftung Zürcher Kunsthaus (ABl 011, 3816) kein Referendum ergriffen worden ist. II. Gegen diese Verfügung kann innert fünf Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt schriftlich Stimmrechtsrekurs an den Regierungsrat erhoben werden ( 19 ff. VRG). III. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil. Direktion der Justiz und des Innern Graf

24 31 Verfügung über den Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 011 (KJHG) (vom 3. Februar 01) Das Amt für Jugend und Berufsberatung, gestützt auf 1 Abs. der Kinder- und Jugendhilfeverordnung vom 7. Dezember 011 (KJHV), verfügt: I. Es wird ein Gebührentarif zum KJHG erlassen. II. Der Gebührentarif tritt am 1. März 01 in Kraft. III. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses wird die aufschiebende Wirkung entzogen. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt (Textteil). Amt für Jugend und Berufsberatung André Woodtli, Amtschef

25 313 Anhang Gebührentarif zum KJHG (vom 3. Februar 01) Das Amt für Jugend und Berufsberatung verfügt: A. Gebühren für die Leistungen gemäss 36 Abs. 1 KJHG und 1 Abs. 1 KJHV 1. Gutachten und Berichte ( 36 Abs. 1 lit. a KJHG und 1 Abs. 1 lit. a KJHV) 1 Die Gebühr für Gutachten und Berichte, die im Auftrag von Gerichten oder anderen Behörden erstellt werden, beträgt Fr. 10 pro Aufwandstunde. Gebührenpflichtig ist das auftraggebende Gericht bzw. die auftraggebende Behörde. Für Gutachten und Berichte, die im Auftrag einer Gemeinde im Kanton Zürich erstellt werden, wird keine Gebühr erhoben.. Anhörung von Kindern ( 36 Abs. 1 lit. b KJHG und 1 Abs. 1 lit. b KJHV) 1 Die Gebühr für Kinderanhörungen, die im Auftrag von Gerichten oder anderen Behörden durchgeführt werden, beträgt Fr. 360 pauschal bis zu einem Aufwand von drei Stunden und Fr. 10 für jede weitere Aufwandstunde. Gebührenpflichtig ist das auftraggebende Gericht bzw. die auftraggebende Behörde. Für Kinderanhörungen, die im Auftrag einer Gemeinde im Kanton Zürich durchgeführt werden, wird keine Gebühr erhoben. 3. Konflikt- und Scheidungsberatung bei Paaren mit Kindern ( 36 Abs. 1 lit. e KJHG und 1 Abs. 1 lit. c KJHV) 1 Die Gebühr für die Beratung von Eltern im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung beträgt Fr. 130 pro Aufwandstunde. Gebührenpflichtig a. sind die Eltern unter solidarischer Haftung, sofern sie sich gemeinsam beraten lassen, b. ist der Elternteil, der sich alleine beraten lässt.

26 314 3 Unter den Voraussetzungen von 13 KJHV wird die Gebühr reduziert (vgl. Ziff. 11). 4 Für Leistungen, die von Gerichten oder anderen Behörden vergütet werden, wird den Eltern bzw. dem Elternteil, der sich alleine beraten lässt, keine Rechnung gestellt. 4. Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Elternvereinbarungen ( 36 Abs. 1 lit. f KJHG und 1 Abs. 1 lit. d KJHV) 1 Falls die Beratung von Eltern beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Vereinbarungen über die gemeinsame elterliche Sorge den Zeitaufwand von fünf Stunden übersteigt, beträgt die Gebühr pro zusätzliche Aufwandstunde Fr. 10. Gebührenpflichtig sind die Eltern unter solidarischer Haftung. Im Verhältnis zwischen den Eltern ist deren Vereinbarung über die Gebührentragung massgeblich. 3 Unter den Voraussetzungen von 13 KJHV wird die Gebühr reduziert (vgl. Ziff. 11). 5. Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten ( 36 Abs. 1 lit. g KJHG und 1 Abs. 1 lit. e KJHV) 1 Die Gebühr für die Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten beträgt a. für besuchsberechtigte Elternteile, die mit einem Kind den Besuchstreff besuchen, Fr. 50 pro Tag (einschliesslich Mittagessen), b. für besuchsberechtigte Elternteile, die mit zwei oder mehr Kindern den Besuchstreff besuchen, Fr. 60 pro Tag (einschliesslich Mittagessen), c. für die begleitete Übergabe von Kindern Fr. 0 pro Tag. Gebührenpflichtig ist der Elternteil, der in der gerichtlichen bzw. behördlichen Besuchsrechtsregelung zur Übernahme der Kosten für das begleitete Besuchsrecht verpflichtet wurde. 3 Unter den Voraussetzungen von 13 KJHV wird die Gebühr reduziert (vgl. Ziff. 11). 6. Familienentlastung ( 36 Abs. 1 lit. d KJHG und 1 Abs. 1 lit. f KJHV 1 Die Gebühr für die vorübergehende Betreuung von Kindern und weitere Hilfestellungen zugunsten von Familien vor Ort beträgt Fr. 15 pro Aufwandstunde.

