Zusammenstellung der in der 1. Sitzung des Kreisausschusses am gefassten Beschlüsse

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1 1. Beschlusszusammenstellung 1 Zusammenstellung der in der 1. Sitzung des Kreisausschusses am gefassten Beschlüsse Anwesend waren der Landrat, stellvertretender Landrat Stefan Jetz sowie die Kreisräte/innen Dr. Tobias Windhorst, Annemarie Heimhilger (für Kreisrätin Ingrid Heckner), Dr. Michael Gerstorfer (für Kreisrätin Gertraud Ertl), Veit Hartsperger, Franz Lehner (für KR Josef Wengbauer), Johann Daferner (für KR Stephan Mayer), Hans Steindl, Manuela Dönhuber (für KR Peter Haugeneder), Herbert Hofauer, Dieter Wüst, Gunter Strebel und Martin Antwerpen. Öffentlicher Teil: 1. Herzog-Ludwig-Realschule Vorstellung des Entwurfs mit Kostenberechnung Dem Kreistag wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen: Mit dem vorgestellten Planungsstand mit berechneten Gesamtkosten von 7,27 Mio. besteht Einverständnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und die Baumaßnahme durchzuführen. 2. Geschäftsordnung des Kreistags 1. Der Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Bildung eines Personal- und Haushaltsausschusses, eines Ausschusses für Landkreisentwicklung und Verkehrsfragen, eines Ausschusses für Kultur, Heimatpflege und Bildungswesen und eines Ausschusses für Gesundheitsfragen und soziale Angelegenheiten sowie einer Aufgabenerweiterung des Umweltausschusses wird abgelehnt.

2 2 2. Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, folgende Geschäftsordnung des Kreistags Altötting zu beschließen: - siehe Anlage- 3. Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting- Burghausen Dem Kreistag wird vorgeschlagen folgende Satzung zu beschließen: Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting Burghausen - Anstalt des öffentlichen Rechts - Vom 2014 Aufgrund von Art. 17 Satz 1, Art. 77 Abs. 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) BayRS I, zuletzt geändert durch Gesetz vom , erlässt der Landkreis Altötting folgende Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting Burghausen -Anstalt des öffentlichen Rechts vom : 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung: 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeit vom Kommunalunternehmen eine angemessene Entschädigung. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Entschädigungen für seine Mitglieder festzusetzen. 2 Diese Satzung tritt am in Kraft. Altötting, den Landratsamt Altötting Erwin Schneider Landrat

3 3 4. Entschädigungssatzung für ehrenamtlich tätige Kreisbürger Dem Kreistag wird vorgeschlagen folgende Satzung zu beschließen: Satzung über die Entschädigung der Kreisräte und sonstiger ehrenamtlich tätiger Kreisbürger Vom 2014 Der Landkreis Altötting erlässt aufgrund der Art. 14 a und 17 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) BayRS I, zuletzt geändert durch Gesetz vom , folgende Satzung über die Entschädigung der Kreisräte und sonstiger ehrenamtlich tätiger Kreisbürger 1 Entschädigung für die Mitglieder des Kreistags (1) Die Kreisräte erhalten anlässlich einer Sitzung des Kreistags oder eines Ausschusses eine Entschädigung, wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben. Gleiches gilt, wenn der Landrat die Fraktionssprecher, deren Stellvertreter und den stellvertretenden Landrat zu Besprechungen über anstehende Probleme oder zur Vorbereitung von Sitzungen einberuft. (2) Die Entschädigung beträgt einschließlich des Ersatzes der Reisekosten 35 für jede Sitzung mit einer Dauer bis zu 2 Stunden und 50 für jede Sitzung mit einer Dauer von mehr als 2 Stunden. (3) Wenn ein Kreisrat an einem Tag an zwei oder mehreren aufeinander folgenden Sitzungen teilnimmt, wird die Dauer dieser Sitzungen zusammengerechnet und die sich danach ergebende Entschädigung gemäß Abs. 2 gewährt. Als aufeinander folgend gelten Sitzungen auch dann, wenn die dazwischen liegende Zeit eine Stunde nicht übersteigt. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Entschädigung für jede Sitzung getrennt nach Abs. 2 gewährt. (4) Beschäftigte erhalten außer der Entschädigung gemäß Abs. 2 Ersatz für den durch die Teilnahme an einer Sitzung des Kreistags oder eines Ausschusses entstandenen Verdienstausfall in voller Höhe. Der Nachweis hierüber ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers zu erbringen.

