Anlagerichtlinien. der Caritas Schweiz

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1 Anlagerichtlinien der Caritas Schweiz Luzern, 7. April 2005

2 Inhalt 1. Zweck der Anlagerichtlinien 2 2. Anlagekategorien Anlagehorizonte Kurzfristige Anlagen Mittel- und langfristige Anlagen Zulässige Anlagekategorien Geldmarktanlagen und flüssige Mittel Obligationen Schweiz Aktien Kollektivanlagen Andere Anlagen Restriktionen 4 3. Ziele der Anlagepolitik Kurzfristige Anlagen Mittel- und langfristige Anlagen 4 4. Anlagerat Zweck und Zuständigkeit Mitglieder Vorsitz und Sitzungsorganisation 5 5. Richtsätze im Anlageportefeuille Allgemeines Richtsätze und Gesamtbegrenzungen pro Anlagesegment 6 6. Kompetenzen 6 7. Rechnungslegungsgrundsätze und Wertschwankungsreserve 7 8. Schlussbestimmungen 7 1

3 1. Zweck der Anlagerichtlinien Mit diesen Richtlinien werden folgende Aspekte geregelt: Anlagekategorien: Definitionen und Begriffe Grundlage und Ziele der Anlagepolitik Richtsätze Anlageportefeuille Kompetenzen Die vorliegenden Anlagerichtlinien lehnen sich an die Vorgaben des schweizerischen Bundesgesetztes über die Berufliche Vorsorge (BVG, insbesondere BVV2) an. 2. Anlagekategorien 2.1 Anlagehorizonte Kurzfristige Anlagen Als kurzfristige Anlagen gelten finanzielle Mittel, die auf dem kurzfristigen Finanzmarkt (Geldmarkt) angelegt werden. Kurzfristige Anlagen haben in der Regel eine Laufzeit von maximal 12 Monaten. Kurzfristige Anlagen sind unter anderem Geldmarktpapiere wie Call- und Festgelder, Treuhandgelder, Devisen (Forderungen in Fremdwährungen) Mittel- und langfristige Anlagen Als mittel- bzw. langfristige Anlagen gelten Wertpapiere mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, wobei mittelfristige Anlagen in der Regel über eine Laufzeit von maximal drei Jahren verfügen. Zu den mittel- und langfristigen Anlagen zählen unter anderem Wertpapiere wie Kassenobligationen, Anleihensobligationen, Aktien, Fondsanlagen. 2.2 Zulässige Anlagekategorien Geldmarktanlagen und flüssige Mittel Liquide Mittel dürfen in kurzfristig kündbaren Bank- und Postkonti sowie in Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten angelegt werden. Die Auswahl der Anlagen erfolgt unter Berücksichtigung einer hohen Schuldnerqualität und der Erhaltung eines angemessenen Liquiditätsgrades. 2

