Titel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)

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1 FG München, Urteil v K 1518/12 Titel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Normenketten: 173 Abs 1 Nr 2 AO 110 AO 25 Abs 3 EStG 2009 EStG VZ AO Orientierungsätze: 1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht wegen einer Grippeerkrankung zu gewähren, die nicht plötzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Einspruchsfrist aufgetreten ist und bei der die Steuerpflichtigen noch rechtzeitig einen Dritten mit der Wahrung ihrer steuerlichen Interessen hätten beauftragen können. 2. Auch bereits mehr als zwei Jahre zurückliegende familiäre Todesfälle und damit in Zusammenhang stehende psychische Belastungen der Steuerpflichtigen können kein Wiedereinsetzungsgrund sein, ebenso wenig wie Anstrengungen der Steuerpflichtigen zum Erhalt ihres denkmalgeschützten Hauses. 3. Ein grobes Verschulden i.s. von 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt insbesondere dann vor, wenn die Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung trotz Aufforderung oder gesetzlicher Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig abgeben und deshalb die Steuer geschätzt werden musste (vgl. BFH-Urteil vom XI R 47/97). 4. Familiäre Schicksalsschläge können der Bejahung eines groben Verschuldens i.s. des 173 Abs. 1 Nr. 2 AO entgegenstehen. Liegt der letzte von mehreren Todesfällen in der Familie jedoch bereits über zwei Jahre zurück, kann den Steuerpflichtigen trotz der durch die familiären Todesfälle erhöhten Belastungen zugemutet werden, in einem angemessenen Zeitraum ihre Steuererklärung abzugeben. 5. Wenn die Steuerpflichtigen ihrer steuerlichen Erklärungspflicht aufgrund bereits jahrelang andauernder (psychischer) Belastungen nicht nachkommen können, müssen sie zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten rechtzeitig einen steuerlichen Vertreter bestellen und die Aufgabe an diesen delegieren. Des Weiteren müssen sie mit dem Finanzamt ihre schwere Lage kommunizieren, indem sie z.b. rechtzeitig Fristverlängerung beantragen. Schlagworte: Abgabe, Änderung, Antrag, Beauftragung, Beteiligtenverschulden, Delegieren, Einkommensteuer, Fristverlängerung, Grippe, Grobes Verschulden, Hinweispflicht, Kommunikation, Krankheit, Mitwirkung, Neue Tatsache, Psychische Belastung, Schätzung, Sorgfaltspflicht, Steuerberater, Steuerbescheid, Steuererklärung, Steuerpflichtiger, Stichtag, Todesfall, Überlastung, Verspätung, Vertreter, Vertretung, Wiedereinsetzung, Zeitraum Fundstelle: BeckRS 2015, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.

2 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der bestandskräftige -unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ergangene- Änderungsbescheid über Einkommensteuer für 2009 vom 4. Januar 2012 aufgrund der am 17. Februar 2012 beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) eingereichten Steuererklärung für 2009 noch geändert werden konnte oder ob ein grobes Verschulden der Kläger dem entgegenstand. 2 Die Kläger sind Ehegatten und werden beim FA zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist ehemaliger Berufsschullehrer und bezog Versorgungsbezüge. Daneben erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da die Kläger trotz Aufforderung des FA keine Einkommensteuererklärung für 2009 einreichten, wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Der Schätzungsbescheid vom 15. März 2011 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO-). 3 Im Rahmen der Schätzung für das Jahr 2010 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung mit dem o.g. Änderungsbescheid über Einkommensteuer für 2009 vom 4. Januar 2012 gem. 164 Abs. 3 AO aufgehoben. Der Bescheid ging am selben Tag mit einfachem Brief zur Post. 4 Am 17. Februar 2012 ging die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Jahr 2009 beim FA ein. Dies wertete das FA als Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2009 nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Mit Bescheid vom 1. März 2012 lehnte es den Antrag auf Änderung ab, weil ein grobes Verschulden der Kläger i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu bejahen sei. Ein grobes Verschulden sei im Allgemeinen anzunehmen, wenn -wie im Streitfall- ein Steuerpflichtiger trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben habe. 5 Mit Schreiben vom 5. März 2012 wendeten sich die Kläger gegen diesen Ablehnungsbescheid. In ihrem Fall habe eine menschliche Ausnahmesituation vorgelegen. Als ihr einziger Bruder/Schwager im Jahr 2007 verstorben sei, hätten sie sich um die Beerdigung gekümmert und die übrigen damit zusammenhängenden Arbeiten erledigt. In der Folgezeit hätten sich auch Krankheitsfälle und Klinikaufenthalte ihrer Eltern/Schwiegereltern, die in X wohnten, gehäuft. Deswegen sei ihre gesamte Freizeit aufgebraucht worden, so dass auch die Arbeiten an ihrem denkmalgeschützten Haus hintangestellt worden seien. Aufschiebbares sei unerledigt geblieben. Im Frühjahr 2009 sei ihr Vater/Schwiegervater seinem Herzleiden erlegen, so dass sie ihre bettlägerige Mutter/Schwiegermutter in ihr Haus bis zu deren Tod im August 2009 aufgenommen hätten. Die damit in Zusammenhang stehende Wohnungsauflösung, die Regelung der Erbschaftsangelegenheiten sowie insbesondere der psychische Aspekt hätte bis in die jüngste Zeit angedauert. Die noch nicht erstellten Steuererklärungen für 2009 und 2010 wären Ende 2011 fast abgabereif vorbereitet gewesen, leider habe ein hartnäckiger Grippevirus dies verhindert. 6 Das Finanzamt wertete bereits dieses Schreiben der Kläger als Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Dies teilte es den Klägern mit und wies u.a. die Kläger darauf hin, dass die Einkommensteuerfestsetzung für 2009 seit 9. Februar 2012 bestandskräftig sei. Am 26. März 2012 legten die Kläger ausdrücklich Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein und trugen unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 5. März 2012 vor, dass nach ihrer Auffassung kein grobes Verschulden vorliege. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. April 2012 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. 7 Dagegen richtet sich die Klage der Kläger. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sie kein grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO treffe. Das FA habe ihre menschliche Ausnahmesituation nicht

