Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
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- Eleonora Kappel
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1 Berlin, Juni 2006 Stellungnahme Nr. 31/06 abrufbar unter Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Steuerrechtsausschuss zur zur geplanten Unternehmenssteuerreform Mitglieder des Ausschusses: Rechtsanwalt Dr. Michael Streck, Rechtsanwalt Dr. Stephan Eilers, (Berichterstatter) Rechtsanwalt Dr. Dietrich von Elsner, Rechtsanwalt Dr. Gerrit Frotscher, Rechtsanwalt Robert Hörtnagl, Rechtsanwalt Dr. Klaus Olbing, Rechtsanwalt Dr. Stephan Schauhoff, Rechtsanwalt Dr. Egon Schlütter, Rechtsanwalt Dr. Matthias Söffing, Rechtsanwalt Prof. Dr. Joachim N. Stolterfoht Zuständiger DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Jens Wagener
2 Verteiler: Bundesministerium der Justiz Bundesministerium der Finanzen Vorsitzender des Rechtsausschusses des Bundestages Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Landesgruppen und -verbände des DAV Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des DAV Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften des DAV Steuerrechtsausschuss des DAV Bundesrechtsanwaltskammer Bundesnotarkammer Deutscher Notarverein Institut der Wirtschaftsprüfer Deutscher Richterbund Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) Deutscher Steuerberaterverband Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Bundesverband der Freien Berufe ver.di Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Bundesverband Deutscher Banken Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.v. (SdK) - Die Aktionärsvereinigung - Zeitschrift Die Aktiengesellschaft NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht WM Wertpapiermitteilungen ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht Börsenzeitung Handelsblatt Frankfurter Allgemeine Zeitung NJW Financial Times Deutschland Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2
3 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag vom beschlossen, in Deutschland zum eine umfassende Unternehmenssteuerreform umzusetzen 1. Auch wenn bislang von der Bundesregierung noch kein konkreter Reformentwurf veröffentlicht worden ist, zeichnen sich doch schon jetzt in der politischen Diskussion die wesentlichen Problempunkte der geplanten Reform ab. Nachfolgend soll kurz zu diesen Punkten Stellung genommen werden DAV befürwortet einheitliche Unternehmensbesteuerung Der Steuerrechtsausschuss befürwortet die Einführung eines einheitlichen, rechtsformneutralen Unternehmenssteuersystems mit einem ermäßigten Steuersatz auf Unternehmensebene. Die steuerliche Gesamtbelastung der Unternehmen sollte dabei auf Unternehmensebene einen Prozentsatz von 25 % bis 30 % nicht übersteigen. 2. Ermäßigter Steuersatz für unternehmerische Tätigkeit, nicht für Kapitaleinsatz Die Anwendung des ermäßigten Unternehmenssteuersatzes sollte entgegen dem Vorschlag des Sachverständigenrates nicht von der Höhe des in ein Unternehmen investierten Kapitals abhängig gemacht werden. Da sich der volkswirtschaftliche Nutzen einer unternehmerischen Tätigkeit nicht nach der Höhe des investierten Kapitals bemisst und sich die Höhe des Kapitaleinsatzes zudem in einzelnen Branchen erheblich unterscheidet, scheint dem Steuerrechtsausschuss die Höhe des investierten Kapitals nicht als zuverlässiger Indikator zur Abgrenzung der förderungswürdigen Einkünfte geeignet zu sein. Gegen die privilegierte Besteuerung des Kapitaleinkommens, wie sie der Sachverständigenrat vorschlägt, spricht zudem, dass diese volkswirtschaftlich falsche Impulse setzt, indem die sicher zu erzielende Basisrendite aus einer unternehmerischen Betätigung niedrig, die 1 2 Gemeinsam für Deutschland mit Mut und Menschlichkeit, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom , S. 69. Da derzeit von Seiten des Bundesfinanzministeriums vor allem das Steuerreformmodell der Stiftung Marktwirtschaft (Steuerreformmodell der Stiftung Marktwirtschaft) sowie das Steuerreformmodell, welches aus der Zusammenarbeit zwischen dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, dem Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht sowie dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH entstanden ist (Steuerreformmodell des Sachverständigenrates) auf ihre konkrete Umsetzung hin untersucht werden, soll vor allem auf die Vorschläge aus diesen beiden Modellen eingegangen werden. 3
