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1 Zugangs- und Verfahrensbestimmungen der Universität Erfurt für das weiterbildende Studium Musikerziehung vom 21. August 2005 Diese Satzung ist dem Thüringer Kultusministerium angezeigt. Hinweis: Die formale Ausfertigung der Ordnung erfolgt durch die Unterschrift des Präsidenten. Das Ausfertigungsdatum ist unter der Überschrift ausgewiesen. In der Kopfzeile sind zudem das Datum der amtlichen Veröffentlichung und die Registernummer des Verkündungsblattes der Universität Erfurt zu dieser Ordnung vermerkt. Die Ordnung ist wie folgt zu zitieren: [Titel der Ordnung] in der Fassung vom [Ausfertigungsdatum], (VerkBl. UE RegNr.: ) Die Wiedergabe dieser Ordnung als PDF-Datei im WWW erfolgt in Ergänzung ihrer amtlichen Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Erfurt. Fragen oder Kommentierungen bitte an: Bernhard.Becher@uni-erfurt.de Bearbeitungsstand: Az.: A0E 30/015 1

2 Zugangs- und Verfahrensbestimmungen der Universität Erfurt für das weiterbildende Studium Musikerziehung vom 21. August 2005 Gemäß 5 Absatz 1 und 15 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 229) in Verbindung mit 9 Absatz 2 Nummer 5 der Grundordnung der Universität Erfurt (Grundordnung) vom 3. Juli 2001 (Gemeinsames Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 7/2002 S. 296), zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung zur Grundordnung vom 16. Juni 2003 (Gemeinsames Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 8/2003 S. 342), erlässt die Universität Erfurt folgende Zugangs- und Verfahrensbestimmungen für das weiterbildende Studium Musikerziehung (ZV-WBS-ME). Im Rahmen einer Eilentscheidung hat der Präsident der Universität Erfurt diese Satzung am 21. August 2005 verfügt. Diese Satzung wurde dem Thüringer Kultusministerium mit Schreiben vom 30. August 2005 angezeigt. 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung enthält die allgemeinen Zugangs- und Verfahrensbestimmungen für das weiterbildende Studium Musikerziehung. Das Studienangebot in Musikerziehung erfolgt als Teilzeitstudium in sechs Semestern im Umfang von 60 Leistungspunkten im Sinne der Rahmenprüfungsordnung der Universität Erfurt für den Baccalaureus-Studiengang (RPO-BA) in der jeweiligen Fassung. (2) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. 2 Rechtscharakter des weiterbildenden Studiums Das weiterbildende Studium Musikerziehung ist öffentlich-rechtlich gestaltet. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum weiterbildenden Studium Musikerziehung kann zugelassen werden, wer: (a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder (b) die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Diese Eignung wird durch den BA-Prüfungsausschuss der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät auf Empfehlung der Studienrichtung Musikerziehung festgestellt. (2) Für die Zulassung zum weiterbildenden Studium in Musikerziehung ist das Bestehen einer Eignungsprüfung (siehe hierzu Eignungsprüfungsordnung der Universität Erfurt /EPO) nachzuweisen. Der Nachweis über die bestandene Eignungsprüfung hat für zwei Jahre Gültigkeit. An anderen Hochschulen erfolgreich absolvierte Eignungsprüfungen können von der Prüfungskommission ( 3 EPO) bei Gleichwertigkeit anerkannt werden. (3) Es ist ein logopädisches Attest vorzulegen, das nicht älter als ein Jahr sein darf. (4) Der Zugang zum weiterbildenden Studium ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt sind oder für die Baccalaureus-Studienrichtung mit der Nebenstudienrichtung Musikerziehung eine Zulassungsbeschränkung besteht. 4 Studienziele und -inhalte Ziel des weiterbildenden Studiums Musikerziehung ist es, die Auseinandersetzung mit der europäischen Musikgeschichte anzuregen und in Fragen musikalischer Bildung einzuführen. Im Ausbildungskonzept wird berücksichtigt, dass sich die gesellschaftliche Musikpraxis pluralisiert und differenziert hat. Deshalb soll den Studierenden ein breites und heterogenes Spektrum musikalisch praktischer Fähigkeiten vermittelt werden. Bearbeitungsstand: Az.: A0E 30/015 2

