Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen
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- Rosa Knopp
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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA K Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen 1. Änderung der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR ) Begriffe Atemalkoholtestgerät Die Atemalkoholtestgeräte bestimmen die Massenkonzentration von Ethanol im menschlichen Atem (üblicherweise mit Hilfe einer Brennstoffzelle). Atemalkoholmessgerät Die Atemalkoholmessgeräte bestimmen ebenfalls die Massenkonzentration von Ethanol im menschlichen Atem, jedoch unter kontrollierten Probenahmebedingungen und in redundanter Art und somit beweissicher. Im Gegensatz zu den Atemalkoholtestgeräten regeln und überwachen die Atemalkoholmessgeräte beispielsweise die Temperatur des abgegebenen Atems und berücksichtigen die jeweiligen Messbedingungen (z.b. den Luftdruck, der in Bergregionen tiefer ist als im Flachland). Die abgegebene Atemprobe wird zudem mit zwei verschiedenen und voneinander unabhängigen Messverfahren gemessen (z.b. erstens mittels nicht-dispersiver Infrarot Spektroskopie (NDIR) und zweitens mittels Brennstoffzelle). Nur wenn die beiden Messverfahren zum gleichen Ergebnis kommen, wird die Messung als verwertbar angezeigt. Artikel 10a Führt eine Kurzbezeichnung für die Begriffe Atemalkoholtestgerät (Testgerät) und Atemalkoholmessgerät (Messgerät) zur besseren Übersicht in den nachfolgenden Artikeln ein. Artikel 11 Entspricht dem bisherigen. Bei den Testgeräten muss - im Gegensatz zu den beweissicheren Messgeräten - eine Wartezeit von 20 Minuten eingehalten oder eine Mundspülung vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass kein Mundalkohol mehr vorhanden ist. Da das Parlament für die beweissichere Atemalkoholprobe einen eigenen Grenzwert festgelegt hat (vgl. Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr 1 ) und somit keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist, müssen die bestehenden Werte angepasst werden (0,10 Promille sind 0,05 mg/l). Die bisherigen Testgeräte zeigen somit künftig die tatsächlich gemessene Atemalkoholkonzentration in mg/l an und nicht mehr die aus der Atemalkoholkonzentration umgerechnete Blutalkoholkonzentration. Die Regelung, dass jeweils zwei Messungen notwendig sind und diese nicht mehr als 0,05 mg/l (bisher 0,10 Promille) voneinander abweichen dürfen, wird aus dem bisherigen Absatz 4 übernommen. Neu ist, dass wenn auch bei der zweiten Messserie die beiden Messungen um mehr als 0,05 mg/l (bisher 0,10 Promille) voneinander abweichen und Hinweise auf eine Alkoholisierung bestehen, die Möglichkeit zur Durchführung einer beweissicheren Atemalkoholprobe anstelle der Anordnung einer 1 1/5
2 Blutprobe besteht. Der bisherige wird aufgehoben, da eine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in den Blutalkoholgehalt (g/kg) nicht mehr nötig ist. Entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 5. Da aufgrund der Festlegung des Atemalkoholgrenzwertes durch das Parlament neu keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist, werden die Werte entsprechend angepasst (0,40 mg/l statt 0,80 Promille sowie 0,55 mg/l statt 1,10 Promille). Um Unklarheiten zu vermeiden, wird explizit festgelegt, dass auch Personen, die dem Alkoholverbot nach Artikel 2a der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR ) unterstehen, den tieferen Wert der beiden Messungen bis 0,40 mg/l unterschriftlich anerkennen können (und nicht nur bei Werten bis 0,25 mg/l). Absatz 4 Die Anforderungen an die zu verwendenden Testgeräte sind in Artikel 4 ff. der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) über Atemalkoholmessmittel (AAMV; SR ) geregelt. Auf den 1. Oktober 2016 wird das EJPD in der AAMV die Definition der Testgeräte (Art. 3 Bst. c AAMV) so ändern, dass diese keine Umrechnung des Atemalkohols in den Blutalkohol mehr vornehmen. Zudem sollen die Angaben zur Umrechnung von Blut- in Atemalkohol aus Anhang 1 gestrichen werden. Absatz 5 Entspricht dem bisherigen. Artikel 11a Eine Wartezeit von 20 Minuten oder eine Mundspülung wie bei den Testgeräten (Art. 11 Abs. 1) ist bei Messungen mit Messgeräten nicht nötig, da diese in der