Technische Mitteilungen zur HU mit integrierter Abgasuntersuchung

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1 Ausgabe Jahrgang D-A-CH Mehrmarken-Service Fahrzeughandel Räder/Reifen Zubehör Technische Mitteilungen zur HU mit integrierter Abgasuntersuchung FREIE WERKSTATT veröffentlicht sämtliche Auszüge aus dem Verkehrsblatt* (Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums) nach 29 und 47 StVZO, die zur Durchführung der HU mit integrierter Abgasuntersuchung erforderlich sind. Damit erfüllen Sie die offiziellen Anforderungen an Ihre Informationspflicht! *aus Verkehrsblatt 11/2012 Nr. 101 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Bonn, den 24. Mai 2012 LA 20/7345.2/110 Nachstehend gebe ich die Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom einschließlich ihrer Begründung bekannt. Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1086, verkündet. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Michael Harting Diese und weitere Informationen aus dem Verkehrsblatt haben wir zum Download für Sie hinterlegt: (Zugangsdaten erforderlich)

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3 Nr. 101 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Bonn, den 24. Mai 2012 LA 20/7345.2/110 Nachstehend gebe ich die Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom einschließlich ihrer Begründung bekannt. Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1086, verkündet. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Michael Harting Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung 1) straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 2012 Es verordnen - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, c, f, k, l, m, n, o, r und s, Nummer 7 und Nummer 9, des 6a Absatz 2 sowie des 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 821), von denen 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb und cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l und m durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) sowie 26a geändert worden ist, - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - auf Grund des 6 Absatz 1 Nummer 5a und 6 in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 05. März 2003 (BG- Bl. I S. 310, 919), von denen 6 Absatz 2a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, sowie - auf Grund des 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 51 und des 39 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. 1 Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 173 vom , Seite 47). I S. 3830), von denen 38 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und 39 Satz 1, zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, hinsichtlich des 38 Absatz 2 Satz 1 nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Zeile zu 47a wird gestrichen. b) Die Zeile zu 47d wird wie folgt gefasst: 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch. c) Nach der Zeile zu 47d wird folgende neue Zeile zu 47e eingefügt: 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen. d) Nach der Zeile zu Anlage VIIId wird folgende Zeile zu Anlage VIIIe eingefügt: Anlage VIIIe Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen. e) Die Zeile zu Anlage Ia wird gestrichen. 1a. 19 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) bb) Dem Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt: Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 zulässig. In dem neuen Satz 5 wird die Angabe Sätze 1 und 2 durch die Angabe Sätze 3 und 4 ersetzt. 1b. 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt: Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben

4 sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach 13 der EG- Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach 19 Absatz 2 erloschen ist wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. b) Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,. c) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort neue gestrichen. d) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter bei allen Maßnahmen zur Prüfung durch die Wörter auf deren Anforderung hin ersetzt. e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst: (12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Kraftfahrzeuge, im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparaturund Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom , S. 1), müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens in den Fällen des 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder des 21 den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom , S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen. b) 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Nummer 13 wird nach der Angabe (ABl. L 206 vom , S. 29) das Wort oder eingefügt. bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt: 14. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008. c) In Absatz 3a werden nach dem Wort Minderungsstufen die Wörter oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 eingefügt. d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: (6a) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom , S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom , S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen a wird aufgehoben

5 5. 47d wird wie folgt gefasst: 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch (1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. L 375 vom , S. 36), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen sowie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 geändert worden ist, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften zu ermitteln. (2) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG sowie Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG sind die gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften ermittelten Werte in einer dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben. 6. Nach 47d wird folgender 47e eingefügt: 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom , S. 12) und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom , S. 33) fallen, haben mit Wirkung vom 1. Juni 2012 den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: 1a. entgegen 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,. b) In Absatz 5 wird die Nummer 5b aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) ist anzuwenden ab dem 1. Juli Bis zu diesem Datum gilt 29 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Anlässlich von Hauptuntersuchungen sind die auf den vorderen Kennzeichen nach den bis einschließlich 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften des 47a Absatz 3 und 5 angebrachten Plaketten von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen Absatz 1a (Abgasemissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)) ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 1, Spalte 7 ( Einführungszeitpunkt Neufahrzeuge ) genannten Termine anzuwenden Absatz 6a (Abgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG) ist hinsichtlich der Vorschriften der Richtlinien 2005/55/EG und 2005/78/ EG für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 entsprechend den in Artikel 2 Absatz 6 und 8 genannten Terminen anzuwenden. Des Weiteren gelten für diese Fahrzeuge: a) Die Anforderungen zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen, gemäß der Nummern 6.5.3, und der Richtlinie 2006/51/EG, sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden. b) Die Änderungen der Richtlinie 2008/74/EG sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden Absatz 8c (Abgasemissionen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, wie folgt anzuwenden: a) Spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG

6 2 Treibhauspotenzial-Wert genannten Terminen. Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert. Diese Verlängerung der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG- Typgenehmigung. b) Spätestens ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2000/25/ EG in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten Termine. Die in Artikel 4 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2000/25/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten Verlängerungen der Termine um 2 Jahre gelten für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung. Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor den genannten Terminen erstmals in den Verkehr kamen, bleibt 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar d (Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch) ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in 72 Absatz 2 in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden. Die Vorschriften der Richtlinie 2004/3/EG treten am 17. Mai 2012 in Kraft. Die Vorschriften der Richtlinie 80/1268/EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen der Buchstaben a) bis e), treten mit Wirkung vom 2. Januar 2013 außer Kraft e (Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen) ist wie folgt anzuwenden: a) In Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung ab dem 1. Januar 2011 erteilt wurde, darf ab dem 1. Juni 2012 eine Klimaanlage, die darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem global warming potential- Wert (GWP-Wert) 2 über 150 zu ent- halten, nicht mehr nachträglich eingebaut werden. b) Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut sind, für die ab dem 1. Januar 2011 eine Typgenehmigung erteilt wurde, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden; hiervon ausgenommen ist das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind. c) Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr gebracht werden sollen, ist die Zulassung zu verweigern, wenn deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind. Bei Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr kommen sollen und deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind, findet der Nachweis der Leckagerate gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 keine Anwendung. 6a. 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge. 7. Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 a) können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aa) von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und diese selbst durchführten, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung, oder

7 bb) Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen bis zum 1. Dezember 1999 und ab diesem Datum Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc anerkannt sind, b) können Untersuchungen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach den Vorschriften von Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt waren, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung, c) ist bei der Durchführung der Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen, die ab dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, ab dem 1. Juli 2012 die Einhaltung der Vorgaben in der Form von Systemdaten und aa) für Fahrzeuge der Klasse M 2, M 3, N 2 und N 3 entsprechend Anlage I, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen und bb) für Fahrzeuge der Klasse O 4 entsprechend Anlage I, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen, die Einhaltung der Vorgaben nach Nummer 2 Anlage VIIIe zu prüfen. 8. Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung) ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Ausgenommen von den Vorschriften der Nummer 1, Satz 4 und der Nummer 2 und 3 gilt für Fahrzeuge, die a) vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, Anlage VIIIa in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung, b) vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2012 erstmals in den Verkehr kommen, Anlage VIIIa in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften a) von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M 1 und N 1 sowie von Nummer 4.1 für Fahrzeuge der Klasse M 2, M 3, N 2 und N 3 entsprechend Anlage I, die ab dem 1. Januar 2013 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum, b) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M 1 und N 1 sowie von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M 2, M 3, N 2 und N 3 entsprechend Anlage I, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum und c) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M 2, M 3, N 2 und N 3 sowie von den Nummern 4.1 bis 4.4 für Fahrzeuge der Klasse O entsprechend Anlage I, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum jeweils spätestens anzuwenden. 9. Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen) ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIIId in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 ist eine Ausstattung mit Einrichtung zur Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle nach Nummer 25 der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage VIIId ab dem 01. Januar 2013 vorzunehmen. 10. Anlage VIIIe (Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen) ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. 9. Die Anlage VIII wird wie folgt geändert: a) Nummer wird wie folgt gefasst: Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht. b) Nummer wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. c) Nummer wird wie folgt gefasst: Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer sind ausgenommen: Kraftfahrzeuge mit

8 Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben, Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage I, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler. d) In Nummer wird das Wort,Auspuffanlage gestrichen. e) Nummer wird wie folgt gefasst: Art des Fahrzeugs Art der Untersuchung und Zeitabstand Hauptuntersuchung Monate Sicherheitsprüfung Monate bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung 36. f) In Nummer werden die Wörter in den ersten 72 Monaten durch die Wörter bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten ersetzt. g) In Nummer 2.2 werden nach der Angabe Nummer die Wörter und an Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse 3,5 t nach Nummer eingefügt. h) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. bb) In Satz 3 werden die Wörter der Begutachtung nach 21. durch die Wörter der Begutachtung nach 21 oder einer Hauptuntersuchung ( 14 Absatz 2 Fahrzeug- Zulassungsverordnung). ersetzt. i) In Nummer 2.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst: Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. j) Nummer 2.6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort Zulassungszeitraum durch das Wort Betriebszeitraum ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. k) Nummer 2.7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind. bb) Satz 4 wird aufgehoben. l) Nummer wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Diese Untersuchung darf frühestens zwei Monate vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. m) In Nummer Satz 1 wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. n) In Nummer Satz 1 werden die Wörter längstens während seines Aufenthalts in der Untersuchungsstelle durch die Wörter längstens während eines Kalendertages ersetzt. o) Nummer wird durch folgende Nummern und ersetzt: Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen oder müssen einen HU-Code aufweisen Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten: die Untersuchungsart, das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen D, den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,

9 den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer, die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige Gesamtmasse und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern, die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer, den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung, die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung, den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle, die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId, den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung, Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen, die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette, die Anordnung der Wiedervorführpflicht, Entgelte/Gebühren, die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer durchgeführt hat und das Datum der Untersuchung, für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen: Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Satz 2 genannten Zeitdauer oder die unter den Nummern , und aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Hauptuntersuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Untersuchungsberichts, verlängert um drei Monate Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aasop oder PI aufgenommen werden, durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig. p) Nummer wird wie folgt gefasst: Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten: die Prüfungsart, das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs, Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer, die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern, die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer, den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung, den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,

10 die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aasop oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId, den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung, Entgelte, Gebühren, anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel, Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen, die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke, die Anordnung der Wiedervorführpflicht Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen: Zweitschriften der Prüfprotokolle nach 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Satz 2 genannten Zeitdauer oder die unter den Nummern , und aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Prüfprotokolls, verlängert um drei Monate. 10. D ie Anlagen VIIIa und VIIIe erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassungen. 11. Die Anlage VIIIb wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.1b wird wie folgt gefasst: 2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist,. b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst: 2.3 auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach 19 Absatz 3 und 29 StVZO (AKE) nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen, c) In den Nummern 1, 2.5, 2.6, 3, 3.6, 3.9, 3.10, 4.1, 5, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 7, und 9.3 wird die Angabe,AU gestrichen. d) In Nummer 3.1 wird die Zahl 24 durch die Zahl 23 ersetzt. 12. Die Anlage VIIIc wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: Der Antragsteller, die zur Vertretung berufenen Personen sowie verantwortliche Personen für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK müssen ein Führungszeugnis sowie für die Durchführung der SP zusätzlich einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vorlegen. b) In Nummer 2.3 Satz 2 werden jeweils die Wörter und/oder Prüfbescheinigungen gestrichen. c) In Nummer werden die Wörter Land- und Baumaschinenmechaniker durch die Wörter Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik ersetzt. d) In Nummer 2.5 wird Satz 2 wie folgt gefasst: Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), Bachelor, Master oder der staatlich geprüfte Techniker jeweils der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/ Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer , Nummer oder Nummer genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann. 13. Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst: 2.2 Prüfstützpunkte An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 Anlage VIIIc geeignet und rechtlich

11 befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer Anlage VIII zu beheben, HU und/ oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. b) In Nummer 3.2 Satz 1 werden die Wörter Vorschriften ist durch die Wörter Vorschriften oder Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind ersetzt. c) In Nummer 3.3 Satz 1 werden die Wörter nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle durch die Wörter nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle und die Wörter nach den Nummern und der Anlage VIII a durch die Wörter nach den Nummern und der Anlage VIII a ersetzt. d) In Nummer 3.4 werden nach der Angabe Nummer 3.3 die Wörter und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind, eingefügt. e) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 3.5 eingefügt: 3.5 Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll ( 29 Absatz 9) angegeben wird. f) In Nummer 4.1 wird die Angabe Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 durch die Angabe Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26 ersetzt. g) Die Tabelle zu Nummer 3 am Ende der Anlage wird wie folgt gefasst: Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer Untersuchungsstellen/ Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Anforderungen SP AU AUK GWP 1. Grundstück Lage und Größe müssen ordnungsgemäße HU/AU/ SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten. 2. Bauliche Anforderungen 3. Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren 4. Ortsfester Bremsprüfstand 5. Schreibendes Bremsmessgerät Prüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge und Höhe wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt. Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen. Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/ SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein. Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax./ zul. 40 km/h untersucht werden. Mindestgröße ergibt sich aus 2. Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann. Mindestgröße ergibt sich aus 2. Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Anerkennung (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). Mindestgröße ergibt sich aus 2. Geeigneter und geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann. Mindestgröße ergibt sich aus 2. Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). Jedoch ohne Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren. 1) 1) 1) 2) 2) 2) 2)

12 Untersuchungsstellen/ Anforderungen 6. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Druckluftbremsanlagen 7. Druckluftbeschaffungsanlage ausreichender Größe und Leistung 8. Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulikbremsanlagen 9. Mess- und Prüfgeräte 9.1 zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und Bremsventile 9.2 zur Prüfung des Luftpressers 10. Bandmaß oder anderes Längenmessmittel ( 20 m), Zeitmesser 11. Scheinwerfereinstellprüfgerät und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs 12. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger 13. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln 14. Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG 15. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern 16. Ausstattung mit Spezialwerkzeugen nach Art der zu erledigenden Montagearbeiten 17. Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors 18. Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordrehzahl 19. CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren 20. Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren 21. Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP AU AUK GWP 3) 3) 3) 3) 4) 5) 5) nur Zeitmesser 6) 7) 7) 7) 7) 7) 7) 7) 7) 7) 7) 7) 7) 8) 8) 8) 8) 9) 9) 9) 10) 10) 10) 10) 11) 10) 10) 10) 10) 12) 13) 12) 14) 15)

13 Untersuchungsstellen/ Anforderungen 22. Prüf- und Diagnosegerät zur Prüfung von OBD-Kfz 23. Messgerät für Geräuschmessung 24. Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray für die zu prüfenden Betriebsgase (LPG, CNG) zum Auffinden von Gasundichtigkeiten 25. Einrichtungen für die Systemdatenprüfung und/oder Prüfungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle 26. Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen) Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP AU AUK GWP 12) 16) 16) 16) 17) 19) 18) 18) 18) Abweichungen nach 4.2: 1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können. 2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden sind. 3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden. 4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydrau likbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. 5) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden. 6) Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist. 7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen,selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden. 8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden. 9) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind. 10) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer Buchstabe a der Anlage VIII fallen. 11) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig. 12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/ zul. 40 km/h oder die nach Nummer Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden. 13) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden. 14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden. 15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden. 16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden. 17) Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich. 18) Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind. 19) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen. 14. Die Anlage Ia wird aufgehoben. 15. Die Anlage IV wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort Personenkraftwagen die Wörter im Sinne der EG-Fahrzeugklasse M 1 nach Anlage I, eingefügt. b) Nummer wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort oder ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt: 11. i n den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten. c) Nummer wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort oder ersetzt. bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: 7. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emis-

14 sionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten. d) Nummer wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort oder ersetzt. bb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt: 3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder 4. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 1 im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten. e) Nach Nummer wird folgende Nummer eingefügt: Schadstoffklasse S 6 Zur Schadstoffklasse S 6 gehören Fahrzeuge, die 1. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom , S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. Nr. L 199 vom , S. 1) fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 2 im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder 2. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/76/EG (ABl. L 188 vom , S. 1) fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 6 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5. f) Nummer wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort oder ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: 3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten. g) In Nummer Nummer 1 werden die Wörter des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom , S. 1) gestrichen. 16. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Nach den Bestimmungen zu 47 Absatz 1 werden folgende Bestimmungen zu 47 Absatz 1a eingefügt: Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des/der 47 Absatz 1a Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typ genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom , S. 1),

15 geändert durch a) die Verordnung (EG) Nr. 692/ 2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom , S. 1) b) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparaturund Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom , S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom , S. 1), geändert durch a) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparaturund Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom , S 1). b) Den Bestimmungen zu 47 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt: c) Artikel 1 bis 5 Anhang der Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61 vom , S. 25). c) Nach den Bestimmungen zu 47 Absatz 6 werden folgende Bestimmungen zu 47 Absatz 6a angefügt: Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des/der 47 Absatz 6a Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom , S. 1), und geändert durch a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richt linie 2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren (ABl. L 152 vom , S. 11), b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparaturund Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom , S. 51) die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom , S. 1), geändert durch: a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren (ABl. L 152 vom , S. 11), b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/ 78/ EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und War tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom , S. 51).

16 d) Die Bestimmungen zu 47 Absatz 8a werden wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Buchstaben d bis f werden angefügt: d) Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 106 vom , S. 17), e) Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 227 vom , S. 43), f) Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung der Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 330 vom , S. 16). e) In den Bestimmungen zu 47 Absatz 8c werden nach der Angabe (ABl. L 173 vom , S. 1) folgende Wörter eingefügt:,geändert durch die a) Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (ABl. L 55 vom , S. 35), b) Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (ABl. L 91 vom , S. 1). f) Die Bestimmungen zu 47d werden wie folgt geändert: aa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgender Buchstabe f wird angefügt: f) Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N 1 (ABl. L 49 vom , S 36). cc) Folgende Wörter werden angefügt: Artikel 5 Absatz 3e der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom , S. 1) und Artikel 3 Absatz 3 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Än derung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom , S. 1). g) Nach den Bestimmungen zu 47d werden folgende Bestimmungen zu 47e eingefügt: Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des/der 47e Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom , S. 12) und Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom , S. 33). Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-

17 nung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach der laufenden Nummer werden folgende Nummern eingefügt: Lfd. Nummer Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten 189a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt 189a.1 - bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 189a.2 - bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen 19 Absatz 5 Satz 1 69a Absatz 2 Nummer 1a In der laufenden Nummer 214 werden nach dem Wort Kraftfahrzeug die Wörter oder Kraftfahrzeug mit Anhänger eingefügt. 3. Nach der laufenden Nummer werden folgende Nummern eingefügt: Lfd. Nummer 214a Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Erlöschen der Betriebserlaubnis Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt 214a.1 Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus 214a.2 Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug 4. Nummer 218 wird aufgehoben. 19 Absatz 5 Satz 1 69a Absatz 2 Nummer 1a Artikel 3 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung In 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: (3a) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach 23 der Straßenverkehrs-Zu lassungs- Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit 05. Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In der Gebührennummer 413 wird die Überschrift von Spalte 5 wie folgt gefasst: Hauptuntersuchung (HU) nach 29 StVZO 3)4)5)6)7)8). b) Folgende Fußnote 8) wird angefügt: 8) Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2fachen dieser Gebühr zu bilden. Artikel 4a Aufhebung von Vorschriften Artikel 6 der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) wird aufgehoben. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 10. Mai 2012 Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Peter Ramsauer Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen

18 Anhang zu Artikel 1 Nummer 10 Anlage VIIIa ( 29 Absatz 1 und Absatz 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung 1 Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aasop bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung 1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des 29 und der Anlage VIII sowie 2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien oder, soweit solche nicht vorliegen, 3. diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungen zu überprüfen. Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach 19 Absatz 3 und 29 StVZO (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden. Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu beinhalten. 2 Umfang der Hauptuntersuchung Die Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aasop oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer die HU mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aasop oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil, 2.2 der aasop oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn aufgrund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden, 2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aasop oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer der Anlage VIII gelten entsprechend. 3 Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe 3.1 Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aasop oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aasop/pi haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen. 3.2 Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden.

19 4 Untersuchungskriterien Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen. 4.1 Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auch über die elektro nische Fahrzeugschnittstelle auf eine vorgegebene Gestaltung, eine vorgegebene Anbringung/Anzahl, eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung), eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung) zu erfolgen. 4.2 Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle auf Beschädigung, Korrosion und Alterung, übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel, sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung, Freigängigkeit und Leichtgängigkeit zu erfolgen. 4.3 Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft. 4.4 Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung die auch Rechenvorgänge impliziert eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen. 5 Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen. Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass 5.1 keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht, 5.2 keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen, 5.3 die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt und 5.4 keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die Untersuchung vorgenommen werden können. 6 Untersuchung Untersuchungspunkt (Bauteil, System) 6.1 Bremsanlage Pflichtuntersuchungen Untersuchungskriterium Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) Gesamtanlage Dauerbrems anlage Einrichtungen zur Energiebeschaffung Einrichtungen zur Energiebevorratung einrichtung Blockierverhinderers

20 Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen Auflaufeinrichtung Steuer- und Regeleinrichtungen (Ventile) Radbremse/Zuspanneinrichtung Prüfeinrichtungen und Prüfanschlüsse bei Druckluftbremsanlagen: automatisch lastabhängigen Bremskraftreglers Bremsung Anhänger (bei nicht SP-pflichtigen Fahrzeugen) stärkers einrichtung Kontroll- und Warneinrichtungen 6.2 Lenkanlage Gesamtanlage Betätigungseinrichtungen Übertragungseinrichtungen Lenkhilfe Lenkungsdämpfer 6.3 Sichtverhältnisse Auffälligkeit, Zulässigkeit Gesamtsystem Scheiben feldes Rückspiegel Scheibenwischer Scheibenwaschanlage

21 6.4 Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage Gesamtsystem Aktive lichttechnische Einrichtungen Scheinwerfer und Leuchten Passive lichttechnische Einrichtungen tungsanzeiger und Warnblinkanlage Rückstrahler und retroreflektierende Einrichtungen Andere Teile der elektrischen Anlage elektrische Leitungen Batterien elektrische Verbindungseinrichtungen Kontroll- und Warneinrichtungen andere Teile 6.5 Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen Gesamtsystem Achsen Aufhängung (Kraftrad) Federn, Stabilisator pneumatische und hydropneumatische Federung Schwingungsdämpfer/ Achsdämpfung Reparaturausführung Ventile

22 Räder Reifen 6.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile Gesamtsystem Rahmen/tragende Teile Aufbau /Befestigung Unterfahrschutz/seitliche Schutzvorrichtung mechanische Verbindungseinrichtungen Stützeinrichtungen Reserveradhalterung Heizung (nicht elektrisch und nicht mit Motorkühlmittel als Wärmequelle) Kraftradverkleidung Zulässigkeit andere Teile Antrieb 6.7 Sonstige Ausstattungen Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit Sicherheitsgurte oder andere Rückhaltesysteme Airbag vorgegebenen Austauschfrist Überrollschutz

23 fahrdynamische Systeme mit Eingriff in die Brems-/Lenkanlage Sonstige Ausstattungen Weitere Ausstattungen Sicherung gegen unbefugte Benutzung/Diebstahlsicherung/ Alarmanlage Unterlegkeile Anbringung Einrichtungen für Schallzeichen Warndreieck/Warnleuchte, Verbandkasten Geschwindigkeitsmessgerät Fahrtschreiber/Kontrollgerät bauschild und Verplombung Geschwindigkeitsbegrenzer scheinigung bzw. Verplombung Geschwindigkeitsschild(er) Anbringung Weitere sicherheitsrelevante Ausstattungen 6.8 Umweltbelastung Geräusche Fahrzeuge allgemein Schalldämpferanlage Krafträder Motor/Antrieb/Aufbau/ Kapselung Schalldämpferanlage, Kennzeichnung der Auspuffanlage nicht nachgewiesener Zulässigkeit

24 Motor/Antrieb/Aufbau/ Kapselung Abgase Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anl. VIII Nummer Buchstabe b) schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage Abgasreinigungssystem Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anl. VIII Nummer Buchstabe a) schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage Motormanagement-/Abgasreinigungssysteme Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, kann auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das OBD-System ohne Beanstandung bleibt Elektromagnetische Verträglichkeit Zündanlage/andere elektrische und elektronische Einrichtungen Verlust von Flüssigkeiten Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/ Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/ Klimaanlage/Batterie Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen gesamte Gasanlage Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen gesamte Wasserstoffanlage Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen gesamter elektrischer Antrieb Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen gesamter Antrieb 6.9 Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind einzelne Systeme

25 6.9.1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen Gesamtsystem Ein-, Aus- und Notausstiege einrichtung Hebeeinrichtungen/Hublifte, fremdkraftbetätigte Rampen Bodenbelag und Trittstufen Platz für Fahrer und Begleitpersonal Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge Angaben auf Schild Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen gung Fahrgastverständigungssystem Innenbeleuchtung Ziel-/Streckenschild, Liniennummer einrichtung Unternehmeranschrift Feuerlöscher Brand-/Rauchmelder Verbandkästen einschl. Inhalt und Unterbringung Taxi Gesamtsystem Taxischild/Beleuchtungseinrichtung Fahrzeugfarbe Unternehmeranschrift Fahrpreisanzeiger Alarmeinrichtung

26 6.9.3 Krankenkraftwagen Kennzeichnung Inneneinrichtung 6.10 Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs Fabrikschild Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG Amtliches Kennzeichen (vorne und hinten) Fahrzeugdokumente Angaben mit den tatsächlichen Verhältnissen Fahrzeugdokumenten Fahrzeug-Identifizierungsnummer stimmung mit den Fahrzeugdokumenten sächlichen Maßen Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und Nummer 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen 1 Zweck und Anwendungsbereich Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP). 2 Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben 2.1 Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach Nummer 4 auf der Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen Informationen erarbeitet. Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt und von dieser für die Durchführung von HU und SP aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der Weitergabe der Vorgaben müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. 2.2 Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer dann vor, wenn damit aufgrund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach Nummer und Nummer Anlage VIII über die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges nicht möglich ist. 2.3 Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, dass eine Untersuchung nach den Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel ist, sind diese vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach 19 Absatz 3 und 29 StVZO (AKE) zu prüfen, zu ändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses über die Zentrale Stelle mitzuteilen. 3 Weitergabe von Vorgaben 3.1 Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf Anfrage den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung gestellt. 3.2 Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks die für die Durchführung von SP notwendigen Vorgaben zu, die die-

27 ser den nach Anlage VIIIc zur Durchführung von SP anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an die nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den Bestimmungen der in Nummer 2.1 genannten Richtlinien erfolgen. 3.3 Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von HU und/oder SP anerkannt sind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom , S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. L 173 vom , S. 47) geändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf Anfrage zu einem nicht diskriminierenden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte zur Vorbereitung der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen. 4 Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe von Vorgaben 4.1 Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen tragen und betreiben zu diesem Zwecke die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäftsordnung der Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Prüfung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6 seiner Zustimmung. Die Zustimmung bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden. 4.2 Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb ausüben. Erzielte Gewinne dürfen nur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge verwendet werden. 5 Aufsicht über die Zentrale Stelle Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus. Die Aufsichtsbehörden können selbst prüfen oder den Kontrollbeirat nach Nummer 6 prüfen lassen, ob insbesondere 5.1 die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, 5.2 die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig erfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Zentralen Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und Aufzeichnungen einzusehen. Die Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Zentrale Stelle hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörden einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Zentrale Stelle abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben auf Verlangen Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise der Zentralen Stelle den mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen. 6 Kontrolle über die Zentrale Stelle Von der Zentralen Stelle wird zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe der Vorgaben und Verwaltung der eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie Ausgaben ein Kontrollbeirat eingesetzt. Der Kontrollbeirat setzt sich zusammen aus: 6.1 einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 6.2 dem Vorsitzenden des AKE und 6.3 zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bestimmt werden. 7 Entwicklung von Vorgaben 7.1 Technischer Beirat Für die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung der Fahrzeuge und die Entwicklung von Vorgaben zur Anpassung insbesondere an den technischen Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente und qualitativ hochwertige Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein Technischer Beirat eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende Funktion. 7.2 Forschung Zur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben kann nach Anhörung des Technischen Beirates und/oder des AKE die Zentrale Stelle durch externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchführen lassen oder selbst durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den Kontrollbeirat. 8 Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und Bedingungen 8.1 Übermittlung der Vorgaben an die Zentrale Stelle Die Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder bauteilen übermitteln die Vorgaben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer an die Zentrale Stelle. 8.2 Bereitstellung von Vorgaben, Prüfhinweisen und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge durch die Zentrale Stelle Die Zentrale Stelle bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identi fizierungsnummer aktuell für die Anwendung bei der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge auf und übermittelt

28 diese auf Anfrage an die in Nummer 3 genannten Stellen. 8.3 Übermittlung der Feststellungen bei der technischen Überwachung der Fahrzeuge an die Zentrale Stelle Die Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach Nummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben zum Fahrzeughalter, zum Kennzeichen der Fahrzeuge und zur untersuchenden Person halbjährlich an die Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls die nach Nummer 8.2 bereitzustellenden Angaben aktualisiert. 8.4 Übermittlung bestimmter Angaben an das Kraftfahrt-Bundesamt und Bereitstellung der Angaben für andere Stellen Angaben zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik Zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik für Deutschland übermittelt die Zentrale Stelle die bei den HU festgestellten und nachfolgend aufgeführten Daten der einzelnen Fahrzeuge halbjährlich dem Kraftfahrt-Bundesamt: vierstellige KBA-Herstellerschlüsselnummer, dreistellige KBA-Typschlüsselnummer, drei- oder fünfstellige Versionsvariantenschlüsselnummer, vierstellige Fahrzeugklasse und -aufbauart, Monat und Jahr der Erstzulassung, Monat und Jahr der HU, Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern Soweit technische Daten zum vorgeführten Fahrzeug aus den Schlüsselnummern nicht abgeleitet werden können, dürfen durch die Zentrale Stelle folgende zusätzliche Angaben übermittelt werden: zulässige Gesamtmasse (kg), Nennleistung (kw), Hubvolumen (cm 3 ), Höchstgeschwindigkeit (km/h), Energie- und Antriebsart, Emissionsklasse. Darüber hinaus übermittelt die Zentrale Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zu jedem einzelnen Fahrzeug die seit der vorangegangenen HU verstrichene Zeit in Tagen sowie die in dieser Zeit gefahrenen Kilometer Angaben zur Erstellung einer Mängelstatistik und Veröffentlichung der Statistik Zur Erstellung einer Statistik über die bei den HU festgestellten Mängel nach Nummer der Anlage VIII übermittelt die Zentrale Stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt halbjährlich zusätzlich zu den Angaben nach Nummer die Mängelfeststellungen bezogen auf die in den Nummern 6.1 bis 6.10 der Anlage VIIIa aufgeführten Hauptgruppen der in den Fahrzeugen verbauten Bauteile und Systeme in nicht personenbezogener Form. Zusätzlich übermittelt die Zentrale Stelle die Bezeichnungen der Untersuchungsstellen nach Nummer 2 der Anlage VIIId, in denen die HU durchgeführt wurden, sowie die Namen der Bundesländer, in denen die Untersuchungsstellen ihren Sitz haben. Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt aus den vorstehenden Angaben eine Statistik mit der Zuordnung zu den in den Nummern bis der Anlage VIII genannten Fahrzeugarten und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form jährlich Übermittlung an andere Stellen Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die nach zu erstellende Statistik in nicht personenbezogener Form halbjährlich dem Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach 19 Absatz 3 und 29 StVZO (AKE), der diese auswertet und erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der maßgeblichen Vorschriften erarbeitet, auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Fortschreibung der maßgeblichen Vorschriften und halbjährlich den zuständigen obersten Landesbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten über Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen. 8.5 Übermittlung von Angaben zur Entwicklung von Fahrzeugen Die bei der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie Hoch- und Rückrüstungen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern diese Angaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt werden, muss die Zentrale Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindestens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist. 8.6 Übermittlung von Angaben zum Zweck der Unfallforschung Für die Überprüfung der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten sicherheitsrelevanten Fahrzeugsystemen verunfallter und stark beschädigter Fahrzeuge am Unfallort kann die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen Angaben nach Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge

29 übermitteln. Die Anfragen dürfen nur den Bezug zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur vierstelligen KBA-Hersteller-Schlüsselnummer und zur dreistelligen KBA-Typschlüsselnummer enthalten. 8.7 Verhinderung des Missbrauchs personenbezogener Daten Die in den Nummern 8.1 bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nur an die jeweils genannten Stellen übermittelt werden. Bei der Übermittlung von Daten, die im Bezug zur ungekürzten Fahrzeug-Identifizie rungsnummer stehen, ist von den übermittelnden und empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann, sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt sind. 8.8 Erläuterungen Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden in einer Richtlinie vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben. Begründung 1) zur Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 2012 I. Allgemeines 1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung Im Wesentlichen sollen durch die Verordnung die Vorschriften über die regelmäßige Technische Überwachung der Fahrzeuge überarbeitet und die Anwendung mehrerer EG-Richtlinien und -Verordnungen auch für Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge vorgeschrieben werden. Die fortschreitende Entwicklung in der Fahrzeug- und Prüftechnik, Erfahrungen aus der Praxis der Fahrzeuguntersuchungen sowie die so genannte Revisionsklausel (Überprüfung der Vorschriften) in der amtlichen Begründung zur 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2006, BGBl. I Seite 470 (siehe dazu Verkehrsblatt 2006, Seite 280 ff unter I., Nr. 2.7) machten diese Überarbeitung und Anpassung notwendig. Eine weitere Anpassung erfolgte an die Richtlinie 2010/48/EU der Kommission 1) Hinweis: Die kursiv gedruckten Texte dienen der Erläuterung. Sie enthalten die Begründungen der Änderungen, die vom Bundesrat (Maßgabenbeschluss) eingebracht wurden. vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt vom 5. Juli 2010 (ABl. L 173/47). Durch die Einführung der Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle wird die Untersuchung der Fahrzeuge intensiviert und eine Steigerung der Effizienz und Qualität erreicht. Zusätzlich sollen die ohnehin bei Hauptuntersuchungen (HU) festzustellenden Daten unter anderem zum Aufbau einer Fahrleistungsstatistik genutzt werden. 2. Kosten- und Preiswirkungen, Erfüllungsaufwand a) Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben (brutto) der öffentlichen Haushalte 2.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten. 2.2 Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand keine. 2.3 Haushalte der Länder und Gemeinden keine. b) Erfüllungsaufwand 1. Für den Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 2. Für die Wirtschaft Durch Änderung der Tabelle 3 Nummer 25 der Anlage VIIId StVZO wird die Einführung der Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ermöglicht. Hierzu benötigten die mit der Durchführung beauftragten Stellen einen sogenannten HU-Adapter, der etwa 1.000,- Euro pro Stück kostet. Ausgerüstet werden ab ca Prüfstellen/Prüfingenieure. Dies entspricht einer Summe von rund 10 Millionen Euro. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass zum gleichen Zeitpunkt die technischen Prüfgeräte Verzögerungsmesser und Fußkraftmessgerät durch den HU-Adapter ersetzt werden. Somit fallen entsprechende Neu- bzw. Ersatzbeschaffungen dieser zwei Geräte zukünftig weg. Der entsprechende Einsparumfang beträgt beim Verzögerungsmesser rund 7,7 Millionen Euro (3.200 Stück x

30 2.425 Euro) sowie beim Fußkraftmesser rund 2,5 Millionen Euro (5.000 Stück x 510 Euro). Da dies ein fließender Prozess ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich der entsprechende Umstellungsaufwand für die Wirtschaft mit den Jahren amortisieren wird. Gleichzeitig werden in der Anlage VIIIe StVZO drei neue Informationspflichten eingeführt (Nr Fahrleistungsstatistik, Nr. 8.5 Meldung über Hoch- und Rückrüstungen und Nr. 8.6 Meldung elektronisch gesteuerter sicherheitsrelevanter Fahrzeugsysteme bei Unfallfahrzeugen). Diese haben lediglich marginale Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, da sie bei der derzeitigen Untersuchung bereits miterfasst werden bzw. sehr geringe Fallzahlen aufweisen. Hersteller und Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugeinrichtungen sind nach den EU-Verordnungen VO 715/2007/EG, VO 692/2008/EG und VO 595/2009/ EG verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsangaben sowie für den Bereich der technischen Überwachung der Fahrzeuge entsprechende Prüfvorgaben zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung der Prüfvorgaben an die Zentrale Stelle entspricht vom Aufwand in etwa dem heutigen Aufwand für die Übermittlung der Systemdaten. Den Herstellern und Importeuren werden ihre Aufwendungen, dies sind im Durchschnitt (Basis 2010) etwa 2,27 Euro pro neu in den Verkehr kommendes Fahrzeug, durch die Zentrale Stelle beglichen, so dass ihnen keine Mehrkosten entstehen. Den Prüforganisationen (Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen) entstehen keine Mehrkosten. Die Übermittlung der an Fahrzeugen festgestellten Mängel an die Zentrale Stelle ersetzt die nach 11 Absatz 2 KfSachvG und Nr. 2.3 Anlage VIIIb StVZO zu erfolgenden Übermittlungen. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden durch die Zentrale Stelle beglichen. 3. Für die Verwaltung Es entstehen keine Mehrkosten. Die im Zusammenhang mit der Aufsichtsführung über die Zentrale Stelle entstehenden Kosten (Nr. 5 Anlage VIIIe StVZO) werden von dieser getragen. Kosten der Mitglieder des Kontrollbeirats (Nr. 6 Anlage VIIIe StVZO) der Zentralen Stelle werden von dieser getragen. c) Weitere Kosten Gebühren: Durch die Änderung der Vorschriften entstehen für die Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem heutigen Stand keine Mehrkosten. Lediglich bei um mehr als zwei Monate verspäteter Vorführung (Überschreitung der Frist) zur Hauptuntersuchung wird als Folge der dann durchzuführenden vertieften Untersuchung eine um 20 Prozent erhöhte Gebühr zu entrichten sein. Da infolge der Vorschriftenänderung (Entfall der sogenannten Rückdatierung ) nach durchgeführter Hauptuntersuchung diesen Fahrzeugen jedoch wieder die volle Frist zugeordnet wird, werden sich diese Mehrkosten (20 Prozent von den nach Gebühren-Nr. 413 der GebOSt vorgeschriebenen Gebühren z. B. für Pkw: 20 Prozent von 27,80 bis 43,50 Euro) für die betroffenen Fahrzeughalter kompensieren. 3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht gegeben. 4. Nachhaltigkeit Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategien wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln (3) Freisetzung von Stoffen, (5) Technische Entwicklungen und (6) Energie- und Ressourcenverbrauch sowie die Nachhaltigkeitsindikatoren (2) Klimaschutz und (4) Flächeninanspruch nahme. Die Verordnung beinhaltet für Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die über Einzelgenehmigungen zugelassen werden, entsprechende Anpassungen an EU-Richtlinien, um damit die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert (global warming potential-wert) über 150 einzuschränken und ab dem zu verbieten (Managementregel 3 und Indikator 2). Die Einführung der Untersuchung über die sogenannte elektronische Fahrzeugschnittstelle ermöglicht eine effiziente Prüfung u. a. der elektronisch gesteuerten Fahrzeugsysteme, wie z. B. der Fahrerassistenzsysteme und gilt nach derzeitigem Erkenntnisstand als führende Prüftechnologie (Managementregel 5).

