OÖ. Bauberatungsscheck Merkblatt 2004 für Antragsteller und Berater. 2. Ausgabe

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1 OÖ. Bauberatungsscheck Merkblatt 2004 für Antragsteller und Berater 2. Ausgabe LAND OBERÖSTERREICH Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik Stockhofstraße 40, 4021 Linz 1. Allgemeine Bestimmungen Der Oö. Bauberatungsscheck beinhaltet eine Beratung von maximal 10 halben Beratungsstunden (Reisezeit inbegriffen). Dies entspricht einem Gesamtwert von 363,36 Euro. Er besteht aus einem Scheckheft mit 10 Einzelschecks (Wert jeweils 36,34 Euro), die im Beratungsfall verwendet werden können. Der Mehrfacherwerb eines Bauberatungsschecks für dasselbe Projekt (Wohnhaus) ist nicht möglich. Ein Missbrauch führt zum Verlust des Bauberatungsschecks. In diesem Fall behält sich das Land OÖ. auch rechtliche Schritte vor. Der geleistete Eigenkostenanteil gilt dann auch als verfallen. Bauberatungsschecks, die nicht im Zuge der Beratung des Bauvorhabens verwendet werden, können nicht für andere Bauvorhaben verwendet werden. Auch kein Rückersatz für teilweise nicht verwendete Bauberatungsschecks. Der Beratungsempfänger geht mit der Beratung im Rahmen des Bauberatungsschecks keinerlei Auftragsverpflichtung gegenüber dem Bezirksbauamt/Architekten/Baumeister/Zimmermeister für weiterführende Planungen oder Beratungen ein. Es erwachsen dem Beratungsempfänger auch keine Bau- oder Planungsverpflichtungen. Der Bauberatungsscheck ist daher als generelle Beratungsleistung (möglicher Gegenstand der Beratung sieht Pkt. 3) durch Bezirksbauamt/Architekt/Baumeister/Zimmermeister zu verstehen. Die Beratung ist auch keine Präjudizierung (d.h. kein Vorgriff) auf Behördenverfahren. Aus der Beratung sind daher weder für die Behörde, noch für den Beratungsempfänger Rechte oder Verpflichtungen ableitbar. 2. Beratungsempfänger Beratungsempfänger können alle Personen sein, die in Oberösterreich ein Wohnbauvorhaben (keine Wochenendhäuser) beabsichtigen. Personen, welche erwerbsmäßig Planungs-, Bau- oder deren Vermittlungsleistungen erbringen, ferner Körperschaften öffentlichen Rechts und sonstige juristische Personen sind unbeschadet, ob diese auf Gewinn ausgerichtet sind oder einem gemeinnützigen Zweck dienen, keine Beratungsempfänger im Rahmen des Bauberatungsschecks. 3. Gegenstand der Beratung Der Bauberatungsscheck kann ausnahmslos nur für folgende Beratungsleistungen in Anspruch genommen werden: Generelle Beratung über die Nutzung eines Grundstückes, das als Bauland für Wohnzwecke gewidmet ist (z.b. Ausnutzbarkeit des Grundstücks, Lage des Gebäudes, Höhe des Objektes, Eingliederung in das Ortsund Landschaftsbild). Generelle Beratung (Erstberatung oder Prüfung einer Planung) bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden, soferne das Grundstück für Wohnzwecke geeignet ist und keine baubehördlichen, raumordnungsrechtlichen (z.b. Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen dagegen sprechen (z.b. Gefahrenzonenbereich, Denkmalschutzbestimmungen). Generelle Beratung (Erstberatung oder Prüfung einer Planung) bei Zu-, Umbauten oder die Sanierung von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen bzw. dienen sollen, sofern es sich um ein für Wohnzwecke geeignetes Gebäude handelt und keine baurechtlichen, raumordnungsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen dagegen sprechen. Diese generelle Beratung beschränkt sich insbesondere auf die Aufstockung oder die Erweiterung von Gebäuden für Wohnräume, den inneren Umbau (z.b.