4 2.2.2 Obligationen Schweiz Schweiz: Es dürfen auf Schweizer Franken lautende Obligationen, einschliesslich Kassenobligationen, der Eidgenossenschaft, der Kantone und Gemeinden, anderer schweizerischer öffentlicher Körperschaften sowie privater erstklassig beurteilter Emittenten mit Domizil in der Schweiz erworben werden. Obligationen Ausland, CHF: Es dürfen auf Schweizer Franken lautende Obligationen von erstklassig beurteilten, ausländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, supranationalen oder privaten Gesellschaften mit Domizil im Ausland erworben werden. Die Bonität der Schuldner muss mindestens einem Rating von A der Standard & Poor s oder einer gleichwertigen Qualität entsprechen. Obligationen Ausland, Fremdwährungen: Es dürfen auf Fremdwährungen lautende festoder variabel verzinsliche, leicht handelbare Obligationen öffentlich-rechtlicher Schuldner, supranationaler Gesellschaften oder privater, erstklassig beurteilter Unternehmen mit einem Rating von mindestens AA- der Standard & Poor s oder einer gleichwertigen Qualität erworben werden Aktien Sowohl in schweizerische als auch in ausländische Unternehmen sind Anlagen in Beteiligungspapiere möglich Kollektivanlagen Es dürfen Aktien- und Obligationenfonds sowie gemischte Fonds von erstklassigen Anbietern erworben werden, die eine Bewilligung zum öffentlichen Vertrieb in der Schweiz oder in einem ausländischen Land haben und über einen angemessenen Leistungsausweis verfügen. Die Anlagefonds haben den Vorgaben für die verschiedenen Anlagekategorien möglichst weitgehend zu entsprechen und werden gemäss ihrem Charakter prozentual den übrigen Anlagekategorien angerechnet Andere Anlagen Der Einsatz von Termingeschäften und Derivaten 1 darf nur zur Absicherung des Markt-, Währungs- oder Zinsrisikos im Rahmen der Bandbreiten der Anlagestrategie erfolgen. Es dürfen insbesondere keine Leerverkäufe getätigt werden. Anlagen in strukturierte Produkte sind grundsätzlich möglich unter Berücksichtigung der oben und in Abs. 2.3 erwähnten Restriktionen. Es werden keine Anlagen in einzelne Immobilienobjekte getätigt. Ausgenommen davon sind die Werte, die der Caritas Schweiz aus Schenkungen und Legaten zufallen oder Immobilien, die der eigenen Nutzung dienen. Möglich ist aber die Investition in Immobilien-Anlagefonds. 1 Derivate = Anlagen, die oft vom Wert eines Basisinstrumentes (beispielsweise Aktien) abhängen. Bekannte Instrumente sind vor allem Financial Futures und Optionen. 3

5 2.3 Restriktionen Die Anlagepolitik wird in Abs. 3 erläutert. An dieser Stelle sollen lediglich Grundvoraussetzungen behandelt werden. Die Auswahl der Titel erfolgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Risikoverteilung, sowohl in geografischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht und der sorgfältigen Auswahl der Eminenten. Bei den Anlagen in Obligationen, Aktien und Kollektivanlagen muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse kotiert sind oder ausserbörslich gehandelt werden. Die Anlagen müssen mit dem in Abs. 3.2 beschriebenen Ziel "Sozial- und Umweltverträglichkeit" kompatibel sein. 3. Ziele der Anlagepolitik Auf der Grundlage des Leitbildes und der Verbandspolitischen Grundsätze der Caritas Schweiz gelten folgende Zielsetzungen bei der Anlage der von Caritas treuhänderisch verwalteten Vermögensbestände: 3.1 Kurzfristige Anlagen Die kurzfristigen Anlagen der finanziellen Mittel richten sich nach folgenden Anlagezielen und folgender Rangreihenfolge: 1. Sicherheit und Liquidität 2. Rentabilität Die Anlageziele Sicherheit, Liquidität und Rentabilität richten sich nach der im Anlagewesen der Schweiz üblichen Auffassung. Sie werden in diesem Reglement nicht weiter ausgeführt. 3.2 Mittel- und langfristige Anlagen Die Anlagen in mittel- und langfristige Wertpapiere (Bilanzpositionen Wertschriften ) richtet sich nach den folgenden vier Anlagezielen und folgender Reihenfolge: 1. Sicherheit, 2. Rentabilität, 3. Sozial- / Umweltverträglichkeit, 4. Liquidität. Mit dem Anlageziel Sozial- und Umweltverträglichkeit wird eine vermehrte Ausrichtung der Vermögensanlage auf weltverträgliche Anlagewerte verfolgt. Darunter fallen Anlage- 4

