Mag. Friedrich Hahn Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten Tel: 02742/40750, 0664/
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- Günther Eberhardt
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1 Mag. Friedrich Hahn Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten Tel: 02742/40750, 0664/
2 Tarife 2016 Steuertarif bis 2015 Steuertarif neu ab 2016 Tarifstufe Tarifstufe Anzahl über bis Steuersatz über bis Steuersatz Personen ,00 0,00% ,00 0,00% 2,6 Mio , ,00 36,50% , ,00 25,00% 1,4 Mio , ,00 43,21% , ,00 35,00% 1,8 Mio ,00 50,00% , ,00 42,00% 1,0 Mio , ,00 48,00% 0,2 Mio ,00 50,00% 0,1 Mio. gesamt 7,0 Mio. 2
3 Entlastung - Tarif Entlastung pro Jahr und monatlichem Einkommen brutto Entlastung Entlastung brutto Entlastung Entlastung (monatlich) (jährlich) in % (monatlich) (jährlich) in % 1 200, % 5 000, % 1 500, % 5 500, % 2 000, % 6 000, % 2 500, % 6 500, % 3 000, % 7 000, % 3 500, % 7 500, % 4 000, % 8 000, % 4 500, % 8 500, % 3
4 Neuregelung Verkehrsabsetzbetrag ( 33 Abs. 5 EStG) Arbeitnehmerabsetzbetrag (entfällt ab 2016) und Grenzgängerabsetzbetrag (entfällt ab 2016) werden in den Verkehrsabsetzbetrag integriert Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages von EUR 345,-- (EUR 291,-- + EUR 54,--) auf EUR 400,-- ab dem Jahr 2016 Wegfall des Pendlerausgleichsbetrages (ab 2016) und dafür erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von mindestens EUR 400,-- bis maximal EUR 690,-- (bei Jahreseinkommen von <= ,-- dafür Einschleifregelung bei Jahreseinkommen von > EUR ,-- bis < EUR ,--; ab EUR ,-- nur EUR 400,--) und Anspruch auf Pendlerpauschale 4
5 SV-Rückerstattung/Negativsteuer ( 33 Abs. 8 EStG) Rückerstattung von bestimmten Werbungskosten (Sozialversicherungsbeiträge), wenn keine Einkommensteuer bezahlt wird und zwar 50 % - maximal EUR 400,-- (wirksam nur bei Veranlagung) alte Regelung: Negativsteuer bei Arbeitnehmerveranlagung, wenn das Einkommen so gering ist, dass keine Einkommensteuer bezahlt wird und zwar 10 % bestimmter Werbungskosten, maximal EUR 110,-- (wirksam nur bei Veranlagung) Pendlerzuschlag Erhöhung von EUR 400,-- auf maximal EUR 500,-- p.a. (Einschleifregelung), wenn Pendlerpauschale zusteht alte Regelung: Pendlerzuschlag von bis zu EUR 290,--, wenn Pendlerpauschale zusteht Erstattung auch für Pensionisten (wie oben) und zwar 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal EUR 110,-- p.a. alte Regelung: kein Anspruch auf Rückerstattung der Negativsteuer bei Pensionisten, die keine Einkommensteuer bezahlen Erhöhung des maximalen Erstattungsbetrages (Negativsteuer) für das Jahr 2015 von EUR 110,-- auf EUR 220,-- p.a. bzw. Pendler von EUR 400,-- auf EUR 450,-- p.a. 5
6 Antragslose Arbeitnehmerveranlagung ( 41 Abs. 2 EStG) Nur möglich wenn anzunehmen ist, dass in den Einkünften nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und aus der Veranlagung eine Steuergutschrift resultiert und aufgrund der Aktenlage vermutlich keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht werden jedenfalls antragslose Arbeitnehmerveranlagung, wenn bis zum Ablauf des dem Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahr keine Abgabenerklärung für den betroffenen Zeitraum abgegeben wurde und sich eine Steuergutschrift ergibt bei Abgabenerklärung gibt es einen neuen Bescheid gilt ab Veranlagung
7 Sonderausgaben-Datenübermittlung folgende Sonderausgaben Kirchenbeitrag Spenden freiwillige Weiterversicherung Leistender: Vor- und Zuname, Geburtsdatum Empfänger: Übermittlung der Beträge an die Finanzverwaltung 7
8 Verdoppelung Kinderfreibetrag ( 106a EStG) Erhöhung des Kinderfreibetrages von EUR 220,-- pro Kind auf jährlich EUR 440,-- Erhöhung des gesplitteten Kinderfreibetrages von EUR 132,-- auf EUR 300,00 pro Kind und Elternteil (in Summe daher nunmehr EUR 600,-- pro Kind) Der Kinderfreibetrag ist zu beantragen! 8
9 Befreiungen Ziel ist die Harmonisierung der Bemessungsgrundlage ( 3 EStG) mit dem ASVG Betriebliche Gesundheitsförderung ( 3 Abs. 1 Z 13 lit a EStG/ 49 Abs. 3 Z 11 ASVG) Ergänzung der steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers um präventive Leistungen wie z. B. Impfungen oder zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung, soweit diese Maßnahmen vom Leistungsangebot der gesetzlichen Sozialversicherung umfasst sind, z. B. Raucherentwöhnung, Ernähung und psychische Gesundheit, Maßnahmen müssen von qualifizierten Anbietern durchgeführt werden. auch betriebsärztliche Tätigkeiten fallen als Einrichtung darunter Benützung von Einrichtungen und Anlagen, wie z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Sportanlagen, etc. Nicht darunter fallen Beiträge des Arbeitgebers für Fitnesscenter und Sportkurse Gruppenmerkmal notwendig 9