4 4 (5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag neben der Entschädigung nach Abs. 2 für die durch die Teilnahme an Kreistags- oder Ausschusssitzungen entstandene Zeitversäumnis eine pauschale Verdienstausfallentschädigung von 35 je Sitzung. Damit sind auch Wegezeiten abgegolten. (6) Personen, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 4 und 5 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag neben der Entschädigung nach Abs. 2 für die durch die Teilnahme an Kreistags- oder Ausschusssitzungen entstandene Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 35 je Sitzung. Damit sind auch Wegezeiten abgegolten. (7) Für höchstens 8 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr werden Entschädigungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 3 gewährt. Der Nachweis über die Teilnahme an einer Fraktionssitzung ist durch eine Anwesenheitsliste zu führen, die der Landkreisverwaltung vorzulegen ist. (8) Für auswärtige Dienstgeschäfte (außerhalb des Landkreises) wird eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRS F) gewährt. Sitzungen des Kreistags oder eines Ausschusses innerhalb des Gebiets des Landkreises Altötting gelten nicht als auswärtige Dienstgeschäfte. (9) Zur Abgeltung des besonderen Aufwands, der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden ist (z.b. Informationsveranstaltungen, Seminare), werden monatlich folgende Entschädigungen festgesetzt: a) Kreistagsfraktion Grundbetrag 100 Erhöhungsbetrag 11 je Fraktionsmitglied b) Fraktionsvorsitzende CSU 250 SPD 200 FW 170 Bündnis90 / Die Grünen 100

5 5 c) Sprecher der Fraktionen im Umweltausschuss CSU 80 SPD 80 FW 80 Bündnis90 / Die Grünen 80 d) Sprecher der Fraktionen im Jugendhilfeausschuss CSU 50 SPD 50 FW 50 Bündnis90 / Die Grünen 50 e) Sprecher der Ausschussgemeinschaft: 80 (10) Die nach Abs. 9 Buchst. a an die Fraktionen geleisteten Zahlungen dürfen ausschließlich für die Fraktionsarbeit verwendet werden. (11) Kreisräte, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine Pauschalentschädigung von 28 monatlich. (12) Die vom Kreistag bestellten weiteren Vertreter des Landrats erhalten eine Aufwandsentschädigung von je 250 monatlich. Daneben steht die Entschädigung nach Abs. 2 zu. Mit der Aufwandsentschädigung sind Reisekosten innerhalb des Landkreises abgegolten. 2 Entschädigung für sonstige ehrenamtliche Kreisbürger 1 gilt entsprechend für ehrenamtlich tätige Kreisbürger, die nicht Kreisrätinnen und Kreisräte sind.

6 6 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der Kreisräte und sonstiger ehrenamtlich tätiger Kreisbürger vom außer Kraft. Altötting, den Landratsamt Altötting Erwin Schneider Landrat 5. Betrauungsakt für das Kommunalunternehmen Kreiskliniken Altötting-Burghausen Dem Kreistag wird empfohlen, den folgenden Betrauungsakt zu beschließen: Öffentlicher Auftrag (Betrauungsakt) des Landkreises Altötting gegenüber den Kreiskliniken Altötting-Burghausen Anstalt des öffentlichen Rechts des Landkreises Altötting auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012)

7 7 - Freistellungsbeschluss -, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) 1 Gemeinwohlaufgabe Nach Art. 51 Abs. 3 Nr. 1 der Bayerischen Landkreisordnung sind die Landkreise verpflichtet, die erforderlichen Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Freistellungsbeschlusses.

