Verordnung des EVD über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung des EVD über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals"

Transkript

1 Verordnung des EVD über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals vom 19. Mai 2004 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November (WFV), verordnet: Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Verwaltung der Hypothekardarlehen, die den Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals (WBG) aus Mitteln des Bundes oder der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA) gewährt wurden. Sie stellt sicher, dass diese Darlehen bestimmungsgemäss eingesetzt werden und dass die Verwaltung der WBG nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Sie gewährleistet namentlich, dass Wohnungen zu angemessenen Preisen verfügbar sind und soweit möglich an Personen nach Artikel 4 vermietet werden. 2 Im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen wird den WBG eine autonome genossenschaftliche Verwaltung gewährt. Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für WBG, die: a. gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober über Wohnungsfürsorge für Bundespersonal Darlehen erhalten haben oder einen gültigen Baurechtsvertrag mit dem Bund haben; oder b. aus Mitteln von PUBLICA Darlehen erhalten haben. Art. 3 Zuständigkeiten 1 Das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) ist zuständig für die Verwaltung der Darlehen, die den WBG nach Artikel 2 gewährt wurden, sowie den Geschäftsverkehr mit den WBG. 2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) ist zuständig für die Bewirtschaftung der Baurechte, namentlich das Inkasso der Baurechtszinsen, die Anpassung der Baurechtszinsen, die Überwachung der Fälligkeit der Baurechtsverträge, die Durchführung des vertraglich vereinbarten Heimfalls sowie die Genehmigung von Veränderungen im rechtlichen Bestand der Baurechtsgrundstücke. SR SR BS ; AS

2 Art. 4 Vermietung Die Wohnungen sind in erster Linie zu vermieten an: a. Bedienstete der allgemeinen Bundesverwaltung, der Swisscom, der Post, der SBB und der RUAG; b. Bedienstete von Organisationen, die PUBLICA angeschlossen sind; c. Personen, die vor ihrer Pensionierung bei der allgemeinen Bundesverwaltung sowie Betrieben und Organisationen nach den Buchstaben a und b angestellt waren. Art. 5 Anteilscheine Die Statuten der WBG müssen vorsehen, dass die Dividende gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 27. Juni über die Stempelabgaben beschränkt ist. Art. 6 Pflichtdarlehen 1 Die WBG können von den Mieterinnen und Mietern Darlehen verlangen. 2 Die Statuten der WBG müssen einen Höchstbetrag der Darlehen vorsehen. Art. 7 Mittel der beruflichen Vorsorge Die WBG müssen vorsehen, dass Mittel der beruflichen Vorsorge, welche Mieterinnen und Mieter einer WBG einbezahlt haben, bei Austritt aus der Genossenschaft entweder einer anderen Wohnbaugenossenschaft oder einem anderen Wohnbauträger, von der oder dem die versicherte Person eine Wohnung selbst benutzt, oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen werden. Art. 8 Kostenmiete 1 Die WBG vermieten ihre Wohnungen grundsätzlich zu den Selbstkosten. 2 Als Selbstkosten können namentlich geltend gemacht werden: a. Zinsen für das investierte Fremd- und Eigenkapital; b. Baurechtszins; c. Amortisationen; d. Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds; e. Verwaltungskosten; f. Risikozuschlag; g. mit der Sache verbundene Lasten und öffentliche Abgaben. 3 Für Personen nach Artikel 4 ist für das vom Bund gewährte Fremdkapital der Zinssatz gemäss Darlehensvertrag des Bundes mit der WBG massgebend. Für alle 3 SR

