Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) (Änderung)

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1 5.. Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) (Änderung) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, beschliesst: I. Die Direktionsverordnung vom 6. April 006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) wird wie folgt geändert: Randtitel: Aufgehoben Art. den Berner Jura wird ersetzt durch französischsprachige Lernende und Schulen. Angebot.. (neu) Berufsvorbereitendes Schuljahr Art. Das berufsvorbereitende Schuljahr (BVS) wird mit folgenden Schwerpunkten angeboten: a Integration (BSI), b praktische Ausbildung (BSP), c Allgemeinbildung (BSA) und d Persönlichkeitsentwicklung und Praxis (BS Plus). Aufnahmekriterien Art. In das entsprechende BVS kann aufgenommen werden, wer a in der Regel die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat und höchstens Jahre alt ist, b über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt, c sich aktiv am Berufswahlprozess beteiligt hat, d einen Bildungsbedarf hat, e Berufswahlunreife, Motivation und Förderbedarf in den überfachlichen Kompetenzen aufweist und f gemäss Artikel empfohlen wird. In ein BSI wird aufgenommen, wer sich seit weniger als drei Jahren in der Schweiz aufhält. Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach Massgabe des Umfangs an Bildungsbedarf und Berufswahlunreife, der Motivation und des Förderbedarfs in den überfachlichen Kompetenzen. Empfehlungs- und Aufnahmeverfahren Art. Die zuständige Behörde der Volksschule beurteilt die Eignung für den Besuch eines BVS mit einem standardisierten Bericht. Die kantonale Fachstelle Begleitung und Integration der Berufs-, Studienund Laufbahnberatung beurteilt die Eignung, wenn a die zuständige Behörde der Volksschule zusätzlichen Abklärungsbedarf feststellt, b die zuständige Behörde der Volksschule die Eignung verneint

2 5.. c d eine Aufnahme in ein BS Plus beurteilt werden muss oder die Kandidatinnen und Kandidaten nicht direkt aus der Volksschule kommen. Die Schulleitung verfügt die Aufnahme, in Fällen von Absatz aufgrund der Zustimmung der Fachstelle Begleitung und Integration der Berufs, Studien und Laufbahnberatung. Der Aufnahmeentscheid berechtigt zum Unterrichtsbeginn im direkt folgenden Schuljahr. Art. a (neu) In der Abschlussbeurteilung des BSI, BSP und BSA werden die Sachkompetenz in den einzelnen Fächern und die überfachlichen Kompetenzen beurteilt. In der Abschlussbeurteilung des BS Plus werden die Kompetenzen in den Fächern erste Landessprache, Mathematik sowie die überfachlichen Kompetenzen beurteilt. Wiederholung Art. b (neu) Das BVS kann nicht wiederholt werden. Die Schulleitung bewilligt aufgrund der Zustimmung der kantonalen Fachstelle Begleitung und Integration der Berufs, Studien und Laufbahnberatung Ausnahmen. Zweites BVS Art. c (neu) Lernende, die das BSI absolvieren, können im Anschluss daran ein zweites BVS besuchen. Die Schulleitung entscheidet aufgrund der Abschlussbeurteilung des ersten Jahres. Aufnahme.. (neu) Vorlehren Art. d (neu) Vorlehren bereiten Jugendliche ohne Lehrstelle und Erwachsene ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II auf die berufliche Grundbildung vor. Sie bestehen aus einem kleineren Anteil Unterricht und einem grösseren Anteil Praxis in einem Vorlehrbetrieb. In eine Vorlehre für Jugendliche wird aufgenommen, wer a in der Regel die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat und höchstens 5 Jahre alt ist, b während höchstens zwei Jahren ein anderes Brückenangebot besucht hat, c über genügend Kenntnisse in der Unterrichtssprache verfügt und d einen Vorlehrvertrag abgeschlossen hat. Die Schulleitung verfügt die Aufnahme. Abschlussbeurteilung Abschlussbeurteilung Art. e (neu) In der Abschlussbeurteilung der Vorlehre werden die Kompetenzen in den allgemeinbildenden Bereichen und die überfachlichen Kompetenzen beurteilt. Wurde der Unterricht in der Vorlehre zu weniger als 75 Prozent besucht, wird nur der Schulbesuch bestätigt. Wiederholung Art. f (neu) Eine Vorlehre kann nicht wiederholt werden.

