Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Grünfläche Pferdekoppel, 1. Änderung, der Stadt Nauen, Ortsteil Börnicke

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1 Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Grünfläche Pferdekoppel, 1. Änderung, der Stadt Nauen, Ortsteil Börnicke Zwischen der Stadt Nauen, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Detlef Fleischmann, geschäftsansässig Rathausplatz Nauen nachfolgend genannt und dem Vorhabenträger, nachfolgend Stadt Herrn Peter Rauschenbach OT Börnicke Grünefelder Str Nauen Vorhabenträger genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Veranlassung 1. Der Vorhabenträger hat bei der Stadt die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens für den Bereich des Flurstücks 198 (teilw.) der Flur 4, Gemarkung Börnicke, mit dem Ziel, im Geltungsbereich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 25 m zu schaffen, beantragt. 2. Dieser Vertrag dient der Sicherung und Umsetzung der im Umweltbericht zum Bebauungsplan festgelegten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie weiterer Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Bebauungsplans stehen. 3. Den Vertrag schließenden Parteien ist bewusst, dass der Abschluss dieses Vertrages Voraussetzung für die sachgerechte Abwägung ist und damit die Rechtskraft des Bauleitplanverfahrens ohne diesen Vertrag nicht herbeigeführt werden kann. 4. Grundlage des Vertrags ist der Bebauungsplan Grünfläche Pferdekoppel, 1. Änderung, im Ortsteil Börnicke der Stadt Nauen in der von der Stadtverordnetenversammlung jeweils beschlossenen Fassung. 2 Kostenübernahme 1. Der Vorhabenträger hat die Kosten für das Bauleitplanverfahren bis zum derzeitigen Arbeitsstand übernommen. Der Vorhabenträger übernimmt sämtliche weiteren Kosten, die für die Herstellung der Rechtskraft des Bebauungsplans Grünfläche Pferdekoppel, 1. Änderung, erforderlich sind bzw. werden. 2. Der Vorhabenträger übernimmt auch etwaige der Stadt entstehende Rechtsverfolgungskosten, soweit diese ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben oder dem Bebauungsplan stehen. Diese Kosten könnten z.b. entstehen, sollte der Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren angegriffen werden oder die 1

2 Baugenehmigung für die Kleinwindkraftanlage trotz Rechtskraft des Bebauungsplans nicht erteilt werden. 3 Umweltbezogene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen 1. Folgende Maßnahmen (in der Prüfung der Umweltbelange vorgeschlagene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen) sind aufgrund des fehlenden bodenrechtlichen Bezugs auf der Grundlage dieses Vertrags gem. 11 BauGB durchzuführen. Zusätzlich werden sie als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Sie sind in der Ausführungs- und Genehmigungsplanung zu berücksichtigen. 2. Die Maßnahmen werden vom Vorhabenträger auf eigene Rechnung und Kosten durchgeführt. Die Stadt trägt keine Kosten für die Durchführung der Maßnahmen. Dem Vorhabenträger ist bewusst, dass diese Maßnahmen Voraussetzung bzw. Folge des mit dem Bebauungsplan Grünfläche Pferdekoppel, 1. Änderung, geplanten Vorhabens sind. 3. Maßnahme 1: Pflanzmaßnahmen Die Pflanzmaßnahmen sind in der auf Beendigung der Baumaßnahmen folgenden Pflanzperiode (zwischen 1. Oktober und 30. April) durchzuführen. Sie haben gemäß DIN (Bodenarbeiten) und DIN (Pflanzen und Pflanzarbeiten) zu erfolgen. 4. Maßnahme 2: Bauzeitenregelung/Gehölzentfernungen Da im Bereich der vorhandenen Gebäude und Anlagen auch zukünftig Reparaturarbeiten bzw. geringe bauliche Veränderungen vorgenommen werden können, ist vorher das jeweilige Bauwerk durch einen Fachmann auf geschützte Nist-, Brut- und Lebensstätten zu untersuchen. Sollten hier dann geschützte Nist-, Brut- und Lebensstätten vorgefunden werden so ist wie folgt zu verfahren: Zum Schutz von Vogelarten sind Bauarbeiten im Plangebiet im Zeitraum vom 16. März bis 14. August grundsätzlich unzulässig. Bei Gehölzentfernungen im Plangebiet ist zu berücksichtigen, dass die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Büschen in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres grundsätzlich unzulässig ist. Nachweislich erforderliche Gehölzbeseitigungen innerhalb dieses Zeitraums sind gesondert bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Sollten Bauarbeiten bzw. Gehölzentfernungen innerhalb der o. g. Zeiträume erfolgen, so ist hier ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach 45 BNatSchG von den Verboten des 44 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Des Weiteren sind die jeweiligen Gebäude bzw. Bäume vor Baubeginn nochmals durch einen Fachmann zu überprüfen. 5. Maßnahme 3: CEF-Maßnahme Vögel Bei Bauarbeiten an vorhandenen Gebäuden oder bei Entfernung von Gehölzen mit Nistplätzen außerhalb der o. g. Zeiträume, sind vor Beginn der Brutperiode Ausweichnistplätze, in Form einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme), zu schaffen. Hier bieten sich das Aufhängen/Aufstellen von Nist- 2