3 anderen Personen kann der Höchstzinssatz nach Artikel 11 Absatz 1 berechnet werden. 4 Das von der WBG investierte Eigenkapital darf höchstens zum Zinssatz der marktüblichen Hypothek im ersten Rang verzinst werden. 5 Für die Kosten nach Absatz 2 Buchstaben d g kann eine Pauschale angerechnet werden. 6 Die WBG sorgen für eine bestimmungsgemässe Verwendung der für den Unterhalt und die Erneuerung bestimmten Mittel und erteilen dem Bundesamt die entsprechenden Auskünfte. 7 Die WBG können Zuschläge und Abschläge auf Grund von speziellen Qualitätsmerkmalen der Wohnungen festlegen. Art. 9 Mietzinsüberprüfung 1 Bei der Anfechtung von Mietzinsen ist das Bundesamt zuständig. Es versucht, unter den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zu Stande, so erlässt das Bundesamt eine Verfügung. 2 Das Verfahren vor dem Bundesamt ist kostenlos; bei mutwilliger Prozessführung kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet werden. 3 Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD. 4 Für die Überprüfung der Nebenkosten sind die Schlichtungsbehörden nach dem Obligationenrecht 4 (OR) zuständig. 5 Die WBG haben die Mieterschaft über die Zuständigkeiten in geeigneter Form zu informieren. Art. 10 Informationspflicht bei Erneuerungen 1 Bei Erneuerungen, die zu einer Anpassung des Mietzinses führen, haben die WBG das Bundesamt über das Vorhaben und die zu erwartenden Kosten zu informieren. 2 Nach Abschluss der Erneuerungsarbeiten haben die WBG das Bundesamt über die angefallenen Kosten und die neuen Mietzinse zu orientieren. Art. 11 Verzinsung und Amortisation der Darlehen 1 Als Höchstzinssatz für die aus Mitteln von PUBLICA an eine WBG gewährten Darlehen gilt der untere Rand des Zinsbandes der Berner Kantonalbank für variable Hypotheken im ersten Rang, erhöht um 0,25 Prozentpunkte. 2 Für die Darlehen des Bundes wird der Höchstzinssatz nach Absatz 1 um höchstens 1 Prozent reduziert. Bei wesentlichen Änderungen der Wirtschaftslage kann das Bundesamt die Verbilligung anpassen. 4 SR

4 3 Besteht bei Darlehen des Bundes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch eine höhere Zinsvergünstigung, wird der Zinssatz ab 2005 um 0,5 Prozent pro Jahr angehoben, bis der Satz nach Absatz 2 erreicht ist. 4 Die Hypothekardarlehen sind in angemessenem Umfang zu amortisieren. 5 Zinsen und Amortisationen sind halbjährlich auf die Zinstermine zu leisten. Art. 12 Verzugszinse Die Zinstermine gelten als Verfalltage. Bei verspäteter Zahlung kann der Schuldnerin für verfallene Zinsen und Kapitalzahlungen mit Ablauf des Verfalltages ein Verzugszins von 1 Prozent über dem Höchstzinssatz nach Artikel 11 Absatz 1 belastet werden. Art. 13 Zahlungsverkehr Der laufende Zahlungsverkehr für Zinsen und Amortisationen wird über ein Postcheckkonto abgewickelt. Art. 14 Rechnungslegung 1 Die WBG haben einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen der Artikel 662 bis 670 OR 5 zu erstellen, bestehend aus der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang) und einem Jahresbericht. 2 Für die Gliederung der Jahresrechnung sind grundsätzlich die vom Bundesamt in einem Muster-Kontenplan für die Bauträger des gemeinnützigen Wohnungsbaus empfohlenen Anforderungen zu beachten. Art. 15 Auskunftspflicht 1 Die WBG sind verpflichtet, sich an den jährlichen Erhebungen des Bundesamtes zu beteiligen, zu diesem Zweck den entsprechenden Fragebogen des Bundesamtes auszufüllen und diesen zusammen mit dem Geschäftsbericht und dem Revisionsbericht einzureichen. 2 Die WGB erteilen dem Bundesamt jede weitere Auskunft im Zusammenhang mit dem gewährten Darlehen oder dem zur Verfügung gestellten Baurechtsgrundstück und gewähren Einsicht in die entsprechenden Unterlagen. Art. 16 Entschädigung der Organe 1 Die Entschädigung der Organe der WBG richtet sich nach den Aufgaben und der Arbeitsbelastung und darf die üblichen Ansätze nicht übersteigen. 2 Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen. 3 Die Gesamtsumme der Entschädigungen muss sich in einem vertretbaren Rahmen halten und ist in der Rechnung auszuweisen. 5 SR