10 Befreiungen Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder ( 3 Abs. 1 Z 14 EStG/ 49 Abs. 3 Z 10 und Z 17 ASVG) Sachzuwendungen, die aufgrund eines Dienst- oder Firmenjubiläums übergeben werden, sind bis zu einem jährlichen Betrag von EUR 186,-- steuerfrei, sozialversicherungsfrei und lohnnebenkostenfrei Steuerfreiheit auch für Betriebsveranstaltungen, z. B. Betriebsausflüge bis EUR 365,-- jährlich bleiben unverändert für Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung stehen weiters EUR 186,-- p.a. zu (keine Veränderung) DN-Jubiläum 10 bis 50-jähriges Jubiläum (jeweils 5-Jahresschritte) Firmenjubiläum 10, 20, 25, 30, 40, 50, 60, 70, 75, 80, Jahre Jubiläumsgelder sind hingegen künftig vollständig abgaben-, sozialversicherungsund lohnnebenkostenpflichtig 10
11 Befreiungen Mitarbeiterbeteiligungen ( 3 Abs. 1 Z 15 lit b EStG) Erhöhung des Freibetrages für Mitarbeiterbeteiligungen (unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen) von EUR 1.460,-- auf EUR 3.000,-- p.a. 11
12 Befreiungen freie und verbilligte Mahlzeiten ( 3 Abs. 1 Z 17 EStG/ 49 Abs. 3 Z 17 ASVG) Wegfall der Bestimmung hinsichtlich Essensbons, dass diese nur in nahe gelegener Gaststätte eingelöst werden können seit 15. August
13 Befreiungen Haustrunk ( 3 Abs. 1 Z 18 EStG/ 49 Abs. 3 Z 14 ASVG) Wegfall der Begünstigung für Haustrunk anstelle der allgemeinen Regelung für Mitarbeiterrabatte 13
14 Befreiungen Zuwendungen des Arbeitgebers für Begräbnis ( 3 Abs. 1 Z 19 EStG/ 49 Abs. 3 Z 11 ASVG) Zuwendungen für Begräbniskosten eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder Kinder ( 106 EStG) sind steuer- und sozialversicherungsfrei Begräbniskosten sind z. B. Grabstein Beerdigung Totenmahl 14
15 Befreiungen Unverzinsliche und zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen ( 3 Abs. 1 Z 20 EStG) gesetzliche Klarstellung betreffend unverzinsliche oder zinsverbilligte Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen, soweit der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen EUR 7.300,-- nicht übersteigt bei übersteigendem Betrag ist ein Sachbezug lt. 5 Sachbezugswerte-VO zu ermitteln (Referenzzinssatz %) 15
16 Befreiungen Mitarbeiterrabatte ( 3 Abs. 1 Z 21 EStG/ 49 Abs. 3 Z 20 ASVG) Einräumung für alle oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatt beträgt maximal 20 % - nur dann ist er befreit Mitarbeiterrabatt beträgt mehr als 20 % - dann gilt ein Freibetrag von EUR 1.000,-- pro Jahr Mitarbeiterrabatt darf nicht zur Einkünfteerzielung verwendet werden Ansatz von Endpreis beim Verkauf an Letztverbraucher (Preis, den der Arbeitgeber für eine Ware oder Dienstleistung verlangt Sonderkonditionen für einzelne Kunden bleiben außer Ansatz) Ansatz von üblichem Endpreis, wenn kein Verkauf an Letztverbraucher erfolgt gilt auch, wenn der Mitarbeiterrabatt nicht vom Arbeitgeber direkt sondern einem Konzernunternehmen gewährt wird Regelungen zur Sachbezugswerte-VO gehen vor! Mitarbeiterrabattregelung gilt nur für Arbeitnehmer und nicht auch für deren Angehörige 16
17 Barzahlungsverbot/Landarbeiterfreibetrag/Diensterfindungen Geldzahlungen von Arbeitslöhnen an Mitarbeiter, die Bauleistungen nach 19 Abs. 1a UStG erbringen, dürfen nicht in bar geleistet bzw. entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein Girokonto verfügt bzw. einen Rechtsanspruch auf ein solches hat ( 48 EStG) Der Landarbeiterfreibetrag wird als nicht mehr zeitgemäß gestrichen ( 104 EStG) auch ersatzloser Wegfall der Begünstigungen für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge ( 67 Abs. 7 EStG) 17
18 Sachbezug beim Firmenauto Anhebung des Sachbezugswertes für die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ auf grundsätzlich 2 % der Anschaffungskosten (maximal EUR 960,--) Ausnahme: Ökologisierung CO2-Ausstoß bis 130 g/km: 1,5 % (jährlich abfallend bis 2020) Lt. Meinung der Finanzverwaltung nur dann, wenn sich kein KFZ in einem Fahrzeugpool, für das ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen ist, befindet (mit anderen Worten, wenn ein einziges Firmenfahrzeug mit hohem CO2-Wert im Fahrzeugpool enthalten ist, wird der gesamte Pool verschmutzt ). Der einmalige Kostenbeitrag des Arbeitnehmers reduziert die Anschaffungskosten (bisher Wahlrecht entweder Abzug von den Aschaffungskosten oder Verteilung auf 8 Jahre vom laufend ermittelten Sachbezugswert). Keine verpflichtende Führung eines Fahrtenbuches bei kleinem Sachbezug 18
19 Mag. Friedrich Hahn Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten Tel: 02742/40750, 0664/
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