3 kästen (Hausrotschwanz) und Nistbrettern (Mehlschwalbe) im Umfeld der Baumaßnahme an, die der jeweiligen Art entsprechen. Für jeden beseitigten Brutplatz muss ein neuer artgerechter Brutplatz geschaffen werden (hier Aufhängen von Nistkästen an Gebäuden, Gehölzen, am Zaun bzw. Aufstellen von Nistkästen am Pfahl innerhalb des Plangebiets, Anbringen von Nistbrettern an Gebäude, die nicht umgebaut werden). 6. Maßnahme 4: Weitere Maßnahmen während der Bauzeit Beeinträchtigungen während der Bauphase können durch ein optimiertes und diese Aspekte berücksichtigendes Baustellenmanagement sowie durch strikte Beachtung entsprechender Vorschriften vermindert werden. Der Staubbelästigung kann durch eine Benässung vorhandener Baustraßen, Lagerflächen und des Bodenaushubes entgegengewirkt werden. 7. Maßnahme 5: Boden- und Grundwasserschutz Unbelastetes Niederschlagswasser ist innerhalb des Plangebiets zu versickern. Aufgrund der hohen Grundwassergefährdung hat jeglicher Einsatz von chemischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Plangebiet zu unterbleiben. Die Bodenbearbeitung im Rahmen der Bautätigkeit ist auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren und hat standortangepasst zu erfolgen, damit die Bodenstruktur weitestgehend erhalten wird, das Bodenleben geschont und erneute Bodenverdichtungen vermieden werden. 8. Maßnahme 6: Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung von Lichtemissionen Laut Lichtleitlinie des Landes Brandenburg, vom sollten folgende bewährte Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf Lichtimmissionen beim Menschen durchgeführt werden: 1. Bei der Festlegung des Leuchtenstandortes ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft möglichst wenig von Lichtimmissionen betroffen wird. Die evtl. Beeinträchtigung der Nachbarschaft ist abhängig von Ort, Neigung und Höhe der Leuchte. Oftmals sind mehrere räumlich verteilte Leuchten aus der Sicht des Nachbarschutzes günstiger als wenige zentrale Leuchten. 2. Direkte Blickverbindung zur Leuchte sollte vermieden werden. Ist dies nicht möglich, sind zum Schutz der Nachbarschaft Blenden vorzusehen. 3. Für größere Plätze, die gleichmäßig ausgeleuchtet werden sollen (z. B. Lagerplätze), sind Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung zu verwenden, die oberhalb von 85 Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben, z. B. Strahler mit horizontaler Lichtaustrittsfläche. 4. Zeitlich veränderliches Licht (z. B. bei Leuchtreklamen) sollte durch gleich bleibendes Licht ersetzt werden, soweit dies mit dem Zweck der Anlage zu vereinbaren ist. 5. Lichtimmissionen aus Gebäuden (z. B. beleuchtete Arbeitsräume etc.) können durch geeignete Abdunklungsmaßnahmen (Rollos, Jalousien o. Ä.) verhindert werden. Des Weiteren sollten laut Lichtleitlinie des Landes Brandenburg, vom , folgende bewährte Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf Lichtimmissionen beim Schutzgut Vegetation/Tierwelt durchgeführt werden: 1. Vermeidung heller, weit reichender künstlicher Lichtquellen in der freien Land- 3