5 Art. 17 Kontrollstelle 1 Die WBG sind verpflichtet, eine unabhängige Kontrollstelle mit anerkannter Befähigung im Sinne von Artikel 727a OR 6 einzusetzen. 2 Es können gewählt werden: a. zwei oder drei natürliche Personen, die sachkundig sind und über genügend Kenntnisse und berufliche Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen verfügen, um den Anforderungen für eine seriöse Prüfung der Rechnung zu genügen. Die Revisorinnen und Revisoren haben mindestens eine kaufmännische Ausbildung und entsprechende mehrjährige Erfahrung im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens oder im Treuhand- oder Revisionswesen vorzuweisen. Sie müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein; oder b. eine Treuhand- oder Revisionsfirma, die das Revisionsgeschäft geschäftsmässig betreibt und Gewähr für eine einwandfreie Arbeit bietet. In der Regel muss sie Mitglied eines anerkannten schweizerischen Fachverbandes sein. 3 Vorstandsmitglieder, Angestellte der Genossenschaft oder eines Mitgliedes des Vorstandes sowie Personen, die für die zu prüfende Genossenschaft Arbeiten ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind, dürfen nicht als Revisorinnen oder Revisoren eingesetzt werden. 4 Die Prüfungsergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht festzuhalten. Art. 18 Zweckerhaltung Zur Sicherung der Zweckerhaltung werden nach Artikel 60 Absatz 2 WFV im Grundbuch auf den geförderten Wohnungen und Liegenschaften ein Zweckentfremdungsverbot und eine Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen angemerkt. Art. 19 Handänderung 1 Die Handänderung einer Liegenschaft oder von Teilen einer Liegenschaft muss vom Bundesamt genehmigt werden. 2 Bei Baurechtsgrundstücken holt das Bundesamt die Genehmigung des BBL ein. 3 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 4 In der Regel muss ein marktüblicher Preis vereinbart werden. 5 Die Bewilligungsbehörden stellen sicher, dass die rechtlichen, statutarischen und vertraglichen Bedingungen eingehalten werden. 6 Der Handänderung gleichgestellt sind massgebliche Änderungen im Bestand, namentlich Parzellierungen und Aufteilung in Stockwerkeigentum. 6 SR

6 Art. 20 Liquidationserlös und Gewinn 1 Bei Auflösung einer WBG muss der Liquidationserlös dem Bund für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgeliefert werden. 2 Beim Verkauf von Wohnungen muss der resultierende Gewinn dem Bund abgeliefert werden. 3 Der resultierende Gewinn muss nicht rückerstattet werden, wenn die WBG nachweist, dass sie ihn für die Erhaltung der Substanz anderer geförderter Wohnungen verwendet, in den Erneuerungsfonds für diese Wohnungen einlegt oder für die Erstellung von neuen preisgünstigen Wohnungen einsetzt. Art. 21 Rückzahlung der Darlehen Nach Ablauf des Darlehensvertrages oder nach vorzeitiger Rückzahlung der aus Mitteln des Bundes oder von PUBLICA gewährten Darlehen bleibt die Anmerkung nach Artikel 18 bestehen und die Artikel 19 und 20 finden weiterhin Anwendung. Art. 22 Fusion 1 Die WGB darf in der Regel nur mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger fusionieren. 2 Die Fusion muss vom Bundesamt vorgängig genehmigt werden. Bei Baurechtsgrundstücken holt das Bundesamt zusätzlich die Genehmigung des BBL ein. 3 Geht die WBG bei der Fusion unter, so muss der Fusionsvertrag vorsehen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die übernehmende Gesellschaft gelten. Art. 23 Statuten der WBG Die WBG müssen Statutenanpassungen dem Bundesamt zur Genehmigung einreichen. Nach der Anpassung ist dem Bundesamt ein Exemplar der neuen Statuten zuzustellen. Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Die Richtlinien des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. September für den genossenschaftlichen Wohnungsbau zugunsten des Bundespersonals sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen vom 1. November 1985 werden durch diese Verordnung ersetzt. Art. 25 Übergangsbestimmungen 1 Ein Geschäftsbericht nach den Grundsätzen von Artikel 14 ist erstmals für das Geschäftsjahr 2005 zu erstellen. 2 Die WBG müssen die bestehenden Statuten bis zum 31. Dezember 2005 anpassen. 7 In der AS nicht veröffentlicht. 2704

