Funktionsleistungsbezüge. Besondere
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- Adolph Boer
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1 Länderregelungen zu den n bei der W-Besoldung Bunland Ruhegehaltsfähigkeit von n Baden- Württemberg Bayern Entscheidungsgrlagen 1 Häufigkeit/ Befristung besonderer Bezüge Ruf an eine andere Uni, nach Ablauf von drei nach Ablauf von drei Besondere 2 Lehre, besondere Leistungen in der Weiterbildung Lehre, besondere Leistungen in der Weiterbildung Mitwirkung an Staatsprüfungen Funktionsleistungsbezüge Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder, Dekane, Gleichstellungsbeauftragte; Leitungsgremien Festbetrag + variabler Bestandteil u. U. ganz oder teilweise erfolgsabhängig Leitungsgremien, besondere Aufgaben in der Hochschulverwaltung, insbesondere Dekan Studiendekan höchster Betrag, der über 10 Jahre bezogen wurde, ist Grlage, einem en Grgehaltes bei mintens dreijährigem Bezug einem en Besoldungsdurchschnitt Jährliche Festlegung durch die einzelne Jährliche Festlegung durch einzelne Sonstiges 1 Gilt Berufungs- Bleibe- zusätzlich zu Qualifikation bisherigen Leistungen der BewerberInnen 2 Sind in der Regel als Einmalzahlung oder befristete, laufende Zahlungen vorgesehen 1
2 Berlin Brandenburg Bremen Bestimmen die n, als Beispiel genannt sind u.a. Gleichstellungsarbeit Kooperation mit anderen n Lehre, internationale Kooperationen, Beteiligung an Forschungs Entwick drei Jahre Lehre, besondere Leistungen in der Weiterbildung Für jede gesondert den Präsidenten, haupt nebenamtliche Bezüge außerdem Dekan Vorsitzenden Senats Rektoren, Leitungsgremien, weitere Funktionsinhaber unbefristet sind oder mintens 3 wurden, einem en nach Anhörung Dekans, auf Antrag Professors mit Zustimmung der Lanregierung Grgehaltes entscheidet der Senat der wird jährlich von der Lanregierung, 25 % der Gesamtsumme besondere wird jährlich vom Senator Bildung Wissenschaft Hochschulleitungen besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung Übergangsregelungen Professuren der C- Besoldung 2
3 Hamburg Hessen lungsverbvorhaben, Förderung wiss. Nachwuchses, Managementerfahrungen in Wissenschaft Wirtschaft Entwicklungsplan der, internationales Engagement nach drei maximal fünf Jahre nach fünfjähriger Befristung ist Entfristung möglich Forschung Lehre Präsidien, Dekan, Prodekan Präsidien, nebenamtliche Dekan, Prodekan, kann mintens 10 worden sind, kann Ausnahmen bis 80 von Hert beschließen wird vom Widerrufsvor behalt den Fall erheblichen Leistungsabfalls 3
4 Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Bewerberlage Nordrhein- Westfalen Bedeutung der Professur Hochschulordnung Können nach fünf entfristet () Hochschulleitung, Fachbereichsleitung, weitere Funktionszulagen möglich Hauptamtliche Präsidien, nebenamtliche Dekan, Prodekan, kann Rektor, Präsident, Kanzler mit detaillierten Regelungen die einzelnen n, nicht hauptberufliche über Ruhegehaltsfähigkeit befristeter Leistungen entscheidet das, ansonsten die Hochschulleitung über mehr als einem en mintens 10 worden sind Grgehaltes Rektorat kann höhere Anteile beschließen 25 % der Ge samtsumme besondere Studiendekan gibt bei n Lehre gesonderte Stellungnahme ab Wird vom, mintens 20 % der Gesamtsumme, max. 60 % besondere Überschreiten der Differenz von W3 zu B10 muss vom genehmigt Funktionsbezüge können erfolgsabhängig gewährt Bei Berufungsleistungsbezügen kann Ausgestaltung bisherigen Beschäfti- 4
5 Rheinland- Pfalz Saarland Sachsen in der Grordnung der von der einen Zeitraum von bis zu fünf von der Nachwuchsfördg. Mitglieder der Hochschulleitung, Dekane vergleichbar belastete Funktionsträger 10 % Präsident, Vizepräsident, Kanzler mit detaillierten Regelungen die einzelnen n, nicht hauptberufliche Mitglieder der Hochschulleitung, kann Präsident, Rektor, kann Regelt die mintens 10 worden sind, weist Stellen zu, die höhere Bezüge erhalten mintens 10 worden sind einem en weist wird vom jährlich mintens 20 % der Gesamtsumme besondere gungsverhältnisses angemessen berücksichtigt 5
6 Sachsen- Anhalt Schleswig- Holstein Thüringen Entwicklungs plan der nach drei nach drei Entwicklungs plan der Lehre,, internationale Kooperationen, Beteiligung an Forschungs Entwicklungsverbvorhaben Rektoratsentscheidung auf Vorschlag Dekanats, Rektorat hat Initiativrecht Rektor, Präsident mit detailliierten Regelungen die einzelnen n, Regelung weitere Funktionen sind möglich r Rektor, nicht hauptberuflicher Prorektor, Dekan, Prodekan, weitere Funktionen sind möglich Rektor, Präsident, Kanzler, Höhe entscheidet, weitere Funktionen sind möglich Stellen zu, die höhere Bezüge erhalten mintens 10 worden sind, einem en kann Ausnahmen beschließen weist Stellen zu, die höhere Bezüge erhalten 20 % der Gesamtsumme besondere Widerrufsvorbehalt den Fall erheblichen Leistungsabfalls 6
Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern
1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen
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