31 Durch die bei den Hauptuntersuchungen festgestellten Angaben der Wegstrecke innerhalb des Zeitraums von Hauptuntersuchung zu Hauptuntersuchung ( HU- Frist ) je Kraftfahrzeug können die Fahrleistungen (Summe der Kilometer) aller Kraftfahrzeuge ermittelt und eine Fahrleistungsstatistik für Deutschland erstellt werden. Die Fahrleistungsstatistik ist die Basis für Verkehrsprognosen und damit Grundlage für Planungen und Investitionen von Infrastrukturmaßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs (Managementregel 6 und Indikator 4). 5. Änderung und Erweiterung der Durchführungsvorschriften der Anlage VIIIa sowie neue Anlage VIIIe StVZO a) Die mit der 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingeführte Systemdatenprüfung hat sich prinzipiell bewährt. Allerdings ist festzustellen, dass bei Fahrzeugen mit mehreren elektronisch geregelten sicherheits- oder umweltrelevanten Systemen der Zeitbedarf für die Untersuchung dieser Systeme zu hoch ist. Auf Grund dessen wurde diese Art der Untersuchung gemeinsam mit den Fahrzeugherstellern und -importeuren weiter entwickelt zur Fahrzeugschnittstellenprüfung. Dabei werden bei dieser Prüfung über die durch die Abgas-Typgenehmigungsvorschriften einzubauende OBD-Steckdose (OBD: On-Board- Diagnosesysteme) mit dem Hersteller/ Importeur abgestimmte und von ihm zu liefernde Datenprotokolle von den angeschlossenen Prüfgeräten auszuwerten sein. Ziel dabei ist es, den zeitlichen Aufwand gegenüber der Systemdatenprüfung wesentlich zu verringern und insgesamt die Untersuchung effizienter zu gestalten. Weiterhin ist beabsichtigt, durch die Angabe spezieller mechanischer Messgrößen gleichwertige Beurteilungskriterien für das zu untersuchende Fahrzeug vorzugeben. Diese können z. B. Verschleißmaße für die Bremsen, bestimmte Druckwerte für Druckluftbremsen, Grenzwerte für Achslager- oder Radlagerspielmaße usw. sein. Durch die den amtlich anerkannten Sachverstän digen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (aasop) und die von den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen betrauten Prüf inge nieuren (PI) aktuell zur Verfügung gestellten Prüfdaten wird eine Verbesserung der Qualität der Untersuchungen und eine Gleichbehandlung bei der Bewertung der Fahrzeugmängel zu erwarten sein. Die Überprüfung elektronisch geregelter Fahrzeugsysteme über die elektronische Fahrzeugschnittstelle soll die Systemdatenprüfung nach einem gestuften Zeitrahmen ersetzen. Dies führt dazu, dass elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme insbesondere bei den im Verkehr befindlichen Fahrzeugen noch über die Systemdatenprüfung, bei neueren Fahrzeugen aber schon über die Fahrzeugschnittstellen elektronisch zu prüfen sind. b) Die Änderung der Durchführungsvorschriften der Anlage VIIIa StVZO bedingt auch einen eindeutigen Rechtsrahmen für die Aufgaben und Pflichten der Zentralen Stelle, die den Technischen Prüfstellen (TP) und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (ÜO) und damit den aasop und PI die zur Untersuchung erforderlichen Systemdaten und nunmehr Vorgaben (Systemdaten oder Datenprotokolle und mechanische Messgrößen) zur Verfügung stellt. Ein erster Schritt in diese Richtung wurde durch die 32. Verordnung zur Änderung der StVZO vom , BGBl. I Seite 1878, infolge der Erweiterung von Nr. 2.3 Anlage VIIIb StVZO vorgenommen (siehe hierzu auch amtliche Begründung im Verkehrsblatt 2008, Seite 596). Durch die entsprechende (Rück-) Änderung von Nr. 2.3 Anlage VIIIb und die Aufnahme der (neuen) Anlage VIIIe StVZO erfolgt nunmehr außerhalb der Anerkennungsvorschriften für ÜO eine abschließende Vorschrift durch Anlage VIIIe StVZO. c) Die Vorschriften über die so genannte Rück- oder Fälligkeitsdatierung (Nr. 2.3 Anlage VIII StVZO i.v.m. Nr. 2.2 Anlage VIIIa StVZO) werden zurück geändert auf den Vorschriftenstand vor dem Diese Vorschrift gab vor, dass bei verspäteter Vorführung der Fahrzeuge zur HU die Frist für die Fälligkeit der nächsten vorgeschriebenen HU mit dem Monat und Jahr, in dem die HU hätte durchgeführt werden müssen, beginnt, mit der Folge, dass nur noch eine Restlauffrist zugeordnet werden durfte. Wurde ein Fahrzeug, für das ein Zeitabstand (Frist) von HU zur nächsten HU nach Nr. 2.1 Anlage VIII StVZO von 24 Monaten vorgeschrieben ist, um beispielsweise 11 Monate verspätet zur HU vorgeführt, so durfte der aasop oder PI diesem Fahrzeug trotz mängelfreiem Zustand nur eine Prüfplakette ( 29 Absatz 2 i.v.m. Anlage I StVZO) mit einer Restlaufzeit (Frist) von 13 Monaten zuteilen.

32 Diese Vorschrift wurde 1999 eingeführt, um den teilweise bewussten verspäteten Vorführungen der Fahrzeuge entgegenzuwirken. Ausgehend von den bei HU festgestellten technischen Mängeln an den Fahrzeugen (vergleiche Statistische Mitteilungen des KBA, Reihe 7: Fahrzeuguntersuchungen) muss unterstellt werden, dass bei zeitlich verzögerter Durchführung der HU ein Sicherheitsrisiko bzw. ein vermeidbares Gefährdungspotenzial sowohl für die Fahrer, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer entsteht. So wurden im Jahre 2010 insgesamt HU durchgeführt. Festgestellt wurde dabei: Fahrzeuge waren ohne Mängel, Fahrzeuge hatten geringe Mängel (GM), Fahrzeuge hatten erhebliche Mängel (EM) und Fahrzeuge waren verkehrsunsicher (VU). Das heißt, im statistischen Mittel wurden bei allen Fahrzeugarten und Altersklassen bei 17,8 Prozent der durchgeführten HU erhebliche Mängel bzw. ein verkehrsunsicherer Zustand festgestellt. Dieser Anteil ist bei älteren Fahrzeugen entsprechend höher. Insoweit ist es folgerichtig, wenn der Verordnungsgeber durch ergänzende Vorschriften einer verspäteten Vorführung der Fahrzeuge entgegenwirkt, um so vermeidbare Gefährdungspotenziale zu verhindern. Die bisherige Vorschrift der Rückoder Fälligkeitsdatierung entbehrt jedoch jeder technischen Begründung, wenn einem verspätet zur HU vorgeführten Fahrzeug, gegebenenfalls nach Mängelbehebung und Nachuntersuchung (nur) eine Prüfplakette mit verkürzter Frist bis zur nächsten fälligen HU zugeteilt wird, da für die Zuteilung der Prüfplakette einerseits und die vorgeschriebene Frist nach Nr. 2.1 Anlage VIII StVZO andererseits nur der technische Zustand des Fahrzeugs (mängelfrei oder geringe Mängel) entscheidend sein kann. Dies wird insbesondere bei eklatanten Überschreitungen der vorgeschriebenen Zeitabstände deutlich, was bisher dazu führte, dass in einigen Ländern Verfahren festgelegt wurden, die diese Bedenken jedoch noch verstärkten, da die Rückdatierungspflicht nur bis zu einer Überschreitung des halben Fristabstandes anzuwenden war, darüber hinaus jedoch nicht. Aus gegebenem Anlass war daher u.a. geprüft worden, ob 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l des Straßenverkehrsgesetzes ( Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeitabstände der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten sowie ) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift über die Rückdatierung darstellt. Dies konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. In zwei Ländern wurde die Vorschrift über die Rückdatierung nicht angewendet, das heißt, auch bei verspäteter Vorführung der Fahrzeuge wurde diesen Fahrzeugen unter Umgehung der Vorschriften von Nummer 2.3 Anlage VIII StVZO eine Prüfplakette zugeteilt, deren Gültigkeit sich ausschließlich nach den in Nummer 2.1 Anlage VIII StVZO vorgeschriebenen Zeitabständen (Fristen) orientierte. Damit war eine durch mehrere Punkte sich ergebende Ungleichbehandlung der Fahrzeuge und der Fahrzeughalter bundesweit vorgegeben. Die Vorschriften über die Zeitabstände der HU nach Nummer 2.1 Anlage VIII StVZO begründen sich unter anderem in dem statistisch gemittelten Mängelaufkommen der jeweiligen Fahrzeugart, wobei unberücksichtigt bleibt, dass ein Anteil dieser Fahrzeuge mängelfrei, ein anderer Anteil mit Mängeln behaftet ist. Des Weiteren ist nach den Regeln der Technik eine Zunahme und/oder eine Verstärkung vorhandener Mängel oder der Reparaturbedürftigkeit der Fahrzeuge im statistischen Mittel dann festzustellen, wenn vorgeschriebene Untersuchungsabstände überschritten werden. Dieser Erkenntnis folgend muss, wie Untersuchungen belegen, unterstellt werden, dass im statistischen Mittel Fahrzeuge, die mehrere Monate nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeitabstände zur HU vorgeführt werden, in erhöhtem Maße Mängel aufweisen. Diesem Umstand Rechnung tragend, wird in Anlehnung an die Tatbestandsnummern und der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung bei einer Überschreitung der Frist um mehr als zwei Monate zusätzlich zur obligatorischen Pflicht auch eine Ergänzungsuntersuchung nach Nummer 6 Anlage VIIIa StVZO vorgeschrieben.

33 Diese Festlegung erfolgt nicht willkürlich, sondern berücksichtigt die vom Fahrzeughalter zu verantwortende Abweichung vom Regelfall, nämlich die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Zeitabstandes (Frist) um mehr als zwei Monate für die HU und die im statistischen Mittel zu unterstellende höhere Mängelbehaftung der betreffenden Fahrzeuge. Der zeitliche Mehraufwand der aasop/pi für die Durchführung der obligatorischen Ergänzungsuntersuchungen zusätzlich zu den Pflichtuntersuchungspunkten wird durch eine erhöhte Gebühr, und zwar um eine 1,2 fache der üblichen Gebühr, berücksichtigt. Die Vorschrift lehnt sich insoweit an die Vorschriften von Nummer 2.4 Anlage VIII i.v.m. Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO an. Danach ist an Fahrzeugen, für die SP vorgeschrieben sind, bei einer verspäteten Vorführung der Fahrzeuge zur SP statt der SP eine HU verbunden mit einer SP mit entsprechend höheren Gebühren durchzuführen. Die Umsetzung dieser Änderung wird zur Folge haben, dass - die Fahrzeughalter auch ohne die Rückdatierung zur Einhaltung der Untersuchungsfristen zusätzlich angehalten werden, - dem im statistischen Mittel zu unterstellenden erhöhten Untersuchungsaufwand bei einer um mehr als zwei Monate verspäteten durchgeführten HU durch die dann obligatorischen Ergänzungsuntersuchungen hinreichend Rechnung getragen wird, - bundesweit eine Gleichbehandlung der Fahrzeughalter erreicht wird, die ihre Fahrzeuge um mehr als zwei Monate nach Ablauf der Fristen zur HU vorführen, da für derart untersuchte Fahrzeuge (Pflicht- und Ergänzungsuntersuchung) nach Zuteilung der Prüfplakette wieder die normale Frist gemäß Nummer 2.1 Anlange VIII StVZO gilt, - die bisher von den betroffenen Fahrzeughaltern als Strafvorschrift eingestufte Bestimmung ersetzt wird durch eine technisch nachvollziehbare Vorschrift und - dass eine der Ermächtigungsnorm des 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l des Straßenverkehrsgesetzes entsprechende Durchführungsvorschrift nunmehr gilt. 6. Prüfungsauftrag und Ergebnisse Entsprechend der Revisionsklausel (siehe Nr. 1) zur 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sollten insbesondere die mit dieser Verordnung neu eingeführten und nachstehend aufgeführten Regelungsbereiche auf ihre Wirksamkeit und mögliche Verbesserungen überprüft werden: a) Zusammenfassung der HU und AU Die erste Stufe der Zusammenfassung von HU und AU erfasste ab dem alle OBD-Kraftfahrzeuge. Die endgültige Zusammenfassung erfolgte ab dem ; ab diesem Datum entfällt auch die Zuteilung der AU-Plakette als Nachweis für die durchgeführte AU als Teiluntersuchung der HU. Nachteilige Auswirkungen dieser zeitlich gestuften Zusammenfassung haben sich bis dato nicht ergeben. Positiv zu bewerten ist der Entfall der bis zum Einsetzen der Zusammenfassung insgesamt zu sehende höhere Prüfumfang durch Doppelprüfungen bei beiden Untersuchungen (z. B. Sichtprüfungen der Abgasanlagen) und der damit einhergehende geringere zeitliche Aufwand, dem durch entsprechende Verminderung der Gebührensätze in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Geb OSt) bereits Rechnung getragen wurde. b) Einführung der Untersuchung der Abgase und Geräusche an Krafträdern Das Forschungsvorhaben, das parallel mit der Einführung dieser Untersuchung initiiert wurde, ist noch nicht abgeschlossen. Bisher vorliegende Zwischenergebnisse begründen noch keine Änderung der geltenden Vorschriften. Der Abschluss des Vorhabens bleibt abzuwarten, wobei aber heute schon erkennbar ist, dass die zu erwartenden Vorschläge insbesondere im Hinblick auf ihre Eignung für Reihenuntersuchungen weiter zu prüfen sind. c) Einführung der Untersuchung von elektronischen Steuerungseinrichtungen Siehe dazu die Ausführungen unter 5., Buchstabe a) und b). d) Nutzen-Kosten-Betrachtung bei Einführung einer HU-Fristverkürzung für ältere Pkw Diese Betrachtung wird solange zurückzustellen sein, bis die erhofften positiven Auswirkungen der fortgeschriebenen Durchführungsvorschrif-

34 ten und der initiierten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Untersuchungen erkennbar werden. 7. Überprüfung der Vorschriften a) Allgemein Der Umfang der geänderten Vorschriften und ihre Auswirkungen auf den Untersuchungsablauf, ihre Praktikabilität sowie die erhofften Qualitätsverbesserungen machen eine Überprüfung nach einer Zeit von drei bis fünf Jahren nach ihrer Anwendung notwendig. Insbesondere die Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle sollte im Rahmen eines Validierungsprojekts gemeinsam mit den Fahrzeugherstellern und -importeuren unter Beteiligung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) auf ihre Effizienz hin überprüft werden. Darüber hinaus wird es auch in Zukunft erforderlich sein, die Untersuchungsinhalte und -umfänge an geänderte Fahrzeug- und Untersuchungstechniken anzupassen, um so eine möglichst hohe Effizienz der regelmäßigen technischen Überwachung sicherzustellen. b) Überprüfung hinsichtlich obligatorischer Endrohrmessung bei OBD- Fahrzeugen Bei den mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor angetriebenen Kraftfahrzeugen, die mit einem OBD-System ausgerüstet und die ab erstmals in den Verkehr gekommen sind, wird auf eine Messung am Auspuffendrohr verzichtet, wenn alle unterstützen Prüfbereitschaftstests durchgeführt wurden. Die Ergebnisse eines vom Umweltbundesamt (UBA) durchgeführten Forschungsvorhabens mit simulierten Fehlern an den emissionsmindernden Einrichtungen an drei Fahrzeugen mit Dieselmotor und an zwei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor haben gezeigt, dass verschiedene abgasrelevante Fehler vom OBD- System nicht erkannt wurden. Bei einer Messung am Endrohr wurden sie aber erkannt. Insoweit spricht einiges dafür, die obligatorische Endrohrmessung für diese Fahrzeuge wieder vorzuschreiben. Die Datenbasis ist allerdings nicht ausreichend. Zudem ist offen, ob die simulierten Fehler im Feld tatsächlich so auftreten. Die Bundesregierung wird deshalb in einem die Durchführung der AU begleitenden und bis abzuschließenden Forschungsvorhaben die Datenbasis erweitern, um die im Feld tatsächlich auftretenden gravierenden emissionsrelevanten Fehler festzustellen. Auf der Basis dieser Erkenntnisse soll dann über die Einführung der obligatorischen Endrohrmessung erneut entschieden werden. 8. Fortschreibung der international geltenden Vorschriften über die regel mäßige technische Überwachung der Fahrzeuge Auch die hier maßgebliche Vorschrift, die EU-Richtlinie 2009/40/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/48/EU vom (ABl. L 173/47) über die EUweite technische Überwachung bedarf der Fortschreibung sowie der Anpassung an die geänderte Fahrzeugtechnik. Die Bundesregierung wird nach Abstimmung mit den Ländern und den zu beteiligenden Kreisen hierzu Vorschläge erarbeiten und diese Änderungen bei der EU-Kommission einbringen. II. Zu Artikel 1 (Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) 1. Zu Artikel 1 Nr. 1 StVZO Inhaltsübersicht Die Inhaltsübersicht ist an die vorgenommenen Änderungen angepasst worden. 1a. Zu Artikel 1 Nr. 1a ( 19 StVZO) 1.1a Zu Buchstabe a (Abs. 1) Verhinderung unzulässiger Mehrfachgenehmigungen für dasselbe Fahrzeug, die zu möglichen Doppelidentitäten eines Fahrzeugs führen können. 1.2a Zu Buchstabe b (Abs. 5) Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn durch vorsätzliche Änderungen am Fahrzeug 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Diese der Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit abträglichen und aktiv vorzunehmenden Fahrzeugänderungen sind seit Entfall des 18 StVZO nicht mehr angemessen zu ahnden. Diese Änderung schafft die längst überfällige Grundlage in der StVZO für eine wieder angemessene Ahndung im Bußgeldbereich. 1b. Zu Artikel 1 Nr. 1b ( 21 StVZO) 1.1b Zu Buchstaben a und b (Abs. 1 und Abs. 1a) Die derzeitige Fassung der StVZO sieht eine Abgrenzung der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 21 StVZO und einer Einzelgenehmigung nach 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, nicht vor. Da die

35 EG-FGV gegenüber 21 StVZO nach den Intentionen der EG-Richtlinie lex specialis ist, ist in 21 StVZO eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf Grund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nur in den Fällen, die nicht unter 13 EG-FGV fallen, zulässig ist. Nach 13 Absatz 3 und 4 EG-FGV werden an das zu erstellende Gutachten hinsichtlich Form und Nachvollziehbarkeit bestimmte Anforderungen gestellt. Für die Erstellung von Gutachten nach 21 StVZO gelten hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit die gleichen Grundsätze. Es ist jedoch entgegen der Intension der Neufassung des 21 StVZO bei dem derzeit erstellten Gutachten nach 21 StVZO nur ausnahmsweise nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu einzelnen Werten gekommen ist und welche Vorschrift der jeweiligen Begutachtung zu Grunde gelegt wurde. Es werden außerdem vielfach Gutachten nach 21 StVZO zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis erstellt, obwohl es sich, da entsprechende Teilegenehmigungen vorliegen, tatsächlich nur um Fälle des 19 Absatz 3 StVZO handelt. Da in den Gutachten entsprechende Hinweise und Begründungen ausnahmslos fehlen, führt dies, da den Zulassungsbehörden eine Prüfung praktisch nicht möglich ist, vielfach zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis durch die zuständigen Behörden, obwohl die Betriebserlaubnis durch die Um- oder Anbaumaßnahme tatsächlich nicht erloschen ist. 2. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 29 StVZO) 2.1 Zu Buchstabe a (Absatz 3) Die Änderung dient der Klarstellung und Anpassung an Satz Zu Buchstabe b (Absatz 6) Redaktionelle Anpassung an die durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geänderte Bezeichnung sowie Aufnahme der Möglichkeit, alternativ statt des Prüfstempels den Nachweis über einen HU- Code zu führen, der in der neuen HU- Code-Richtlinie vorgegeben ist. 2.3 Zu Buchstabe c (Absatz 7) Redaktionelle Richtigstellung. 2.4 Zu Buchstabe d (Absatz 10) Die Änderung dient der Entlastung des Fahrzeughalters und folgt insoweit auch dem schon heute praktizierten Verfahren. 2.5 Zu Buchstabe e (Absatz 12) Redaktionelle Anpassung, da die AU als eigenständige Untersuchung ab dem entfallen ist. 3. Zu Artikel 1 Nr. 3 ( 47 StVZO) 3.1 Zu Buchstabe a (Absatz 1a) Durch die Änderung wird die verbindliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen auch für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung vorgeschrieben. Mit dieser Verordnung werden insbesondere die Grenzwertstufen Euro 5 und 6 für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge eingeführt. 3.2 Zu Buchstabe b (Absatz 3) Es wird festgelegt, dass Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen, als schadstoffarm im Sinne der StVZO gelten. 3.3 Zu Buchstabe c (Absatz 3a) Die Vorschrift legt fest, dass Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen, als besonders partikelreduziert im Sinne der StVZO gelten. 3.4 Zu Buchstabe d (Absatz 6a) Die verbindliche Anwendung der Richtlinie 2005/55/EG und ihrer Durchführungsmaßnahmen wird auch für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung vorgeschrieben. Die Richtlinie konsolidiert die Richtlinie 88/77/EWG (Grenzwertstufen Euro IV und V sowie EEV). In den Durchführungsmaßnahmen werden insbesondere die Anforderungen an die On-Board-Diagnose und an die Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen weiterentwickelt. 4. Zu Artikel 1 Nr. 4 ( 47a StVZO) 47a ist aufzuheben, da seine Anwendung bis zum beschränkt war. 5. Zu Artikel 1 Nr. 5 ( 47d StVZO) Aufgrund der ergänzten Vorschriften für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben, hier mit Elektromotoren, wird die Überschrift ergänzt, um deutlich zu machen, dass auch bei diesen Fahrzeugen äquivalente Anforderungen existieren. Außerdem werden mit den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008 auch Anforderungen für neue Fahrzeuge hinsichtlich Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite und Stromverbrauch festgelegt. Die verbindliche Anwendung der o. g. Vorschriften wird auch für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung vorgeschrieben. Die Angabe der nach den Vorschriften gemessenen Werte (auch Mehrfach-Angabe bei Fahrzeugen mit alternativen Antrieben)

36 ist für Fahrzeuge, für die keine Übereinstimmungsbescheinigung existiert, immer in einer Bescheinigung anzugeben. Die Angaben zu den Kohlendioxidemissionen sind unter anderem für die Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des KraftStG und der KraftStDV erforderlich. 6. Zu Artikel 1 Nr. 6 ( 47e StVZO) Fahrzeuge mit Klimaanlage, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen bzw. mit Klimaanlagen nachgerüstet werden, sollen ebenfalls den genannten EU-Vorschriften entsprechen. Auf die Messung der Leckagerate der Klimaanlage wird jedoch bei Fahrzeugen, welche über keine Typgenehmigung verfügen, gemäß der Übergangsvorschrift zu 47e verzichtet. Ab dem ist der Einbau einer Klimaanlage, die mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert (global warming potential- Wert) 2) über 150 gefüllt ist, in ein neues Fahrzeug nicht mehr möglich. Bei Nachrüstungen und Befüllungen von Klimaanlagen in Fahrzeuge mit Einzelgenehmigung, die vor dem erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP über 150 bis rechtlich noch möglich. 7. Zu Artikel 1 Nr. 7 ( 69a StVZO) 7.1a Zu Buchstabe a (Abs. 2 Nr. 1a) Nennung des Sachverhalts in 69a StVZO ist erforderlich, um eine wirksame Ahndung zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich um die Übernahme des Beschlusses aus BR-Drucksache 265/11 (Beschluss) vom (Ziffer 14). 7.1b Zu Buchstabe b (Abs. 5 Nr. 5b) Die Änderungen dienen der redaktionellen Anpassung an die geänderten Vorschriften. 8. Zu Artikel 1 Nr. 8 ( 72 Absatz 2 StVZO) 8.1 Infolge der Notwendigkeit, für die durch die Verordnung neu aufgenommenen oder geänderten Vorschriften Inkrafttretungstermine vorgeben zu müssen, wurde der bisherige Wortlaut des 72 in Absatz 1 aufgenommen. 8.2 Absatz 2 enthält die neu aufgenommenen Übergangsbestimmungen. Im Einzelnen: Zu Nummer 1 ( 29 StVZO) Die geänderten Vorschriften sollen ab dem ( ) 1) angewendet werden. Das Entfernen der (AU-) Plakette auf dem vorderen Kennzeichen ab dem wurde aus der bisherigen Übergangsvorschrift übernommen. 2) Zu Nummer 2 ( 47 Absatz 1a) Hiermit wird der Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung vorgeschrieben. Aufgrund der Komplexität der Anforderungen und Anwendungstermine der EG-Verordnung wird hier zur Vereinfachung auf die Genehmigungsstandtabelle der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 verwiesen Zu Nummer 3 ( 47 Absatz 6a) Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung werden die Zeitpunkte für die verbindliche Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2005/55/EG und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie der im Anhang genannten Bestimmungen vorgeschrieben Zu Nummer 4 ( 47 Absatz 8c) Hiermit werden für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung die Zeitpunkte für die verbindliche Anwendung der Vorschriften der im Anhang neu aufgenommenen Bestimmungen vorgeschrieben. Dies sind insbesondere die Anwendungstermine für die neu eingeführten Emissionsgrenzwertstufen Euro III a, III b und IV. Darüber hinaus werden die in der Richtlinie 2005/13/EG optional vorgesehenen Verlängerungen der Termine festgelegt Zu Nummer 5 ( 47d) Durch die Richtlinie 2004/3/EG wurde auch die CO 2 -Messung für bestimmte N 1 -Fahrzeuge verbindlich vorgeschrieben. Dies soll ebenfalls für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung einen Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angewendet werden. Die Vorschriften der Richtlinie 80/1268/ EWG, geändert durch die im Anhang genannten Vorschriften a) bis f), werden mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit Wirkung vom aufgehoben Zu Nummer 6 ( 47e) Ein Fahrzeug, für das eine Typgenehmigung nach dem erteilt wurde, darf ab dem 1. Juni 2012 nicht mit einer Klimaanlage nachgerüstet werden, die ein fluoriertes Treibhausgas mit einem global warming potenial-wert (GWP-Wert) 2) über 150 enthält Kommt ein Fahrzeug, für das eine Typgenehmigung nach dem erteilt wurde, mit einer Klimaanlage ab dem 1. Juni 2012 neu in den Verkehr oder wird es mit einer Klimaanlage ab dem 1. Juni 2012 nachgerüstet, so darf die Klimaanlage auch nicht (nachträglich) mit einem fluorierten Treibhauspotenzial-Wert

37 Treibhausgas mit einem GWP über 150 befüllt werden Ab dem darf weder ein Fahrzeug mit einer Klimaanlage, die ein fluoriertes Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 enthält, zugelassen noch nachgerüstet werden. Bei Fahrzeugen mit vorgenannten Klimaanlagen (GWP > 150), die mit einer Einzelgenehmigung vor dem erstmals in den Verkehr kommen, wird auf die Messung der Leckagerate der Klimaanlage verzichtet Zu Nummer 7 (Anlage VIII) Die Vorschriften der geänderten Anlage VIII sollen, wie 29, ab dem ( ) 1) angewendet werden Zu Nummer 8 (Anlage VIIIa) 1) Anlage VIIIa (neu) ist ab dem ( ) 1) für neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden. Die Umstellung von der Systemdatenprüfung auf die Prüfung über die elektronischen Fahrzeugschnittstellen bei den Fahrzeugen erfolgt stufenweise beginnend mit dem ( ) 1). Die Einführung der Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfordert einen größeren Zeitbedarf für die Zentrale Stelle (siehe Anlage VIIIe) zur Bereitstellung der Prüfdaten, entsprechende Vorbereitungen der Fahrzeughersteller sowie eine vorgeschaltete Schulung der die HU durchführenden aasop und PI. Sofern nach Inkrafttreten der Vorschriften in Einzelfällen für die Durchführung der HU noch keine Vorgaben für die Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle vorliegen, sind ausnahmsweise Untersuchungen nach der seit dem geltenden Systemdatenprüfung durchzuführen. In diesen Fällen ist von den Fahrzeugherstellern und -importeuren dieser Fahrzeuge ein Verfahren nach Nr. 2.2 Anlage VIIIe (Systemdatenprüfung) zu veranlassen Zu Nummer 9 und Nummer 10 (Anlage VIIId und Anlage VIIIe) 1) Die Vorschriften sollen, wie 29, ab dem ( ) 1) angewendet werden. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b ( 72 Abs. 2 Nr. 1, 7, 8, 9 und 10 StVZO) Die Verordnung bedingt umfangreiche Vorarbeiten bei den betroffenen Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen. Zwischen dem Termin des vorgesehenen Beschlusses des Bundesrates und dem Inkrafttreten der Vorschriften liegt ein Zeitraum von wenig mehr als einem Monat. Umfangreiche Änderungen der eingesetzten Software und der Datenbanksysteme sind erforderlich, um u. a. die neue Mängelrichtlinie umzusetzen. Die Beschaffung und Installation neuer bzw. geänderter DV-Systeme ist in einem so kurzen Zeitraum nicht möglich. Alle untersuchenden Personen, derzeit sind ca amtlich anerkannte Sachverstände oder Prüfer bzw. Prüfingenieure bei den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen tätig, müssen hinsichtlich der neuen Vorschriften geschult werden. Auch eine Einweisung in die neuen, geänderten DV-Systeme ist erforderlich. Modifizierte Entgeltlisten müssen erstellt und an ca Untersuchungsstellen verteilt werden. Um diese umfangreichen Arbeiten zu erledigen, ist eine längere Vorlaufzeit erforderlich. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b ( 72 Abs. 2 Nr. 6a neu StVZO) Fahrtschreiber sind bereits langjährig nicht mehr am Markt erhältlich, sondern wurden durch EG-Kontrollgeräte nach Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt. Daher erscheint es auch im Hinblick auf den gemeinsamen EG-Binnenmarkt erforderlich, eine weitere Ausrüstpflicht von Neufahrzeugen mit nationalen Fahrtschreibern nach 57a Absatz 1 StVZO ab entfallen zu lassen. Die Bestimmungen in 57a Absatz 1 StVZO wurden weitgehend durch die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften) in Verbindung mit Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das EG- Kontrollgerät im Straßenverkehr ersetzt. Die in 57a Absatz 1 StVZO genannten Fahrtschreiber waren nach 22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig. Diese Geräte sind bereits langjährig nicht mehr am Markt erhältlich, sondern wurden durch o. g. EG-Kontrollgeräte ersetzt. Daher erscheint es auch im Hinblick auf die EG- Harmonisierung und den Binnenmarkt notwendig und vertretbar, eine weitergehende Ausrüstpflicht von Neufahrzeugen mit Fahrtschreibern nach 57a Absatz 1 StVZO ab entfallen zu lassen, was inhaltlich auch einem Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses Technisches Kraftfahrwesen (BLFA-TK) entspricht. Bei Neufahrzeugen kann der korrekte Einbau des Geschwindigkeitsmessers oder EG-Kontrollgerätes bereits im Rahmen der Technischen Begutachtung zur Genehmigungserteilung überprüft werden. Hierbei handelt es sich um die sinngemäße Übernahme des Beschlusses aus BR- Drucksache 265/11 (Beschluss) vom (Ziffer 15) mit Angleichung des Datums des Inkrafttretens.