7 3 Die Zinsvergünstigungen für die bestehenden aus Mitteln von PUBLICA an WBG gewährten Darlehen gelten bis zum 31. Dezember Anschliessend werden die Darlehen nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung verzinst. Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. 19. Mai 2004 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss 2705

8 2706

Erfolgsrezept Kostenmiete

Erfolgsrezept Kostenmiete Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Wohnungswesen BWO Erfolgsrezept Kostenmiete 5. Forum der Schweizer Wohnbaugenossenschaften 27. September 2013 Cipriano

Mehr

Verordnung über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau

Verordnung über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau S t a d t r a t Verordnung über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau vom 0. April 0 ) Der Stadtrat von Zug, in Vollziehung des Planungs- und Baugesetzes vom 6. November 998 ) und von 7 f. der Bauordnung

Mehr

Das neue Revisionsrecht Informationsblatt für Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Das neue Revisionsrecht Informationsblatt für Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Januar 2013 Das neue Revisionsrecht Informationsblatt für Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Seit 1. Januar 2008 ist das neue Revisionsrecht in Kraft. Die neuen Bestimmungen des Obligationenrechts

Mehr

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) 831.411 vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30c Absatz

Mehr

Verordnung des EFD über Hypothekardarlehen aus Mitteln von PUBLICA

Verordnung des EFD über Hypothekardarlehen aus Mitteln von PUBLICA Verordnung des EFD über Hypothekardarlehen aus Mitteln von PUBLICA (Hypothekardarlehensverordnung EFD) 1 vom 10. Dezember 2001 (Stand am 14. Juni 2005) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf

Mehr

Das neue Revisionsrecht Empfehlungen für die Ausgestaltung der Statuten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals

Das neue Revisionsrecht Empfehlungen für die Ausgestaltung der Statuten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals Januar 2013 Das neue Revisionsrecht Empfehlungen für die Ausgestaltung der Statuten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals Seit 1. Januar 2008 ist das neue Revisionsrecht in Kraft. Die neuen Bestimmungen

Mehr

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) 831.411 vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30c Absatz

Mehr

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals vom 18. Oktober 2006 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 1, verordnet: 1. Abschnitt:

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Mehr

172.220.111.310.3 Verordnung des EFD über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen

172.220.111.310.3 Verordnung des EFD über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen Verordnung des EFD über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen (Hypothekardarlehensverordnung-EFD) vom 10. Dezember 2001 (Stand am 12. Februar 2002) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel

Mehr

Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) 842 vom 21. März 2003 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2009) Die Eidgenössische

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. November 2012) Die

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr

Stiftung für bezahlbare und ökologische Wohnungen

Stiftung für bezahlbare und ökologische Wohnungen 8.50 Stiftung für bezahlbare und ökologische Wohnungen Gemeinderatsbeschluss vom 8. November 0 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. lit. l Gemeindeordnung folgendes Stiftungsstatut: I. Grundlagen

Mehr

Finanzierungsreglement der FEG Schweiz

Finanzierungsreglement der FEG Schweiz Finanzierungsreglement der FEG Schweiz Gültig ab 1. Juni 2016 (1. Fassung) Inhalt 1. Grundsatz... 3 2. Belehnungsgrenzen... 3 3. Sicherstellung... 3 4. Tragbarkeit... 3 5. Zinssätze... 3+4 6. Amortisation...

