Jahresbericht Marktüberwachung Chemikaliensicherheit

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1 Jahresbericht 2012 Marktüberwachung Chemikaliensicherheit

2 Impressum Herausgeber: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße Magdeburg Redaktion: Landesverwaltungsamt Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung Dessauer Straße Halle (Saale) Bildquellen: Landesverwaltungsamt Januar 2014

3 Vorwort Der Jahresbericht 2012 zur Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit erscheint zum ersten Mal. Er gibt Auskunft über die vielfältigen Arbeitsaufgaben und die Arbeitsergebnisse der Chemikaliensicherheitsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt. Diese Veröffentlichung ist Teil des Marktüberwachungsprogramms nach der europaweit gültigen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli Sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, für Bereiche, die harmonisierten Produktanforderungen unterliegen, Marktüberwachungsprogramme zu erstellen und deren Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, was für viele Bereiche der Chemikaliensicherheit zutrifft. Die Überwachung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen dient dem Verbraucher-, Umwelt- und Klimaschutz und ist das Hauptanliegen der Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit. Sie trägt dazu bei, unsichere Produkte vom Markt fernzuhalten und setzt die Einhaltung der chemikalienrechtlichen Vorschriften durch. Die Marktüberwachung dient auch dem freien Warenverkehr und ermöglicht, durch die Kontrolle der Marktzugangsbedingungen, einen fairen Wettbewerb der Marktteilnehmer. Von der Marktüberwachung wird der gesamte Lebenszyklus eines Produktes vom Hersteller, Importeur, Großhändler bis zum Einzelhandel erfasst. Dieses weite Aufgabenfeld ist für alle Behörden eine Herausforderung. Allen Beschäftigten der Chemikaliensicherheitsbehörden in Sachsen-Anhalt gilt mein besonderer Dank für die geleistete Arbeit. Dr. Herrmann Onko Aeikens Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

4 Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis... 5 Zusammenfassung Einleitung Ziel der Marktüberwachung von Chemikalien Harmonisierung auf europäischer Ebene Zuständigkeiten der Marktüberwachung in Sachsen-Anhalt Planung und Ablauf der Marktüberwachung in Sachsen-Anhalt Vollzugshilfen Handbuch zur chemikalienrechtlichen Überwachung in Sachsen-Anhalt Leitfaden zum Vollzug der REACH-Verordnung Schwerpunktplanung Überwachung ausgewählter chemikalienrechtlicher Vorschriften REACH-Verordnung Betroffenheit und Zuständigkeit Aktivitäten der REACH-Koordinierungs- und Auskunftsstelle Teilnahme am EU-Projekt REACH-EN-FORCE Folgeaktivitäten aus Entscheidungen der ECHA Anzeigen möglicher Verstöße gegen die Registrierungspflicht CLP-Verordnung Überprüfung Einstufung und Kennzeichnung anhand von SDB Chemikalien-Verbotsverordnung Abnahme von Sachkundeprüfungen Entgegennahme von Anzeigen Teilnahme an der Arbeitsgruppe Gemeinsamer Fragenkatalog (GFK) Überwachung einzelner Produktgruppen Biozide Farben und Lacke Wasch- und Reinigungsmittel Klimawirksame und ozonschichtschädigende Stoffe Prüfung der wesentlichen Verwendungen geregelter Stoffe Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen Teilnahme an Marktüberwachungsprojekten Überwachung des Internethandels mit Chemikalien ICSMS Glossar...27

5 Seite 5 von 29 Abkürzungsverzeichnis BAuA BfC BLAC CLP CMR ECHA EU GFK HFCKW HFKW ISCMS KOM LAU LVwA MDI MLU MSCA ODS PPORD REACH RIPE R-Sätze SDB S-Sätze SVHC VOC WRM Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bundesstelle für Chemikalien Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures (dt. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) CMR-Stoff (cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch, entsprechend Gefahrstoffverordnung auch KMR - karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) Europäische Chemikalien Agentur Europäische Union Gemeinsamer Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung nach 5 Chemikalien- Verbotsverordnung halogenierte Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe halogenierte Fluor-Kohlenwasserstoffe Information and Communication System for Market Surveillance (dt. Informations- und Kommunikationssystem zur Marktüberwachung) Europäische Kommission Landesamt für Umweltschutz Landesverwaltungsamt Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Member State Competent Authority (dt. zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedsstaates) ozone depleting substances (dt. ozonschichtschädigende Stoffe) product and process orientated research and development (dt. produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung) Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe REACH Information Portal for Enforcement (RIPE) (dt. Informationsportal für den Vollzug) Risikosätze (Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen) Sicherheitsdatenblatt Sicherheitssätze (Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe und Zubereitungen) substances of very high concern (dt. besonders besorgniserregende Stoffe) Volatile Organic Compounds (dt. Flüchtige organische Verbindungen) Wasch- und Reinigungsmittel

6 Seite 6 von 29 Zusammenfassung Unter der Marktüberwachung von Chemikalien wird primär die Überwachung des Inverkehrbringens von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen im Sinne des 3 Chemikaliengesetz durch Hersteller, Einführer und Verwender sowie den Groß- und Einzelhandel verstanden. Für den Vollzug der Marktüberwachung im Bereich Chemikalien sind in Sachsen-Anhalt sowohl das Landesverwaltungsamt als auch die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Zur Harmonisierung der Marktüberwachung im Bereich Chemikalien wurden für die Marktüberwachungsbehörden in Sachsen-Anhalt zahlreiche Vollzugshilfen entwickelt, die sich im Praxistest schon vielfach bewährt haben und die einen einheitlichen und effektiven Vollzug ermöglichen. Im Jahr 2012 erfolgten sowohl anlassbezogene Überwachungen aufgrund konkreter Verdachtsfälle als auch aktive Marktüberwachungen ohne konkreten Anlass. Der Kontrolltätigkeit liegt eine gefährdungsorientierte Auswahl zu Grunde und sie erfolgt in der Regel als Komplexinspektion. Überprüft wurden in diesem Zusammenhang insbesondere die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften, Herstellungsverbote, Beschränkungen und Verbote des Inverkehrbringens sowie die Einhaltung der Abgabevorschriften. Kontrolliert wurden vornehmlich Hersteller und Inverkehrbringer von Farben und Lacken, Holzschutzmitteln, Insektiziden, Rodentiziden sowie Wasch- und Reinigungsmitteln. Von den Marktüberwachungsbehörden in Sachsen-Anhalt sind im Jahr 2012 im Bereich Chemikaliensicherheit 921 Produkte detaillierter überprüft worden, etwa 10 % davon im Rahmen der Prüfung von Internetangeboten. Der größte Teil der Produkte entspricht den rechtlichen Vorschriften. Die Einhaltung der Betreiberpflichten von Kälte- und Klimaanlagen wurde bei etwa einem Drittel der in Sachsen-Anhalt erfassten Anlagen kontrolliert. In Sachsen-Anhalt werden jährlich landesweite Schwerpunktaktionen der Marktüberwachung im Bereich Chemikalien durchgeführt. Im Jahr 2012 war die Überwachung des Biozidrechts Schwerpunkt der aktiven Marktüberwachung. Eine länderübergreifende oder sogar europaweite Marktüberwachung bietet sich vor allem an, wenn vermutet wird, dass von bestimmten Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen eine flächendeckende Gefährdung ausgeht oder wenn Überwachungsmaßnahmen zentral koordiniert werden sollen. So hat das Landesverwaltungsamt im Jahr 2012 am europäischen Projekt REACH-EN-FORCE 2 teilgenommen, bei dem im Mittelpunkt stand, wie die sogenannten nachgeschalteten Anwender die für sie in der REACH- und der CLP-Verordnung festgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Anlassbezogene Überwachungen auf der Basis von Informationen durch die ECHA erfolgten im Jahr 2012 bei Herstellern von Stoffen und Gemischen. Überwacht wurde insbesondere die Einhaltung der Kernpflicht unter REACH ohne Daten kein Markt oder auch die rechtskonforme Verwendung geregelter ozonschichtschädigender Stoffe.

