Die Zahlung der vereinbarten monatlichen Einstellkosten hat bis zum 3. Tag des laufenden des Monats auf das Konto der DIE RANCH GmbH- zu erfolgen.
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- Gert Kaiser
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1 1. Form der Einstellung von Pferden Die Einstellung von Pferden kann bei der Firma -- in Außenboxen oder im Offenstall erfolgen. Die Unterbringung des Pferdes im Außenboxstall beinhaltet folgende Leistungen. 1. Einstellung des Pferdes 2. tägliches Füttern mit Heu und Kraftfutter 3. tränken 4. Weidegang in der grünen Saison täglich 5. Tägliches Misten und Einstreuen der Außenbox Die Unterbringung des Pferdes im Offenstall beinhaltet folgende Leistungen: 1. Einstellung des Pferdes 2. tägliches Füttern mit Heu 3. Bereitstellung von Kraftfutter zur eigenen Fütterung 4. tränken 5. Weidegang in den grünen Monaten täglich. Beim Weidegang werden die Pferde in Herden auf den Koppeln gehalten. 2. Einstellvertrag, Laufzeit, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug Der Einstellvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Kündungsfrist von 2 (zwei) Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Die Zahlung der vereinbarten monatlichen Einstellkosten hat bis zum 3. Tag des laufenden des Monats auf das Konto der - zu erfolgen. Ändern sich während der Vertragslaufzeit die betrieblichen Kosten (Futtermittel, Personal, Energie, Wasser, Entsorgung o. ä.) in nicht unerheblichem Umfang, so verständigen sich die Parteien auf eine angemessene Anpassung der Einstellkosten. Stand Seite 1 von 6
2 Die vorübergehende Abwesenheit des eingestellten Pferdes (Urlaub, Turnierbesuch, Klinikaufenthalt) bis zu 2 Wochen befreit den Einsteller nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vollständigen Einstellkosten. Verspätete Zahlungen der Einstellkosten oder sonstiger Rechnungen berechtigt DIE RANCH GmbH- eine Mahngebühr von 10,00 und zuzüglich Verzugszinsen von 8% zu erheben. Ein Verzug tritt automatisch 7 Kalendertage nach dem Zahlungstermin oder Rechnungszugang ein. Ein Zahlungsverzug von mehr als vier Wochen hat eine fristlose Kündigung des Einstellungsvertrages zur Folge. Der -- wird das Recht eingeräumt das Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Einstellers wahrzunehmen. Die RANCH GmbH ist befugt ihre Ansprüche aus dem Erlös der Verwertung der eingebrachten Sachen zu befriedigen. Das eingestellte Pferd kommt den eingebrachten Sachen gleich. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt 2 Wochen nach Verkaufsandrohung gegenüber dem Einsteller per Einschreiben ein. Das Einschreiben wird an die zuletzt bekannte Anschrift gesandt. Die Nachweispflicht einer mitgeteilten Anschriftänderung gegenüber der - liegt beim Einstelller. Der Einsteller ist nicht berechtigt ohne Zustimmung ein anderes Pferd einzustellen, oder seinen Einstellplatz einem Dritten zur Nutzung zu überlassen, oder bauliche Veränderungen vorzunehmen. Mit seiner Unterschrift des Einstellvertrages erklärt der Einsteller, dass er Eigentümer des eingestellten Pferdes und des Reitzubehörs im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist und Rechte Dritter nicht bestehen. 3. Nutzung der vorhandenen Anlagen Der Einsteller ist berechtigt, sämtliche Anlagen der - in der dafür vorgesehenen Weise zu nutzen. Er hat diese pfleglich zu behandeln, eventuell verursachte Schäden sind der Geschäftsführung unverzüglich mitzuteilen. Stand Seite 2 von 6
