Der Disparitätenabbau mildert die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Er wird durch die Gemeinden finanziert.

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1 Kanton Bern Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) vom Art. 10: Disparitätenabbau Der Disparitätenabbau mildert die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Er wird durch die Gemeinden finanziert. Gemeinden mit einem harmonisierten Steuerertragsindex (HEI) grösser als 100 erbringen eine Ausgleichsleistung, Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 erhalten einen Zuschuss. Der Disparitätenabbau reduziert die Differenz des HEI einer Gemeinde zum HEI von 100 um 20 bis 30 Prozent. Der Regierungsrat legt den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz fest. Der Disparitätenabbau wird nach der im Anhang wiedergegebenen Formel A berechnet. Art. 11: Mindestausstattung Die Mindestausstattung bezweckt, den finanzschwächsten Gemeinden ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre Aufgaben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können. Sie wird durch den Kanton finanziert. Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Gemeinden, welche nach dem Disparitätenabbau einen HEI unter einer bestimmten Mindesthöhe aufweisen. Der Regierungsrat legt die für den Vollzug massgebende Mindesthöhe des HEI in der Bandbreite von 75 bis 90 fest. Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des HEI einer Gemeinde zur festgelegten Mindesthöhe aus. Gemeinden mit einer Steueranlage unter dem gewogenen Mittel aller Gemeinden haben keinen Anspruch auf eine Mindestausstattung.

2 - 2 - Kanton Luzern Gesetz über den Finanzausgleich vom Zweck Der Finanzausgleich bezweckt a) einen Ausgleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden; b) eine Stärkung der finanziellen Autonomie der Gemeinden; c) eine Verringerung der Unterschiede bei der Steuerbelastung innerhalb des Kantons. 5: Mindestausstattung Den Gemeinden wird folgende Mindestausstattung an Ressourcen garantiert: a) Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern erhalten die Differenz zu 92 Prozent des kantonalen Mittels vergütet, b) Gemeinden mit mehr als Einwohnern erhalten die Differenz zu 81 Prozent des kantonalen Mittels vergütet, c) den übrigen Gemeinden wird eine Mindestausstattung zwischen 81 und 92 Prozent des kantonalen Mittels nach einer abgestuften Skala vergütet Für Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen wird bei der Berechnung der garantierten Mindestausstattung ein Zuschlag bis zu 4 Prozentpunkten berücksichtigt, wobei die Mindestausstattung 92 Prozent des kantonalen Mittels nicht überschreiten darf. Wenn der Steuerfuss einer Gemeinde, die Ressourcenausgleich erhält, in den für die Berechnung massgebenden Jahren mehr als 20 Prozent unter dem mittleren Steuerfuss lag, wird der Ressourcenausgleich gekürzt. Der Regierungsrat regelt das Nähere. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Festlegung der Mindestausstattung. 6: Finanzierung der Mindestausstattung Drei Viertel der Mindestausstattung gemäss 5 werden durch den Kanton aufgebracht, ein Viertel durch den horizontalen Finanzausgleich unter den Gemeinden. 7: Horizontaler Finanzausgleich Gemeinden, deren Ressourcenindex mehr als 100 Punkte beträgt, bezahlen Beiträge an den Disparitätenabbau (horizontaler Finanzausgleich). Die Beiträge an den Disparitätenabbau werden von dem das kantonale Mittel übersteigenden Ressourcenpotenzial pro Einwohner berechnet. Die Beiträge bemessen sich nach einem Grundbeitrag und einem ein-

3 - 3 - heitlichen Korrekturfaktor. Der Grundbeitrag beträgt a) für das Hauptzentrum 9 Prozent, b) für Regionalzentren 14 Prozent, c) für die übrigen Gemeinden 17 Prozent. Der Korrekturfaktor stellt sicher, dass die Abschöpfungen insgesamt dem in 6 festgelegten Anteil von einem Viertel entsprechen. Der Beitrag, den eine Gemeinde an den Disparitätenabbau zu bezahlen hat, ist im Maximum begrenzt auf 40 Prozent des Ertrags einer Einheit der Gemeindesteuern in den für die Berechnung des Beitrags massgebenden Jahren.

4 - 4 - Kanton Uri Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) vom Art. 1 Der Finanz- und Lastenausgleich bezweckt: a) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu verringern; b) die finanzielle Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Gemeinden zu stärken; c) den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen zu gewährleisten. Art. 6: Mindestausstattung Jeder Gemeinde ist eine Mindestausstattung an finanziellen Ressourcen pro Kopf garantiert. Sie beträgt mindestens 85 Prozent des Ressourcenpotentials pro Kopf der Urner Bevölkerung. Art. 7: Ausstattung Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex unter 100 Indexpunkten liegt. Die daraus resultierende Differenz wird bis zu einer Ausstattung zwischen 90 und 100 Indexpunkten ausgeglichen. Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats die Ausstattung in Indexpunkten alle vier Jahre fest, erstmals für das Jahr Art. 8: Kürzung des Ausgleichsbetrags Der Ausgleichsbetrag wird um den Kürzungsfaktor gekürzt. Der Kürzungsfaktor beträgt bei einer Ausstattung von 100 Prozent 15 Prozent. Mit jedem Prozentpunkt tieferer Ausstattung wird der Kürzungsfaktor um den gleichen Prozentpunkt gekürzt. Bis zum Ausgleich der Ausstattung von 85 Prozent wird der Ausgleichsbetrag nur um einen Fünftel des Kürzungsfaktors gekürzt. Art. 9: Finanzierung des Ressourcenausgleichs Der Kanton und die ressourcenstarken Gemeinden finanzieren den Ressourcenausgleich. Davon tragen die ressourcenstarken Gemeinden 30 bis 35 Prozent. Eine Gemeinde gilt als ressourcenstark, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex über 100 Indexpunkten liegt. Art. 10: Abschöpfung Ressourcenstarken Gemeinden wird der Betrag, der über dem kantonalen Mittel liegt, für den Ressourcenausgleich teilweise abgeschöpft. Die Abschöpfung erfolgt ab einem Ressourcenindex zwischen 100 und 110

5 - 5 - Indexpunkten. Wird der Ressourcenindex, ab welchem eine Abschöpfung erfolgt, auf 100 Prozent festgelegt, beträgt die Abschöpfung 29 Prozent. Mit jedem Prozentpunkt, der über dem Ressourcenindex von 100 Prozent liegt, wird der Abschöpfungssatz um den gleichen Prozentpunkt erhöht.

6 - 6 - Kanton Schwyz Gesetz über den Finanzausgleich vom : Der Finanzausgleich fördert: a) die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen; b) die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung; c) die Autonomie, Eigenverantwortung und Zusammenarbeit von Bezirken und Gemeinden; d) den vorrangigen Abbau übermässiger Unterschiede der Steuerbelastung von Bezirken und Gemeinden. 10: Steuerkraftausgleich a) Bezirke Übersteigt die relative Steuerkraft einzelner Bezirke den gewichteten Mittelwert aller Bezirke um einen bestimmten Prozentsatz, werden 20 Prozent des Steuerkraftüberhangs abgeschöpft und auf Bezirke mit einer tiefen relativen Steuerkraft umverteilt, indem deren relative Steuerkraft auf einen einheitlichen Prozentsatz des Durchschnittswerts angehoben wird. Der als Abschöpfungsgrenze massgebliche Prozentsatz und die Berechungsart werden vom Regierungsrat geregelt. 11: Steuerkraftausgleich b) Gemeinden Übersteigt die relative Steuerkraft einzelner Gemeinden den gewichteten Mittelwert aller Gemeinden, werden mindestens 10 und höchstens 50 Prozent des Steuerkraftüberhangs abgeschöpft und auf Gemeinden mit einer tiefen relativen Steuerkraft umverteilt, indem deren relative Steuerkraft auf einen einheitlichen Prozentsatz des Durchschnittswerts angehoben wird. Der Abschöpfungssatz steigt von 10 bis 50 Prozent linear an. Die als untere und obere Abschöpfungsgrenzen massgeblichen Prozentsätze sowie die Berechnungsart werden vom Regierungsrat geregelt.

7 - 7 - Kanton Obwalden Finanzausgleichsgesetz vom Art. 1: Der Finanzausgleich wird gewährt als: a) Ressourcenausgleich zur Milderung stärkerer Unterschiede in der Steuerbelastung finanzschwacher Gemeinden; b) Lastenausgleich zur Entlastung überdurchschnittlicher Belastung aus der Führung der Volksschule. Art. 2: Finanzierung Der Ressourcenausgleich wird finanziert: a) durch jährliche Beiträge des Kantons in der Höhe von 4,1 Prozent des Nettobetrags der Staatssteuern des Vorjahrs samt Nebensteuern; b) durch Beiträge der Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft mehr als 130 Prozent des Mittels aller Gemeinden beträgt. Der Lastenausgleich wird finanziert durch die jährlichen Beiträge des Kantons in der Höhe von 1,8 Prozent des Nettobetrages der Staatssteuern des Vorjahres samt Nebensteuern, mindestens aber mit 1,5 Mio. Franken.