27 315 Gebührenpflichtig a. sind die Eltern unter solidarischer Haftung, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, b. ist mangels eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern der leistungsbeziehende Elternteil. 3 Unter den Voraussetzungen von 13 KJHV wird die Gebühr reduziert (vgl. Ziff. 11). 7. Elternbildungsveranstaltungen ( 36 Abs. 1 lit. h KJHG und 1 Abs. 1 lit. g KJHV) 1 Die Gebühr für die Teilnahme an Elternbildungsveranstaltungen beträgt Fr. 5 pro Veranstaltungsstunde. Gebührenpflichtig ist die Veranstaltungsteilnehmerin bzw. der Veranstaltungsteilnehmer. 3 Gebühren bis und mit Fr. 40 pro Elternbildungsveranstaltung sind zu Beginn der Veranstaltung bzw. des ersten Kurstages bar zu bezahlen. Für Gebühren ab Fr. 40 sowie für Gebühren, die gemäss 14 Abs. 4 KJHV (vgl. Ziff. 13 Abs. 4) infolge einer Abmeldung nach Anmeldeschluss anfallen, wird Rechnung gestellt. 8. Abklärungen, Berichte und Entscheide in Adoptionsverfahren ( 36 Abs. 1 lit. i KJHG und 1 Abs. 1 lit. h j KJHV) 1 Die Gebühr für Abklärungen und Berichte in Adoptionsverfahren gemäss 1 Abs. 1 lit. h KJHV beträgt Fr. 400 pauschal bis zu einem Aufwand von 0 Stunden und für darüber hinausgehende Aufwendungen Fr. 10 pro zusätzliche Aufwandstunde. Die Gebühr für Abklärungen und Berichte in Adoptionsverfahren bei Stiefkindadoptionen gemäss 1 Abs. 1 lit. i KJHV beträgt Fr. 100 pauschal bis zu einem Aufwand von 10 Stunden und für darüber hinausgehende Aufwendungen Fr. 10 pro zusätzliche Aufwandstunde. 3 Die Gebühr für Eignungsbescheinigungen und Bewilligungen in Adoptionsverfahren gemäss 1 Abs. 1 lit. j KJHV beträgt pauschal Fr Gebührenpflichtig sind die zukünftigen Adoptiveltern unter solidarischer Haftung. 5 Vertrauensärztliche und psychologische Gutachten sowie Rechnungen für Übersetzungen sind von den Gebühren gemäss Abs. 1 3 nicht erfasst. Die entsprechenden Rechnungen sind von den zukünftigen Adoptiveltern bzw. Eltern direkt zu bezahlen.

28 Nachlassregelungen in Vormundschaftsfällen ( 36 Abs. 1 lit. j KJHG und 1 Abs. 1 lit. k KJHV) 1 Die Gebühr für Nachlassregelungen in Erbschaftsfällen beträgt Fr. 50 pro Aufwandstunde. Die Gebühr wird nur bei Nachlässen von über Fr erhoben. Gebührenpflichtig sind die Erbinnen und Erben unter solidarischer Haftung. 10. Bewilligungen für die Durchführung sonderpädagogischer Massnahmen ( 36 Abs. 1 lit. k KJHG und 1 Abs. 1 lit. l KJHV in Verbindung mit 3 KJHG) 1 Die Gebühr beträgt Fr. 500 für die erstmalige Ausstellung und Fr. 300 für die Erneuerung einer Bewilligung für die Durchführung sonderpädagogischer Massnahmen. Gebührenpflichtig ist die Institution oder die selbstständig tätige Person, die um Ausstellung bzw. Erneuerung der Bewilligung ersucht. B. Allgemeine Bestimmungen 11. Einkommens- und vermögensabhängige Gebühren ( 38 Abs. und 36 Abs. 1 lit. d g KJHG sowie 13 und 1 Abs. 1 lit. c f KJHV) 1 Die Gebühren für die Konflikt und Scheidungsberatung bei Paaren mit Kindern, die Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Elternvereinbarungen, die Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten und die Familienentlastung gemäss Ziff. 3 6 werden gegenüber Eltern, deren steuerbares Vermögen Fr nicht übersteigt, wie folgt ermässigt: Steuerbares Einkommen: Quellensteuerbetrag: Ermässigung: bis Fr bis Fr % Fr Fr % Fr Fr % Ist ein Elternteil allein gebührenpflichtig, ist für die Ermässigung sein steuerbares Einkommen und Vermögen massgebend. Sind beide Elternteile gebührenpflichtig, ist je die Summe ihrer steuerbaren Einkommen und ihrer steuerbaren Vermögen massgebend. Leben sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist die Hälfte dieser Summe massgebend.