7 Seite 7 von Einleitung In nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens finden sich chemische Stoffe. Verbraucher können unmittelbar, durch die Verwendung unsicherer Produkte, aber auch mittelbar, z. B. durch Eintrag gefährlicher Stoffe in die Umwelt, gesundheitlich beeinträchtigt oder geschädigt werden. An die Sicherheit im Umgang mit Chemikalien sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Dabei kommt dem Schutz der Verbraucher vor Gefährdungen durch unsichere Stoffe, Gemische und Erzeugnisse immer mehr Bedeutung zu Ziel der Marktüberwachung von Chemikalien Die Herstellung, Verwendung und auch das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen kann verboten, beschränkt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Produkte, die die chemikalienrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, sind nicht vermarktungsfähig. Das Ziel der Marktüberwachung im Bereich der Chemikaliensicherheit besteht darin, Stoffe, Gemische und Erzeugnisse entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung zu überwachen und Risiken für Umwelt und Gesundheit zu minimieren. Neben dem Schutz von Gesundheit und Umwelt dient die Marktüberwachung von Chemikalien auch dem freien Warenverkehr. Durch die Kontrolle der Marktzugangsbedingungen soll ein fairer Wettbewerb der Marktteilnehmer ermöglicht werden. Das Inverkehrbringen von nicht vorschriftskonformen Chemikalien und Erzeugnissen soll möglichst effektiv unterbunden bzw. sollen schnelle und wirksame Nachbesserungen bei weniger gravierenden Mängeln durchgesetzt werden. Dabei müssen die Maßnahmen der Marktüberwachung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Verbreitung eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in der Warenkette einsetzen. Eine umfassende Marktüberwachung beinhaltet sowohl aktive als auch reaktive Elemente. Während sich die reaktive Marktüberwachung mit konkreten Verdachtsfällen auf Verstöße gegen die chemikalienrechtlichen Vorschriften befasst, wird die Überwachungsbehörde bei der aktiven Marktüberwachung ohne konkreten äußeren Anlass tätig. Insbesondere die aktive Marktüberwachung ist ein unerlässlicher Bestandteil der chemikalienrechtlichen Überwachung. Erkenntnisse aus der reaktiven Marktüberwachung fließen in die Planung der aktiven Marktüberwachung ein. Die Gewährleistung des freien Warenverkehrs ausschließlich sicherer Produkte ist sowohl im Interesse der Verbraucher als auch im Interesse der Wirtschaftsakteure. Die Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Gefährdungsbegrenzung ist zentrales Anliegen sowohl des europäischen als auch des nationalen Chemikalienrechts Harmonisierung auf europäischer Ebene Ein Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gesichert wird. Unabhängig vom Ursprung des Produktes sollen daneben die Menschen in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf das glei-

8 Seite 8 von 29 che Schutzniveau hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz haben. Zahlreiche Verordnungen und Richtlinien bilden die Rechtsgrundlagen für die Überwachung des Inverkehrbringens von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowohl durch Hersteller, Importeure und Verwender als auch den Groß- und Einzelhandel. Um zu erreichen, dass sich sowohl innerhalb der EU als auch bei Importen aus Nicht-EU- Staaten niemand Wettbewerbsvorteile verschaffen kann, die zu Lasten der Verbraucher gehen, hat die EU im Sinne eines gemeinsamen Marktes Regelungen getroffen, die in allen Mitgliedstaaten gelten. Seit dem 1. Januar 2010 gilt die Verordnung (EG) Nr. 765/ über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten. Der Rechtsrahmen für die gemeinschaftliche Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten ist im Kapitel III der Verordnung festgelegt. Folgende harmonisierte chemikalienrechtliche Vorschriften der EU unterliegen den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008: Verordnung (EG) Nr. 1907/ (REACH-Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 1272/ (CLP-Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 528/ (Biozid-Verordnung) Richtlinie 2004/42/EG 5 (Decopaint-Richtlinie) Verordnung 842/ (F-Gase-Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 648/ (Detergenzienverordnung) Die chemikalienrechtlichen Harmonisierungsvorschriften für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung schaffen damit einheitliche Marktzugangsvoraussetzungen, die das Vertrauen in die am Markt befindlichen Chemikalien stärken und für Chancengleichheit der Marktteilnehmer sorgen Zuständigkeiten der Marktüberwachung in Sachsen-Anhalt Um eine einheitliche Marktüberwachung zu gewährleisten, wurden alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, staatliche Stellen zur Überwachung des Binnenmarktes aufzubauen und mit entsprechenden Kompetenzen auszustatten. Festlegungen dazu sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthalten. Die Zuständigkeiten der Behörden für den Vollzug des Chemikaliengesetzes 8, des Waschund Reinigungsmittelgesetzes 9 und der darauf erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union sind in Sachsen-Anhalt in der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht (ChemZustVO) 10 geregelt. Für die Marktüberwachung von Chemikalien ergeben sich in Sachsen-Anhalt folgende Zuständigkeiten: Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Chemikaliensicherheitsbehörden sind, mit Ausnahme des Arbeitsschutzes, für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts im Hinblick auf den allgemeinen Gesundheitsschutzes und zum Schutz der Umwelt im Bereich des Einzelhandles und des Verbrauchers zuständig.