8 8 2 Beauftragtes Unternehmen, Art der Dienstleistungen, Befristung (Zu Art. 4 Freistellungsbeschluss) (1) Der Landkreis Altötting (Landkreis) beauftragt die Kreiskliniken Altötting - Burghausen (Krankenhaus) auf Grundlage des Bayerischen Krankenhausplans (die Kreiskliniken sind mit den Einrichtungskennzeichen und als Plankrankenhäuser der Versorgungsstufe 2 (Altötting) und 1 (Burghausen) im Krankenhausplan des Freistaats Bayern aufgenommen) mit der Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Gebiet des Landkreises: 1. Medizinische Versorgungsleistungen: a) stationäre Krankenhausbehandlungen (einschließlich Notfalldienst) in folgenden Abteilungen: - Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie - Unfallchirurgie - Gefäßchirurgie - Innere Medizin - Neurologie - Urologie - Gynäkologie und Geburtshilfe - Pädiatrie einschl. Neonatologie und päd. Psychosomatik - Orthopädie - Hals-Nasen-Ohren - Palliativmedizin - Akutgeriatrie b) stationäre Leistungen in der geriatrischen Rehabilitation c) ambulante Krankenhausbehandlungen (einschließlich Notfalldienst), soweit sie gesetzlich zulässig, insbesondere kommunalrechtlich erforderlich sind. d) teilstationäre Krankenhausbehandlungen in der Hämodialyse

9 9 2. Unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundene Nebenleistungen: Aus-, Fort- und Weiterbildung in den für den Betrieb des Krankenhauses notwendigen Berufen sowie Ausbildung von Fachärzten im Rahmen der Anerkennung als akademisches Lehrkrankenhaus der Ludwig-Maximilian-Universität München Betrieb einer Krankenpflegeschule in der Erwachsenen- und der Kinderkrankenpflege Organisation und Durchführung von öffentlichen Vortragsveranstaltungen und Fortbildungskursen Personalwohnheim für Schüler, Ärzte und Pflegepersonal Zentralapotheke Zentralwäscherei sonstige Nebenbetriebe der Kliniken (2) Daneben erbringt das Krankenhaus folgende Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen: 1. Telefon- und Fernsehüberlassung an Patienten 2. Vermietung und Verpachtung von Kiosk und Friseurladen 3. Verkauf von Verpflegung an Mitarbeiter und Externe 4. Vermietung von Räumlichkeiten an externe Vertragspartner (3) Die Beauftragung nach 2 Abs. 1 ist befristet auf den Ausgleichszahlung und andere Begünstigungen (Zu Art. 5 Freistellungsbeschluss) (1) Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach 2 Abs. 1 erforderlich, gewährt der Landkreis dem Krankenhaus Ausgleichsleistungen, insbesondere durch - Ausgleich von Jahresfehlbeträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen gem. 2 Abs. 1 - Gewährung von Investitionszuschüssen Aus dem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch des Krankenhauses auf die Gewährung der Ausgleichsleistung.

10 10 (2) Die Höhe des maximal vom Landkreis auszugleichenden Jahresfehlbetrags ergibt sich aus dem nach den gesetzlichen Regelungen und den dort vorgesehenen Parametern erstellten und beschlossenen Jahres-Wirtschaftsplan des Krankenhauses. Die Höhe der maximal zu übernehmenden anderen Ausgleichsleistungen ergibt sich ebenfalls aus dem Jahres- Wirtschaftsplan des Krankenhauses. (3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse zu einem höheren Fehlbetrag, kann auch dieser ausgeglichen werden. (4) Die Ausgleichszahlung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis 8 Freistellungsbeschluss). (5) Soweit das Krankenhaus sonstige Tätigkeiten im Sinne von 2 Abs. 2 ausübt, die keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die von diesem Betrauungsakt umfasst werden, muss das Krankenhaus in seiner Buchführung die Kosten und Einnahmen, die sich aus der Erbringung der einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß 2 Abs. 1 ergeben, getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten ausweisen. Das Krankenhaus erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der Erfolgsplanung für das Planjahr und der testierten Gewinn- und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. In dieser Trennungsrechnung sind die den einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Art. 5 Abs. 9 Freistellungsbeschluss ist zu berücksichtigen. Das Krankenhaus wird die Trennungsrechnung dem Landkreis zur vertraulichen Kenntnisnahme übermitteln. 4 Vermeidung von Überkompensierung (Zu Art. 6 Freistellungsbeschluss) (1) Um sicherzustellen, dass durch Ausgleichszahlungen oder andere Begünstigungen keine Überkompensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach 2 Abs. 1 entsteht, führt das Krankenhaus jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jährlichen Jahresabschluss und die sich darauf beziehende kommunalrechtlich erforderliche Prüfung oder einen Geschäftsabschluss für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren sowie einem Geschäftsabschluss am Ende des Betrauungszeitraums.