29 317 3 Die gebührenpflichtigen Personen müssen ein Gesuch um Gebührenreduktion stellen und im Gesuch ihre finanziellen Verhältnisse darlegen. Im Zusammenhang mit der Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten erfolgt die Gesuchstellung zusammen mit der Anmeldung für den Besuchstreff bzw. die begleitete Übergabe. 4 Die Darlegung der finanziellen Verhältnisse erfolgt mittels Selbstdeklaration des steuerbaren Einkommens und Vermögens gemäss letzter definitiver Steuerrechnung, bei quellensteuerpflichtigen Personen bezüglich des Einkommens mittels Angabe des für das Vorjahr berechneten Quellensteuerbetrags. Gleichzeitig ermächtigen die gebührenpflichtigen Personen die leistungserbringende Stelle, ihre Angaben mittels Nachfrage beim Steueramt zu überprüfen. 5 Bei erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse kann von der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Abs. 1 abgewichen werden. Die gebührenpflichtigen Personen verpflichten sich in ihrem Gesuch, der leistungserbringenden Stelle auf Verlangen die nötigen Unterlagen für die Überprüfung einer allfälligen Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukommen zu lassen. Sie können der leistungserbringenden Stelle von sich aus Unterlagen einreichen, die Veränderungen gegenüber der letzten definitiven Steuerrechnung bzw. der Höhe des Quellensteuerbetrags im Vorjahr belegen. 1. Erlass der Gebühr ( 38 Abs. 1 KJHG) 1 In begründeten Einzelfällen, insbesondere aus Gründen des Kindeswohls, kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, bevor oder nachdem die Leistung erbracht wurde. Über den Erlass entscheidet die Leitung der Abteilung, von der die Leistung erbracht wird bzw. wurde. Der Entscheid und dessen Begründung sind schriftlich zu dokumentieren. 13. Weitere Bestimmungen ( 14 KJHV) 1 Gebührenpflichtige Stellen und Personen werden von der leistungserbringenden Stelle vor dem Leistungsbezug auf die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühr aufmerksam gemacht. Bei Leistungen, für die eine Gebührenermässigung vorgesehen ist, werden sie zudem auf die entsprechende Möglichkeit und die Voraussetzungen gemäss Ziff. 11 hingewiesen. Bei einer Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratungsstunde werden angebrochene Viertelstunden aufgerundet und die Gebühren anteilmässig festgesetzt.

30 318 3 Meldet sich jemand weniger als 4 Stunden vor einem Termin ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt. Bei Terminen für die Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten muss die Abmeldung spätestens 7 Stunden vor Öffnung des Besuchstreffs erfolgen. Andernfalls wird die Gebühr für den ganzen Tag in Rechnung gestellt. 4 Meldet sich jemand nach Anmeldeschluss von einer Veranstaltung ab, ist die volle Gebühr geschuldet. Die leistungserbringende Stelle kann die Gebühr erlassen, wenn anstelle der abgemeldeten Person jemand anderes an der Veranstaltung teilnimmt. 5 Die leistungserbringende Stelle kann weiter auf die Erhebung von Gebühren verzichten, wenn jemand aus wichtigen Gründen verhindert ist und die leistungserbringende Stelle umgehend darüber in Kenntnis setzt.

31 Antrag des Verwaltungsrates der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 3. Januar 01 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Rechnung und des Geschäftsberichts der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich für das Jahr 010/11 (vom...) 319 KR-Nr. 64/01 Der Kantonsrat, gestützt auf 9 des Gesetzes betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz) vom 19. Juni 1983 und nach Einsichtnahme in den Antrag des Verwaltungsrates vom 3. Januar 01, beschliesst: I. Der 103. Geschäftsbericht 010/11 und die darin enthaltene Jahresrechnung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich 010/11 über den Zeitraum vom 1. Oktober 010 bis 30. September 011 werden genehmigt. II. Von der folgenden Gewinnverwendung gemäss gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen wird Kenntnis genommen: Einlage in die Freien Reserven Fr Grundkapitalzinsen Fr Gewinnvortrag auf neue Rechnung Fr Total Fr III. Mitteilung an den Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und an den Regierungsrat. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

