Empfehlungen zur Verbesserung des Kindesschutzes im Kanton Zürich

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1 Empfehlungen zur Verbesserung des Kindesschutzes im Kanton Zürich Vorbemerkungen Entstehung der Empfehlungen Am 11. März 1994 setzte das Jugendamt des Kantons Zürich (heute Amt für Jugend und Berufsberatung) eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe ein und erteilte ihr den Auftrag, Empfehlungen zu erarbeiten, wie Kindesmisshandlungen wirkungsvoll vorgebeugt; wie ihnen angemessen begegnet; und wie dadurch der Kindesschutz verbessert werden kann. Am 14. Juli 1995 verabschiedete die Arbeitsgruppe ihre Empfehlungen. Sie stützte sich dabei auf die Erfahrungen ihrer Mitglieder und auf den Bericht der eidgenössischen Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung (Kindesmisshandlung in der Schweiz, Bern, Juni 1992). Das Jugendamt hat die Empfehlungen geprüft und mit einigen kleinen Korrekturen übernommen. Der Arbeitsgruppe wird ihre Arbeit bestens verdankt. Die vorliegende Fassung der Empfehlungen wurde von der Jugendamtsekretären-Konferenz des Kantons Zürich am 15. Februar 1996 gutgeheissen. Kindesmisshandlung: Definition und Ausmass Dem Bericht der eidgenössischen Arbeitsgruppe (Seite 16 ff.) entsprechend wird unter Kindesmisshandlung verstanden: Vernachlässigung; mangelnde körperliche, seelische und sozio-affektive Zuwendung; seelische Misshandlung; körperliche Misshandlung unter Anwendung von physischer Gewalt; sexuelle Ausbeutung an Kindern unter 16 Jahren. Amt für Jugend und Berufsberatung Jugend- und Familienhilfe Dörflistrasse 120, Postfach 8090 Zürich Telefon Fax

2 2 Diese Misshandlungen werden weder im Kanton Zürich noch für die ganze Schweiz einigermassen systematisch erfasst. Der Bericht der eidgenössischen Arbeitsgruppe (S. 54) macht folgende Angaben: Zwischen 1989 und 1990 wurden der Arbeitsgruppe durch Medizinal- und Sozialdienste 1'155 Misshandlungssituationen aller Art gemeldet wurden der Polizei 1'495 Sexualdelikte an Kindern unter 16 Jahren (= 0,12%) angezeigt. Man schätzt, dass jährlich etwa 40'000 oder 3,2% der Kinder von sexueller Ausbeutung betroffen sind. Die schweizerische UNESCO-Kommission schätzt die Zahl der in der Schweiz lebenden versteckten Kinder auf rund 10'000. Die Erziehung von Kindern unter zweieinhalb Jahren (1993 total 340'600 Kinder) ist begleitet von gelegentlichen bis sehr häufigen Ohrfeigen bei ca. 38'000 Kindern (= 11,1%); Schlägen bei ca. 21'000 Kindern (= 6,1%); Schlägen mit Gegenständen bei ca. 4'800 Kindern (= 1,4%). Situation im Kanton Zürich Angesichts der schwerwiegenden Folgen jeder einzelnen Misshandlung gehört es zur gesellschaftlichen Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen - u. a. umschrieben in den ZGB-Artikeln zum Kindesrecht -, alles zu unternehmen, Kindesmisshandlungen zu verhindern bzw. im Misshandlungsfall situationsgerecht zu handeln. Die Gewährleistung eines wirkungsvollen Kindesschutzes und damit die Verwirklichung der nachstehenden Empfehlungen erfordert u.a. finanzielle, hauptsächlich von der öffentlichen Hand aufzubringende Mittel. Im Kanton Zürich besteht eine grosse Anzahl öffentlichrechtlicher und privater Stellen, die das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen im allgemeinen oder den Kindesschutz im besonderen zum Ziel haben. Trotzdem entdecken und dokumentieren Medizinal- und Sozialdienste gemäss Angaben aus dem Bericht der eidg. Arbeitsgruppe in unserem Kanton jährlich rund 200 neue Fälle von Misshandlung. Der Kapazitätsmangel im Personalbereich und das Fehlen etablierter und verbindlicher Formen der Zusammenarbeit erschweren die zeitlich und personell intensive Behandlung dieser Fälle und wirken sich negativ auf die Opfer aus. Verbesserungen sind daher in erster Linie zu erreichen durch Existenzsicherung und bei Bedarf Ausbau bestehender Einrichtungen; wirkungsvolle und verbindliche Zusammenarbeit; Ausbau der Prävention.