8 - 8 - Kanton Nidwalden Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom Art. 1: Der Direkte Finanzausgleich hat folgende Ziele: a) gegenseitige Annäherung der Finanzkraft der Gemeinden; b) Verminderung der Steuerfussunterschiede zwischen den Gemeinden; c) Belastungsausgleich zu Gunsten überdurchschnittlich belasteter Gemeinden; d) Stärkung der Gemeindeautonomie. Art. 7: Grundsatz der Finanzierung des direkten Finanzausgleichs 1. Die Mittel für den direkten Finanzausgleich werden vom Kanton und den finanzstarken Gemeinden erbracht. 2. Die Politischen Gemeinden, deren Finanzkraftindex 90 % des gewogenen kantonalen Mittels übersteigt, haben für den direkten Finanzausgleich Leistungen zu erbringen. Art. 8: Leistungen des Kantons 1. Der Kanton stellt für den direkten Finanzausgleich jährlich 15 % des Nettoertrages der einfachen Steuer des Vorjahres zur Verfügung; 2. Durch einen Finanzbeschluss des Landrates oder durch die Gesetzgebung können dem Finanzausgleich weitere Mittel zugewiesen werden. Art. 9: Leistungen der Gemeinden Die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden entsprechen dem Produkt von Abgabegesetz, Finanzkraftfaktor und Einwohnerzahl. Art. 13: Berechnung aufgrund einer Mindesteinwohnerzahl 1. Die beitragsberechtigten Gemeinden erhalten je fehlenden Einwohner als Basisausgleich einen Betrag bis zum Finanzkraftfaktor, der dem Indexpunkt entspricht. 2. Dieser Betrag wird mit dem gewichteten Steuerfuss der Gemeinde vervielfacht. Art. 14: Berechnung aufgrund des Finanzkraftfaktors 1. Die Leistung der Finanzausgleichs-Beiträge an die Gemeinden richtet sich nach der Differenz zwischen dem Finanzkraftfaktor der berechtigten Gemeinde und dem Finanzkraftfaktor, der dem Indexpunkt entspricht. 2. Dieser Betrag wird mit dem gewichteten Steuerfuss der Gemeinde vervielfacht.

9 Beträgt der Gesamtsteuerfuss einer Gemeinde weniger als die durchschnittliche Steuerbelastung aller Gemeinden des Vorjahres, richtet sich der Finanzausgleich nach dem tatsächlichen Gesamtsteuerfuss der betreffenden Gemeinde. Der Gesamtsteuerfuss wird aufgrund der Steuerfüsse für natürliche Personen der Gemeinde berechnet. Art. 15: Aufteilung Die Aufteilung der Finanzausgleichs-Beiträge einer Gemeinde auf die Politische Gemeinde und die Schulgemeinden erfolgt im Verhältnis des aufgrund des Steuerertrages gewichteten Steuerfusses aller Politischen Gemeinden und Schulgemeinden.

10 Kanton Glarus Steuergesetz des Kantons Glarus vom Art. 243 Direkter Finanzausgleich zwischen den Gemeinden 1. Bei einer steuerstarken Ortsgemeinde fällt die Differenz zwischen ihrem Anteil von 12,26 % am eigenen Aufkommen und ihrem Anteil nach der Verteilung (4,55 % nach eigenem Aufkommen und 7,71 % nach Einwohnern) in den direkten Finanzausgleich zwischen den Gemeinden. 2. Eine steuerstarke Ortsgemeinde ist nie zu einem Bezug aus dem direkten Finanzausgleich berechtigt. Art. 244: Einlagen in den Ausgleichsfond 1. Übersteigt der Anteil einer steuermittelstarken oder steuerschwachen Ortsgemeinde nach der Verteilung (7,8% nach eigenem Aufkommen und 13,2% nach Einwohnern) ihren Anteil von 21 Prozent am eigenen Aufkommen und erhebt die Gemeinde einen unterdurchschnittlichen Gesamtsteuerzuschlag oder entspricht ihre Rechnungsführung nicht den Grundsätzen des Neuen Rechnungsmodells, so hat die betreffende Ortsgemeinde eine Einlage in den Ausgleichsfonds für finanzschwache Ortsgemeinden vorzunehmen. 2. Diese Einlage entspricht: a) der Differenz zwischen dem Anteil der Ortsgemeinde nach der Verteilung (7,8% nach eigenem Aufkommen und 13,2% nach Einwohnern) und ihrem Anteil von 21 Prozent am eigenen Aufkommen, oder, sofern der folgende Betrag gemäss Ziffer 2) kleiner ist, b) der Differenz zwischen dem Ertrag der effektiv erhobenen Gesamtsteuerzuschläge und der Summe, die sich ergäbe, wenn die Gesamtsteuerzuschläge gemäss dem kantonalen Durchschnitt erhoben würden. c) Die Ausführungsverordnung kann vorsehen, dass einer Ortsgemeinde, die wegen eines unterdurchschnittlichen Gesamtsteuerzuschlages Einlagen in den Ausgleichsfonds zu tätigen hat, zweckgebundene Finanzierungen öffentlicher Aufgaben, insbesondere Beiträge der Grundeigentümer an Bach- und Wegkorporationen, angerechnet werden. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, wenn bei Verzicht auf die zweckgebundene Finanzierung zusätzlich namhafte allgemeine Steuern erhoben werden müssten und falls das Gesetz nicht eine verursachergerechte Finanzierung vorschreibt. Der Landrat regelt die Einzelheiten. d) Bei Gemeinden, die offensichtlich überdurchschnittliche Gesamtsteuerzuschläge oder zweckgebundene Beiträge nach Absatz 3 erheben, um eine Einlage in den Ausgleichsfonds zu vermeiden, erfolgt eine entsprechende Kürzung ihrer Anteile nach der Verteilung (7,8% nach eigenem Aufkommen und 13,2% nach Einwohnern). Der Entscheid über die Kürzung und deren Ausmass ob-

11 liegt dem Regierungsrat. Art. 245: Festsetzung der Steuerkraft der Ortsgemeinden Der Landrat bestimmt in der Verordnung die Kriterien für die Festsetzung der Steuerkraft der Ortsgemeinden und für deren Einteilung in steuerstarke, steuermittelstarke und steuerschwache Ortsgemeinden. Art. 246: Anteil der Schulgemeinden Der Anteil der Schulgemeinden von 18 Prozent ist wie folgt zu verteilen: - 16,5 Prozent sind den Schulgemeinden und den unter Aufsicht des Staates stehenden Privatschulen nach Schülerzahl zu verteilen; darin inbegriffen ist 1 Prozent als Ausgleich der Beiträge an die Kosten der Volksschule gemäss Bildungsgesetz. - 1 Prozent in gleichen Anteilen an alle Schulgemeinden während zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes; nach Ablauf dieser Frist wird dieses 1 Prozent zu den 16,5 Prozent geschlagen, die nach Schülerzahl verteilt werden; - 0,5 Prozent in den Fonds für Effizienzverbesserungen; der Fondsbestand wird auf 1 Million Franken limitiert; der übersteigende Teil ist den Schulgemeinden und den unter Aufsicht des Staates stehenden Privatschulen nach Schülerzahl zu verteilen.

12 Kanton Zug Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 30. August : Geltungsbereich und Zweck 1. Das Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden. 2. Der Finanzausgleich bezweckt, die unterschiedliche Steuerkraft der Einwohnergemeinden teilweise auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. Abschnitt 2 Bemessungsgrundlagen 2: Grundlagen Grundlage für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge und der Ausgleichsleistung sind der Kantonssteuerertrag und die Wohnbevölkerung. 3: Kantonssteuerertrag 1. Massgebend ist der Kantonssteuerertrag des vorletzten Jahres gemäss kantonaler Steuerverwaltung. 2. Als Kantonssteuerertrag gilt der verbuchte Ertrag aller Steuerarten gemäss Steuergesetz, reduziert und erlassene und uneinbringliche abgeschriebene Steuern. Die Gemeindesteuern werden nicht berücksichtigt. 3. Steuerfussabhängige Steuerarten werden auf einen einheitlichen Steuerfuss von 80 % umgerechnet. Nicht steuerfussabhängige Steuerarten werden nicht umgerechnet. Abschnitt 3 Finanzausgleichsberechnung 5 : Grundbetrag Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus dem Sockelbetrag und einem mit der jeweiligen Einwohnerzahl multiplizierten Pro-Kopf-Betrag. 6: Sockelbetrag 1. Der Sockelbetrag pro Einwohnergemeinde beträgt 0,5 Mio. Franken. Er basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise. 2. Der Sockelbetrag wird der Teuerung angepasst, sofern der Index per Dezember des vorletzten Jahres gegenüber dem Index bei der letzten Festsetzung um mindestens 10 % gestiegen ist. 7: Pro-Kopf-Betrag Der Pro-Kopf-Betrag berechnet sich nach folgender Formel: PKB = A x (TG SG) + (TN SN)