38 9. Zu Artikel 1 Nr. 9 (Anlage VIII StVZO) 9.1 Zu Buchstabe a (Nr ): Der bisherige Wortlaut wurde geändert, da die Anlage VIIIa StVZO dezidiert Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung vorgibt. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a (Anlage VIII Nr StVZO) Die im Verkehrsblatt bekannt zu gebenden Richtlinien dienen ausschließlich der Durchführung der Vorgaben der Anlage VIIIa. In den Richtlinien dürfen weder Ausnahmesachverhalte geregelt noch über die Vorgaben der Anlage VIIIa hinausgehende Anforderungen eingeführt werden. Die Ergänzung dient insoweit der Klarstellung des Gewollten. 9.2 Zu Buchstabe b (Nr ) Redaktionelle Folgeänderungen an die geänderte Anlage VIIIa StVZO. 9.3 Zu Buchstabe c (Nr ) Es wurden keine sachlichen Änderungen vorgenommen, sondern lediglich die bisher im 72 Absatz 2 enthaltene Übergangsvorschrift i.v.m. den klarstellenden Regelungen der AU-Richtlinie übernommen, damit in einer Vorschrift die Ausnahmetatbestände für die Durchführung der AU als HU-Teiluntersuchung zusammengefasst werden konnten. 9.4 Zu Buchstabe d (Nr ): Eine Prüfung der Auspuffanlagen bei der Durchführung der SP an Kraftfahrzeugen ist entbehrlich, da einerseits das Mängelaufkommen an diesen Anlagen gering ist und sie im Übrigen bei den jährlichen HU weiterhin untersucht werden. 9.5 Zu Buchstabe e (Nr ): Der Wegfall der SP an Nutzfahrzeugen mit Oldtimerkennzeichen erscheint dann gerechtfertigt, wenn diese Fahrzeuge nicht gewerblich genutzt werden und insoweit eine verminderte Beanspruchung mit geringem Mängelaufkommen zu erwarten ist. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe e (Anlage VIII Nr neu StVZO) Fahrzeuge mit Oldtimerkennzeichen nach 9 Absatz 1 FZV dürfen ohne Einschränkungen gewerblich genutzt werden, ohne dass dafür eine Genehmigung oder ein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung erforderlich wäre. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass jemand ein Oldtimerfahrzeug, das der Pflicht zur Sicherheitsprüfung unterliegt (beispielsweise Lkw, Bus), auf sich zulässt, um es dann nur privat zu nutzen. Die Vorschrift geht deshalb ins Leere, weil der die HU durchführende Prüfingenieur allein auf die Aussage des Fahrzeughalters oder desjenigen angewiesen ist, der das Fahrzeug sonst zur Prüfung vorstellt. Ein Verzicht auf die Sicherheitsprüfung ist deshalb nicht im Interesse der Verkehrssicherheit. Die Regelung ist auch nicht notwendig, da solche Fahrzeuge im Rahmen des dafür vorgesehenen Umfangs auch mit einem roten 07er-Kennzeichen geführt werden dürfen und dann weder der HU noch der Sicherheitsprüfung unterliegen. 9.6 Zu Buchstabe f (e) (Nr ): Ausgehend vom Mängelaufkommen dieser Fahrzeuge und der Durchführung einer HU innerhalb der ersten 7 Zulassungsmonate ist eine Gleichstellung mit den erstmals in den Verkehr kommenden Pkw bei der Fristfestsetzung gerechtfertigt. 9.7 Zu Buchstabe g (f) (Nr ): Redaktionelle Klarstellung. 9.8 Zu Buchstabe h (g) (Nr. 2.2): Lastkraftwagen als Selbstfahrervermietfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse < 3,5 t sollen hinsichtlich der HU- Frist Pkw gleichgestellt werden. 9.9 Zu Buchstabe i (h) (Nr. 2.3) Durch die Änderung von Satz 1 wird die sogenannte Rück- oder Fälligkeitsdatierung aufgehoben (siehe dazu Begründung unter I. Nummer 5., Buchstabe c). Die Änderung von Satz 3 dient der redaktionellen Anpassung an die Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) Zu Buchstabe j (i) (Nr. 2.4) Anpassung an die geänderten Vorschriften von Nummer 2.3 Anlage VIII (Entfall der Rück- oder Fälligkeitsdatierung ) Zu Buchstabe k (j) (Nr. 2.6): Redaktionelle Klarstellung und Anpassung an geänderte Nummer Zu Buchstabe l (k) (Nr. 2.7): Redaktionelle Anpassung an die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) und an die geänderte Nummer Zu Buchstabe m (l) (Nr ): zu aa): Redaktionelle Folgeänderung an die geänderte Anlage VIIIa StVZO. zu bb): Auf Grund von Problemen in der Praxis soll die Durchführung der AU als HU-Teiluntersuchung statt wie bisher einen Monat, nunmehr zwei Monate vor der Durchführung der HU durchgeführt werden dürfen Zu Buchstabe n (m) (Nr ) Redaktionelle Folgeänderung an die geänderte Anlage VIIIa StVZO Zu Buchstabe o (n) (Nr ): Durch die Änderung der Formulierung auf längstens während eines Kalendertages

39 soll den Praxisgegebenheiten Rechnung getragen werden. Je nach Art oder Schwere der festgestellten Mängel ist eine Behebung dieser während des Aufenthalts des PI im Prüfstützpunkt nicht immer möglich. Durch die Änderung der Formulierung kann die Behebung der Mängel am gleichen Tag, z. B. nach einem erneuten Aufsuchen des Prüfstützpunkts durch den PI, bestätigt werden. Damit werden die davon betroffenen Fahrzeughalter entlastet, da durch diese Änderungen Nachuntersuchungen nach Nr und mit entsprechender Gebühren-/ Entgeltbelegung entfallen Zu Buchstabe p (o) (Nr ): Nach 29 Absatz 10 Satz 3 StVZO haben die untersuchenden Stellen dem Fahrzeughalter auf Antrag Zweitschriften des Untersuchungsberichts auszuhändigen, damit er seiner Nachweisführung, auch bei verloren gegangener Erstschrift, nachkommen kann. Die Aufbewahrungsfrist für die Papierform der Zweitschriften soll jedoch auf eine maximale Zeitdauer beschränkt werden; bei der elektronischen Speicherung der Zweitschriften müssen die Daten zum Kennzeichen (Nr ), zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Nr ) und zur untersuchenden Person (Nr ) nach dieser Zeitdauer gelöscht werden. Werden die vorgenannten Daten jedoch zum Zwecke des innerbetrieblichen Revisionsdienstes nach Nr. 2.4 Anlage VIIIb StVZO oder zum Nachweis der erhobenen Entgelte einschließlich Umsatzsteuer nach Nr. 6.3 Anlage VIIIb StVZO i.v.m. 14b Umsatzsteuergesetz (UStG) benötigt, betragen die Aufbewahrungs- und damit die Löschungsfristen drei Jahre oder zehn Jahre (Umsatzsteuergesetz). Mit der Ergänzung soll möglichem Datenmissbrauch entgegen gewirkt werden. Diese Änderungen beschränken nicht die nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und der Anlage VIIIb vorgeschriebenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchungen. Derartige Maßnahmen sind vor Ablauf der nunmehr geltenden maximalen Zeitdauer durchzuführen. Im Weiteren handelt es sich um Ergänzungen, die infolge der Systemdaten- und Vorgaben- Prüfungen (vgl. Anlage VIIIe) notwendig geworden sind sowie bei den Angaben der Uhrzeiten über das Ende der HU um Angaben, die nach Auffassung der Länder für die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen von hoher Bedeutung sind Zu Buchstabe p (o) (Nr ) Die mögliche Aufnahme von Hinweisen im Untersuchungsbericht und deren eindeutige Definition waren aufgrund der Praxiserfahrungen notwendig geworden. Hinweise auf bestimmte Zustände von Fahrzeugen oder deren Einrichtungen gelten nicht als Mängel im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften, sondern weisen den Fahrzeughalter darauf hin, dass in absehbarer Zeit ohne Reparaturen /Austausch an den beschriebenen Teilen Mängel zu erwarten sind. Hinweise haben demzufolge eine präventive Wirkung; ihre Angabe ist nicht verpflichtend Zu Buchstabe q (p) (Nr ) Siehe Begründung zum Buchstaben p (o) (Nr ). 10. Zu Artikel 1 Nr Anlage VIIIa Die Vorschriften in Nr. 1 Anlage VIIIa wurden dahingehend geändert, dass bezüglich der bei HU zu beachtenden Vorgaben ein Verweis auf die (neue) Anlage VIIIe aufgenommen wurde, die Einzelheiten dazu regelt. Neu ist u. a., dass bei der Durchführung der HU die vom AKE bereitgestellten Prüfhinweise zu beachten sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Prüfung bestimmter Fahrzeugkonstruktionen ordnungsgemäß und ohne Beschädigungen vorgenommen werden. Beispiele hierzu sind: Bremswirkungsprüfungen an Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb, elektrische Feststellbremsanlagen u. a. Die nunmehr vorgeschriebene kurze Fahrt des zur Untersuchung anstehenden Fahrzeugs durch den aasop/pi zu Beginn der HU soll die bisherige statische Prüfung durch eine zumindest teilweise dynamische Prüfung ersetzen, um das Fahrzeug zu konditionieren, wichtige Untersuchungspunkte schon bei der Fahrt abdecken zu können und gleichzeitig die Aktivierung der elektronischen Steuerungen einzelner Fahrzeugeinrichtungen vorzunehmen. Versuche zeigten, dass der durch diese kurze Fahrt verursachte zeitliche Mehraufwand infolge von Einsparungen bei der statistischen Prüfung kompensiert wird Durch die Änderung der Nr. 2 von Anlage VIIIa sollen die für HU geltenden Durchführungsvorschriften verbessert und erweitert werden, damit alle aasop und PI nach gleichen Maßstäben prüfen und auf der Basis einheitlicher Daten ihre Feststellungen treffen. Zusätzlich zu den bereits seit dem zur Verfügung gestellten Systemdaten zur Prüfung elektronisch geregelter sicherheits- und umweltrelevanter Fahrzeugeinrichtungen werden zukünftig über die Vorgaben (als Sammelbegriff) auch messtechnische Größen, wie z. B. Druckwerte für Bremsanlagen, Verschleißmaße usw. den aasop

40 und PI Fahrzeug bezogen zu Verfügung gestellt. Weiterhin wird vorgegeben, zukünftig über die Fahrzeugschnittstellenprüfung die Systemdatenprüfung ab dem an neu in den Verkehr kommenden Fahrzeugen gestuft zu ersetzen. Die Prüfung bestimmter Fahrzeugeinrichtungen über die Fahrzeugschnittstelle lässt eine höhere Zuverlässigkeit der Feststellungen durch die aasop und PI erwarten und wird insbesondere aber die Effizienz der HU steigern. Zur Streichung der sogenannten Rück- oder Fälligkeitsdatierung und Einführung der vorgeschriebenen Ergänzungsuntersuchung bei verspäteter Vorführung der Fahrzeuge zur HU um mehr als zwei Monate siehe Begründung unter I, Nr. 5, Buchstabe c Die Vorschriften der bisherigen Nr. 3 wurden erweitert. In Nr. 3.1 wurden die bisherigen Vorschriften von Nr. 3 aufgenommen und die zwingende Anwendung der durch die HU-Richtlinie vorgegebene Beurteilung und Zuordnung der Mängel vorgeschrieben. Die Technischen Prüfstellen (TP) und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (ÜO) haben die Einhaltung dieser Vorschriften durch ihre aasop/pi sicherzustellen und können dies z. B. durch darauf ausgerichtete Qualitätsmanagementsysteme, die ohnehin vorhanden sind, leisten. Zur Erleichterung dieses Verfahrens wurden die in der HU-Richtlinie aufgeführten Mängel durch einen zwischen den TP und ÜO abgestimmten Mangelbaum, der ca einzelne Fallgestaltungen enthält, erarbeitet und zur Anwendung durch die aasop/pi freigegeben. Diese Maßnahme führt zur Steigerung der Qualität der Untersuchungen und zu bundeseinheitlich gleichen Bewertungen der festgestellten Mängel durch die ca zur Durchführung der HU berechtigten aasop/pi. Sie stellt damit auch eine Gleichbehandlung bei der Untersuchung der Fahrzeuge sicher. Durch Nr. 3.2 wird vorgeschrieben, dass die bei HU festgestellten Mängel und/oder festgestellten Ausbauten oder Rückrüstungen der Fahrzeuge auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes von den TP und ÜO an die Zentrale Stelle nach Anlage VIIIe zu melden sind. Über die gleichzeitig bei der HU festzustellenden Laufleistungen (bei Kraftfahrzeugen) und Erstzulassungsdaten wird eine umfangreiche Datenbasis auf der Grundlage der 25,3 Millionen HU pro Jahr (Basis: 2010) aufgebaut werden können. Unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften wird es möglich sein - wichtige Erkenntnisse zum Verhalten der Fahrzeuge im Betrieb hinsichtlich ihres Mängelaufkommens den Fahrzeugherstellern und -importeuren zur Weiterentwicklung ihrer Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, - die gewonnenen Erkenntnisse zur Fortschreibung der Untersuchungsund auch Bau-/ Typgenehmigungsvorschriften zu nutzen, und - Basisdaten für die Unfallforschung und Fahrleistungsstatistik zur Verfügung stellen zu können. Die den TP und ÜO dadurch entstehenden Mehraufwendungen bezogen auf schon heute zu erfolgende und vorgeschriebene Meldungen an das KBA ( 11 Absatz 2 KfSachvG und Nr. 2.3 Anlage VIIIb StVZO in Verbindung mit 2 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c des KfBAG) zum Mängelaufkommen der Fahrzeuge bei HU werden durch die Zentrale Stelle beglichen Nr. 4 enthält weitgehend die bisher geltenden Vorschriften mit der notwendigen Anpassung an die Vorschriften über die Vorgaben Die Vorschriften in Nr. 5 wurden neu aufgenommen. Satz 1 entspricht im Wesentlichen einer Vorschrift des Anhangs II der Richtlinie 2009/40/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/48/EU. Durch Satz 2 wird die erforderliche Prozesssicherheit für die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung gefordert. Demzufolge ist bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle sicherzustellen, dass die in den Fahrzeugen implementierten Sicherheitsfunktionen nicht gelöscht, verändert oder in einer Art und Weise beeinflusst werden, dass ihre vom Fahrzeug- oder Fahrzeugteilehersteller vorgesehene Funktion oder Wirkung beeinträchtigt werden Die einzelnen Untersuchungspunkte in Nr. 6 wurden, soweit erforderlich, fortgeschrieben sowie an die Richtlinie 2010/48/EU angepasst Anlage VIIIe Durch die 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom , BGBl. I Seite 470, wurde die Systemdatenprüfung durch Erweiterung der Anlage VIIIa StVZO eingeführt (vergl. dazu amtliche Begründung im VkBl. 2006, Seite 280 ff). Die Aufarbeitung und Bereitstellung der Systemdaten, die überwiegend auf entsprechenden Angaben der Fahrzeughersteller und -importeure fußen, erfolgt durch die von den TP und ÜO getragenen Zentrale Stelle ( 6 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe l StVG). Die Aufgabenzuweisungen des Verordnungsgebers auf Grund der vorgenannten

41 gesetzlichen Ermächtigungsnorm richten sich somit an die Zentrale Stelle, die ihre gesamten Aufwendungen (Betriebsausgaben) aus den von den TP und ÜO an sie abgeführten Gebühren/Entgelte (vergl. Fußnote 7 zur Gebühren-Nr. 413, Spalte 5 der GebOSt) bestreitet. Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtende zusätzliche Gebühr (Entgelt) von einem Euro pro Hauptuntersuchung ist zweckgebunden. Die eingenommenen Gebühren (Entgelte) dürfen insoweit nur genutzt werden zur - Aufarbeitung/Erstellung von Prüfvorgaben, - Fortschreibung der Prüftechnologien, - Effizienz- und Qualitätssteigerung der HU, - Erstellung einer Statistik über die bei den HU festgestellten Mängel, um auf deren Basis sowohl die Verbesserungen der untersuchten Fahrzeuge selbst, als auch verbesserter Untersuchungsvorschriften ableiten zu können, - Erstellung einer Fahrleistungsstatistik, um darauf aufbauend gezielte Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vornehmen zu können, - gezielten Ermittlung der Ausstattung verunfallter und schwer beschädigter Fahrzeuge mit Fahrerassistenzsystemen in Einzelfällen, um mögliche Unfallreduktionspotenziale ermitteln zu können. Die der Zentralen Stelle über Gebühren (Entgelte) zur Verfügung gestellten Mittel dienen somit in direkter und indirekter Hinsicht der Verbesserung der technischen und allgemeinen Verkehrssicherheit. Es ist Pflicht des Verordnungsgebers, die Aufgaben der Zentralen Stelle festzulegen und die gezielte und ordnungsgemäße Verwaltung der Gebühren (Entgelte) einer hinreichenden Kontrolle unterziehen zu lassen. Die TP und ÜO, die die Zentrale Stelle tragen, haben die Aufgaben aus der Wahrnehmung ihrer Trägerschaft nach 6 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe l StVG der Fahrzeugsystemdaten-Gesellschaft (FSD), die zu diesem Zweck von ihnen gegründet wurde, übertragen. Damit wurde ein dem 10 KfSachvG zu Grunde liegendes Prinzip zur Anwendung gebracht, denn auch die TP werden von den Stellen unterhalten, die die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden hiermit beauftragen. Dies sind überwiegend Technische Überwachungsvereine und der Deutsche Kraftfahrzeugüberwachungsverein (TÜV, Dekra). Diese werden entsprechend des gesetzlichen Auftrags im KfSachvG tätig und zwar unabhängig davon, welche Organisationsform ihnen zu Grunde liegt (z. B. eingetragener Verein). Daraus folgt, dass auch die Beauftragung der FSD durch die TP und ÜO zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Stelle für den Verordnungsgeber nur insoweit von Bedeutung ist, dass die der Zentralen Stelle zugeordneten Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Die Erweiterung der Aufgabenbereiche der Zentralen Stelle (s. Nr. 10.1), die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, aber auch die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltung der bei den HU eingenommenen Gebühren (Entgelte) machen es erforderlich, die Aufgaben der Zentralen Stelle und bestimmte Kontrollmechanismen in einem eindeutigen Rechtsrahmen vorzugeben. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass den TP und ÜO als vom Staat Beliehene zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben kontinuierlich an den Stand der Technik angepasste Vorgaben von höchster Qualität zur Verfügung gestellt werden Zu den Einzelbestimmungen: Zu Nummer 1 Definition der Vorgaben nach Anlage VIIIa Zu Nummer 2 In Nummer 2.1 wird die üblicherweise zur Anwendung kommende Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben durch die Zentrale Stelle beschrieben, die auf entsprechenden Angaben und Daten der Fahrzeughersteller und -importeure zurückgehen und die diese auf der Grundlage der in den Vorschriften genannten Verordnungen der EU zu liefern haben. Für das Verfahren der Lieferung, Aufarbeitung und Abstimmung dieser Vorgaben wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden zeitgleich mit der vorliegenden Verordnung eine Vorgaben-Richtlinie im Verkehrsblatt veröffentlicht. Nummer 2.2 und 2.3 beschreiben die Verfahrensabläufe, wenn keine oder unzureichende Angaben der Fahrzeughersteller oder -importeure vorliegen Zu Nummer 3 Die Vorschrift verpflichtet die Zentrale Stelle allen zur Durchführung der HU berechtigten Stellen, also auch solchen, die nicht Träger der Zentralen Stelle sind, Vorgaben zu einem nicht diskriminierenden Entgelt zur Verfügung zu stellen. Dies gilt in gleicher Weise für Überwachungsinstitutionen im EU-Ausland, die Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG, geändert durch die Richtlinie 2010/48/EU, durchführen. Da entsprechend der Durch-

42 führungsvorschriften für die SP ebenfalls Vorgaben bei der Prüfung anzuwenden sind, bedarf es für deren Weitergabe an die ca für die Durchführung der SP anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten der Mitwirkung des Bundesinnungsverbandes des Kraftfahrzeughandwerks Zu Nummer 4 Erforderliche Rahmenvorschriften für die Zentrale Stelle (siehe dazu Ausführungen unter ) Zu Nummer 5 Die Vorschrift über die Aufsicht über die Zentrale Stelle richtet sich an die Länder, da die Zentrale Stelle die für die ordnungsgemäße Durchführung der regelmäßigen technischen Überwachung erforderlichen Vorgaben erarbeitet und bereit stellt. Eine Aufsicht durch alle Länder dürfte verwaltungs- und kostenintensiv sein. Es besteht die Möglichkeit, die Aufsicht durch das Land, in dem die Zentrale Stelle ihren Sitz hat, ausüben zu lassen. Dazu ist ein Benehmensprozess unter den Ländern erforderlich, den diese in eigener Verantwortung vorzunehmen haben Zu Nummer 6 Nummer 6 enthält die Aufsichtsaufgaben des Kontrollbeirats über die Zentrale Stelle sowie die Zusammensetzung des Kontrollbeirats Zu Nummer 7 Vorgaben bedürfen einer fortwährenden Anpassung an den technischen Fortschritt der aktuellen Fahrzeugtechnik. Zur Unterstützung der Zentralen Stelle soll diese einen Technischer Beirat aus Vertretern unterschiedlichster Institutionen einsetzen, wobei eine Beteiligung der Wissenschaft anzustreben ist. In Nummer 7.2 wird vorgegeben, wann und unter welchen Bedingungen die Zentrale Stelle Forschungsvorhaben zur Fortentwicklung von Vorgaben initiieren darf Zu Nummer 8 In Nummer 8 sind die Vorschriften für die Übermittlung der Daten enthalten. Diese Vorschriften stellen eine sorgfältige Abwägung dar zwischen den Belangen des Datenschutzes und dem Erfordernis, Fahrzeuge auf Grund der Erkenntnisse aus dem Betrieb weiter zu entwickeln, die Vorschriften über die technische Überwachung der Fahrzeuge stetig anpassen zu können, eine Fahrleistungsstatistik für Deutschland zu erstellen sowie den berechtigten Forderungen aus der Unfallstatistik Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Zentralen Stelle kein Abgleich mit Registern oder sonstigen auf Personen beziehbare Daten möglich ist, so dass alleine auf Grund bekannter Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) eine Personenbeziehbarkeit nicht möglich ist. Im Weiteren wird hierzu auf die Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 1124) hingewiesen, durch das die Ermächtigungsnorm zum 6 StVG hinsichtlich der Zentralen Stelle erweitert wurde (BT-Drs. 17/4144, S. 9 unter Buchstabe A, Nr. 2, b) Zu Nummer 8.1 Da nur die Hersteller und Importeure mit dem Bezug zur vollständigen FIN über entsprechende Angaben verfügen, mit welchen sicherheits- und umweltrelevanten Systemen das einzelne Fahrzeug ausgerüstet ist, sind diese Angaben erforderlich. So können für einen Fahrzeugtyp oder einer Modellreihe unterschiedliche Ausstattungsvarianten erfolgen, da die o. g. Systeme bisher nur zu einem Teil über Typgenehmigungsvorschriften vorgeschrieben sind. Da es sich bei dieser Übermittlung von Daten (Vorgaben) an die Zentrale Stelle um Angaben handelt, die neue und noch nicht an Fahrzeughalter übergebene Fahrzeuge betrifft, sind Rückschlüsse auf bestimmte Personen nicht möglich Zu Nummer 8.2 Die von den Herstellern und Importeuren gelieferten Vorgaben sowie die Prüfhinweise und die der Zentralen Stelle übermittelten Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge werden von der Zentralen Stelle unter Bezug auf die vollständige FIN für die Untersuchungen aufgearbeitet und den TP und ÜO zur Verfügung gestellt. Da der Zentralen Stelle keine Angaben zu Fahrzeughaltern und amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge vorliegen und darüber hinaus keine Möglichkeiten des Abgleichs mit gespeicherten personenrelevanten Daten bestehen, ist der Bezug zur vollständigen FIN unkritisch Zu Nummer 8.3 Die TP und ÜO übermitteln die nach Nummer 3.2. Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen halbjährlich mit dem Bezug zur vollständigen FIN an die Zentrale Stelle. Dabei dürfen keine Angaben zu den Fahrzeughaltern, zu den Kennzeichen der Fahrzeuge und zu den prüfenden Personen übermittelt werden, so dass diese Übermittlung als unkritisch einzustufen ist Zu Nummer 8.4 Die in Nummer von der Zentralen Stelle an das KBA zu übermittelnden Angaben sind die Grundlage zur Erstellung

43 einer umfassenden Fahrleistungsstatistik für Deutschland. Auch die Übermittlung dieser Daten ist als unkritisch einzustufen, da keinerlei Bezug zu personenbezogenen Daten besteht. Die Fahrleistungen von Kraftfahrzeugen, also die Summe der Kilometer, die von diesen innerhalb eines definierten Zeitraumes auf einem definierten Straßennetz zurückgelegt werden, ist eine zentrale Kenngröße zur Beschreibung der Inanspruchnahme der Verkehrsinfrastruktur und damit der Nachfrage im motorisierten Verkehr. Der Kraftfahrzeugverkehr hat eine hohe Bedeutung für die Mobilität der Personen; ca. 75 Prozent aller Personenkilometer entfallen auf ihn. Fahrleistungskennzahlen sind aus nachfolgenden Gründen erforderlich: - Jährliche Fahrleistungen sind die Basis für alle Verkehrsprognosen, welche wiederum die Grundlage für alle Planungen und Investitionen von Infrastruktur darstellen (so auch die Bundesverkehrswegeplanung). - Die Fahrleistungsstatistik liefert wichtige Indikatoren für die Intensität der Nutzung der Infrastruktur (z. B. auch für die Ermittlung der Wegekosten) und damit wichtige Grundlagen für verkehrspolitische Bewertungen und Entscheidungen (z. B. Mauten). - Die Fahrleistung ist eine wesentliche Bezugsgröße zur Beurteilung der Verkehrssicherheit und des Unfallgeschehens. - Die Fahrleistung ist ein wichtiger Indikator für die Bewertung verkehrsbedingter Umweltbelastungen. - Da die für die Erstellung einer Fahrleistungsstatistik erforderlichen Daten ohnehin bei den HU erhoben werden, ergibt sich eine kostengünstige Alternative auf empirisch fundierter Basis, die zukünftig spezielle Fahrleistungspanels (repräsentative Meinungserhebungen) und damit einhergehende Ungenauigkeiten ersetzen wird. - Die Überprüfung der Vorschriften nach Nummer und durch das KBA ergab, dass die zu liefernden Daten aus ökonomischer Sicht in einem Datenstrom zu organisieren sind, da nur ein Übermittlungsverfahren einzurichten und zu pflegen ist. Auch würde eine jährliche statt der vorgesehenen halbjährlichen Meldung keine Vorteile erwarten lassen, da entfielen (Nummer und ), fentlicht würden, da die Plausibilitäts- und Verarbeitungsmaßnahmen erst nach der Datenmeldung erfolgen könnten (so ergibt sich bei halbjährlicher Lieferung die Möglichkeit, die Arbeiten zeitlich besser auf die Personalressourcen zu verteilen). Das Gebot der Datensparsamkeit steht den halbjährlichen Meldungen insoweit nicht entgegen, da es sich nicht um Mehrfachmeldungen handelt, also in der Summe die Datenmeldungen gleich bleiben. Hinsichtlich des Datenschutzes ist festzuhalten, dass ein Rückschluss auf einzelne Fahrzeuge, wie es über die FIN durch Abgleich von Einzelfahrzeugen mit dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) möglich wäre, technisch nicht möglich ist. Zudem besteht für die Statistik im Kraftfahrt-Bundesamt das Abschottungsgebot, d. h. die Statistikerstellung wird in einer von anderen Aufgabenbereichen, hier insbesondere der Registerführung, getrennten Organisationseinheit vorgenommen. Hinzu kommt, dass die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im KBA vom behördlichen Datenschutzbeauftragen überwacht wird. Die nach Nummer ergänzend zu den nach Nummer an das KBA zu ermittelnden Angaben sind ebenfalls, wie auch die nach den Nummern und zu erfolgenden Übermittlungen als unkritisch einzustufen Zu Nummer 8.5 Auf Anfrage der Hersteller und Importeure übermittelt die Zentrale Stelle die entsprechenden Angaben unter Bezug auf eine um mindestens am Ende um drei Ziffern gekürzte FIN. Die so gekürzte FIN lässt keine Rückschlüsse auf die Fahrzeughalter zu. Die neu geschaffene Möglichkeit der Abfrage dieser Angaben eröffnet den Fahrzeugherstellern und importeuren ein umfassendes Wissenspotenzial über das Mängelaufkommen ihrer Fahrzeuge in Abhängigkeit von Zulassungsjahren und Laufleistung, das für deren Weiterentwicklung genutzt werden kann Zu Nummer 8.6 Für die Unfallforschung ist es von Bedeutung, mit welchen sicherheitsrelevanten Fahrzeugeinrichtungen (z. B. Fahrerassistenzsystemen) verunfallte Fahrzeuge ausgerüstet sind. Da bei schwer verunfallten Fahrzeugen auf Grund der Beschädigungen eine entsprechende Ausstattung jedoch nicht immer feststellbar ist, soll die Möglichkeit eröffnet werden, dies über Einzelabfragen bei der Zentralen Stelle (Angaben nach Nummer 8.2) in Erfahrung bringen zu können. Der Zentralen Stelle ist hierbei kein Bezug zu personenbezogenen Daten gegeben.

44 Zu Nummer 8.7 Notwendige Vorschriften zur Verhinderung des Missbrauchs personenbezogener Daten Zu Nummer 8.8 Um die Vorschriften der Verordnung nicht zu überfrachten, sollen erläuternde Bestimmungen in einer Richtlinie vorgegeben werden. 11. Zu Artikel 1 Nr. 11 (Anlage VIIIb) 11.1 Zu Buchstabe a) (Nr. 2.1b) Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 müssen die Mitgliedstaaten ab dem eine einzige na tionale Akkreditierungsstelle benennen. Dieser Bestimmung folgend wurde in Deutschland die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) errichtet, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfüllt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (AkkStelleG) am sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung der nationalen Akkreditierungsstelle in Deutschland geschaffen worden. Die DAkkS wurde gemäß AkkStelleG beliehen und wird dementsprechend in Deutschland alle Akkreditierungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchführen Zu Buchstabe b) (Nr. 2.3) Notwendige Folgeänderung zur neuen Anlage VIIIe Zu Buchstabe c) Redaktionelle Anpassungen an die Aufhebung des 47a. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe d neu Anlage VIIIb Nr. 3.1 StVZO Angleichung des Mindestalters für Prüfingenieure an die Bestimmungen in 2 Nummer 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)). 12. Zu Artikel 1 Nr. 12 (Anlage VIIIc) 12.1 Zu Buchstabe a) (Nr. 2.1) Durch die Änderung wird klargestellt, dass nur verantwortliche Personen für die Durchführung der SP als Voraussetzung für die Anerkennung einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vorlegen müssen. Die Vorschrift dient damit der Vereinfachung Zu Buchstabe b) (Nr. 2.3) Redaktionelle Anpassung an den geänderten Vorschriftenstand Zu Buchstabe c) (Nr ) Redaktionelle Anpassung an die geänderte Berufsbezeichnung Zu Buchstabe d) (Nr. 2.5) Erweiterung um die neuen Fachhochschul- und Hochschulabschlüsse. 13. Zu Artikel 1 Nr. 13 (Anlage VIIId) 13.1 Zu Buchstabe a) (Nr. 2.2) Die Änderung stellt zum einen sicher, dass auch Fachbetriebe die Anforderungen der Anlage VIIId hinsichtlich der geforderten Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten haben müssen, da ansonsten die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen in Frage zu stellen ist. Zum anderen ist damit gewährleistet, dass auch in Fachbetrieben unter dem Aspekt der vom Kunden gewünschten sofortigen Mängelbeseitigung entsprechend der nach Nr Anlage VIII StVZO möglichen sogenannten Mängelschleife eine besondere fachliche Qualifizierung auf der Grundlage des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung und ergänzende Vorschriften) garantiert wird. Auch wenn die sofortige Mängelbeseitigung in dem Prüfstützpunkt nicht zwingend vorgeschrieben ist, sind im Sinne der Qualitätsverbesserung Fahrzeugprüfungen auch in Fachbetrieben nur durchzuführen, die mit einem fahrzeugtechnischen Gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen sind, oder den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, jedoch diese aus formellen Gründen nicht erfolgen kann. Damit wird gleichzeitig unterstrichen, dass neben den Kraftfahrzeugwerkstätten auch die Fachbetriebe eine besondere Qualifizierung auf der Grundlage der Handwerksordnung für zulassungspflichtige (gefahrengeneigte) Handwerke nachzuweisen haben. Mit dieser Festlegung kann allgemein in Prüfstützpunkten eine Sicherstellung der fachlichen Qualifikation gewährleistet und zum anderen auch die qualitativen Anforderungen an die Untersuchungsstellen weiter gesichert werden. Vor diesem Hintergrund, insbesondere aber auch zur Vermeidung der in der Vergangenheit aufgetretenen Missstände in so genannten Hinterhof- bzw. Selbsthilfewerkstätten, wurde die Änderung in die StVZO aufgenommen Zu Buchstabe b) (Nr. 3.2) Die nicht der Eichpflicht oder anderen Vorschriften unterliegenden Mess- und Prüfgeräte sind entsprechend der Herstellervorgaben zu kalibrieren, um so aussagekräftige und gleichwertige Ergebnisse zu erhalten Zu Buchstabe c) Nr. 3.3) Redaktionelle Anpassung an die geänderte Nummerierung in der Tabelle zu Nummer 3 und an Anlage VIIIa.