9 Seite 9 von 29 Das Landesverwaltungsamt als obere Chemikaliensicherheitsbehörde ist, mit Ausnahme des Arbeitsschutzes, für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts beim Hersteller sowie im Großhandel zuständig. 2. Planung und Ablauf der Marktüberwachung in Sachsen-Anhalt 2.1. Vollzugshilfen Handbuch zur chemikalienrechtlichen Überwachung in Sachsen-Anhalt Zur Harmonisierung der Marktüberwachung im Bereich Chemikalien in Sachsen-Anhalt steht den Überwachungsbehörden als Handlungsanleitung ein Handbuch zur chemikalienrechtlichen Überwachung 11 zur Verfügung. Das Handbuch erläutert die Grundzüge der Marktüberwachung sowie die zugehörigen Rechtsgrundlagen einschließlich der sich daraus ableitenden Aufgaben. Zu folgenden Bereichen des speziellen Stoffrechts wurden Leitfäden, Checklisten und Ergebnisübersichten erstellt: Biozide, ozonschichtschädigende Stoffe / fluorierte Treibhausgase, Wasch- und Reinigungsmittel, Farben und Lacke. Die Leitfäden sind einheitlich aufgebaut. Es werden die im Rahmen der Marktüberwachung erforderlichen Maßnahmen dargestellt. Ausgangspunkt sind die jeweiligen Rechtsgrundlagen. Es werden die sich daraus ableitenden Pflichten der Wirtschaftsakteure (z.b. Hersteller, Einzelhändler) beschrieben. Unterliegen Produkte mehreren Rechtsbereichen, wird darauf verwiesen (z.b. biozide Farben). Um ein einheitliches Vorgehen bei der Überwachung zu gewährleisten, wurden Checklisten entwickelt, die bei der Überwachung verbindlich zu verwenden sind. Die Checklisten haben einen einheitlichen Aufbau. Die Abfragen sind logisch aufeinander aufgebaut und in der Regel mit ja oder nein zu beantworten. Neben den Rechtsgrundlagen enthalten die Checklisten hilfreiche Hinweise und Kommentare für die Überwachung. Am Ende jedes Fragebogens findet sich ein Fazit aus dem hervorgeht, ob das zu prüfende Unternehmen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder ob ggf. behördliche Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden müssen. Ferner wurde jeweils eine Ergebnisübersicht (Excel-Datei) gestaltet, die der Zusammenfassung und Übermittlung der Überwachungsergebnisse durch die zuständige Überwachungsbehörde zur Auswertung dient, welche im Landesverwaltungsamt erfolgt Leitfaden zum Vollzug der REACH-Verordnung Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat die Erstellung eines Leitfadens für die Überwachungsbehörden in Sachsen-Anhalt zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten von Herstellern / Inverkehrbringern unter REACH in Auftrag gegeben. Ergebnis ist eine praxisorientierte Vollzugshilfe.

10 Seite 10 von 29 Der Leitfaden besteht aus einem Ablaufschema und sich daraus ergebenden Checklisten. Das Ablaufschema ist mehrdimensional ( Produkte, Wirtschaftsakteure und Pflichten aus den entsprechenden Titeln der REACH-Verordnung ) aufgebaut. Je nach Problemstellung der Überwachung ist ein Einstieg von jeder beliebigen Dimension möglich. Durch einfache ja/nein- Entscheidungen gelangt man schnell entweder zu einem weiteren anzuwendenden Entscheidungsbaum oder zu einem Ausstiegspunkt. Zur Entscheidungsfindung dienen kurze Kommentare und Hinweise. Teilweise sind Links zu Hintergrunddokumenten hinterlegt. Zusätzlich finden sich Verweise auf die Rechtsgrundlagen. Am Ausstiegspunkt erhält man Hinweise, welche Checklisten zur Prüfung der Einhaltung der Pflichten herangezogen werden müssen. Die Fragen innerhalb der Checklisten sind logisch aufeinander aufgebaut und in der Regel mit ja oder nein zu beantworten. In Hinweisen finden sich auch Verweise auf betriebsinterne Dokumente, die zur Plausibilitätsprüfung herangezogen werden können, sowie Verweise auf eine mögliche Zusammenarbeit mit anderen Vollzugsbehörden (spezifisch für Sachsen-Anhalt). Am Ende jedes Fragebogens befindet sich ein Fazit aus dem hervorgeht, ob das zu prüfende Unternehmen seinen Pflichten nachgekommen ist oder ob ggf. behördliche Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden müssen Schwerpunktplanung Die Überwachungsbehörden im Bereich Chemikaliensicherheit planen die Überwachungsaktionen eigenständig. Unabhängig von der Regelüberwachung erfolgt eine jährliche Schwerpunktaktion zur Marküberwachung des speziellen Stoffrechts (z.b. zum Wasch- und Reinigungsmittelrecht). Diese Schwerpunktaktionen werden vom Landesverwaltungsamt in Abstimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt initiiert. Die Mitarbeiter der Überwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte werden in Workshops auf die Schwerpunktaktion vorbereitet. In diesen Schulungsveranstaltungen werden die Rechtsgrundlagen einschließlich der aktuellen Änderungen im Stoffrecht vorgestellt. Anhand ausgewählter Beispiele erfolgt z.b. die Einführung der Leitfäden und Checklisten. Schwerpunkt im Jahr 2012 war die Überwachung des Biozidrechts. Die von den Überwachungsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und des Landesverwaltungsamts erhobenen Daten werden im Landesverwaltungsamt erfasst, zusammengestellt und ausgewertet. Die Ergebnisse des Jahres 2012 werden im vorliegenden Bericht veröffentlicht. 3. Überwachung ausgewählter chemikalienrechtlicher Vorschriften 3.1. REACH-Verordnung Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten und wurde zur Straffung und Verbesserung der zuvor geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen in der EU erlassen. Die Neuregelungen dieser Verordnung stellen sowohl die Industrie als auch die zuständigen Behörden vor neue Herausforderungen.

