II. Versorgungsverhältnis

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1 BAV muss so 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG»dem Arbeitnehmer zugesagt«werden. Voraussetzung für ein Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist also eine»versorgungszusage«. 1 Wenn eine Versorgungszusage erteilt ist, aber noch keine Leistungen gewährt werden, spricht man von einer Versorgungsanwartschaft. Nach Eintritt eines Versorgungsfalls entsteht der Versorgungsanspruch. Aus dem Versorgungsanwärter wird der Versorgungsempfänger. Die Erteilung der Versorgungszusage ist ein rechtlicher Vorgang. Versorgungsverpflichtungen entstehen nicht»von selbst«. 2 Das Recht, bei Eintritt eines Versorgungsfalles Leistungen zu verlangen, ergibt sich aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis, das um ein Versorgungsverhältnis ergänzt wird, in dem der Arbeitgeber rechtsverbindlich eine Versorgungszusage erteilt. Eine Verpflichtung aus dem Gleichbehandlungs- oder Gleichberechtigungsgrundsatz steht einer Versorgungszusage gleich. Entsprechendes gilt für eine Leistungspflicht, die durch eine betriebliche Übung begründet wird ( 1b Abs. 1 S. 5 BetrAVG). Das durch die Versorgungszusage begründete Versorgungsverhältnis beinhaltet einen konkreten Durchführungsweg, einen bestimmten Rechtsbegründungsakt und einen Leistungsplan, die inhaltliche Gestaltung des Versorgungsversprechens Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Für die BAV gibt es fünf unterschiedliche Durchführungswege. Die wesentlichen Unterschiede sind nicht arbeitsrechtlich, sondern betriebswirtschaftlich- 44 steuerlich. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der BAV kann man an den in den Unternehmen und bei externen Versorgungsträgern bisher angesammelten Deckungsmitteln messen. In 2010 waren dies geschätzt: bei der unmittelbar zugesagten Versorgung 256,5 Milliarden t, bei Pensionskassen 113 Milliarden t, bei Direktversicherungen 53 Milliarden t, bei Unterstützungskassen 34,8 Milliarden t und beim Pensionsfonds 25,6 Milliarden t. 3 1 Aufschiebend bedingtes Leistungsversprechen. 2 Kemper in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 1 Rn. 33 f. 3 Schwind BetrAV 2012,

2 a) Unmittelbare Versorgungszusage 45 Bei der unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) beruht das Versorgungsverhältnis auf einer Zweierbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies gilt sowohl für die Anwartschafts- als auch für die Leistungsphase. Der Arbeitgeber erteilt selbst die Versorgungszusage und erbringt nach Eintritt des Versorgungsfalls unmittelbar aus eigenen Mitteln die Leistung ( 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG). Der Arbeitnehmer hat üblicherweise 4 einen Rechtsanspruch auf die ihm zugesagten Leistungen. Immer wenn in einer Unternehmensbilanz Pensionsrückstellungen gem. 249 HGB, 6a EStG ausgewiesen sind, handelt es sich um den Durchführungsweg unmittelbare Versorgungszusage. 46 In der Anwartschaftsphase wird die Pensionsrückstellung gewinnmindernd aufgebaut. Hierdurch entsteht beim Unternehmen ein Innenfinanzierungseffekt. In dieser Zeit treten beim Arbeitnehmer keine steuerlichen Folgen ein. Erst bei Auszahlung der Versorgungsleistung, die eine Betriebsausgabe ist, ist diese vom Versorgungsempfänger gem. 19 EStG voll zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Viele Betriebsrenten wurden früher steuerfrei ausgezahlt, weil die gesetzliche Rente nur mit dem Ertragsanteil besteuert wurde. Das BVerfG 5 hat aber für die Zeit ab dem eine Änderung der Besteuerung der gesetzlichen Renten gefordert. Mit dem Alterseinkünftegesetz 6 wurde zum die Besteuerung der gesetzlichen Rente erheblich verändert. Jede Rente wird mit mindestens 50 % (Bestandsrentner und Rentner mit Rentenbeginn in 2005) in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen. Für jeden künftigen Rentnerjahrgang steigt die Bemessungsgrundlage gem. 22 EStG. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 oder später wird die gesetzliche Rente zu 100 % in die steuerlichen Bemessungsgrundlagen einbezogen. Im Zeitraum von 2005 bis 2040 werden zudem Versorgungsfreibeträge gem. 19 Abs. 2 EStG abgeschmolzen. Für die betriebliche Altersversorgung führt dies dazu, dass in größerem Umfang als bisher diese Leistungen besteuert werden, womit die Nettoversorgung sinkt und deshalb der Versorgungsbedarf steigt. Dies zeigt, dass eine BAV durch Entgeltumwandlung noch wichtiger wird. 4 Fehlt der Rechtsanspruch, ist in der Handelsbilanz, nicht aber in der Steuerbilanz, eine Rückstellung zu bilden. 5 BVerfG , 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz AltEinkG) vom , BGBl. I S

