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1 Nr. 345 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Naderer, Fürhapter und Konrad MBA an Landesrat Dr. Schellhorn (Nr. 188 der Beilagen der 2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) betreffend quantitative, qualitative und finanzielle Kontrolle der "therapeutisch-ambulanten Familienhilfe" (TAF) Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Naderer, Fürhapter und Konrad MBA betreffend quantitative, qualitative und finanzielle Kontrolle der "therapeutisch-ambulanten Familienhilfe" (TAF) vom 30. Oktober 2013 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten: Zu Frage 1: Wie viele Anbieter (außer "TAF therapeutisch ambulante Familienbetreuung") im Bereich ambulante Familienhilfe gibt es im Bundesland Salzburg und mit wie vielen davon arbeitet das Land Salzburg zusammen? Im Rahmen der ambulanten Betreuung sind folgende LeistungserbringerInnen in der Jugendwohlfahrt in Salzburg tätig: Verein Spektrum, Schumacherstraße 20, 5020 Salzburg Ambulante Familienhilfen GmbH, Linzer Gasse 2, 5020 Salzburg Zentrum ELF, Laufenstraße 43, 5020 Salzburg Freie Dienstnehmer/innen, die nach aktuellem Bedarf der Jugendämter in den Bezirksverwaltungsbehörden nach Verfügbarkeit herangezogen werden. Zu Frage 2: Wenn es mehrere Anbieter die nicht in einem gesellschaftlichen und/oder personellen Naheverhältnis zu TAF stehen gibt, aber nur mit TAF zusammengearbeitet wird, wie wird diese Ausnahmestellung von TAF begründet? Siehe Antwort zu Frage 1. Zu Frage 3: Wie oft und nach welchen Kriterien erfolgt die quantitative Kontrolle? Der Kinder- und Jugendhilfeträger (Land Salzburg) legt für jeden Anbieter ein landesweites Kontingent fest, im Rahmen dessen jeder Bezirk einen entsprechenden Anteil erhält. 1

2 Die Freien DienstnehmerInnen werden von den Jugendämtern in den Bezirksverwaltungsbehörden je nach aktuellem Bedarf herangezogen. Zu Frage 3.1: Gibt es eine exakte Arbeitsstundenaufzeichnung durch die MitarbeiterInnen? Ja, die MitarbeiterInnen führen eine Arbeitsstundenaufzeichnung. Zu Frage 3.2: Erfolgt eine Gegenzeichnung durch die Klienten? Nein. Zu Frage 3.3: Wenn nein: Warum nicht? Auftraggeber der Leistung ist nicht die Familie, sondern die Jugendwohlfahrt, die jederzeit Einsicht in die detaillierte Stundenaufzeichnung nehmen kann. Eine umfassende quantitative und qualitative Kontrolle durch die Jugendwohlfahrt ist auch ohne Gegenzeichnung gegeben, siehe dazu Punkte 3, 4 und 8. Ein wesentlicher Teil der Arbeit wird mit Kindern und externen Kooperanten (Schule, Ärzte, Kindergarten, AMS, etc.) geleistet, eine Unterschriftsleistung würde hier mitunter problematisch sein. Zu Frage 4: Gibt es eine qualitative Kontrolle? Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung erfolgt in jedem Einzelfall eine kontinuierliche, enge Zusammenarbeit zwischen dem/der fallführenden Diplomsozialarbeiter/in des Jugendamtes und dem/der ambulanten Betreuer/in. Dazu gehören regelmäßige halbjährliche Berichte über den Verlauf der Betreuung, eine entsprechende Dokumentation, der Hilfeplan des Jugendamtes, regelmäßige Hilfeplanüberprüfungen etc. Somit ist sichergestellt, dass allfällige Qualitätsmängel in der Leistungserbringung umgehend erkannt und seitens des Auftrag gebenden Jugendamtes kurzfristig thematisiert werden. Für die Qualitätssicherung auf Produktebene ist die Landesregierung zuständig, welche im Wege der Fachaufsicht sicherstellt, dass die mit dem jeweiligen Anbieter im Leistungsvertrag vereinbarte Dienstleistung (Produkt) in der vorgesehenen Qualität tatsächlich erbracht wird. Allfällige Meldungen der Jugendämter über punktuelle qualitative Probleme werden von der Fachaufsicht dabei umgehend aufgegriffen. Schließlich gibt es noch die trägerintern fachliche Kontrolle, etwa in Form von Teambesprechungen, Supervision und Fortbildungen. Zu Frage 4.1: Wenn nein: Warum nicht? Siehe Frage 4. 2