3 3 Strukturelle Voraussetzungen Für einen wirksamen Kindesschutz sind die folgenden strukturellen Voraussetzungen zu schaffen: Flächendeckende, niederschwellige, interdisziplinäre Hilfe im Fall von Misshandlung oder bei Verdacht auf Misshandlung. Flächendeckende, koordinierte Prävention. Rund um die Uhr erreichbare stationäre und spezialisierte medizinische Angebote. Spezialisierte Beratungsangebote. Fort- und Weiterbildung; wissenschaftliche Forschung. Andauernde und wirkungsvolle Koordination aller Angebote und Bestrebungen auf regionaler und auf kantonaler Ebene. Empfehlungen 1. Teil: Intervention A. Sicherstellung der Krisenintervention 1. Die Jugendsekretariate haben für jeden Bezirk bzw. jede Region die niederschwellige, interdisziplinäre Hilfe im Fall von Misshandlung oder bei Verdacht auf Misshandlung zu gewährleisten. Aufgabe im Einzelfall: Anlaufstelle für Fachleute und Private; Krisenintervention; Massnahmenplanung; Generelle Aufgabe: verbindliche Regelung der Zusammenarbeit im Kindesschutz (z.b. mit Vormundschaftsbehörden, Polizei, Bezirksanwaltschaft und den im ganzen Kanton tätigen Fachstellen). Den Jugendsekretariaten sind die zur Erfüllung dieses Auftrags erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. B. Sicherstellung von bestehenden bzw. Schaffung von fehlenden Beratungsstellen und Dienstleistungsangeboten 2. Durch ausreichende Finanzierung ist sicherzustellen, dass die flächendeckend bestehenden, von der öffentlichen Hand getragenen, polyvalenten Beratungsstellen quantitativ und qualitativ in der Lage sind, ihre Aufgabe im Kindesschutz wahrzunehmen. Die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel sind so zu bemessen, dass Anpassungen an neue Entwicklungen möglich sind und dass Kapazität für Fortbildung und Supervision zur Verfügung steht. Dies betrifft insbesondere die Abteilungen Jugend- und Familienberatung der Jugendsekretariate, den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst sowie den Schulärztlichen und den Schulpsychologischen Dienst.

4 4 3. Die bestehenden privaten Einrichtungen (z.b. die im Kindesschutz tätigen Opferhilfestellen, der Elternnotruf, die Nottelephone für Kinder) sind durch staatliche Mittel in ihrem Bestand zu sichern. 4. Es sind staatliche Mittel bereitzustellen, damit fehlende Beratungs- und Therapieangebote geschaffen oder bestehende ausgebaut werden können. 5. Es ist ein qualifiziertes, kostengünstiges und einfach zu benützendes Übersetzungs- Angebot zur Verfügung zu stellen. C. Sicherstellung von bestehenden bzw. Schaffung von fehlenden Betreuungs- und Unterstützungsangeboten 6. In den Regionen sind ausreichend Plätze zur notfallmässigen Plazierung von Kindern in Familien und Institutionen bereitzuhalten. Dies geschieht durch die finanzielle Sicherung bestehender Angebote, z.b. Schlupfhuus, Mädchenhaus, Plätze in Familien und Institutionen, begleitetes Wohnen, Plätze für Mutter und Kind, Angebote der sozialpädagogischen Familienhilfe; die Schaffung fehlender Angebote. D. Optimierung von Verfahren und Gesetzgebung 7. Die von der Staatsanwaltschaft eingesetzte Kindesschutzgruppe der Bezirksanwaltschaften ist zu sichern. Ihre Hauptaufgaben bestehen darin, Fachstellen auf Anfrage hin über den Ablauf und die Wirkungen eines Strafverfahrens zu beraten, ohne dass die Identität von Opfer oder Täter bekanntgegeben werden muss ( anonyme Beratung ); in Zusammenarbeit mit den Jugendhilfe- und Fachstellen (z.b. Opferhilfestellen) das Vorgehen nach Einleitung des Strafverfahrens zu standardisieren. 8. Bei den Vormundschaftsbehörden sind in Fällen des Kindesschutzes die Professionalisierung und die Regionalisierung anzustreben. 9. Das Jugendhilfe- und das Jugendheimgesetz sind auf die Verbesserung des Kindesschutzes hin zu überprüfen und anzupassen (z.b. Einführung der Bewilligungspflicht für Heime und Kinderkrippen). 10. Durch Änderungen der Prozessordnungen ist zur Gewährleistung des Kindeswohls die Rechtsvertretung des Kindes in Straf- und Zivilprozessen sowie in Verwaltungsverfahren sicherzustellen. 11. Es ist darauf hinzuwirken, dass die in Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) festgelegte fünfjährige Verjährungsfrist ausgedehnt wird.