Mehr

= = t~ë=páé=áã=wìë~ããéåü~åö=ãáí=tbdj déëåü ÑíÉå=ïáëëÉå=ãΩëëÉå=

= = t~ë=páé=áã=wìë~ããéåü~åö=ãáí=tbdj déëåü ÑíÉå=ïáëëÉå=ãΩëëÉå= = = fåñçêã~íáçåéå=ñωê=a~êäéüéåëöéäéê= gìåá=ommu= = = t~ë=páé=áã=wìë~ããéåü~åö=ãáí=tbdj déëåü ÑíÉå=ïáëëÉå=ãΩëëÉå= Sehr geehrte Damen und Herren Als Darlehensgeber/in kommen Sie bei WEG-Geschäften in verschiedenen

Mehr

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 2010 (Stand am 1. August 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates

Mehr

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Änderung vom 18. Juni 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft vom 20. Juni 2003 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 75 und 103 der Bundesverfassung 1, nach

Mehr

Verordnung über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Verordnung über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP ETH-Bereich) vom 19. September 2002 (Stand am 27. Februar 2007) Der ETH-Rat, gestützt auf

Mehr

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Kanton Zug Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)

Kanton Zug Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) Kanton Zug 85. Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) Vom 0. Januar 00 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung

Mehr

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge 856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 2001 2004 (Wahlverordnung) vom 3. Mai 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Reglement der Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (PWG)

Reglement der Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (PWG) 843.332 Reglement der Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (PWG) Gemeinderatsbeschluss vom 28. August 1991 1 A. Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement gilt

Mehr

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1.

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1. Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 211.412.110 vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2

Mehr

Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden

Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 lit. d) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1.

Mehr

Organe der Baugenossenschaft Uster. Standorte Liegenschaften. Vorstand

Organe der Baugenossenschaft Uster. Standorte Liegenschaften. Vorstand Jahresbericht 1 Organe der Baugenossenschaft Uster Vorstand Schenkel Ueli Präsident Sonnenbergstrasse 94, 8610 Uster Strickler René Vizepräsident Sonnenbergstrasse 94, 8610 Uster Joos Roger Tannenzaunstrasse

Mehr

NAME, ZWECK NAME, SITZ

NAME, ZWECK NAME, SITZ NAME, ZWECK NAME, SITZ 1.1 Unter dem Namen Genossenschaft Wogeno Aargau besteht mit Sitz und Gerichtsstand in Ennetbaden AG eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff OR. ZWECK 1.2 Die Genossenschaft

Mehr

vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich. Verordnung über Schweiz Tourismus 1 935.211 vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1955 2 über

Mehr

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung

Mehr

Reglement über die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus (RFGW)

Reglement über die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus (RFGW) Reglement über die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus (RFGW) vom 9. Juni 06 SGR 854. Der Stadtrat von Biel, gestützt auf Art. Abs. in Verbindung mit Art. 9 Abs. lit. e der Stadtordnung vom 9. Juni

Mehr

Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat

Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV) vom 12. November 2008 (Stand am 1. November 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes

Mehr

!!!!!!! !!! Genossenschaft «Wohnen im Buck»! !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! ! Statuten! ! CH-8317 Tagelswangen! !!!!! ! 20. März 2015!