2 wesentliche Umgliederung von Grundrissen, Ausbau des Dachraumes) sowie wesentliche Veränderung der Fassadengestaltung. Soferne das zu beratende Gebäude sowohl Wohn- als auch anderen Zwecken dient (z.b. betriebliche Nutzung) beschränkt sich der Bauberatungsscheck nur auf jenen Teil des Gebäudes, welcher der Wohnnutzung dient. Der Bauberatungsscheck kann insbesondere für folgende Fälle NICHT in Anspruch genommen werden: Die Gemeinde stellt fest, dass das Bauvorhaben den raumordnerischen Bestimmungen widerspricht. Für das Bauvorhaben wurde bereits eine Baubewilligung erteilt. Für Wochenendhäuser. Für Bauvorhaben, die offensichtlich anderen rechtlichen Bestimmungen widersprechen. Für die Mitfinanzierung eines Einreichplanes. Wenn vor der Antragstellung um Ausstellung eines Bauberatungsschecks bereits ein Planungs- oder Ausführungsauftrag an den betreffenden Architekten/Baumeister/Zimmermeister erteilt wurde. Dies bedeutet, dass in diesem Fall die Beratung im Rahmen des Bauberatungsschecks ein anderer Architekt/ Baumeister/Zimmermeister durchführen muss. Für die Gestaltung von Garagen, Maschinenhallen, Kellerräumen, Gartenmauern, Pflasterungen, Bepflanzungen, Wintergärten, Stiegenaufgänge, Innengestaltungen. Für die Einholung oder Prüfung von Angeboten von Planungs- und Ausführungsleistungen. Für Grundstücks- oder Gebäudeschätzungen jeglicher Art. Für Bodenuntersuchungen, Beratungen oder Planungen von Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, Gas-, Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Wärmepumpen-, Solar-, Sanitär- und Elektroanlagen, Statiken. Für Beratungen in bauphysikalischen Angelegenheiten (z.b. Art der Wärmedämmung, Fußbodenaufbau). Für die Mitfinanzierung von Bauaufsichten sowie die in der Praxis vorkommende Verleihung von Baustellentafeln eines Bauführers. Für Bauvorhaben der Geringfügigkeit (z.b. Versetzen der Innenmauer, Austausch von Fenstern und Türen, Anbringen eines Windfanges, Erneuerung des Dachstuhls). Für die Mitfinanzierung von Baumaterialien jeglicher Art. 4. Beratungsumfang Der Beratungsempfänger hat mit dem Erwerb des Bauberatungsschecks einen Anspruch auf die Beratungsleistung von maximal 10 halben Stunden. Diese Beratungsleistung kann durch einmalige oder mehrmalige Beratung (auch bei verschiedenen Beratern) in Anspruch genommen werden. Der Ort, an welchem die Beratungsleistung erbracht wird, ist frei wählbar. Erforderliche Fahrzeiten gehen grundsätzlich zulasten der Beratungszeit. 5. Antragstelle Der Bauberatungsscheck kann ausschließlich bei folgender Dienststelle beantragt werden: Land Oberösterreich, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, Stockhofstraße 40, 4021 Linz allfällige Rückfragen unter: Tel.: 0732/ , Fax: 0732/ , Mail: Seite 2

3 6. Sachverständige zur Beratung (Berater) Der Antragsteller hat grundsätzlich freie Wahl zwischen der Beratung durch das räumlich zuständige Bezirksbauamt (räumlicher Wirkungsbereich sieht Pkt. 6.1) oder einem Architekten/Baumeister/ Zimmermeister. In Gemeinden, wo keine Zuständigkeit des Bezirksbauamtes gegeben ist, ist nur eine Beratung durch Architekten/Baumeister/Zimmermeister möglich. 