11 Seite 11 von 29 Grundsätzlich gilt die REACH-Verordnung für alle Stoffe. Sie enthält Bestimmungen über Stoffe und Gemische an sich sowie zu Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung der Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen. Unter Berücksichtigung der vermarkteten Mengen bzw. der erwarteten Gefährlichkeit der Stoffe variieren jedoch die konkreten Anforderungen zeitlich und vom Umfang der erforderlichen Daten. So ergeben sich in Abhängigkeit vom Mengenband und der Einstufung der Stoffe bzw. der Rolle des Akteurs in der Lieferkette unterschiedliche Melde- und Registrierungspflichten sowie allgemeine Informationspflichten innerhalb der Wertschöpfungskette. Analog zu den Pflichten der Hersteller/ Inverkehrbringer gemäß der REACH-Verordnung ergeben sich auch für die nach Chemikaliengesetz zuständigen Behörden vielfältige Aufgaben bezüglich der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen Betroffenheit und Zuständigkeit Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz Dem Landesamt für Umweltschutz wurden folgende Aufgaben übertragen: a. REACH-Koordinierungsstelle Sachsen-Anhalt: Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen der BfC sowie die Weiterleitung von Informationen an die BfC nach 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 2 Chemikaliengesetz b. REACH-Auskunftsstelle Sachsen-Anhalt: fachliche Beratung von Firmen und Behörden Aufgaben des Landesverwaltungsamtes Das Landesverwaltungsamt als Vollzugsbehörde der REACH-Verordnung in Sachsen-Anhalt hat folgende Pflichten, die sich für die Hersteller/Importeure sowie die Akteure in der Lieferkette, d.h. Händler, Produzenten bzw. Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ergeben, zu kontrollieren: Registrierung von Stoffen (Titel II) Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche (Titel III) Informationen in der Lieferkette (Titel IV) Nachgeschaltete Anwender (Titel V) Zulassung (Titel VII) Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse (Titel VIII) Betroffenheit von Sachsen-Anhalt Die chemische Industrie prägt in Sachsen-Anhalt die Branchenstruktur. Der größte Teil der chemischen Industrie zur Herstellung von chemischen Grundstoffen, Kunststoffen bzw. sonstigen chemischen Erzeugnissen ist in den Chemieparks Bitterfeld-Wolfen, Leuna, Schkopau, Piesteritz und Zeitz angesiedelt. Nach Angabe des Statistischen Landesamtes sind in Sachsen-Anhalt 103 Hersteller von Gummi- und Kunststoffen, 5 Unternehmen der Mineralölverarbeitung, 100 Hersteller von chemischen Erzeugnissen

12 Seite 12 von 29 mit jeweils mehr als 20 Mitarbeitern gemeldet. Aus den Erfahrungen der REACH-EN-FORCE-Projekte kann geschlussfolgert werden, dass in Sachsen-Anhalt wesentlich mehr Unternehmen (insbesondere nachgeschaltete Anwender) von der REACH-Verordnung betroffen sind. Nachfolgende Statistik ergibt sich aus der Recherche im RIPE-Portal. Dabei ist zu beachten, dass zahlreiche Unternehmen der chemischen Industrie ihren Hauptfirmensitz in anderen Bundesländern Deutschlands oder in anderen europäischen Staaten haben. Registrierungen von Stoffen erfolgen daher oftmals nicht durch das in Sachsen-Anhalt ansässige Unternehmen, sondern durch die Firmenzentrale. Mit Stand vom 31. Dezember 2012 haben in Sachsen-Anhalt: 141 Firmen über 3000 Stoffe vorregistriert, 58 Firmen 165 Stoffe registriert (Standardregistrierung) Aktivitäten der REACH-Koordinierungs- und Auskunftsstelle REACH-Koordinierungsstelle Ein wichtiger Faktor bei der Einführung und Umsetzung der REACH-Verordnung ist eine wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit sowohl zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten als auch mit den Behörden auf EU-Ebene (ECHA, EU-Kommission). Deshalb wurde in jedem Bundesland eine REACH-Koordinierungsstelle (in Sachsen-Anhalt das LAU) eingerichtet. Deren Hauptaufgaben bestehen in der Koordination und Übermittlung vertraulicher Daten sowie von Fachinformationen zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Bundesstelle für Chemikalien. Der REACH-Koordinator ist die Kontaktperson zur BfC und verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit den vertraulichen Firmendaten. REACH-Auskunftsstelle Im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt wurde zur fachlichen Beratung von Firmen und Behörden eine REACH-Auskunftsstelle eingerichtet. Gegenstand der bisherigen Anfragen von Unternehmen in Sachsen-Anhalt waren folgende REACH-relevante Themen: Vorregistrierungs- und Registrierungspflichten insbesondere von Recyclingprodukten (Kunststoff- und Baustoffrecycling) und in diesem Zusammenhang die Abgrenzung zwischen Abfall- und Chemikalienrecht Vorregistrierungs- und Registrierungspflichten für Monomere und Polymere Registrierung von Zwischenprodukten Ausnahmen von der Registrierungspflicht u. a. für Forschung und Entwicklung sowie für Arzneimittel Meldepflichten für Forschungs- und Entwicklungsprojekte Informationspflichten für nachgeschaltete Anwender Informationspflichten für SVHC in Erzeugnissen

13 Seite 13 von Teilnahme am EU-Projekt REACH-EN-FORCE-2 Zielsetzung Im Sinne eines einheitlichen Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutzes und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ist ein bundes- und europaweit einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden anzustreben. Zur Verwirklichung dieser Ziele wurde ein Konzept zur Überwachung der Einhaltung der REACH-Bestimmungen entwickelt. In Form von 3 EU-weiten Überwachungsprojekten wurde damit begonnen, dieses umzusetzen. Zur einheitlichen Organisation und Durchführung der Projekte wurden jeweils ein Handbuch, entsprechende Fragebögen für die Überwachung Vor-Ort sowie Berichtsformulare vom REACH-Forum 12 zur Verfügung gestellt und von den Inspektoren genutzt. Die Inspektoren hatten die Möglichkeit, vor Projektbeginn an entsprechenden Schulungen teilzunehmen. Im Jahr 2012 hat das Landesverwaltungsamt am Projekt REACH-EN-FORCE 2 teilgenommen. Im Mittelpunkt von REACH-EN-FORCE 2 stand die Einhaltung der in der REACH- und der CLP-Verordnung für nachgeschaltete Anwender festgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Pflichten im Zusammenhang mit der Kommunikation in der Lieferkette sowie um die allgemeinen Pflichten nachgeschalteter Anwender gemäß Titel IV der REACH-Verordnung. Diese Gruppe ist aufgrund der Pflichten, die sich aus ihrer Stellung in der Lieferkette ergeben, von besonderem Interesse: Zum einen erhalten sie im Allgemeinen von Lieferanten, die in der Lieferkette vor ihnen stehen, Stoffe als solche oder in Gemischen, beliefern aber in der Regel zum anderen auch andere nachgeschaltete Anwender mit Gemischen, die sie für deren industrielle oder gewerbliche Verwendungen produzieren. Schwerpunkt des Projektes war die Prüfung der Einhaltung folgender Bestimmungen: REACH, Art. 31, 32 Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter; Informationspflichten, wenn kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist REACH, Art. 35, 36 Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen; Aufbewahrung von Informationen REACH, Art. 37 Anwendung von Risikomanagementmaßnahmen REACH, Art. 5, 6 Allgemeine Registrierungspflichten CLP Art. 40, 49 Meldepflicht gegenüber der europäischen Chemikalienagentur; Aufbewahrung von Informationen Das Landesverwaltungsamt als obere Chemikaliensicherheitsbehörde hat 39 Gemische, 18 Sicherheitsdatenblätter und 17 Stoffe bei insgesamt 7 Unternehmen kontrolliert. Die Unternehmen kamen aus folgenden Branchen: Anbieter von funktionellen Oberflächensystemen auf Kunststoffbasis Klebstoffhersteller Hersteller von Farben und Lacken sowie Hersteller von Reinigungs-, Körperpflege- und Waschmitteln Ergebnisse Bei den kontrollierten Unternehmen handelte es sich ausschließlich um nachgeschaltete Anwender ( Down-Stream-User ). Die Unternehmen selbst hatten keine Registrierungspflichten für Stoffe.

