Unmask the Corrupt. TI Schweiz unterstützt die Umsetzung der FATF/GAFI - Empfehlungen
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- Bertold Ziegler
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1 Unmask the Corrupt TI Schweiz unterstützt die Umsetzung der FATF/GAFI - Empfehlungen Bern, 4. September 2014
2 1. Gesetzesvorlagen im Zusammenhang mit der Kampagne Unmask the Corrupt 1.1 Ziele der internationalen Kampagne Die Unmask the Corrupt campaign hat grundsätzlich drei Forderungen: 1. Die Errichtung von öffentlichen Geschäftsregistern, die die nutzniessenden Besitzer (wirtschaftlich Berechtigte) ausfindig machen können 2. Eine grössere Regulierung beim Kauf von Luxusprodukten und bei Luxus- Investitionen 3. Visa-Verbot für Korrupte Das Ziel besteht darin, Korrupten und ihren Mittelsmännern, die Verschiebung und die Nutzung ihres illegal erworbenen Vermögens zu erschweren und als gesetzeswidrig zu qualifizieren. Schlussendlich sollen der Umfang und die Anreize für grosse Diebstähle von öffentlichen Geldern und/oder das Ersuchen von Bestechungs- und Schmiergeldern vermindert werden. 2. Gesetzesvorlagen in Diskussion in der Schweiz Der Bundesrat möchte mit strengeren Regeln die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) umsetzen. Das nächste Länderexamen durch diese Gruppe steht im Jahr 2015 an. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die Empfehlungen der FATF wie folgt in der Gesetzgebung umzusetzen: 2.1 Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten Die Transparenz der Besitzverhältnisse und Finanzflüsse ist förderlich für die Korruptionsbekämpfung und die Aufdeckung von Geldwäscherei-Delikten. Die Behörden sollen folglich mit Informationsrechten gegenüber Unternehmen (mit Inhaberaktien) ausgestattet werden. Transparenz der juristischen Personen und der Inhaberaktien: Inhaberaktien 1 sollen einer Meldepflicht unterstellt werden. Wer Inhaberaktien einer nicht börsenkotierten Gesellschaft erwirbt, muss dies dem Unternehmen innert Monatsfrist melden. Die Aktionärsversammlung kann auch vorsehen, dass die Meldung an eine Bank erfolgt. Transparenz kann ausserdem über die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien hergestellt werden. Diese soll deshalb erleichtert werden. Mit verschiedenen Massnahmen soll sichergestellt werden, dass die Behörden Zugang zu den Informationen über die Aktionärinnen und Aktionäre und die Personen haben, die eine juristische Person letztendlich kontrollieren, insbesondere bei Gesellschaften mit Inhaberaktien. Die Meldepflicht besteht bei jedem Erwerb und nicht erst ab einer bestimmten Beteiligungshöhe. Zusätzlich werden aber Massnahmen gegen «Strohmannaktionäre» getroffen: Ab einer Beteiligung von 25 Prozent des 1 Inhaberaktien sind im Gegensatz zu Namensaktien Aktien, bei denen der Inhaber und nicht eine bestimmte Person Berechtigter ist. Sie sind anonym ausgestellt und einfach übertragbar. 2
3 Aktienkapitals oder der Stimmen müssen Aktionäre die natürliche Person melden, die an den Aktien wirtschaftlich berechtigt ist. Pflichten der Finanzintermediäre bei der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen: Die Finanzintermediäre müssen die wirtschaftlich berechtigten Personen einer Geschäftsbeziehung systematisch erfassen. Handelt der Finanzintermediär beispielsweise für ein Unternehmen, so muss er die Identität des an diesem wirtschaftlich Berechtigten in Erfahrung bringen. In den heutigen kantonalen Handelsregistern, in denen die Unternehmen aufgelistet sind, sind solche Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten nicht ausführlich genug erfasst. Begriff der politisch exponierten Person (PEP): Bei solchen haben die Finanzintermediäre erhöhte Sorgfaltspflichten wahrzunehmen. Der Begriff soll auf inländische PEP und PEP bei zwischenstaatlichen Organisationen ausgedehnt werden und die diesbezüglichen Regelungen direkt im Geldwäschereigesetz (GwG) verankern. Zudem zählen Personen in der Schweiz die führende öffentliche Funktionen wahrnehmen auch zu den PEP Parlamentarische