Präventionsgesetz ein erster Schritt für ein eigenes Gesundheitsförderungsgesetz als SGB XIII

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1 Raimund Geene Präventionsgesetz ein erster Schritt für ein eigenes Gesundheitsförderungsgesetz als SGB XIII Entwicklungsbedarf Gesundheitsförderung In den gesundheitswissenschaftlichen Fachdiskussionen besteht ein breiter Konsens dahingehend, dass Gesundheitsförderung und Prävention in Deutschland dringend einer Stärkung bedarf. Das schon seit dem GRG 1989 postulierte Ziel der Prävention als eigenständige Säule in der gesundheitlichen Versorgung ist weiterhin nicht eingelöst, obgleich sich im Zuge der demographischen Veränderungen die Verlagerung des Krankheitsspektrums hin zu den chronisch-degenerativen und mithin nicht zu kurierenden, sehr wohl aber grundsätzlich durch Prävention zu verhindernden Erkrankungen immer weiter fortsetzt. Ein solcher Paradigmenwechsel von der Kuration zur Prävention unter dem Leitbegriff der Gesundheitsförderung gemäß der Ottawa-Charta von 1986 ist sowohl ökonomisch als auch ethisch geboten. Es bedarf dafür einer organisatorischen, inhaltlichen und strukturellen Verankerung. Der Entwicklungsbedarf betrifft v.a. die nicht-medizinische primäre Prävention, in der Gesundheitsförderung als Querschnittsaufgabe der gesundheitlichen und sozialen Versorgung beispielgebend umgesetzt werden kann. Dieser ressourcenorientierte Ansatz kann nicht auf einzelne Gesundheitsprobleme reduziert werden, auch ist kein kurzfristiger Erfolg zu erwarten. Die Ressourcenstärkung ist vielmehr eine langfristige Investition, die Menschen über ihre Settings darin stärkt, aktuelle und künftige Belastungen konstruktiv zu bewältigen ( life-skills ). Unterkomplexe Präventionsstrategien im Sinne von einfachen Verhaltensbotschaften sind häufig kontraproduktiv und verfehlen regelmäßig das Ziel der Verringerung sozial bedingter Unterschiede, insofern sie sogar zu einer weiteren Verschärfung dieser Problematik führen können bis hin zu dem vielfach beobachtbaren Phänomen des blaming the victim. Insbesondere die AIDS-Prävention in Deutschland gibt ein eindrucksvolles Beispiel dafür, wie eine nicht-medizinische, hochkomplexe und ausdifferenzierte Präventionskampagne mit dem Schwerpunkt des Community-buildings langfristig erfolgreich etabliert werden kann. Für gesundheitlich besonders belastete Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Menschen mit unterschiedlichem Migrationshintergrund, in Armut lebende Kinder und ihre Mütter/ Eltern oder Arbeitslose sind entsprechende Mehr-Ebenen-Kampagnen viel versprechend und dringend geboten. Dafür empfiehlt sich insbesondere der Setting-Ansatz. Präventionsgesetz der 4. Anlauf Nun gibt es einen vierten Anlauf für ein Präventionsgesetz. War der 1. Entwurf 2004 der 2005 vom Bundestag auch so beschlossen wurde, dann jedoch an der Nichtbefassung im Bundesrat Seite 1 von 5