13 (A x EG) + EN PKB : Pro-Kopf-Betrag A : Abschöpfungsquote TG : Kantonssteuerertrag aller Gebergemeinden SG : Sockelbetrag aller Gebergemeinden TN : Kantonssteuerertrag aller Nehmergemeinden SN : Sockelbetrag aller Nehmergemeinden EG : Einwohnerzahl aller Gebergemeinden EN : Einwohnerzahl aller Nehmergemeinden 8: Beitragspflicht und Finanzierung Einwohnergemeinden, deren Kantonssteuerertrag über dem Grundbetrag liegt, leisten von der Differenz Beiträge in Höhe der Abschöpfungsquote von 40 Prozent. 9 Bezugsberechtigung und Ausgleichsleistung 1. Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben Einwohnergemeinden, deren Kantonssteuerertrag unter dem Grundbetrag liegt. Der Ausgleich erfolgt bis zur Höhe des Grundbetrags. 2. Die Ausgleichsleistung einer bezugsberechtigten Einwohnergemeinde reduziert sich um einen Zehntel für jeden halben Prozentpunkt, den ihr aktueller Steuerfuss unter dem durchschnittlichen Vorjahressteuerfuss aller beitragspflichtigen Einwohnergemeinden liegt. Der Betrag, um den die Ausgleichsleistung reduziert wird, wird den Gebergemeinden im Verhältnis ihrer Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben.

14 Kanton Fribourg Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich (IFAG) Achtung, dieses Gesetz wurde bislang nicht in Kraft gesetzt. Derzeit existiert im Kanton Freiburg noch kein interkommunaler Finanzausgleich. Art. 3 Ziel Ziel des Ressourcenausgleichs ist es, die Unterschiede im Steuerpotenzial der Gemeinden teilweise auszugleichen. Art. 4: Steuerpotenzial Das Steuerpotenzial im Sinne dieses Gesetzes entspricht für jede Gemeinde dem Total ihres Pro-Kopf- Ertrags aus folgenden Steuereinnahmen: a) einfache Kantonssteuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen; b) einfache Kantonssteuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen; c) Kantonssteuer auf den Kapitalleistungen; d) Gemeindeanteil an der Quellensteuer; e) einfache Kantonssteuer auf dem Gewinn der juristischen Personen; f) einfache Kantonssteuer auf dem Kapital der juristischen Personen; g) Liegenschaftssteuer, zu einem Steuersatz von 3 auf dem Total der von der Kantonalen Steuerverwaltung festgelegten Steuerwerte der im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften der natürlichen und juristischen Personen; h) Gemeindeanteil an der Motorfahrzeugsteuer. Art. 5: Steuerpotenzialindex 1. Der Steuerpotentialindex jeder Gemeinde ergibt sich aus den folgenden Rechenoperationen: a) Für jede Gemeinde wird pro Referenzjahr für jede Steuereinnahme der Ertrag pro Einwohner berechnet. b) Für die drei Referenzjahre wird der Jahresdurchschnitt pro Gemeinde und Art der Steuereinnahme bestimmt. c) Diese Erträge pro Einwohner werden für alle Gemeinden kumuliert und durch die zivilrechtliche Bevölkerungszahl des Kantons geteilt;

15 d) Für jede Gemeinde wird das Verhältnis zwischen ihren durchschnittlichen Erträgen, die sich aus Buchstabe b dieses Artikels ergeben, und den durchschnittlichen Erträgen des Kantons, die sich aus Buchstabe c dieses Artikels ergeben, berechnet; e) Das Resultat dieser Rechenoperation ergibt einen Teilsteuerpotentialindex pro Gemeinde und Art der Steuereinnahme, wobei der Durchschnitt aller Gemeinden 100,00 Punkten entspricht; f) Die Teil-Steuerpotentialindizes werden entsprechend dem relativen Anteil jeder Steuereinnahme an den gesamten Steuereinnahmen der Referenzperiode gewichtet. 2. Die Referenzperiode umfasst die drei letzten aufeinander folgenden Steuerjahre, für die die von der Kantonalen Steuerverwaltung veröffentlichte Statistik vorliegt. 3. Der Steuerpotentialindex wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet, die gegebenenfalls aus einer abschliessenden Rundung resultieren. 4. Der Wert des Steuerpotentialindexes wird nicht durch eine obere oder untere Grenze beschränkt. 5. Die mathematische Berechnungsformel des Steuerpotenzialindexes ist unter Ziffer 1 im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt. Art. 6: Total des als Ressourcenausgleich zu verteilenden Betrags 1. Das Total des jährlich als Ressourcenausgleich zu verteilenden Betrags entspricht 1,6 % des Steuerpotenzials aller Gemeinden des Kantons. 2. Der Betrag wird gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes durch die beitragenden Gemeinden finanziert und auf die begünstigten Gemeinden verteilt. Art. 7: Beitragende Gemeinden 1. Die Gemeinden mit einem Steuerpotenzialindex von mehr als 100,00 Punkten leisten Beiträge zugunsten der begünstigten Gemeinden. 2. Jede beitragende Gemeinde leistet an die gesamte zu verteilende Summe denjenigen Betrag, der dem Anteil ihrer mit ihrem Steuerpotenzialindex gewichteten zivilrechtlichen Bevölkerungszahl entspricht. 3. Die mathematische Berechnungsformel für die von den beitragenden Gemeinden erhobenen Beträge ist unter Ziffer 2 im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt. Art. 8: Begünstigte Gemeinden 1. Die Gemeinden mit einem Steuerpotenzialindex von weniger als 100,00 Punkten erhalten Beiträge unter dem Titel des Ressourcenausgleichs. 2. Jede begünstigte Gemeinde hat Anspruch auf denjenigen Betrag aus der zu verteilenden Summe, der dem Anteil ihrer mit ihrem Steuerpotenzialindex gewichteten zivilrechtlichen Bevölkerungszahl entspricht. Die mathematische Berechnungsformel für die den begünstigten Gemeinden zustehenden Beträge ist unter Ziffer 3 im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt.

16 Kanton Solothurn Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 2. Dezember : Zweck 1. Der Finanzausgleich: a) verringert die Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden; b) hilft den Gemeinden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. 2. Der Finanzausgleich berücksichtigt dabei: a) die Forderung nach einem leitbildgerechten Verhalten der Gemeinden; b) die Forderung nach einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden. 4: Grundlage Für jede Einwohnergemeinde wird jährlich ein Finanzausgleichsindex berechnet. 5: Berechnung a) Berechnungsweise 1. Der Finanzausgleichsindex setzt sich aus zwei gewichteten Anteilen zusammen. Der eine Anteil errechnet sich aus dem Steuerbedarfsindex, der andere aus dem Steuerkraftindex ( 9) der Gemeinde. 2. Der Kantonsrat legt die Gewichte der beiden Anteile fest. Dabei beträgt die Gewichtung des Steuerbedarfs höchstens 50%, jene der Steuerkraft mindestens 50%, jedoch maximal 70%. Die Gewichtung des Steuerbedarfs für die Städte ist um mindestens 5 Prozentpunkte, jedoch maximal 10 Prozentpunkte höher als für die anderen Gemeinden. Die Gewichte der beiden Anteile von Steuerbedarf und Steuerkraft ergeben jeweils 100%. 3. Das zuständige Departement berechnet den Finanzausgleichsindex nach der Formel 1 des Anhangs und eröffnet ihn samt den Berechnungsgrundlagen der Gemeinde. 6: Steuerbedarfsindex Der Steuerbedarfsindex einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis ihres Steuerbedarfs zu ihrem Staatssteueraufkommen. 7: Steuerbedarf 1. Der Steuerbedarf einer Gemeinde ist die bereinigte Summe ihrer Gemeindesteuern der natürlichen und juristischen Personen. Bei der Bereinigung gelten unter anderem: a) als Zuwachs:

17 Aufwandüberschuss der steuerfinanzierten Gemeinderechnung und der nicht als eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen, sofern kein Bilanzfehlbetrag oder kein entsprechender Vorschuss aufgebaut wird; Ausgleichsbeiträge aus dem Finanzausgleichsfonds; Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag oder auf dem Vorschuss. b) als Abzug: Ertragsüberschuss der steuerfinanzierten Gemeinderechnung und der nicht eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen; Abschreibungen und Rücklagen, die das zulässige, anrechenbare Mass überschreiten; Erschliessungsbeiträge nach 108 Baugesetz, die von der Gemeinde nicht in einem zumutbaren Ausmass erhoben werden; Aufbau eines Bilanzfehlbetrages oder eines Vorschusses; Fremdfinanzierungskosten, die das zulässige anrechenbare Mass überschreiten. c) als neutrale Positionen: Massnahmen zur Sanierung einer notleidenden Gemeinde; Stille Reserven infolge Auslagerung öffentlicher Aufgaben. 2. Der Regierungsrat bestimmt das Ausmass und die Berechnungsart der einzelnen Bereinigungsgrössen. Er kann weitere Bereinigungsgrössen sowie die massgebenden Ansätze für Erschliessungsbeiträge festlegen. 8: Staatssteueraufkommen Das Staatssteueraufkommen einer Gemeinde ist die Summe der Staatssteuern der natürlichen und juristischen Personen aus dieser Gemeinde bei einem Satz von 100%, vermehrt oder vermindert um Steuerausscheidungen. 9: Steuerkraftindex Der Steuerkraftindex einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis ihrer Steuerkraft zur Steuerkraft des Staates. 10: Steuerkraft 1. Die Steuerkraft einer Gemeinde ist das Verhältnis ihres Staatssteueraufkommens zu ihrer Einwohnerzahl. 2. Die Steuerkraft des Staates ist das Verhältnis der Summe des Staatssteueraufkommens aller Gemeinden zur gesamten Einwohnerzahl. 11: Berechtigte und pflichtige Gemeinden 1. Der Grenzindex unterteilt die Gemeinden in berechtigte Gemeinden und pflichtige Gemeinden.