6.1 Beratung durch das Bezirksbauamt Das Bezirksbauamt Linz ist räumlich zuständig für alle Gemeinden des politischen Bezirkes Freistadt, des Bezirkes Linz-Land (ausgenommen die Stadtgemeinden Enns, Leonding und Traun), des Bezirkes Perg, des Bezirkes Rohrbach und des Bezirkes Urfahr-Umgebung (ausgenommen die Marktgemeinde Gramastetten). Das Bezirksbauamt Steyr ist räumlich zuständig für alle Gemeinden des politischen Bezirkes Kirchdorf und des Bezirkes Steyr-Land. Das Bezirksbauamt Wels ist räumlich zuständig für alle Gemeinden des politischen Bezirkes Eferding, des Bezirkes Grieskirchen und des Bezirkes Wels-Land. Das Bezirksbauamt Gmunden ist räumlich zuständig für alle Gemeinden des politischen Bezirkes Gmunden (ausgenommen die Stadtgemeinden Bad Ischl und Gmunden sowie die Marktgemeinde Ebensee) und des Bezirkes Vöcklabruck. Das Bezirksbauamt Ried ist räumlich zuständig für alle Gemeinden des politischen Bezirkes Braunau (ausgenommen die Stadtgemeinde Braunau), des Bezirkes Ried im Innkreis (ausgenommen die Stadtgemeinde Ried i.i.) und des Bezirkes Schärding. Die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr sind nicht im räumlichen Wirkungsbereich eines Bezirksbauamtes, daher kann nur eine Beratung durch einen Architekten/Baumeister/Zimmermeister erfolgen. 6.2 Beratung durch Architekten/Baumeister/Zimmermeister Neben den angeführten Oö. Bezirksbauämtern können Berater alle freiberuflichen Architekten bzw. befugten Baumeister-/Zimmermeisterbetriebe sein, welche Inhaber des Oö. Bauberatungsschecks im Sinne des Merkblattes zu den angeführten Bedingungen (insbesondere zum angeführten Honorar) beraten. In der Anlage wird eine Liste jener Oö. Architekten beigeschlossen, welche über die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für OÖ. und Sbg. mitgeteilt haben, dass sie als Berater zur Verfügung stehen. Beigeschlossen ist auch eine Liste jener Oö. Baumeister-/Zimmermeisterbetriebe, welche über die Landesinnung OÖ. der Baugewerbe bzw. der Landesinnung OÖ. der Zimmermeister mitgeteilt haben, dass sie als Berater zur Verfügung stehen. Mit Übernahme der Beratung im Rahmen des Bauberatungsschecks akzeptieren die Berater (freiberufliche Architekten, befugte Baumeister-/Zimmermeisterbetriebe) folgende Bedingungen: Für die Beratung im Ausmaß von 10 halben Stunden (Gesamtzeit einschließlich der anfallenden Reisezeit) wird ein maximales Pauschalhonorar in Höhe von 363,36 Euro (36,34 Euro pro halbe Stunde) an das Land OÖ. in Rechnung gestellt. In diesem Betrag sind sämtliche Nebenkosten, sonstige Spesen sowie die geltende Umsatzsteuer enthalten. Im Falle, dass nicht die gesamte mögliche Halbstundenanzahl beraten wird, gelangt nur der entsprechende Anteil des Pauschalhonorars zur Anweisung. Der Berater hat in angefangenen Halbstunden abzurechnen. Als Nachweis gilt die vom Leistungsempfänger (Antragsteller) bestätigte Leistung, welche dem Land Oberösterreich, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, Stockhofstraße 40, 4021 Linz im Rahmen der Honorarabrechnung (samt Einzelschecks) vorzulegen ist. Im Falle des Missbrauchs behält sich das Land OÖ. rechtliche Schritte vor. Dies gilt sinngemäß auch für einen Missbrauch durch Antragsteller. Die Berater haben das in der Beilage angeführte Abrechnungsblatt zu verwenden. Die Berater können pro Beratungsfall maximal 10 Beratungsschecks (Wert 363,36 Euro) vorlegen. Den Beratern (Architekten/Baumeister/Zimmermeister) ist es untersagt, im Rahmen des Bauberatungsschecks Zeiten zu verrechnen, welche der Geschäftsanbahnung für weiterführende Aufträge zuzuzählen sind. Desgleichen dürfen von allen Beratern nur Leistungen erbracht werden, welche unter Pkt. 3 des Merkblattes für zulässig erklärt werden. Seite 3