3 5.. Die Schulleitung bewilligt Ausnahmen aufgrund der Zustimmung der kantonalen Fachstelle Begleitung und Integration der Berufs, Studien und Laufbahnberatung... (neu) Vorlehre 5 Plus Aufnahme Art. 5 In eine Vorlehre 5 Plus kann aufgenommen werden, wer a in der Regel mindestens 5 Jahre alt ist, b über genügend Kenntnisse in der Unterrichtssprache verfügt, c einen Vorlehr- oder einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und d über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt. Die Schulleitung verfügt die Aufnahme aufgrund eines Aufnahmegesprächs. Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach Massgabe des Umfangs an Bildungsbedarf und Berufswahlunreife sowie der Motivation und des Förderbedarfs in den überfachlichen Kompetenzen. Abschlussbeurteilung Art. 6 In der Abschlussbeurteilung der Vorlehre 5 Plus werden die Kompetenzen in den Fächern erste Landessprache und Mathematik sowie die überfachlichen Kompetenzen beurteilt. Wiederholung Art. 6a (neu) Eine Vorlehre 5 Plus kann nicht wiederholt werden. Die Schulleitung bewilligt aufgrund der Zustimmung der kantonalen Fachstelle Begleitung und Integration der Berufs, Studien, und Laufbahnberatung Ausnahmen. bis Art. 9 Buchstaben h bis t, v und w werden ersetzt durch Buchstaben h bis w. 5 Hoheitliche Befugnisse müssen im Schulreglement an die Abteilungsleitung delegiert werden. Art. bis In der beruflichen Grundbildung mit Berufsattest (EBA) werden Klassen mit in der Regel bis 5 Lernenden geführt. 5 Aufgehoben. Art. 0 bis eines Monats wird ersetzt durch höchstens sechs Schulwochen. Art. Für Schulen beträgt die Summe der Lektionen für Stütz- und Freikurse pro Schuljahr höchstens sechs Prozent der Lektionen in der Grundbildung. Für Schulen mit Berufsmaturität (BM) beträgt die Summe der Lektionen für Stütz- und Freikurse pro Schuljahr höchstens drei Prozent der Lektionen Grundbildung ohne BM plus drei Prozent der Lektionen der BM und der BM

4 5... Die Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet über Ausnahmen. Der bisherige Absatz wird zu Absatz. Angebot.. (neu) Kurse für Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse) Art. a (neu) Die Berufsfachschulen können während der Grundbildung EA- Kurse anbieten. In der Grundbildung zum EFZ Kaufleute (E-Profil) gibt es keine EA-Kurse. In den Fächern erste und zweite Landessprache, Englisch und Mathematik wird der Stoff des Lehrplans für die Sekundarstufe I auf Sekundarschulniveau bzw. Niveau B unterrichtet. Der erfolgreiche Besuch des EA-Kurses wird mit einem EA-Zertifikat abgeschlossen und berechtigt zum prüfungsfreien Übertritt in eine BM ; davon ausgenommen ist der Typ Wirtschaft. Aufnahme Art. b (neu) Aufgenommen werden Lernende, die in der Berufsfachschule am Ende des Semesters vor dem Eintritt ein genügendes Zeugnis aufweisen und deren Lehrbetrieb mit dem Besuch einverstanden ist. Die Aufnahme ins erste Semester erfolgt provisorisch. Sprachdiplome Art. c (neu) Die Schulleitung kann Lernende vom Unterricht in den Fächern zweite Landessprache oder Englisch dispensieren, wenn sie im Besitze eines internationalen Sprachdiploms sind. Für die Zeugnisnote wird die Bewertung des Sprachdiploms gemäss der Tabelle in Anhang in Noten umgerechnet. Promotion und Abschluss Art. d (neu) Für die Promotion ins nächste Semester muss der auf eine Dezimalstelle gerundete Notendurchschnitt in den unterrichteten Fächern mindestens,0 betragen. Die Note im Fach Mathematik zählt doppelt. Aus dem EA-Kurs ausgeschlossen wird, wer a am Ende des ersten Semesters die Promotionsbedingungen nicht erfüllt oder b nach dem ersten Semester die Promotionsbedingungen mehr als einmal nicht erfüllt. Wenn in einem Fach der EA-Kurs nicht besucht wird, weil im Pflichtunterricht der Grundbildung der Unterrichtsstoff des EA-Kurses bereits vermittelt wird, wird für dieses Fach die Note des Pflichtunterrichts in das EA-Zeugnis übernommen. EA-Zertifikat Art. e (neu) Zur Erlangung des EA-Zertifikats muss der Notendurchschnitt des dritten und vierten Semesters mindestens,0 betragen.