18 Berechtigte Gemeinden weisen einen Finanzausgleichsindex auf, der grösser ist als der Grenzindex. 3. Pflichtige Gemeinden weisen einen Finanzausgleichsindex auf, der kleiner ist als der Grenzindex. 12: Berechnung Der Kantonsrat bestimmt den Grenzindex nach Formel 2 des Anhangs. 13: Berechtigung Anspruch auf Ausgleichsbeiträge haben die nach 11 Absatz 2 berechtigten Gemeinden. 14: Berechnung 1. Der Ausgleichsbeitrag an eine Gemeinde bemisst sich im Wesentlichen nach ihrem Finanzausgleichsindex, ihrem Staatssteueraufkommen, dem Faktor zur Verstärkung der Ausgleichswirkung sowie nach der Vorgabe der maximalen Entlastung. 2. Der Kantonsrat bestimmt den Faktor zur Verstärkung der Ausgleichswirkung sowie die Vorgabe der maximalen Entlastung nach der Formel 3 des Anhanges. 3. Das zuständige Departement berechnet jährlich die Ausgleichsbeiträge nach der Formel 3 des Anhangs und eröffnet sie den Gemeinden.

19 Kanton Basel-Stadt Finanz- und Lastenausgleichsgesetz (FiLaG) vom 6. Juni : Ziele Der Finanz- und Lastenausgleich soll: a) die kommunale Finanzautonomie stärken; b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern, c) die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden berücksichtigen; d) ungedeckte zentralörtliche Leistungen und die Zentrumslasten der Einwohnergemeinde Basel angemessen abgelten 3: Ressourcenpotenzial 1. Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde ist der Wert seiner fiskalisch aus-schöpfbaren Ressourcen. 2. Das Ressourcenpotenzial entspricht den auf die Gemeinden entfallenden Anteilen an der Einkommens-, Quellen-, Vermögens-, progressiven Gewinn-, Kapital-, Grundstück- und Grundstückgewinnsteuer gemäss des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April Der Regierungsrat setzt jährlich das Ressourcenpotenzial jeder Gemeinde aufgrund der Zahlen der letzten beiden verfügbaren Rechnungsjahre für das Folgejahr fest. 4. Gemeinden, deren Finanzkraftindex (Ressourcenpotenzial pro Kopf) über dem kantonalen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenstark. Gemeinden, deren Finanzkraftindex unter dem kantonalen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenschwach. 4: Finanzierung des Ressourcenausgleichs Die ressourcenstarken Einwohnergemeinden entrichten 25 Prozent der Differenz zwischen ihren massgebenden eigenen Ressourcen und dem kantonalen Durchschnitt. 5: Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs 1. Die ressourcenschwachen Gemeinden erhalten 25 Prozent der Differenz zwischen ihren massgebenden eigenen Ressourcen und dem kantonalen Durchschnitt. 5. Die Mittel des Ressourcenausgleichs werden den finanzschwachen Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

20 Kanton Basel-Landschaft Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom : Steuerkraft und Finanzausstattung 1. Die Steuerkraft einer Einwohnergemeinde ist die Summe der Steuern der natürlichen und juristischen Personen bei gewichtetem Steuerfuss und -satz, die mit einem Hochbetagten- und Sozialindex modifiziert ist. 2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 3. Die Finanzausstattung einer Einwohnergemeinde ist die Summe von Steuerkraft und ungebundenem Beitrag. 3: Elemente Der Finanzausgleich besteht aus den Elementen: a) ungebundene Beiträge an die Einwohnergemeinden, b) ausserordentliche Beiträge an die Einwohner-, Bürger- und Burgergemeinden, c) zweckgebundene Beiträge an die Einwohnergemeinden. 4: Ungebundene Beiträge 1. Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden ungebundene Beiträge für die Erfüllung ihrer Aufgaben. 2. Die Einwohnergemeinden können über die Beiträge im Rahmen ihrer Aufgaben frei verfügen. 3. Der Regierungsrat kann einer Einwohnergemeinde den Beitrag angemessen kürzen oder verweigern, wenn sie ihre Aufgaben offensichtlich auch mit einem geringeren bzw. ohne Beitrag erfüllen kann. 5: Ausserordentliche Beiträge 1. Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen Einwohner-, Bürger- und Burgergemeinden ausserordentliche Beiträge als Restfinanzierung an einzelne ihrer Aufgaben leisten, wenn die Aufgaben sonst nicht erfüllt werden können oder wenn unzumutbare Belastungen entstehen. 2. Voraussetzungen für die Ausrichtung von ausserordentlichen Beiträgen sind: a) eine angemessene Ausschöpfung der Eigenfinanzierungsmöglichkeiten, b) ein gemäss der Gemeindefinanzverordnung geführtes Rechnungswesen. 3. Für die ausserordentlichen Beiträge besteht ein Fonds (Ausgleichsfonds). 6: Verteilung der ungebundenen und ausserordentlichen Beiträge

21 Die ungebundenen Beiträge und die Einlage in den Ausgleichsfonds betragen zusammen jährlich 7% der Staatssteuererträge auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Ertrag und Kapital der juristischen Personen. 2. Die Berechnung des Staatssteuerertrags auf dem Einkommen der natürlichen Personen richtet sich nach einem kantonalen Einkommenssteuerfuss von 100%. 3. Der Regierungsrat bestimmt die Aufteilung. Für die Einlage in den Ausgleichsfonds darf er höchstens 0,5% der Staatssteuererträge gemäss Absatz 1 verwenden. 4. Die Summe der ungebundenen Beiträge wird auf der Basis der Steuerkraft so auf die Einwohnergemeinden verteilt, dass alle Einwohnergemeinden, die ungebundene Beiträge erhalten, die gleiche minimale Finanzausstattung pro Kopf erreichen (Ausgleichsniveau). 7: Zweckgebundene Beiträge 1. Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden, die ungebundene Beiträge erhalten, zweckgebundene Beiträge an die Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer der Kindergärten und der Primarschulen, an die Personalkosten der Schulleitungen sowie an die von ihm anerkannten Kosten für das Schulsekretariat. 2. Der Beitragssatz basiert auf der Steuerkraft und ist mit einem Kinderindex modifiziert. Er beträgt höchstens 75% der anrechenbaren Kosten. 3. Der Regierungsrat regelt die Beitragssatzberechnung bei gemeinsam geführten Schulen sowie die weiteren Einzelheiten.

22 Kanton Schaffhausen Gesetz über den Finanzausgleich vom 17. Mai 2004 Art. 1: Zweck und Finanzierung 1. Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und Belastung zwischen den Gemeinden. 2. Er umfasst den Ressourcen- und Lastenausgleich sowie die Sonderbeiträge. Letztere werden aus dem Finanzausgleichsfonds entrichtet. 3. Der Ressourcen- beziehungsweise der Lastenausgleich wird zu gleichen Teilen vom Kanton und von den Gemeinden, deren relative Steuerkraft über dem Ausgleichsziel liegt beziehungsweise von den Gemeinden mit unterdurchschnittlichen Lasten, finanziert. Art. 2: Befreiung von der Beitragspflicht Der Regierungsrat kann eine Gemeinde auf Gesuch hin von der Pflicht, Beiträge an den Finanzausgleich zu leisten, während des laufenden und längstens zwei weiteren Jahren ganz oder teilweise befreien, wenn infolge eines ausserordentlichen Ereignisses oder eines substanziellen Einbruchs der Steuerkraft eine schwerwiegende Belastung des Gemeindehaushaltes eingetreten ist und die Beitragsleistung deswegen als unbillig erscheint. Die entfallenden Beiträge werden dem Finanzausgleichsfonds entnommen. Art. 3: Ausgleichsziel des Ressourcenausgleichs Der Kantonsrat setzt in einem Dekret das Ausgleichsziel fest, bis zu dem ressourcenschwachen Gemeinden ein Ausgleich mit frei verfügbaren Mitteln gewährt wird. Es liegt zwischen 65 und 85 Prozent des gewichteten Mittels der relativen Steuerkraft aller Gemeinden. Art. 4: Anspruch 1. Gemeinden, deren relative Steuerkraft im Durchschnitt der letzten drei Jahre unter dem Ausgleichsziel lag, erhalten einen Ausgleich bis zum Ausgleichsziel, wenn ihr Steuerfuss im letzten Rechnungsjahr über dem arithmetischen Mittel der Steuerfüsse aller Gemeinden lag. 2. Massgebend für die Ermittlung der relativen Steuerkraft sind die Einnahmen der Gemeinde aufgrund der nach kantonalem Recht erhobenen Gemeindesteuern bei einem Steuerfuss von 100 Prozent der einfachen Staatssteuer, geteilt durch die Einwohnerzahl am 1. Januar des Berechnungsjahres. 3. Für die Einwohnerzahl ist die Statistik des zuständigen Departementes massgebend. Die Verteilzahl für die Berechnung des Ausgleichsbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und dem Ausgleichsziel, multipliziert mit der Einwohnerzahl am 1. Januar des Berechnungsjahres.