4 7. Beratungsablauf Antragsformular so ausfüllen, dass eine Beurteilung des Bauvorhabens durch das Land OÖ. möglich ist. Persönlich oder brieflich den Antrag der zuständigen Gemeinde übermitteln. (Die Gemeinde hat zu bestätigen, dass das beabsichtigte Bauvorhaben den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht und für das Bauvorhaben noch keine Baubewilligung erteilt wurde bzw. keine Baubewilligung erforderlich ist.) Bei positiver Erledigung durch die Gemeinde 72,67 Euro mittels beiliegendem Zahlschein einzahlen und Antrag um Ausstellung des Oö. Bauberatungsschecks stellen (Adresse siehe Pkt. 5) dabei den Original- Zahlungsbeleg unbedingt beilegen. Im Genehmigungsfall werden das Antragsformular, der Original-Zahlschein und das Bauberatungsscheckheft (10 Schecks) mittels Rsb-Brief übermittelt. Im Nicht-Genehmigungsfall erhält der Antragsteller Nachricht. Der Antrag und der Zahlschein werden rückübermittelt. Die Rücküberweisung von 72,67 Euro wird veranlasst. Name und Adresse des Antragstellers werden von der auszustellenden Dienststelle des Landes OÖ. ausgefüllt. Alle Schecks müssen vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben werden. Beratung durch das Bezirksbauamt/einen Architekten/Baumeister/Zimmermeister selbst veranlassen. Dem Berater das Abrechnungsformular und die entsprechenden Schecks übergeben. Falls mehrere Berater in Anspruch genommen werden, Kopien des Abrechnungsformulars selbst veranlassen. Der Antragsteller und der Berater bestätigen auf dem Abrechnungsformular die erbrachte Leistung. Für den Antragsteller ist die Angelegenheit nunmehr erledigt. Der Berater legt die Abrechnung dem Amt der Oö. Landesregierung (Adresse siehe Pkt. 5) mittels Abrechnungsformular samt Schecks vor. 8. Geltungsdauer der Aktion OÖ. Bauberatungsscheck Vor dem ausgestellte Bauberatungsschecks behalten ihre Gültigkeit. Es sind die Bestimmungen dieses Merkblattes sinngemäß anzuwenden. Bauberatungsschecks lt. diesem Merkblatt werden bis ausgestellt. Im Falle, dass die Aktion OÖ. Bauberatungsscheck im Jahr 2005 nicht fortgesetzt wird, kann ein bereits ausgestellter Bauberatungsscheck noch bis für eine Beratungsleistung verwendet werden. Kein Rückersatz für nicht beanspruchte Bauberatungsschecks. Bauberatungsschecks können auch nicht für andere Bauvorhaben (als am Antragsformular beschrieben und vom Land OÖ. genehmigt) verwendet werden. Seite 4

5 Antrag um Ausstellung des Oö. Bauberatungsschecks vom Antragsteller auszufüllen Vor- und Zuname Wohnadresse Telefon privat Telefon dienstlich Angaben über den Beratungsgegenstand, wo das Bauvorhaben beabsichtigt ist: Gemeinde Grundstücksnummer Adresse, wo das Bauvorhaben errichtet werden soll: Katastralgemeinde (nur bei Zu- und Umbauten sowie bei baulicher Sanierung von Wohngebäuden) Es handelt sich um die Neuerrichtung eines Wohngebäudes. o Ja o Nein Es handelt sich um einen Zu-, Umbau oder die Sanierung eines Wohngebäudes. o Ja o Nein (Zutreffendes ankreuzen) Das beabsichtigte Bauvorhaben wird wie folgt beschrieben. (Die Beschreibung hat so detailliert zu erfolgen, dass eine Beurteilung für die Ausstellung des Bauberatungsschecks möglich ist. Ist vor allem notwendig bei Zu- und Umbauten sowie bei baulicher Sanierung von Wohngebäuden! Ich erkläre, dass ich mich zur Beratung nur