45 13.4 Zu Buchstabe d) (Nr. 3.4) Bisher fehlte in der Vorschrift der Verweis auf das Datum, ab dem neue Softwareversionen der Messgeräte nach Nr. 3.3 spätestens anzuwenden sind Zu Buchstabe e) (Nr. 3.5) In der Praxis zeigte sich, dass die Systemdaten den aasop und PI nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle mit unterschiedlichen Vorlaufzeiten durch die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen zur Verfügung gestellt wurden. Durch die in der Tabelle zu Nr. 3 neu aufgenommene Ausrüstung mit Einrichtungen für die Systemdaten-/Fahrzeugschnittstellenprüfung (in der Regel sind dies Laptop/ Notebook), die online oder offline (mit entsprechenden Updates) betrieben werden, sowie der ebenfalls neuen Vorschrift zum Anwendungsdatum, wird eine einheitliche Anwendungspraxis durch alle ca aasop und PI erreicht werden können. Die Angabe der angewendeten Software auf den Untersuchungsberichten und Prüfprotokollen nach 29 Absatz 9 StVZO ist u. a. aus Gründen der Qualitätssicherung erforderlich Zu Buchstabe f) (Nr. 4.1) Anpassung an die geänderte Tabelle zu Nr Zu Buchstabe g) (Tabelle zu Nr. 3) Die Anforderungen an die Untersuchungsstellen wurden dem geänderten Stand der Durchführungsvorschriften angepasst. 14. Zu Artikel 1 Nr. 14 (Anlage Ia) Die Vorschriften sind entbehrlich, da der Nachweis über die Durchführung der Abgasuntersuchung (Plakette) entfallen ist. 15. Zu Artikel 1 Nr. 15 (Anlage IV) 15.1 Zu Buchstabe a ) (Nummer 1, Anwendungsbereich) Klarstellung des Gewollten Zu Buchstabe b) (Nummer 3.1.3, Schadstoffklasse S 3) Mit dieser Änderung wird der Aufhebung der Richtlinie 88/77/EWG mit Wirkung vom und der vollständigen Übernahme ihrer Bestimmungen in die Richtlinie 2005/55/EG für schwere Nutzfahrzeuge und Motoren Rechnung getragen, die in Bezug auf die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte für die Abgasstufe Euro III nicht überschreiten Zu Buchstabe c) (Nummer 3.1.4, Schadstoffklasse S 4) Mit dieser Änderung wird der Aufhebung der Richtlinie 88/77/EWG mit Wirkung vom und der vollständigen Übernahme ihrer Bestimmungen in die Richtlinie 2005/55/EG für schwere Nutzfahrzeuge und Motoren Rechnung getragen, die in Bezug auf die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte für die Abgasstufe Euro IV nicht überschreiten Zu Buchstabe d) (Nummer 3.1.5, Schadstoffklasse S 5) Mit den Änderungen wird der Aufhebung der Richtlinie 88/77/EWG mit Wirkung vom und der vollständigen Übernahme ihrer Bestimmungen in die Richtlinie 2005/55/EG für schwere Nutzfahrzeuge und Motoren Rechnung getragen, die in Bezug auf die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte für die Abgasstufe Euro V nicht überschreiten. Zudem werden auch Kraftfahrzeuge der Klassen N 1, N 2 und M 2, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 fallen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 1 im Anhang I der Verordnung genannten Euro-5-Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, der Schadstoffklasse S 5 zugeordnet Zu Buchstabe e) (Nummer 3.1.6, Schadstoffklasse S 6) Mit dieser Änderung wird eine neue Schadstoffklasse S 6 eingeführt. Dieser neuen Schadstoffklasse sind sowohl Kraftfahrzeuge der Klassen N 1, N 2 und M 2, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 fallen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 2 im Anhangs I der Verordnung genannten Euro-6-Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, als auch schwere Nutzfahrzeuge und Motoren sowie Kraftfahrzeuge der Klassen N 1, N 2 und M 2, die in den Anwendungsbereich der der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 fallen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die im Anhangs I der Verordnung genannten Euro-VI-Emis-

46 sionsgrenzwerte nicht überschreiten, zugeordnet worden Zu Buchstabe f) (Nummer 3.3.1, EEV Klasse 1) Mit dieser Änderung wird der Aufhebung der Richtlinie 88/77/EWG mit Wirkung vom 9. November 2006 und der vollständigen Übernahme ihrer Bestimmungen in die Richtlinie 2005/55/EG für schwere Nutzfahrzeuge und Motoren Rechnung getragen, die in Bezug auf die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte für die Stufe EEV nicht überschreiten Zu Buchstabe g) (Nummer Nummer 1) Redaktionelle Anpassung. 16. Zu Artikel 1 Nr. 16 (Anhang) Der Anhang wurde an die in den einzelnen Vorschriften genannten Verordnungen und Richtlinien der EU angepasst. III. Zu Artikel 2 (Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung) Redaktionelle Anpassung an die geänderten Vorschriften der StVZO. Zu Artikel 2 Nummer 1 bis 4 (laufende Nummer 189.a und 214a Bußgeldkatalog-Verordnung) Die Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung ist eine zwingend erforderliche Folgeänderung zur Umsetzung der Änderung von 19 Absatz 5 Satz 1 und 69a Absatz 2 Nummer 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die neuen Tatbestände enthalten die Bußgeldregelsätze für das unzulässige Inbetriebnehmen von Fahrzeugen, deren Betriebserlaubnis erloschen ist. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Erlöschen der Betriebserlaubnis im Gefüge der StVZO als rigide Rechtsfolge ausgestaltet ist, die dann eintritt, wenn aktiv Änderungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit haben können. Aus diesen Gründen sind die Handlungen als bedeutende Verkehrsverstöße zu bewerten. Die Taten sind vergleichbar mit den Tatbeständen, die die Inbetriebnahme verkehrsunsicherer Fahrzeuge betreffen, die in der Vergangenheit in den fraglichen Fällen auch angewandt worden sind. - Zu laufender Nummer 214 Bußgeldkatalog-Verordnung Redaktionelle Fehlerberichtigung, da der erstmalig genannte Begriff Kraftfahrzeug die unter Nummern und subsumierten Anhänger nicht enthält. - Zu laufender Nummer 218 Bußgeldkatalog-Verordnung Die Änderung entspricht der Vorlage. Mit den Änderungen unter Buchstabe b werden Beschlüsse des Bundesrates vom übernommen (vgl. BR-Drucksache 265/11 (Beschluss) (Ziffer 19)). IV. Zu Artikel 3 (Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV ) Die Ergänzung von 16 FZV um Absatz 3a ist im Zusammenhang mit der Fortschreibung der Vorschriften über die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge zu begründen. Nunmehr ist zu Beginn der HU und SP für die Systeminitialisierung der elektronischen Sicherheitssysteme und zur übrigen Konditionierung der Fahrzeuge eine kurze Prüfungsfahrt > 8 km/h vorgeschrieben (Anlage VIIIa StVZO, HU- und SP-Richtlinie). In der Praxis kommt es vor, dass abgemeldete Fahrzeuge auf einem Lkw oder Anhänger zu einer Prüfstelle transportiert werden, um eine HU oder SP durchführen zu lassen. An Prüfstützpunkten ist nur eine begrenzte Stückzahl an roten Kennzeichen vorrätig. Es ist nicht sichergestellt, dass bei der Durchführung einer HU oder SP an einem vorübergehend abgemeldeten Gebrauchtfahrzeug auf ein rotes Kennzeichen der Kraftfahrzeugwerkstatt zurückgegriffen werden kann. Da an einigen Prüfstellen und Prüfstützpunkten nicht sichergestellt ist, dass die vorgeschriebene Prüfungsfahrt zum Beginn der HU oder SP auf dem Betriebsgelände durchgeführt werden kann, muss diese ggf. im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen. Ohne ein rotes Kennzeichen kann die Prüfungsfahrt an einem vorübergehend abgemeldeten Fahrzeug jedoch im öffentlichen Verkehrsraum nicht durchgeführt werden. Auf die Dokumentation von - Beginn und Ende der Prüfungsfahrt, - der Anschrift des Fahrzeugführers, - der FIN, - der Fahrzeugklasse und des Herstellers des Fahrzeugs und die Fahrtstrecke der Prüfungsfahrt kann verzichtet werden, da zu jeder HU und SP ein Untersuchungsbericht oder Prüfprotokoll erstellt wird, aus dem unter anderem die oben geforderten Angaben (siehe hierzu Anlage VIII StVZO) ersichtlich und damit nachprüfbar sind. Zu Artikel 3 ( 16 Abs. 3a Satz 1 FZV) Bei der Begutachtung von Oldtimerfahrzeugen gemäß 23 StVZO ist eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung durchzuführen. Auch in diesem Fall sind Probefahrten erforderlich. Gleiches gilt für die Erstellung von Nachweisen und Gutachten im Rahmen der Anordnungen der Zulassungsbehörden nach 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Aus diesen Gründen erscheint eine Beschränkung auf die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nicht sinnvoll. V. Zu Artikel 4 (Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Erhöhung der Gebühren für HU nach Nr. 2.2 Anlage VIIIa StVZO auf das 1,2fache der üblichen Gebühr an Fahrzeugen, die um mehr als zwei Monate

47 nach den vorgeschriebenen Fristabständen entsprechend Nr. 2.1 Anlage VIII StVZO zur HU vorgeführt werden, wird mit dem erhöhten Untersuchungsumfang an diesen Fahrzeugen begründet, da bei diesen Fahrzeugen immer eine Pflicht- und Ergänzungsuntersuchung (Nr. 6 Anlage VIIIa StVZO) durchzuführen ist. Siehe dazu Begründung unter I, Nr. 5, Buchstabe c. Die um das 1,2-fache zu erhebende Gebühr für HU bei Fristüberschreitungen um mehr als 2 Monate stellt jedoch nur bei oberflächlicher Betrachtung eine Erhöhung dar. Bezogen auf das bisherige und nun nicht mehr praktizierte Verfahren der sogenannten Rückdatierung, bei der Fahrzeuginhaber die normale Gebühr auch bei Zuordnung von Restlauffristen (vorgeschriebene Frist abzüglich der Überziehungsmonate) zu entrichten hatten, werden diese Erhöhungen durch die Neuregelung (Zuordnung der normalen Frist) kompensiert. Va. Zu Artikel 4a (Aufhebung von Art. 6 der Verordnung zur Änderung der FZV, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug- Pflichtversichungs-Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) Artikel 6 der Wechselkennzeichen-Verordnung ( 19, 21 StVZO) muss im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aufgehoben werden. Die entsprechenden Vorschriften sind unter den Änderungen zu Artikel 1 Nummer 1a neu und 1b neu regelungsgleich übernommen worden. VI. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. (VkBl 2012 S. 375) Nr. 102 Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO ( HU-Richtlinie ) Bonn, den 24. Mai 2012 LA 20/7345.2/22-01 Infolge der Überarbeitung der Anlagen VIII und VIIIa StVZO wurde eine Neufassung der HU-Richtlinie notwendig. Die Neufassung berücksichtigt auch die Änderungen des Anhangs II der Richtlinie 2009/40/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/48/EU vom 5. Juli 2010 (ABl. L 173, Seite 47, vom ) und die Empfehlungen der Kommission hierzu vom 5. Juli /378/EU (ABl. L 173, Seite 74, vom ). Auf die nachstehend aufgeführten Änderungen wird besonders hingewiesen: 1. Die bestehenden Vorschriften zur Prüfung auf der Grundlage der Systemdaten wurden erweitert auf Vorgaben (siehe Nr bis 1.1.4). Ziel dieser Erweiterung ist eine gleichmäßige Anwendung aller für die Durchführung der HU wichtigen Kriterien durch die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (aasop) und Prüfingenieure (PI). 2. Der so genannte Mangelkatalog (Anlage 2 zu Nr. 4 der Richtlinie) wurde insgesamt überarbeitet, die einzelnen Mangelbeschreibungen eindeutiger formuliert und die Zuordnung zu den einzelnen Mangelklassen gestrafft. 3. Die Anwendung des Mangelkatalogs und die vorgegebene Einstufung bei festgestellten Mängeln in die einzelnen Mangelklassen durch die aasop/pi ist zwingend. Änderungen und Abweichungen davon sind nicht zulässig (siehe Nr. 4). Bezug nehmend auf Nummer der Anlage VIII und Nummer 3 der Anlage VIIIa StVZO wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden die nachstehende Richtlinie bekanntgegeben. Die Richtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 unter der Maßgabe der Übergangsvorschriften des 72 Abs. 2 i.v.m. Anlage VIIIa StVZO anzuwenden. Die bisherige HU-Richtlinie vom 09. März 2006 VkBl. 2006, Seite 293, wird zum 1. Juli 2012 aufgehoben. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Michael Harting Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei fest gestellten Mängel an Fahrzeugen nach 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO ( HU-Richtlinie ) 1. Bau- und Wirkvorschriften, Konditionierungs-/Prüfungsfahrt Bei der Durchführung der HU ist die Einhaltung der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften: 1. des 29 und der Anlagen VIII und VIIIa StVZO sowie 2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien, oder, soweit solche nicht vorliegen, 3. diesbezüglicher Vorgaben nach Anlage VIIIe StVZO zu überprüfen. Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise nach Nr. 1 Anlage VIIIa StVZO befolgt werden, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach 19 Abs. 3 und 29 StVZO (AKE) erarbeitet und von der Zentralen Stelle bereitgestellt wurden. Weiter ist zu beachten, dass zur Konkretisierung von Bau- und Wirkvorschriften verschiedene Regelwerke bei der Untersuchung der Fahrzeuge zugrunde gelegt werden, die ggf. zu berücksichtigen sind.

48 Dies können sein (Beispiele): nical Organisation (ETRTO), Überwachungsvereine, ministeri ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Nach Anlage VIIIa Nr. 1 StVZO hat der aasop/pi zum Beginn der HU eine kurze Fahrt z.b. vom Abstellplatz zur Prüfgasse mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h mit Fahrzeugen, die eine eigene Betriebsbremsanlage haben, durchzuführen, um u. a. das Fahrzeug zu konditionieren und die Fahrerassistenzsysteme zu aktivieren. Während dieser Fahrt sind die Lenkung und die Bremsen kurzzeitig zu betätigen. 1.1 Begriffsbestimmungen Vorgaben Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle aufbereitet (s. Nr. 2 Anlage VIIIe StVZO). Diese beinhalten Informationen zum Verbau der Bauteile, Systeme und zu den entsprechenden Untersuchungsverfahren. Bestandteile solcher Vorgaben können beispielsweise Untersuchungsvoraussetzungen, Untersuchungs algorithmen (Prüfmethoden), Identifizierungs merkmale, Fehlercodes, Algorithmen, manipulationssichere Anzeigen und physikalische Größen sein Systemdaten Systemdaten sind Vorgaben für sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme über die im jeweiligen Einzelfahrzeug verbauten Bauteile und Systeme mit elektronischen Komponenten, für die nach Anlage VIIIa StVZO die Untersuchung auf Einhaltung der Systemdaten vorgeschrieben ist (Verbauinformation) sowie die Prüfverfahren für diese Systeme. Systemdaten sind auch Informationen zur Prüfung dieser Bauteile und Systeme über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Prüfdaten Prüfdaten sind Vorgaben von Herstellern oder Importeuren für nicht elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme wie zum Beispiel Druck werte oder sicherheits- und umweltrelevante Verschleißmaße Prüfhinweis Prüfhinweise werden vom AKE erarbeitet und von der Zentralen Stelle bereitgestellt. Sie können fahrzeug-, fahrzeugart-, alters- oder laufleistungsspezifisch angegeben sein und beinhalten Informationen zu Fahrzeugen, Bauteilen und Systemen und zu entsprechenden Untersuchungsverfahren. Solche Prüfhinweise können beispielsweise Untersuchungsvoraussetzungen, Unter suchungsalgorithmen, Identifizierungsmerkmale, physikalische Größen oder typspezifische Mängel sein. Die Prüfhinweise sind den entsprechenden Fahrzeugherstellern und -importeuren mitzuteilen Rückrüstung Rückrüstung ist die bewusste Reduzierung des Funktionsumfangs 1) von sicherheits- oder umweltrelevanten Systemen entsprechend der Vorgabenrichtlinie durch Codierung/Reprogrammierung von Steuergeräten und/oder Änderungen des Verbauzustandes, die durch den Fahrzeughalter mit im Fahrzeug verbauten, erreichbaren Bedienmöglichkeiten nicht rückgängig gemacht werden kann Hochrüstung Hochrüstung ist die bewusste Erweiterung des Funktionsumfangs 1) von sicherheits- oder umweltrelevanten Systemen entsprechend der Vorgabenrichtlinie durch Codierung/Reprogrammierung von Steuergeräten und/oder Änderungen des Verbauzustandes, die durch den Fahrzeughalter mit im Fahrzeug verbauten, erreichbaren Bedienmöglichkeiten nicht rückgängig gemacht werden kann Untersuchung der Ausführung Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle auf - eine vorgegebene Gestaltung, - eine vorgegebene Anbringung/Anzahl, - eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung), - eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung) zu erfolgen Untersuchung des Zustandes Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/ oder manuell und/oder elektronisch auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle auf - Beschädigung, Korrosion und Alterung, - übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel, - sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung, - Freigängigkeit und Leichtgängigkeit zu erfolgen Untersuchung der Funktion Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/ oder manuell und/oder elektronisch auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle zu 1) Hiervon ausgenommen sind Serienstandsverbesserungen des Herstellers.

49 erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vor gang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft Untersuchung der Wirkung Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung die auch Rechenvorgänge impliziert eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen. 2. Untersuchungsvorschriften 2.1 Der aasop/pi muss die Feststellung treffen, ob das vorgestellte Fahrzeug nach Nummer 1.2 Anlage VIII StVZO verkehrssicher, umweltverträglich und vorschriftsmäßig ist. Dabei ist, je nach vorliegenden Umständen, vom aasop/pi eine HU durchzuführen, die sich entweder auf eine Untersuchung der zu treffenden Pflichtuntersuchungs-Punkte beschränkt oder aber zusätzlich ergänzende Untersuchungen beinhalten muss (siehe Nr. 2.1 und 2.2 Anlage VIIIa StVZO). Liegen für Fahrzeuge Vorgaben entsprechend Nr. 2 Anlage VIIIe StVZO vor, umfasst die HU auch die Prüfung der Fahrzeuge, ihrer Bauteile und Systeme auf Einhaltung dieser Vorgaben. Wird bei der Durchführung der HU an einem Fahrzeug vom aasop/pi festgestellt, dass Bauteile oder Systeme im Fahrzeug verbaut sind, für die noch keine Vorgaben entsprechend Nr. 1 und Nr. 4 Anlage VIIIa StVZO vorliegen und insoweit die Beurteilung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit sowie Vorschriftsmäßigkeit nicht möglich ist, so muss der aasop/pi eine geeignete Untersuchung durchführen. Dabei sind die erforderlichen Verbauinformationen von ihm zu dokumentieren und über den Leiter der Technischen Prüfstelle (TP) oder Technischen Leiter der Überwachungsorganisation (ÜO) an die Zentrale Stelle zu übermitteln. Liegen für Fahrzeuge Prüfhinweise des AKE entsprechend Nr. 1 Anlage VIIIa StVZO vor, sind diese bei der Durchführung der HU vom aasop/ PI zu befolgen. Der aasop/pi hat bei jeder HU zunächst zu prüfen, ob Prüfhinweise vorliegen. 2.2 Die bei der HU festgestellten Mängel beziehen sich nach den Vorschriften der Anlage VIIIa StVZO auf die zerlegungs- und zerstörungsfreie Untersuchung von Fahrzeugbauteilen, -baugruppen und -systemen hinsichtlich: und, sofern Anlass dazu besteht, auf Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit (Nummer 2.2 Anlage VIIIa StVZO). 2.3 Für die Untersuchung der Abgase der Kraftfahrzeuge gilt die Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer Anlage VIIIa StVZO ( AU-Richtlinie ) unabhängig davon, ob diese Untersuchung von aasop/pi oder von dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer Anlage VIII StVZO durchgeführt wird. 2.4 Die bei der HU festgestellten Mängel beziehen sich nach den Vorschriften der Anlage VIIIa StVZO auch auf die Überprüfung der vorgelegten Fahrzeugdokumente hinsichtlich der Identität des Fahrzeugs und der Übereinstimmung der dort enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen Verhältnissen. 2.5 Rück- oder Hochrüstungen (siehe Definition in Nr und 1.1.4) sind entsprechend dem im Ablaufplan Anlage 1 dargestellten Verfahren zu bewerten. 3. Angabe von Hinweisen und Beurteilung der Mängel; Weitergabe 3.1 Die bei der HU festgestellten Mängel müssen nach Num mer Anlage VIII und Nummern 3 und 4 Anlage VIIIa StVZO bewertet und entsprechend der Anlage 2 zu Nummer 4 dieser Richtlinie in Mangelklassen eingeordnet werden. HW OM GM EM Hinweise Hinweise gelten nicht als Mängel im Sinne dieser Richtlinie. Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aasop/pi an den Fahrzeughalter aufgenommen werden, durch die dieser auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hin gewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig. Ohne festgestellte Mängel Zuteilung einer Prüfplakette Geringe Mängel Mängel, bei denen auf Grund von Verschleiß oder Gebrauch eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften oder Richtlinien hingenommen werden kann. Bei diesen Mängeln ist zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung und/oder unzulässige Umweltbelastung nicht zu erwarten. Die Zuteilung einer Prüfplakette ist nur dann zulässig, wenn der technische Zustand des Fahrzeugs die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel erwarten lässt. Erhebliche Mängel Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung und/oder unzulässigen Umweltbelastung führen oder auf Abweichungen von den Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; dazu zählen

50 VU auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Verkehrsunsicher Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen. Die vorhandene Prüfplakette ist zu entfernen und es hat die unverzüg liche Benachrichtigung der Zulassungs behörde zu erfolgen. Der Fahrzeug führer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug so nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Er ist schrif tlich auf dem Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Auch bei GM und EM ist der Fahrzeugführer/- halter darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen die 23 StVO und 31 StVZO verstößt. Werden bei der HU Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines Kalendertages, beseitigt werden, so sind sie in die betreffende Mängelklasse einzuordnen, jedoch bleiben sie bei der Einstufung des untersuchten Fahrzeugs unberücksichtigt. Die Vorschriften von Nr Anlage VIII StVZO gelten ( Mängelschleife ). Die abschließende Einstufung des untersuchten Fahr zeugs in eine der Mangelklassen auf Grund eventuell verbleibender festgestellter Mängel bleibt davon unberührt. Die Einstufung des Fahrzeugs in eine der Mangelklassen richtet sich bei mehreren Mängeln nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelklasse kann das Fahrzeug in die nächsthöhere Mängelklasse eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen aufgrund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die pflichtgemäße Entscheidung hierüber trifft die prüfende Person. Alle festgestellten Mängel sind einschließlich ihrer Zuordnung zu den Mangelklassen in detaillierter Beschreibung nach Nr in den Untersuchungsbericht einzutragen. 3.2 Die Übermittlung der festgestellten Mängel und der Rück- oder Hochrüstungen der Fahrzeuge an die Zentrale Stelle erfolgt nach Nr. 3.2 der Anlage VIIIa StVZO. 4. Beurteilungskatalog von Mängeln bei Hauptuntersuchungen (Mangelkatalog) Um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Einstufung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mangelklassen und somit auch eine Gleichbehandlung der Fahrzeughalter bei der Beurteilung ihrer Fahrzeuge zu erreichen, sind in der Anlage 2 zu Nr. 4 die am häufigsten auftretenden Mängel und deren Zuordnung zu den Mangelklassen aufgeführt. Die Anwendung des Mangelkatalogs und die Vorgaben für die Mangeleinstufung sind zwingend; Änderungen oder abweichende Einstufungen, ausgenommen solche nach Nummer 4.1.3, durch die aasop/pi sind nicht zulässig. Die TP und ÜO müssen dies auch in ihren elektronischen Anwenderprogrammen für die aasop/pi sicherstellen Die im Mangelkatalog aufgeführten Mängel sind in einer weitergehenden detaillierten Beschreibung ( Mangelbaum ) um einzelne Fallgestaltungen, Schadensbilder usw., spezifiziert. Diese Beschreibung ( Mangelbaum ) ist von allen TP und ÜO untereinander abzustimmen und in gleicher Form und mit gleichem Inhalt anzuwenden. Damit wird den aasop/pi die Zuordnung und Einstufung der Mängel auf der Grundlage des Mangelkatalogs vorgegeben. Dies führt zu einer Erhöhung der Qualität der Untersuchungen. Der Ausdruck eines spezifizierten Mangels auf dem Untersuchungsbericht stellt darüber hinaus eine wesentliche Erleichterung für den Fahrzeughalter bei der Behebung der Mängel dar. Der AKE hat diese Beschreibung ( Mangelbaum ) zu verwalten und auf Grund der in der Praxis gesammelten Erfahrungen fortzuschreiben und, soweit erforderlich, sich daraus ergebenden Änderungen des Mangelkatalogs anzuregen Werden bei der Untersuchung Mängel festgestellt, die nicht im Mangelkatalog aufgeführt sind, ist die Zuordnung zur entsprechenden Mängelklasse nach der in Nummer genannten Beschreibung ( Mangelbaum ) vorzunehmen. Derartige Mängel sind vom Leiter der TP oder dem Technischen Leiter der ÜO dem AKE für die Fortschreibung des Mangelkatalogs zu übermitteln Der Aufbau des Mangelkatalogs entspricht dem Aufbau der Prüfpunkte nach der Richtlinie 2009/40/EG, geändert durch die Richtlinie 2010/48/EU und der dazu von der EU-Kommission bekannt gemachten Empfehlungen (2010/378/EU) unter Berücksichtigung des Artikels 5 der Richtlinie. 4.2 Werden in anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten (Nr. 1 Anlage VIIIc StVZO) bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der HU nach Nr Anlage VIII StVZO Mängel festgestellt, die vor Abschluss dieser Untersuchung, längstens innerhalb eines Kalendertags, beseitigt werden, so sind diese in Form der Mangelnummer 813 auf dem Nachweis einzutragen und vom aasop/pi in den Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mangelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen ( Mängelschleife ). Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfpla kette nach 29 Abs. 3 StVZO bleiben hiervon un berührt.

51 Anlage 1 zu Nr. 2.5 der HU-Richtlinie Ablaufplan Feststellung und Bewertung sowie Meldung von Umrüstungen (Rück- oder Hochrüstungen) von Systemen und Funktionen nach Anlage VIIIe StVZO Vorstellung des Fahrzeugs zur HU 29 StVZO Korrektur der Verbaudaten zur gemeldeten FIN aasop/pi stellt fest, dass System / Funktion nach Anlage 1 zur Vorgaberichtlinie (Systemliste) rückgerüstet bzw. hochgerüstet wurde Nein i. O. 2) Ja Hochrüstung / Rückrüstung in ZB I 1) dokumentiert? Ja i. O. Nein Gültige Bescheinigung 3) für Umrüstung liegt vor? Nein EM/VU Ja Einhaltung der Vorschriften und den Auflagen aus der Bescheinigung (Prüfung ggf. mit HU- Adapter) Nein Nachprüfung des Fahrzeugs erforderlich EM/VU Ja Lieferung der Umrüstungen an Hersteller und Importeure (unvollständige FIN) Dokumentation nach Verfahren gemäß 19 StVZO oder 13 FZV 4) bei Erst- und Nachuntersuchung Hinweis Meldung an Zentrale Stelle i. O. Ggf. Dokumentation durch Zulassungsbehörde in ZB I 1) 1) 2) 3) 4) ZB I = Zulassungsbescheinigung Teil I i. O. = in Ordnung Als gültige Bescheinigung gilt: PI/aaP: - Änderungsbescheinigung nach 19(4) StVZO - Typgenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile - Herstellerbescheinigung mit Bezug auf Fahrzeuggenehmigung aas: - Begutachtung gem. 21StVZO durchführen - Änderungsbescheinigung nach 19(4) StVZO - Typgenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile - Herstellerbescheinigung mit Bezug auf Fahrzeuggenehmigung Dokumentation Nur erforderlich, wenn Dokumentation noch nicht durchgeführt. Der Hinweis auf dem Untersuchungsbericht ist davon unabhängig solange zu erteilen, bis ggf. die ZB I berichtigt wurde.

52 Anlage 2 zu Nr. 4 der HU-Richtlinie 1. Bremsanlage Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 100 GESAMTANLAGE BREMSE Vorgaben nicht eingehalten 101 BETRIEBSBREMSANLAGE Mindestabbremsung nicht erreicht 102 BETRIEBSBREMSANLAGE EINZELACHSE keine Wirkung, einseitig ohne Wirkung Wirkung ungenügend, löst nicht ungleichmäßig, Grenzwert überschritten 104 BETRIEBSBREMSANLAGE ABSTUFBARKEIT / ZEITVERHALTEN Betriebs- / Hilfsbremsanlage nicht abstufbar; Bremskraftanstieg zu langsam 105 BETRIEBSBREMSANLAGE DICHTHEIT undicht; Druckabfall zu groß 106 HILFSBREMSANLAGE Wirkung ungenügend 107 FESTSTELLBREMSANLAGE Wirkung ungenügend; löst nicht; 108 FESTSTELLBREMSANLAGE GLEICHMÄSSIGKEIT ungleichmäßig, Grenzwert überschritten 109 DAUERBREMSANLAGE fehlt, ohne Funktion, unzulässig; nicht ausreichende / zu große Wirkung, nicht abstufbar Befestigung / Anschlüsse mangelhaft 110 AUFLAUFBREMSE Wirkung ungenügend; ohne Wirkung 111 FEDERSPEICHER ZYLINDER Ohne Funktion, undicht, beschädigt, Befestigung mangelhaft 112 LUFTPRESSER Füllzeit zu lang beschädigt 113 ENERGIESPEICHER / DRUCKLUFT- BEHÄLTER / FROSTSCHUTZEINRICHTUNG beschädigt; undicht; Entwässerung ohne Funktion; ohne Kennzeichnung; Befestigung unsachgemäß; stark beschädigt 114 BREMSKRAFTVERSTÄRKER / HAUPTBREMSZYLINDER Bremskraftverstärker schadhaft, unwirksam; Hauptbremszylinder schadhaft, undicht, lose; Bremsflüssigkeitsmenge zu gering Bremsflüssigkeit unzureichend; Vorratsbehälter schadhaft Vorratsbehälter Verschlusskappe fehlt Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 115 BETRIEBSBREMSANLAGE PEDAL / HEBELWEG zu groß, keine ausreichende Weg reserve; Pedaloberfläche nicht rutschsicher; Lagerung ausgeschlagen oder schwergängig Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt 116 FESTSTELLBREMSANLAGE HEBELWEG / FESTSTELLEINRICHTUNG Hebelweg zu groß; Feststelleinrichtung schadhaft, Lagerung ausgeschlagen 117 BREMSSEILE / BREMSGESTÄNGE Bremsseil: beschädigt, nicht gesichert, schwergängig, Führung schadhaft; Bremsseil: unsachgemäß befestigt; Bremsgestänge / Gelenke: beschädigt, schwergängig, Gelenke nicht gesichert, Lagerung ausgeschlagen 118 BREMSWELLEN / BREMSHEBEL / GESTÄNGESTELLER beschädigt; Funktionsbeeinträchtigung; schwergängig, Lager ausgeschlagen 121 BREMSLEITUNGEN Ausfallgefahr; undicht, beschädigt, stark korrodiert; unsachgemäß verlegt oder befestigt 123 BREMSSCHLÄUCHE Ausfallgefahr; zu kurz, schadhaft, undicht; unsachgemäß montiert 124 BREMSZYLINDER / -HUB / STAUBMANSCHETTEN Bremszylinder fehlt, undicht, lose, unsachgemäß montiert, mangelhaft; Bremszylinderhub zu groß; Staubmanschetten beschädigt, fehlen 125 AUFLAUFBREMSANLAGE / ABREISS-SEIL Auflaufeinrichtung nicht genehmigte Ausführung, stark beschädigt; unzulässige Stabilisierungseinrichtung; Auflaufweg zu groß, Dämpfer ohne Wirkung Staubmanschette mangelhaft Dämpfer mangelhaft Typschild fehlt; Rückfahrautomatik funktioniert nicht / Rückfahrsperre schadhaft Abreißseil fehlt, beschädigt, Sollbrucheinrichtung fehlt 126 DRUCKREGLER / BREMSVENTILE / BREMSKRAFTREGLER FUNKTION / EINSTELLUNG arbeitet nicht; arbeitet fehlerhaft beschädigt, undicht, fehlt Bremskraftregelung /-verteilung fehlerhaft 127 BREMSEN KUPPLUNGSKÖPFE Absperrhahn unzulässig, falsch angebracht, vertauscht Kupplungskopfventil äußerlich be schädigt mit Funktionsbeeinträchtigung, undicht

53 Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 128 BREMSTROMMELN / BREMSSCHEIBEN Schlag, übermäßiger Verschleiß, starke Riefenbildung, Risse; fehlt, Bruch oder unmittelbare Bruchgefahr verschmutzt (Öl, Fett, usw.) Ankerplatte mangelhaft 129 BREMSBELÄGE verschlissen Ausfallgefahr, Belag / Träger fehlt verschmutzt (Öl, Fett, usw.) 130 RADBREMSE Freigängigkeit nicht ausreichend Freigängigkeit geringfügig eingeschränkt 131 PRÜFANSCHLÜSSE schadhaft, fehlen, unzugänglich 132 ALB-SCHILD fehlt, nicht lesbar, Einstelldaten unvollständig oder fehlerhaft; 133 DRUCKWARNANZEIGE / DRUCKANZEIGE Druckwarnanzeige / Kontrollleuchte ohne Funktion Druckanzeige stark abweichende Anzeige, ohne Funktion, schadhaft; 134 FEDERSPEICHER-BREMSANLAGE Warneinrichtung ohne Funktion 135 AUTOMATISCHER BLOCKIER VERHINDERER Warneinrichtung Fehlermeldung 136 DRUCKSICHERUNGSVENTIL Drucksicherung nicht funktionssicher 137 ABREISS-SICHERUNG Federspeicher-Bremszylinder am Kraftfahrzeug werden entlüftet; Anhängersteuerventil mit Funktionsbeeinträchtigung, keine Entlüftung der Vorratsleitung Anhängerbremsventil mit Funktionsbeeinträchtigung 2. Lenkanlage Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 200 GESAMTANLAGE LENKUNG Vorgaben nicht eingehalten 201 LENKANLAGE Funktion beeinträchtigt Anschlag verstellt, fehlt oder ohne Wirkung unsachgemäß repariert 202 LENKUNG schwergängig, Rastpunkte, klemmt, ohne Rückstellung, Spiel zu groß 204 LENKRAD / LENKER nicht genehmigte Ausführung; lose, schadhaft Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 205 LENKKOPFLAGER / LENKSÄULE Lenkkopflager: schadhaft, zu großes Spiel; Lenksäule: lose, schadhaft; bei Gefahr des Lösens der Verbindung 206 LENKGETRIEBE / LENKANLAGE STAUB- MANSCHETTEN mangelhaft, beschädigt 207 LENKGETRIEBE undicht Befestigung mangelhaft, Aufnahmeteil gerissen Lenkgehäuse gebrochen 209 LENKGELENKE / LENKSCHEIBEN eingerissen zu großes Spiel, ungenügende Sicherung an Lenkungsteilen; Gefahr des Lösens der Verbindung 210 SCHUBSTANGE(N) / SPURSTANGE(N) ungenügende Befestigung / Sicherung, Risse, Bruchgefahr, verbogen, Frei gängigkeit unzureichend 211 DREHKRANZ / DREHSCHEMEL beschädigt, lose, zu großes Spiel eine einzelne Schraube los 212 LENKHEBEL ungenügende Befestigung / Sicherung, Risse, Bruchgefahr, verbogen 213 LENKGESTÄNGE / LENKSEILE ungenügende Befestigung / Sicherung, Risse, Bruchgefahr; Lenkgestänge verbogen 214 LENKUNGSDÄMPFER ungenügende Befestigung, undicht, unzulässig 215 LENKHILFE / ZUSATZLENKUNG / LEITUNGEN / SCHLÄUCHE Funktion beeinträchtigt, Warneinrichtung, Fehlermeldung; Leitungen / Schläuche beschädigt, undicht; nicht scheuerfrei verlegt, verdreht; Vorratsbehälter: Flüssigkeitsmenge zu gering 3. Sichtverhältnisse Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 300 GESAMTANLAGE SICHT Vorgaben nicht eingehalten 301 SICHT / SCHEIBEN / SONNENBLENDE Scheibenbeschädigung im Fernsichtbereich des Fz-Führers mit Sichtbeeinträchtigung; Beschädigung der Frontscheibe mit Rissbildung unzulässige bzw. unzulässig veränderte Scheiben Sichtbeeinträchtigung zur Seite / nach vorn/ nach hinten; Aufbringung von Folien: unzulässig oder zulässige Flächen überschritten; Sonnenblende: alle Mängel

54 Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 302 SPIEGEL UND ANDERE EINRICHTUNGEN FÜR INDIREKTE SICHT fehlt, unwirksam, Verstellbarkeit nicht gegeben; nicht genehmigte Ausführung; Beschädigung mit Sichtbeeinträchtigung leicht beschädigt (Sicht nicht wesentlich beeinträchtigt) 303 AUFBAU SCHEIBENWISCHER / WASCHAN- LAGE Scheibenwischer fehlt, wischt nicht; Scheibenwischerblätter beschädigt; Scheibenwaschanlage: ohne Funktion, beschädigt 4. Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 400 GESAMTANLAGE LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN/ELEKTRISCHE ANLAGE Vorgaben nicht eingehalten Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 403 FERNLICHT Anzahl / elektrische Schaltung unvorschriftsmäßig in der Wirkung beeinträchtigt oder leuchtet nicht; Betätigungseinrichtung Funktion beeinträchtigt zu hoch, falsch eingestellt (wesentliche Abweichung) und / oder verdreht; nicht genehmigte Ausführung 404 BEGRENZUNGSLEUCHTEN / PARK- LEUCHTEN / TAGFAHRLEUCHTEN beschädigt ohne Beeinträchtigung der Leuchtwirkung beschädigt mit Beeinträchtigung der Leuchtwirkung Befestigung mangelhaft; Betätigungseinrichtung Funktion beeinträchtigt alle ohne Funktion eine leuchtet nicht nicht genehmigte Ausführung / unzulässige Lichtquelle falsch angebracht / geschaltet 4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen Bei Verwendung von LED in lichttechnischen Einrichtungen ist grundsätzlich ein EM festzustellen, wenn die Ausfallkontrolle aktiviert ist oder bei nicht vorhandener Ausfallkontrolle mehr als eine Lichtquelle (einzelne bzw. in Reihe geschaltete LED/-Module) ausgefallen ist. Dabei muss die Mangeleinstufung jeweils entsprechend der nachfolgenden Zuordnung erfolgen. Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 401 SCHEINWERFER / ABSCHLUSSSCHEIBE / REFLEKTOR / PROJEKTIONSSYSTEM Befestigung: mangelhaft Abschlussscheibe: gesprungen, fehlt, teilweise zerstört, Beeinträchtigung der Leuchtwirkung; Abschlussscheibe: gesprungen ohne Beeinträchtigung der Leuchtwirkung Abschlussscheibe: falsch angebracht; Reflektor / Projektionssystem: Beeinträchtigung der Leuchtwirkung vorgeschriebene Scheinwerferreinigungsanlage: Funktionsbeeinträchtigung vorgeschriebene Scheinwerferreinigungsanlage: Befestigung mangelhaft vorgeschriebene Scheinwerferreinigungsanlage: ohne Wirkung 402 ABBLENDLICHT in der Wirkung beeinträchtigt oder leuchtet nicht; Betätigungseinrichtung Funktion beeinträchtigt Anzahl / elektrische Schaltung unvorschriftsmäßig falsch eingestellt (wesentliche Abweichung) und / oder verdreht; Leuchtweiteneinstellung / -regelung: ohne Funktion; nicht genehmigte Ausführung 405 ZUSÄTZLICHE SCHEINWERFER (z.b. NEBEL-, ARBEITS-, SUCHSCHEINWERFER) Anzahl / elektrische Schaltung unvorschriftsmäßig Nebelscheinwerfer einer leuchtet nicht; mangelhaft falsch eingestellt, falsch angebracht / geschaltet, Befestigung mangelhaft beschädigt ohne Beeinträchtigung der Leuchtwirkung beschädigt mit Beeinträchtigung der Leuchtwirkung falsch angebrachte Gläser beschädigte Abschlussscheibe Nebelscheinwerfer beide leuchten nicht nicht genehmigte Ausführung 406 ZUSÄTZLICHE LEUCHTEN (z.b. SPUR- HALTELEUCHTEN, KENNLEUCHTEN) Befestigung mangelhaft eine leuchtet nicht; mehr als eine leuchtet nicht, unzulässige Anzahl Spurhalteleuchte ohne Funktion gesprungene oder falsch angebrachte Abschlussscheiben, beschädigte Gläser nicht genehmigte Ausführung / unzulässige Lichtquelle unzulässige Anbringung von Kennleuchten für blaues, gelbes oder rotes Blinklicht 407 UMRISSLEUCHTEN / SEITENMARKIERUNGS-LEUCHTEN Befestigung mangelhaft eine leuchtet nicht; mehr als eine leuchtet nicht, unzulässige Anzahl gesprungene oder falsch angebrachte Abschlussscheiben; nicht genehmigte Ausführung / unzulässige Lichtquelle