4 schaft. 2. Lichtlenkung ausschließlich in die Bereiche, die künstlich beleuchtet werden müssen. 3. Wahl von Lichtquellen mit für Insekten wirkungsarmem Spektrum 4. Verwendung von staubdichten Leuchten. 5. Begrenzung der Betriebsdauer auf die notwendige Zeit. 6. Vermeidung der Beleuchtung von Schlaf- und Brutplätzen sowie die 7. Vermeidung der Beleuchtung der Gebäudekörper von hohen Gebäuden. 9. Maßnahme 7: Zeitweise Abschaltung der Klein-WKA Die im Plangebiet von der UNB prognostizierte erhöhte Gefahr von Fledermausschlag und erhöhter Schlaggefahr bei nachtaktiven Vögeln ist durch eine zeitweise Abschaltung der Klein-WKA vermeidbar. Zum Schutz der Fledermäuse und nachtaktiven Vogelarten werden folgende Abschaltzeiten empfohlen: Ganzjährig jeweils ab Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang. 10. Maßnahme 8: Monitoring in Form einer einjährigen Begleituntersuchung mit Schlagopfersuche (Fledermäuse) Nachtaktive Vogelarten wurden im Zeitraum März bis Juni, unter Zuhilfenahme einer Klangatrappe, kartiert. Es wurden jedoch keine Nachweise erbracht, so dass hier mit einer Gefährdung nachtaktiver Vogelarten nicht zu rechnen ist. Bei den Fledermäusen sind die empfohlenen Abschaltzeiten für die Klein-WKA veränderbar, wenn eine einjährige Begleituntersuchung zu wetterdifferenzierten Abschaltzeiten der Klein-WKA, durchgeführt wird (z. B. Betrieb der Klein-WKA bei mäßigem oder starkem Regen mit einer Niederschlagsintensität von mehr als 0,5 mm/h oder bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 5,5 m/s (ca. 20 km/h) in Nabenhöhe). Bei Eintreten entsprechender Wetterbedingungen könnte somit die Abschaltzeit (z. B. vom 1. April bis 15. November) noch weiter verringert bzw. genauer angepasst werden. Dieses Monitoring sowie eine Schlagopfersuche unterhalb der Klein-WKA ist nach Errichtung der Anlage vorzunehmen. Der Umfang des Monitorings ist vorher mit der Unteren Naturschutzbehörde sowie den Naturschutzstationen Zippelsförde und Buckow abzustimmen. 4 Sonstige Regelungen 1. Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt unbeschadet Rechter Dritter. 2. Der Vertrag wird mit der Unterschrift der Vertragspartner wirksam. 3. Dieser Vertrag wird 2fach ausgefertigt. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. 5 Schlussbestimmungen 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Stadt Nauen. 2. Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die erforderlichen Vereinba- 4

5 rungen zu treffen. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen. 3. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Maßnahmen an seine Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit die Maßnahmen bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans durchzuführen bzw. zu beachten sind und der Vorhabenträger diese Baumaßnahmen nicht selbst durchführt. Nauen, den. Börnicke, den. Detlef Fleischmann Stadt Nauen Peter Rauschenbach 5

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