23 Art. 5: Beiträge 1. Gemeinden, deren relative Steuerkraft im Durchschnitt der letzten drei Jahre über dem Ausgleichsziel lag, leisten einen Beitrag zur Finanzierung der Hälfte des Ressourcenausgleichs. 2. Die Verteilzahl für die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus der Differenz zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und dem Ausgleichsziel, multipliziert mit der Einwohnerzahl am 1. Januar des Berechnungsjahres und geteilt durch den Steuerfuss im letzten Rechnungsjahr.

24 Kanton Appenzell Ausserrhoden Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) vom 13. Mai 2002 Art. 2: Grundsatz 1. Durch einen Finanzausgleich ist ein ausgewogenes Verhältnis der Steuerbelastung unter den Gemeinden anzustreben. 2. Gemeinden mit einer unterdurchschnittlichen Steuerkraft erhalten aus dem Finanzausgleich Mittel für eine Mindestausstattung. Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Anzahl Lernender erhalten aus dem Finanzausgleich Mittel für einen Schulkostenausgleich. 3. Der Finanzausgleich wird durch den Kanton und über einen Disparitätenabbau von Gemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft finanziert. 4. Die Durchführung des Finanzausgleichs obliegt dem Kanton. Art. 3: Steuerkraft 1. Die Steuerkraft der Gemeinden wird in Franken pro Einwohnerin bzw. Einwohner bestimmt. 2. Basis für die Berechnung der Steuerkraft einer Gemeinde bildet die Summe aus: a) dem Ertrag einer Steuereinheit der ordentlichen Steuern; b) dem durch den mittleren Steuerfuss der natürlichen Personen aller Gemeinden dividierten Ertrag der Spezialsteuern. 3. Die ordentlichen Steuern umfassen die Einkommens- und Vermögenssteuern einschliesslich den Quellensteuern der natürlichen Personen sowie die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen. Eingeschlossen sind ebenfalls die Nach- und Strafsteuern. 4. Die Berechnung des Ertrages einer Steuereinheit basiert auf dem Nettosteuerertrag. Dieser errechnet sich ausgehend vom Total der während eines Jahres in Rechnung gestellten Steuern für das laufende Jahr und die Vorjahre durch die Berücksichtigung der verbuchten Zinsen, Erlasse und Verluste sowie Skonti. 5. Die Spezialsteuern umfassen die Erbschafts- und Schenkungssteuern, die Grundstückgewinn- sowie die Handänderungssteuern. 6. Die massgebende Steuerkraft einer Gemeinde entspricht dem gesamten Steuerertrag gemäss Abs. 2 dividiert durch die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner. 7. Das Mittel der Steuerkraft aller Gemeinden entspricht der Summe des gesamten Steuerertrages gemäss Abs. 2 aller Gemeinden dividiert durch die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner aller Gemeinden. 8. Das Mittel des Steuerfusses mehrerer oder aller Gemeinden wird nach der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner gewichtet. Art. 4: Mindestausstattung

25 Jede Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anrecht auf eine Mindestausstattung an Steuerkraft. Diese wird in einem Minimalanteil am Mittel der Steuerkraft aller Gemeinden festgelegt. Art. 5: Disparitätenabbau Gemeinden, deren Steuerkraft über dem Mittel aller Gemeinden liegt, leisten finanzielle Beiträge an den Finanzausgleich. Diese Beiträge werden in einem Anteil an der über dem Mittel aller Gemeinden liegenden Steuerkraft bestimmt. Art. 6: Schulkostenausgleich Gemeinden, deren Anteil Lernende pro Einwohnerin bzw. Einwohner über dem Mittel aller Gemeinden liegt, erhalten Beiträge aus dem Finanzausgleich. Der Beitragsanspruch richtet sich nach ihrer Steuerkraft. Art. 7: Berechnungsgrundlagen und Bemessungsverfahren 1. 1 Grundlage für alle Berechnungen und Bemessungen ist das Mittel der drei Vorjahre. 2. Grundlage für die Festlegung der Mindestausstattung sowie des Disparitätenabbaus ist die Steuerkraft pro Einwohnerin bzw. Einwohner der Gemeinde. 3. Grundlage für die Festlegung des Schulkostenausgleichs ist die Gesamtzahl der Lernenden, die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und die Steuerkraft der Gemeinde. Art. 8: Anspruch auf Beiträge aus dem Finanzausgleich 1. Unterschreitet die Steuerkraft pro Einwohnerin bzw. Einwohner einer Gemeinde die in Art. 9 festgelegte Mindestausstattung, hat sie Anspruch auf Beiträge aus dem Finanzausgleich. 2. Der Betrag der Unterschreitung der Mindestausstattung gemäss Art. 9, multipliziert mit der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde und dem Steuerfuss für die Mindestausstattung, ergibt den Beitrag aus dem Finanzausgleich. 3. Der Anspruch der Gemeinde wird um 7,5% gekürzt, um einen Anreiz für eigene Anstrengungen zur Steuerkraftverstärkung zu setzen. 4. Der Steuerfuss für die Mindestausstattung entspricht dem Mittel der Steuerfüsse für natürliche Personen aller anspruchsberechtigten Gemeinden, abgerundet auf den nächsten Zehntel. Art. 9: Bemessung Die Mindestausstattung wird für jede Gemeinde aufgrund ihrer Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner in Prozent der mittleren Steuerkraft aller Gemeinden festgelegt. Art. 10: Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Finanzausgleich 1. Liegt die Steuerkraft pro Einwohnerin bzw. Einwohner einer Gemeinde über dem Mittel aller Gemeinden, leistet sie von dem das Mittel übersteigenden Betrag gemäss Art. 11 einen Beitrag an den Finanzausgleich. 2. Der das Mittel übersteigende Betrag, multipliziert mit dem Abschöpfungsgrad gemäss Art. 11, der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde und dem Steuerfuss für den Disparitätenabbau, ergibt den Beitrag an den Finanzausgleich. Der Steuerfuss für den Disparitätenabbau entspricht dem Mittel der Steuerfüsse für natürliche Personen aller beitragenden Gemeinden, abgerundet auf den nächsten Zehntel. Art. 11: Bemessung Die Steuerkraftabschöpfung wird für jede Gemeinde in Prozent ihres Anteils über der mittleren Steuerkraft aller Gemeinden festgelegt.

26 Art. 12: Anspruch auf den Schulkostenausgleich Gemeinden, deren Anzahl Lernende über dem Mittel aller Gemeinden liegt, haben Anspruch auf einen Schulkostenausgleich gemäss Art. 13. Art. 13: Bemessung Der Schulkostenausgleich wird für jede Gemeinde aufgrund der Anzahl Lernender pro Einwohnerin bzw. Einwohner über dem Mittel aller Gemeinden sowie aufgrund der Steuerkraft der Gemeinde, gemessen am Mittel aller Gemeinden, festgelegt.