55 Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 408 SCHLUSSLEUCHTEN eine leuchtet nicht; unzulässig Wirkung erheblich beeinträchtigt, nicht genehmigte Ausführung / unzulässige Lichtquelle alle erheblich verblasst oder beschädigt, verdeckt, nachträglich eingefärbt lose, Beeinträchtigung der Leuchtwirkung falsch angebracht stark beschädigtes Gehäuse 409 BREMSLEUCHTEN eine von mehr als zwei leuchtet nicht; unzulässig, eine von zweien oder mehrere leuchten nicht; Betätigungseinrichtung Funktion beeinträchtigt Wirkung bei allen erheblich beeinträchtigt; nicht genehmigte Ausführung; alle erheblich verblasst oder beschädigt, verdeckt, nachträglich eingefärbt; lose, Beeinträchtigung der Leuchtwirkung; falsch angebracht, falsche Lichtquelle; stark beschädigtes Gehäuse 410 KENNZEICHEN-BELEUCHTUNG eine leuchtet nicht, beschädigt ohne Funktion blenden, fehlen, nicht genehmigte Ausführung Befestigung mangelhaft 411 NEBELSCHLUSSLEUCHTEN falsch angebracht, fehlen, nicht genehmigte Ausführung, falsch geschaltet; Befestigung mangelhaft vorgeschriebene (mittig oder links) leuchtet nicht 412 RÜCKFAHRSCHEINWERFER einer leuchtet nicht; ohne Funktion / falsch geschaltet blenden, fehlen, nicht genehmigte Ausführung Befestigung mangelhaft Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 415 KONTROLLLEUCHTEN Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinkanlage: leuchten nicht, nicht vorschriftsmäßig Fernlicht; Nebelschlussleuchte: leuchten nicht, nicht vorschriftsmäßig 416 AKTIVE LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN ALLGEMEIN Anbringung nicht zulässiger lichttechnischer Einrichtungen (Michelin männchen, Namenschilder, Werbung, Weihnachtsmänner, usw.) 4.2 Passive lichttechnische Einrichtung Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 420 RÜCKSTRAHLER VORN / SEITLICH / HINTEN mehr als ein vorgeschriebener fehlt oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt: Anzahl unzulässig einer fehlt falsch angebracht, nicht genehmigte Ausführung Befestigung mangelhaft 421 WARNMARKIERUNGEN / WARNTAFELN / SONST. KENNZEICHNUNGEN Anzahl / Anbringung unvorschriftsmäßig; fehlen, mangelhaft 422 RETROREFLEKTIERENDE STREIFEN / KONTURMARKIERUNGEN (AUFFÄLLIGE MARKIERUNGEN) nicht genehmigte Ausführung; Anbringung unvorschriftsmäßig; schadhaft gemäß besonderer Beurteilungskriterien 423 PASSIVE LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN Anbringung nicht zulässiger lichttechnischer Einrichtungen (z. B. Werbung) 413 BLINKLEUCHTEN / FAHRTRICHTUNGS-ANZEIGER Betätigungseinrichtung mangelhaft unzulässig, eine vorgeschriebene leuchtet nicht Wirkung erheblich beeinträchtigt; nicht genehmigte Ausführung / unzulässige Lichtquelle lose, Beeinträchtigung der Leuchtwirkung falsch angebracht alle erheblich verblasst oder beschädigt; verdeckt, nachträglich eingefärbt stark beschädigtes Gehäuse Blinkfrequenz nicht vorschriftsmäßig 414 WARNBLINKANLAGE fehlt, ohne Funktion, leuchtet nicht, falsch geschaltet, Betätigungseinrichtung mangelhaft Blinkfrequenz nicht vorschriftsmäßig 4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 431 ELEKTRISCHE VERBINDUNGS- EINRICHTUNGEN Steckdosen / Stecker / Verbindungsleitungen fehlen oder stark beschädigt; kein Kontakt, Kontaktbelegung falsch 432 ELEKTRISCHE LEITUNGEN Isolationsschaden mit Kurzschluss- / Brandgefahr; einzelne Halterungen lose, leichte Isolations schäden, nicht scheuerfrei verlegt 433 BATTERIE Batterie lose, undicht, Abdeckung fehlt

56 5. Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 500 ACHSEN, RÄDER, REIFEN, AUFHÄNGUNGEN Vorgaben nicht eingehalten 501 ACHSE ACHSKÖRPER / AUFHÄNGUNG Achskörper, Achsschenkel gebrochen; Achskörper/Aufhängung angerissen, verbogen, erhebliche Korrosion, unsachgemäß repariert Aufhängung ausgeschlagen, verformt, übermäßiges Spiel, ungenügende Befestigung Manschetten der Trag- / Führungsgelenke beschädigt Achsschenkel schwergängig, Höhenspiel; Drucklager ausgeschlagen 502 ACHSE FEDERN / STABILISATOR fehlt, gebrochen, schadhaft, übermäßiger Verschleiß; unsachgemäße Reparatur Aufhängung, Befestigung: ausgeschlagen, lose Luftfederung schadhaft; Federklammer fehlt, schadhaft Luftfederung falsch eingestellt 503 ACHSE SCHWINGUNGSDÄMPFER / ACHSDÄMPFUNG Befestigung lose, ausgeschlagen; schadhaft; Wirkung unzureichend; 504 ACHSE LAGERUNG/RADLAGER / RADNABE übermäßiges Spiel, schwergängig, fest, beschädigt Staubkappe fehlt 505 KRAFTRADGABEL übermäßiges Spiel, ungenügende Befestigung, verändert, Zulässigkeit nicht nach gewiesen, beschädigt, erhebliche Korrosion, undicht 506 KRAFTRADSCHWINGE Aufhängung ausgeschlagen, verformt, übermäßiges Spiel, ungenügende Befestigung verändert, Zulässigkeit nicht nachgewiesen, beschädigt; erhebliche Korrosion 509 BEREIFUNG Reifen drucklos Reifenfülldruck auffällige Abweichung vorgeschriebenes Luftdrucküberwachungssystem ohne Funktion Reifenventil-Staubkappe (Krad) fehlt Reifen scheuern an anderen Bauteilen beschädigt 510 BEREIFUNG PROFILTIEFE unzulässig nachgeschnitten nicht ausreichend 511 BEREIFUNG GRÖSSE / BAUART / KENNZEICHNUNG Größe und / oder Bauart abweichend von den genehmigten Reifen; unzulässige Verwendung unterschiedlicher Bauarten (Radial-, Diagonalreifen) Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 512 RÄDER angerissen, ausgebrochen, stark verbogen, beschädigt Felgen- / Sprengringe unsachgemäß montiert Drahtspeiche fehlt, lose 513 RÄDER BEFESTIGUNG Radmuttern fehlen, lose, falsche Ausführung 514 RÄDER GRÖSSE / AUSFÜHRUNG Zulässigkeit von Sonderrädern nicht nachgewiesen 515 M+S-REIFEN Geschwindigkeitsschild fehlt, falsch angebracht; oder optische oder akustische Warnung erfolgt nicht 516 RADEINSTELLUNG erkennbare oder gemessene Fehler 6. Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 600 FAHRGESTELL / RAHMEN / AUFBAU Vorgaben nicht eingehalten 601 RAHMEN / HILFSRAHMEN / KAROSSERIE gebrochen, angerissen, verbogen Korrosionsschäden, die Rahmen oder tragende Teile erheblich schwächen; unsachgemäß repariert / bearbeitet unsachgemäßer Ein- / Umbau 603 RAHMEN / HILFSRAHMEN / AUFBAU / TRAGENDE TEILE SCHRAUB- / NIET- / SCHWEISS- UND ANDERE VERBINDUNGEN Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben; eine Niete / Schraube fehlt Schweißnähte / Verbindungen gerissen oder unsachgemäß ausgeführt 605 UNTERFAHRSCHUTZ / SEITLICHE SCHUTZ- VORRICHTUNG unsachgemäß angebracht, fehlt; beschädigt / verbogen mit Funktionsbeeinträchtigung, unzulässig verändert 606 ANHÄNGE- / SATTELKUPPLUNG in der Funktion beeinträchtigt, über mäßiges Spiel (Verschleißgrenze überschritten), schadhaft, Befestigung unzureichend, nicht genehmigte Ausführung; Fangmaul erheblich beschädigt; Fernbedienung / Fernanzeige defekt, nicht vorschriftsmäßig Typschild fehlt 607 ABSCHLEPPEINRICHTUNG mangelhaft, fehlt

57 Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 608 ZUGEINRICHTUNG BEFESTIGUNG lose, übermäßiges Spiel schadhafte Sicherung 609 ZUGEINRICHTUNG SCHÄDEN Zuggabel / -rohr: stark verbogen, ange rissen oder unzulässig / unsachgemäß reparaturgeschweißt, nicht genehmigte Ausführung; Zugöse / Zugsattelzapfen: Verschleiß grenze überschritten Typschild fehlt 610 ZUGEINRICHTUNG HÖHENEINSTELL- EINRICHTUNG / STÜTZEINRICHTUNG Bodenfreiheit unzureichend; Höheneinstelleinrichtung fehlt, schadhaft; nicht genehmigte Ausführung; Typschild fehlt; Stützeinrichtung fehlt, schadhaft; 611 RESERVERADBEFESTIGUNG Reserverad außen ungenügend befestigt; nicht ausreichend gesichert 612 HEIZUNG / LÜFTUNG Heizung: fehlt, nicht genehmigte Ausführung, nicht vorschriftsmäßig; Wärmetauscher defekt, unsachgemäß instandgesetzt oder nach vorgeschrie bener Frist nicht ausgetauscht; Wirkung stark beeinträchtigt Typschild fehlt Lüftung: Wirkung stark beeinträchtigt, ohne Funktion 613 LADERAUM BODEN / WÄNDE / RUNGEN unsichere Befestigung, stark beschädigt / korrodiert; einzelne Nieten / Schrauben lose / beschädigt 614 LADERAUM PLANE / GESTELL / VERSCHLÜSSE Spriegelgestell beschädigt, nicht ausreichende Befestigung, Verschlüsse schadhaft, scharfkantig Plane beschädigt, unsachgemäß befestigt 615 LADERAUM KIPP- / LADEEINRICHTUNG Niederspanneinrichtung fehlt, wirkungslos, beschädigt; nicht ausreichende Befestigung, Sicherung unzureichend, Hydraulik- oder Druckluftteil undicht; Ladungsaufnahme, fehlt, wirkungslos, Ladungsaufnahme in der Wirkung beeinträchtigt, beschädigt am Fahrzeug angebrachte Zurr- und Aufnahmepunkte (Ladungssicherung) beschädigt, in der Funktion beeinträchtigt 616 AUFBAU / FÜHRERHAUS / KRAFTRAD- VERKLEIDUNG Aufbau / Führerhaus: unzulässig verändert; stark beschädigt, stark korrodiert; Aufbau / Führerhaus: beschädigt, korrodiert Kraftradverkleidung: Zulässigkeit nicht nachgewiesen, unzulässig verändert; Kraftradverkleidung: beschädigt Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 617 GEFÄHRDENDE FAHRZEUGTEILE außen, innen 618 RADABDECKUNGEN / SPRITZSCHUTZ fehlen, nicht ausreichend, stark beschädigt, lose 619 HALTEGRIFF KRAFTRAD fehlt, beschädigt 620 AUFBAU ANBAUTEILE Befestigung unzureichend, lose; Zulässigkeit nicht nachgewiesen 621 TÜREN / HAUBEN / GRIFFE / SCHLÖSSER / SCHARNIERE Sicherung schadhaft, Funktion beeinträchtigt unzulässig verändert beschädigt, korrodiert 622 SITZE / FUSSRASTEN Sitze: beschädigt, unzureichende Befestigung, keine sichere Arretierung; Sitze unzulässig Fußrasten fehlen; stark beschädigt; unzulässig 623 MOTOR / GETRIEBE / ANTRIEBSTRANG beschädigt, Funktion eingeschränkt, unsachgemäße Reparatur, Aufhängung beschädigt 624 ANTRIEBSWELLEN MANSCHETTE fehlt, mangelhaft, beschädigt 625 KETTE(N)-SCHUTZ fehlt, stark beschädigt 626 GEPÄCKTRÄGER scharfkantig, nicht ausreichend befestigt; 627 KRAFTRADSTÄNDER Kippständer / Seitenstütze fehlt, wird im hochgeklappten Zustand nicht sicher gehalten, nicht vorschriftsmäßig; beschädigt 628 BEIWAGEN Typschild fehlt mechanische Verbindung beschädigt, Zulässigkeit nicht nachgewiesen 629 ANTRIEBSSYSTEM Kraftfahrzeuge mit Gasanlagen: Vorgaben nicht eingehalten Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb: Vorgaben nicht eingehalten Kraftfahrzeuge mit Hybridantrieb: Vorgaben nicht eingehalten

58 7. Sonstige Ausstattungen Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 700 SONSTIGE AUSSTATTUNG Vorgaben nicht eingehalten 701 SICHERHEITSGURTE, ANDERE RÜCKHALTESYSTEME, GURTSTRAFFER, AIRBAG, ÜBERROLLSCHUTZ (dynamisch wirkender) fehlen, unbrauchbar, beschädigt, nicht genehmigte(r) oder falsche(r) Ausführung / Einbau, Vorgaben nicht eingehalten 702 FAHRDYNAMISCHE SYSTEME MIT EINGRIFF IN DIE BREMS- / LENKANLAGE fehlen, unbrauchbar, beschädigt, nicht genehmigte(r) oder falsche(r) Ausführung / Einbau, Vorgaben nicht eingehalten 703 SICHERUNG GEGEN UNBEFUGTE BENUTZUNG fehlt, schadhaft mit Beeinträchtigung der Lenkanlage; schadhaft ohne Beeinträchtigung der Lenkanlage 704 WEGFAHRSPERRE ohne Funktion 705 UNTERLEGKEILE Befestigung / Sicherung: nicht vorhanden, unwirksam; falsche Größe, schadhaft oder fehlen 706 EINRICHTUNGEN FÜR SCHALLZEICHEN Hupe / Horn / Einsatzhorn: fehlt, ohne Funktion, unzulässig; Wirkung / Befestigung nicht ausreichend Diebstahl-Alarmeinrichtung mangelhaft 707 GESCHWINDIGKEITSMESSGERÄT / FAHRTSCHREIBER / KONTROLLGERÄT Geschwindigkeitsmessgerät: fehlt, keine Anzeige, fehlerhafte Anzeige; nicht genehmigte Ausführung Fahrtschreiber / Kontrollgerät: fehlt, mangelhaft ; Einbauschild fehlt, fehlerhaft, unleserlich; Verplombung fehlt; Untersuchungsfrist überschritten 8. Umweltbelastung 8.1 Geräusche Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 801 SCHALLDÄMPFERANLAGE stark undicht, beschädigt Aufhängung lose, nicht ausreichend befestigt Anlage geändert, Zulässigkeit nicht nachgewiesen 803 GERÄUSCHVERHALTEN Stand-, Fahrgeräusch über dem zulässigen Wert 804 GERÄUSCHDÄMMUNG mangelhaft, fehlt 8.2 Abgase 1) Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 810 SCHADSTOFFRELEVANTE BAUTEILE / ABGASANLAGE unvollständig, beschädigt, fehlt, undicht Zulässigkeit nicht nachgewiesen 811 RAUCHENTWICKLUNG (LEERLAUF) Kompressionszündungsmotor: Erhebliche Abgastrübung; Fremdzündungsmotor: Erhebliche Motorölverbrennung 812 MOTORMANAGEMENT- / ABGASREINIGUNGSSYSTEM Abgasverhalten unzulässig Nachweis der Untersuchung des Motormangement- / Abgasreinigungssystems fehlt, abgelaufen, falsch 813 MOTORMANAGEMENT- / ABGASREINIGUNGSSYSTEM nach Nr Anlage VIII StVZO festgestellte und bereits behobene Mängel 1) Wenn die Mangelbehebung auf dem Nachweis bescheinigt ist, erfolgt eine Übertragung in den Untersuchungsbericht nur aus statistischen Gründen 8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 830 FUNKENTSTÖRUNG mangelhaft 708 GESCHWINDIGKEITS-BEGRENZER Geschwindigkeitsbegrenzer fehlt, ohne Funktion; Vorgaben nicht eingehalten Prüfbescheinigung, Einbauschild fehlt, fehlerhaft, unleserlich; Verplombung fehlt Einstellung über Grenzwert 709 GESCHWINDIGKEITSSCHILD fehlt, mangelhaft 710 WARNDREIECK / WARNLEUCHTE / VERBANDSKASTEN fehlt, mangelhaft, unvollständig 8.4 Öl, Hydraulik, Flüssigkeitsverlust Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 840 KRAFTSTOFF- / GASANLAGE LEITUNG / TANK Zulässigkeit nicht nachgewiesen undicht, Befestigung mangelhaft, schlechter Zustand; Brandgefahr Nachweis der Gasanlagenprüfung fehlt, abgelaufen, falsch; Prüffrist des Zylinders / Behälters abgelaufen; Typschild / Kennzeichnung nicht vorhanden, nicht lesbar

59 Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 841 MOTOR / ANTRIEB / KÜHLSYSTEM Öl-, Fett-, Flüssigkeitsverlust 842 LENKUNG / BREMSE / FEDERUNG Fettverlust Öl-, Flüssigkeitsverlust 9. Zusätzliche Untersuchungen an Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung 9.1 Fahrzeuge der Gruppe 1 nach RL 2009/40/EG (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 900 GEWERBLICHE PERSONENBEFÖRDERUNG Vorgaben nicht eingehalten 901 EIN- UND AUSSTIEGE Fahrgasttüren nicht von innen zu öffnen über Nothahn und / oder über normale Türbetätigungseinrichtung; Nothahnkontrolleinrichtung fehlt, defekt; Gefährdung von Personen beim Öffnen und Schließen der Türen möglich (Ausfall der Einklemmschutzeinrichtung oder zu hohe Ansprechkräfte); Schutzleisten defekt; Einstieghilfen nicht vorschriftsmäßig; Einrichtung zur Beobachtung der Ein- und Ausstiege fehlen oder stark beschädigt 902 TÜREND- / SCHLIESS-STELLUNG / KONTROLLEINRICHTUNG Kontrollmechanismus fehlt, defekt 903 NOTAUSSTIEGE Nothammer fehlt, Betätigungseinrichtung unwirksam; Anzahl / Größe der Notausstiege nicht ausreichend, Zugänglichkeit eingeschränkt / Anbringung von Folien ohne ABG / Folien bei Notausstiegfenstern über Scheibeneinfassung geklebt 904 FAHRGASTRAUM Bodenbelag / Trittstufe nicht rutschsicher; schadhaft (Stolpergefahr) 905 FAHRERPLATZ Abschrankung fehlt, nicht vorschriftsmäßig; 1) Sitze für Begleitpersonal nicht vorschriftsmäßig: Sonnenblende: fehlt beschädigt; 906 SITZ- / STEH-STELLPLÄTZE / HALTEGRIFFE Stehplatzbegrenzung fehlt; Haltegriffe: Anzahl nicht ausreichend; Haltegriffe: falsch angebracht, beschädigt; Sitzanordnung nicht vorschriftsmäßig, Gangbreite nicht ausreichend; Rollstuhlnutzer Stellplatz nicht vorhanden, unvorschriftsmäßig 907 VERSTÄNDIGUNGSEINRICHTUNG optisches / akustisches Signalsystem fehlt / ohne Funktion Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 908 INNENBELEUCHTUNG fehlt, nicht ausreichend, defekt; zum Fahrerplatz hin nicht ausreichend abgeschirmt 909 BESCHRIFTUNG / KENNZEICHNUNG AUSSEN Anbringungs- und Beleuchtungsmöglichkeiten für Zielschild, Streckenschild und Liniennummern fehlen, beschädigt; Unternehmeranschrift fehlt; Kennzeichnung der Ein- und Ausstiege fehlt; Beschaffenheit / Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen 910 BESCHRIFTUNG / KENNZEICHNUNG INNEN / EINTRAG IN FAHRZEUGPAPIERE Angabe der zulässigen Sitz- / Stehplatzzahl fehlt; Hinweise auf Verbandkästen, Feuerlöscher und Sitzplätze für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste fehlen; Kennzeichnung der Notausstiege fehlt; unleserlich 911 FEUERLÖSCHER / BRAND- / RAUCHMELDER / VERBANDKÄSTEN nicht in ausreichender Anzahl vorhanden; Feuerlöscher: Prüfschild nicht vorhanden oder Prüffrist abgelaufen, Anbringungsort falsch; Brand- / Rauchmelder, Brandlöschsysteme: ohne Funktion, stark beschädigt Verbandkästen fehlen oder entsprechen nicht den Vorschriften 912 HANDLAMPE Handlampe fehlt, defekt 913 SCHULBUS (bei Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fz-Schein) entspricht nicht deren Anforderungen 1) Gilt nur für KOM, die vor dem erstmals in den Verkehr kamen. 9.2 Fahrzeuge der Gruppe 4 (Taxen und Kranken wagen) Taxen Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 920 TAI-SCHILD / ORDNUNGSNUMMER Taxischild fehlt oder nicht vorschriftsmäßig; Ordnungsnummer fehlt, falsch angebracht 921 TAI / MIETWAGEN-FARBE / WERBEAUFSCHRIFT Taxi-Farbe entspricht nicht RAL 1015; Taxi / Mietwagen-Werbeaufschrift nicht vorschriftsmäßig 922 TAI-UNTERNEHMERANSCHRIFT fehlt, nicht deutlich sichtbar angebracht

60 Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 923 TAI-FAHRPREISANZEIGER / MIETWAGEN- WEGSTRECKENZÄHLER nicht vorhanden, nicht verplombt, Eichfrist abgelaufen 924 TAI / MIETWAGEN-ALARMANLAGE fehlt, schadhaft Krankenwagen Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 925 BESCHRIFTUNG / KENNZEICHNUNG AUSSEN Beleuchtungsmöglichkeiten; Beschaffenheit / Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen 10. Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs Nr. Mangelbezeichnung Mangelklasse GM EM VU 001 FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGS-NUMMER / FABRIKSCHILD / SONSTIGE SCHILDER Identifizierungs-Nr. fehlt, nicht auffindbar, unvollständig, nicht lesbar, nicht original; Fabrikschild fehlt, unvollständig, lose, schlecht lesbar; Nachweis über Fahrzeugabmessungen unvollständig oder falsch 002 KENNZEICHEN fehlt; Beschriftung / Ausführung falsch; nicht fest / falsch angebracht, schlecht lesbar, verdeckt 003 FAHRZEUGDOKUMENTE Fahrzeug-Identifizierungs-Nr. stimmt nicht mit der am Fahrzeug vorhandenen überein; Oldtimer-Einstufung nicht mehr zutreffend; Ausnahmegenehmigung nicht mehr zutreffend oder ungültig; Betriebserlaubnis erloschen ( 19 Abs. 2 StVZO) 1) Betriebserlaubnis erloschen ( 19 Abs. 2 StVZO) 1), positives Gutachten liegt vor, Fahrzeug dokumente nicht geändert sonstige Angaben stimmen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein 1) Hinweis: Ein entsprechender Hinweis ist auf dem HU-Untersuchungsbericht aufzunehmen. (VkBl 2012 S. 419) Nr. 103 Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen (HU) nach 29 StVZO (HU-Bremsenrichtlinie) Bonn, den 24. Mai 2012 LA 20/7345/22-03 Die Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnik und die Fortentwicklung der Prüftechniken machten eine Überarbeitung der bisherigen Richtlinie notwendig. Dabei gilt nach wie vor, dass der Prüfaufwand bei 29 StVZO-Reihenuntersuchungen in Grenzen zu halten ist, da bei Untersuchungen der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge andere Gegebenheiten als bei Typprüfungen vorliegen. Die in der Richtlinie vorgegebenen Mindestwerte für Verzögerungen bzw. Abbremsungen entsprechen denen der Richtlinie 2009/40/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/48/EG (EU-weite technische Überwachung). Werden die Mindestwerte bei der HU erreicht, kann unterstellt werden, dass die geprüften Fahrzeuge unter idealen Prüfbedingungen höhere Werte erreichen können. Insoweit wird auf 41 Abs. 12 StVZO verwiesen. Wesentliche Änderungen der überarbeiteten Richtlinie gegenüber dem bisherigen Stand sind: - die Prüfung nach Vorgaben der Anlage VIIIa in Verbindung mit Anlage VIIIe StVZO, - der grundsätzliche Entfall der bisherigen Hochrechnung für die Ermittlung der Abbremswirkung bei der Durchführung der HU auf Bremsprüfständen bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung ab dem 28. Juli 2010, - die Überprüfung der Achsanteile an der Gesamtbremskraft bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung ab dem 28. Juli 2010, - Einpunkt-Hochrechnung für Fahrzeuge mit Druckluftund Drucklufthydraulikbremsanlage mit einer Erstzulassung vor dem 28. Juli 2010, sofern für diese Fahrzeuge keine Bezugsbremskräfte vorliegen, - die Aufnahme der Verpflichtung, bestimmte Fahrzeuge, insbesondere solche mit hohem Last-/Leer-Verhältnis, nur mit Beladung oder Beladungssimulation (z. B. Niederspannvorrichtungen) einer Wirkungsprüfung der Bremsen zu unterziehen, - die Möglichkeit, sogenannte Alternativverfahren, die auf den in den Fahrzeugen eingebauten elektronischen Kontroll-, Diagnose- oder Informationssystemen aufbauen, anzuwenden und die von den Fahrzeugherstellern oder importeuren freigegeben wurden, - die Aufnahme weiterer Fahrzeugklassen in Anlage 1. Es wird erwartet, dass nach Umsetzung der Richtlinie eine Effizienzsteigerung bei der Prüfung von Fahrzeugbremsanlagen eintreten wird. Bezug nehmend auf Nummer der Anlage VIII und Nummer 3 der Anlage VIIIa StVZO wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden die nachstehende Richtlinie bekanntgegeben. Die Richtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden; sofern ab diesem Datum Einrichtungen für die Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle (Nr. 25 der Tabelle zu Nr. 3 der Anlage VIIId i.v.m. 72 Abs. 2 StVZO) noch nicht zur Verfügung stehen, kann davon abweichend bis zum

61 die Ermittlung der Mindestabbremsung nach Maßgabe von Nr. 8 i.v.m. Anlage 2 der vorliegenden Richtlinie durchgeführt werden. Die bisherige HU-Bremsenrichtlinie vom , VkBl. S. 422, zuletzt geändert am , VkBl. S. 751, wird zum 1. Juli 2012 aufgehoben. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Michael Harting Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von Fahrzeugen bei HU nach 29 StVZO (HU-Bremsenrichtlinie). Übersicht: 1 Anwendungsbereich 2 Formelzeichen und Definitionen 3 Umfang der Prüfung von Bremsanlagen 4 Prüfung auf Zustand und Ausführung 4.1 Allgemeine Forderungen 4.2 Besondere Forderungen 5 Funktionsprüfungen 5.1 Betriebsbremsanlage Allgemeines Besondere Prüfungen Druckluftbremsanlagen Hydraulikbremsanlagen Kombinierte Druckluft-Hydraulikbremsanlagen Auflaufbremsanlagen Sonstige Bremsanlagen 5.2 Feststellbremsanlage 5.3 Dauerbremsanlage 6 Messung der Bremswirkung 6.1 Ziel der Messung 6.2 Messbedingungen Messung auf dem Bremsprüfstand Druckluft- und Hydraulikbremsanlagen Auflaufbremsanlagen Feststellbremsanlagen Messung im Fahrversuch Ermittlung der Abbremsung von Kraftfahrzeugen Ermittlung der Abbremsung von Anhängefahrzeugen 6.3 Beurteilung der Bremswirkung Mindestabbremsung Bremskraftverteilung auf die Achsen Gleichmäßigkeit der Bremswirkung 7 Nutzung elektronischer Kontroll-, Diagnoseoder Informationssysteme 8 Übergangsbestimmungen zu 6.1, , und Anlage 1 Mindestabbremsung und zulässige Betätigungskräfte Anlage 2 1-Punkt-Hochrechnung Wortlaut der Richtlinie 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Prüfung von Bremsanlagen an Fahrzeugen, für die nach 29 i.v.m. Anlage VIII StVZO HU vorgeschrieben sind. 2 Formelzeichen 1) und Definitionen BBA Betriebsbremsanlage FBA Feststellbremsanlage HBA Hilfesbremsanlage bel Index für den Zustand beladen F Bremskraft zwischen Reifen und Fahrbahn bzw. zwischen Reifen und Bremsprüfstand in dan G zulässige Gesamtgewichtskraft in dan p z auf das beladene Fahrzeug bezogener eingesteuerter Bremszylinderdruck in bar siehe ggf. ALB-Schild p z auf das unbeladene Fahrzeug bezogener eingesteuerter Bremszylinderdruck in bar siehe ggf. ALB-Schild P M statische Normalkraft zwischen den Rädern des ziehenden Fahrzeugs und der Aufstandsfläche durch die Fahrzeugmasse in dan P M statische Normalkraft zwischen den Rädern des leeren oder teilbeladenen ziehenden Fahrzeugs in dan P Mmax P M -Wert bei zulässiger Gesamtmasse in dan P R gesamte statische Normalkraft zwischen den Rädern des Anhängefahrzeugs und der Aufstandsfläche in dan P Rmax P R -Wert (ohne Aufliegelast) bei Gesamtmasse des Anhängefahrzeugs in dan R Rollwiderstand in % Z Abbremsung in % Z Abbremsung bei mittlerer Vollverzögerung 2) des leeren oder teilbeladenen Fahrzeugs in % Z M Abbremsung des Kfz in % Z Mbel Abbremsung des beladenen Kfz in% Z R Abbremsung des Anhängefahrzeugs in % Z Rbel Abbremsung des beladenen Anhängefahrzeugs in % 1) Aus praktischen Gründen werden die Kräfte in dan angegeben. 2) Definition Mittlere Vollverzögerung siehe Richtlinie 71/320/EWG, Anhang II, Punkt bzw. ECE-R 13 Anhang 4 Punkt Der Wert der mittleren Vollverzögerung in m/s 2 multipliziert mit 10 entspricht näherungsweise dem Wert der Abbremsung in %.

62 Z R+M Abbremsung der Fahrzeugkombination nur mit der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs in % zgm zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs; bei Starrdeichsel- und Sattelanhängern ist zur Bestimmung der Abbremsung die Summe der zulässigen Achslasten einzusetzen. Definition der Abbremsung Die Abbremsung Z ist definiert als: Z = Summe der Bremskraft am Radumfang in dan statische Normalkraft zwischen den Rädern des Fahrzeugs und der Aufstandsfläche in dan Definition Bezugsbremskraft x 100 in % Bezugsbremskräfte sind Vorgaben der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe StVZO. Jede Bezugsbremskraft setzt sich aus einer Bezugsgröße / einem Eingabewert (den im Radbremszylinder einer Druckluftbremsanlage eingesteuerten Druck oder einer vergleichbaren Kenngröße) und der zugehörigen Bremskraft der Achse zusammen. 3 Umfang der Prüfung von Bremsanlagen Die Prüfung der Bremsanlagen hat zu umfassen: Zustand und Ausführung Funktion Wirkung. Hierbei sind Vorgaben (z. B. System- und Prüfdaten sowie Prüfhinweise) nach Anlage VIIIe StVZO zu beachten (Nr. 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa StVZO). 4 Prüfung auf Zustand und Ausführung 4.1 Allgemeine Forderungen Die Überprüfung auf Zustand und Ausführung umfasst die sicherheitsrelevanten Teile von Bremsanlagen, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen und ohne wesentliche Demontagen zugänglich sind. Alle Teile (einschließlich Warneinrichtungen) müssen sich in einem funktionssicheren Zustand befinden und dürfen keine Schäden oder unzulässige Reparaturen / Veränderungen / Verschleißerscheinungen aufweisen. 4.2 Besondere Forderungen Vorgaben (System- und Prüfdaten sowie Prüfhinweise) eingehalten Rohr- und Schlauchleitungen äußerlich nicht beschädigt, nicht übermäßig korrodiert oder gealtert, korrekt verlegt und befestigt Seile und Seilzüge einwandfrei geführt und leichtgängig, nicht übermäßig korrodiert oder aufgespleißt, fester Sitz und ausreichende Anzahl der Seilklemmen, Umlenkungen stabil und leichtgängig Elektrische Leitungen, Sensoren und Aktuatoren äußerlich nicht beschädigt und korrekt verlegt / befestigt Vorgeschriebene Warn- und Kontrolleinrichtungen (z. B. ABV-Kontrollleuchten, Fehlermeldungen) vorhanden und funktionsfähig Bremsgeräte äußerlich ohne Schäden und nicht übermäßig korrodiert Betätigungseinrichtungen leichtgängig und nicht ausgeschlagen Gestänge nicht reparaturgeschweißt, nicht beschädigt, leichtgängig Gelenke sachgemäß gesichert, leichtgängig, nicht ausgeschlagen Kupplungsköpfe nicht beschädigt, richtig montiert und gekennzeichnet Staubmanschetten richtig befestigt, nicht beschädigt, Geräte sachge mäß eingebaut und befestigt Vorratsbehälter für Bremsflüssigkeit ausreichend gefüllt, äußerlich nicht beschädigt Energiespeicher (Druckluftbehälter, Hydraulikspeicher) nicht übermäßig korrodiert, ordnungsgemäße Befestigung, Kennzeichnung vorhanden, Möglichkeit der Entwässerung gegeben Zustand der Radbremsen in Ordnung (z. B. Lüftspiel, Pedalweg, Bremszylinderhub, Bremsbeläge, -scheiben, -trommeln) ALB-Schild, EBS-Systemschild vorhanden und vollständig ausgefüllt (sofern vorgeschrieben); ALB-Regler nicht beschädigt, richtig montiert Prüfanschlüsse vorhanden und funktionsfähig besondere Einrichtungen, wie Rückfahrsperre, Abreißseil, Gestängesteller usw. funktionssicher Spannschlösser und Nachstelleinrichtungen funktionssicher. 5 Funktionsprüfungen 5.1 Betriebsbremsanlage Allgemeines Die BBA muss abstufbar zu betätigen und zu lösen sein. Die Kontrolleinrichtungen und Bremsleuchten müssen beim Betätigen funktionsgerecht ansprechen / aufleuchten. Fahrzeuge mit Automatischem Blockierverhinderer (ABV) oder elektronischem Bremssystem (EBS), für die aufgrund des Erstzulassungsdatums keine Systemdaten vorliegen, sind in Anlehnung an Systemdaten für vergleichbare Fahrzeuge und Fahrzeugsysteme zu überprüfen (Sicherheitsschaltung in Verbindung mit der Warneinrichtung Aufleuchten / Erlöschen der Kontroll leuchte; ggf. Verbauprüfung).