5 5 5.. Prüfungsfreie Aufnahme für Kandidatinnen und Kandidaten aus dem deutschsprachigen Kantonsteil. Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) Art. bis 5 Betrifft nur den französischen Text. Prüfungsfreie Aufnahme für Kandidatinnen und Kandidaten aus dem französischsprachigen Kantonsteil Art. a Unter Vorbehalt von Artikel 7 wird prüfungsfrei in eine HMS aufgenommen, wer am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres in einer öffentlichen Schule in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik mindestens folgende Punktzahl erreicht:. Niveau AAA:,0 Punkte. Niveau AAB:,5 Punkte. Niveau AAC:,0 Punkte. Niveau ABB:,0 Punkte 5. Niveau BBB:,0 Punkte 6. Niveau ABC :,0 Punkte 7. Niveau BBC :,0 Punkte Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, kann die Schülerin oder der Schüler von der gesetzlichen Vertretung zur Aufnahmeprüfung angemeldet werden. Altersgrenzen Art. b (neu) An eine HMS werden Lernende zugelassen, die das 8. Altersjahr nicht vor dem. Mai desjenigen Jahres vollendet haben, in dem sie in das erste Handelsmittelschuljahr eintreten wollen. In begründeten Fällen kann die Schulleitung Ausnahmen bewilligen. Prüfungsfreie Aufnahme aus Privatschulen Art. Die zuständigen Organe von Privatschulen können Schülerinnen und Schüler für den Besuch der HMS ohne BM zum prüfungsfreien Übertritt empfehlen, wenn die Voraussetzungen von Artikel b und bzw. a erfüllt sind. Aufnahmeprüfung Art. Die HMS führen eine schriftliche Aufnahmeprüfung in den Fächern erste Landessprache, zweite Landessprache und Mathematik durch. Die Prüfungspensen richten sich nach dem Sekundarschulniveau des Lehrplans für die Volksschule und berücksichtigen die Ziele und Inhalte für das 9. Schuljahr. Sie werden jeweils zu Beginn des Schuljahres im Amtlichen Schulblatt publiziert. und Provisorische Aufnahme Art. 5 Art. 6 Aufgehoben. Art. 7 Betrifft nur den französischen Text. und

6 6 5.. Art. 8 Betrifft nur den französischen Text. Art. 9 Der Standardlehrplan des BBT wird ersetzt durch Der eidgenössische Bildungsplan für die schulisch organisierte Grundbildung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). und Art. m An der Eignungsprüfung werden IT-Grundwissen, Konzentration, Logik und räumliche Wahrnehmung geprüft. Die Prüfung dauert 60 bis 90 Minuten. Art. n Die Aufnahmeprüfung umfasst je eine schriftliche Prüfung in den folgenden Fächern und über die folgende Dauer a erste Landessprache (Dauer: 75 Minuten), b zweite Landessprache (Dauer: 5 Minuten), c Englisch (Dauer: 5 Minuten), d Mathematik (Dauer: 75 Minuten). Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens,0 beträgt. kaufmännische Berufsmaturitätsschule wird ersetzt durch BM Typ Wirtschaft. Art. r Folgende Fächer gelten für die Promotion: a bis d unverändert, e Wirtschaft und Recht, f bis h unverändert, i Technik und Umwelt. Prüfungsfreie Aufnahme in eine lehrbegleitende BM.6. Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM ) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM) Art. 5 bis BMS wird ersetzt durch BM. BMS gestalterische Richtung wird ersetzt durch BM Typ Gestaltung und Kunst. Prüfungsfreie Aufnahme in eine HMS mit BM im deutschsprachigen Kantonsteil Art. 5a (neu) Die prüfungsfreie Aufnahme in eine HMS mit BM im deutschsprachigen Kantonsteil richtet sich nach Artikel 5. Wenn die Zahl der prüfungsfrei aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler die zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, wird eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt. Ausgenommen davon ist, wer im ersten Semester des 9. Schuljahres den gymnasialen Unterricht besucht und ein genügendes Zeugnis