27 Kanton Appenzell Innerrhoden Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom Art. 1: Zweck und Geltungsbereich 1. Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich für die Bezirke und die Schulgemeinden. 2. Die Steuerbelastungsunterschiede innerhalb des Kantons sollen nicht höher als 20 % sein. Als Basis von 100 % gilt die Gesamtsteuerbelastung der Kantons-, Bezirks- und Schulgemeindesteuern. Allfällige Liegenschaftssteuern werden bei der Berechnung berücksichtigt. Art. 2: Anspruch auf Finanzausgleich Bezirke und aktive Schulgemeinden haben im Sinne dieses Gesetzes Anspruch auf Finanzausgleichsbeiträge. Art. 3: Berechnungsgrundlagen 1. Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleiches sind insbesondere die Steuerkraft und die Wohnbevölkerung der Bezirke bzw. Schulgemeinden. 2. Für die Steuerkraft pro Person werden die möglichen Einnahmen bei 100 Steuerpunkten (Steuerfuss) durch die Einwohnerzahl der entsprechenden Bezirke bzw. Schulgemeinden geteilt. 3. Massgebend ist die Einwohnerzahl am 31. Dezember vor dem Auszahlungsjahr. 4. Als Berechnungsdaten für den Finanzausgleich werden die Daten des um zwei Jahre zurückliegenden Steuerjahres verwendet. Art. 4: Bezirke Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Bezirke wird bis maximal auf den Mittelwert aller Bezirke durch einen nicht zweckgebundenen Kantonsbeitrag angehoben. Art. 5: Schulgemeinden Der Abbau der Steuerbelastungsunterschiede unter den aktiven Schulgemeinden wird wie folgt verwirklicht: a) Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Schulgemeinden wird bis maximal auf den Mittelwert der fünf finanzstärksten Schulgemeinden durch einen nicht zweckgebundenen kantonalen Beitrag angehoben. b) Den Schulgemeinden wird vom Kanton ein Beitrag an den Schulbetrieb aus gerichtet, dessen Höhe durch die vom Grossen Rat auf dem Verordnungsweg festzulegenden Kriterien bestimmt wird. c) Der Kanton übernimmt die gesamten Kosten der Sonderschulen.

28 Art. 6: Härtefälle 1. An Bezirke können in Härtefällen durch Beschluss des Grossen Rates zusätzlich Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden. 2. An inaktive Schulgemeinden können während einer Dauer von vier Jahren durch Beschluss der Landesschulkommission Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden, sofern sie über dem arithmetischen Mittelwert der Schulsteuerpunkte aller aktiven Schulgemeinden liegen. 3. An aktive Schulgemeinden können in Härtefällen durch Beschluss der Landesschulkommission in Abweichung der Kriterien im Sinne dieses Gesetzes Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden. 4. Die maximale Gesamtsumme der jährlichen Beiträge im Sinne von Abs. 2 und 3 dieses Artikels wird vom Grossen Rat in der Verordnung festgelegt.

29 Kanton St. Gallen Finanzausgleichsgesetz vom Art. 2: Ziele 1. Der Finanzausgleich bezweckt die Verringerung der finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden, die auf eine geringe Steuerkraft oder auf übermässige Belastungen zurückzuführen sind. 2. Er ist so ausgestaltet, dass er: a) die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Finanzmittel unterstützt; b) die Handlungsfähigkeit der Gemeinden und die Gemeindeautonomie stärkt; c) die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden fördert; d) auf Änderungen in der Aufgaben- und Einnahmenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden sowie auf andere Änderungen finanzrelevanter Rahmenbedingungen flexibel reagiert. Art. 3: Instrumente 1. Instrumente des Finanzausgleichs sind: a) der Ressourcenausgleich; b) der allgemeine Sonderlastenausgleich; c) der individuelle Sonderlastenausgleich und der partielle Steuerfussausgleich; d) der Übergangsausgleich während der Übergangszeit. Art. 6: Beitragsberechtigung 1. Einen Beitrag aus dem Ressourcenausgleich erhalten Gemeinden, deren technische Steuerkraft tiefer ist als die Ausgleichsgrenze. 2. Die Ausgleichsgrenze wird durch den Ausgleichsfaktor und den kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft bestimmt. Art. 7: Bestimmungsfaktoren 1. Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von: a) der technischen Steuerkraft der beitragsberechtigten Gemeinde; b) dem kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft; c) dem Ausgleichsfaktor;

30 d) der Einwohnerzahl der beitragsberechtigten Gemeinde; e) dem Steuerfuss der beitragsberechtigten Gemeinde. Art. 8: Technische Steuerkraft 1. Der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft entspricht dem standardisierten Ertrag, den die Gemeinden insgesamt aus der Einkommens- und Vermögenssteuer, der Quellensteuer, der Gewinn- und Kapitalsteuer, der Grundsteuer, der Handänderungssteuer sowie der Grundstückgewinnsteuer je Einwohnerin und Einwohner erzielen. 2. Die technische Steuerkraft einer Gemeinde entspricht dem standardisierten Ertrag, den sie aus der Einkommens- und Vermögenssteuer, der Quellensteuer, der Gewinn- und Kapitalsteuer, der Grundsteuer, der Handänderungssteuer und der Grundstückgewinnsteuer je Einwohnerin und Einwohner erzielt. 3. Die einzelnen Steuerarten werden bei der Berechnung der technischen Steuerkraft nach Massgabe ihrer finanziellen Bedeutung für die Gemeinden berücksichtigt. Art. 9: Ausgleichsfaktor 1. Der Ausgleichsfaktor liegt zwischen 90 und 100 Prozent. Er wird vom Kantonsrat auf Antrag der Regierung mit einem einfachen, nicht referendumspflichtigen Beschluss für 4 Jahre festgelegt. Art. 10. Höhe des Ausgleichsbeitrags Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Ziff. 1 des Anhangs zu diesem Erlass berechnet.

31 Kanton Graubünden Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich (FAG) vom Art. 1 Grundsätze Dieses Gesetz bezweckt, die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu mildern, indem es a) die Finanzierung und Ausrichtung bestimmter Beiträge an finanzschwache Gemeinden ordnet (direkter Finanzausgleich); b) die Voraussetzungen für die Abstufung von Leistungen zwischen Kanton und Gemeinden nach ihrer Finanzkraft schafft (indirekter Finanzausgleich). Art. 16 Steuerkraftausgleich 1. Finanzschwache Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem kantonalen Mittel erhalten Beiträge aus dem Fonds, um ihre Leistungsfähigkeit dem Durchschnitt anzunähern. 2. Der Ausgleich der relativen Steuerkraft erfolgt stufenweise mit einem Sockelbeitrag und einem Beitrag unter dem Titel Mindestausstattung. 3. In einer ersten Stufe gleicht der Sockelbeitrag die fehlende relative Steuerkraft in einem minimalen Umfang aus. 4. In einer zweiten Stufe wird die relative Steuerkraft mit der Mindestausstattung zusätzlich ausgeglichen. Beitragsberechtigt dafür sind Gemeinden der Finanzkraftgruppen vier und fünf mit einem Steuerfuss von mindestens 120 Prozent der einfachen Kantonssteuer. Die Mindestausstattung kann aufgrund der Einwohnerzahl begrenzt und gekürzt werden. 5. Der Grosse Rat bestimmt die Bandbreiten für den Ausgleich der relativen Steuerkraft sowie die Einwohnerzahl für die Begrenzung und Kürzung der Mindestausstattung. Er kann die Berechtigung an weitere Bedingungen knüpfen. Art. 17 Steuerkraft 1. Die Steuerkraft ergibt sich aus dem Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz sowie der Nettowasserzinsen. 2. Die relative Steuerkraft entspricht der Steuerkraft je Einwohner der Gemeinde. 3. Das kantonale Mittel entspricht der relativen Steuerkraft aller Gemeinden.

32 Kanton Aargau Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz (FLAG) vom : Zweck Der Finanzausgleich soll die Unterschiede in Mittelausstattung und Lasten der Gemeinden reduzieren. Er unterstützt die effiziente Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Gemeindeebene. 2: Ausgleichsberechtigung Ausgleichsberechtigt sind Einwohnergemeinden, deren Finanzbedarf im Basisjahr grösser ist als die Ertragskraft. 1. Das Basisjahr ist das zweite dem Zahlungsjahr vorausgehende Jahr. 4 Berechnungsgrundlagen 1. Die Verwaltungsrechnungen der Einwohnergemeinden im Basisjahr bilden die Grundlage für die Berechnung des Finanzbedarfs aller Gemeinden und der Ertragskraft der einzelnen ausgleichsberechtigten Gemeinden. 2. Die Ausgleichsbeiträge und die Ausgleichsabgaben der Gemeinden werden jährlich berechnet. 5 Errichtung eines Ausgleichsfond Für die Gewährung von Ausgleichsbeiträgen wird ein Finanzausgleichsfonds errichtet. 6 Mittelherkunft Der Finanzausgleichsfonds wird gespiesen durch: a. einen jährlichen Zuschlag von 0 bis zu 3 % der einfachen Kantonssteuer auf Einkommen und Vermögen gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe des Zuschlags oder den Verzicht darauf bei der Beschlussfassung über den Voranschlag; b. einen jährlichen Zuschlag von 15 % auf der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuer gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 ); c. die Ausgleichsabgaben der Gemeinden. 7: Ausgleichsabgaben 1. Eine Ausgleichsabgabe ist zu entrichten, wenn im Basisjahr die Steuerkraft der Gemeinde a) über dem Kantonsmittel liegt und b) höher ist als der Finanzbedarf. 2. Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:

33 a. vom Grossen Rat festgelegter Anteil von maximal 1/3 der Differenz zwischen Steuerkraft und Finanzbedarf der Gemeinde; b. Verhältnis der Steuerkraft pro Kopf zwischen Gemeinde und Kanton. 3. Die Steuerkraft ist der auf 100 % umgerechnete Gemeindesteuersollbetrag zuzüglich des Gemeindeanteils der Grund- und Gewinnsteuer von juristischen Personen. 4. Die Ausgleichsabgaben werden den Gemeinden im Zahlungsjahr je zur Hälfte im Mai und November belastet. 5. Gemeinden, die auf Grund unrichtiger Angaben zu wenig oder keine Ausgleichsabgaben abliefern, haben die vorenthaltenen Ausgleichsabgaben nachzuzahlen. 8: Verwaltung Der Finanzausgleichsfonds wird separat verwaltet. Ihm werden weder Zinsen gutgeschrieben noch Bezugsentschädigungen und Verwaltungskosten belastet. 9: Ausmass Der Ausgleichsbeitrag entspricht dem Finanzbedarf abzüglich der Ertragskraft. 10 Finanzbedarf 1. Zur Ermittlung des Finanzbedarfs werden die laufenden Aufwendungen (einschliesslich der vorgeschriebenen Abschreibungen) aller Gemeinden im Basisjahr zusammengezählt. Von dieser Summe werden sodann die laufenden Erträge, ohne Steuern und Finanzausgleichsbeiträge, abgezählt. Daraus ergibt sich der Finanzbedarf aller Gemeinden. 2. Vom Finanzbedarf aller Gemeinden wird vorab ein Grundbedarf von höchstens 5 % abgezogen. Dieser Grundbedarf wird allen Gemeinden gleichmässig angerechnet. 3. Der Grosse Rat kann laufende, von den Gemeinden nicht beeinflussbare Aufwendungen als zusätzliche Finanzbedarfsgrössen bestimmen. 4. Der Finanzbedarf aller Gemeinden, abzüglich des Grundbedarfs und der zusätzlichen Finanzbedarfsgrössen, wird auf die folgenden Finanzbedarfsgrössen aufgeteilt: a) Bevölkerungsstand; b) Bestand an Arbeitsplätzen; c) Zahl der in der Gemeinde wohnhaften Volksschülerinnen und Volksschüler; d) Fläche des Gemeindegebietes. 5. Die einzelnen Beträge der Finanzbedarfsgrössen werden durch die Zahl der jeweiligen Einheiten in allen Gemeinden geteilt. Daraus ergibt sich der Betrag je Finanzbedarfseinheit. 6. Der Finanzbedarf einer Gemeinde ist die Summe der Multiplikationen des Betrags je Finanzbedarfseinheit mit der Zahl der jeweiligen Einheit der Gemeinde zuzüglich ihres Grundbedarfs und ihres zusätzlichen Finanzbedarfs.

34 Der Grosse Rat bestimmt den Anteil des Grundbedarfs und regelt die prozentuale Gewichtung der Finanzbedarfsgrössen. 11: Ertragskraft Die Ertragskraft berechnet sich aus dem Sollsteuerbetrag, der auf einen vom Grossen Rat festgelegten Steuerfuss umgerechnet wird, zuzüglich des Gemeindeanteils der Grund- und Gewinnsteuer von juristischen Personen. 12: Berechnung Das zuständige Departement berechnet die Ausgleichsbeiträge

35 Kanton Thurgau Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden vom : Zweck und Gegenstand Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Belastung der Politischen Gemeinden. Den Politischen Gemeinden wird ein Minimum an frei verfügbaren Mitteln gewährt. 2: Ressourcen- und Lastenausgleich Der Finanzausgleich der Politischen Gemeinden umfasst: 1. einen Ressourcenausgleich bestehend aus einer Mindestausstattung und einer horizontalen Abschöpfung; 2. einen Lastenausgleich bestehend aus einem strukturellen Ausgleich und einem Ausgleich für Sozialhilfekosten. Für den Ressourcenausgleich und den Lastenausgleich stehen die horizontale Abschöpfung bei den Gemeinden gemäss 5 sowie ein Beitrag des Kantons, der sich in einer Bandbreite von 3 bis 4 Prozent des Steuerertrages zu 100 Prozent des Vorjahres zu bewegen hat, zur Verfügung. 4: Mindestausstattung Die vom Kanton gewährleistete Mindestausstattung einer Politischen Gemeinde beträgt 82 Prozent der durchschnittlichen kantonalen Steuerkraft pro Einwohner. 5: Horizontale Abschöpfung Politische Gemeinden, deren Steuerkraft pro Einwohner über dem kantonalen Durchschnitt liegt, leisten Beiträge im Ausmass von 12 Prozent dieser Überschreitung multipliziert mit der Anzahl Einwohner. 7: Steuerkraft Für die Festlegung der Steuerkraft pro Einwohner ist die kantonale Steuerstatistik massgebend. Es wird der Durchschnitt der dem Berechnungsjahr vorangehenden drei Jahre angewendet.

36 Kanton Waadt Loi sur les péréquations intercommunales (LPIC) du Art. 1: But de la loi La présente loi définit les mécanismes de péréquation directe et indirecte mis en place par le canton. Les mécanismes péréquatifs ont les buts suivants : 1. réduire les écarts fiscaux entre les communes; 2. assurer aux communes les ressources qui leur sont nécessaires pour accomplir les tâches qui leur incombent en contribuant à l'équilibre durable de leurs finances; 3. répartir entre les communes certaines charges relevant du canton et des communes; 4. compenser les charges particulières des villes-centres; 5. répartir entre les communes certaines charges communales engendrant des disparités excessives entre les communes. Art. 2: Classification 1. Les communes font l'objet d'une classification sur une échelle de 0 à 20, au dixième de point, selon les critères suivants: 2. Effort fiscal : rapport existant entre, d'une part, l'impôt et certaines taxes communales tels que définis à l'article 4, et, d'autre part, l'impôt cantonal. 3. Capacité financière : montant des recettes communales moyennes perçues par habitant, au taux d'imposition moyen des communes et montant par habitant des recettes conjoncturelles, telles que définies à l'article Population communale. Ces critères sont pris en considération dans une proportion définie par décret. Art. 3: Impôts communaux déterminants pour le rendement communal du point d'impôt: Les impôts communaux suivants sont pris en considération pour déterminer le rendement communal du point d'impôt: - impôt sur le revenu et impôt complémentaire sur la fortune des personnes physiques, y compris bénéfice et prestations en capital; - impôt spécial affecté à des dépenses déterminées; - impôt personnel;

37 impôt sur le bénéfice net et sur le capital des personnes morales, y compris l'impôt minimum; - impôt spécial des étrangers; - impôt à la source; - impôt complémentaire sur les immeubles appartenant à des personnes morales; - impôt foncier. Art. 4: Impôts communaux et taxes déterminants pour la capacité financière des communes Les impôts communaux et les taxes suivants sont pris en considération pour déterminer l'effort fiscal (art. 2, ch. 1) : - les impôts prévus à l'article 3 de la présente loi; - les taxes annuelles de fonctionnement, à l'exclusion de celles liées à l'équipement et de la taxe communale de séjour. Art. 5: Impôts communaux et taxes déterminants pour la capacité financière des communes Les impôts communaux, les taxes et les parts communales aux impôts cantonaux suivants sont pris en considération pour déterminer la capacité financière (art. 2, ch. 2): - les impôts et taxes prévus aux articles 3 et 4 de la présente loi; - l'impôt sur les frontaliers; - l'impôt sur les successions et donations; - l'impôt sur les droits de mutation; - l'impôt sur les gains immobiliers. Art. 7: Péréquation directe : alimentation 1. Il est créé un fonds de péréquation directe horizontale. 2. Chaque commune verse annuellement au fonds un montant équivalent au rendement communal d'un nombre de points d'impôt fixé par décret. Art. 8: Péréquation directe. redistribution Le montant du fonds de péréquation est redistribué intégralement aux communes. Il est affecté, par ordre de priorité : 1. à prendre en charge la part des dépenses des communes dépassant un plafond déterminé par décret, dans des domaines précisés et à concurrence d'un nombre de points d'impôt défini par le même décret; 2. à limiter l'effort péréquatif total des communes qui ne pourra pas dépasser un plafond, déterminé en points d'impôt, défini par décret; 3. à limiter la charge fiscale maximale des communes à un plafond défini par décret; 4. à être redistribué aux communes en fonction de la classification prévue à l'article 2. La part que touche

38 chaque commune est déterminée par sa population pondérée par sa classification. Art. 9: Gestion 1. Le Département en charge des relations avec les communes gère les mécanismes péréquatifs. Il récolte les données nécessaires auprès des communes, procède annuellement à la classification des communes et au calcul des montants dus et à recevoir par les communes et procède aux travaux de mise en oeuvre. Il collabore avec les autres départements concernés par la gestion des mécanismes péréquatifs. 2. La gestion des mécanismes de péréquation directe par l'etat donne lieu à un émolument prélevé sur le fonds de péréquation directe. Le montant de l'émolument est déterminé par arrêté du Conseil d'etat. Art. 10: Commission paritaire 1. Il est institué une commission composée à parts égales de représentants de l'etat et des communes, présidée par un représentant des communes. 2. Le Conseil d'etat nomme les représentants de l'etat et les représentants des communes si, dans un délai d'un mois dès l'entrée en vigueur de la présente loi, les associations de communes reconnues par l'etat ne l'ont pas fait. 3. Cette commission est chargée de : - contrôler les calculs en matière de classification des communes; - préaviser à l'attention du Conseil d'etat les décisions qu'il sera amené à prendre en matière d'application de la présente loi; - déterminer les dépenses admissibles dans le cadre des plafonnements thématiques; - soumettre au Conseil d'etat les mesures nécessaires au traitement des problèmes ponctuels d'application des péréquations.