!!!!!!! !!! Genossenschaft «Wohnen im Buck»! !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! ! Statuten! ! CH-8317 Tagelswangen! !!!!! ! 20. März 2015! Statuten Genossenschaft «Wohnen im Buck» CH-8317 Tagelswangen 20. März 2015 Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen «Genossenschaft Wohnen im Buck» besteht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich Statuten

Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich Statuten 845.200 Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich Statuten Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juni 1996 1 Grundlagen Art. 1 Rechtsnatur und Haftung 1 Die «Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich» nachfolgend

Mehr

Reglement betreffend Anteile und Darlehen

Reglement betreffend Anteile und Darlehen Reglement betreffend Anteile und Darlehen Gestützt auf Ziffer 4 ff. der Statuten erlässt die Verwaltung der Erlenflex (nachfolgend genannt) das vorliegende Reglement. 1. Zweck Die finanziert sich mittels

Mehr

Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW)

Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW) 854.. Oktober 989 (Stand: 0.0.99) Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 7ff. des Reglementes

Mehr

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (VEKF) 510.292 vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. November 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4a Absätze 2

Mehr

Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 2002 mit Änderungen bis 6. November 2014 Ausgabe

Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 2002 mit Änderungen bis 6. November 2014 Ausgabe Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 2002 mit Änderungen bis 6. November 2014 Ausgabe 2015 Hypothekarreglement der Stiftungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2002 mit Änderungen bis 6. November 2014

Mehr

Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois. Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken

Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois. Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 Art. 1 Geltungsbereich und Zweck 3 Art.

Mehr

Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen

Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen 415.022 vom 14. Juni 1976 (Stand am 11. August 1998) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972

Mehr

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP) 172.222.020 vom 18. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

vom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005)

vom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005) Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen 1 (VPVKEG) vom

Mehr

PENSIONSKASSE FREELANCE REGLEMENT 2007 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG

PENSIONSKASSE FREELANCE REGLEMENT 2007 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG PENSIONSKASSE FREELANCE REGLEMENT 2007 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG Gültig ab 01.01.2007 Pensionskasse Freelance ABKÜRZUNGEN AHV Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 20. Dezember

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA)

Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) 0.700 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) Vom 5. Januar 0 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 6 Abs. und Art. 97 Abs. des Bundesgesetzes über die berufliche

Mehr

Kostenreglement. Gültig ab 1. Juli 2015

Kostenreglement. Gültig ab 1. Juli 2015 Kostenreglement Gültig ab 1. Juli 2015 2 Pensionskasse Stadt St.Gallen Kostenreglement Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1 2 2.1 2.2 Allgemeines... 2 Versicherte Person... 3 Einkaufsberechnungen... 3 Provisorische...

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

Obligationenrecht. (Miete) Änderung vom. Achter Titel: Die Miete Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Obligationenrecht. (Miete) Änderung vom. Achter Titel: Die Miete Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Miete) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 1999 1, beschliesst: I Das Obligationenrecht 2

Mehr

vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013)

vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013) Milchprüfungsverordnung (MiPV) 916.351.0 vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3 und 37 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9.

Mehr

Reglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab dem 1. Januar 2014

Reglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab dem 1. Januar 2014 Reglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab dem 1. Januar 2014 Artikel 1 - Grundlage des Reglements... 1 Artikel 2 - Abtretung, Verpfändung... 1 Artikel 3 -

Mehr

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 1, Artikel

Mehr

Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung

Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) 832.112.4 vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal

Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal Freie Christengemeinde SPM Langenthal Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal Art.1: Name 1. Unter dem Namen "Freie Christengemeinde SPM" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz

Mehr

Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) vom 24. März 1995 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Verordnung über Geoinformation

Verordnung über Geoinformation Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) Änderung vom 18. November 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 1 wird wie folgt

Mehr

Statuten. Baugenossenschaft am Mühlbach Chur

Statuten. Baugenossenschaft am Mühlbach Chur Statuten der Baugenossenschaft am Mühlbach Chur Gültig ab: 1. Februar 2005 (Geprüft BWO und HR: Oktober 2004) (Revision GV 14.1.2009) 1 1. Firma und Sitz Art. 1 Firma Unter der Firma Baugenossenschaft