Lage sind, allfälligen Mundalkohol zu erkennen (siehe Anhang 3 der AAMV i.v.m den «Recommandation Internationale OIML R 126, Éthylomètres, Edition 2012» [OIML R 126]). Mit einer Wartezeit von 10 Minuten soll sichergestellt werden, dass keine Substanzen mit kurzzeitigem Einfluss auf die Messung mehr vorhanden sind (z.b. Kohlenstoffmonoxid, das in Abgasen enthalten ist und bei einem technischen Defekt ins Fahrzeuginnere gelangen und eingeatmet werden könnte). Diese Regelung entspricht der OIML R 126. Mit einem Messgerät muss im Gegensatz zu den Testgeräten nur eine Messung durchgeführt werden. Diese wird mit zwei verschiedenen und voneinander unabhängigen Messverfahren durchgeführt und nur dann als verwertbar angezeigt, wenn beide Messverfahren zum gleichen Ergebnis kommen. Zeigt das Messgerät an, dass Mundalkohol vorhanden ist, muss jeweils weitere fünf Minuten mit der Durchführung der Messung gewartet werden. Somit ergibt sich eine Wartezeit von insgesamt mindestens 15 Minuten, die zum Abbau des Mundalkohols in der Regel als ausreichend erachtet wird (siehe Anhang A der OIML R 126). Eine Mundspülung erübrigt sich somit. Die Anforderungen an die zu verwendenden Messgeräte sind in Artikel 8 ff. AAMV geregelt. Mit einer auf den 1. März 2015 in Kraft gesetzten Totalrevision der AAMV wurden die metrologierechtlichen Voraussetzungen für die beweissichere Atemalkoholprobe geschaffen und gewährleistet, dass die Messgeräte rechtzeitig entwickelt, geprüft und beschafft werden können. Absatz 4 Wie auch bei den Testgeräten (Art. 11 Abs. 5) regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Hand- 2/5
3 habung der Messgeräte in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR ). Artikel 12 Die Fälle, in denen eine Blutprobe angeordnet wird, sollen neu in zwei Artikeln geregelt werden: Hier werden Fälle geregelt, in denen eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol angeordnet wird, während Artikel 12a die Anordnung einer Blutprobe sowie die Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol zum Inhalt hat. Buchstabe a Ziffer 1 Entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung. Neu ist, dass eine Blutprobe nur angeordnet werden muss, wenn keine beweissichere Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn keine Messgeräte zur Verfügung stehen, weil die Kontrollbehörde über keine solchen verfügt oder die Person an einer Erkrankung der Atemwege leidet, welche die Abgabe einer Atemalkoholprobe mit einem Messgerät verunmöglicht. Ziffer 2 Verweigert die betroffene Person die unterschriftliche Anerkennung des Messergebnisses nach Artikel 11 muss nur dann eine Blutprobe angeordnet werden, wenn keine beweissichere Atemalkoholprobe durchgeführt wird. Entspricht der bisherigen Regelung. Angepasst wurden einzig die Werte (0,15 mg/l statt 0,30 Promille), da aufgrund der Festlegung des Atemalkoholgrenzwertes durch das Parlament keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist. Es geht hier um Fälle, in denen die betroffene Person beispielsweise nach einem Unfall mit Fahrerflucht erst zu Hause angehalten werden kann. In diesen Fällen muss eine Blutprobe abgenommen werden, damit im Labor mittels Rückrechnung die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des relevanten Ereignisses bestimmt werden kann. Von der Atemalkoholkonzentration kann keine Rückrechnung vorgenommen werden. Buchstabe c Der Inhalt von Artikel 55 SVG wird der Transparenz und Vollständigkeit halber auch in die Verordnung aufgenommen. Buchstabe d Nach Artikel 55 Buchstabe c des Strassenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 2012 (nsvg; AS ) muss eine Blutprobe durchgeführt werden, wenn die betroffene Person dies verlangt. Konkretisiert Artikel 55 bis nsvg dahingehend, dass eine Blutprobe nur dann angeordnet werden darf, wenn Anzeichen von oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen. Beispielsweise keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann, wenn die betroffene Person diese vereitelt oder an einer Erkrankung der Atemwege leidet. Nicht geeignet, um die Widerhandlung festzustellen, ist eine Atemalkoholprobe zum Beispiel bei einem Nachtrunk oder wenn zwischen dem Tatzeitpunkt und der Probenahme zu viel Zeit vergangen ist. Artikel 12a In diesem Artikel werden Fälle geregelt, in denen eine Blutprobe sowie die Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol sowie von Mischkonsum (Alkohol, Drogen) angeordnet werden. 3/5
