Inhaltsübersicht. Elterngeld. 1. Anspruchsberechtigte 2. Höhe des Anspruchs 3. Dauer des Anspruchs 4. Anrechnung anderer Leistungen 5.

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1 Elterngeld Inhaltsübersicht 1. Anspruchsberechtigte 2. Höhe des Anspruchs 3. Dauer des Anspruchs 4. Anrechnung anderer Leistungen 5. Antrag Information 1. Anspruchsberechtigte Anspruch auf Elterngeld hat gemäß 1 Abs. 1 und 8 BEEG, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht, 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und 5. weniger als EUR Einkommen (bei zwei Personen weniger als EUR) erzielt hat. Im Verhältnis zum früheren Erziehungsgeld ist der Kreis der Anspruchsberechtigten beim Elterngeld erweitert worden. Jetzt können insbesondere auch Selbständige und Arbeitslose in den Genuss der Familienförderung kommen. Selbst eine während der Elternzeit weitergehende Erwerbstätigkeit führt nicht zum Verlust des Anspruchs. Allerdings darf es sich hierbei nicht um eine volle Erwerbstätigkeit handeln. Hierzu bestimmt 1 Abs. 6 BEEG, dass eine Person nicht voll erwerbstätig ist, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des 23 SGB VIII ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut. Gemäß 1 Abs. 3 BEEG kann Elterngeld auch beanspruchen, wer 1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Adoption aufgenommen hat; hierbei sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist, oder 2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat, oder 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach 1600d BGB noch nicht entschieden ist. Wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen können, haben auch Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen gemäß 1 Abs. 4 BEEG Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. Auch Ausländer können Elterngeld in Anspruch nehmen. Beschränkungen bestehen allerdings für nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer. Weitere Einzelheiten hierzu regelt 1 Abs. 7 BEEG aok-business.de - PRO Online,

2 Unter bestimmten Voraussetzungen kann Elterngeld zudem im Ausland bezogen werden. Nach 1 Abs. 2 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, Entwicklungshelfer ist oder als Missionar tätig ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist. 2. Höhe des Anspruchs Das Elterngeld beträgt nach 2 Abs. 1 BEEG grundsätzlich 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich erzielt wurde. Das Elterngeld beträgt maximal EUR (sog. Höchstbetrag) und mindestens 300 EUR (sog. Sockelbetrag) im Monat. Dies gilt nach 2 Abs. 5 Satz 2 BEEG auch, wenn in dem maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich Elterngeld gemäß 2 Abs. 6 BEEG um je 300 EUR für das zweite und jedes weitere Kind. War das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als EUR, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent gemäß 2 Abs. 2 BEEG um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von EUR unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von EUR überschreitet, auf bis zu 65 Prozent. Übt die anspruchsberechtigte Person nach der Geburt weiterhin eine (nicht volle) Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus Einkommen, wird Elterngeld nur entsprechend der tatsächlichen Einkommenseinbuße gezahlt. Insofern bestimmt 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG, dass für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt wird. Als in dem maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei gemäß 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG höchstens der Betrag von EUR anzusetzen. Lebt die anspruchsberechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so gibt es einen sog. Geschwisterbonus. Das bedeutet, dass das Elterngeld gemäß 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG um zehn Prozent, mindestens um 75 EUR, erhöht wird. Zu berücksichtigen sind hierbei alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 und 3 BEEG erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach 2 Abs. 6 BEEG erhöht. Zum maßgeblichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit zählen alle Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG. Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist gemäß 2 Abs. 7 BEEG der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von 38a Abs. 1 Satz 3 EStG werden nicht als Einnahmen aok-business.de - PRO Online,

