Novellierung des 29 GWB- Verschärfte Mißbrauchsaufsicht in der Energiewirtschaft Die Sicht der neuen Anbieter. Universität Köln

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1 Novellierung des 29 GWB- Verschärfte Mißbrauchsaufsicht in der Energiewirtschaft Die Sicht der neuen Anbieter Universität Köln Robert Busch, bne Bundesverband Neuer Energieanbieter Berlin, Für Wettbewerb auf den Energiemärkten! bne Uni Köln Folie 1

2 Der bne stellt sich vor: Die Neuen Energieanbieter des bne Unsere Mitglieder sind Newcomer und erfahrene Marktteilnehmer aus Deutschland und Europa, sind Lieferanten, Händler und Erzeuger im deutschen Strom- und Gasmarkt, sind auf die Netze Dritter angewiesen und SIND FÜR ECHTEN WETTBEWERB AUF DEN ENERGIEMÄRKTEN! Der bne steht für branchenspezifische Interessenvertretung und ist der einzige Verband der Branche, der sich speziell für die Interessen der Lieferanten auf den deutschen Energiemärkten einsetzt. bne Uni Köln Folie 2

3 Der bne stellt sich vor: Die neuen Energieanbieter Zur Zeit hat der bne 25 ordentliche Mitglieder: A&A Stromallianz GmbH Atel BKW Energie GmbH BMR-Service GmbH citiworks Concord Power GmbH & Co. Lubmin KG Distrigas NV Electrabel Deutschland AG Energie SaarLorLux AG E-nord GmbH ENSYS AG eprimo GmbH Gaz de France Deutschland GmbH GETEC Energie AG LBD-Beratungsgesellschaft mbh LichtBlick - die Zukunft der Energie GmbH & Co KG natgas AG Nuon Deutschland GmbH PCC Energie GmbH Rätia Energie Sempra Energy Europe Limited statt-werk GmbH TelDaFax Yello Strom GmbH bne Uni Köln Folie 3

4 Ziele im deutschen Energiemarkt: Energie freien Lauf lassen - die Ziele des bne Förderung eines wettbewerblichen Ordnungsrahmens für die Energiewirtschaft Durchsetzung und Kontrolle wettbewerblicher Prinzipien im Marktgeschehen Durchsetzung fairer Wettbewerbsbedingungen in der Ausgestaltung des Netzzugangs und der Netznutzung Schutz der Kunden als Verbraucher im Wettbewerb bne Uni Köln Folie 4

5 Auswirkungen bei Neuen Anbietern und im Markt Thesen 29 GWB regelt mehr als nach Meinung der Politik nötig 29 GWB ist nicht mit der Börse zu vereinen 29 GWB wird sich primär an Vertriebspreise wenden 29 GWB ist ein Ersatz von Wettbewerb, kein Zusatz 29 GWB wirkt sich direkt bei neuen Energieanbietern aus 29 GWB ignoriert den Schweinezyklus 29 GWB ist unkontrollierbar 29 GWB kontrolliert erstmalig die Marge bne Uni Köln Folie 5

6 Anwendungsbereich Ursprünglich sollten die Erzeugerpreise überprüft werden Aber: - Wie passt 29 GWB zur Börsenpreisbildung über merit order? - Wie zum Kauf im Ausland? Verbleibendes Anwendungsfeld: - Verbraucherpreise bne Uni Köln Folie 6

7 Die Zusammensetzung des Gaspreises in 2007 Anwendungsbereich (Gas) 7000 kwh/a 24% 19% Mehrwertsteuer Erdgassteuer 5% 4% Konzessionsabgabe Kosten Lichtblick (davon 90% für den Einkauf von Bio- und Erdgas) Kosten Gasnetz 48% Quelle: bne Uni Köln Folie 7

8 Wettbewerbsersatz 1a Staatl. Preisregulierung als Wettbewerbsverhinderung nach Alt 1a Referenzpreis des örtlichen Marktbeherrschers kann im Ergebnis nur marginal durch einen neuen Anbieter (= anderer Versorger) unterboten werden, Folge: kartellhaftes Preisgefüge, der Kunde kann nie ein Topangebot bekommen, denn: Wird signifikant unterboten, muss der neue Anbieter stets fürchten, dass das Kartellamt den Preis des Marktbeherrschers auf eine angemessene Relation zum neuen Angebot (= anderer Versorger) senkt Dann aber braucht der Kunde nicht zu wechseln bne Uni Köln Folie 8