3 1. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Ohne Bedeutung für den Arbeitnehmer ist, ob und wie der Arbeitgeber die von ihm zugesagten Leistungen finanziert. Er kann, muss aber nicht z.b. eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Eine solche Versicherung, bei der der Arbeitgeber das Bezugsrecht hat und der Arbeitnehmer versicherte Person ist, ist ein reines Finanzierungsinstrument. 7 Zur Abgrenzung einer Rückdeckungsversicherung von einer Direktversicherung vgl. Rdn. 62 ff. 47 b) Mittelbare Versorgungszusagen Die Differenzierung zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren 48 Durchführung der BAV ist in 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG ausdrücklich angesprochen. Eine mittelbare Versorgungszusage liegt vor, wenn die BAV über einen externen Versorgungsträger ( 1b Abs. 2 4 BetrAVG) abgewickelt wird. Bei der mittelbaren Versorgungszusage entsteht also eine Dreierbeziehung. Zu 49 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tritt der Versorgungsträger. Dieser erhält vom Arbeitgeber die notwendigen Mittel, aus denen bei Eintritt eines Versorgungsfalles die Leistungen an die Begünstigten erbracht werden. Nach dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschalteten Versorgungsträger unterscheidet man als mittelbare Durchführungswege die Direktversicherung, die Pensionskasse, den Pensionsfonds und die Unterstützungskasse. Bei den mittelbaren Versorgungszusagen beruhen die Rechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auch auf dem arbeitsrechtlichen Grundver- 50 hältnis. Das bedeutet: Bleiben die Leistungen des externen Versorgungsträgers hinter den zugesagten Leistungen zurück, z.b. weil nicht oder nicht in ausreichendem Umfang Versicherungsbeiträge (z.b. bei der Direktversicherung) gezahlt wurden, richten sich die Differenzansprüche unmittelbar gegen den Arbeitgeber. 8 Diese Subsidiärhaftung des Arbeitgebers (Verschaffungsanspruch) hat der Gesetzgeber in 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ausdrücklich geregelt. Dadurch wird die Lücke zwischen der Versorgungszusage und der Ausgestaltung des Durchführungsweges geschlossen, insbesondere wenn die Leistung des Versorgungsträgers hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt. Auch der externe Versorgungsträger kann zu Leistungen aus dem Gleichbehandlungs- bzw. Gleichberechtigungsgrundsatz verpflichtet sein, 9 indem 51 z.b. 7 BAG , 3 AZR 10/10, BetrAV 2012, 368 = BB 2012, BAG , 3 AZR 51/92, EzA 7 BetrAVG Nr. 45 = DB 1993, 986; BAG , 3 AZR 408/10, DB 2012, 2818 = BetrAV 2012, EuGH , Rs. C-379/99, EzA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 7 = DB 2002, 279; BAG , 3 AZR 631/97, EzA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 11 = DB 2003, 398; BAG , 3 AZR 550/03, EzA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 16 = DB 2005,

