EuR Fall Semestergebühren

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1 EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes Sekundärrecht ergangen ist. B Lösung B.1 Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Gebühren Die höhere Einschreibegebühr könnte gegen Europarecht verstoßen. In Betracht kommt eine Verletzung von Art. 18 AEU. B.1.1 Anwendbarkeit Fraglich ist zunächst, ob Art. 18 AEU anwendbar ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nämlich gem. Wortlaut um eine allgemeine Auffangvorschrift. Eine solche ist nur nachrangig anwendbar, wenn keine Spezialvorschriften vorliegen. Spezialvorschriften zu Art. 18 AEU sind alle Normen, die besondere Diskriminierungsverbote enthalten, die mehr Voraussetzungen haben als nur die StA. Besondere Vorschriften sind die Grundfreiheiten in Art. 28 bis 66 AEU. Diese sind jedoch vorliegend nicht einschlägig. In Betracht käme lediglich die AN- Freizügigkeit. Diese scheidet jedoch aus, da zwar berufliche Ausbildungsmaßnahmen, nicht aber Hochschulstudien vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst sind. (EuGHE 1992 I 4265) 1

2 Somit ist der Raum frei für Art. 18 AEU. [Anmerkung: anders nach heutiger Rechtslage, wo die Stud.- Freizügigkeit durch eine besondere RiL geregelt ist; der Rückgriff auf Art. 18 wäre somit verwehrt] B.1.2 Vorliegen einer Diskriminierung Vorliegend wird die G unterschiedlich von einheimischen Studenten behandelt. Sie unterliegt einer höheren Gebühr als jene. Somit handelt es sich um eine Diskriminierung (=nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung/Differenzierung). B.1.3 Differenzierung wegen StA Die Ungleichbehandlung erfolgt zudem ausschließlich aufgrund der StA. B.1.4 Anwendungsbereich der Verträge Weitere Anwendungsvoraussetzung ist, dass die Ungleichbehandlung in einem Bereich erfolgt, in dem die EU legitimerweise Aufgaben wahrnimmt. Vorliegend kommen die Bereiche der Freizügigkeit und der Unionsbürgerschaft in Betracht. B.1.5 Grenzüberschreitender Sachverhalt Zudem muss ein grenzüberschreitender, nicht lediglich innerstaatl. Sachverhalt vorliegen. B.1.6 Ergebnis Es liegt ein Verstoß gegen Art. 18 AEU vor. B.2 Individuelle Schutzwirkung von Art. 18 AEU Fraglich ist aber, ob die G sich selbst direkt auf diese Vorschrift berufen kann. Voraussetzung ist die -innerstaatl. unmittelbare Anwendbarkeit -die Begründung individueller Rechte für Einzelne (Anm.: Hier Prüfung, ob die objektive Vorschrift auch subjektive Wirkungen direkt für den Einzelnen entfaltet [alle Normen sind objektiver Natur, nur manche dazu gleichzeitig noch subjektiver Natur]) B.2.1 innerstaatl. unmittelbare Anwendbarkeit Unmittelbare innerstaatl. Anwendbarkeit setzt innerstaatl. Geltung+Vollzugsfähigkeit voraus. (Anm.: Dann unmittelbare objektivrechtliche Wirkung) 2

3 B innerstaatl. Geltung B Grundsatz Primaeres Unionsrecht gilt ohne weitere Vollzugsanordnung im Umfang seines eigenen Geltungswillens unmittelbar im gesamten EU- Rechtsraum Gegensatz: Voelkerrecht Anders im Voelkerrecht, wo es eines staatl. Umsetzungsaktes (Ratifikation) bedarf. (Achtung: Dies hängt vom jeweiligen Verfassungsrecht ab! Manche Staaten haben eine monistische Sichtweise, die keine Ratifizierung erfordert) B Herleitung aus B Art. 4 III 2 EUV (Art. 10 EGV Nizza/Art. 5 EGV Maastricht) "Verpflichtungen der MS aus den Vertraegen" B Costa/ENEL EuGH Slg. 1964, 1251 B Vollzugsfähigkeit self executing B Grundsatz Adressaten der Vertragsnormen sind zunaechst die MS (Art. 4 III 2 EUV) und die Unionsorgane. B Ausnahmen B Explizite Anwendbarkeit Manchmal gibt es ausdrueckliche Begruendung von Rechten und Pflichten Einzelner (Art. 101, 102 AEU [Art.81, 82 EGV]: "Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind...") B Implizite Anwendbarkeit In anderen Fällen gibt es nur eine implizite Begruendung von Rechten und Pflichten Einzelner: B Voraussetzung: rechtliche Vollkommenheit 3