14 Seite 14 von 29 Hauptaugenmerk bei den Kontrollen wurde deshalb auf den Registrierungsstatus der in den geprüften Gemischen verwendeten Stoffe, die Qualität der Sicherheitsdatenblätter, vorhandene Qualitäts- und Managementsysteme zur Gewährleitung der Informationspflichten in der Lieferkette (Umgang mit Sicherheitsdatenblättern im Unternehmen und Verteilung an Kunden) sowie die Aufbewahrung von Informationen gelegt. Für alle überprüften Stoffe und Gemische lagen die Sicherheitsdatenblätter in den Unternehmen vor. Die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter erfolgt in der Regel durch geschultes Personal in den Unternehmen unter Verwendung von branchenspezifischer Software. Es wurden die Angaben zur Kennzeichnung mit Gefahrensymbolen sowie den R- und S- Sätzen in Abschnitt 2 und zur Zusammensetzung in Abschnitt 3 der Sicherheitsdatenblätter geprüft. Teilweise erfolgte dabei ein Abgleich mit der Rezeptur sowie den Sicherheitsdatenblättern der Vorlieferanten. Bei 5 Sicherheitsdatenblättern waren die Angaben unvollständig oder widersprüchlich. In diesen Fällen wurden die Sicherheitsdatenblätter von den Unternehmen entsprechend korrigiert. Bei allen Unternehmen stehen die Informationen aus den Sicherheitsdatenblättern den Arbeitnehmern uneingeschränkt zur Verfügung. Die Weitergabe der Sicherheitsdatenblätter an die Kunden erfolgt in der Regel sowohl in Papierform als auch elektronisch. Die Archivierungs- und Aufbewahrungspflicht der Sicherheitsdatenblätter von 10 Jahren nach der letzten Herstellung oder Verwendung war den Unternehmen dagegen weitgehend unbekannt Folgeaktivitäten aus Entscheidungen der ECHA Anlass Folgeaktivitäten entstehen für die Vollzugsbehörde dann, wenn der Registrant die Anforderungen aus Entscheidungen der ECHA entweder ungenügend oder gar nicht erfüllt. In diesem Fall wird über die Koordinierungsstelle (MSCA) des jeweiligen Mitgliedstaates an die Vollzugsbehörde ein statement of non-compliance with decision xyz übermittelt. Solche Folgeaktivitäten können sich aus Entscheidungen über einen weiteren Informationsbedarf a) der ECHA bezüglich der Prüfung von Versuchsvorschlägen (REACH-VO, Artikel 40) oder der Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen (REACH-VO, Artikel 41) bzw. b) der MSCA bezüglich der Bewertung aller Informationen eines Stoffes für die jeweilige Vollzugsbehörde ergeben. Ergebnisse Sachsen-Anhalt war im Jahr 2012 in zwei Fällen von solchen Entscheidungen betroffen. In beiden Fällen wurde die Vollzugsbehörde aufgefordert, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der reduzierten Informationsanforderungen bei transportierten isolierten Zwischenprodukten erfüllt sind. Diese Erleichterung wird nur gewährt, wenn der Registrant nachweisen kann, dass es sich bei dem betreffenden Stoff tatsächlich um ein Zwischenprodukt handelt und dass dieses stets unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet wird. Folgende Punkte waren zu klären: Die Informationen im Dossier reichten nicht aus, um den Status des Stoffes als Zwischenprodukt zu verifizieren.

15 Seite 15 von 29 Informationen zum strikten Einschluss und zu Verfahrens- und/oder Überwachungstechnologien zur Minimierung von Emissionen reichten nicht aus. Es fehlten Daten zu Risikomanagementmaßnahmen und/oder zu den streng kontrollierten Bedingungen. Es fehlten die Originale der Bestätigung der nachgeschalteten Anwender, dass diese den Stoff unter streng kontrollierten Bedingungen verwenden. Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der reduzierten Informationsanforderung wurden von den Unternehmen zunächst weitere Unterlagen abgefordert. Im Rahmen von Vor-Ort-Terminen erfolgten Anlagenbesichtigungen und Einsichtnahme in die betriebsinternen Produktionsabläufe. Die Unternehmen erläuterten ausführlich den Umgang mit den Zwischenprodukten und wiesen nach, dass die Herstellung und weitere Verwendung unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt, indem sie durch technische Mittel streng eingeschlossen sind. Die Ergebnisse der Inspektionen und die geforderten zusätzlichen Informationen wurden über das MLU an die ECHA berichtet Anzeigen möglicher Verstöße gegen die Registrierungspflicht Anlass Das Landesverwaltungsamt wurde darüber informiert, dass eine anonyme Anzeige bzgl. einer Firma aus Sachsen-Anhalt bei der ECHA mit dem Hinweis vorliegt, dass Verstöße gegen die Kernpflicht unter REACH ohne Daten kein Markt bestehen würden. Ergebnisse Insgesamt wurden Registrierungsinformationen zu ca. 90 Stoffen dieses Unternehmens auf Übereinstimmung mit den bei der ECHA vorliegenden Informationen [Vorregistrierung, Registrierung (Standard und Zwischenprodukte), PPORD, Anfragen, Ausnahmen von der Registrierungspflicht] geprüft. Das Unternehmen wurde gebeten, zunächst Auskunft über die Größe und Organisationsstruktur, Angaben zu den einzelnen Produktionsstätten, Informationen zu allen vorregistrierten und registrierten Stoffen und zu Stoffen, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, zu erteilen. Beim Vor-Ort-Termin wurde festgestellt, dass zwei Stoffe nicht registriert und damit nicht mehr vermarktungsfähig waren. Die Produktion eines Stoffes war bereits eingestellt. Der zweite Stoff war weder vorregistriert noch registriert. Das weitere Herstellen und Inverkehrbringen dieses Stoffes wurde bis zur erfolgreichen Registrierung bei der ECHA untersagt. Das Unternehmen hat den Stoff inzwischen registriert CLP-Verordnung Überprüfung Einstufung und Kennzeichnung anhand von SDB Inhalt In der REACH-VO sind der Inhalt und das Format der Sicherheitsdatenblätter festgelegt. Es werden Vorgaben für die Kommunikation zwischen Lieferanten und Kunden über die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen definiert. Das Sicherheitsdatenblatt stellt damit für