3 Die Nutzung der Stallungen, der Reitanlage, der Weiden und der anderen Anlage erfolgt jeweils auf eigene Gefahr. Der Einsteller erkennt die Hausordnung in der jeweils aktuellen Form an. Der Einsteller muss sich ein Verhalten von Personen, die er mit dem Reiten seines Pferdes oder sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen beauftragt oder betraut hat, zurechnen lassen. Der Einsteller hat für alle Schäden an Einrichtungen aufzukommen, die durch ihn, sein Pferd und durch Personen, die er mit dem Reiten seines Pferdes oder sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen beauftragt oder betraut hat, verursacht werden. 4. Haftung des Einstellers Sämtliche Pferde (Ausnahme Hengste) werden in Gruppen auf Ausläufen oder Koppeln gehalten. Diese Form der Herdenhaltung birgt Risiken für die Gesundheit der Pferde. Sämtliche Einsteller sind auf die Risiken dieser Haltungsform hingewiesen worden. Die RANCH GmbH übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Schäden, die aus dieser Haltungsform resultieren können. Sollte sich das Pferd während des Umgangs dem Einfluss der Mitarbeitern der DIE RANCH GmbH- oder von ihm beauftragten externen Trainern gegen deren Willen entziehen und widersetzen und dadurch dritte Personen oder deren Sachen beschädigen, so haftet der Einsteller als Tierhalter. 5. Gesundheitsvorsorge, Tierarzt, Hufschmied Alle Pferde, die auf das Betriebsgelände der -- verbracht werden, müssen bei Anlieferung frei von ansteckenden Krankheiten sein. Der Eigentümer haftet hierfür gegenüber der --. Für alle Pferde, die auf dem Gelände der -DIE RANCH GmbH- kurz- oder langfristig untergebracht werden, muss ein gültiger Impfschutz gegen Influenza, Tetanus und Herpes nachgewiesen werden. Der Nachweis ist der Geschäftsführung unaufgefordert zu erbringen. Wiederholungsimpfungen haben gemäß den Empfehlungen der FN für Influenza und Herpes nach sechs Monaten sowie für Tetanus nach 2 Jahren zu erfolgen. Wird der Nachweis über eine erfolgte Wiederholungsimpfung nicht innerhalb von 14 Tagen erbracht, wird ein Tierarzt seitens der -- damit Stand Seite 3 von 6
4 beauftragt. Alle damit entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Alle Pferde, die sich langfristig auf dem Gelände befinden, werden viermal jährlich mit den entsprechenden Medikamenten entwurmt. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. -- ist berechtigt, das Pferd vom einen Tierarzt behandeln zu lassen, sollte dies in Notfällen geraten sein. Die gesamten Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers des Pferdes. -- übernimmt keinerlei Haftung für Schädigungen des Pferdes jedweder Art bei einem Transport. Wird -- mit der Durchführung anfallender Hufschmiedarbeiten beauftragt, erfolgt eine regelmäßige und selbstständige Kontrolle. Der Eigentümer des Pferdes verpflichtet sich, die gesamten anfallenden Kosten für regelmäßige Hufpflegearbeiten zu übernehmen. Bei Beauftragung eines anderen Hufschmiedes ist der Eigentümer des Pferdes hierfür verantwortlich. Die Kosten für die Hufschmiedarbeiten werden direkt an den Eigentümer des Pferdes weitergegeben. 6. Bedingungen für das Training von Pferden Die Trainer der -- sind verpflichtet, Trainingspferde entsprechend ihren körperlichen und psychischen Voraussetzungen in der Trainingszeit einem Grundausbildungs-/ Korrektur-/Showtraining zu unterziehen. Ein voller Trainingsmonat umfasst 20 Arbeitstage, an denen mit dem Pferd gearbeitet wird. Ein halber Trainingsmonat umfasst entsprechend 10 Arbeitstage, an denen mit dem Pferd gearbeitet wird. Die Abrechnung des Trainings erfolgt in einer monatlichen Rechnungslegung. Im Rahmen des Trainings kann das Pferd nach Entscheidung des Trainers folgenden Maßnahmen unterzogen werde. Anbindungsübungen, hobbeln, aussacken, longieren, Sattel- und Gebissgewöhnung, führen oder reiten in der Reitbahn, Halle und Gelände. Die Trainer der -- behalten sich das Recht vor, solche Pferde, die sie, aus welchen Gründen auch immer, für ungeeignet halten, innerhalb von vier Wochen an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückzugeben. Unarten Verhaltensmängel des Pferdes müssen vom Auftraggeber vor Beginn des Trainings mitgeteilt werden. Vor Beginn des Trainings muss der Auftraggeber einen Bauchgurt, ein Pad und eine Abschwitzdecke bereitstellen. Stand Seite 4 von 6