4 Satz 1 Entspricht dem bisherigen Artikel 12, wobei die Formulierung an Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a nsvg angepasst wurde. Satz 2 Entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 12. Artikel 12b Entspricht dem bisherigen Artikel 12. Artikel 13 Der Hinweis, dass die Anerkennung des Ergebnisses einer Atemalkoholprobe die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat, muss nur bei Messungen mit Testgeräten nach Artikel 11 gemacht werden. Bei der Messung mit einem beweissicheren Messgerät ist kein solcher Hinweis notwendig, da es zur Verwendung des Resultats keiner unterschriftlichen Anerkennung bedarf. Buchstabe c Nach Artikel 55 Buchstabe c nsvg muss eine Blutprobe durchgeführt werden, wenn die betroffene Person dies verlangt. Sie muss von der Polizei auf dieses Recht hingewiesen werden. Artikel 16 Buchstabe a Sowohl Rechtsmediziner und Rechtsmedizinerinnen als auch Toxikologen und Toxikologinnen müssen über einen entsprechenden Titel verfügen. Die bisherige Formulierung war diesbezüglich zu unpräzis. Redaktionelle Anpassung. Artikel 30 Buchstaben c und c bis und 31 Buchstabe a Da aufgrund der Festlegung des Atemalkoholgrenzwertes durch das Parlament neu keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist, werden die Werte entsprechend angepasst (0,25 mg/l statt 0,50 Promille, 0,05 mg/l statt 0,10 Promille sowie 0,40 mg/l statt 0,80 Promille). Artikel 50a Die Übergangsbestimmung galt bis zum 31. Dezember 2011 und ist somit obsolet. Änderung der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV; SR ) Artikel 63 Redaktionelle Anpassung der Werte, da das Parlament für die beweissichere Atemalkoholprobe einen eigenen Grenzwert festgelegt hat (vgl. Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr 2 ). Artikel 63a Entspricht dem bisherigen Artikel 63a Satz 1. 2 Siehe Fussnote 1. 4/5
5 Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbots kommen die Regeln der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung zur Anwendung. Hier wird einzig geregelt, welche Werte die Fahrzeugführenden bei einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät unterschriftlich anerkennen können und dass mit der Anerkennung dieser Werte die Missachtung des Alkoholverbots als festgestellt gilt (analog zur Regelung für die zivilen Fahrzeugführenden in Art. 11 Abs. 3 SKV). Artikel 63b Wird in Artikel 63a überführt. Artikel 63c Muss nicht mehr ausdrücklich geregelt werden. Für die Durchführung einer Blutprobe kommen gestützt auf Artikel 63a die Regeln der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung zur Anwendung. Wenn ein Fahrzeugführer oder eine Fahrzeugführerin im Militär den tieferen Wert der beiden Atemalkoholmessungen mit einem Testgerät nicht anerkennt, obwohl er oder sie dies könnte (bei Werten von 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l bzw. bisher 0,10 oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille), wird somit gestützt auf Artikel 12 Buchstabe a Ziffer 2 SKV eine Blutprobe durchgeführt, sofern keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät gemacht werden kann. 2. Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR ), der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR ) und der Fahrlehrerverordnung (FV; SR ) Da das Parlament für die beweissichere Atemalkoholprobe einen eigenen Grenzwert festgelegt hat (vgl. Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr 3 ) und somit keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist, müssen die bestehenden Werte in den Verordnungen redaktionell angepasst werden. In der FV wird zudem klargestellt, dass es bei Artikel 26 um eine Missachtung des Verbots des Fahrens unter Alkoholeinfluss nach Artikel 2a Buchstabe e VRV geht. 3. Inkrafttreten Die vorliegenden Verordnungsänderungen sollen am 1. Oktober 2016 in Kraft treten, damit die Kontrollbehörden genügend Zeit haben, um die beweissicheren Messgeräte zu budgetieren und zu beschaffen und das Personal in deren Anwendung zu schulen. 3 Siehe Fussnote 1. 5/5
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