9 Wettbewerbsersatz 1b Staatl. Preisregulierung als Wettbewerbsverhinderung nach Alt 1b Zudem, muss der neue Anbieter stets fürchten, dass das Kartellamt den Preis des Marktbeherrschers auf eine angemessene Relation zu denen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten senkt Die Resultate sind unkontrollierbar, ein derartiges Szenario ist kein tragfähiger Grund für ein Markteintrittsrisiko Fazit: Direkte Auswirkung auf das Verhalten nicht marktbeherrschender Unternehmen bne Uni Köln Folie 9

10 Wettbewerbsersatz 2 Der kartellamtlich verfügte Preis nach Alt. 2 als praktisches und theoretisches Optimum: - echte Kosten - abzüglich solcher, die sich im Wettbewerb nicht eingestellt hätten - zuzüglich angemessener Marge = Ergebnis 1: der optimale staatliche Energiepreis, denn die NNE sind ebenfalls kontrolliert und die Steuern und Abgaben staatlich gesetzt Ergebnis 2: Der Grundgedanke des Wettbewerbs, der investitionsbegründende Schweinezyklus der Relation zwischen Angebot, Nachfrage und Preis wird ausgeschaltet. bne Uni Köln Folie 10

11 Wettbewerbsersatz 3 Der kartellamtlich verfügte Preis im Bewusstsein des Kunden: Deutliche Senkung ohne Wechselaufwand Fans des Kürzens erhalten über den Mechanismus der Verbotsnorm nach 134 BGB Aufwind (Peters, VIK Mitgliederrundschreiben 4/2008) erst recht vor dem Hintergrund der Geschäftsgeheimnis-Entscheidung des BGH vom Ergebnis: Fortführung und Verfestigung des Gedankens, dass der Staat für einen angemessenen Energiepreis sorgt bne Uni Köln Folie 11

12 Praktische Probleme Alt 1 Marktbeherrschend? - Was ist der relevante Markt? - Netzgebiet? - Deutschland? Was sind Unternehmen auf vergleichbaren Märkten - Unmöglichkeit der Beweisbarkeit eines strukturellen Unterschiedes zu dem verglichenen Versorgungsunternehmen bzw. zu Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mangels struktureller Daten - Vergleichbare Abnahmefälle? - Konsequenz? bne Uni Köln Folie 12

13 Praktische Probleme Alt 2 Was sind Kosten? - Grenzkosten, ggf. mit Gemeinkostenzuschlag - Alleinerstellungskosten Welche wären im Wettbewerb der Vertriebe (nicht Netzwettbewerb) nicht angefallen oder hätten nicht preislich geltend gemacht werden können? Wie ist die Kartellbehörde an den Verteilungsschlüssel (Vertrieb/ Netz/ Erzeugung) der BNetzA gebunden? bne Uni Köln Folie 13

14 Praktische Probleme Alt 2 Wann ist ein Verhältnis Kosten/Preis angemessen? Gelten die Maßstäbe des EnWG zur Eigen- bzw. Fremdkapitalverzinsung Durchschnittlicher Gewinn vergleichbarer/sonstiger Unternehmen Angemessenheit in welcher Marktsituation, in welchem Zeitrahmen bne Uni Köln Folie 14

15 Unzeitgemäßer Mechanismus 315 BGB, BTOEltV und Anreizregulierung als Umfeld des 29 GWB: Klagen statt wechseln Wie kann man die BTOEltV aufgeben und 29 GWB wünschen? Was kann der 29 besser als Wettbewerb und Preisaufsicht? BNetzA: weg von der Kostenkontrolle hin zur Anreizregulierung bne Uni Köln Folie 15

16 Ungeeignetheit für echte Marktverbesserung Symptombekämpfung statt Ursachenbekämpfung! Was denn dann? Vertikales Unbundling? (EU) Horizontales Unbundling? (Riehl) Neue Erzeuger ans Netz bringen! Netzausbau/ Grenzkuppelstellenausbau! bne Uni Köln Folie 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Robert Busch Bundesverband Neuer Energieanbieter e.v. Hackescher Markt 4 D Berlin Tel.: (030) Fax: (030) robert.busch@bne-online.de bne Uni Köln Folie 17

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