5 Die Ausbildung von Pferden birgt gewisse Risiken in sich. Jeder Auftraggeber ist ausdrücklich auf die Risiken eines Pferdetrainings hingewiesen worden. Im Besonderen wurden alle Auftraggeber darauf hingewiesen, dass das Ausbildungsereignis von der Lernfähigkeit sowie seiner körperlichen Eignung abhängig ist. Für die Beständigkeit der erlernten Fähigkeiten und Verhaltensweisen kann keine Garantie übernommen werden. -- übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Schäden, die im Rahmen des Trainings an den Pferden entstehen sollten, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Sollte sich ein Pferd während des Trainings dem Einfluss des Trainers gegen dessen Willen entziehen und widersetzen und dadurch dritte Personen oder deren Sachen beschädigen, so haftet der Auftraggeber als Tierhalter. Dasselbe gilt für Schäden, die der Auftraggeber oder ihm Benannte während des Einweisungsunterrichts erleiden. 7. Bedingungen für die Erteilung von Reitunterricht Die Erteilung von Reitunterricht erfolgt auf den Grundlagen einer gegenseitigen Vereinbarung. Die Erteilung von Reitunterricht kann das durchgängig dass ganze Jahr, auch Sonn- und Feiertagen, erfolgen. Reitstunden werden mit den Trainern der -DIE RANCH GmbH- verabredet. Die vereinbarten Termine gelten als verbindliche Bestellung. Die Abrechnung des Reitunterrichts erfolgt entweder nach Beendigung der Reitstunde oder am Ende des Monats. Die Zahlung der Rechnung hat spätestens vierzehn Tage nach Rechnungslegung zu erfolgen. Sind die fälligen Entgelte für den Reitunterricht nicht gezahlt, so ist die -- berechtigt, dem Kunden die weitere Erteilung von Reitstunden zu versagen. Die Reitschüler sollten mindestens 20 Minuten vor der Reitstunde auf der Reitanlage zu erscheinen, um ihr Pferd vor den Reitstunden zu putzen, zu trensen und zu satteln, sowie sich nach der Reitstunde an Pferde- und Sattelpflege zu beteiligen. Kommt ein Reitschüler zu spät geht diese Zeit von der Reitstunde ab. Beim Reiten ist, das Tragen einer Reitkappe und feste Schuhen für Minderjährige Pflicht. Erwachsene können dies für sich selbst entscheiden. Das Tragen einer Reitkappe wird jedoch aus Sicherheitsgründen dringend empfohlen. Das Verhalten der Reiter in der Reitbahn wird durch die von der FN erlassene Bahnregel bestimmt. Grobe Verstöße können mit Platzverweis durch den Trainer der -DIE RANCH GmbH- geahndet werden. Stand Seite 5 von 6
6 Das Reiten von Pferden birgt gewisse Risiken in sich. Jeder Reitschüler ist ausdrücklich auf die Risiken des Reitunterrichts hingewiesen worden. -- übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Schäden, die im Rahmen des Reitunterrichts an den Reitschülern entstehen sollten, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Es liegt im Ermessen des Trainers, geeignet erscheinende Unterrichtsinhalte zu wählen, die der Leistungsfähigkeit des Reitschülers und den Sicherheitsanforderungen Rechnung tragen. Fremde Trainer bedürfen für ihre Tätigkeit der Zustimmung der Geschäftsführung der -DIE RANCH GmbH-. 8. Sorgfaltspflichten und Haftung des Stallbesitzers -- verpflichtet sich, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu behandeln. Der Stallbesitzer haftet jedoch für Schaden am eingestellten Pferd oder an eingebrachten Sachen nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Einsteller für alle etwaigen Ansprüche gegen den Stallbesitzer die volle hinsichtlich aller anspruchsbegründeten Tatsachen hat. -- hat den Einsteller darüber unterrichtet, dass lediglich eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die -- für Schäden am eingestellten Pferd und an den Personen nur in soweit haftet als dies die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt. Zum Abschluss darüber hinausgehender Versicherungen ist der Stallbesitzer nicht verpflichtet. Eine entsprechende Feuer- und Sachversicherung für das eingestellte Pferd durch den Einsteller wird empfohlen. Stand Seite 6 von 6
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