63 5.1.2 Besondere Prüfungen Im Folgenden sind der erforderliche Mindestprüfumfang, die allgemeine Vorgehensweise bei der Prüfung sowie gängige Prüfdaten in Abhängigkeit von der Bauweise der Bremsanlage aufgeführt. Sofern Vorgaben der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe StVZO (System- und Prüfdaten) sowie Prüfhinweise für das zu prüfende Fahrzeug hiervon abweichen, ist entsprechend dieser Vorgaben zu verfahren Druckluftbremsanlagen o Kompressor Förderleistung Einschalt- / Abschaltdruck o Bei Fahrzeugen, für die nach Nr. 2 Anlage VIII StVZO keine Sicherheitsprüfung (SP) vorgeschrieben ist, muss der Einschalt- / Abschaltdruck mittels Druckmessung überprüft werden; bei anderen Fahrzeugen ist die Druckmessung ggf. als Ergänzungsuntersuchung durchzuführen. Dichtheit und Vorratsdruck Sicht und Hörkontrolle: Bei Fahrzeugen, die nach Nr. 2 Anlage VIII StVZO nicht der Sicherheitsprüfung unterliegen, ist zusätzlich eine Druckverlust messung durchzuführen; bei anderen Fahrzeugen ist diese ggf. als Ergänzungsuntersuchung durchzuführen (Nr. 6.1 Anlage VIIIa StVZO): 1. Bremskraftregler in Volllast-Stellung (soweit möglich) 2a. Bei Kraftfahrzeugen: Gesamtanlage bis Abschaltdruck auffüllen, Motor abstellen, Druck in den Druckluftbehältern prüfen, Bremsung mit der Betriebsbremsanlage (BBA) bis zu einem Bremszylinderdruck von ca. 3 bar einleiten. 2b. Bei Anhängefahrzeugen: Gesamtanlage mit mindestens 6,5 bar in der Vorratsleitung auffüllen, Vorratsleitung durch eine geeignete Einrichtung ohne Entlüftung absperren, so dass keine automatische Bremsung eintritt, Bremsung mit der BBA bis zu einem Bremszylinderdruck von ca. 3 bar einleiten. 3. Eine Minute warten, Druck in den Druckluftbehältern messen. Nach weiteren 3 Minuten darf dieser Druck um nicht mehr als 0,4 bar abgefallen sein. o o o o Ansprechverhalten / Abstufbarkeit Bremskraftregler in Volllaststellung (soweit möglich), Gesamtanlage bis Abschaltdruck auffüllen, Motor abstellen spätestens bei einem Bremsdruck von 1,0 bar muss über den Rollwiderstand hinaus an allen Rädern die Bremswirkung einsetzen (Ansprechverhalten) Druck am Kupplungskopf der Vorratsleitung prüfen (6,5 8,5 bar + 0,2 bar) bei zügig durchgetretenem Bremspedal bis zur Vollbremsung muss der Druckaufbau in den Bremszylindern und ggf. am Kupplungskopf der Bremsleitung unmittelbar folgen bei Vollbremsung Druck am Kupplungskopf der Bremsleitung prüfen (6,5 8,5 bar + 0,2 bar) bei druckluftgebremsten Anhängefahrzeugen muss der Druckaufbau in den Bremszylindern dem Druck in der Steuerleitung unmittelbar folgen. Bei redundant ausgelegter Steuerung hat die vorgenannte Prüfung für jede Steuerung einzeln zu erfolgen ausreichende Abstufbarkeit (Drucksprünge < 0,5 bar). Selbsttätige Bremsung Am Zugfahrzeug muss bei Abriss der Vorrats- und / oder Bremsleitung die Drucksicherung gewährleistet sein (BBA, keine unzulässige Beeinflussung der Federspeicher-FBA). Bei simuliertem Abriss der druckluftbeaufschlagten Bremsleitung muss der Druck in der Vorratsleitung spätestens innerhalb von 2 Sekunden auf einen Wert von höchstens 1,5 bar abfallen; wird die Bremsleitung entlüftet, muss die Vorratsleitung wieder mit Druck beaufschlagt werden. Bei Anhängern muss bei Absenkung des Drucks in der Vorratsleitung die selbsttätige Bremsung des Anhängers ansprechen, bevor der Druck in der Vorratsleitung auf einen Wert von 2 bar abgefallen ist. Funktion Löseventil Ein betätigtes Löseventil muss bei Druckbeaufschlagung über die Vorratsleitung selbsttätig wieder in Betriebsstellung gehen. Belüftung der Bremsleitung am Zugfahrzeug beim Betätigen der FBA Wird beim Betätigen der FBA des Zugfahrzeugs bei gelöster BBA die Bremsleitung belüftet (6,5 8,5 bar + 0,2 bar), muss diese beim Einliegen der EG-Kontrollstellung entlüftet werden.

64 o Druckabfall bei Vollbremsung o o Anlage bis zum Abregeldruck auffüllen, Motor abstellen und BBA dreimal voll betätigen. Dabei darf der Druckabfall in den Betriebsbremskreisen nicht größer als 2,1 bar sein. Drucksicherung Bei Fahrzeugen, die nach Nr. 2 Anlage VIII StVZO nicht der SP unterliegen, ist die Drucksicherung wie folgt zu überprüfen, bei anderen Fahrzeugen ist die Drucksicherungsprüfung ggf. als Ergänzungsuntersuchung durchzuführen: Bei aufgefüllter Druckluftbremsanlage und abgestelltem Motor ist der Druck in den einzelnen Bremskreisen auf einen Wert unter 1 bar abzusenken, dabei muss der Druck in den verbleibenden Kreisen der Bremsanlage mindestens in Höhe des statischen Sicherungsdruckes (i.d.r. 4,5 bar) stabil bleiben. Die Funktion der Warneinrichtung ist dabei zu prüfen. Bei Anhängern muss bei Druckverlust in den Nebenverbrauchern der Druckluftbremsanlage und bei abgesperrter Vorratsleitung der Druck in der BBA mindestens in Höhe des statischen Sicherungsdruckes (i.d.r 4,5 bar) stabil bleiben. Bremskraftregelung Bremskraftregler sind auf Funktion sowie auf Übereinstimmung mit vorgegebenen Einstellanweisungen (z. B. ALB-Schild) zu prüfen Hydraulikbremsanlagen o Dichtheit o o o Die Anlage muss in Teillast- und Vollbremsstellung beim Festhalten des Bremspedals den Druck halten. Unterdruckleitungen von Bremskraftverstärkern sind durch Sichtund Hörkontrolle auf Dichtheit zu prüfen Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker auf Funktion und Dichtheit prüfen Bremskraftregler, -begrenzer Prüfung der Einstellung, soweit Sollwerte vorliegen (ALB-Schild) und Prüfanschlüsse vorhanden sind. Pumpe, Speicher bei stehendem Motor: Betriebsbremse viermal voll betätigen, dabei darf die Warneinrichtung nicht ansprechen Warneinrichtung prüfen. Im Übrigen ist sinngemäß wie bei Druckluftbremsanlagen nach zu verfahren Kombinierte Druckluft-Hydraulikbremsanlagen Bei kombinierten Bremsanlagen sind die für Druckluft- und Hydraulikbremsanlagen unter und beschriebenen Prüfungen sinngemäß durchzuführen Auflaufbremsanlagen Es sind die Gängigkeit der Übertragungseinrichtungen und das Rückfahrsystem zu prüfen. Der Hub der Zugstange darf höchstens 2/3 des gesamten Auflaufwegs betragen; dies gilt nicht für die Prüfung des Rückfahrsystems Sonstige Bremsanlagen Sonstige Bremsanlagen anderer Bauart sind in Anlehnung an die Vorgaben für die oben genannten Bremsanlagen zu untersuchen. 5.2 Feststellbremsanlage Kontrolle der Funktion der Betätigungseinrichtungen, Sperren oder Halteeinrichtungen. 5.3 Dauerbremsanlage Überprüfung auf Funktion, Zustand und Ausführung, ggf. ist eine Dichtheitsprüfung durchzuführen. Im Zweifelsfall muss die in der Anlage 1 angegebene Bremswirkung im Fahrversuch mit einem schreibenden Bremsmessgerät nachgewiesen werden (Ergänzungsprüfung nach Anlage VIIIa). 6 Messung der Bremswirkung 6.1 Ziel der Messung Es ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug die auf seine zgm bezogene Mindestabbremsung nach Anlage 1 erreicht und darüber hinaus die Radbremsen der einzelnen Achsen hinreichend wirksam sind. Die Prüfung kann dabei unter Beachtung der Randbedingungen nach Nr und in beliebigem Beladungszustand erfolgen. 6.2 Messbedingungen Vor der Messung der Bremswirkung hat eine kurze Fahrt u. a. zur Konditionierung der Bremsanlage zu erfolgen (Nr. 1 Anlage VIIIa StVZO). Die Konditionierung ist eine gezielte thermische Belastung der Bremsanlage, um unerwünschte Einflüsse auf das Messergebnis zu vermeiden. In der Regel ist die Bremswirkung auf einem Bremsprüfstand im Geschwindigkeitsbereich von 2,5 bis 7,0 km/h festzustellen; dies gilt nicht für o o o o Fahrzeuge, bei denen eine Prüfung auf einem Bremsprüfstand aufgrund von fahrwerksgeometrischen oder anderen fahrzeugtechnischen Gründen grundsätzlich nicht möglich ist, Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit 40 km/h, lof-fahrzeuge einschließlich angehängter Maschinen gemäß Artikel 2, Buchstaben j, k, und l der RL 2003/37/EG (Fahrzeugklassen T, R und S), Krafträder mit und ohne Beiwagen, Quads und Trikes je nach Beschaffenheit des Bremsprüfstands. Die Bremswirkung dieser Fahrzeuge ist im Fahrversuch mit einem Bremsmessgerät auf ebener, griffiger Fahrbahn festzustellen. In begründeten

65 Fällen (z. B. fachgerechte Unterbringung des Bremsmessgerätes ist wegen der Bauart des Fahrzeugs z. B. bei Krafträdern nicht möglich oder beim Blockieren aller gebremster Räder auf griffiger, trockener Fahrbahn), darf die Beurteilung der Bremswirkung auch ohne schreibendes Bremsmessgerät erfolgen; dies ist jeweils im Untersuchungsbericht zu dokumentieren Messung auf dem Bremsprüfstand Druckluft- und Hydraulikbremsanlagen Die Wirksamkeit der Bremsanlage ist mittels Bezugsbremskräften nachzuweisen. Hierfür ist pro Achse mindestens eine Bezugsbremskraft bei kontinuierlich ansteigender Bremskraft bis kurz vor Erreichen der Blockiergrenze zu überprüfen. Ist eine standardisierte Schnittstelle nach Anlage 3 der Richtlinie für Bremsprüfstände vorhanden, ist diese zwingend zu verwenden. Bei Fahrzeugen mit einer Druckluft- oder Drucklufthydraulikbremsanlage darf der Blockierdruck nicht unter 1,7 bar liegen. Andernfalls ist das Fahrzeug mit Beladung oder Beladungssimulation zu prüfen. Sollte eine Prüfung mittels Bezugsbremskräften aufgrund der technischen Ausführung der Bremsanlage oder des Fahrzeugs oder der Ausführung des Bremsprüfstandes entsprechend der hierfür geltenden Inkrafttretungstermine nicht möglich sein oder stehen Bezugsbremskräfte nicht zur Verfügung, sind im Rahmen der Bremsprüfung mindestens die Bremskräfte nachzuweisen, die für das Erreichen der auf die zgm bezogenen Mindestabbremsung nach Anlage 1 benötigt werden. Hierzu ist das Fahrzeug ggf. mit Beladung oder Beladungssimulation zu prüfen. Abweichend hiervon kann ein Verfahren nach Anlage 2 zur Anwendung kommen. Dabei muss bei Fahrzeugen mit Druckluft- oder Drucklufthydraulikbremsanlage der Blockierdruck mindestens 30 % des Berechnungsdrucks betragen (ISO ). Drucklufthydraulische Bremsanlagen sowie Bremsanlagen mit neuen Technologien sind sinngemäß entsprechend dem Verfahren für Druckluft- und Hydraulikbremsanlagen oder nach Vorgaben/Prüfdaten der Fahrzeug her steller/ -importeure zu prüfen Auflaufbremsanlagen Prüfung über die Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage. Es muss die nach Anlage 1 für Feststellbremsanlagen angegebene Mindestabbremsung oder die Blockiergrenze erreicht werden. Führt die Bremsprüfung auf einem Bremsprüfstand nicht zu verwertbaren Messergebnissen, muss eine Prüfung im Fahrversuch erfolgen. Die Nutzung eines schreibenden Bremsmessgeräts ist hierbei nicht erforderlich. Die Bremsprüfung mittels Fahrversuchs ist im Untersuchungsbericht zu dokumentieren und begründen, unabhängig davon, ob der Fahrversuch aufgrund nicht verwertbarer Messergebnisse auf einem Bremsprüfstand oder aus fahrwerksgeometrischen oder anderen fahrzeugtechnischen Gründen zur Anwendung kommen musste. Die Bedingungen nach Nr sind zu beachten Feststellbremsanlagen Es muss die nach Anlage 1 für Feststellbremsanlagen angegebene Mindestabbremsung oder die Blockiergrenze erreicht werden. Die Festhaltewirkung kann auch auf einer entsprechenden Gefällestrecke oder durch Messung der Zugkraft bei einem Zugversuch geprüft werden (gilt nicht für Feststellbremsanlagen, die als HBA ausgeführt sind); dies muss im HU- Untersuchungsbericht entsprechend dokumentiert und begründet werden Messung im Fahrversuch Ermittlung der Abbremsung von Kraftfahrzeugen Wenn Messungen mit leerem oder teilbeladenem Fahrzeug durchgeführt werden, muss die vorgeschriebene Abbremsung nach Anlage 1 bei einem eingesteuerten Bremsdruck bzw. einer Betätigungskraft erreicht werden, der / die zum maximalen Wert im gleichen Verhältnis steht wie die Fahrzeugmasse in dem bei der Messung vorhandenen Beladungszustand zur zgm des Fahrzeugs. Die Abbremsung für das Fahrzeug bei der zgm kann dann nach der Formel Z Mbel = Z p z p z P M P Mmax in % berechnet werden, wenn die Bremsdrücke an Vorder- und Hinterachse in den verschiedenen Beladungszuständen jeweils im gleichen Verhältnis zueinander stehen (ggf. ALB-Regler in Stellung beladen bringen oder Anweisungen des Fahrzeugherstellers beachten). Alternativ kann bei Fahrzeugen mit Druckluftbremsanschluss der Nachweis der Mindestabbremsung durch Erfüllung eines der Zuordnungsbänder (leer oder beladen) erbracht werden Ermittlung der Abbremsung von Anhängerfahrzeugen 3) Zur Feststellung der Wirkung der Anhänger- Bremsanlage sind Fahrversuche mit dem Zug durchzuführen, wobei nur der Anhänger gebremst wird. Die Abbremsung des Anhängers errechnet sich aus: Z R = (Z R+M R) P M + P R + R 3) in % P R Die Einhaltung der Mindestabbremsung bezogen auf die zgm des Fahrzeugs ist analog zu der Verfahrensweise bei Kraftfahrzeugen nachzuweisen. Für R (Rollwiderstand) kann näherungsweise 1,5 % eingesetzt werden.

66 6.3 Beurteilung der Bremswirkung Beim Ablesen / Feststellen der Messwerte darf kein Rad blockieren Mindestabbremsung Die in Anlage 1 angegebene Mindestabbremsung muss von den Fahrzeugen erreicht werden. Die Mindestabbremsung gilt als nachgewiesen, wenn die auf Basis der Bremskräfte der Achsen ermittelte Gesamtabbremsung gleich oder größer als der angegebene Wert ist Bremskraftverteilung auf die Achsen Die korrekte Bremskraftverteilung gilt als nachgewiesen, wenn die auf Basis der Bremskräfte der Achsen ermittelte Verteilung der Bremskräfte gleich oder größer als der angegebene Wert ist. Sofern es für den Anteil einer Achsbremskraft an der Gesamtbremskraft weitere Vorgaben gibt, sind diese einzuhalten Gleichmäßigkeit der Bremswirkung Betriebsbremsanlage In den oberen 2/3 des Prüfbereichs darf der Unterschied der Bremskräfte an den Rädern einer Achse nicht mehr als 25 % bezogen auf den jeweils höheren Messwert betragen. Dies gilt auch für Anhänger mit Auflaufbremse, deren BBA über die Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage geprüft wird. Bei automatischer Auswertung muss sichergestellt sein, dass der Messwert zum Zeitpunkt des Blockierens eines Rads nicht in die Bewertung eingeht. Bei Messungen im Fahrversuch ist die Gleichmäßigkeit der Bremswirkung (Spurhaltung, Eigenlenkbewegungen, Blockierverhalten) einzuschätzen; ein übermäßiges Abweichen von der Fahrspur ist unzulässig. Feststellbremsanlage Die Feststellbremsanlage muss auf beiden Seiten einer Achse wirken. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Feststellbremsanlage während der Fahrt betätigt werden kann und bei Anhängern darf dabei die Differenz der Bremskräfte im oberen Bereich unmittelbar vor der Blockiergrenze nicht mehr als 50 %, bezogen auf den jeweils höheren Wert, bei anderen Kraftfahrzeugen nicht mehr als 95 % betragen. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist bei Prüfung auf dem Bremsprüfstand achsweise wie folgt zu überprüfen: Δ zul. Differenz der Bremskräfte 100 in % größte Bremskraft Zur Prüfung der Bremsanlagen bei HU können die über ein elektronisches Kontroll-, Diagnoseoder Informationssystem des Fahrzeugs verfügbaren Daten und Informationen, z. B. Druckwerte, verwendet werden, wenn diese durch die Zentrale Stelle nach Anlage VIIIe StVZO zur Verfügung gestellt wurden. 4) 8 Übergangsbestimmungen zu 6.1, , und Die Bestimmungen 6.1, , und 6.3 gelten für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 28. Juli Sie sind ebenfalls für Fahrzeuge anzuwenden, die vor diesem Stichtag in Verkehr gekommen sind, sofern die hierfür erforderlichen Bezugsbremskräfte vorliegen. Andernfalls ist die nach Anlage 1 geforderte auf die zgm des Fahrzeugs bezogene Mindestabbremsung mittels der Summe der gemessenen Bremskräfte nachzuweisen. Können die hierfür erforderlichen Bremskräfte aufgrund der Konstruktion des Fahrzeugs, der Ausführung der Bremsanlage, eines ungünstigen Last-Leerverhältnisses oder des Beladungszustands und ein dadurch bedingtes vorzeitiges Blockieren der Räder nicht erreicht werden, ist wie folgt zu verfahren: 1. Hydraulikbremsanlagen Die erforderliche Mindestabbremsung nach Anlage 1 gilt ebenfalls als nachgewiesen, wenn: sich die Bremsanlage augenscheinlich in einem einwandfreiem Zustand befindet, die Räder mindestens einer Achse bei der Bremsprüfung auf dem Brems prüfstand vorzeitig blockieren und aufgrund der Betätigungskraft, mit der die Bremskraft erzeugt wird, die zum Blockieren einer Achse führt, sicher darauf geschlossen werden kann, dass die nach Anlage 1 vorgegebene Abbremsung im beladenen Zustand erreicht werden würde. Im Zweifelsfall muss der Nachweis der in Anlage 1 angegebenen Bremswirkung im beladenen / teilbeladenen Zustand nachgewiesen werden. 2. Druckluft- und Drucklufthydraulikbremsanlagen Die nach Anlage 1 geforderte Mindestabbremsung ist mittels der Summe der gemessenen Bremskräfte nachzuweisen. Kann die auf die zgm des Fahrzeugs bezogene Mindestabbremsung infolge des Beladungszustandes und damit einhergehender vorzeitig blockierender Räder nicht nachgewiesen werden, darf der Nachweis auch über das Hochrechnungsverfahren (Einpunkt-Hochrechnung) nach 7 Nutzung elektronischer Kontroll-, Diagnoseoder Informationssysteme 4) Hinweis: Sofern die Untersuchung der Wirkung von hydraulischen Betriebsbremsanlagen, die auf einem solchen Verfahren aufbaut, zu einer Mangelfeststellung führt, liegt es im Ermessen des aasop/pi, eine zusätzliche Untersuchung der Bremswirkung auf der Grundlage der Vorgaben nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren (Bezugsgröße Pedalkraft) durchzuführen.

67 Anlage 2 erfolgen. Dabei muss der Blockierdruck an allen Achsen mindestens 1,7 bar betragen. Die Beurteilung der Bremskraftverteilung bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung vor dem 28. Juli 2010, für die keine Bezugsbremskräfte vorliegen, ist bei Auffälligkeiten als Ergänzungsprüfung im sachverständigen Ermessen durchzuführen und zu bewerten. grund eines ungünstiges Last-Leerverhältnis oder des Beladungszustands und ein dadurch bedingtes vorzeitiges Blockieren der Räder nicht nachgewiesen werden, darf ausnahmsweise im sachverständigen Ermessen und unter Zugrundelegung einer zulässigen Betätigungskraft, mit der die gemessene mittlere Vollverzögerung erreicht wurde, die zum Blockieren einer Achse geführt hat, darauf geschlossen werden, dass die nach Anlage 1 vorgegebene Mindestabbremsung im beladenen Zustand erreicht werden würde. Voraussetzung ist, dass sich die Bremsanlage in einem einwandfreien Zustand befindet. Anlagen: 2 Anlage 1 Mindestabbremsung und zulässige Betätigungskräfte Kann die auf die zgm des Fahrzeugs bezogene mittlere Vollverzögerung gemäß Anlage 1 bei Fahrzeugen, die nach den Verfahren gemäß geprüft werden müssen und die vor dem 28. Juli 2010 erstmals zugelassen wurden, auf- Betriebsbremsanlage Feststellbremsanlage Fz.- Erstzulassung Z F Klasse H F F Z F H F F Fahrzeugart [%] [dan] [dan] [%] [dan] [dan] vor M 1 PKW, Wohnmobile 3,5t * 1 ab und vor ab M 2, M 3 Kraftomnibus vor ab N 1 LKW / Zugmaschinen vor * ab vor * 3 15 N 2, N 3 LKW / Zugm. / Wohnmob. > 3,5t ab und vor ab Anhängefahrzeuge 25 km/h alle vor Anhängefahrzeuge > 25 km/h O ab und vor p m = 6,5 bar O3 und O4, Drehschemel > 25 km/h 50 * 6 (Berechnungsdruck) 60 ab O3 und O4, Sattel > 25 km/h 45 * T lof - Zugmaschinen 40 km/h alle lof - Zugmaschinen > 40 km/h übrige Kraftfahrzeuge 25 km/h vor ab vor übrige Kraftfahrzeuge >25 km/h * ab v * 4 h * 4 vuh L3, L3e Krafträder ohne Beiwagen vor * 5 20 ab vor L4, L4e Krafträder mit Beiwagen ab und vor ab L5, L5e dreirädrige Kfz. vor (symmetr. Anordnung) ab L7, L7e vierrädrige Kfz. vor ab Dauerbremsanlage M Kraftomnibus > 5,5 t 5 % (0,5 m/s vor mittl. Verzögerung) im Fahrversuch bei N LKW / Zugm. > 9t 30 km/h (gem. Typ II Anh.II RL 71/320/EWG) M 3, N 3 LKW / Zugm. / Kraftomnibus 6 % (0,6 m/s ab mittl. Verzögerung) im Fahrversuch bei Kraftomnibus Kl. II/III 30 km/h (gem. Typ II Anh.II RL 71/320/EWG) M 3

68 * 1 Wohnmobile > 3,5t siehe Fahrzeugklassen N2, N3 * 2 Jedoch für Kraftfahrzeuge, die ab dem erstmals in Verkehr gekommen sind und deren Baumerkmale den unter die EG-Richtlinien über Bremsanlagen fallenden Fahrzeugen gleichzusetzen sind, gelten die Vorgaben dieser jeweiligen Fahrzeugklasse * 3 40, wenn radstandsbezogene Schwerpunkthöhe h/e 0,5 * 4 anzuwenden, wenn unabhängige Betriebsbremsen vorhanden, die nur auf eine Achse wirken * 5 25, wenn Übertragung der Bremskraft aufgrund blockierender Räder nicht möglich * 6 Jedoch 43 % für Drehschemel- und 40 % für Sattel-/Zentralachsanhänger, wenn trotz einwandfreiem Zustand der Bremsanlage auf Grund des Messverfahrens die Mindestwerte von 50 % bzw. 45 % nicht erreicht werden Hinweise zu den verwendeten Abkürzungen: FF = Fußkraft FH = Handkraft Z = Abbremsung Anlage 2 Hochrechnungsverfahren a) Druckluft- und Drucklufthydraulikbremsanlagen Kann die gemäß Anlage 1 nachzuweisende Mindestabbremsung bei Fahrzeugen mit Druckluft- oder Drucklufthydraulikbremsanlage durch aufgrund fehlender Beladung vorzeitig auf dem Bremsprüfstand blockierender Räder nicht erreicht werden, darf die Abbremsung mittels einer Einpunkt-Hochrechnung nach folgender Formel bestimmt werden, wenn die Bremsanlage bezüglich des Anlegedrucks keine Auffälligkeiten zeigt: Z = F 1 i 1 + F 2 i 2 + F n i n 100 in % P max Formelzeichen und Definitionen: Z Abbremsung in % P max F 1 F 2 statische Normalkraft zwischen den Rädern des Fahrzeugs und der Aufstandsfläche bei zulässiger Gesamtmasse des Fahrzeugs in dan Bremskraft der ersten Achse, die bei dem Druck p 1 ermittelt wurde in dan Bremskraft der zweiten Achse, die bei dem Druck p 2 ermittelt wurde in dan F n Bremskraft der n-ten Achse, die bei dem Druck p n ermittelt wurde in dan i p N1 0,4 1 p 1 0,4 i p N2 0,4 2 p 2 0,4 i p Nn 0,4 n p n 0,4 p N1..n Vom Hersteller oder der Zentralen Stelle für die Achse angegebener maximaler Bremsdruck in bar. Falls p N1..n nicht angegeben sind, ist der Berechnungsdruck einzusetzen (ABL-Schild). p 1..n Bremsdruck, der bei der Bremsprüfung in den (die) Bremszylinder der jeweiligen Achse eingesteuert wird [bar]. Bei Achsen, deren Bremsdruck durch Regelventile begrenzt wird, ist maximal dieser Druck einzusetzen. b) Hydraulische Bremsanlagen Definitionen Die Abbremsung (Z) definiert sich allgemein zu: Z = F U (i) G 100 % Der jeweilige Bremskraftanteil der Vorder- und der Hinterachse während der Prüfung definiert sich zu 1) : (1 Φ) = if U (VA) 100 % Φ = if U (i) if U (HA) 100 % if U (i) Die Steigungen der installierten Bremskräfte während der Prüfung definieren sich zu: i (VA) = i (HA) = F U (v) F Pedal F U (h) F Pedal i (gesamt) = i (VA) + i (HA) VA Vorderachse; HA Hinterachse Φ F Pedal entspr. F Bezug Prüfvorgaben der Fahrzeughersteller z = 0,58 % (M 1 -Fz) Gesamtfahrzeugabbremsung bei zgg für eine Fahrzeugbaureihe Φ-min) und Vorderachsbremskraftanteil ((1-Φ)-min) die Messungen am Rollenprüfstand Beschreibung des Verfahrens Auf dem Bremsprüfstand wird für die Vorder- und die Hinterachse jeweils ein Wertepaar Bremskraft zum Bezugswert ermittelt. Die Messungen haben in dem herstellerseitig vorgegebenen Prüfbereich zu erfolgen. 1) Hinweis: Zur Steigerung der Übersichtlichkeit werden die Pedalkräfte in [N] angegeben, die Steigerungen bzw. Übersetzungen reduzieren sich damit um den Faktor 10.

69 Mit diesen Messwerten werden die achsweisen Bremskraftsteigungen der im Fahrzeug durch die Bremskraftverteilung installierten Brems- / zu Pedalkräfte ermittelt: auf dieser Basis wird die Summenbremskraft (VA + HA) errechnet. Mit dieser wird direkt auf den für die geforderte Gesamt-Abbremsung notwendigen Bezugswert bei zul. Fahrzeuggesamtmasse hochgerechnet. Der ermittelte Bezugswert für 58 % (M 1 -Fz) Gesamtabbremsung bei zul. Fahrzeuggesamtmasse muss unter dem herstellerseitigen Vorgabewert liegen. Die Mindest-Bremskraftanteile für die Vorder- und die Hinterachse sind jeweils separat zur Gesamtabbremsung zu ermitteln und in Bezug zu den herstellerseitigen Vorgabewerten zu bringen. Bewertung zum Erreichen der 58 % (M 1 -Fz) Gesamtfahrzeugabbremsung darf nicht über der vertikalen Linie für den max. zul. Bezugswert liegen. bremskraft darf nicht unterhalb der Linie (Φ-min) bez. ((1-Φ)-min) für den min. zul. Achsbremskraftanteil liegen. Ein grafische Darstellung der Prüfvorgaben der Fahrzeughersteller, des Auswertealgorithmus mit der entsprechenden Bewertung sind in der nachfolgenden Abbildung zusammenfassend dargestellt. Abbildung: Grafische Darstellung Bezugswerteverfahren für hydraulische Bremsanlagen Randbedingungen gungen in Bezug auf die Konditionierung der Bremsanlage und den Zustand des Unterdrucksystems sind zu berücksichtigen. sind für diesen folgende Toleranzen vorgegeben o 0N 100N: +/- 2N absolut o (VkBl 2012 S. 432) 100N Messbereichsendwert 2) +/- 2% relativ zum Messwert 2) Hinweis: Es wird empfohlen bis zum Jahr 2020 einen Messbereich bis 500N (+20%) bei den Pedalkraftmessern anzustreben. Nr. 104 Richtlinie für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach 29 und Anlage VIII StVZO (SP-Richtlinie) Bonn, den 24. Mai 2012 LA 20/7345.2/22-06 Die Vorschriften über die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge wurden in wesentlichen Teilen neu gefasst und an den derzeitigen Stand der Fahrzeugtechnik und an neue Prüftechnologien angepasst. Dementsprechend bedarf es auch einer Neufassung der nunmehr seit 1999 geltenden SP-Richtlinie. Auf folgende Änderungen wird hingewiesen: - Der bisherige Prüfbereich Auspuffanlage wurde gestrichen, da nach den Prüferfahrungen eine einmalige jährliche Prüfung der Auspuffanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) als ausreichend anzusehen ist. - Ebenso wie bei der HU sollen zukünftig bei der SP in deren 4 Prüfbereichen Prüfungen auf Einhaltung der Systemdaten und der Vorgaben entsprechend Nr. 2 der Anlage VIIIe StVZO durchgeführt werden, um damit in diesen Prüfbereichen die Äquivalenz zur HU sicherzustellen. Bezug nehmend auf Nummer der Anlage VIII StVZO wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden die nachstehende Richtlinie bekannt gegeben. Die Richtlinie ist - ab dem 1. Juli 2012 einschließlich der Prüfung auf Einhaltung der Systemdaten bei den Fahrzeugen, die ab dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kommen und - ab dem 1. Januar 2014 einschließlich der Prüfung auf Einhaltung der Vorgaben bei Fahrzeugen der Klasse M2, M3, N2 und N3 sowie ab dem 1. Januar 2015 bei Fahrzeugen der Klasse O4 Nr. 105 Richtlinie für die Lieferung von entsprechend Anlage I, die jeweils ab den Vorgaben durch Fahrzeughersteller genannten Daten erstmals in den Verkehr kommen, oder -importeure für die regelanzuwenden. mäßige technische Überwachung Die bisherige der SP-Richtlinie Fahrzeuge vom nach 2. Juni , StVZO VkBl. S. 528, mit Änderungen ( Vorgaben-Richtlinie ) vom 29. Oktober 2003, VkBl. S. 750, wird mit Datum 1. Juli 2012 aufgehoben. Bundesministerium Bonn, den 24. für Mai Verkehr, 2012 Bau und LA 20/7345.2/36-1 Stadtentwicklung Im Auftrag Durch die Neufassung der Vorschriften Michael über Harting die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge wurden die Durchführungsvorschriften (Anlage VIIIa StVZO, HU-Richtlinie ) erweitert. Nunmehr müssen bei der Durch führung Richtlinie der Hauptuntersuchung für die Durchführung (HU) von und Sicherheits prüfung (SP) Sicherheits für die Fahrzeugteile, prüfungen (SP) -einrichtungen und -systeme, nach für 29 die und keine Anlage oder VIII nicht StVZO ausreichende Unter suchungsvorschriften (SP-Richtlinie) vorliegen teilweise wegen fehlender Bau- oder Wirkvorschriften oder fehlender Prüfungsvorschriften 1. Anwendungsbereich in diesen und Vorgaben durchführende nach Anlage Personen / für Stellen die Beurteilung zu Grunde gelegt werden. VIIIe StVZO Die 1.1 Bereitstellung Die SP ist von an Vorgaben Fahrzeugen durch nach die Maßgabe Zentrale Stelle gemäß Vorschriften Anlage VIIIe der StVZO Anlage und VIII StVZO deren durchzuführen. der Anwendungen

70 durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer (aasop) und Prüfingenieure (PI) sowie durch anerkannte Werkstätten bei der SP dient der einheitlichen Beurteilung der Fahrzeuge und damit auch einer Qualitätssteigerung bei der Durchführung der HU und SP. Zum besseren Verständnis über die gestuften Inkrafttretungstermine für die Anwendung der Vorgaben bei der HU wurde eine graphische Übersicht als Anlage 4 beigefügt. Im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (Nr. 2 der Anlage VIIIe StVZO) wird die Richtlinie für die Lieferung von Systemdaten durch Fahrzeughersteller oder -importeure für die regelmäßige tech - nische Überwachung der Fahrzeuge nach 29 StVZO ( Systemdaten-Richtlinie ) vom , VkBl. 2006, S. 334, zum 1. Juli 2012 aufgehoben. Die nachstehend veröffentlichte Richtlinie ist ab dem gleichen Datum anzuwenden. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Michael Harting Richtlinie für die Lieferung von Vorgaben durch Fahrzeughersteller oder -importeure für die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge nach 29 StVZO 1. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Fahrzeuge, an denen nach 29 i. V. m. Anlage VIII StVZO Haupt untersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP) durchzuführen sind. Die Lieferung von Systemdaten erfolgt bereits für alle Fahrzeuge, die ab dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr gekommen sind unter der Maßgabe, dass die Systemdaten spätestens sechs Monate nach dem erstmals in den Verkehr bringen von neuen Fahrzeugen geliefert werden (siehe dazu System daten- Richtlinie ). In gleicher Weise soll für alle Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2012 erstmals in den Verkehr kommen, die Lieferung aller Vorgaben entsprechend Nr. 2 dieser Richtlinie nach Maßgabe der Vorschriften der Anlagen VIIIa und VIIIe i.v.m. 72 Abs. 2 StVZO erfolgen. Anlage 1 dieser Richtlinie enthält eine Zusammenstellung aller relevanten elektronisch geregelten Fahrzeugsysteme und Funktionen, die zurzeit gemäß Anlage VIIIa StVZO zu untersuchen sind. Diese Anlage ist regelmäßig an den technischen Fortschritt anzupassen und im Verkehrsblatt bekannt zu geben (siehe hierzu Nr. 7 und der Anlage VIIIe StVZO). 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Vorgaben Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach Nr. 4 der Anlage VIIIe StVZO auf der Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunter lagen oder nach deren Genehmigung ent sprech end den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EG) Nr. 692/2008 und (EG) Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen Infor mationen erarbeitet. Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt und von dieser für die Durchführung von HU und SP aufbereitet Systemdaten Systemdaten sind Vorgaben für sicherheits- oder umweltrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme über die im jeweiligen Einzelfahrzeug verbauten sicherheitsrelevanten Bauteile und Systeme mit elektronischen Komponenten, für die nach Anlage VIIIa StVZO die Unter suchung auf Einhaltung der Systemdaten vorgeschrieben ist (Verbauinformation) sowie die Prüfverfahren für diese Systeme. Systemdaten sind auch Informationen zur Prüfung dieser Bauteile und Systeme über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Prüfdaten Prüfdaten sind Vorgaben von Herstellern oder Importeuren für nicht elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme; dies sind zum Beispiel Druckwerte oder sicherheits- und umweltrelevante Verschleißmaße. 2.2 Verbauinformationen Die Verbauinformation zu einem bestimmten System oder Bauteil umfasst die Bezeichnung und die Identifikationsmerkmale des Systems oder Bauteils. Die Bezeichnung muss so differenziert sein, dass sie zwischen verschiedenen Systemversionen oder Bauteilversionen (siehe auch Nr. 2.3) unterscheidet, sofern diese für die Untersuchung relevant sind. 2.3 Systemversion und Bauteilversion Eine Systemversion oder Bauteilversion ist eine definierte Ausprägung eines Systems oder Bauteils, innerhalb derer die prüfrelevanten Eigenschaften, Identifikationsmerkmale und Prüfverfahren einheitlich sind. 2.4 Identifikationsmerkmale Merkmale, die für sich allein oder in Kombination die eindeutige Identifikation eines bestimmten Systems oder Bauteils ermöglichen (zum Beispiel Ort und Art des Verbaus, Kontrollund Warnleuchten, Displayanzeigen, Schalter, Hinweise zu Anbauteilen, Aufkleber, und / oder Informationen zur Verbauprüfung des Systems oder Bauteils über die Fahrzeugschnittstelle mittels universellem Prüfgerät). 2.5 Prüfverfahren Die Angabe des Prüfverfahrens zu einem bestimmten System oder Bauteil beinhaltet die Bezeichnung desselben und die algorithmische Beschreibung (Auflistung der Prüfschritte) des Prüfverfahrens inklusive Rand- und Erfolgsbedingungen und / oder Informationen zur Prüfung