3 In zunehmendem Maße werden in der gesellschaftlichen Musikpraxis mediale Vermittlungs- und Produktionsformen von Musik eingesetzt, die musikalische Betätigungsmöglichkeiten eröffnen, welche auch Eingang in die studentische Ausbildung finden. Ebenfalls gehört eine Auseinandersetzung mit der Musik anderer Kulturkreise zum Ausbildungsprogramm. Die besonderen individuellen Fähigkeiten des Studierenden sollen erkannt und gefördert werden im Hinblick auf die spätere Berufspraxis. 5 Studien- und Prüfungsleistungen (1) Die inhaltlichen Auflagen für den erfolgreichen Abschluss des weiterbildenden Studiums Musikerziehung im Umfang von 54 LP entsprechen den Auflagen, die in der Prüfungs- und Studienordnung des Baccalaureus-Studiengangs mit der Nebenstudienrichtung Musikerziehung in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden. Die allgemeinen Auflagen sind der RPO-BA in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen. (2) Die Auflagen des Absatz 1 werden durch den erfolgreichen Abschluss eines Moduls Fachdidaktik im Umfang von 6 LP aus dem Magister-Programm-Lehramt der Universität Erfurt ergänzt. Die inhaltlichen Auflagen für den erfolgreichen Abschluss des Fachdidaktikmoduls sind der entsprechenden Prüfungs- und Studienordnung der Universität Erfurt für das Magister-Programm-Lehramt und die allgemeinen Auflagen der Rahmenprüfungsordnung der Universität Erfurt für den Magister-Studiengang-Lehramt in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen. (3) Für das weiterbildende Studium sind mindestens 42 LP aus Modulen der Universität Erfurt zu erbringen. Es können maximal Studienvorleistungen im Umfang von 18 LP in das weiterbildende Studium Musikerziehung eingebracht werden. 6 Bestehen des weiterbildenden Studiums, Notenbildung, und Zertifikat (1) Das weiterbildende Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Weiterbildungsprüfung bestanden ist. Diese ist bestanden, wenn zum Ende des 3. Studienjahres die 60 Leistungspunkte nach 5 in erfolgreich abgeschlossenen Lehrveranstaltungsprüfungen nachgewiesen, die Auflagen der Prüfungsordnung der Universität Erfurt für den Baccalaureus-Studiengang mit der Nebenstudienrichtung Musikerziehung im Umfang von 54 LP und ein Fachdidaktikmodul des Magister-Programms-Lehramt Grundschule im Umfang von 6 LP erfüllt sind und die Gesamtnote mindestens ausreichend (4,00) ist. (2) Für das erfolgreich abgeschlossene weiterbildende Studium ist eine Gesamtnote zu bilden. Aus den anzurechnenden Lehrveranstaltungsnoten wird, mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen nach dem Komma, die Gesamtnote errechnet. Dabei werden die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Noten der Lehrveranstaltungen werden mit den dazugehörigen Leistungspunkten multipliziert und die addierten Multiplikationsergebnisse durch die Summe der Leistungspunkte (60 LP) dividiert. (3) Hat der Studierende in einem Studienbereich mehr Leistungspunkte nachgewiesen als erforderlich sind, werden die Lehrveranstaltungen mit den besten Lehrveranstaltungsnoten für die Berechnung herangezogen. (4) Hat der Prüfling die Weiterbildungsprüfung bestanden, erhält er ein Zertifikat (Anlage 1). Das Zertifikat enthält die Gesamtnote und weist in einer Anlage die Noten der Lehrveranstaltungen und die Modulnoten aus. Die Noten werden mit einer Genauigkeit von einer Dezimalstelle nach dem Komma ausgewiesen. Die 2. Dezimalstelle wird ohne Rundung gestrichen. (5) Das Zertifikat wird vom Vorsitzenden des BA Prüfungsausschusses der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät unterschrieben. 7 Gebühren (1) Das weiterbildende Studienangebot der Universität Erfurt in Musikerziehung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Gebühren für das Langzeitstudium ( 107a ThürHG), d.h. in der Summe sind für 60 LP Gebühren in Höhe von 2 Vollzeitsemestern zu entrichten. Bearbeitungsstand: Az.: A0E 30/015 3

4 (2) Die Studiengebühren sind semesterweise in Höhe von 1/6 der Vollzeitstudiengebühren mit der Einschreibung zum weiterbildenden Studium und bei der Rückmeldung zu entrichten. (3) Wird das Studium vorfristig abgeschlossen, ist vor der Ausgabe des Zertifikates die ausstehende Summe für die Gesamtgebühren zu entrichten. 8 Gleichstellungsklausel Alle aufgeführten Status- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form und von Männern in der männlichen Form geführt. 9 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität Erfurt folgenden Monats in Kraft. Der Präsident der Universität Erfurt Anlage: 1. Muster für das Zertifikat Bearbeitungsstand: Az.: A0E 30/015 4

5 Universität Erfurt Zertifikat für Herrn Frau [Vorname Name] Anlage 1) geboren am [Geburtstag] in [Geburtsort] Nach ordnungsgemäßem Studium mit studienbegleitenden Prüfungen, siehe Anlage, wird für den erfolgreichen Abschluss im Weiterbildenden Studium [- Studienrichtung -] die Gesamtnote [Note] vergeben Erfurt, den [Tag der letzten Prüfung] [Siegel] Unterschrift] Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät = Bearbeitungsstand: Az.: A0E 30/015 5

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