11 11 Im Hinblick auf einen Investitionszuschuss kontrolliert der Landkreis ergänzend die Schlussrechnung über die Maßnahmen. (2) Der Landkreis fordert das Krankenhaus zur Rückzahlung der Überkompensation auf. (3) Überkompensierungen hat das Krankenhaus dem Landkreis auszugleichen. Beträgt die Überkompensierung maximal 10 % der jährlichen Ausgleichssumme, darf dieser Betrag auf die nächstfolgende Ausgleichsperiode angerechnet werden. 5 Vorhalten von Unterlagen (Zu Art. 8 Freistellungsbeschluss) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen der Freistellungsentscheidung vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfügbar zu halten. Dieser öffentliche Auftrag (Betrauungsakt) wurde in der Sitzung des Kreistages am beschlossen. Altötting, den.. Erwin Schneider Landrat 6. Nachtragshaushalt Die Umlagesätze für die Kreisumlage werden um 1,5 v.h. vermindert. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan dieser Vorgabe entsprechend zu erstellen. 7. Nachtrag zum Stellenplan 2014 Dem Kreistag wird vorgeschlagen folgenden Beschluss zu fassen:

12 12 Neugeschaffen werden 0,5 Stellen der Entgeltgruppe S 12 (Betreuungsstelle), 1,0 Stellen der Entgeltgruppe E 11 (Hochbau), 1,0 Stellen der Entgeltgruppe E 9 (Verwaltungsfachkraft Sozialwesen) und 0,5 Stellen der Entgeltgruppe E 5 (sog. Allrounder ). 8. Energie- und Klimaschutz; Richtlinien für die Vergabe des Sparkassenenergiepreises 2014 des Landkreises Altötting Den Richtlinien für die Vergabe des Sparkassenenergiepreises 2014 des Landkreises Altötting wird zugestimmt. 9. Gewährung eines Zuschusses zur Errichtung einer Berufsfachschule für Notfallsanitäter in Burghausen Vorbehaltlich der Bereitstellung in Nachtragshaushalt 2014 erhält das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband Altötting, für den Neubau der Berufsfachschule für Notfallsanitäter in Burghausen einen einmaligen Investitionszuschuss in Höhe von , Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter am Bayerischen Verwaltungsgericht München Lfd. Name Geburts- Beruf Wohnungsanschrift Vorschlag Nr. datum Fraktion 1. Bauer Rupert Elektromeister Burghausen CSU Baaderstraße 4 2. Hanfstingl Lisa Hausfrau Winhöring CSU Bajuwarenstraße Ortinger Gabriele Hausfrau Töging a. Inn CSU Schubertstraße 5 4. Osl Elisabeth Schneidermeisterin Unterneukirchen CSU Kiermaier Straße Pagel Gertraud Hausfrau Altötting CSU Sr. Edith-Stein-Straße Stirner Georg Landwirt, selbst Perach CSU Handelsvertreter Westerndorf 103 1/3 7. Wienzl Ludwig Starkstromelektriker Neuötting-Alzgern CSU Lehrer-Bauer-Straße 7 8. N.N. SPD 9. N.N. SPD

13 10. N.N. SPD Latta Johann Soldat a. D Perach FW (Pension) Buchenweg Wittich Helmut Rentner Tüßling FW Gartenstraße Pfriender Helmut Dipl. Volkswirt Neuötting GRÜNE Martin-Bittl-Straße 12 a 14. Mierke Jörn Dipl.-Ing./Rentner Burghausen Ausschuss- Robert-Koch-Straße 9 gemeinschaft ÖDP/FDP 11. Wünsche und Anfragen a) Schwerlastverkehr auf der Staatsstraße Garching Hirten Gendorf - kein Beschluss - b) Ortsumfahrung Burghausen / Neubau Bundesstraße B 20 - kein Beschluss - Nichtöffentlicher Teil: Abstimmungsergebnis Die Abstimmung erfolgte zu Tagesordnungspunkt 2: 1. mit 12 : 1 Stimmen, zu Tagesordnungspunkt 3: mit 11 : 2 Stimmen, zu Tagesordnungspunkt 6: 1. mit 8 : 5 Stimmen. Ansonsten erfolgte die Beschlussfassung einstimmig. Altötting, Landratsamt Altötting Richard Neubeck

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