3 gewürdigt. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag weisen sie darauf hin, dass hauptsächlich die psychischen Folgen für sie sehr belastend gewesen seien. Die gehäuften familiären Trauerfälle hätten auch zu länger anhaltenden Phasen von Antriebslosigkeit und eingeschränkter Leistungsfähigkeit geführt und dabei den Fokus auf das existenziell Notwendige eingeengt. Im Übrigen wären sie ihrer Steuererklärungspflicht in chronologischer Weise nachgekommen, jedoch im Streitjahr verspätet. Die Aufarbeitung ihrer Gesamtsituation, die Wohnungsauflösung, die rechtlichen Angelegenheiten, die Erbschaftsregelungen etc. und insbesondere der psychische Aspekt, habe bis Ende 2011 angedauert. Auch seien viele Arbeiten für den Erhalt und Betrieb ihres denkmalgeschützten Hauses zurückgestellt worden. In die Beurteilung des FA, ob grobe Fahrlässigkeit vorläge, seien ihre Anstrengungen zum Erhalt ihres denkmalgeschützten Hauses nicht eingeflossen, obwohl der Erhalt des denkmalgeschützten Hauses hohe Priorität genieße. Ihre Steuererklärungen für 2009 und 2010 hätten sie -wegen einer Grippeerkrankung um einen Monat später als geplant und ohne um eine Fristverlängerung nachzusuchen hinsichtlich der Steuererklärung 2009 um ganze acht Tage zu spät- erst im Februar 2012 abgegeben. 8 Die Kläger beantragen sinngemäß, das FA zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 1. März 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2012 die Einkommensteuer für 2009 entsprechend ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 festzusetzen. 9 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Ergänzend trägt es vor, dass es weiterhin der Auffassung sei, dass eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2009 nicht möglich sei. Insbesondere scheitere eine Änderung nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO am groben Verschulden der Kläger. Das grobe Verschulden liege in der verspäteten Abgabe der Steuererklärung für Trotz aller Widrigkeiten wäre es den Klägern zuzumuten gewesen, rechtzeitig die Steuererklärung abzugeben. Auch der Erhalt eines denkmalgeschützten Wohnhauses stelle keine Entschuldigung für die Verspätung dar, ebenso wenig die Grippeerkrankung. 11 Die Beteiligten erklärten ihren Verzicht auf mündliche Verhandlung auch für den Fall, dass der Senat -wie geschehen- den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin überträgt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Einkommensteuerakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Der Ablehnungsbescheid vom 1. März 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 10. April 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten ( 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat zu Recht den Antrag der Kläger, den Änderungsbescheid vom 4. Januar 2012 über Einkommensteuer für 2009 unter Berücksichtigung von deren Einkommensteuerklärung für 2009 zu ändern, abgelehnt. Es war nicht verpflichtet, diesen Bescheid nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern Der Änderungsbescheid vom 4. Januar 2012 ist bestandskräftig.