Beratungen Ständerat 3 als Erstrat Der Ständerat hat als Erstrat die Gesetzesänderungen vom Bundesrat gutgeheissen. Die Strafbestimmungen bezüglich der Meldepflicht bei Inhaberaktien wurden jedoch trotz Ermahnungen von Bundesrätin Widmer-Schlumpf vom Ständerat gestrichen. Nationalrat 4 als Zweitrat Der Nationalrat will die Geldwäscherei-Regeln nicht den aktuellen internationalen Standards anpassen. Er hat die Vorlage des Bundesrates in zentralen Punkten aufgeweicht. Konkret will der Nationalrat unter anderem Parlamentarier nicht als PEP qualifizieren. Ausserdem will der Nationalrat bei Inhaberaktien nicht volle Transparenz herstellen: Der neuen Meldepflicht sollen nur grosse Unternehmen unterstellt sein. Damit nimmt er in Kauf, dass die Schweiz auf einer schwarzen Liste landen könnte Weiteres Vorgehen Nun kommt es zum Differenzbereinigungsverfahren zwischen den beiden Kammern. Sollte sich der Nationalrat durchsetzen, ist der Schweiz laut Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf der Platz auf einer schwarzen Liste sicher. 2 Die Problematik der Potentatengelder und der PEP ist auch in der Gesetzesvorlage Bundesgesetz über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) erfasst. 3 Senat 4 Grosse Kammer 3
4 TI Schweiz will, dass klar ersichtlich wird, welche natürlichen Personen hinter der juristischen Person stecken. TI Schweiz will, dass der Erwerbende dem Unternehmen oder einer Bank den Kauf von Inhaberaktien meldet. TI Schweiz will zudem, dass die wirtschaftlich Berechtigten in einem Register erfasst werden. Deshalb begrüsst TI Schweiz die Änderungsvorschläge des Bundesrates. 2.2 Regulierung beim Kauf von Luxusprodukten und bei Luxus- Investitionen Durch den Kauf von Luxusgütern mit Bargeld können Gelder aus illegalem Erwerb durch das Einspeisen in den wirtschaftlichen Kreislauf reingewaschen werden. So bezahlen speziell ausländische Personen in der Schweiz oft mit Bargeld. Dieses Risiko kann mit dem Verbot von Bargeldzahlungen für Immobilien oder Luxusgüter, die den Betrag von CHF übersteigen, reduziert werden. Barzahlung: Kaufgeschäfte, sowohl bei Fahrnis- als auch bei Grundstückkäufen, von mehr als Franken sollen künftig zwingend über einen Finanzintermediär erfolgen, der dem GwG unterstellt ist. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass ganze Wirtschaftsbranchen, die weder dem Banken- noch dem Parabankenbereich angehören, dem GwG unterstellt werden müssen. Gleichzeitig kann das Prinzip der Finanzintermediation, auf dem das GwG beruht, beibehalten werden. Stärkung der Wirksamkeit des Verdachtsmeldesystems: Zum einen kann die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) künftig bei anderen Schweizer Behörden die Informationen, die für die Analyse der Verdachtsmeldung nötig sind, einholen. Zum andern wird sie dank der neu vorgeschlagenen Vermögenssperre über mehr Zeit für die Durchführung ihrer Analysen verfügen. Parlamentarische Beratungen Konkret will der Nationalrat Bargeldzahlungen über CHF nicht verbieten. Für den Stand der parlamentarischen Beratungen siehe Punkt TI Schweiz will die Obergrenze für Bargeldzahlungen bei Kaufgeschäften auf CHF festsetzen. Zahlungen die darüber hinausgehen, müssen durch einen Finanzintermediär erfolgen. Der Änderungsvorschlag des Bundesrates stellt nach TI Schweiz eine geeignete, notwendige und zumutbare Massnahme dar. TI Schweiz bedauert folglich, dass der Nationalrat diesen Änderungsvorschlag bis jetzt abgelehnt hat. 4
5 2.3 Visa-Verbot für Korrupte Durch ein Reiseverbot für Korrupte wird der Zugang zu ihren illegal erworbenen Vermögenswerten erschwert. Die Schweiz kann dieses Problem jedoch nicht alleine in Angriff nehmen, sondern der Entscheid des Visa-Verbots muss in Kooperation mit den anderen Schengen-Staaten getroffen werden. TI Schweiz verlangt eine verstärkte internationale Zusammenarbeit der Schengen-Staaten zur Erfassung der Namen von korrupten Personen und die Erstellung von schwarzen Listen, damit diesen kein Visa ausgestellt wird. 5
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