3 Zu Frage 4.2: Wenn ja: Wie sehen die Ergebnisse im Vergleich zu den anderen Bundesländern und im internationalen Vergleich aus? Laut der zuständigen Fachabteilung 3 Soziales sind keine Vergleichsstudien zu diesem Thema bekannt. Zu Frage 4.3: Sind gleiche Ergebnisse im Hinblick auf eine mögliche Kostenreduktion auch mit anderen Maßnahmen zu erzielen? Nein. Bei ambulanten Maßnahmen handelt es sich um das jeweils gelindeste Mittel, wenn eine Hilfe zur Erziehung notwendig ist. Im Vergleich zu einer Maßnahme der "vollen Erziehung" (d. h. Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie) ist eine ambulante Betreuung deutlich kostengünstiger. Zu Frage 5: Warum wird bei einem jährlichen Auftragsvolumen in zuvor genannter Höhe keine Ausschreibung gemacht? Es wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH davon ausgegangen, dass soziale Dienstleistungen im allgemeinen öffentlichen Interesse, für welche von der öffentlichen Hand ausschließlich feststehende und (nur) kostendeckende Kostenersätze geleistet werden, nicht dem Regime der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen. Zu Frage 6: Was kostet eine Stunde dieser Dienstleistung z. B. in Oberösterreich, in Wien und in Vorarlberg? TAF ist anerkannter Träger der Jugendwohlfahrt in Oberösterreich und Salzburg; der aktuelle TAF-Stundensatz in Oberösterreich beträgt 50,16 (netto), in Salzburg: 49,08 (netto). Die Anbieter vergleichbarer Leistungen in anderen Bundesländern bzw. deren Stundensätze sind im Einzelnen nicht bekannt. Zu Frage 7: Könnte bei einem erweiterten Anbieterfeld die Dienstleistung der ambulanten Familienhilfe durch das Land Salzburg günstiger eingekauft werden? Davon ist nicht auszugehen, da bei einem niedrigeren Stundensatz voraussichtlich die Bereitschaft selbständiger PsychotherapeutInnen, ambulante Familienarbeit im Auftrag der Jugendwohlfahrt zu leisten, deutlich zurückgehen würde. Diese Problematik der Abwanderung in besser bezahlte, alternative Berufsfelder würde jeden anderen Anbieter ebenso wie TAF betreffen. Dies trifft sinngemäß auch auf die anderen Formen und Träger der ambulanten Erziehungshilfen (siehe Frage 1) zu. 3

4 Zu Frage 7.1: Wenn ja: Ist dem Land Salzburg durch die mögliche "Monopolstellung" von TAF und die damit verbundene Preisgestaltung ein finanzieller Schaden entstanden? Nein (siehe Frage 7). Zu Frage 7.2: Wenn ja: In welcher Höhe? Siehe Antwort zu Frage 7. Zu Frage 8: Es gibt im Bereich der Jugendwohlfahrt ein Mindestanforderungsprofil für die externen Dienstleister. Gilt dieses Mindestanforderungsprofil auch für jede/n einzelnen Mitarbeiter/in /"ambulante/n Familienbetreuer/in" [wie etwas: abgeschlossene Ausbildung z. B.: DSA, Diplomstudium (welcher Fachrichtungen)]? Selbstverständlich gelten auch bei der ambulanten Betreuung strenge Maßstäbe für die erforderliche Ausbildung/Qualifikation des eingesetzten Fachpersonals, die in der jeweiligen Produktbeschreibung enthalten sind. Bei der therapeutisch ambulanten Familienbetreuung ist dies eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des Grundberufes laut Psychotherapiegesetz und eine abgeschlossene (oder fortgeschrittene) Psychotherapieausbildung; berufliche Erfahrung, persönliche Eignung und ein entsprechendes Mindestalter; im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbetreuung sind ausschließlich diplomierte Sozialarbeiter/innen tätig. Zu Frage 8.1: Wenn ja: Wie werden die erbrachten Dienstleistungen bzw. die ausführenden Dienstleistungsunternehmen und deren einzelne MitarbeiterInnen auf quantitative und qualitative Einhaltung dieses Anforderungsprofils kontrolliert? Die Träger sind sowohl vertraglich als auch im Rahmen der Produktbeschreibung dazu verpflichtet, nur MitarbeiterInnen mit der dafür vorgesehenen Fachausbildung einzusetzen. Dies wird im Rahmen der Fachaufsicht überprüft. Zu Frage 8.2: Wenn nein: Warum nicht? Siehe Anwort zu Frage 8 und

5 Zu Frage 9: Können auch "in Ausbildung befindliche Personen" zur Ausübung der Tätigkeit als "ambulante/r Famillienbetreuer/in" herangezogen werden? Nein. Zu Frage 9.1: Wenn ja: Wir wird in diesem Fall die Qualität der Arbeit sichergestellt? Siehe Antwort zu Frage 9. Zu Frage 9.2: Werden diese Betreuungseinheiten mit dem gleichen Abrechnungsschlüssel verrechnet wie die Einheiten vollwertig ausgebildeter Mitarbeiter und wenn ja: welcher Schaden ist dem Land daraus entstanden? Siehe Antwort zu Frage 9. Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 5. Dezember 2013 Dr. Schellhorn eh. 5

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