Verfahren bei der Anzeige von raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben (Anzeige-Erlaß)
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- Clemens Schumacher
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1 Verfahren bei der Anzeige von raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben (Anzeige-Erlaß) Erlaß des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt 1. Gegenstand und Zweck des Erlasses Vom 6. Mai VIII Eine Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist es, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen entsprechend den Erfordernissen einer geordneten räumlichen Entwicklung des Landes aufeinander abzustimmen ( 1 Abs. 2 Nr. 2 Landesplanungsgesetz). Zu diesem Zweck ist die Landesplanungsbehörde frühzeitig über alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben zu unterrichten. Dies liegt auch im Interesse des jeweiligen Vorhabenträgers. Verspätete oder unterlassene Unterrichtungen der Landesplanungsbehörde führen erfahrungsgemäß zu erheblichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten. Dieser Erlaß regelt das Verfahren für die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige. Die einheitliche Handhabung bei allen Anzeigen dient der schnellen und effizienten Durchführung der Verfahren. Den Gemeinden wird deshalb empfohlen, bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Anzeigepflichten die folgenden Hinweise zu beachten. 2. Anzeigeverfahren Das Landesplanungsgesetz (LPlG) und das Baugesetzbuch (BauGB) sehen zwei unterschiedliche Anzeigepflichten vor: - Gemäß 21 LPlG und 246 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB haben die Gemeinden der Landes-planungsbehörde die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes anzuzeigen. - Gemäß 24 LPlG sind der Landesplanungsbehörde alle raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben mitzuteilen. In der Regel kommen bei Einzelvorhaben, für die ein Vorhaben- und Erschließungsplan aufgestellt wird, beide Anzeigevorschriften nebeneinander zur Anwendung. Eine gesonderte Planungsanzeige gemäß 21 LPlG ist nicht erforderlich, wenn alle hierfür nötigen Angaben bereits in der Mitteilung des Vorhabens nach 24 LPlG enthalten sind. In diesem Fall reicht die Beteiligung der Landesplanungsbehörden als Träger öffentlicher Belange aus Anzeige von Bauleitplänen oder Vorhaben- und Erschließungsplänen Die Gemeinde teilt die Absicht, einen Bauleitplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen, nach 21 LPlG und 246 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf dem Dienstweg über den Landrat dem örtlich zuständigen Amt für Raumordnung und Landesplanung und nachrichtlich dem Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt - Landesplanungsbehörde - mit. Die Amtsbereiche und die Adressen ergeben sich aus der Anlage 2. Für das Anzeigeverfahren gilt im einzelnen folgendes: Anzeigepflichtige Pläne Anzeigepflichtig ist die Aufstellung, die Ergänzung, die Änderung und die Aufhebung eines Bauleitplanes (Flächennutzungs- und Bebauungsplanes) oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des 13 BauGB in Verbindung mit 7 Abs. 6 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) für die vereinfachte Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes vorliegen. In diesem Fall genügt es, wenn die Anzeige zeitgleich zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt. Eine Anzeige ist weiterhin nicht erforderlich, bei Bebauungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen, wenn - sie aus rechtskräftigen Flächennutzungsplänen entwickelt werden sowie - nicht im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung und Landesplanung stehen und - nicht zu den in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben gehören.
2 In beiden Fällen genügt es, wenn die Anzeige zeitgleich zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt Zeitpunkt der Anzeige Die Anzeige sollte im Interesse aller Beteiligten so frühzeitig wie möglich erfolgen. In jedem Fall hat die Anzeige vor der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ( 4 BauGB) beziehungsweise dem Beteiligungsverfahren nach 7 Abs. 3 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG zu erfolgen Einzureichende Unterlagen Die allgemeinen Planungsabsichten sind mit Hilfe geeigneter Angaben und aussagefähiger Unterlagen mitzuteilen. Dazu gehören je nach Planungsinhalt: - Erläuterung zu den Entwicklungszielen der Gemeinde für das Plangebiet, - maßstäblicher Plan des Baugebietes einschließlich räumlichem Bezug der Pla nungsflächen, - Art und Umfang der Planungsfläche, - Verkehrserschließung sowie Ver- und Entsorgung. Im Hinblick auf eine möglichst frühzeitige Anzeige genügt es, wenn die Unterlagen die Grundzüge der Planung erkennen lassen Beteiligung der Landkreise Die kreisangehörigen Gemeinden übersenden ihre Planungsanzeigen auf dem Dienstweg über den Landrat. Der Landrat leitet die Planungsanzeige unverzüglich an die Ämter für Raumordnung und Landesplanung weiter und kann hierzu eine Stellungnahme beifügen oder nachreichen Weiteres Verfahren Das zuständige Amt für Raumordnung und Landesplanung gibt auf die Anzeige hin der Gemeinde die bei der Planaufstellung zu beachtenden Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung bekannt ( 21 Abs. 1 LPlG). Bei den Zielen der Raumordnung und Landesplanung handelt es sich gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 LPlG um bindendes Recht, über das sich die Gemeinden nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen können. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung kann darüber hinaus auch Hinweise und Empfehlungen geben. Eine Abschrift erhält die für die Genehmigung beziehungsweise rechtliche Überprüfung der Pläne zuständige Behörde sowie bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landrat, soweit ihm nicht zugleich die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde übertragen sind. Äußert sich das Amt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Planungsanzeige, so kann die Gemeinde davon ausgehen, daß raumordnerische Bedenken nicht erhoben werden ( 246 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BauGB). Die für die Landesplanung zuständigen Behörden gehören zu den Trägern öffentlicher Belange, die im weiteren Verfahren gemäß 4 BauGB beteiligt werden sollen. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung ist stets erneut zu beteiligen, wenn sich nach der Bekanntgabe der Ziele der Raumordnung und Landesplanung die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen der Planung oder die Planung selbst in ihren Grundzügen ändern Mitteilung von Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben Raumbeanspruchende oder raumbeeinflussende Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben sind der Landesplanungsbehörde nach 24 LPlG anzuzeigen Gegenstand der Anzeigepflicht Entscheidend für die Frage, welche Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben anzuzeigen sind, ist deren Raumbedeutsamkeit. Diese hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben, bei denen die raumbeanspruchende oder raumbeeinflussende Wirkung in der Regel vorhanden ist, sind in der Anlage 1 genannt. Die Liste ist nicht abschließend, so daß auch nicht aufgeführte Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben raumbedeutsam sein können. In Zweifelsfällen sollte eine Anzeige erfolgen, da so die Planungssicherheit erhöht wird.
3 Anzeigepflichtiger Die Anzeigepflicht trifft nach 24 LPlG sowohl die Träger der öffentlichen Verwaltung als auch Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen. Kommen bei einer Planung beziehungsweise Maßnahme oder einem Einzelvorhaben mehrere Anzeigepflichtige in Betracht, so stimmen diese untereinander ab, wer die Mitteilung gegenüber der Landesplanungsbehörde macht. Bedarf ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist stets die in der Landesverordnung über die federführende Behörde nach 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 23. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 483) bestimmte Behörde zur Anzeige verpflichtet Zeitpunkt der Anzeige Die Mitteilung hat so frühzeitig zu erfolgen, daß die Landesplanungsbehörde ihre Aufgaben, insbesondere zur Abstimmung, Koordination und Information, wahrnehmen kann Einzureichende Unterlagen Angesichts der Vielfalt der anzuzeigenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben können die einzureichenden Unterlagen nicht allgemeinverbindlich festgelegt werden. Die Unterlagen müssen so aussagefähig sein, daß der unter Nummer 1 dargestellte Zweck des Anzeigeverfahrens erfüllt wird. Anhaltspunkte für die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Aufzählung unter Nummer Adressat der Anzeige Die Anzeige ist unter Bezugnahme auf 24 LPlG an die Landesplanungsbehörde zu richten Weiteres Verfahren Die Landesplanungsbehörde prüft nach Erhalt der Anzeige insbesondere, ob für das angezeigte Vorhaben ein Raumordnungsverfahren gemäß 17 LPlG durchgeführt wird. Neben dem Ergebnis dieser Prüfung teilt sie dem Anzeigenden mit, welche Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten sind. Hält sie eine Koordination oder Abstimmung auf andere Weise für erforderlich, so veranlaßt sie entsprechendes. Ist die Anzeige durch den privaten Vorhabenträger erfolgt, so erhält die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde eine Kopie des Schreibens der Landesplanungsbehörde. 3. Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Erlassen Dieser Erlaß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten der Erlaß des Wirtschaftsminsters an alle Ministerien und zugeordneten Ämter zur Anzeige von Planungen und Maßnahmen im Baubereich vom 6. Mai 1991 (AmtsBl. M-V S. 345) sowie der Erlaß des Wirtschaftsministers an alle Gemeinden und Landkreise zur Anzeige von Planungen und Maßnahmen im Baubereich vom 6. Mai 1991 (AmtsBl. M-V S. 346), zuletzt geändert durch Erlaß vom 6. Juli 1994 (AmtsBl. M-V S. 758), außer Kraft. AmtsBl. M-V 1996 S. 530