eines Architekten/Baumeisters/Zimmermeisters bedienen werde, der von mir vor dem Datum der Beantragung des Bauberatungsschecks keinen bzw. noch keinen Planungs- oder Errichtungsauftrag für das angeführte Bauvorhaben erhielt. Datum An die Stadt-/Markt-/Ortsgemeinde... Unterschrift des Antragstellers Den Antrag an die zuständige Gemeinde senden oder überbringen. Die Gemeinde wird gebeten, dem Antragsteller das bearbeitete Formular rückzuerstatten. von der Gemeinde auszufüllen Das Bauvorhaben entspricht dem Flächenwidmungsplan bzw. den Bestimmungen gem. 30 Abs. 6 oder Abs. 8 bzw. - soweit beurteilbar ist - einem Bebauungsplan. o Ja o Nein Für das Bauvorhaben wurde die Baubewilligung o erteilt o noch nicht erteilt. Für das Bauvorhaben ist keine Baubewilligung erforderlich o. (Zutreffendes ankreuzen) (Diese Aussagen beinhalten keinen Vorgriff auf nachfolgende Behördenverfahren.) Datum Rundsiegel Unterschrift ACHTUNG: Falls ein Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen gegeben ist oder eine Baubewilligung bereits erteilt wurde, kann KEIN Bauberatungsscheck durch das Land OÖ. ausgestellt werden. Daher auch keine Einzahlung des Selbstkostenbeitrages. vom Antragsteller auszufüllen

6 Unter Zugrundelegung meiner Angaben über den Beratungsgegenstand und die Vorprüfung durch die Stadt-/Markt-/Ortsgemeinde beantrage ich die Ausstellung des Oö. Bauberatungsschecks. Ich erkläre, dass der Beratungsgegenstand für den der Bauberatungsscheck beantragt wird, ausschließlich für Wohnzwecke verwendet wird und ich für dieses Bauvorhaben erstmalig den Antrag um Ausstellung eines Bauberatungsschecks stelle. Die im Merkblatt angeführten Bestimmungen nehme ich vollinhaltlich zur Kenntnis. In der Beilage übermittle ich den Original-Zahlungsbeleg in Höhe von 72,62 Euro (eigener Kostenanteil) mit dem Ersuchen, mir den Oö. Bauberatungsscheck für eine Beratung im Ausmaß von maximal 10 halben Stunden zu übermitteln. Der Bauberatungsscheck wird von mir zur Beratung beim zuständigen Bezirksbauamt oder einem Architekten/Baumeister/Zimmermeister eingelöst. Ich nehme zur Kenntnis, dass eine missbräuchliche Verwendung des Bauberatungsschecks zu dessen Einzug führt und sich das Land OÖ. rechtliche Schritte vorbehält. In diesem Fall gilt auch der geleistete Kostenbeitrag als verfallen. Datum Unterschrift des Antragstellers Land Oberösterreich Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik Stockhofstraße Linz vom Land Oberösterreich auszufüllen Dienststelle (Stempel) Antrag eingelangt am: Bearbeiter(in): Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Bauberatungsschecks sind o gegeben. In der Beilage wird ein Scheckheft (10 Einzelschecks) übermittelt. Die Schecks sind auf Ihren Namen ausgestellt und von Ihnen zu unterschreiben. Gegen Übergabe der Schecks können 10 halbe Beratungsstunden beim Bezirksbauamt oder einem Architekten/Baumeister/Zimmermeister beansprucht werden. Originalzahlungsbeleg und allenfalls vom Antragsteller eingebrachte Unterlagen werden rückgemittelt. o nicht gegeben, weil Kein Kostenersatz für nicht beanspruchte Beratungszeiten. Für das Land Oberösterreich: Datum: Originalzahlungsbeleg über 72,62 Euro und allenfalls vom Antragsteller beigelegte Unterlagen werden rückgemittelt. Die Rücküberweisung des Kostenbeitrages in Höhe von 72,62 Euro wurde bereits veranlasst. Seite 2

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