4 16 Gem. 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Da der 7. Januar 2012 ein Sonnabend war, gilt der Bescheid am nächstfolgenden Werktag als bekannt gegeben ( 108 Abs. 3 AO), also am 9. Januar Die Einspruchsfrist beträgt gemäß 355 Abs. 1 Satz 1 AO einen Monat. Folglich ist der Änderungsbescheid am 9. Februar 2012 bestandskräftig geworden. Wiedereinsetzungsgründe i.s.v. 110 AO sind weder (fristgerecht schlüssig) vorgetragen noch ersichtlich. Die Grippeerkrankung der Kläger Ende 2011 stellt jedenfalls keinen Verhinderungsgrund dar, da sie nicht plötzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Einspruchsfrist am 8. Februar 2012 aufgetreten ist und die Kläger auch noch rechtzeitig einen Dritten mit der Wahrung ihrer steuerlichen Interessen hätten beauftragen können. Auch die familiären Todesfälle und damit in Zusammenhang stehende psychische Belastungen der Kläger können kein Wiedereinsetzungsgrund -da sie bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 110 AO Tz. 14 Stichwort Krankheit )- mehr sein, ebenso wenig wie die Anstrengungen der Kläger zum Erhalt ihres denkmalgeschützten Hauses Die Einkommensteuerfestsetzung für 2009 nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet aufgrund des groben Verschuldens der Kläger aus. Trotz der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung haben sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt, entscheidungserhebliche Tatsachen -hier die in ihrer Steuererklärung angegebenen Beträge- dem FA rechtzeitig mitzuteilen. 18 Steuerbescheide sind nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. 19 a) Tatsache i.s. des 173 Abs. 1 AO ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Die in der Steuererklärung der Kläger für 2009 angegebenen Beträge, insbesondere zu einem Verlust aus Vermietung und Verpachtung sowie zu abzugsfähigen Spenden, sind neue Tatsachen, die erstmals nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung bekannt geworden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Dezember 2013 VIII R 10/11, BFH/NV 2014, 820, m.w.n.). 20 b) Grobes Verschulden i.s. des 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Es gilt ein subjektiver Verschuldensbegriff, d.h. es wird auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall abgestellt (vgl. BFH in BFH/NV 2014, 820, m.w.n.). 21 aa) Ein grobes Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn -wie hier- die Kläger die Steuererklärung trotz Aufforderung oder gesetzlicher Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig abgeben und deshalb die Steuer geschätzt werden musste (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682). Gemäß 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat für die Kläger die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestanden. Zudem hatte das FA die Kläger auch aufgefordert, die Steuererklärung abzugeben. Diese Aufforderung wiederholte das FA im Schätzungsbescheid vom 15. März Die Kläger haben grob fahrlässig gehandelt, weil sie ihre Steuererklärung für 2009 trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und der ausdrücklichen mehrfachen Aufforderung zur Abgabe nicht rechtzeitig abgegeben haben. 22 Hinzu kommt, dass den Klägern die Bedeutung steuerlicher Fristen, die Möglichkeit Fristverlängerungsanträge zu stellen und die Konsequenzen versäumter Fristen bekannt gewesen ist, da

5 sie seit Jahren ihre Steuerklärungen selbst fertigen und sie die Steuererklärungen der Vorjahre trotz Aufforderung zur Abgabe regelmäßig verspätet oder sogar erst nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eingereicht haben. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2009 am 17. Februar 2012 war verspätet. 23 bb) Zwar liegt ein grobes Verschulden dann nicht vor, wenn sich Steuerpflichtige in einer ganz besonderen Krisensituation persönlicher oder beruflicher Art befinden. Familiäre Schicksalsschläge können der Bejahung eines groben Verschuldens entgegenstehen. Jedoch lag im Streitfall der letzte Todesfall bereits über zwei Jahre zurück. Trotz der durch die familiären Todesfälle erhöhten Belastungen konnte den Klägern zugemutet werden, in einem angemessenen Zeitraum die Steuererklärung abzugeben. Wenn die Kläger ihrer steuerlichen Erklärungspflicht aufgrund der bereits jahrelang andauernden (psychischen) Belastungen nicht nachkommen haben können, hätten sie zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten rechtzeitig einen steuerlichen Vertreter bestellen und diese Aufgabe an diesen delegieren müssen. Des Weiteren hätten die Kläger mit dem FA ihre schwere Lage früher kommunizieren müssen, indem sie z.b. rechtzeitig Fristverlängerung beantragen. Dies geschah aber wissentlich nicht, da die Kläger von einem Fristverlängerungsantrag sogar abgesehen haben. 24 Auch die Grippeerkrankung der Kläger Ende 2011 und der Umstand, dass die Kläger dem Erhalt ihres denkmalgeschützten Gebäudes eine höhere Priorität als der Abgabe ihrer Steuererklärung eingeräumt haben, steht einem groben Verschulden nicht entgegen, da die Kläger einen steuerlichen Vertreter mit der Wahrung ihrer Interessen hätten beauftragen können. Hinzu kommt, dass sie ihre steuerliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Abgabe der Steuererklärung zudem schon längst verletzt hatten (vgl. BFH in BFH/NV 2014, 820, m.w.n.). 25 cc) Das grobe Verschulden war auch ursächlich für das nachträgliche Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO Die Einzelrichterin entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ( 90 Abs. 2 FGO).

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