32 30 Der Geschäftsbericht 010/11 Gemäss 9 EKZ-Gesetz obliegt dem Kantonsrat die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich. Nach Abs. 1 lit. m der Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Verordnung) vom 13. Februar 1985 steht dem Verwaltungsrat die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts zuhanden des Kantonsrates zu. Die Jahresrechnung ist im Geschäftsbericht 010/11, Teil EKZ Finanzbericht (Seiten 35 61) enthalten. Die Revisionsstelle PricewaterhouseCoopers AG empfiehlt, die vorliegende Jahresrechnung 010/11 zu genehmigen (Bericht auf Seite 60/ 61). Die Rechnungslegung erfolgt in Übereinstimmung mit dem EKZ- Gesetz sowie den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild (True and Fair View) der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Geschäftsbericht beinhaltet die Zahlen der EKZ auf Stufe Einzelabschluss. Die EKZ befinden sich in einem wirtschaftlichen Umfeld, das weiterhin von einer hohen Dynamik geprägt ist. Die rege Bautätigkeit im Kanton Zürich und die erfolgreiche Entwicklung vieler Grosskunden prägten das vergangene Geschäftsjahr. Die Anzahl der Neuanschlüsse blieb konstant hoch. Damit wurde der Minderverbrauch der mehrheitlich warmen Heizperiode kompensiert. Neben dem Kerngeschäft konnten auch die Eltop Installation und das Energiecontracting von der guten Konjunktur profitieren. Im Zuge der Umstellung des Produktionsmixes haben die EKZ erste namhafte Investitionen in neue erneuerbare Energien getätigt. Diese sind Teil der Quotenstrategie neue erneuerbare Energie, die durch den Verwaltungsrat im Jahr 009 verabschiedet wurde. Das vergangene Geschäftsjahr konnte operativ an die Vorjahreswerte anschliessen. Der EBIT lag mit 90,6 Mio. Franken praktisch auf dem gleichen Wert wie letztes Jahr. Das Finanzergebnis litt wegen den Turbulenzen an den Finanzmärkten, so dass das Unternehmensergebnis mit 37, Mio. Franken um 16,5 Mio. Franken unter dem Vorjahr zu liegen kam. Der Betriebsertrag stieg um 9,0% auf 918,3 Mio. Franken. Neben den Absatzsteigerungen im Energiecontracting und bei Eltop lag der Grund dafür bei den Preiserhöhungen der Axpo (51, Mio. Franken), die im Energiegeschäft den Kunden weitergegeben wurden. Als direkte Folge der höheren Umsätze stiegen auch der Materialaufwand

33 31 und Fremdleistungen sowie die Personalkosten und der übrige Betriebsaufwand deutlich an. Das Finanzergebnis lag bei 6,1 Mio. Franken und war somit um 3,8 Mio. Franken tiefer als im Vorjahr. Neben einer tieferen Axpo-Dividende (minus 4,1 Mio. Franken) musste aufgrund der unerfreulichen Situation an den Aktienmärkten auch ein Finanzaufwand in der Höhe von 10,6 Mio. Franken verbucht werden. Der Geldfluss aus der Betriebstätigkeit in der Höhe von 84,4 Mio. Franken konnte wie in den Vorjahren die verschiedenen Investitionsbereiche nicht voll abdecken. So mussten im Berichtsjahr Devestitionen von Finanzanlagen in der Höhe von 73,8 Mio. Franken vorgenommen werden. Die Bilanz weist eine leicht steigende Bilanzsumme aus, was vor allem auf die gestiegenen Investitionen zurückzuführen ist. Der Verwaltungsrat dankt der Geschäftsleitung und allen Mitarbeitenden für ihren grossen Einsatz und die geleistete Arbeit im vergangenen Geschäftsjahr. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung des vorliegenden Antrags. Zürich, 3. Januar 01 Im Namen des Verwaltungsrates der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich Der Präsident: Der Sekretär: Rolf Sägesser Swen Egloff

34 3 Antrag des Bankrates der Zürcher Kantonalbank vom 0. Februar 01 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Rechnung und des Geschäftsberichts der Zürcher Kantonalbank für das Jahr 011 (vom...) KR-Nr. 65/01 Der Kantonsrat, gestützt auf 11 Abs. Ziff. 4 6 des Kantonalbankgesetzes vom 8. September 1997, nach Einsichtnahme in den Antrag des Bankrates vom 0. Februar 01, beschliesst: I. Die Jahresrechnung 011 und der 14. Geschäftsbericht der Zürcher Kantonalbank über das am 31. Dezember 011 abgeschlossene Geschäftsjahr werden genehmigt. II. Von der folgenden Gewinnverwendung gemäss gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen wird Kenntnis genommen: Selbstkosten des Grundkapitals Fr Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve Fr Zuweisung an die Staatskasse des Kantons Zürich Fr Zuweisung an die Gemeinden des Kantons Zürich Fr Gewinnvortrag auf neue Rechnung Fr Total Fr III. Den Bankorganen wird für das Geschäftsjahr 011 Entlastung erteilt. IV. Die Ernst & Young AG wird als Revisionsstelle für die Geschäftsjahre 013 und 014 bestätigt. V. Mitteilung an den Bankrat der Zürcher Kantonalbank und an den Regierungsrat. VI. Veröffentlichung im Amtsblatt.

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