Novellierung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

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1 Novellierung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Brandenburger Geodätentag 2013 in Kleinzerlang

2 Arbeitsgruppe BDVI (Frau Ebert, Frau Scheu, Herr Peter, Herr Reichert) LGB (Herr Kahlenberg, Frau Thomalla zeitweise) MI (Frau Ehlers, Herr Dubiel) Katasterbehörden wurden mit einer gesonderten Besprechung durch das MI einbezogen Stand: Entwurf fast fertiggestellt erste Beteiligungen ab Herbst MI, Referat 13, B. Ehlers 2

3 Der ÖbVI - übt einen freien Beruf aus - übt einen staatlich gebundenen Beruf aus - ist Träger eines öffentlichen Amtes - ist Organ des öffentlichen Vermessungswesens - ist beliehene Person - ist Teil des amtlichen Vermessungswesens - ist Unternehmer =? MI, Referat 13, B. Ehlers 3

4 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind freiberufliche Vermessungsingenieure (Privatrechtssubjekte), die neben ihrer privatrechtlichen Tätigkeit zusätzlich mit hoheitlichen Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens beliehen werden (beliehene Freiberufler). üben damit zwei getrennte Berufe aus, die jeweils verschiedenen berufsrechtlichen Regelungen unterliegen. sind befugt, öffentliche Aufgaben mit hoheitlichen Befugnissen selbstständig und im eigenen Namen auszuüben MI, Referat 13, B. Ehlers 4

5 Eingriffe in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit Berufsausübungsregelungen betreffen die Modalitäten der Berufsausübung, d. h. das Wie des Berufs Berufszulassungswahlregelungen betreffen das Ob des Berufs subjektive Zulassungsvoraussetzungen knüpfen an Umstände an, die in der Person des Bewerbers liegen (z. B. Kenntnisse, Fähigkeiten) objektive Zulassungsschranken knüpfen an außerhalb des Bewerbers liegende Umstände an, die von ihm nicht beeinflusst werden können (z. B. Zulassungsbeschränkung, Staatsangehörig- keitsvorbehalt) MI, Referat 13, B. Ehlers 5

6 Drei-Stufen-Theorie 1. Stufe: Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind schon zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls dafür sprechen. 2. Stufe: Subjektive Berufszulassungsbeschränkungen (d.h. Abhängigkeit der Zulassung von der persönlichen Qualifikation) sind nur angemessen, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erfolgen. 3. Stufe: Objektive Berufszulassungsbeschränkungen (d.h. Abhängigkeit der Zulassung von Voraussetzungen, die der Bewerber nicht beeinflussen kann) sind nur zulässig zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter MI, Referat 13, B. Ehlers 6

7 Berufsrecht der ÖbVI Rechtsstellung der ÖbVI Aufgaben und Pflichten der ÖbVI Begründung des Beleihungsrechtsverhältnisses Erlöschen des Beleihungsrechtsverhältnisses Haftung, Vergütung, berufliche Außendarstellung der ÖbVI Berufliche Zusammenarbeit Aufsicht über die ÖbVI MI, Referat 13, B. Ehlers 7

8 Zielsetzung der Novellierung des Berufsrechts Profil schärfen (Rechtsstellung und Aufgaben der ÖbVI) Qualitätsansprüche definieren Qualität sichern Handlungsrahmen der Aufsicht verbessern Eigenverantwortung stärken Entbürokratisierung angemessene Anzahl von ÖbVI-Büros erreichen MI, Referat 13, B. Ehlers 8

9 Um ein öffentliches Amt glänzend zu verwalten, braucht man eine gewisse Anzahl guter und schlechter Eigenschaften. Marie von Ebner-Eschenbach und gute gesetzliche Rahmenbedingungen?! Wer moralische Werte nicht verinnerlicht hat, wird sich durch Gesetze nicht daran hindern lassen, Amt und Mandat zu missbrauchen. ÖbVI, Land Brandenburg MI, Referat 13, B. Ehlers 9

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