16 Seite 16 von 29 den Abnehmer von Stoffen und Gemischen eine wesentliche Informationsquelle zur Ableitung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen dar. Bezüglich des Inhalts und der Form des Sicherheitsdatenblatts gibt es zahlreiche Änderungen, die seit Ende 2010 bis Mitte 2015 von den Herstellern schrittweise umgesetzt werden müssen (Änderungsverordnung (EG) Nr. 453/2010 der REACH-VO 13 ). Ergebnisse Die Prüfung der Sicherheitsdatenblätter erfolgt im Zuge aktiver und reaktiver Vollzugsaktivitäten. Im Jahr 2012 wurden insgesamt 53 Sicherheitsdatenblätter von Stoffen und Gemischen im Rahmen der Marktüberwachung oder bei Betriebskontrollen überprüft. Es wurden Sicherheitsdatenblätter von Stoffen und Gemischen, wie z. B. Farben und Lacken, Bioziden, PU- Schäumen, Schmierstoffen sowie Spezialreinigern eingesehen. Generell sind die Unternehmen in der Lage, deutschsprachige Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen. Ca. 20% der geprüften SDB hielten einer Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Angaben zur Kennzeichnung aus den Angaben der Inhaltsstoffe nicht stand bzw. es stimmten die Angaben auf dem Etikett mit den Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt nicht überein. Die gefunden Mängel wurden in der Regel von den Unternehmen nach behördlicher Aufforderung umgehend korrigiert Chemikalien-Verbotsverordnung Abnahme von Sachkundeprüfungen Inhalt Das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse wird in der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV 14 ) geregelt. Ziel ist es dabei, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen. Stoffe und Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T+ (sehr giftig) oder T (giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder den Gefahrenhinweisen R40, R62, R63 und R68 gekennzeichnet sind, sowie die sogenannten Sprengstoffgrundchemikalien dürfen im Einzelhandel nur von Personen abgeben werden, die über einen Sachkundenachweis nach 5 ChemVerbotsV verfügen. Der Sachkundige hat allgemeine Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbunden Gefahren und über die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften nachgewiesen. Die Anforderungen an die Sachkunde richten sich nach dem Gefährdungspotential, das von den zu verkaufenden Produkten ausgeht. Aus diesem Grund ist die Sachkundeprüfung modular aufgebaut. Die Sachkunde kann als umfassende oder eingeschränkte Sachkunde erworben werden. Für die Abnahme der Sachkunde ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt die zuständige Prüfungsbehörde.

17 Seite 17 von 29 Ergebnisse Im Jahr 2012 erfolgten 216 Sachkundeprüfungen bzw. Anerkennungen der Sachkunde (davon 125 Sachkundeprüfungen zur eingeschränkten Sachkunde von MDI und MDI-haltigen Stoffen und Gemischen). Im Rahmen der Marktkontrollen erfolgte gleichzeitig die Überprüfung der Notwendigkeit einer Sachkunde bzw. das Vorliegen einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen sachkundepflichtiger Produkte Entgegennahme von Anzeigen Inhalt Das Inverkehrbringen von als sehr giftig oder giftig gekennzeichneten Stoffen oder Gemischen im Einzelhandel bedarf einer Erlaubnis nach 2 Absatz 1 und 3 ChemVerbotsV, bei ausschließlicher Abgabe an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender einer Anzeige nach 2 Absatz 6 ChemVerbotsV. Für die Erteilung einer Erlaubnis sind in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte, für die Entgegennahme einer Anzeige das Landesverwaltungsamt zuständig. Ergebnis Im Jahr 2012 wurde von 4 Unternehmen die Aufnahme einer nach 2 Absatz 5 ChemVerbotsV erlaubnisfreien Tätigkeit beim Landesverwaltungsamt angezeigt. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Jahr 2012 der Ausübung einer nach 2 Absatz 1 ChemVerbotsV geregelten Tätigkeit in 16 Fällen erlaubt. In einem Fall konnte aufgrund fehlender Sachkunde keine Erlaubnis erteilt werden Teilnahme an der Arbeitsgruppe Gemeinsamer Fragenkatalog (GFK) Inhalt Der Gemeinsame Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung wurde von einer Arbeitsgruppe im Auftrag der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) erarbeitet. Die Verwendung des GFK durch die Prüfer der zuständigen Behörden trägt zur Harmonisierung des Sachkundenachweises in der Bundesrepublik Deutschland bei, so dass die Sachkunde auf einem vergleichbar hohen Niveau steht. Tätigkeiten Im Rahmen der Mitarbeit einer Vertreterin des Landes Sachsen-Anhalt in der bundesweiten Arbeitsgruppe GFK erfolgte die Fortschreibung und Anpassung des Fragenkataloges unter Einbeziehung der rechtlichen Änderungen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Schwerpunkte im Jahr 2012 waren die weitere Anpassung des GFK an das neue Einstufungs- und Kennzeichnungsrecht (CLP-VO) und die Erarbeitung neuer Fragen zum Biozidrecht.

18 Seite 18 von Überwachung einzelner Produktgruppen 4.1. Biozide Inhalt und Vorgehensweise Biozide sind Wirkstoffe oder Gemische, die auf chemischen oder biologischen Wege Schadorganismen zerstören, abschrecken oder unschädlich machen bzw. Schädigungen durch sie verhindern sollen. Schadorganismen sind z. B. Insekten, Nagetiere, Muscheln sowie Viren, Bakterien und Pilze. Zu deren Bekämpfung sind heute zahlreiche Produkte auf dem Markt. Biozid-Produkte sind bestimmten Produktarten zugeordnet. Dazu zählen u. a. Desinfektionsmittel für den Privatbereich und das Gesundheitswesen, Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich, Holzschutzmittel sowie Insektizide. Beim Umgang mit Biozid-Produkten ist aufgrund ihrer Wirkung nicht nur auf die Schadorganismen besondere Vorsicht geboten. Zum Schutz von Verbrauchern, Beschäftigten und der Umwelt wurden daher rechtliche Regelungen erlassen, in denen u. a. Melde- und Zulassungspflichten sowie Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten klar definiert wurden. Die Einhaltung der biozidrechtlichen Vorschriften in Sachsen-Anhalt wird durch gezielte Überwachungsmaßnahmen im Einzelhandel durch die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie durch das Landesverwaltungsamt im Großhandel bzw. bei Herstellern unter Verwendung der erarbeiteten Checkliste kontrolliert. Ergebnisse Im Jahr 2012 wurden insgesamt 392 Produkte kontrolliert, die gemäß Anhang V der RL 98/8/EG 15 folgenden Produktarten zuzuordnen sind: 1 Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene 2 Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte 3 Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich 4 Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich 6 Topf-Konservierungsmittel 7 Beschichtungsschutzmittel 8 Holzschutzmittel 10 Schutzmittel für Mauerwerk 14 Rodentizide 18 Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden 19 Repellentien und Lockmittel