7 7 5.. aufweist. Prüfungsfreie Aufnahme in eine HMS mit BM im französischsprachigen Kantonsteil Art. 5b (neu) Prüfungsfrei in eine dreijährige HMS mit BM im französischsprachigen Kantonsteil wird aufgenommen, wer die Promotionsbedingungen der section préparant aux écoles de maturité am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres einer öffentlichen Schule erfüllt. Prüfungsfrei in eine vierjährige HMS mit BM im französischsprachigen Kantonsteil wird aufgenommen, wer am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres in einer öffentlichen Schule in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik mindestens folgende Punktzahl erreicht hat:. Niveau AAA:,0 Punkte. Niveau AAB:,0 Punkte. Niveau AAC:,0 Punkte. Niveau ABB:,0 Punkte 5. Niveau BBB:,0 Punkte Wenn die Zahl der prüfungsfrei aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler in eine dreijährige HMS mit BM die zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, wird eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt. Wenn die Zahl der prüfungsfrei aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler in eine vierjährige HMS mit BM die zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, wird eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt. Ausgenommen davon ist, wer die Aufnahmebedingungen für eine dreijährige HMS mit BM erfüllt. Art. 6 Die zuständigen Organe von Privatschulen können Schülerinnen und Schüler für den Besuch der BM zum prüfungsfreien Übertritt empfehlen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5, 5a bzw. 5b erfüllt sind. Art. 7 Die Aufnahmeprüfung umfasst für alle BM-Typen die Fächer a und b unverändert, c Englisch, d Mathematik. Aufgehoben. gestalterische BM wird ersetzt durch BM Typ Gestaltung und Kunst. und Art. 8 Die Schulen stellen die Gleichwertigkeit ihrer Prüfungen in Form und Inhalt untereinander sicher. Art. 9 Die Prüfung wird in allen Fächern schriftlich durchgeführt.

8 8 5.. Art. 0 Für die schriftliche Prüfung wird die Prüfungsdauer für die einzelnen Fächer wie folgt festgelegt: erste Landessprache zweite Landessprache Englisch Mathematik 75 Minuten 5 Minuten 5 Minuten 75 Minuten gestalterische BMS wird ersetzt durch BM Typ Gestaltung und Kunst. Art. Die Noten der Aufnahmeprüfung werden wie folgt gewichtet: BM Ausrichtung Fach Technik, Architektur, Life Sciences Natur, Landschaft und Lebensmittel Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Wirtschaft Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Dienstleistungen. Landessprache Englisch. Landessprache Mathematik Zeichnen/ Gestalten Gestaltung und Kunst Gesundheit und Soziales Art. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller gewichteten Fachnoten mindestens,0 beträgt. gestalterische BM wird ersetzt durch BM Typ Gestaltung und Kunst. Art. Aufgehoben. Art. BMS wird ersetzt durch BM. Prüfungsfreie Aufnahme.6. (BMS ) wird ersetzt durch (BM ) Art. 6 In eine BM Typ Wirtschaft wird prüfungsfrei aufgenommen, wer im 5. Semester der Grundbildung zum EFZ Kaufleute (E-Profil) in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Wirtschaft und Gesellschaft (zählt doppelt) einen Durchschnitt von mindestens,8 aufweist. Wird eine Sprache im 5. Semester nicht mehr unterrichtet, so zählt die Note des. Semesters. In eine BM der übrigen Typen wird prüfungsfrei aufgenommen, wer ein EA- Zertifikat besitzt oder die Bedingungen gemäss Absatz erfüllt. Vorbehalten bleibt die Eignungsprüfung für die BM Typ Gestaltung und Kunst. Die prüfungsfreie Aufnahme ist innerhalb von drei Jahren ab Erwerb der Berechtigung zum prüfungsfreien Eintritt möglich. Die Schulleitung entscheidet bei verwandten Berufsgruppen über die prüfungsfreie Aufnahme und die zu prüfenden Fächer.