5 5 Empfehlungen 2. Teil: Prävention Prävention meint in diesem Zusammenhang: alle spezifischen und unspezifischen Massnahmen bezogen auf Personen wie auf Strukturen, die vor der eigentlichen Misshandlung ergriffen werden und zu deren Vermeidung beitragen. Auch die Jugendhilfe an sich ist somit ein Beitrag zur Prävention. Die Prävention der Kindesmisshandlung ist gewissermassen eine "mittelbare" Prävention; sie richtet sich hauptsächlich an Eltern und weitere Bezugspersonen der Kinder und weniger an die Kinder selbst. Auf die Unterscheidung in primäre, sekundäre und tertiäre Prävention wird verzichtet. A. Sicherstellung einer koordinierten Prävention 12. In allen Regionen ist eine permanente, koordinierte Prävention sicherzustellen. Zuständig dafür sind die Jugendsekretariate. B. Sicherung von bestehenden bzw. Schaffung von fehlenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten Von Kindesmisshandlung sind in erschreckend hoher Anzahl Säuglinge und Kleinkinder betroffen. Dies weist auf eine besondere Beanspruchung und Überforderung von Eltern mit kleinen Kindern hin. Da zur psychosozialen Begleitung der Eltern mit kleinen Kindern noch kein genügend ausgebautes Unterstützungs- und Beratungsangebot zur Verfügung steht, sind präventive Massnahmen schwerpunktmässig auf die Behebung dieser Versorgungslücke auszurichten. 13. Im Frühbereich ist die Grundversorgung durch den Ausbau der Kleinkindberatung (Mütterberatung, Erziehungsberatung, Gemeinwesenberatung) sicherzustellen. 14. Zur Überprüfung der Massnahmen und Wirkungen einer qualifizierten Prävention im Frühbereich wird ein Forschungsprojekt durchgeführt. Einzelheiten dazu siehe Anhang. 15. Die Beiträge an die Betreuung von Kleinkindern (KKBB) sind so zu bemessen, dass sie die Differenz zwischen dem Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen zu überbrücken vermögen ( 26c Jugendhilfegesetz). Darüber hinaus ist die kompetente Beratung der Anspruchsberechtigten sicherzustellen. 16. Im Schulkind- und Jugendlichenbereich sind die bestehenden polyvalenten Dienste, insbesondere die Jugendsekretariate, der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst, der Schulpsychologische und der Schulärztliche Dienst, zu sichern. Siehe dazu auch Empfehlung Es sind für alle Regionen niederschwellige Beratungsstellen für Eltern wie für Kinder sowie Entlastungsangebote für Familien bereitzustellen und finanziell zu sichern. Z.B. familienergänzende Betreuung, Entlastungsdienste, sozialpädagogische Familienhilfe. 18. Die überregional tätigen Einrichtungen wie Elternnotruf und Nottelephone für Kinder sowie die bestehenden Fachstellen für Präventionsarbeit sind finanziell zu sichern. Siehe dazu auch Empfehlungen 3 und 6.

6 6 C. Öffentlichkeitsarbeit 19. Auf kantonaler Ebene ist ein Konzept zur permanenten Öffentlichkeitsarbeit auszuarbeiten. Dieses sollte insbesondere umfassen: Sensibilisieren der Öffentlichkeit; Bekanntmachung von Beratungs- und anderen Stellen; Direct mail an Eltern: Merkblätter zu Erziehungsfragen, Adressen von Beratungsstellen; Gezielte Werbung für besondere Adressaten (z.b. ausländische Eltern, Lehrerschaft); Finanzierung. Empfehlungen 3. Teil: Bildung und Forschung A. Aus-, Fort- und Weiterbildung Da die Zusammenarbeit in Belangen des Kindesschutzes u.a. von Fachwissen und von gegenseitigem Verständnis abhängt, kommt der Aus-, Fort- und Weiterbildung eine zentrale Bedeutung zu. 20. Der Kanton setzt sich dafür ein, dass Ausbildungen zu Berufen, in deren Ausübung Kindesschutz und Kindesmisshandlung eine Bedeutung haben können, die Grundinformationen aus dieser Thematik vermitteln. Dies betrifft insbesondere die Ausbildungen für Kindergarten, Volks- und Mittelschule sowie in Medizin, Psychiatrie, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Kleinkinderziehung, Mütterberatung, Krankenpflege, Polizeiwesen. 21. Die Institutionen und die Angebote für Elternbildung sind zu sichern. 22. In Ergänzung zu den Angeboten der Fachverbände ist durch eine öffentliche oder private kantonale Stelle für ein permanentes, interdisziplinäres und praxisbezogenes Fort- und Weiterbildungsangebot zu sorgen. 23. Für im Kindesschutz tätige Personen der Vormundschaftsbehörden, Bezirksanwaltschaften, Gerichte und anderer Instanzen ist eine Fortbildungspflicht zu Fragen des Kindesschutzes einzuführen. B. Forschung und Projektförderung 24. Zentrale anonyme Erfassung und Auswertung aller im Kanton gemeldeten Fälle. 25. Systematische Evaluation bisheriger Massnahmen und Strukturen im Bereich des Kindesschutzes. 26. Förderung von Interventions- und Präventionsprojekten sowie Gewährleistung wissenschaftlicher Begleituntersuchungen.