4 darüber hinausgehende, in der Regel mit viel größeren Risiken behaftete Rendite hingegen hoch besteuert wird. Nach Meinung des Steuerrechtsausschusses ist es insgesamt sachgerechter, wenn zur Abgrenzung der förderungswürdigen Einkünfte entsprechend dem Modell der Stiftung Marktwirtschaft ausschließlich auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens abgestellt wird. 3. Einfachheit des Steuersystems vor überzogener Einzelfallgerechtigkeit Bei der Ausgestaltung des neuen Unternehmenssteuersystems sollte dem Ziel der Einfachheit des Steuersystems gegenüber einem überzogenen und in der Gesamtsicht eher schädlichen Streben nach Einzelfallgerechtigkeit der Vorrang eingeräumt werden. Die geplante Gesamtsteuerbelastung von 25 % - 30 % auf Unternehmensebne sollte dementsprechend für sämtliche Unternehmen gelten, unabhängig davon, ob der individuelle Einkommensteuer- Durchschnittssteuersatz der hinter den Unternehmen stehenden Individuen u.u. niedriger ausfällt. Auch eine Beschränkung der Verlustverrechnung auf die Unternehmensebene muss als zum Zwecke eines möglichst einfachen Unternehmenssteuersystems notwendige Konsequenz der Unternehmenssteuerreform akzeptiert werden. Soweit von Seiten der Politik gewünscht, sollte ein Ausgleich für die u.u. im Einzelfall aufgrund der einheitlichen Besteuerung zu hohe Gesamtsteuerbelastung auf Unternehmensebene bei dem jeweiligen Unternehmer auf Einkommensteuerebene geschaffen, die Unternehmenssteuer hiermit aber nicht belastet werden. 4. Keine Einbeziehung von Einzelunternehmern in das neue Unternehmenssteuersystem? Ca. 50 % - 60 % der derzeit bestehenden Einzelunternehmen würden im neuen Unternehmenssteuersystem bei einer steuerlichen Gesamtbelastung von 25 % - 30 % schlechter behandelt als nach geltendem Steuerrecht. Die meisten Einzelunternehmen würden damit zu Verlierern der Unternehmensteuerreform, soweit ihre leistungsfähigkeitsgerechte Einbeziehung in das neue System nicht über zahlreiche Ausnahmeregelungen gewährleistet wird. Angesichts dessen, dass Einzelunternehmen gegenüber Kapital- und Personengesellschaften wesentliche strukturelle Unterschiede aufweisen, ist der Steuerrechtsausschuss der Auffassung, dass Einzelunternehmer aufgrund der gerade geschilderten Belastungsfolgen nicht notwendigerweise in das neue System der Unternehmensbesteuerung einbezogen werden müssen. Er ist vielmehr der Ansicht, dass Einzelunternehmer ohne weiteres auch weiterhin wie bisher der Einkommensteuer unterworfen werden könnten, soweit eine leistungsfähigkeitsgerechte Einbeziehung in das neue Unternehmenssteuersystem zu 4
5 komplex wäre. Das Unternehmenssteuersystem kann auf diese Weise einfach gehalten werden, ohne die Einzelunternehmen schwerwiegend zu benachteiligen. Der Steuerrechtsausschuss lehnt dagegen eine Optionslösung für Einzelunternehmer aufgrund der sich daraus voraussichtlich ergebenden Komplikationen ab. 5. Einheitliches Gewinnermittlungsgesetz DAV befürwortet die Einführung eines einheitlichen Gewinnermittlungsgesetzes unter Aufgabe der Maßgeblichkeit. 6. Organschaft / Gruppenbesteuerung Der Steuerrechtsausschuss hält eine Neuorganisation des Organschaftsrechts für sinnvoll. Insbesondere sollte die Mehrmütterorganschaft wieder eingeführt werden. 