Mehr

Kommentar zur Wohnraumförderungsverordnung

Kommentar zur Wohnraumförderungsverordnung Kommentar zur Wohnraumförderungsverordnung (WFV) Erläuterung der einzelnen Bestimmungen 1. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-4) 1.1 Geförderter Wohnraum (Art. 1) Der geförderte Wohnraum muss gewissen Qualitätsanforderungen

Mehr

Was ist eine Genossenschaft?

Was ist eine Genossenschaft? Was ist eine Genossenschaft? Ursprünge bis ins Mittelalter (Marktgenossenschaften) Aktuelle Beispiele Migros, Coop, Raiffeisenbank, Mobiliar Ziele: die Selbsthilfe, nicht gewinnstrebend, resp. alle Mitglieder

Mehr

über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt

über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt Verordnung nicht amtlich publizierte Fassung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) vom.. 2015 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 111 des Luftfahrtgesetzes

Mehr

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt.

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) 1187 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.022 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) vom 26. November 2010 Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Statuten der Stiftung Wohnungen für kinderreiche

Statuten der Stiftung Wohnungen für kinderreiche 844.300 Statuten der Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien Gemeinderatsbeschluss vom 1. Juli 1998 1 I. Grundlagen Art. 1 Rechtsnatur und Haftung 1 Die «Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien»,

Mehr

Meldeverfahren bei schweizerischen Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer

Meldeverfahren bei schweizerischen Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Administration fédérale des contributions AFC Amministrazione federale delle contribuzioni AFC

Mehr

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter 841.160 Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 18. April 2007 (41) mit Änderungen bis 15. Juni 2016 (486) A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich,

Mehr

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 15. Oktober 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich

Mehr

Ausführungsreglement zum Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm

Ausführungsreglement zum Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm Ausführungsreglement zum Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm Inhalt Erster Abschnitt: Grundlagen, Beschlüsse, Träger, Rechtsform... Zweiter Abschnitt: Zweck... Dritter Abschnitt: Leistungen... Vierter

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht. Inhalt. Anwendung Anwendung Bilanzierungspflicht Bewertung Gliederung Anhang

Das neue Rechnungslegungsrecht. Inhalt. Anwendung Anwendung Bilanzierungspflicht Bewertung Gliederung Anhang Das neue Rechnungslegungsrecht Inhalt Anwendung Bilanzierungspflicht Bewertung Gliederung Anhang Anwendung Artikel OR 957-963 Ab Geschäftsjahr beginnend mit 01.01.2015 anzuwenden Betroffene: Einzelunternehmen

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2017 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG, Bern Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1

Mehr

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007, 60.0 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) vom. Dezember 05 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,

Mehr

Wohnbaugenossenschaft "bi de Lüüt" Dachsen. Statuten. Genehmigt an Gründungsversammlung vom 20. Oktober 2015 mit Revision vom 1.

Wohnbaugenossenschaft bi de Lüüt Dachsen. Statuten. Genehmigt an Gründungsversammlung vom 20. Oktober 2015 mit Revision vom 1. WOHNBAUGENOSSENSCHAFT bi de Lüüt Wohnbaugenossenschaft "bi de Lüüt" Dachsen Statuten Genehmigt an Gründungsversammlung vom 20. Oktober 2015 mit Revision vom 1. Oktober 2015 Zugunsten der einfacheren Lesbarkeit

Mehr

Bericht und Antrag an den Einwohnerrat

Bericht und Antrag an den Einwohnerrat STADT AARAU Stadtrat Rathausgasse 1 5000 Aarau Tel. 062 836 05 13 Fax 062 836 06 30 kanzlei@aarau.ch Aarau, 11. Mai 2015 GV 2014-2017 / 142 Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Wohnbaugenossenschaft

Mehr

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung vom 5. Juli 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11.