7 7 Empfehlungen 4. Teil: Kantonale Koordination A. Regierungsrätliche Kommission 27. Es ist eine regierungsrätliche Kommission Kindesschutz zu schaffen. Auftrag, Zusammensetzung und Arbeitsweise haben sich an den Belangen der Prävention und der Intervention im Kindesschutz zu orientieren. Der bzw. die Beauftragte für Kindesschutz (Empfehlung 29) ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission. 28. Die Koordination und der Erfahrungsaustausch in der Intervention und in der Prävention sind sicherzustellen. B. Beauftragter oder Beauftragte für Kindesschutz 29. Es ist ein Beauftragter oder eine Beauftragte für Kindesschutz zu ernennen. Diese(r) gehört dem kantonalen Jugendamt an, ist Mitglied der regierungsrätlichen Kommission und führt deren Sekretariat. 23. April 1996 Unveränderter Neudruck vom September 2007

8 8 Anhang I. Intervention Bestehende Beratungs- und Betreuungsstellen Kantonal Elternnotruf Castagna, Beratungs- und Informationsstelle für sexuell ausgebeutete Kinder Kindesschutzgruppe der Bezirksanwaltschaften Kindesschutzgruppe der Polizei Kindesschutzgruppen des Kinderspitals und der Kinderkliniken Schlupfhuus Mädchenhaus zum Schutz sexuell ausgebeuteter Mädchen Regional (in allen Regionen bestehend) Jugend- und Familienberatungen der Jugendsekretariate Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste Schulärztliche/-psychologische Dienste In einzelnen Regionen bestehend Fachstelle für Krisenintervention im Kindesschutz Winterthur II. Prävention Bestehende Beratungs- und Betreuungsangebote sowie Fachstellen Kantonale Beratungs- und Betreuungsangebote Elternnotruf Nottelefon für Kinder Beratungsstelle für männliche Opfer sexueller Ausbeutung Regionale (in allen Regionen bestehende) Angebote Kleinkindberatungen der Bezirksjugendsekretariate Schulärztliche und Schulpsychologische Dienste Pflegefamilien Tagesfamilien In einzelnen Regionen bestehende Angebote Sozialpädagogische Familienhilfe, z.b. Zentrum Rötel Krippen und Horte Mütterberatung der Stadt Zürich

9 9 Fachstellen Marie-Meierhofer-Institut für das Kind Limita, Verein zur Prävention der sexuellen Ausbeutung von Jungen und Mädchen KAEB, Kantonalzürcherische Arbeitsgemeinschaft für Elternbildung Forschungsprojekt 'Prävention im Frühbereich' Grundannahmen Die Risikofaktoren sind bekannt und können eruiert werden. Risikofamilien können wirksam gestützt und begleitet werden. Fragestellungen Wie können Risikofamilien eruiert werden? Wie können die Familien zur Zusammenarbeit mit einer Beratungsstelle gewonnen werden? Können Gefährdungen und Misshandlungen durch bessere und intensivere Betreuung/Begleitung/Beratung verhindert werden? Wie muss diese Begleitung aussehen? Welche Spezialmassnahmen sind zusätzlich erforderlich? Durchführung Das Marie-Meierhofer-Institut für das Kind soll beauftragt werden, das Projekt in Absprache mit anderen in dieser Thematik tätigen Stellen vorzubereiten und durchzuführen. Es sind wenn möglich Verbindungen zu den laufenden Forschungsprojekten Familie mit Kleinkind herzustellen.

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