19 Seite 19 von 29 Abbildung 1: kontrollierte Produkte je Produktart Überwacht wurden 181 Einrichtungen (Bau- und Gartenmärkte, Drogerien, Rest- und Sonderpostenmärkte, Großhändler, Chemiefachhändler, Hersteller sowie der sonstige Einzelhandel - Supermärkte). Es wurden 327 Beanstandungen an 164 Produkten festgestellt. Dabei wurden 266 Verstöße gegen die biozidspezifischen Kennzeichnungsvorschriften gefunden. Die am häufigsten auftretenden Mängel sind unvollständige oder fehlende Angaben, wie: Verfallsdatum, Hinweis zur sicheren Verwendung, Chargennummer, Adresse, Art des Gemischs, Biozid-Wirkung / Sicherheitswartezeit, Registriernummer. Es wurden 6 Produkte im Handel aufgefunden, die nicht bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gemeldet waren sowie 11 Produkte ohne die entsprechende Registriernummer. Des Weiteren wurden 21 Produkte im Handel gefunden, die Wirkstoffe enthielten, deren Inverkehrbringen in den benannten Produktarten aufgrund von Kommissionsentscheidungen verboten ist. Die betroffenen Handelseinrichtungen wurden mittels Revisions- bzw. Anhörungsschreiben über den Sachverhalt informiert und aufgefordert, das Inverkehrbringen der bemängelten Produkte unverzüglich einzustellen. Die geforderte Maßnahme wurde von den betroffenen Händlern in der Regel unverzüglich umgesetzt.

20 Seite 20 von 29 Abbildung 2: Verteilung der Beanstandungen (k.a. = keine Angabe) 4.2. Farben und Lacke Anliegen Die Luftreinhaltung stellt einen wesentlichen Politikbereich innerhalb der EU dar, der sowohl dem Schutz der Umwelt als auch des Menschen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen dient. Folgen der Luftverschmutzung durch flüchtige organische Substanzen und andere Luftschadstoffe sind u. a. als Sommersmog und Zerstörung der Ozonschicht bekannt. Neben Stickoxid gehören flüchtige organische Verbindungen zu den Ozon-Vorläufersubstanzen. Flüchtige organische Verbindungen werden sowohl auf natürlichem Weg freigesetzt, etwa durch Pflanzenstoffwechsel, Fäulnis- oder Abbauprozesse, als auch durch die Verwendung von Lösemitteln, beispielsweise in Farben und Lacken. Nitro-, Kunststoff-, Polyurethan-, Kunstharz-, Alkydharz- und Naturharzlacke enthalten besonders viele flüchtige organische Verbindungen als Lösemittel. Auch mit Wasser verdünnbare Lacke enthalten organische Lösemittel, jedoch in weitaus geringerer Menge. Seit mehreren Jahren gibt es Bemühungen, die Menge der in die Atmosphäre eingetragenen (emittierten) VOC zu vermindern. Mit der Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der RL 1999/13/EG 16 wurde in Ergänzung zu bereits bestehenden anlagentechnischen Regelungen ein produktbezogener Ansatz umgesetzt. Diese sogenannte Decopaint-Richtlinie wurde im Dezember 2004 durch die lösemittelhaltige Farben und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV 17 ) in nationales Recht umgesetzt. Sie stellt Anforderungen an die schrittweise Reduktion des Lösemittelgehaltes in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung.

21 Seite 21 von 29 Vorgehensweise und Ergebnisse In Sachsen-Anhalt werden verstärkt Produkte kontrolliert, die unter die Regelungen der ChemVOCFarbV fallen. Zur Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug sind die Rechtsgrundlagen sowie die Vorgehensweise bei der Überwachung in einem Leitfaden beschrieben. Da der Anwendungsbereich der Verordnung auf ganz bestimmte Produkte beschränkt ist, ist bei der Überwachung besonders auf den vom Hersteller vorgegebenen Verwendungszweck des jeweiligen Produktes zu achten. Ein Schwerpunkt ist die Kontrolle der Kennzeichnung der Produkte. Anzugeben sind die Produktkategorie, der Grenzwert und der Maximalgehalt an VOC. Um ein einheitliches Vorgehen bei der Überwachung und Übermittlung der Daten zu gewährleisten, wurden ein entsprechendes Formblatt sowie eine Ergebnisübersicht erstellt. Im Jahr 2012 wurden insgesamt 185 Produkte bezüglich der Kennzeichnung kontrolliert, die gemäß Anhang I der ChemVOCFarbV den Kategorien 1a, 1c-j, 2a, 2c und 2e zuzuordnen sind. Überwacht wurden 51 Einrichtungen (Baumärkte, Rest- und Sonderpostenmärkte sowie der sonstige Einzelhandel und Großhandelseinrichtungen). Dabei wurden Beanstandungen an 28 Produkten festgestellt. 8 Produkte waren nicht entsprechend der Vorschriften der ChemVOCFarbV gekennzeichnet, obwohl diese Produkte entsprechend ihrer Auslobung unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. In 8 Fällen wurde eine Überschreitung des auf dem Etikett ausgewiesenen zum max. erlaubten VOC-Gehalt der entsprechenden Produktkategorie festgestellt. Eine Analyse wurde in keinem der Fälle veranlasst. Bei zwei Produkten stimmte die ausgewiesene Produktkategorie nicht mit dem angegebenen Verwendungszweck überein. Bei den anderen Produkten wurden Verstöße gegen andere Kennzeichnungsvorschriften (CLP- Verordnung, Biozid-RL) festgestellt. Für 20 Produkte wurde aufgrund der Verstöße gegen die Vorschriften der ChemVOCFarbV eine Herausnahme aus dem Verkaufssortiment veranlasst. Die betroffenen Handelseinrichtungen wurden mittels Revisions- bzw. Anhörungsschreiben über den Sachverhalt informiert und aufgefordert, das Inverkehrbringen der bemängelten Produkte unverzüglich einzustellen. Die geforderte Maßnahme wurde von den betroffenen Händlern in der Regel unverzüglich umgesetzt. Zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den VOC-Gehalt können im Einzelfall Analysen erforderlich sein. In Anhang III sind die entsprechenden Methoden genannt. Die Anordnung solcher Analysen kann vorrangig gegen Hersteller und Importeure als erstes Glied der Vertriebskette angemessen sein, bei Vorliegen eines konkreten Verdachts aber auch gegen Groß- und Einzelhändler. Aus diesem Grund plant Sachsen-Anhalt für das Jahr 2013 ein Überwachungsprojekt bei Herstellern und im Großhandel zur analytischen Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte der ChemVOCFarbV in Farben und Lacken. Dazu sollen chemische Analysen zur qualitativen Charakterisierung der VOC-Komponenten und zur quantitativen Erfassung (VOC- Summenwert) durch ein zu beauftragendes externes Labor durchgeführt werden. Das Ergebnis dieses Überwachungsprojekts wird im Jahr 2014 veröffentlicht.