Mehr

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15.

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15. Nr. 78 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 9. Juni 998 * (Stand 5. Februar 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel Absatz des eidgenössischen

Mehr

GEMEINDE SALOUF. Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA

GEMEINDE SALOUF. Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA GEMEINDE SALOUF Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA A. Allgemeines 1. Das vorliegende Reglement regelt die generellen Voraussetzungen,

Mehr

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Änderung vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Muster-Kontenplan der Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Seite 1/9

Muster-Kontenplan der Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Seite 1/9 Muster-Kontenplan der Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Seite 1/9 Muster-Kontenplan 1 AKTIVEN 10 Umlaufvermögen 100 Flüssige Mittel 1000 Kasse 1010 Postcheck-Konto 1020 Bank 106 Wertschriften

Mehr

REGLEMENT VERSICHERUNGS TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN

REGLEMENT VERSICHERUNGS TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN REGLEMENT VERSICHERUNGS TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN GÜLTIG 1. SEPTEMBER 2014 2014 DIESES REGLEMENT DEFINIERT DIE GRUNDSÄTZE DER BILDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN FÜR DIE VERSI CHERUNGSTECHNISCHEN RISIKEN SOWIE

Mehr

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2017)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2017) Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) 419.1 vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2, 63a Absatz

Mehr

Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals

Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals vom 5. November 2008 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Bundespersonalverordnung

Mehr

Kostenreglement. gültig ab

Kostenreglement. gültig ab Kostenreglement gültig ab 01.01.2017 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen... 3 Art. 1 Allgemeines... 3 II. Ordentliche Verwaltungskosten... 3 Art. 2 Ordentliche Verwaltungskosten... 3 Art. 3 Durch ordentliche

Mehr

vom 6. Februar 1990 * (Stand 1. Januar 2007)

vom 6. Februar 1990 * (Stand 1. Januar 2007) Nr. 898 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum vom 6. Februar 990 * (Stand. Januar 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 0. Januar 989, beschliesst:

Mehr

Statuten Gültig ab

Statuten Gültig ab Statuten Gültig ab 20.08.2013, Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel. 052 222 73 01, Fax 052 222 33 28, info@pk-pig.ch, www.pk-pig.ch I. Name, Sitz und Dauer Artikel 1 Unter dem Namen besteht

Mehr

Genossenschaft Alterswohnungen Bäretswil S T A T U T E N

Genossenschaft Alterswohnungen Bäretswil S T A T U T E N Genossenschaft Alterswohnungen Bäretswil S T A T U T E N I. Name, Sitz und Zweck 1 Unter dem Namen "Genossenschaft Alterswohnungen Bäretswil" besteht mit Sitz in Bäretswil eine im Handelsregister eingetragene

Mehr

STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT WOGENO MOGELSBERG

STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT WOGENO MOGELSBERG STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT WOGENO MOGELSBERG 1. Name, Sitz und Zweck Art. 1. Name und Sitz 1. Unter dem Namen "Genossenschaft Wogeno Mogelsberg" besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Nationalrat Sondersession Mai 07 e-parl 04.04.07 :06 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge

Mehr

Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013

Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013 UNIQA Versicherung Aktiengesellschaft Vaduz Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Versicherungsrevisionsstelle

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1). 836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung

Mehr

Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien

Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) 172.220.111.35 vom 20. Februar 2013 (Stand am 1. Juli 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel

Mehr

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg .. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Achten Titel und den Achten Titel bis

Mehr

Zusatzvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung «Switzerland Innovation» über das Bürgschaftswesen

Zusatzvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung «Switzerland Innovation» über das Bürgschaftswesen Zusatzvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung «Switzerland Innovation» über das Bürgschaftswesen Von der Stiftung «Switzerland Innovation» am 23. März 2017 genehmigt Vom Bundesrat

Mehr