71 des Systems oder Bauteils über die Fahrzeugschnittstelle mittels universellem Prüfgerät. Zu den Randbedingungen gehören alle vor und während einer Funktions- oder Wirkprüfung einzuhaltenden bzw. zu schaffenden Voraussetzungen für eine zuverlässige und beschädigungsfreie Prüfungsdurchführung des Systems oder Bauteils. Erfolgsbedingungen bezeichnen die Beurteilungen verschiedener im Rahmen der Prüfung auftretender Zustände bezüglich der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und / oder Vorschriftsmäßigkeit aus der Sicht des Fahrzeugherstellers oder -importeurs. Ein Prüfverfahren ist für die Lieferung im Rahmen der Vorgaben dann geeignet, wenn damit die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und / oder Vorschriftsmäßigkeit des betreffenden Bauteils oder Systems mit vertretbarem zeitlichen und finanziellen Aufwand sowie mit ausreichender Zuverlässigkeit in allen Untersuchungsstellen nach Anlage VIIId StVZO festgestellt werden kann. 2.6 Inhalte der Dateien von Vorgaben Die Lieferung der Daten muss für die Verbauinformation umfassen: nummer FIN (Auszug) und der(n) KBA- Schlüsselnummern und Ausstattungscodes zur System- oder Bauteilbezeichnung oder zum System- oder Bauteilcode. Die Lieferung der Daten muss für die Prüfverfahren umfassen: jedes Systemcodes zur Bezeichnung des Prüfverfahrens und fahrens. Begleitend sind folgende Informationen mitzuliefern, um die Interpretation der gelieferten Daten zu ermöglichen: Datensatzbeschreibungen zu allen gelieferten Informationen (Tabellen). Verknüpfungsregelungen mit Erläuterungen für die korrekte Zuordnung der FIN (Auszug) und KBA-Schlüsselnummern und / oder Ausstattungscodes zu den Vorgaben auf Basis der gelieferten Tabellen. Aus den Dateien müssen die benötigten Informationen gewonnen werden können: selnummer und zu jedem Ausstattungscode eines Fahrzeugs des Fahrzeugherstellers oder -importeurs müssen allein auf Basis der gelieferten Tabellen und Zusatzinformationen die Vorgaben (immer Verbau und soweit vorhanden Prüfverfahren) eindeutig und vollständig zuzuordnen sein. Bei der Lieferung von Daten für die Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle mittels universellem Prüfgerät sind insbesondere fahrzeugindividuelle ausführliche Angaben über alle verbauten elektronisch geregelten Fahrzeugsysteme /-funktionen zu inklusive Variantencodierung gnose naler Prüfung rameter soweit sie für die Verbauinformationen und Prüfverfahren benötigt werden zu berücksichtigen. 3. Form Die Daten müssen in digitaler Form eines gebräuchlichen Dateiformates bereitgestellt werden. Für die Datenstruktur gibt es keine festen Vorgaben. Die Datenstruktur muss jedoch die benötigten Informationen nach Nr. 2.6 vollständig enthalten und durch den Hersteller dokumentiert sein, so dass die Vorgaben ein deutig und uneingeschränkt ableitbar sind (siehe 2.6). Die Zentrale Stelle nach Anlage VIIIe StVZO kann die Fahrzeughersteller und -importeure dabei unterstützen, geeignete, aufwandsminimale Datenformate und -strukturen zu definieren. 4. Verfahren 4.1 Die Vorgaben für ein bestimmtes Fahrzeugsystem oder -bauteil werden vom Hersteller oder Importeur von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die Fahrzeugüberwachung festgelegt. Die dazu erforderlichen Daten werden von den Herstellern oder Importeuren in der nach Nr. 3 erforderlichen Form an die Zentrale Stelle geliefert. 4.2 Um die Abläufe und die erzielten Ergebnisse zu optimieren und einen Ansprechpartner für fachliche und technische Fragen der Datenlieferung zur Verfügung zu stellen, werden bei der Zentralen Stelle Ansprechpartner eingesetzt. Diese stellen die Verbindung zu den Herstellern und Importeuren sicher. 4.3 Die Fahrzeughersteller oder -importeure generieren / exportieren die für die Fahrzeugüber wachung benötigten Daten in Abstimmung mit der Zentralen Stelle und stellen sie dieser digital zur Verfügung. Die Zentrale Stelle bereitet die zur Verfügung gestellten Daten für die Durchführung der HU und SP auf und stellt die vom Fahrzeughersteller oder -importeur gelieferten Daten gemäß standardisierter Vorgaben in die Datenbank bei der Zentralen Stelle ein. Fahrzeughersteller oder -importeure sind bei Abweichungen von den gelieferten Datenvorgaben unaufgefordert und unverzüglich zu unterrichten.

72 Die Datensätze aus der Datenbank der Zentralen Stelle werden den für die Durchführung von HU und SP berechtigten Stellen über ein standardisiertes Datenmodell mit einheitlicher Struktur, einheitlichem Format und einheitlicher Darstellung bereitgestellt. 5. Verfahren, wenn keine oder nicht ausreichende Vorgaben vorliegen 5.1 Sofern keine oder nicht ausreichende Vorgaben geliefert werden, sind diese von der Zentralen Stelle im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren zu erarbeiten und festzulegen (Nr. 2.2 Anlage VIIIe StVZO). Nicht ausreichende Vorgaben liegen immer dann vor, wenn damit auf Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen Feststellungen über die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und/oder Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nach den Vorschriften der Anlage VIIIa StVZO nicht möglich sind. 5.2 Die von den Herstellern oder Importeuren gelieferten Vorgaben für ein bestimmtes Fahrzeugsystem oder -bauteil können von der Zentralen Stelle in Abstimmung mit ihnen ergänzt und korrigiert werden, wenn auf Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen Feststellungen über die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und/oder Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nach den Vorschriften der Anlage VIIIa StVZO sonst nicht möglich sind. Im Übrigen gilt Nr. 6. Wird bei der Durchführung der HU oder der SP an einem Fahrzeug vom aasop/pi oder der anerkannten SP-Werkstatt festgestellt, dass Systeme im Fahrzeug verbaut sind, für die noch keine Vorgaben entsprechend Anlage VIIIa StVZO vorliegen und insoweit die Beurteilung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit sowie Vorschriftsmäßigkeit auf der Grundlage der Vorgaben nicht möglich ist, so muss der aasop / PI oder die anerkannte SP-Werkstatt eine geeignete Untersuchung durchführen. Soweit möglich, sind dabei von diesen die erforderlichen Verbauinformationen zu ermitteln und über den Leiter der TP oder den technischen Leiter der ÜO oder über den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks an die Zentrale Stelle zu übermitteln. Die Weitergabe und ggf. die Erstellung der Vorgaben ist dann über die Zentrale Stelle zu veranlassen. 6. Ablaufverfahren Einzelheiten zum Verfahren für die Erstellung und zur Verfügungstellung von Vorgaben regelt Anlage 2 der Richtlinie. Anlagen: 1 4 Anlage 1 (zu Nr. 1 der Vorgaben-Richtlinie) Zusammenstellung der für die regelmäßige technische Überwachung nach 29 StVZO relevanten elektronisch geregelten Fahrzeugsysteme und Funktionen Systemliste 1. Allgemeines Zur Konkretisierung der elektronisch geregelten Fahrzeugsysteme, die bei HU im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach Nr. 6.1 bis 6.10 der Anlage VIIIa StVZO sowie bei der SP zu überprüfen und für die ferner durch die Fahrzeughersteller und -importeure Vorgaben zu liefern sind, werden diese Fahrzeugsysteme bzw. Funktionen nachfolgend benannt. Die elektronisch geregelten Systeme sind hinsichtlich ihrer Sicherheits- oder Umweltrelevanz zu bewerten. Die Bewertung der Systeme erfolgt auf der Grundlage von fest gelegten Kriterien durch den Technischen Beirat nach Nr. 7.1 der Anlage VIIIe StVZO. Diese Bewertungskriterien wurden zuvor durch die Mitglieder des Technischen Beirates erarbeitet und beschreiben die entsprechenden sicherheits- oder umweltrelevanten Funktionen. 2. Beschreibung der Fahrzeugsysteme nach Nr. 6.1 bis 6.10 der Anlage VIIIa StVZO Ein elektronisch geregeltes Fahrzeugsystem ist sicherheits- oder umweltrelevant, wenn mindestens eine der folgenden Funktionen vom System ausgeführt wird: Die durch das System erzielte Abbremsung muss einen Wert von z 1,5m / s² übersteigen. Außerdem muss dieses System auch über einer Fahrzeuggeschwindigkeit von v 30 km / h wirken. sierung von Fahrzeugbewegungen Das System muss auch über einer Fahrzeuggeschwindigkeit von v 15 km / h wirken. Das System bewirkt eine Lenkwinkeländerung > 3 und wirkt auch über einer Fahrzeuggeschwindigkeit von v 15 km / h. ausleuchtung Das System muss auch über einer Fahrzeuggeschwindigkeit von v 15 km / h wirken. nischen Einrichtungen des Fahrzeuges Das System muss auch über einer Fahrzeuggeschwindigkeit von v 15 km / h wirken. kehrsteilnehmern

73 Verkehrsteilnehmern Schutzvorrichtungen für Verkehrsteilnehmer fungsverhaltens Das System muss auch über einer Fahrzeuggeschwindigkeit von v 30 km / h wirken. druckes Das System muss auch über einer Fahrzeuggeschwindigkeit von v 60 km / h wirken. zeugantrieb verhältnisse Zusätzlich zu den Vorschlägen der Fahrzeughersteller und -importeure zu notwendigen Aktualisierungen der Liste von sicherheits- oder umweltrelevanten elektronisch geregelten Fahrzeugsystemen werden vom Technischen Beirat Aktualisierungen vorgeschlagen, im Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach 19 Abs. 3 und 29 StVZO (AKE) geprüft und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Bekannt gabe im Verkehrsblatt vorgeschlagen (siehe Nr. 1 der Richtlinie). 3. Beispiele für System- und Funktionsbeschreibungen zu den Untersuchungspunkten gemäß Anlage VIIIa StVZO und den jewei ligen Fahrzeugarten; gilt (sofern verbaut) für die Fahrzeug-Klassen Pkw (N1,M1); Krad (L); Lkw (N2, N3); KOM (M2, M3); Anhänger (O); LOFZ (T) und Quad (L, T) Stand: Sys- tem- ID System Beschreibung Beispielhaft einige Herstellerbezeichnungen S001 Abbiegelicht Beim Abbiegevorgang wird ein zusätzlicher Scheinwerfer eingeschaltet. Funktion bis 40 km / h. (z. B. laut: ECE-R 48; ECE-R 119) S002 S003 S004 Adaptive Geschwindigkeitsregelanlage Adaptive Luftleiteinrichtung Adaptive Scheinwerfer Das System regelt in Abhängigkeit von Wunschgeschwindigkeit und -abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug die Fahrgeschwindigkeit. Die Luftleiteinrichtung wird geschwindigkeitsabhängig zur Verbesserung der Fahrstabilität verstellt. Ermöglichen die optimale Ausleuchtung des Verkehrsraumes durch dynamische Anpassung der Lichtbündel entsprechend der jeweiligen Verkehrssituation. S005 Airbag Bei einem Unfall vermindern aufblasbare Textilsäcke durch ihre dämpfende Wirkung das Verletzungsrisiko. (z. B. laut ECE-R 12; ECE-R 14; ECE-R 16) S006 Aktive Kopfstütze Das System vermindert die Gefahr eines Schleudertraumas bei einem Heckaufprall durch Positions veränderung der Kopfstütze zum Kopf. S007 Aktive Motorhaube Das System bewirkt durch automatisches Heben der Motorhaube eine größere Knautschzone bei einem Fußgängerunfall. S008 S009 S010 Automatische Haltefunktion Automatische Leuchtweitenregelung Automatische Notbremse Das System hält das Fahrzeug selbstständig nach Stillstand mit Hilfe der Betriebsbremse und / oder Feststellbremse fest und löst diese beim Anfahren automatisch. Das System regelt abhängig vom Beladungszustand und gegebenenfalls vom Nickwinkel die Scheinwerferneigung. (z. B. laut: ECE-R 121) Das System leitet selbstständig eine Bremsung ein, um eine Kollision mit einem Hindernis zu vermeiden oder die Folgen eines unvermeidlichen Aufpralls zu vermindern. Dyna View Evo 2, Halogen-Hauptscheinwerfer mit statischem Kurvenlicht, Abbiegelicht über Nebelscheinwerfer ACC (Adaptive Cruise Control), ART (Abstandsregeltempomat), Distronic, ICC (Intelligent Cruise Control), Aktive Geschwindigkeitsregelanlage, Abstandsregeltempomat (Distronic / Distronic Plus), Automatische Distanzregelung Adaptiver Aerodynamik-Stabilisator, automatisch ausfahrender Heckspoiler, adaptiv ausfahrender Heckspoiler (2-Wege / 4-Wege), Heckspoiler AFL (Adaptive Forward Lighting), AFS (Adaptive Frontlighting System), Dynamic Light System, Intelligent Light System, variable Lichtverteilung IPS (Intelligent Protection System), SRS (Supplemental Restraint System), POSIP (Porsche Side Impact Protection System) WIL (Whiplash Injury Lessening), Neck-Pro-Kopfstützen, aktive Kopfstütze PDBS (Pedestrian Deployable Bonnet System), aktive Motorhaube Auto Hold, Hold, Hold Assist Leuchtweitenregelung, automatische Leuchtweitenregelung Audi: (Pre-S) Pre-Sense; Bosch: Predicitve Emergency Braking System; Daimler: Pre-Safe bzw. (ABA) Active Brake Assist; Honda: (CMBS) Collision Mitigation Brake System; Lexus: (A-PCS) Advanced Pre-Crash Safety- System; Toyota: (PCS) Pre-Crash Safety-System; Volkswagen: Front Assist; Volvo: (CWAB) Collision Warning with Auto Brake

74 S011 S012 Automatischer Blockierverhinderer Automatisches Licht Das System verhindert selbstständig ein Blockieren der Räder beim Bremsen durch gezielte Verringerung der Radbremskraft. (z. B. laut: ECE-R 13; 71 / 320 / EWG) Das System schaltet in Abhängigkeit von der Umgebungshelligkeit das Fahrlicht automatisch ein und aus. S013 Bergabfahrhilfe Die Fahrzeuggeschwindigkeit wird im Gefälle nach Aktivierung durch den Fahrer durch Bremseingriff auto matisch auf eine konstante Geschwindigkeit geregelt. S014 S015 S016 S017 S018 S019 S020 Elektrischer Fahrzeugantrieb Elektromechanische Feststellbremse Elektromechanische Servolenkung Elektronische Allradlenkung Elektronische Dämpferregelung Elektronisches Bremssystem Elektronisches Stabilitätsprogramm Beinhaltet alle Antriebe, die in der Lage sind das Fahrzeug allein elektrisch zu bewegen. (z. B. laut: ECE-R 100) Die Feststellbremsfunktion erfolgt elektromechanisch. Die Lenkkraftunterstützung wird durch einen Elektromotor erzeugt. Alle Achsen werden gelenkt mit einem Lenkwinkel aller gelenkten Räder größer 3. (z. B. laut: ECE-R 79; 70 / 311 / EWG) Die Zug- und Druckstufe der Schwingungsdämpfer wird je nach Fahrsituation durch das System angepasst. Das System nimmt die Bremsanforderung mit einem Bremspedalsensor und / oder Drucksensor auf und berechnet die optimale Bremskraft für jedes einzelne Rad, so dass an allen Rädern eine optimale Ansteuerung durchgeführt wird. Das System stabilisiert das Fahrzeug oder den gesamten Zug in fahrdynamisch kritischen Situationen. (z. B. laut: VO (EG) Nr. 661 / 2009) S021 Fernlichtassistent Das System schaltet das Fernlicht abhängig von der Verkehrssituation und den Lichtverhältnissen automatisch ein und aus. S022 S023 S024 Geschwindigkeitsbegrenzer Gurtstraffer und Gurtkraftbegrenzer Heckleuchtenumschaltsystem Das System verhindert im Fahrbetrieb das Überschreiten einer definierten Höchstgeschwindigkeit. Relevant, wenn gesetzlich vorgeschrieben. (z. B. laut: ECE-R 89; 57c StVZO; 92 / 24 / EWG) Bei einem Unfall wird der Sicherheitsgurt festgezogen, um die Insassen in die Sollposition zu bringen und / oder begrenzt elektrisch angesteuert die Gurtkraft und somit die Krafteinwirkung auf die Personen. (z. B. laut: ECE-R 16; ECE-R 94) Abhängig vom Betriebszustand und / oder Leuchtmittelausfall werden Lichtfunktionen von anderen Leuchten übernommen. S025 Hybridantrieb Beinhaltet alle Antriebstechniken mit mindestens zwei unterschiedlichen Energieumwandlern. S026 Kurvenlicht Bei Kurvenfahrt werden die Lichtkegel in Abhängigkeit des Lenkwinkels und der Geschwindigkeit geschwenkt und / oder es wird bei Kurvenfahrt ein zusätzlicher Scheinwerfer aktiviert. (z. B. laut: ECE-R 48; ECE-R 98; ECE-R 112; ECE-R 123) ABS (Antiblockiersystem), ABV (Automatischer Blockierverhinderer), ASC+T (Automatische Stabilitäts Control+Traktion) ALC (Automatic Light Control), Autolicht, Licht An - Automatik HDC (Hill Descent Control), DSR (Downhill-Speed-Regulation), DAC (Downhill Assist Control), Bergabfahrhilfe, Bergabfahr assistent E-Antrieb, Fuel-Cell EPB (Electronic Parking Brake), EMF (elektromechanische Feststellbremse) EPS (Electronic Power Steering), Parameterlenkung, Servolenkung, elektromechanische Lenkunterstützung Active Drive-Fahrwerk, Dynamische Allradlenkung 4Control, 4WAS (4Wheel Active Steering) DDC (Dynamic Damping Control), EDC (Electronic Damping Control), Dämpferregelung, Adaptiv Drive, Agility Control-Fahrwerk, ADS (Aktives Dämpfungs- System), Telligent-Wankregelung, Interaktives Fahrwerkssystem, CDC (Continuous Damping Control), PASM (Porsche Active Suspension Management), Audi magnetic ride, Adaptive Fahrwerksregelung EBS (Electronic Braking System), SBC (Sensotronic Brake Control), Telligent-Bremssystem, brake by wire ESP (Elektronisches Stabilisierungsprogramm), VDIM (Vehicle Dynamics Integrated Managemant), PSM (Porsche Stability Management), DSC (Dynamsiches Stabilitäts Control), Stabilitätsregelung, (SR) Telligent- Stabilitätsregelung, VSC (Vehicle Stability Control) Fernlicht-Automatik, Fernlicht-Assistent, Inteligentes Fernlicht Geschwindigkeitsbegrenzung, Geschwindigkeitsbegrenzer Ersatzlichtfunktion, Heckleuchtenumschaltsystem Mildhybrid, Fullhybrid AFS (Adaptive Front-Lighting System), dynamisches Kurvenlicht, AHL (Adaptive Head Light), Scheinwerfer adaptiv mitlenkend

75 S027 Lenkassistent In Abhängigkeit von der Fahrsituation wird der Lenkwinkel selbstständig ohne Eingriff des Fahrers verändert. Relevant, wenn der Lenkeingriff bei einer Geschwindigkeit größer 15 km / h erfolgt. (z. B. laut: ECE-R 79) S028 Niveauregelung Das System verändert den Abstand des Fahrzeugaufbaus zur Fahrbahn. S029 Notbremssignal Bei starker Verzögerung werden die Warnblinkanlage und / oder zusätzliche Leuchtflächen aktiviert und / oder der nachfolgende Verkehr wird durch ein Blinken der Bremsleuchten gewarnt. (z. B. laut: ECE-R 48; ECE-R 13) S030 S031 S032 S033 S034 Präventive Sicherheitssysteme Reifendruckkontrollsystem Spurhalte-Assistent mit Bremseingriff Spurhalte-Assistent mit Lenkeingriff Spurwechsel- Assistent mit Lenkeingriff In einer kritischen Fahrsituation wird das Fahrzeug so auf den Crash vorbereitet, dass das Verletzungsrisiko für die Insassen und / oder andere Verkehrsteilnehmer verringert wird. Das System erkennt Reifendruckverluste über integrierte Sensoren und / oder aufgrund von unplausiblen Raddrehzahlwerten. (z. B. laut: VO (EG) Nr. 661 / 2009) Das System warnt den Fahrer beim unbeabsichtigten Verlassen der Fahrspur und lenkt das Fahrzeug mit Hilfe eines gezielten Bremseingriffes zurück. Das System warnt den Fahrer beim unbeabsichtigten Verlassen der Fahrspur und lenkt das Fahrzeug mit Hilfe eines gezielten Lenkeingriffes zurück. Das System warnt den Fahrer beim Spurwechsel vor Fahrzeugen in der benachbarten Fahrspur und lenkt das Fahrzeug mit Hilfe eines gezielten Lenkeingriffes zurück. S035 Traktionskontrolle Das System verhindert das Durchdrehen der Antriebsräder durch Bremseneingriff beim Beschleunigen. S036 S037 Überlagerungslenkung Überrollschutz (aktiv) Das System variiert das Übersetzungsverhältnis der Lenkung abhängig von der Fahrsituation. Bei drohendem Überschlag werden Stützelemente ausgefahren, die den Überlebensraum sichern. (z. B. laut: 74 / 60 / EWG) S038 Wasserstoffanlage Der Wasserstoff wird im Fahrzeug gespeichert und dient zum Antrieb des Fahrzeuges, entweder durch Verbrennung in einem Verbrennungsmotor oder Umsetzung in einer Brennstoffzelle mit nachgeschaltetem Elektromotor. Parklenkassistent (Park Assist) niveaugeregelte Vorderachsfederung, Quadlink Vorderachsfederung Adaptives Bremslicht, ESS (Emergency Stop Signal), Warnblinkaktivierung bei starkem Bremsen PRE-SAFE System, CMBS (Collision Mitigation Brake System), PCS (Pre-Crash Safety System), Audi pre sense basic RDC (Reifen Druck Control), PPA (Reifen Pannen Anzeige), TPWS (Tire Pressure Warning System), TPM (Tire Pressure Monitor), DWS (Druckverlust-Warn-System) Spurhalte-Assistent, LKA (Lane Keeping Assist), LKAS (Lane Keeping Assist System), Spurverlassenswarnung Spurwechselassistent, Spurverlassenswarnung TC (Traction Control), DTC (Dynamic Traction Control), ASR (Antriebsschlupfregelung), ASC (Automatische Schlupf Control), ASC+T (Automatische Stabilitäts- Control+Traktion) VGRS (Variable Gear Ratio Steering), Aktivlenkung, Dynamik lenkung, AFS (Active - Front - Steering) Cabriofahrzeuge, ROPS (Roll-Over-Protection-System), Überrollbügel, aktives Überrollschutzsystem BMW Hydrogen 7, Fuel Cell Folgende Systeme sind zusätzlich bei den Fahrzeugklassen Krad (L); Lkw (N2, N3); KOM (M2, M3); Anhänger (O); LOFZ (T); Quad (L, T) relevant Sys- tem- ID System Beschreibung Beispielhaft einige Herstellerbezeichnungen S039 Anfahrhilfe Unterstützt das Anfahren (z. B. durch Anheben der Liftachse oder durch kurzes Aufrechterhalten des Bremsdruckes oder automatisches Lösen der Feststellbremse) S040 Anhängerstabilisierung Durch gezieltes Abbremsen des Anhängers über seine Betriebsbremse wird das Gespann stabilisiert. S041 Dauerbremse Ist ein zusätzliches Bremssystem, mit dem eine Ver zögerung über einen Zeitraum, ohne merklichen Abfall der Wirkung, aufrechterhalten werden kann. (z. B. laut: ECE-R 13; 71 / 320 / EWG; 92 / 24 / EWG) Easy Start, Hangstarthilfe, Rollsperre, Telligent-Bremssystem mit Rückrollsperre, Anfahrhilfe Geschwindigkeits- / Zeitbegrenzung Anhängerstabilisierung Retarder, Turbo Brake, Konstantdrossel

76 S042 S043 Differentialsperrenabschaltung Elektronisch geregelte Vor- und Nachlaufachse Bei Aktivierung des Systems werden die Differentialsperren in Abhängigkeit von Parametern (z. B. Radschlupf, Lenkwinkel, Geschwindigkeit) gelöst. Die gelenkten Achsen sind zusätzliche Achsen mit elektronisch gesteuerter Lenkung. Die Lenkkraft wird durch eine Hydraulikpumpe oder durch die Seiten führungskraft der Räder erzeugt. S044 Elektronische Lenkungsdämpfung Die Lenkungsdämpfung wird elektronisch geregelt. S045 Haltestellenbremse Das System gewährleistet die Aktivierung von Bremsdrücken bei stehendem Fahrzeug unabhängig von der Betätigung des Bremspedals. Bei KOM ist ein Anfahren nur mit geschlossenen Türen möglich. S046 Kneeling Das System ermöglicht das Absenken eines Straßenfahrzeuges, um Fahrgästen das Ein- und Aussteigen zu erleichtern. S047 Lenkbremse Ein bzw. mehrere kurveninnere Räder werden bei Kurvenfahrt dosiert abgebremst. S048 S049 Reifendruckregelsystem Schubgelenkstabilisierung Das System regelt je nach Fahrerwunsch den Reifendruck. In Abhängigkeit von Fahrgeschwindigkeit, Zylinderdruck der Gelenkdämpfer, Lenk- und Knickwinkel wird das Gelenk durch Dämpfung stabilisiert. S050 Traktionskontrolle Das System verhindert das Durchdrehen der Antriebsräder durch Motor- und / oder Bremseingriff beim Beschleunigen. S051 S052 Vierrad-Feststellbremse Das System stellt an allen vier Rädern den maximalen Bremsdruck in den Radzylindern zur Verfügung. Vorderradarretierung Eine Vorderradaufhängung, die eine seitlichte Neigung des Krads zulässt, kann über einen elektronischen Aktuator gesperrt und gelöst werden. Ein auto matisches Lösen erfolgt ab einer bestimmten Grenzgeschwindigkeit. EDS (Elektronische Differentialsperre) Telligent-Nachlaufachse, Telligent-Vorlaufachse, elektrohydraulisch gelenkte Vor- / Nachlaufachsen HESD (Honda Electronic Steering Damper) Haltestellenbremse Kneeling Reifendruckregelanlage Knickschutz ASC (Automatische Schlupf Control), DTC (Dynamic Traction Control), ASR (Antriebsschlupfregelung) Vierrad-Feststellbremse Roll Lock Elektronische Blockier-Vorrichtung Anlage 2 (zu Nr. 6 der Vorgaben-Richtlinie) Ablaufverfahren für die Erstellung von Vorgaben Allgemeines Das Ablaufverfahren für die Erstellung und zur Verfügungstellung von Vorgaben ist wie folgt zu standardisieren: A Standardprozess zur Erarbeitung neuer Vorgaben 1 Der Fahrzeughersteller oder -importeur stellt der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe StVZO zu einem neuen Fahrzeugmodell nach Markteinführung diesbezügliche Informationen und Vorgaben entsprechend der Vorgaben-Richtlinie 1) bereit. 1.1 Die Zentrale Stelle evaluiert diese Informationen und Vorgaben hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit bei der Durchführung der HU und SP. 1) Siehe hierzu auch Verordnungen (EG) Nr. 715 / 2007, (EG) Nr. 692 / 2008 und (EG) Nr. 595 / Sind die Vorgaben anwendbar, bereitet die Zentrale Stelle diese standardkonform auf und startet den weiteren Ablauf nach Buchstabe C Sind nach der Evaluierung durch die Zentrale Stelle inhaltliche Änderungen an den Vorgaben nötig, überarbeitet die Zentrale Stelle sie entsprechend und startet den weiteren Ablauf nach Buchstabe C. 2 Die Fahrzeughersteller oder -importeure stellen der Zentralen Stelle zu einem neuen Fahrzeugmodell keine diesbezüglichen Vorgaben bereit. 2.1 Die Zentrale Stelle erarbeitet standardkonforme Vorgaben und startet den weiteren Ablauf nach Buchstabe C. B Überarbeitung von Vorgaben 1 Die Zentrale Stelle führt auf der Grundlage von Prüferfahrungen oder nach der Änderung maßgeblicher Vorschriften eine inhaltliche Überarbeitung von bereits den aasop / PI oder den anerkannten SP-Werkstätten bereitgestellten Vorgaben zu einem Fahrzeugmodell durch.

77 1.1 Die Zentrale Stelle startet den Ablauf nach Buchstabe C. C Verabschiedung von Vorgaben 1 Die Zentrale Stelle stellt dem Fahrzeughersteller oder -importeur die von ihr er- oder überarbeiteten Vorgaben bereit. 1.1 Der Fahrzeughersteller oder -importeur gibt innerhalb von vier Wochen eine qualifizierte Rückmeldung zu den Vorgaben an die Zentrale Stelle Die Zentrale Stelle und der Fahrzeughersteller oder -importeur kommen innerhalb von zwei Wochen nach Bedarf über einen qualifizierten fachlichen Diskurs zur Einigung über die Vorgaben Die Zentrale Stelle stellt die Vorgaben den aasop / PI für die HU und den anerkannten SP-Werk stätten für die SP zur Verfügung Die Zentrale Stelle und der Fahrzeughersteller oder -importeur kommen innerhalb von zwei Wochen nicht zur Einigung über die Vorgaben Die Mitglieder des Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach 19 Abs. 3 und 29 StVZO (AKE) entscheiden innerhalb von zwei Wochen nach einem dort abgestimmten Verfahren über die Anwendbarkeit der Vorgaben. 1.2 Gibt der Fahrzeughersteller oder -importeur innerhalb von vier Wochen keine qualifizierte Rückmeldung zu den Vorgaben an die Zentrale Stelle ab, wird von seiner Zustimmung ausge gangen Die Zentrale Stelle stellt die Vorgaben den aasop / PI und den anerkannten SP-Werkstätten zur Verfügung. Anlage 3 (zu Nr. 4.3 der Vorgaben-Richtlinie) Weitergabe und Anwendung der Vorgaben an die nach Anlage VIIIc StVZO anerkannten Kraftfahrzeug werkstätten 1. Allgemeines Die Weitergabe der Vorgaben über den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks nach Nr. 3.2 der Anlage VIIIe StVZO an die nach Anlage VIIIc StVZO anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) hat elektronisch zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die von der Zentralen Stelle gelieferten Vorgaben unverändert an die Kraftfahrzeugwerkstätten weitergeleitet werden. Die dazu eingesetzten EDV-Hilfsmittel müssen mindestens den Anforderungen dieser Anlage genügen. 2. Zulässige EDV-Hilfsmittel und berechtigte Nutzer 2.1 Anbieter der EDV-Hilfsmittel Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks prüft vor der Freigabe eines EDV- Hilfsmittels, ob dieses in Bezug auf die Weitergabe und Verwaltung der Vorgaben den Anforderungen dieser Anlage entspricht. Nach der Freigabe informiert der Bundesinnungsverband des Kraft fahrzeughandwerks die Zentrale Stelle, welcher Anbieter berechtigt ist, die Vorgaben von der Zentralen Stelle zu beziehen und an die berechtigten Kraftfahrzeugwerkstätten weiterzuleiten. 3. Anforderungen an EDV-Hilfsmittel EDV-Hilfsmittel müssen mindestens folgende Funktionen enthalten: (Aktualisierung der Vorgaben) muss auf der Startmaske erkennbar sein. Alle Daten- Updates der letzten 12 Monate müssen mit Datum des Updates in Listenform aus gedruckt werden können. schriebenen Frist (Nr. 3.5 Anlage VIIId StVZO) möglich sein. Update überschritten, muss dem Nutzer dies über eine Warnmeldung angezeigt werden. und fehlende Verbauinformationen müssen erfasst werden können. (Vorgabe-Richtlinie Nr. 5.2) gaben und nicht vorhandenen Verbauinformationen müssen regelmäßig elektronisch an den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks weitergegeben werden. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks gibt den elektro nischen Pfad zur Weiterleitung bekannt. muss über folgende Eingabenvarianten möglich sein: - Hersteller / Typ / Baujahr - Herstellerschlüsselnummer / Typschlüsselnummer - Fahrzeug-Identifizierungsnummer sprechende Fahrzeug ausgegeben werden. 4. Anforderungen an Anbieter Wenn der Anbieter Vorgaben zur Weitergabe an die nach Anlage VIIIc StVZO anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zwischenspeichert, müssen mindestens folgende Qualitäts- und Sicherheitskriterien erfüllt sein: - Eine Verfälschung der Vorgaben ist auszuschließen. - Die zwischengespeicherten Vorgaben müssen in den vorgeschriebenen Fristen (Nr. 3.5 Anlage VIIId StVZO) aktualisiert werden. - Zur Hilfestellung bei technischen Fragen zu den EDV-Hilfsmitteln ist von dem Anbieter ein Support einzurichten.