2 scheiterte noch von umfassendem Gestaltungswillen geprägt mit einer neu zu gründenden Stiftung unter Beteiligung (fast) aller Sozialversicherungen, reduzierten die zwischenzeitlich vorgelegten Entwürfe den Gestaltungswillen: Stück für Stück gingen die Ideen und Ideale der Gesundheitsförderung verloren. So lautete die ernüchterte Schlussfolgerung nach dem ersten Anlauf 2005, die Bundesländer zukünftig zu ignorieren mit der fatalen Konsequenz, ÖGD und Länderstrukturen zu übergehen. Nach 2009 wurde sich auch von der Gründung einer Stiftung verabschiedet. Erhöhtes Budget und Profilierung des Setting-Ansatzes Doch immerhin: manche der Essentials einer umfassenden Gesundheitsförderung und Prävention finden sich nun doch wieder im inzwischen 4. Anlauf des Präventionsgesetzes, von dem zu hoffen ist, dass er gelingt und die Gesundheitsförderung in Deutschland tatsächlich stärken wird. Was steht nun konkret im Referentenentwurf, der Ende November der Öffentlichkeit vorgestellt wurde? Zunächst einmal erste gute Nachricht sollen die Krankenkassen ihre Ausgaben für die Prävention ab 2016 auf jährlich 7 je Versichertem mehr als verdoppeln. Zweite gute Nachricht: 2 davon werden für betriebliche Gesundheitsförderung ausgegeben, wobei die Kassen gemeinsame regionale Koordinierungsstellen gründen sollen, um die Umsetzung zu erleichtern und zu verbreitern. Dritte gute Nachricht: Weitere 2 werden für den bislang stark vernachlässigten Bereich der nichtbetrieblichen Settings aufgewendet. Dies ist vielleicht die wichtigste Neuerung des Gesetzes, weil es den Setting-Bereich damit endlich breit profiliert. Die BZgA als Beauftragte für Prävention in Lebenswelten In abgeschwächter Form wird auch die Idee der Poolbildung aufgegriffen: einmal durch bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen, die durch Landesrahmenvereinbarungen ergänzt werden sollen, andererseits durch eine kassenübergreifende Prävention in Lebenswelten durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), wofür diese mindestens ein Viertel der nichtbetrieblichen 2 erhält, also 50 Cent und mithin gesamt 35 Mio. pro Jahr. Für diese Aufgaben kann die BZgA nach Länderschlüsseln Kooperationspartner heranziehen und finanzieren. Wie sich diese Regelung auswirkt, wird maßgeblich davon abhängen, wie sie konkret ausgestaltet wird. Ungeachtet aller rechtlichen und ordnungspolitischen Schwierigkeiten wenn die BZgA quasi zum Auftragnehmer der Krankenkassen degradiert wird es braucht eine starke Stimme, einen zentralen Akteur für die Gesundheitsförderung. Dafür scheint die BZgA durch ihre Vernetzungsaktivitäten in der soziallagenorientierten Gesundheitsförderung prädestiniert. Seite 2 von 5

3 Ihre Aufgabe sollte auch darin bestehen, fachlich anzuleiten, damit die Mittel und möglichst nicht nur 50 Cent der 2 nicht als Marketing, sondern tatsächlich und vollständig zur Stärkung der Settings genutzt werden. Als Modell kann die Verwaltungsvereinbarung Frühe Hilfen von 2012 herangezogen werden, über die die Mittel aus dem Bundeskinderschutzgesetz (jährlich gut 50 Mio. ) zur flächendeckenden Sicherstellung von kommunalen Koordinierungsstellen und praktischer Umsetzung vor Ort verteilt werden, begleitet durch ein Nationales Zentrum Frühe Hilfen bei der BZgA. Ergänzungen zur Kinder- und Jugendhilfe eher lyrischer Art Die Ergänzungen des Referentenentwurfs zum SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) scheinen hingegen eher lyrischer Art, wenn die Familienberatung nach 16 zukünftig auch Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken sowie ( 78c) ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld für den zu betreuenden Personenkreis schaffen sollen. Finanzmittel sind nicht hinterlegt, dabei ist gerade die Verknüpfung von Gesundheitsförderung und Jugendhilfe eine zentrale Herausforderung. Dies sollte auch in der Neuregelung der Kinderfrüherkennungsuntersuchungen berücksichtigt werden. Es ist gut, den Kinderärztinnen und -ärzten Möglichkeiten an die Hand zu geben, Kindern und ihren Eltern niedrigschwellige Hilfsangebote zu vermitteln. Hier kann der Verweis in Sozialpädiatrische Zentren und Frühe Hilfen nützlicher sein als weitere Untersuchungsschleifen, Ergotherapie und Logopädien all dies kommt sozial benachteiligten Kindern nur wenig zu Nutze. Im Gegenteil: mit Behandlungskaskaden und zweifelhaften psychosozialen Fragebögen werden sie weiter verunsichert und potenziell stigmatisiert. Doch gerade die niedrigschwelligen, zielgruppenspezifischen Frühen Hilfen werden nicht im SGB V geregelt und bleiben außerhalb des Blickfeldes der Pädiaterinnen und Pädiater. Dieses Dilemma zeigt sich besonders deutlich bei den Familienhebammen, die mit Recht fordern, ins SGB V zurückzukehren, statt nunmehr ausschließlich über das Jugendamt (SGB VIII) finanziert zu werden. Statt mit Präventionsempfehlungen hier neue Kursstrukturen aufzubauen, sollten Gesundheitsund Familienministerium über den Schatten ihres Ressortdenkens springen und diese Präventionsbereiche vernetzen, statt im Gesundheitswesen neue Kursangebote für familiäre Gesundheitsförderung aus dem Boden zu stampfen. ÖGDs, Frühe Hilfen und Präventionsketten könnten dies aufgreifen und die Lebensverhältnisse vor Ort so stärker gesundheitsförderlich organisieren. Auch weitere Unterstützungsangebote wie Selbsthilfegruppen und -kontaktstellen, Pflege- und Patientenberatung, Gesundheitsprojekte von freien Trägern, ärztliche Qualitätszirkel und regionale Gesundheitskonferenzen können durch gesundheitsförderliche Netzwerke besser zusammen wirken. Seite 3 von 5