9 9 5.. Aufnahmeprüfung Art. 7 Aufgehoben.. Die Aufnahme in eine BM erfolgt mit einer Aufnahmeprüfung in den folgenden Fächern und mit folgender Gewichtung: BM Ausrichtung Fach Technik, Architektur, Life Sciences Natur, Landschaft und Lebensmittel Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Wirtschaft Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Dienstleistungen. Landessprache Wirtschaft und Gesellschaft. Landessprache Englisch Mathematik Eignungsprüfung Zeichnen/ Gestalten - Gestaltung und Kunst Gesundheit und Soziales Prüfungsdauer Art. 7a (neu) Für die schriftliche Aufnahmeprüfung wird die Prüfungsdauer wie folgt festgelegt: Fach Prüfungsdauer Typ Wirtschaft übrige Ausrichtungen erste Landessprache 90 Minuten 75 Minuten zweite Landessprache 60 Minuten 5 Minuten Englisch 60 Minuten 5 Minuten Mathematik Minuten Wirtschaft und Gesellschaft 90 Minuten -- Die Eignungsprüfung im Fach Zeichnen/Gestalten für die BM Typ Gestaltung und Kunst dauert 60 Minuten. Art. 9 BMS wird ersetzt durch BM. BMS wird ersetzt durch BM.. BM inkl. HMS Art. 50 Für die Promotion an der BM gelten die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz und 5 Buchstabe a der Verordnung des Bundesrates vom. Juni 009 über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV). Die Promotionsfächer sind im Rahmenlehrplan des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 8. Dezember 0 für die Berufsmaturität (RLP BM) festgelegt. Die zusätzlichen Promotionsfächer für die HMS mit BM sind im kantonalen Lehrplan HMS festgelegt. SR.0.

10 0 5.. Im Fach Sport und in den Freifächern werden an der HMS mit BM Zeugnisnoten erteilt, die jedoch für die Promotion nicht zählen.. BM Art. 5 Die Präsenz im BM-Unterricht muss in jedem Semester je Fach mindestens 80 Prozent betragen. Das Nichterfüllen dieser Bedingung ist gleichbedeutend wie das Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.. Art. 5 Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer a BMS wird ersetzt durch BM, b unverändert. Prüfungsfächer und dauer, Öffentlichkeit Art. 5 Die Bestimmungen über die Prüfungsfächer und die Prüfungsdauer der einzelnen Berufsmaturitätsrichtungen finden sich im RLP BM. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Für die Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) kann die Schulleitung eine abweichende Regelung festlegen. Art. 5 BMS wird ersetzt durch BM. Leistungsbewertung und Notenberechnung Art. 55 Für die Leistungsbewertung und Notenberechnung gelten die Bestimmungen von Artikel 6 BMV. Art. 56 Aufgehoben. Art. 57 Ersetzt der Erwerb eines internationalen Sprachdiploms die entsprechende Berufsmaturitätsprüfung, so wird das Ergebnis gemäss Vorgaben des Bundes in Noten umgerechnet und berücksichtigt. Art. 58 Aufgehoben. Art. 60 Aufgehoben. Nichtbestehen der BM-Prüfung Typ Wirtschaft Art. 6 Wird die BM-Prüfung Typ Wirtschaft nicht bestanden, können die BM- Fachnoten als Fachnoten für das Qualifikationsverfahren übernommen werden. Art. 6 Artikel 9 der Berufsmaturitätsverordnung wird ersetzt durch Artikel 6 BMV. Aufgehoben.