22 Seite 22 von Wasch- und Reinigungsmittel Anliegen Wasch- und Reinigungsmittel werden in vielen Bereichen des Alltags eingesetzt und bestehen aus einer Vielzahl von chemischen und funktional verschiedenen Substanzen. In Deutschland gilt ergänzend zur EU-Detergenzienverordnung (DetergV) 18 das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG). Im Rahmen der Marktüberwachung von Chemikalien werden die Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung sowie die öffentliche Bekanntmachung der Inhaltsstoffe entsprechend der DetergV und des WRMG überprüft. Vorgehensweise und Ergebnisse Die Kontrolle der Wasch- und Reinigungsmittel erfolgte bis zum Jahr 2012 in der Regelüberwachung. Im Rahmen dieser Regelüberwachung wurden Wasch- und Reinigungsmittel in Bezug auf die Anforderungen an die spezifischen Kennzeichnungspflichten überprüft. Bei insgesamt 258 kontrollierten Produkten wiesen 14 Artikel Mängel bezüglich der Kennzeichnung auf. Für das Jahr 2013 ist eine Schwerpunktaktion geplant. Zur Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug wurde ein Leitfaden zur Überwachung von Wasch- und Reinigungsmitteln entwickelt. Um ein einheitliches Vorgehen bei der Überwachung und Übermittlung der Daten zu gewährleisten, wurden ein entsprechendes Formblatt sowie eine Ergebnisübersicht erstellt. Das Ergebnis dieser Schwerpunktaktion wird im Jahr 2014 veröffentlicht Klimawirksame und ozonschichtschädigende Stoffe Prüfung der wesentlichen Verwendungen geregelter Stoffe Grundlage Im Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/ ist die Verwendung von ozonschichtabbauen Stoffen zu Labor- und Analysezwecken geregelt. Gemäß diesem Artikel dürfen Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die nicht nur teilhalogeniert sind, lediglich zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken in Verkehr gebracht und verwendet werden. Die Liste von wesentlichen und nicht wesentlichen Verwendungszwecken enthält die Verordnung (EG) Nr. 291/ Ergebnisse In Sachsen-Anhalt wurden im Jahr 2012 auf Grundlage der Information der Europäischen Kommission 10 Labore von Firmen, Universitäten bzw. Forschungsinstituten im Hinblick darauf geprüft, ob die Verwendung geregelter Stoffe entsprechend Artikel 10 der Verordnung nur zu wesentlichen Labor- und Analysenzwecken erfolgt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass 4 Labore die geregelten Stoffe nicht mehr verwenden, die entsprechenden Löschungen der Einträge in der ODS-Datenbank wurden vorgenommen. Die Stellungnahmen der anderen Labore wurden der Kommission übergeben und werden von dieser abschließend fachlich geprüft.

23 Seite 23 von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen Grundlage Im Land Sachsen-Anhalt werden Anlagen, die klimawirksame oder ozonschichtschädigende Stoffe enthalten, erfasst. Anlagen, die fluorierte oder ozonschichtschädigende Treibhausgase enthalten, sind zum Beispiel Gewerbekälteanlagen, Industriekälteanlagen, Klimaanlagen für Räume und Gebäude, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme. Die Erhebung der Anlagen und der Menge der durch die Unternehmen als Kältemittel, Lösemittel oder Löschmittel verwendeten klimawirksamen oder ozonschichtschädigenden Stoffe dient der Kontrolle der Erfüllung der gemäß Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen sowie der Absicherung der notwendigen Berichterstattung. Unternehmen in Sachsen-Anhalt wurden im Hinblick auf die Einhaltung der deutschen und europäischen Vorschriften zum Klimaschutz überprüft. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV 21 ) und die Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV 22 ) sowie um die Verordnungen (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase und die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Kernelemente der Inspektionen sind insbesondere die Überprüfung der Einhaltung von: Anforderungen an Wartungsfirmen und Wartungspersonal, vorgeschriebenen Intervallen von Dichtheitsprüfungen, Vorschriften zur Erfassung von Angaben über die Anlagen, Kennzeichnungsvorschriften der Anlagen, zusätzlichen Anforderungen an die Anlagen (z.b. Leckage-Erkennungssysteme), Aufzeichnungspflichten über o Art und Menge des eingesetzten Kältemittels, o Nachfüllmengen der Kältemittel, o Rückgewinnungsmengen im Rahmen von Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung, o Wartungsfirma und Wartungspersonal, o Termine und Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen (Dichtheitsprüfungen, Prüfungen des Leckage-Erkennungssystems). Zur Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug wurde ein Leitfaden zur Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen entwickelt. Um ein einheitliches Vorgehen bei der Überwachung und Übermittlung der Daten zu gewährleisten, wurden ein entsprechendes Formblatt sowie eine Ergebnisübersicht erstellt. Ergebnis Bisher wurden in Sachsen-Anhalt 1316 Anlagen von 410 Betreibern erfasst, die mindestens 3 kg klimawirksame oder ozonschichtschädigende Stoffe enthalten. Der überwiegende Teil (94%) der Anlagen wurde im Einzelhandel im Rahmen der Marktüberwachung erfasst. Größere Anlagen finden sich in Industrieanlagen. Betreiber solcher Anlagen werden stichprobenhaft erfasst (z.b. Montanindustrie, chemische Industrie, Einzelfertiger, Lebensmittelindustrie, Großhandel). Im Jahr 2012 wurden von den erfassten Anlagen 422 in Hinblick auf die Einhaltung der deutschen und europäischen Vorschriften zum Klimaschutz überprüft.

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