78 Anlage 4 Übersicht Anwendung der Vorschriften von Anlage VIIIa i.v.m. 72 Abs. 2 StVZO Datum des erstmals in den Verkehr kommen alle Kfz: ohne Prüfung elektr. Komponenten alle Kfz: Systemdatenprüfung alle Fz: Prüfung über elektron. Fz-Schnittstelle 4.1: M1, N1 4.3/4.4: M1, N1 4.2: M1, N1 4.1: M2, M3, N2, N3 4.3/4.4: M2, M3, N2, N3 4.2: M2, M3, N2, N : O Anlage VIIIa i.d.f. Anlage VIIIa i.d.f. Anlage VIIIa i.d.f. ab bis zum vom Anlage VIIIa StVZO (Untersuchungskriterien): 4.1 Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle auf - eine vorgegebene Gestaltung, - eine vorgegebene Anbringung/Anzahl, - eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung), - eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung) zu erfolgen. 4.2 Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle auf - Beschädigung, Korrosion und Alterung, - übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel, - sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung, - Freigängigkeit und Leichtgängigkeit zu erfolgen. 4.3 Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft. 4.4 Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung die auch Rechenvorgänge impliziert eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen. [ a ] (VkBl 2012 S. 450)

79 Nr. 106 Richtlinie für die Überprüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzungssystemen bei Hauptuntersuchungen (HU) nach 29 StVZO Bonn, den 24. Mai 2012 LA 20 / / Bei der Durchführung von HU an Kraftfahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiber nach 57a StVZO oder einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr / 85 und / oder mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach 57c StVZO ausgerüstet sein müssen, sind diese Einrichtungen mit zu untersuchen. Diese Untersuchungen sind nach Nummer 6.7 Anlage VIIIa StVZO vorgeschrieben. Die nachstehende Richtlinie legt die einzelnen Untersuchungsschritte und den Umfang der Untersuchungen fest, um gleiche Verfahrensweisen sicherzustellen. Bezug nehmend auf Nummer der Anlage VIII und Nummer 3 der Anlage VIIIa StVZO wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden die nachstehende Richtlinie bekannt gegeben. Die Richtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 bei HU anzuwenden. Zum gleichen Datum wird die Richtlinie für die Überprüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten bei einer HU nach 29 StVZO vom , VkBl. 1973, Seite 140, aufgehoben. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Michael Harting Richtlinie für die Überprüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzungssystemen bei einer Hauptuntersuchung (HU) 1. Allgemeines 1.1 Bei Kraftfahrzeugen, deren Fahrtschreiber oder Kontrollgerät der Prüfung nach 57b StVZO unterliegen, ist festzustellen, ob das vorschriftsmäßige Einbauschild ( 57b Abs. 1 Satz 2 StVZO) vorhanden ist. 1.2 Bei Kraftfahrzeugen, die nach 57c StVZO mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein müssen, ist festzustellen, ob das Einbauschild (Nr. 4 der Richtlinie für die Durchführung von Prüfungen an Geschwindigkeitsbegrenzern oder Nr des Anhangs I der Richtlinie 92 / 24 / EG) vorhanden ist. 1.3 Die Abmessungen der Reifen des Kraftfahrzeugs sind mit den Angaben im Fahrzeugschein / der Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Angaben des wirksamen Reifenumfangs auf dem / den Einbauschild /ern zu vergleichen. 1.4 Die letzte Prüfung nach 57b StVZO darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. 2. Umfang der Prüfung an Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtschreibern nach 57a StVZO oder Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr / 85 ausgerüstet sind 2.1 Gerät, Verbindungskabel und Geber Plombierung an der Anlage Plombenzeichen an den lösbaren mechanischen und elektrischen Verbindungen auf Vorhandensein und festen Sitz prüfen bei geöffnetem Apparatedeckel überprüfen, ob die Abdeckplatte und der Wegstreckenzähler plombiert sind. 2.2 Schaublatt Bei der Anfahrt zur Prüfstelle müssen alle Schreibstifte eine auf Grund einer Sichtprüfung des Schaublatts nicht zu beanstandende Aufschreibung aufgezeichnet haben. Die Geschwindigkeitsschreibung darf keine gleichförmigen Bogen oder Knicke aufweisen. Sie muss bei der Ruhe- Linie beginnen (Vergleich mit der Prüfschablone). Während der Fahrt muss bei Kontrollgeräten vom Zeitschreiber ein balkenförmiger oder stufenförmiger Aufschrieb erzeugt werden. Die Wegstreckenschreibung muss die typische Zick-Zack- Form zeigen Mit dem Messbereichsende des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts (z. B. 90, 100, 125 km / h) muss das Ende des Aufzeichnungsbereichs des eingelegten Schaublatts übereinstimmen Beim Schließen und Öffnen des Geräts müssen auf dem Schaublatt Markierungen entstehen. 2.3 Uhrwerk Die ordnungsgemäße Funktion des Uhrwerks kann am Fahrtschreiber / Kontrollgerät selbst (Lauf der rot-weißen Scheibe oder Sekundenzeiger) oder auf dem Schaublatt festgestellt werden (siehe auch 2.2.1). Es dürfen keine senkrechten Aufschriebe der Wegstrecke vorhanden sein. 2.4 Schreibstifte Alle Schreibstifte müssen gegen den Federdruck leicht beweglich und dürfen nicht verbogen sein. Zur Kontrolle ist die Prüfschablone zu verwenden (siehe auch 2.2.1). 2.5 Abregelgeschwindigkeit Ein Geschwindigkeitssignal ist über das Kontrollgerät einzuspeisen. Die Motordrehzahl ist auf ca / min zu erhöhen. Das Geschwindigkeitssignal ist langsam zu erhöhen. Spätestens bei Erreichen der für das Fahrzeug in 57c Abs. 2 StVZO vorgeschriebenen Geschwindigkeit (Vset) muss die Motordrehzahl auf die Leerlaufdrehzahl des Motors selbsttätig abgeregelt werden. 3. Umfang der Prüfung an Kraftfahrzeugen, die mit Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr / 85 ausgerüstet sind 3.1 Fahrzeugeinheit (FE), Verbindungskabel und Geber

80 3.1.1 Plombierung Die Plombenzeichen an den lösbaren mechanischen Verbindungen sind auf Vorhandensein und festem Sitz zu prüfen. 3.2 Anzeige Die Anzeige der FE muss vom Fahrersitz aus ablesbar sein. Bei eingeschalteter Zündung muss die Standardanzeige angezeigt werden. Die angezeigte UTC-Zeit 1) darf nicht mehr als 20 Minuten von der korrekten Zeit abweichen. Es darf keine aktuell vorliegende Sensorstörung oder Interne FE-Störung angezeigt werden. 3.3 Ausdruck Technische Daten 2) Der Ausdruck Technische Daten kann mit dem Drucker ausgedruckt oder über die Anzeige ausgelesen werden. Die Angaben auf dem Ausdruck müssen mit den Angaben auf dem / den Einbauschild / ern übereinstimmen (W = Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges, K = Konstante des Kontrollgerätes, Datum der Prüfung nach 57b StVZO). Das Kennzeichen und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Kraftfahrzeugs müssen mit den Daten auf dem Ausdruck übereinstimmen. Die im Kontrollgerät gespeicherte Höchstgeschwindigkeit, ab der eine Warnung des Fahrers erfolgt und das Ereignis Geschwindigkeitsüberschreitung im Kontrollgerät gespeichert wird, darf nicht über der in 57c Abs. 2 StVZO vorgeschriebenen Geschwindigkeit V set liegen. 3.4 Abregelgeschwindigkeit Überprüfung auf Einhaltung der Vorgaben / Systemdaten. 4. Untersuchungsergebnis Wenn sich bei der Sichtprüfung des Fahrtschreibers, Kontrollgeräts oder Geschwindigkeitsbegrenzers oder der Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers Beanstandungen oder Mängel, auch hinsichtlich des Einbauschilds, oder der Ausdrucke ergeben haben, ist ein erheblicher Mangel (EM) festzustellen; die Prüfplakette nach 29 StVZO darf nicht zugeteilt werden. 1) 2) UTC: Universal Time coordinated ( Weltzeit ) Ein Ausdruck kann ohne Kontrollgerät-Karten erfolgen. (VkBl 2012 S. 460) Nr. 107 Richtlinie für die einheitliche Meldung der bei Hauptuntersuchungen (HU) festgestellten Mängel und festgestellten Ausbauten oder Hochbeziehungsweise Rückrüstungen von sicherheits- und / oder umweltrelevanten Einrichtungen an Fahrzeugen von den Technischen Prüfstellen (TP) und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (ÜO) an die Zentrale Stelle nach Nummer 3.2 Anlage VIIIa und Nummer 8.3 der Anlage VIIIe StVZO ( HU-Daten- Übermittlungs-Richtlinie ) Bonn, den 24. Mai 2012 LA 20 / / 36.1 Durch die Neufassung der Vorschriften über die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge wurden die Durchführungsvorschriften (u. a. Anlage VIIIa StVZO, Anlage VIIIe StVZO, HU-Richtlinie ) erweitert. Die Zentrale Stelle nach Anlage VIIIe StVZO wertet die bei der HU gewonnenen Prüferfahrungen und Mängelfeststellungen auf der Grundlage der von den TP und ÜO nach Nummer 3.2 der Anlage VIIIa StVZO mindestens halbjährlich abzugebenden Meldungen aus. Maßgebend für Art und Umfang der Meldungen sind die Vorschriften insbesondere von Nummer 8 der Anlage VIIIe StVZO. Die aus den Meldungen ermittelten Erkenntnisse werden an die in Nummer 8 Anlage VIIIe StVZO genannten Stellen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften weitergeleitet. Im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden wird die nachstehende Richtlinie bekannt gegeben. Die Richtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. 1. Geltungsbereich Bundesministerium für Verkehr Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Michael Harting Diese Richtlinie gilt für alle Fahrzeuge, an denen nach 29 i. V. m. Anlage VIII StVZO Hauptuntersuchungen (HU) durchzuführen sind. Grundlage für die Übermittlung und Auswertung der Daten zu den untersuchten Fahrzeugen ist Nummer 8 Anlage VIIIe StVZO. 2. Datenschutz Der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe StVZO dürfen nur die in Nr. 4.1 bis 4.3 genannten Daten gemeldet werden. 3. Form der Datenlieferung, entstehende Aufwendungen 3.1 Die in Nr. 4 näher bezeichneten Daten zum untersuchten Fahrzeug, zum Untersuchungsergebnis und zum Untersuchungsbericht müssen in digitaler

81 Form eines gebräuchlichen Dateiformates bereitgestellt werden. Für die Datenstruktur gibt es keine festen Vorgaben. Die Datenstruktur muss jedoch die benötigten Informationen vollständig enthalten und durch die jeweilige TP oder ÜO dokumentiert sein, so dass die Vorgaben eindeutig und uneingeschränkt ableitbar sind. Die Zentrale Stelle nach Anlage VIIIe StVZO wird die TP und ÜO dabei unterstützen, geeignete, aufwandsminimale Datenformate und -strukturen zu definieren. Es gelten die Vorschriften von Nummer 8.7 der Anlage VIIIe StVZO. 3.2 Die Aufwendungen, die den TP und ÜO durch die Meldungen entstehen, sind durch die Zentrale Stelle zu ersetzen, die ihrerseits die ihr entstehenden Aufwendungen für Datenlieferungen an Dritte in Rechnung stellen kann. 4. Inhalt der Datenlieferung der TP und ÜO an die Zentrale Stelle 4.1 Daten zum untersuchten Fahrzeug HU.1 Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) HU.2 HU.3 HU.4 HU.5 HU.6 HU.7 HU.8 Vollständige KBA-Herstellerschlüsselnummern (4-stellige HSN) Vollständige KBA-Typschlüsselnummern (3-stellige TSN) Vollständige Versions- / Variantenschlüsselnummer (3- / 5-stellige ASN / VVS) Fahrzeugklasse und -aufbauart (4-stellig) Erstzulassung des Fahrzeugs (Monat - Jahr) Stand des Wegstreckenzählers des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Untersuchung (km) Zulässige Gesamtmasse (kg) HU.9 Datum der letzten Hauptuntersuchung (Tag, soweit vorhanden - Monat - Jahr). 4.2 Daten zum Untersuchungsergebnis HU.10 Gesamtergebnis der Untersuchung (OM, GM, EM,VU) HU.11a Vollständige Mangelbeschreibung mit Code (AKE-Code nach Mangelbaum ) zu jedem festgestellten Mangel HU.11b Einstufung zu jedem festgestellten Mangel HU.11c Benennung zu jeder festgestellten Rückoder Hochrüstung des Fahrzeugs auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes, die nachweislich vorschriftenkonform erfolgte (siehe dazu Anlage 1 zu Nr. 2.5 der HU- Richtlinie) sofern nicht schon erfasst HU.12 Einhaltung der Bezugsbremskräfte oder Bremswert BBA pro Achse links und rechts (dan) HU.13 Einhaltung der Bezugsbremskräfte oder Bremsdruck BBA pro Achse (bar), wenn vorhanden HU.14 Einhaltung der Bezugsbremskräfte oder Bremswert FBA pro Achse links und rechts (dan) 4.3 Daten zum Untersuchungsbericht HU.16 Datum der Untersuchung (Tag, soweit vorhanden Monat - Jahr) HU.17 Art der Untersuchungsstelle (Prüfstelle / Prüfstützpunkt / Prüfplatz) HU.18 Bundesland, in dem die Untersuchungsstelle ihren Sitz hat HU.19 Namen der Überwachungsinstitution HU.20 Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums 5. Verfahren der Datenlieferung 5.1 Die Daten zum untersuchten Fahrzeug, zum Untersuchungsergebnis und zum Untersuchungsbericht werden mindestens halbjährlich in der nach Nr. 3.1 erforderlichen Form an die Zentrale Stelle geliefert. 5.2 Die Übermittlung der Daten und Angaben von und zur Zentralen Stelle erfolgt nach den Vorschriften der Anlage VIIIe StVZO. (VkBl 2012 S. 461) Nr. 108 Richtlinie für die optionale Ausfertigung einer maschinenlesbaren und manipulationssicheren Bestätigung einer durchgeführten Hauptuntersuchung (HU) einschließlich der Angabe des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die nächste HU sowie weiterer Daten als 2D-Code ( HU-Code-Richtlinie ) Bonn, den 24. Mai 2012 LA 20 / / 31 Zur Anpassung der HU an den technischen Fortschritt sieht die Neufassung der Vorschriften über die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge ( 29 und Anlage VIII StVZO) vor, optional anstatt des Prüfstempels einen manipulationssicheren Code ( HU-Code ) auszufertigen (siehe Nr Anlage VIII StVZO) und diesen in Form einer um die Klartextangabe der untersuchenden Stelle und des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die nächste HU ergänzten HU-Code-Plakette unter anderem auf den Untersuchungsbericht und die Zulassungsbescheinigung Teil I aufzubringen. Eine solche Plakette kann dank der durch sie realisierten manipulationssicheren Vorhaltung zentraler Angaben als Sicherheitsmerkmal für den Untersuchungsbericht dienen. Darüber hinaus ermöglichen diese Plaketten die sekundenschnelle automatische Erfassung des maschinenlesbaren Codes und die Übernahme der wichtigsten Datenfelderinhalte, wie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), KBA-Schlüsselnummern sowie weiterer Angaben. Damit kann eine erhebliche Effizienz- und Qualitätssteigerung bei der HU erreicht werden.

82 Im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden wird die nachstehende Richtlinie bekannt gegeben. Die Richtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. 1 Geltungsbereich Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Michael Harting Wortlaut der Richtlinie: Diese Richtlinie gilt für alle Fahrzeuge, an denen nach 29 i. V. m. Anlage VIII StVZO HU durchzuführen sind. 2. HU-Code und HU-Code-Plakette Der HU-Code ist eine als zweidimensionale Grafik ausgeführte, maschinenlesbare Repräsentation bestimmter Angaben zu einer HU. Die HU-Code-Plakette besteht aus dem HU- Code und einem unteren Rand ( Klartextbereich ). Der Klartextbereich beinhaltet auf der linken Seite den Namen oder das Logo der untersuchenden Stelle und auf der rechten Seite Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste HU sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer. 2.1 Inhalte Die folgenden Angaben zu einer HU sind im HU- Code enthalten: Daten zum untersuchten Fahrzeug mern (4-stellige HSN) (3-stellige TSN) nummer (3-/ 5-stellige ASN / VVS) zeugen Daten zur untersuchenden Person / Stelle nach einem vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach 19 Abs. 3 und 29 StVZO (AKE) festgelegten Schlüssel antwortlichen aasop / PI 2.2 Generierung des Codes Ausgehend von den oben genannten Inhalten wird der Code in folgenden Schritten erzeugt: a) Codierung der einzelnen Datenfelder b) Verkettung der einzelnen Codes zu einem Gesamtcode c) Erzeugung einer digitalen Signatur gemäß DSA-Verfahren 1) über dem Gesamtcode mit dem geheimen Schlüssel der untersuchenden Stelle d) Anhängen der Signatur an den Gesamtcode e) Umwandlung des Gesamtcodes zur Vermeidung von Nullzeichen (Kanalcodierung) f) Generierung des 2D-Codes in Form des QR- Codes 2). 2.3 Auslesen und Prüfen des Codes Das Lesen und Interpretieren eines HU-Codes verläuft im Wesentlichen spiegelbildlich zu seiner Generierung in folgenden Schritten: a) Einlesen des HU-Codes, z. B. per Scanner oder Kamera b) Invertierung der Kanalcodierung c) Trennung der Signatur vom Gesamtcode; die Restcodierung stellt den Nutzdatencode dar d) Segmentierung des Nutzdatencodes in seine Bestandteile (Datenfelder), Decodierung der Datenfelder e) Erzeugung einer digitalen Signatur gemäß DSA-Verfahren über dem Nutzdatencode mit dem öffentlichen Schlüssel der Stelle, die den Code ausgestellt hat f) Vergleich der generierten Signatur mit der ausgelesenen Signatur. 2.4 Software Geeignete Software-Komponenten für die Generierung, das Auslesen und Prüfen des HU-Codes zur Integration in die Produktionsanwendungen werden vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach 19 Abs. 3 und 29 StVZO (AKE) kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. 2.5 Physikalische Gestaltung Der HU-Code ist schwarz-weiß auszuführen. Der Klartextbereich darf dagegen in Graustufen oder farbig gestaltet sein. Die Größe der HU-Code-Plakette beträgt > 2 x 2,5 cm, die des HU-Codes 2 x 2 cm. Zur Aufbringung auf die Zulassungsbescheinigung Teil I und / oder auf das Fahrzeug ist die HU- Code-Plakette als Klebeetikett auszuführen. Die Anforderungen von Nummer 1, Satz 1 der Anlage I StVZO gelten entsprechend. 2.6 Manipulationssicherheit Die Signaturprüfung stellt sicher, dass kein Unberechtigter ohne den geheimen Schlüssel einer untersuchenden Stelle einen HU-Code erzeugen kann; Manipulationen sind darüber hinaus auszuschließen. 1) DSA (Digital Signature Algorithm): Standardverfahren zur Erzeugung und Authentifizierung von digitalen Signaturen 2) QR-Code (Quick Response): gemäß ISO / IEC standardisierter 2D-Code

83 3 Verfahren 3.1 Durchführung der HU Die Durchführung einer HU unter Nutzung des HU-Codes verläuft wie folgt: a) Falls von der vorangegangenen HU ein HU- Code auf der Zulassungsbescheinigung Teil I, am Fahrzeug oder auf einem mitgeführten Untersuchungsbericht vorliegt, wird dieser per Scanner oder Kamera eingelesen und decodiert; die geprüften Daten werden in die EDV-Produktionsanwendung übernommen. b) Die HU wird durchgeführt. c) Der neue HU-Code wird generiert und in Form einer HU-Code-Plakette direkt auf den Untersuchungsbericht aufgedruckt. Parallel werden über einen Etikettendrucker eine oder maximal zwei HU-Code-Plaketten auf Klebefolie gedruckt, die auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls, sofern der Fahrzeughalter zustimmt, auf die B-Säule des Fahrzeugs aufgebracht werden. (VkBl 2012 S. 462) Nr. 110 Änderung der Muster für Prüfbücher nach 29 Abs. 11 StVZO Bonn, den 24. Mai 2012 LA 20/7345.2/35 Die Muster für Prüfbücher müssen an den geänderten Vorschriftenstand angepasst werden. Durch die 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom , BGBl. I, Seite 470, wurden die Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) zeitlich gestuft zusammengefasst. Die erste Stufe wurde am für ab diesem Datum erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge (Kfz) mit On-Board-Diagnosesysteme (OBD) für die Überprüfung der Abgase wirksam. Ab dem wurde die zweite Stufe für alle anderen Kfz wirksam, so dass ab diesem Datum die Untersuchung der Abgase keine eigenständige Untersuchung mehr ist. Der Nachweis über die AU-Plakette nach Anlage Ia StVZO auf dem vorderen Kennzeichen entfällt. Die Untersuchung der Abgase ist ab dem eine eigenständige Teiluntersuchung der HU; der Nachweis über die Durchführung erfolgt gleichermaßen über die Prüfplakette nach Anlage I StVZO. Nach Änderung des 29 Abs. 12 StVZO entfällt die Eintragungspflicht über durchgeführte AU ab dem für prüfbuchpflichtige Kraftfahrzeuge. Die Veröffentlichung über das Muster für Prüfbücher nach 29 Abs. 11 StVZO (VkBl. 1998, S. 537) wird dementsprechend im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden geändert. I. Das Vorwort (Erläuterungen) wird wie folgt geändert: a) In Nr. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: Auf der Seite 3 des Musters wird das Wort Referenzwerte durch das Wort Bezugsbremskräfte ersetzt. b) Nr. 3 enthält folgende Fassung: 3. Auf den Seiten 4 ff sind die Nachweise über durchgeführte HU, und SP zu führen ( 29 Abs. 12 StVZO). Die dort vorgesehenen Nachweis-Vordrucke sind als Beispiele zu verstehen, da die Untersuchungs- bzw. Prüfungsfolge (HU, SP) sich nach der jeweiligen Fahrzeugart und den vorgeschriebenen Fristen ausrichten muss.

84 Beispiele (neue Fahrzeuge): Kraftomnibus (Nummer Anlage VIII StVZO): HU; SP, HU; SP, HU; SP, SP, SP, HU; SP, SP, SP, HU; usw. Anhänger > 10 t zulässige Gesamtmasse (Nummer Anlage VIII StVZO): HU; HU; SP, HU; SP, HU; usw. c) Nr. 5 enthält folgende Fassung: 5. Im Prüfbuch sind mindestens 2 Einschubfolien (Seite 8 bis 9) zur Aufbewahrung zuletzt durchgeführte HU ( 29 Abs. 9 bis 11 StVZO) geführte SP ( 29 Abs. 9 bis 11 StVZO) vorzusehen. Weitere Einschubfolien können vorgesehen werden (z. B. für Nachweise nach 19 Abs. 3 StVZO usw.). II. Die Seiten 4 bis 6 des Musters (Nachweis - Vordrucke) werden wie folgt geändert: a) Die Überschriften erhalten folgende Fassung NACHWEIS DURCHGEFÜHRTER HAUPTUN- TERSUCHUNGEN UND SICHERHEITSPRÜFUN- GEN b) Die Zeilen zum Nachweis der Abgasuntersuchungen werden ersatzlos gestrichen. c) Auf Seite 8 wird der Text wie folgt geändert: NACHWEIS D. ZULETZT DURCHGEF. UNTER- SUCHUNG DER ABGASE (Einschubfolie) Ab dem 1. Juli 2012 hergestellte Prüfbücher müssen dem geänderten Muster entsprechen. Vor diesem Datum hergestellte Prüfbücher können aufgebraucht werden, wobei empfohlen wird, die unter II. aufgeführten Änderungen handschriftlich vorzunehmen. (VkBl 2012 S. 466) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Michael Harting Nr. 111 Richtlinie für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und / oder Untersuchungen der Abgase und / oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach 29 i.v.m. Anlage VIII und Anlage VIIIc Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) ( Anerkennungsrichtlinie ) Bonn, den 24. Mai 2012 LA 20 / / Die vorgenannte Anerkennungsrichtlinie vom , veröffentlicht im Verkehrsblatt 2006, Seite 314, wird ab dem angewendet. In Folge der Änderungen der Vorschriften über die regelmäßige technische Überwachung ( 29 StVZO ff) muss die Richtlinie angepasst werden. Im Weiteren ist eine Änderung der Kennbuchstaben der Länder und Kennnummern der Handwerkskammern durch Umorganisation in Anlage 2 der Richtlinie notwendig geworden. Im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich hiermit die Änderung der Anerkennungsrichtlinie bekannt. Die geänderte Anerkennungsrichtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Michael Harting Änderungen der Anerkennungsrichtlinie 1) 1. In Nr. 2.3 wird der Text wie folgt gefasst: ein Auszug aus dem VZR für die Personen, die für die Durchführung der SP verantwortlich sind. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein, 2. In Nr. 2.8 wird der Wortlaut ab dem 2. Anstrich wie folgt gefasst: auf welche Fahrzeuggruppe nach Nr. 3.2 Anlage VIIIc StVZO oder Fahrzeuge bestimmter Hersteller die Durchführung der AU und / oder AUK eine Beschränkung erfolgen soll, 3. Nach Nr. 2.8 wird folgende neue Nr. 2.9 aufgenommen: 2.9 einen Nachweis, dass eine für die Durchführung der SP verantwortliche Person oder eine Fachkraft im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C/CE ist und kein Fahrverbot besteht. SP dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die o. g. Person in der Betriebsstätte anwesend ist. 1) Hinweis: Geänderte oder zusätzlich aufgenommene Texte sind unterstrichen.

85 4. In Nr wird in der Überschrift das Wort Plaketten, gestrichen, - und der Wortlaut hinter dem 2. Bindestrich wie folgt gefasst: - für die Durchführung der AU und / oder AUK die Nachweis-Siegel und Prägezange mit Prägenummer. 5. In Nr. 4.4 werden die Wörter,Plaketten und Prüfbescheinigungen und / oder gestrichen. 6. In Nr werden jeweils die Wörter Prüfbescheinigungen und / oder und Plaketten und / oder gestrichen. 7. Nr wird wie folgt gefasst: Bei Prüfprotokollen und / oder AU- / AUK- Nachweisen, die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, ist eine Zweitschrift (Kopie) mit Zuordnung zu der verantwortlichen Person zu archivieren. Die Bestimmungen nach den Nrn bis gelten entsprechend. 8. In den Nrn. 4.5 und werden jeweils die Wörter AU-Prüfbescheinigungen und / oder und und/ oder jede AU-Prüfbescheinigung gestrichen. 9. In Nr. 4.6 wird der abschließende Wortlaut in Unter-Nr wie folgt gefasst: standardisierte Aufstellungen nach Vorgabe der Anerkennungs- oder Aufsichtsstelle über die bei jeder SP und / oder AU und / oder AUK festgestellten Mängel, aufgegliedert nach dem jeweiligen Prüfbereich. Diese Aufstellungen (Mängel-Übersichten) sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Anerkennungs- oder Aufsichtsstelle als standardisierte Jahresübersichten /-statistiken vorzulegen. Die Anerkennungsstellen sind verpflichtet, auf der Grundlage der ihnen vorgelegten betrieblichen Aufstellungen / Übersichten jährlich eine Statistik zu erarbeiten. In dieser Statistik sind alle durchgeführten SP und / oder AU und / oder AUK und die dabei festgestellten Mängel pro anerkannter Werkstatt zusammengefasst mit der Zuordnung zu der jeweils zugehörigen Kontrollnummer aufzulisten. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks stellt auf der Grundlage der ihm zu übermittelnden Aufstellungen / Statistiken eine Gesamtübersicht (-statistik) der festgestellten SP- und / oder AU- und / oder AUK-Mängel auf. Die Auswertungen sind auf Anforderung dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie den zuständigen obersten Landesbehörden zur Fortschreibung der maßgeblichen Vorschriften zur Verfügung zu stellen. 10. In Nr. 5.1 sind die Wörter und/ oder die Plaketten zu streichen. 11. Die Anlage 2 zur Anerkennungsrichtlinie wird wie folgt geändert: 11.1 In den der Tabelle nachgeordneten Beispielen: Erklärungen werden a) im 2. Beispiel (NW ) die Angabe Nr , und 4.3 durch die Angabe Nr. 3.2., 3.3, 3.5, 3.7, 3.8 und 3.9, b) im 3. Beispiel (BW ) die Angabe Nr. 4.1 und 4.3 durch die Angabe Nr. 3.2, 3.3, 3.4, 3.7, 3.8 und 3.9, c) im 4. Beispiel (TH ) die Angabe Nr , und 4.3 durch die Angabe Nr. 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8 und 3.9, und d) im 5. Beispiel (BB ) die Angabe Nr durch die Angabe Nr. 3.8 und 3.9 ersetzt In Nr. 1 (Kennbuchstaben der Länder und Kennnummern der Handwerkskammern in den jeweiligen Ländern) wird für das Land Niedersachsen Folgendes angefügt: - 8: Handwerkskammer Braunschweig und Lüneburg-Stade Nr. 2 der Anlage 2 erhält folgende Fassung: 2. Kennziffern für die Anerkennung zur Durchführung von AU nach Nr. 3 der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer der Anlage VIIIa StVZO 2.1 Mit einstelliger Kennziffer 1: Anerkennung gilt uneingeschränkt für die Durchführung von AU an Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach den Nr. 3.2, 3.3, 3.5, 3.7, 3.8 und 3.9 (alle Kraftfahrzeuge mit Fremdoder Kompressionszündungsmotor). 2: Anerkennung gilt uneingeschränkt für die Durchführung von AU an Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach den Nr. 3.2, 3.3, 3.7, 3.8 und 3.9 (alle Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor). 3: Anerkennung gilt für die Durchführung von AU an Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach den Nr. 3.5 und 3.7 (alle Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor; jedoch auch für Kraftfahrzeuge nach Nr. 3.2, wenn die Anerkennung vor dem erfolgte). 4: Anerkennung gilt für die Durchführung von AU an Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach den Nr. 3.5 und 3.7 (eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor und einer Gesamtmasse bis 7,5 Tonnen; jedoch auch für Kraftfahrzeuge nach

86 Nr. 3.2, wenn die Anerkennung vor dem erfolgte). 5: Anerkennung gilt für die Durchführung von AU an Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach den Nr. 3.5 und 3.7 (eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor und einer Gesamtmasse ab 2,8 Tonnen; jedoch auch für Kraftfahrzeuge nach Nr. 3.2, wenn die Anerkennung vor dem erfolgte). 6: Anerkennung gilt für die Durchführung von AU an Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach den Nr. 3.2, 3.3, 3.5, 3.7, 3.8 und 3.9 (eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor und einer Gesamtmasse bis 7,5 Tonnen). 7: Anerkennung gilt für die Durchführung von AU an Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach den Nr. 3.2, 3.3, 3.5, 3.7, 3.8 und 3.9 (eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor und einer Gesamtmasse ab 2,8 Tonnen). 8: Anerkennung gilt für die Durchführung von AU an Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach den Nr. 3.5 und 3.7 (eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor und einer Gesamtmasse ab 2,8 Tonnen). 9: Anerkennung gilt für die Durchführung von AUK an Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nr. 3.8 und 3.9 (Krafträder). 2.2 Mit zweistelliger Kennziffer für die Anerkennung zur Durchführung von AU und / oder AUK x ohne: Anerkennung gilt für die AU-Durchführung an Kraftfahrzeugen nach Nr. 2.1 ohne OBD. x1: Anerkennung gilt für die AU-Durchführung an Kraftfahrzeugen nach Nr. 2.1 mit Otto-OBD aber ohne Diesel-OBD. x2: Anerkennung gilt für die AU-Durchführung an Kraftfahrzeugen nach Nr. 2.1 mit Diesel-OBD aber ohne Otto-OBD. x3: Anerkennung gilt für die AU-Durchführung an Kraftfahrzeugen nach Nr. 2.1 mit OBD. (x = einstellige Kennziffer nach Nr. 2.1) (VkBl 2012 S. 467) Nr. 112 Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte, die - Sicherheitsprüfungen (SP) an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, - Untersuchungen der Abgase (AU) an Kraftfahrzeugen mit Fremdund/oder Kompressionszündungsmotoren, - Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (AUK) und davon abgeleiteten Kraftfahrzeugen nach 29, Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO durchführen ( SP-/AU-/AUK-Schulungsrichtlinie ) Bonn, den 24. Mai 2012 LA 20/7345.2/ Die vorgenannte Richtlinie vom wurde im Verkehrsblatt 2006, Seite 326, veröffentlicht. Infolge der Änderung der Vorschriften des 29, der Anlagen VIII, VIIIa, VIIIc und VIIId StVZO muss die Richtlinie angepasst werden. Die geänderte Richtlinie wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben und ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Änderungen: 1. Im Wortlaut der Richtlinienbenennung wird jeweils die Angabe nach 29 und 47a i.v.m. Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO ersetzt durch die Angabe nach 29, Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO. 2. In der Tabelle zu Nummer 6.4 (SP-Schulung) wird der Wortlaut Auspuffanlage ersatzlos gestrichen und die folgende Nummer Bremsanlage erhält die Nummer Bremsanlage. 3. In der gleichen Tabelle erhält die Nummer folgenden Wortlaut: Praktisches Können - Durchführung von Sicht-/Funktions-/Wirkungsprüfungen einschließlich der Prüfung nach Vorgaben an Einrichtungen nach bis Einsatz von Mess- und Prüfgeräten. Hinweis: Die jeweiligen Angaben zur Schulungsdauer bleiben unverändert. 4. In Anlage 1 zu Nummer 4.7 der Richtlinie (Mindestanforderungen an die SP-/AU-/AUK-Schulungsstätten) wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Unter Nummer 3 (Grube oder Hebebühne oder Rampe mit Beleuchtungsmöglichkeit) werden die Angaben bei AU-Schulungsstätten gestrichen und ein Bindestrich eingesetzt. b) Die Nummer 7 (Fußkraft- und Handkraftmessgerät) (Bremsanlagen) wird mit allen Angaben ersatzlos gestrichen. Die laufenden Nummern 8 bis 14 erhalten die Nummern 7 bis 13.

87 c) Es wird folgende neue Nummer 14 aufgenommen: 14. Einrichtungen für die Prüfung von Vorgaben nach Anlage VIIIe StVZO i.v.m. der SP-Richtlinie In der Spalte SP wird ein und in den drei übrigen Spalten jeweils ein Bindestrich aufgenommen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Michael Harting Notizen:

88 Wir haben nichts gegen Ihren Erfolg, wir haben etwas dafür Werbemittel zur Signalisation und Kundenbindung: Du, ich glaub, der muß bald zur HU Servicegutschein Servicegutschein 20 Servicegutschein inkl. AU Fachwerkstatt-Service für alle Marken HU-Erinnerungskarten Servicegutschein Servicegutscheinin Mister A.T.Z. GmbH, Herdecke ns lung Servicegutscheinchein 20 g g ich. t mit anderen Aktionen / Angeboten kombinierbar szahlung ist nicht möglich. Nicht mit anderen Aktionen / Angeboten kombinierbar * Barauszahlung ist nicht möglich. Nicht mit anderen Aktionen / Angeboten kombinierbar Kunden empfehlen Kunden Ihre Empfehlung ist uns ein dickes Extra wert Kunden empfehlen Kunden Ihre Empfehlung ist uns ein dickes Extra wert Kunden empfehlen Kunden Ihre Empfehlung ist uns ein dickes Extra wert Hochformatflaggen KWK 6-seiter0312.indd :45:00 KWK 6-seiter0312.indd :45:00 KWK 6-seiter0312.indd :45:00 Treue-Stempel 1% Treue-Stempel 6% Treue-Stempel 2% Treue-Stempel 8% Bringen Sie diesen Pass bei jedem Werkstattbesuch mit. TREUE-PASS für: Jede Rechnung ab 100, (Material und Lohn) stempeln wir der Reihe nach auf den Feldern unten ab. Pro Feld erhalten Sie den entsprechend abgebildeten Rabatt, max. jedoch 100,. (ausgenommen sind Unfallschäden) Dieser Bonus-Pass ist übertragbar! Geben Sie Ihren Familienmitgliedern, Freunden und Kollegen Ihren Pass mit, damit Sie schneller die 10% erhalten. JETZT SAMMELN UND SPAREN! TEILNAHMEBEDINGUNGEN Fachwerkstatt-Service für alle Marken Treue-Pässe Treue-Stempel 4% Treue-Stempel ab hier 10 %, wenn mindestens 1 Werkstattaufenthalt pro Jahr in unserer Werkstatt erfolgte. A.T.Z. GmbH ster A.T.Z. GmbH Mister A.T.Z. GmbH Fachwerkstatt-Service für alle Marken Fachwerkstatt-Service für alle Marken Fachwerkstatt-Service für alle Marken Flyer Kunden empfehlen Kunden... und weiteres mehr. Weiter Informationen und die Möglichkeit zur Bestellung finden Sie unter: Spannbänder Mister A.T.Z. GmbH Informationen unter: eine exklusive Leistung für Sie als FREIE WERKSTATT Werkstattmarketing für freie Kfz-Unternehmer oder Telefon

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