4 52 53 auch eine Pensionskasse eine Witwerrente zahlen muss, wenn eine Witwenrente zugesagt ist. In diesem Fall trifft den Arbeitgeber mittelbar das Finanzierungsrisiko. Der Arbeitgeber muss z.b. einer in Anspruch genommenen Pensionskasse entsprechende zusätzliche Zuwendungen zukommen lassen. Dasselbe gilt auch für konzernübergreifende Gruppenunterstützungskassen. 10 Zwischen Unterstützungskasse und Arbeitgeber (Trägerunternehmen) besteht Gesamtschuldnerschaft gemäß 421 BGB. Die Unterstützungskasse hat einen Vorschuss- und Aufwendungsersatzanspruch gem. 669, 670 BGB. Diese Subsidiärhaftung des Arbeitgebers ist fraglich, wenn wegen der Insolvenz des Versorgungsträgers Leistungen ausfallen, weil der Versorgungsträger selbst insolvent wird, also die Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Insolvenz des externen Versorgungsträgers nicht verhindert hat. Im Rahmen des 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber für das»versorgungsrisiko«, nicht jedoch für das»versicherungsrisiko«. Zu Letzterem gehört die Insolvenz des»versicherungsunternehmens«, die der Arbeitgeber nicht beeinflussen kann. Er darf deshalb der Versicherungsaufsicht vertrauen. 11 Damit dürfte allerdings ein Erfüllungsrisiko des Arbeitgebers aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen sein, da der Arbeitgeber bei den externen Durchführungswegen die Wahl zwischen solchen Versorgungsträgern hat, die dem Sicherungsfonds angehören und solchen Versorgungsträgern, die nicht über den Sicherungsfonds abgesichert sind. 12 Wählt der Arbeitgeber einen Versorgungsträger, der nicht dem Sicherungsfonds direkt (Direktversicherung, beigetretene Pensionskasse) oder mittelbar (rückgedeckte Unterstützungskasse oder rückgedeckter Pensionsfonds) angehört, wird man jedenfalls bei Zusagen, die ab 2005 erteilt wurden, dem Arbeitgeber das Ausfallrisiko zuweisen müssen, denn er bestimmt den Durchführungsweg einseitig. 13 Für die Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs auf Entgeltumwandlung ist diese vom Arbeitgeber selbst zu gestaltende Risikobegrenzung ein wesentliches Argument des BAG. 14 Denn wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei selbst entscheidet, welchen Durchführungsweg er vorgibt, dann entscheidet er auch selbst, welche Risiken er zu tragen bereit ist. Was für die Entgeltumwandlung gilt, gilt gleichermaßen für die arbeitgeberfinanzierte BAV. 10 BAG , 3 AZR 216/09, EzA 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 35 = BetrAV 2010, Kemper in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 1 Rn. 243 ff. 12 So BAG , 3 AZR 14/06, EzA 1a BetrAVG Nr. 2 = DB 2007, Siehe Rdn. 693 ff. 14 BAG , 3 AZR 14/06, EzA 1a BetrAVG Nr. 2 = DB 2007,

5 1. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Die Einstandspflicht des Arbeitgebers kann noch weitergehend eingeschränkt werden, indem z.b. nur eine Altersleistung zugesagt wird. 15 Auch über die Beitragszusage mit Mindestleistung werden Risiken eingeschränkt. Nur dann, wenn bei einer Direktversicherung, bei einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds die Leistung des externen Versorgungsträgers nicht ausreicht, um den Mindestanspruch zu erfüllen, trifft den Arbeitgeber die Einstandspflicht. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber für die Differenz einstehen. Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung bezieht sich die Mindestleistung nur auf die Altersleistung, nicht auch auf die Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung. Für diese Leistungen sind»nur«risikoanteile vorgesehen, die den Anspruch auf die Mindestleistung reduzieren. Dies ergibt sich aus 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Die über die Risikoprämie hinausgehenden Beiträge werden zur Finanzierung einer Altersversorgung verwendet. Anders als in 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG wird auch nicht von der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung gesprochen. Da die Mindestleistung mit dem planmäßig aufgebauten Versorgungskapital verglichen werden muss und nur für das Alter ein Kapital aufgebaut wird, kann bei vorzeitigen Leistungsfällen (Invalidität, Tod) keine Mindestleistung gefordert werden I Direktversicherung Bei der Direktversicherung ist der Versorgungsträger eine Lebensversicherungsgesellschaft (Legaldefinition in 1b Abs. 2 BetrAVG). Es überlagern sich 56 versicherungs- und arbeitsrechtliche Beziehungen. Das Versicherungsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer besteht, ist das Deckungsverhältnis. Das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Versorgungsversprechen ist das Valutaverhältnis. Beim Versicherungsvertrag ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer. Versicherte Person ist der Arbeitnehmer. Bezugsberechtigte hinsichtlich der Leistungen des Versicherers sind der Arbeitnehmer und/oder seine Hinterbliebenen. Der Arbeitgeber muss durch Beitragszahlung sicherstellen, dass der Versicherer im Versorgungsfall die Leistung an den oder die Begünstigten erbringen kann, andernfalls haftet er unmittelbar gegenüber den Versorgungsberechtigten. Ein solcher Fall kann z.b. eintreten, wenn ein Arbeitgeber ohne dazu arbeitsrechtlich berechtigt gewesen zu sein versicherungsrechtlich von seinem unabdingbaren Recht als Versicherungsnehmer zur Beitragsfreistellung oder zum Rückkauf der Lebensver- 15 BAG , 3 AZR 14/06, EzA 1a BetrAVG Nr. 2 = DB 2007, Huber in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 1 Rn. 458 ff.; Blumenstein FS Kemper, S

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