6 titel von Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine ganzheitliche und nachhaltige Entwicklung im Bereich der Oekologie, des Umweltschutzes, aber auch auf sozialem Gebiet verfolgen. Dieses Anlageziel kann durch weitere Anlagebereiche konkretisiert werden (z.b. auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus). Für die ergänzende und sachgemässe Auslegung dieses Zieles ist der Interne Anlagerat zuständig. 4. Anlagerat 4.1 Zweck und Zuständigkeit Der Anlagerat ist zuständig für die Überwachung der Anlagepolitik. 4.2 Mitglieder Der Anlagerat besteht aus drei Mitgliedern. Neben dem Direktor/der Direktorin, der/die dem Rat vorsteht, gehört dem Rat eine externe Fachperson sowie ein interner Mitarbeiter bzw. eine interne Mitarbeiterin an. Der Bereichsleiter/die Bereichsleiterin Finanzen und Administration gehört dem Anlagerat mit beratender Stimme an. Der interne Mitarbeiter bzw. die interne Mitarbeiterin soll aufgrund seiner bzw. ihrer Kompetenz und Erfahrung in Caritas Grundlagenarbeit oder operationeller Caritas-Arbeit ernannt werden. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Direktors bzw. der Direktorin durch die Geschäftsleitung. 4.3 Vorsitz und Sitzungsorganisation Der Direktor bzw. die Direktorin hat den Vorsitz. Der Anlagerat tritt jährlich mindestens einmal auf Einladung des/der Vorsitzenden zusammen. 5. Richtsätze im Anlageportefeuille 5.1 Allgemeines Für die Anlagen werden zur Risikobegrenzung maximale Richtsätze je Anlageart und Anlageschuldner bestimmt. 5

7 Die Richtsätze verstehen sich als Höchstwerte zu Marktwerten. Sie dürfen nicht überschritten werden. Anlagewerte, die der Caritas Schweiz aus Schenkungen oder Legaten zukommen, fallen ein Jahr nach ihrem Zugang ins Wertschriftendepot ebenfalls unter die Bestimmungen zu den Richtsätzen. 5.2 Richtsätze und Gesamtbegrenzungen pro Anlagesegment Anlagesegment (Die Prozentsätze beziehen sich auf das gesamte Portefeuille.) Obligationen bei Bund, Kantonen und bei Kantonalbanken mit voller Staatsgarantie Obligationen bei übrigen Kantonalbanken, Grossbanken, Pfandbriefanstalten und Raiffeisenverband Maximaler Anteil je Segment in % der Gesamt- Anlagen Andere Obligationen Inland in CHF Maximalter Anteil je Schuldner in % der Gesamt- Anlagen Ausländische Obligationen in CHF Ausländische Obligationen in Fremdwährungen gilt nicht für Fonds Im Inland und Ausland kotierte Aktien 35 5 gilt nicht für Fonds Immobilien Titel (Aktien, Anlagefonds, Hypothekarkredite) 25 5 Strukturierte Produkte 10 5 Fremdwährungen Kompetenzen Für die Umsetzung und Einhaltung dieser Anlagerichtlinien ist der Bereichsleiter bzw. die Bereichsleiterin Finanzen und Administration (F&A) zuständig. Dabei hat er bzw. sie den Anlagerat gemäss Artikel 4 zu konsultieren. 2 Ausländische Obligationen (Schweizer Franken und ausländische Währung zusammen) dürfen den Maximalwert von insgesamt 30 % nicht überschreiten. 6

8 Einzelne Anlageentscheide werden vom Bereichsleiter/der Bereichsleiterin F&A getroffen und vom Direktor bzw. der Direktorin genehmigt. Der Entscheid ist zu dokumentieren. Die Geschäftsleitung erstellt jährlich einen Bericht über das Anlagewesen der Caritas Schweiz. Die GPK gibt dazu ihre Stellungnahme zuhanden des Präsidiums ab. 7. Rechnungslegungsgrundsätze und Wertschwankungsreserve Die Bewertung der Anlagen und die Rechnungslegung richten sich nach den Empfehlungen von Swiss GAAP FER. Grundsätzlich werden alle Vermögenswerte zu Marktwerten bilanziert. Wertschwankungen der Wertschriften wird mit einer Wertschwankungsrückstellung Rechnung getragen. Die eingegangenen Anlagerisiken legen die Höhe der Rückstellung fest. Sie wird durch Kursgewinne geäufnet, beziehungsweise Kursverluste werden durch sie abgefangen. 8. Schlussbestimmungen Die vorliegenden Anlagerichtlinien wurden am 7. April 2005 vom Präsidium auf Antrag der Geschäftsleitung und nach Beratung in der Geschäftsprüfungskommission genehmigt. Sie ersetzen die Anlagerichtlinien vom 19. Dezember 1997 und treten auf den 1. Mai 2005 in Kraft. Caritas Schweiz Dr. Fulvio Caccia Präsident Jürg Krummenacher Direktor Luzern, 7. April

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