39 Kanton Wallis Steuergesetz des Kantons Wallis vom Art. 195: Bildung eines Fonds Um finanzschwachen Gemeinden zu helfen, wird ein interkommunaler Finanzausgleichsfonds gebildet, dessen Äufnung den Gemeinden und dem Kanton obliegt. Art. 196:. Äufnung des Fonds Der Fonds wird geäufnet: a. vom Kanton mit einer Summe, die gleich hoch ist, wie die Leistungen der Gemeinden; b. von allen Gemeinden mit 0,6 % der Wasserzinsen und der gesamten Steuereinnahmen aufgrund dieses Gesetzes, berechnet zum Koeffizienten 1, Indexierung ausgeschlossen; c. von allen Gemeinden mit 0,5 0/00 des steuerbaren Gesamteinkommens; d. von den Gemeinden, deren Steuer- und Wirtschaftskraft das kantonale Mittel übersteigt, mit: - 3 % der gesamten Steuereinnahmen zum Koeffizienten 1 (ohne Indexierung), die aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden und der Wasserzins, soweit dieser Betrag das kantonale Mittel pro Kopf, vermehrt mit der Bevölkerungszahl, übersteigt; - 0,4 % des Einkommens, welches das mittlere Einkommen pro Kopf, vermehrt mit der Bevölkerungszahl, übersteigt. - Auf Antrag des Staatsrates kann der Grosse Rat die obigen Ansätze um höchstens einen Drittel erhöhen oder ermässigen. - Für die Äufnung des laufenden Jahres werden die Ergebnisse der vorletzten Periode berücksichtigt. Art. 197: Bezug Der Einzug der für den Fonds bestimmten Beträge obliegt dem kantonalen Finanzinspektorat. Art. 198: Verwaltung Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet, das die verlangte Hilfe in Form von Beiträgen oder, wenn die Mittel es erlauben, in Form von zinslosen Darlehen gewährt. Art. 199: Bezeichnung der anspruchsberechtigten Gemeinden 1. Einen Anspruch auf Leistungen des Ausgleichsfonds haben nur Gemeinden, deren Wirtschafts- und Steuerkraft in einem durch das Reglement zu bestimmenden Ausmasse erheblich unter dem kantonalen Mittel liegen.

40 Zur Festsetzung des Anspruches jeder Gemeinde wird namentlich auf deren Wirtschafts- und Steuerkraft sowie auf die Gesamtsteuerbelastung abgestellt. 3. Das Finanzdepartement verweigert die Hilfe des Fonds den Gemeinden, welche die Bedingungen des vorigen Absatzes zwar erfüllen, die Vorschriften des Artikels 176 jedoch nicht befolgt haben. Es hat diese Hilfe auch Gemeinden zu verweigern, welche den Bezug von anderen gesetzlich vorgesehenen Einnahmen vernachlässigen. Art. 200: Verfahren 1. Die Gemeinde, die glaubt, Anspruch auf die Hilfe des Ausgleichsfonds zu haben, muss ein diesbezügliches Gesuch an das Finanzdepartement richten. 2. Dieses entscheidet über die Gewährung oder Nichtgewährung eines Beitrages oder eines Darlehens, nachdem es alle zur Beurteilung dienlichen Massnahmen getroffen und die nötigen Kontrollen durchgeführt hat. 3. Gegen den Entscheid des Finanzdepartementes kann beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden. 4. Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 5. Die Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. Art. 201: VII. Reglement 1. Ein vom Grossen Rat zu genehmigendes Reglement umschreibt die Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere den Bezug, das Einsprache- und Beschwerdeverfahren, die Berechnung eines gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 199 zu ermittelnden Gesamtindexes, die Berechnung der Verteilung und die Kontrolle der Gemeinderechnungen. 2. Es enthält im Übrigen alle notwendigen Übergangsbestimmungen. 3. Der Grosse Rat kann weitere Kriterien für die Zulassung und Verteilung des ordentlichen Fonds und des Spezialfonds festlegen.

41 Kanton Neuenburg Loi sur la péréquation financière intercommunale (LPFI) du Art. 1: But La présente loi a pour but d'instituer une péréquation financière entre les communes. Elle vise à: a. renforcer la solidarité entre les communes; b. redistribuer plus équitablement les ressources fiscales entre elles; c. donner à chaque commune les moyens d'assumer ses tâches de manière autonome. Art. 2: Moyens La péréquation financière comprend: a. une péréquation des ressources entre les communes (péréquation horizontale); b. une péréquation complémentaire des ressources, financée par l'etat (péréquation verticale); c. une compensation de la surcharge structurelle supportée par certaines communes. Art. 3: Fonds de péréquation La péréquation financière est réalisée au moyen d'un fonds de péréquation géré par l'etat. Section 1: Péréquation horizontale (Péréquation des ressources) Art. 4: Principe La péréquation horizontale des ressources vise à réduire les disparités de ressources fiscales entre les communes. Art. 5: Financement et redistribution 1. Les communes dont l'indice des ressources fiscales (art. 6) est supérieur à la moyenne de l'ensemble des communes alimentent le fonds de péréquation en fonction de leur population (art. 7), de leur écart de ressources fiscales (art. 8) et de la dotation annuelle de base (art. 9). 2. Les communes dont l'indice des ressources fiscales est inférieur à la moyenne de l'ensemble des communes bénéficient des transferts du fonds de péréquation en fonction des mêmes critères. 3. Les transferts de ressources prévus aux alinéas 1 et 2 se calculent selon les formules figurant à l'annexe 1. Art. 6 Indice des ressources fiscales 1. L'indice des ressources fiscales est égal, pour chaque commune, au revenu fiscal relatif. 2. Le revenu fiscal s obtient en divisant le produit de l impôt direct des personnes physiques et des personnes morales perçu par l Etat dans la commune par la population de la commune; sa valeur relative se calcule en divisant le chiffre obtenu dans chaque commune par celui obtenu pour l'ensemble des communes et en le multipliant par 100. Art. 7: Population La population prise en considération correspond à la population résidante selon le recensement cantonal. Art. 8: Ecart de ressources fiscales

42 L écart de ressources fiscales correspond, pour chaque commune, à la différence, exprimée en valeur absolue, entre l indice des ressources fiscales de la commune et l indice moyen de l ensemble des communes. Art. 9: Dotation annuelle de base 1. La péréquation horizontale des ressources est fondée sur une dotation annuelle de base correspondant à 6,5 fois l écart de ressources fiscales total de l ensemble des communes. 2. L écart de ressources fiscales total correspond, pour chaque commune, au produit de l écart de ressources fiscales et de la population.

43 Kanton Genf Loi sur le renforcement de la péréquation financière intercommunale et le développement de l'intercommunalité (LRPFI) du Art. 1: Buts La présente loi a pour buts : a) de renforcer les ressources des communes à faible capacité financière; b) d encourager le développement de l intercommunalité; c) d encourager le développement des politiques publiques dans le domaine de la petite enfance. Art. 2: Moyens Pour atteindre les buts définis à l article 1, la présente loi a pour objets : a. d élargir la péréquation financière intercommunale par l instauration : 1. d une contribution générale des communes à fort potentiel de ressources en faveur des communes à faible potentiel de ressources, 2. d une contribution de «ville-centre» en faveur de la Ville de Genève et à charge des autres communes, 3. d une contribution destinée à la prise en charge des intérêts des dettes contractées par les communes à faible indice de capacité financière pour leurs équipements publics, 4. d une contribution destinée au financement partiel des frais de fonctionnement des structures d accueil à plein temps pour la petite enfance et des places d accueil familial à la journée; b) d instaurer un fonds intercommunal participant, au moyen de contribution des communes, au financement de certains investissements et dépenses de fonctionnement relatifs à des prestations de caractère intercommunal assumées par une entité intercommunale, des prestations assumées par une seule commune mais bénéficiant aux habitants d autres communes ou des prestations incombant à l ensemble des communes. Art. 3: Relation avec la loi générale sur les contributions publiques Les effets de la présente loi (prélèvements et versements) n affectent en rien les mécanismes péréquatifs prévus par les articles 295 et suivants de la loi générale sur les contributions publiques, du 9 novembre 1887, et les règlements du Conseil d Etat y relatifs. Art. 4: Définitions Au sens de la présente loi, on entend par :

Ausgleichsberechtigt sind Einwohnergemeinden, deren Finanzbedarf im Basisjahr grösser ist als die Ertragskraft. *

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