4 Schaffung von Steuerungs- und Berichtsstrukturen des Präventionsgesetzes Eine solche ressortübergreifende Orientierung würde auch die vorgesehenen Steuerungs- und Berichtsstrukturen des Präventionsgesetzes verbessern. Immerhin ein weiterer wichtiger Schritt des Entwurfes werden diese nunmehr geschaffen. Gemeinsam mit Renten-, Unfallund Pflegeversicherungen (leider ohne Bundesagentur für Arbeit) wird von einer Nationalen Präventionskonferenz (in Geschäftsführung durch die BZgA) eine Nationale Präventionsstrategie erarbeitet, die dem Bundestag in jeder Legislaturperiode einen Präventionsbericht vorlegt. Beraten wird sie von einem Präventionsforum mit einer Geschäftsstelle bei der Bundesvereinigung für Prävention und Gesundheitsförderung. Orientieren sollen sich die Präventionsstrategien an der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie sowie den von gesundheitsziele.de entwickelten und bislang veröffentlichten sieben Zielbereichen. Abstimmung und Weiterentwicklung der Gesundheitsziele, zudem noch mit gleichermaßen zuständigen Gremien wie der Beratenden Kommission, der Präventionskonferenz und dem Präventionsforum, sollte im Sinne eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens geregelt werden. Hier sollten zivilgesellschaftliche Akteure wie Landesvereinigungen, Verbraucherverbände und Selbsthilfe, aber auch Forschungseinrichtungen auf Augenhöhe einbezogen werden. Insbesondere die Qualitätsentwicklung stellt sich als ein anspruchsvoller, aber notwendiger Prozess, der nicht verordnet werden kann, sondern in einem gemeinsamen Qualitätsentwicklungsprozess von Expertinnen und Experten, Akteuren, Nutzerinnen und Nutzern, von Wissenschaft und Praxis vorangetrieben werden muss. Ein solches neues Verständnis kann sich auch im geplanten Präventionsbericht abbilden, der nicht nur Aktivitäten bilanziert, sondern als Gesundheitsbericht auch die Daten der Länder sowie anderer Sozialleistungsbereiche wie Kinder- und Jugendhilfe, Reha und Teilhabe, Sozialhilfe und Bildungsbereiche berücksichtigt. Dafür sollte die Erstellung des Präventionsberichts in unabhängige Hände gelegt werden. Gesundheitsdaten der Länder und Kommunen, von BZgA und RKI, liegen schon vielfach vor zusammengeführt in einem Präventionsbericht, kann der Bundestag die Entwicklung der gesundheitlichen Lage in Deutschland fundiert diskutieren. Verminderung sozial bedingter und geschlechtsbezogener Ungleichheit zumindest benannt Weitere gute Nachrichten aus dem Entwurf für das Präventionsgesetz: Die Ausrichtung der primären Prävention soll weiterhin insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie (neu!) geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen im Entwurf 2013 war diese Ausrichtung noch komplett gestrichen, nun ist sie wieder aufgegriffen, wenngleich im weiteren Text nicht gefüllt. Auch die zuletzt zur Auflösung vorgesehene Beratende Kommission, die den Leitfaden der Krankenkassen begleitet, bleibt erhalten. Pflegeeinrichtungen erhalten nun erstmals einen eigenen Präventionsauftrag, der mit 30 Cent Seite 4 von 5

5 pro Jahr und Versichertem auch konkret hinterlegt ist. Auch wenn das Präventionsgesetz noch manche weitere Unwucht aufweist, auf die hier aus Platzgründen nicht näher eingegangen werden kann, und als reines Artikelgesetz weit hinter den Visionen eines SGB XIII zurück bleibt, so ist es doch ein Meilenstein zur Stärkung der Gesundheitsförderung in Deutschland mögen ihm die Sterne des Gesetzgebungsverfahren günstiger stehen, als seinen drei Vorgänger-Versuchen! Literatur beim Verfasser/in Kontakt: Raimund Geene Hochschule Magdeburg-Stendal Osterburger Str Stendal Seite 5 von 5

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