11 Qualifikationsverfahren Art. 65 Die Prüfungsleitung der Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts a unverändert, b Lehrabschlussprüfungen wird ersetzt durch Qualifikationsverfahren, c und d unverändert. Art. 66 Die Chefexpertin oder der Chefexperte a ist verantwortlich für die Vorbereitung und die Durchführung der Qualifikationsverfahren gemäss den Anweisungen der Prüfungsleitung für die ihr oder ihm zugewiesenen Kandidatinnen und Kandidaten, b und c unverändert, d Prüfungen wird ersetzt durch Qualifikationsverfahren, e bis h unverändert. Art. 70 BBT wird ersetzt durch SBFI. Anrechnung der Berufspraxis bei einem Qualifikationsverfahren ohne Lehrvertrag Art. 7 Lehrabschluss wird ersetzt durch eidgenössisch anerkannter Abschluss. bis Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Art. 7 Kandidatinnen und Kandidaten müssen belegen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse der ersten Landessprache verfügen, andernfalls wird eine Sprachstandanalyse verlangt. Art. 7 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts koordiniert das Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung zum Erwerb eines eidgenössisch anerkannten Abschlusses. Die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Abteilung Weiterbildung sind beizuziehen. Art. 8 Zum erweiterten Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss Artikel BerV gehören insbesondere a die persönliche Beratung von Erwachsenen mit folgenden Ausnahmen:. und. unverändert,. die Beratung während einer tertiären Vollzeiterstausbildung bis zum vollendeten 6. Altersjahr,. unverändert, b bis d unverändert. 6. Vorgaben für die höhere Berufsbildung

12 5.. Art. 90 In der höheren Berufsbildung muss für die Berechnung der Kursund Studiengebühren gemäss Artikel Absatz BerV Buchstaben c und d von 8 Studierenden ausgegangen werden. Bei den vorbereitenden Kursen, die besonders gefördert werden, wird bei der Berechnung der erhöhten Pauschale gemäss Artikel0a Absatz Buchstabe b BerV von zwölf Studierenden ausgegangen. Es müssen mindestens zwölf Studierende verbindlich angemeldet sein, damit ein vorbereitender Kurs stattfinden darf. und 5 Aufgehoben. Art. 9 Die Entschädigung der BM-Expertinnen und BM-Experten beträgt bei schriftlichen Prüfungen pro Kandidatin oder Kandidat pro halbe Prüfungsstunde drei Franken. Die massgebende Prüfungsdauer richtet sich nach dem RLP-BM. Es wird mindestens der Betrag für acht Prüfungen zu zwei Stunden ausgerichtet. bis 6

13 Anhang zu Artikel c 5.. Anrechnung Sprachdiplome für EA-Kurse, Niveau A Französisch zweite Landessprache DELF A DFP A (CCIP) CEFP (Alliance Française) Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note.0 9 Punkte Note Punkte Note.5 9 Punkte Note.5 Punkte Note.0 5 Punkte Note.0 Punkte Note.0 6 Punkte Note.5 Punkte Note.5 6 Punkte Note Punkte Note.0 0 Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note.0 Deutsch zweite Landessprache GBS Start Deutsch (SD) Grundstufe Deutsch ÖSD Test Arbeitsplatz Deutsch Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note.5 5 Punkte Note.0 5 Punkte Note.0 5 Punkte Note.0 5 Punkte Note.0 Punkte Note.5 Punkte Note.5 Punkte Note.5 Punkte Note.5 0 Punkte Note.0 0 Punkte Note.0 0 Punkte Note.0 0 Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note.0

14 Englisch KET Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note.5 0 Punkte Note Punkte Note.5 0 Punkte Note.5 Entspricht die maximale Punktzahl bei einer Zertifikatsprüfung nicht 00 Punkten, wird wie folgt in die 00-er Skala umgerechnet: Für die Notengebung massgebende Punktzahl = Erreichte Punktzahl x 00 Maximalpunktzahl der Zertifikatsprüfung Das Umrechnungsergebnis wird auf die nächste ganze Punktzahl gerundet und auf Grund der gerundeten Punktzahl die Note bestimmt. Ein Sprachdiplom ab Stufe B entspricht der Note 6.

15 5 5.. II. Übergangsbestimmungen. Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem. Januar 05 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 09 nach bisherigem Recht statt.. Für die prüfungsfreie Aufnahme in eine BM Typ Wirtschaft nach Artikel 6 gilt für Personen, die das EFZ oder ein Handelsdiplom vor 05 erworben haben, das bisherige Recht bis 0. Juni 00.. Für Bildungsgänge an höheren Fachschulen mit Beginn vor. August 05 gelten die Gebühren nach bisherigem Recht. 5. Für vorbereitende Kurse mit Beginn vor. Januar 05 gelten die Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Diese Änderung tritt am. Januar 05 in Kraft. Sie ist in Anwendung von Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 8. Januar 99 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern,. Dezember 05 Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungsrat BSG 0.

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