7. Umwandlungssteuerrecht Eine erfolgreiche Reform des Unternehmenssteuerrechts bedingt die Einführung eines an das neue System der Unternehmensbesteuerung angepassten Umwandlungssteuerrechts. Die Grunderwerbsteuer, welche sich heute aufgrund ihrer Kompliziertheit und ihrer Belastungsfolgen im Rahmen der meisten Umwandlungsvorgänge als äußerst hinderlich erweist, sollte dabei nach Möglichkeit bei Umwandlungsvorgängen nicht entstehen. Das derzeit von Regierungsseite geplante Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) wirkt nach Auffassung des Steuerrechtsausschusses zu den Zielen der Unternehmenssteuerreform kontraproduktiv. Der Gesetzgeber will im Rahmen des SEStEG bereits jetzt eine wesentliche Änderung des Umwandlungssteuerrechts herbeiführen, ohne zu wissen, was er in 2008 für ein Unternehmenssteuerrecht einführen will. Es ist absehbar, dass dies bei Einführung des neuen Unternehmenssteuerrechts zu erheblichen Abstimmungsproblemen führen wird. Das SEStEG ist zudem in vielen Punkten (Realisationsgrundsatz, Untergang von Verlustvorträgen, etc.) für den Steuerpflichtigen sehr restriktiv und steht damit im Widerspruch zu dem Ziel der Unternehmenssteuerreform, ein international wettbewerbsfähiges Unternehmenssteuersystem zu schaffen. Nach Auffassung des Steuerrechtsausschusses sollte sich der Gesetzgeber im Moment alleine auf die schon vor 2008 zwingend erforderliche Umsetzung der Fusionsrichtlinie beschränken. Die weitere Neuregelung des UmwStG sollte dagegen bis zur Unternehmenssteuerreform 2008 ausgesetzt und dann von vornherein an das neue Unternehmenssteuersystem angepasst werden. 5
6 8. Reform der Kommunalfinanzen Die Gewerbesteuer ist in ihrer derzeitigen Form als Sondersteuer für Gewerbetreibende steuerrechtlich nicht zu rechtfertigen. Sie behindert eine Vereinfachung des Steuersystems und führt insbesondere mit ihren ertragsunabhängigen Komponenten zu volkswirtschaftlich schädlichen Belastungen. Will man die Unternehmenssteuerbelastung tatsächlich auf 25 % - 30 % absenken, ist eine Reform der Gewerbesteuer im Rahmen der geplanten Unternehmenssteuerreform unumgänglich. Das Vier-Säulen-Modell der Stiftung Marktwirtschaft ist in diesem Zusammenhang geeignet, die Finanzierung der Kommunalfinanzen auf eine breite Grundlage zu stellen und die Belastungswirkungen gleichmäßig auf sämtliche gesellschaftliche Gruppen zu verteilen, ohne die Gesamtbelastung der Unternehmen über die angestrebte Belastungsgrenze zu treiben. Fatal, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der ursprünglich einmal angestrebten Steuervereinfachung, wäre es, wenn der Gesetzgeber, wie jetzt von der Politik diskutiert, als faulen Kompromiss neben einer abgesenkten Körperschaftsteuer die Gewerbesteuertatbestände mit erheblichen ertragsunabhängigen Elementen anreichern würde und zusätzlich eine Betriebslohnsteuer neu einführen würde. Die wechselseitige Anrechnung der verschiedenen Steuern könnte zwar die Gesamtbelastung reduzieren, würde aber den Steuerstandort Deutschland schon wegen der Vielzahl neuer Steuertatbestände weiter in Verruf bringen. 9. Beachtung der internationalen Besteuerungsvorgaben Das künftige Unternehmenssteuerrecht sollte so konzipiert sein, dass es sich in das bestehende internationale System der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen einfügt. Dies wäre zumindest bei einer Umsetzung des Steuerreformmodells der Stiftung Marktwirtschaft nicht der Fall: Dadurch, dass Gewinnentnahmen in diesem Modell künftig nicht mehr den Unternehmensgewinnen in Art. 7 OECD-Musterabkommen, sondern den Dividendenzahlungen in Art. 10 OECD- Musterabkommen zugeordnet werden sollen, ohne dass es zu einer gleichzeitigen Anrechnung von im Ausland gezahlten Steuern kommt, kommt es im internationalen Kontext zu einer deutlich veränderten und für die betroffenen Gesellschaften nachteiligen steuerlichen Behandlung der Personengesellschaften, die mit den Vorgaben des OECD- Musterabkommens nicht zu vereinbaren ist. 6
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