4 Anzeigepflichtige Planungen und Maßnahmen sowie Einzelvorhaben nach 24 LPlG 1. Gebiete zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen a) Ausweisung und einstweilige Sicherstellung von Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht b) Vorschläge für Schutzgebiete mit europäischem Schutzstatus c) Pflege- und Entwicklungspläne für Großschutzgebiete d) Festsetzung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten 2. Siedlungswesen a) Kreis- und Stadtentwicklungspläne b) Städtebauliche Rahmenpläne c) Einzelhandelskonzepte gemäß Nr Abs. 2 Landesraumordnungsprogramm 3. Wirtschaft/Land- und Forstwirtschaft a) Agrarstrukturelle Rahmenplanung b) Flurbereinigungsverfahren c) Aufforstungsvorhaben mit einer Gesamtfläche von fünf Hektar oder mehr c) Räumlich differenzierende oder teilräumliche Förderungs- und Aktionsprogramme e) Einzelvorhaben und Rahmenpläne zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer beanspruchten Gesamtfläche von 5 Hektar oder mehr f) Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz bedarf, soweit nicht bereits an anderer Stelle dieser Liste erfaßt g) Errichtung von Einzelhandelseinrichtungen mit mehr als 700 Quadratmetern Verkaufsfläche oder mehr als Quadratmetern Geschoßfläche sowie Nutzungsänderungen von Gebäuden zu Einzelhandelseinrichtungen dieser Größe 4. Tourismus und Naherholung a) Errichtung und Erweiterung von größeren Freizeiteinrichtungen wie Golfplätzen, Reitanlagen, Wassersportanlagen, Spaß- und Freizeitbädern, Zelt- und Campingplätzen sowie Wochenend- und Ferienhausgebieten b) Errichtung und Erweiterung größerer Beherbergungsbetriebe wie Hotels oder Pensionen mit mehr als 100 Betten 5. Soziale und kulturelle Infrastruktur a) Schulentwicklungspläne b) Neubau oder wesentliche Kapazitätsveränderung von Krankenhäusern und sonstigen Sozialeinrichtungen (Altenheime, Behinderteneinrichtungen) c) Neubau oder wesentliche Kapazitätsveränderung von Schulen, Theatern, Bibliotheken, Volkshochschulen, Volksbildungswerken und Museen d) Neubau oder wesentliche Kapazitätsveränderung von großen Sporteinrichtungen wie Mehrfachsporthallen, Schwimmbädern, Leistungszentren 6. Verkehr a) Generalverkehrspläne b) Nahverkehrspläne Anlage 1
5 c) Bau und wesentliche Änderung von Anlagen und Einrichtungen des Straßen-, Schienen-, Wasser- oder Luftverkehrs d) Festlegung und Aufhebung von Lärm-, Sicherheits- und Bauschutzbereichen für Flugplätze 7. Sonstige technische Infrastruktur a) Festsetzung und Aufhebung von Überschwemmungsgebieten b) Neubau und wesentliche Veränderung von Richtfunk- und Fernsehsendeanlagen, Richtfunkstrecken, Telekommunikationsanlagen c) Mobilfunk- und Fernmeldetürme ab 20 Metern Höhe d) Überörtliche Wasserversorgungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen e) Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach 31 Wasserhaushaltsgesetz bedürfen, sowie von Häfen, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer f) Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach 19 a Wasserhaushaltsgesetz bedürfen g) Errichtung von Freileitungen mit 110 Kilovolt und mehr Nennspannung, von Gasleitungen mit einem Betriebsüberdruck von 16 bar und mehr sowie von überörtlichen Fernwärmeleitungen h) Errichtung von Windkraftanlagen mit drei oder mehr Einzelanlagen oder einer Leistung von mehr als 300 Kilowatt an einem Standort i) Errichtung und wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf j) Errichtung und wesentliche Kapazitätsveränderung einer Deponie k) Standortplanungen für Behörden mit mehr als 50 Mitarbeitern 8. Verteidigung und Konversion a) Festlegung und Aufhebung von militärischen Schutzbereichen b) Neubau und wesentliche Änderung von Anlagen der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung
6 Amtsbereiche und Adressen der zuständigen Behörden für Raumordnung und Landesplanung: 1. Landesplanungsbehörde Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt des Landes Mecklenburg - Vorpommern - Abteilung Schwerin 2. Ämter für Raumordnung und Landesplanung a) Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg Pappelgrund Schwerin Örtlich zuständig für die Landkreise Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie die Landeshauptstadt Schwerin und die Hansestadt Wismar. b) Amt für Raumordnung und Landesplanung Mittleres Mecklenburg/Rostock Gerhart-Hauptmann-Str Rostock Örtlich zuständig für die Landkreise Bad Doberan und Güstrow sowie die Hansestadt Rostock. c) Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern Am Gorzberg, Haus Greifswald Örtlich zuständig für die Landkreise Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow sowie die Hansestädte Greifswald und Stralsund. d) Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte Behördenzentrum Postfach Neubrandenburg Örtlich zuständig für die Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz und Müritz sowie die Stadt Neubrandenburg. Anlage 2
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