3 berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist gemäß 2 Abs. 8 BEEG der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt. Ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als EUR pro Jahr besteht nach 1 Abs. 8 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld. Sofern auch eine andere Person elterngeldberechtigt ist, liegt die Einkommensgrenze bei EUR Jahreseinkommen beider berechtigten Personen. Sofern der Elterngeldberechtigte die Verdoppelung des Auszahlungszeitraums nach 6 BEEG beantragt hat, reduziert sich die Höhe des monatlichen Elterngeldes in diesem Zeitraum auf die Hälfte. Zudem kann sich das Elterngeld durch die Anrechnung anderer Leistungen verringern. Das Elterngeld ist steuer- und abgabenfrei. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Dadurch wird ein Teil des gezahlten Elterngeldes über die Steuererklärung wieder abgeschöpft. 3. Dauer des Anspruchs Das Elterngeld wird gemäß 4 Abs. 3 BEEG grundsätzlich für zwölf Monate gezahlt. Das das Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird, haben sie nach 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Es kann jedoch nach 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG ein Partnerbonus in Form von zwei weiteren Monatsbeträgen beansprucht werden, wenn bei dem Partner für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Insofern können also maximal 14 Monatsbeträge bezogen werden. Die Monatsbeträge können die Eltern frei auf die ersten 14 Lebensmonate des Kindes aufteilen. Sie haben auch die Möglichkeit die Monatsbeträge gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Jeder Elternteil darf allerdings nicht mehr als 12 Monatsbeträge Elterngeld beziehen. Somit sind bei einem Bezug von 14 Monatsbeträgen jeweils zwei dieser Beträge dem anderen Partner vorbehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Elternteil allein in den Genuss der Partnermonate kommen und 14 Monatsbeträge Elterngeld bekommen. Dies ist nach 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG der Fall, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von 1666 Abs. 1 und 2 BGB verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann. Für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. Darüber hinaus steht Elterngeld für 14 Monate einem Elternteil allein nach 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG auch zu, wenn 1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist, 2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und 3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Gemäß 6 Satz 2 BEEG kann der Auszahlungszeitraum für das Elterngeld verdoppelt werden. Dazu ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Dies führt allerdings nicht dazu, dass in der Summe mehr Elterngeld gezahlt wird. Vielmehr werden jeweils nur halbe Monatsbeträge ausgezahlt. Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird nach 6 Satz 3 BEEG beginnend mit dem Monat ausgezahlt, der auf den letzten Monat folgt, für den der Anspruchsberechtigte ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde aok-business.de - PRO Online,

4 4. Anrechnung anderer Leistungen Die Höhe des Elterngeldes kann sich durch die Anrechnung anderer Leistungen verringern. Vollständig auf das Elterngeld angerechnet wird gemäß 3 Abs. 1 BEEG das Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach 13 Abs. 2 Mutterschutzgesetz. Das Gleiche gilt für Mutterschaftsgeld, das der Mutter im Bezugszeitraum des Elterngeldes für die Zeit vor dem Tag der Geburt eines weiteren Kindes zusteht. Dies gilt ebenso für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach 14 Mutterschutzgesetz sowie für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Stehen diese Mutterschaftsleistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Unterhaltsgeld, Wohngeld und Kinderzuschlag werden auf das Elterngeld nach Maßgabe des 3 Abs. 2 BEEG angerechnet, soweit sie den Mindestbetrag von 300 EUR überschreiten. Dieser anrechnungsfreie Mindestbetrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 EUR für das zweite und jedes weitere Kind. Schließlich werden dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die ein Anspruchsberechtigter außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, nach 3 Abs. 3 BEEG auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden sind. Solange kein Antrag auf diese vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung. 5. Antrag Um Elterngeld beziehen zu können, muss dies schriftlich nach 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG beantragt werden. Mit dem Antrag sollte nicht zu lange gewartet werden. Denn nach 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG wird es rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Die dazugehörigen Antragsformulare sind bei den für Elterngeld zuständigen Behörden erhältlich. Welche Behörde zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, da nach 12 BEEG die Landesregierungen oder die von Ihnen beauftragten Stellen dies bestimmen können. Die Formulare müssen vollständig ausgefüllt und von dem Antragssteller oder den Antragsstellern unterschrieben werden. In dem Antrag ist nach 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG auch anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. Soll die Verlängerungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden, muss dies bereits bei der Antragstellung angegeben werden. Wenn der Antragsteller während des Bezugs des Elterngeldes erwerbstätig sein möchte, ist im Antrag neben der Anzahl der Wochenstunden auch die voraussichtliche Höhe des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit anzugeben. Um die Höhe des Elterngeldes zu ermitteln, sind Einkommensnachweise der relevanten Kalendermonate zu erbringen. Ist der Antragssteller Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber nach 9 Satz 1 BEEG das Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge auf Verlangen zu bescheinigen. Darüber hinaus sollen zur Antragsstellung noch folgende weitere Unterlagen mitgebracht werden: Geburtsbescheinigung des Kindes Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Bestätigung der beabsichtigten Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs Eigenerklärung der beabsichtigten Arbeitszeit Je nach der individuellen Situation des Antragsstellers sind im Einzelfall noch weitere Bescheinigungen und Erklärungen abzugeben aok-business.de - PRO Online,

5 Siehe auch Elternzeit - Allgemeines aok-business.de - PRO Online,

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