4 Grundlegend: EuGH van Gend& Loos (Rs. 26/62, Slg. 1963, 1) zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 30 AEU: inhaltlich völlig klare und unbedingte Regelung, welche die MS zu ganz bestimmtem Verhalten verpflichtet; So auch -Art. 110 AEU (EuGH Rs. 57/65, Slg. 1966, 257, 266 f Lütticke) -Art. 157 AEU (EuGH Rs. 43/75 Slg. 1976, 455 Defrenne - Stewardessen) B Unbedingtheit unterliegen keiner Bedingung Klare und unbedingte Verpflichtung der Ms zu Tun oder Unterlassen. B hinreichende Bestimmtheit Bedürfen deshalb keiner weiteren Massnahmen zur Konkretisierung oder Umsetzung (=rechtlich vollkommen") B.2.2 Begründung individueller Rechte Nach Wortlaut ist Art. 18 eher nur objektives Verbot. B EuGH van Gend& Loos EuGH van Gend& Loos (Rs. 26/62, Slg. 1963, 1, 25) zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 30 AEU [damals Art. 12 EGV: inhaltlich völlig klare und unbedingte Regelung, welche die MS zu ganz bestimmtem Verhalten verpflichtet; das betroffene Unternehmen konnte sich vor den MS- Gerichten unmittelbar mittels Art. 30 AEU als individuelles, subjektives Recht gegen den hohen Zollsatz wehren B Offenbar immer subj. Recht, wenn eindeutige Verpflichtung im Vertrag In Art. 18 eindeutige Verpflichtung zur Unterlassung aller Diskriminierungen, somit auch subj. Anspruch auf Unterlasung. (Anm.: Das subj. Recht stellt sich somit nach Auffassung des EugH als Kehrseite oder Spiegelbild einer eindeutigen, klaren, unbedingten Verpflichtung dar.) B.2.3 Ergebnis Art. 18 AEU entfaltet subj. Schutzwirkung für die G. B.3 Kollisionsfolgen EuR-Dt. Recht Fraglich ist die Folge des Widerspruchs von nationalem zu EU-Recht. B.3.1 Rechtsverhältnis Dies ergibt sich nicht ausdrücklich aus den Verträgen, wurde aber vom EuGH klargestellt: 4

5 Das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechts in allen MS bedingt einen generellen Vorrang des EU-Rechts vor dem MS-Recht. Grund ist die ansonsten drohende Zersplitterung innerhalb der EU, wenn EU- Recht je nach innerstaatl. Rechtslage anders wirken würde. (EuGH Costa/Enel slg. 64, 1251 (1270)) B.3.2 Art des Vorrangs Anwendungsvorrang zweier nebeneinander stehender Rechtsnormen (EU- Recht und nat. Recht): kein Gültigkeitsvorrang, wie im dt. Verhältnis zw. Bundes- und Landesrecht. B.4 Verwerfungsbefugnis Das nationale Gericht ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das entgegenstehende Europarecht zu berücksichtigen, und nationales Recht zu vernachlässigen. die folgt laut EuGH aus Art. 4 III UA II EUV, sowie dem Grundsatz des Effet Utile. (ausdrücklich in EuGH Simmenthal II Slg. 1978, 629, Rn. 21/23); Zudem: Es erfolgt ja eben keine Nichtig- oder Ungültigerklärung durch das nationale Gericht (das bliebe dem BVerfG überlassen). Sondern das erstinstanzielle VG spricht ja nur den Anwendungsvorrang aus. 5

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