Hausarbeit im Bürgerlichen Recht für Anfänger - Ein Leitfaden
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- Nadine Heinrich
- vor 7 Jahren
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1 Hausarbeit im Bürgerlichen Recht für Anfänger - Ein Leitfaden I. Einleitung Bitte verstehen Sie diesen Leitfaden gleichermaßen als Hilfestellung wie als Vorgabe. Eingegangen wird auf die formale Gestaltung, methodisches Vorgehen und inhaltliche Anforderungen. Jeder Hinweis hat seinen Grund und sollte berücksichtigt werden. II. Äußerlichkeiten und Formalien Die äußere Form ist ein Beleg für Sorgfalt und Respekt. Die Arbeit besteht aus Deckblatt, Sachverhalt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Gutachtentext, welche auch in dieser Reihenfolge anzuordnen sind. Ein Abkürzungsverzeichnis ist entbehrlich. Abgekürzt werden sollte nur, soweit fachlich üblich und dann in der Art und Weise der Palandt-Kommentierung. Für alle Dokumente ist die Schriftart Times New Roman in normaler Laufweite und Schriftgröße 12, für Fußnoten Größe 10 zu verwenden. Es ist auf eine in jeder Hinsicht einwandfreie Druckqualität zu achten und eine Ringbindung zu bevorzugen. 1. Deckblatt und Sachverhalt Das Deckblatt enthält jeweils untereinander oben links: Name, Anschrift, -Adresse, Matrikelnummer mittig zentriert: Titel der Arbeit unten rechts: Veranstaltung, Semester, Lehrstuhlinhaber Verwenden Sie ausschließlich Ihre universitäre -Adresse. Der Sachverhalt kann in der bestehenden Form abgeheftet werden. Abschreiben oder Umformatieren ist unerwünscht. 2. Inhaltsverzeichnis Das Inhaltsverzeichnis ist auch als solches auszuweisen. Eine Gliederung ist entbehrlich. Das Inhaltsverzeichnis enthält alle (!) Überschriften und gibt damit den Aufbau des Gutachtens vollständig wieder. Die Nummerierung erfolgt alphanummerisch. Die einzelnen Gliederungspunkte sollten entsprechend ihrer Hierarchie eingerückt werden. Die Seitenzahlen stehen rechtsbündig. Auf 1. muss 2. folgen, auf a) auch immer ein b). Bei mehrseitigen Verzeichnissen sollte der Seitenumbruch nach einer abgeschlossenen Hierarchieebene erfolgen.
2 A. Anspruch I. Anspruch entstanden.. II. Anspruch nicht erloschen. 1. Rücktritt... a) Rücktrittsgrund... b) Rücktrittserklärung. aa) Willenserklärung.. (1) Objektiver Tatbestand..... (2) Subjektiver Tatbestand bb) Abgabe. cc) Zugang. 2. Anfechtung... B. Anspruch 2. C. Anspruch Die Länge der Überschriften darf die Länge der Zeile nicht überschreiten und sollte optisch deutlich vor den Seitenzahlenangaben enden. Auch hier sollte der Zeilenabstand 1,5 betragen. Die Seiten des Inhaltsverzeichnisses sind mit römischen Zahlen anzugeben. 3. Literaturverzeichnis Im Literaturverzeichnis sind alle (!) Autoren bzw. Herausgeber in alphabetischer Reihenfolge (anhand der Nachnamen!) aufzuführen. Eine Unterteilung in Kommentare, Monografien / Fachbücher, Aufsätze ist entbehrlich. Zu achten ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den einzelnen Literatursparten, auf keinen Fall sollten Kommentare und Lehrbücher die einzigen oder vorrangigen Literaturquellen sein. Es sollte auf grundsätzlich auf die aktuellste Literatur zurückgegriffen werden. Es sind grundsätzlich die aktuellsten Auflagen zu zitieren. Nutzen Sie Beck-Online und Juris! Folgende Zitierweise wird empfohlen: Kommentare: Herausgeber, Titel, Auflage, Ort und Jahr der Veröffentlichung Fachbücher: Autor, Titel, Auflage, Ort und Jahr der Veröffentlichung Aufsätze: Autor, Titel, Zeitschrift Jahr, Seitenzahlen Palandt, Otto (Hrsg.) Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen Beck scher Kurz-Kommentar 73. Auflage München 2014
3 Schwab, Dieter Familienrecht 18. Auflage München 2010 Weber, Albrecht Die Entwicklung des Familienrechts seit Mitte 2010 NJW 2011, Die konkrete Formatierung ist Ihnen überlassen, allerdings sollten die (Nach-) Namen der Autoren bzw. Herausgeber linksbündig untereinander stehen und optisch durch Fettdruck hervorgehoben werden und die einzelnen Werke visuell unterscheidbar sein. Linkadressen sind in einer separaten Linksliste anzufügen. Bezugnahmen auf Internetquellen sind nur bei belegbarer Urheberschaft und fachlicher Seriosität zulässig. Gerichtsentscheidungen werden im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt, sondern erscheinen nur in den Fußnoten. Auch das Literaturverzeichnis ist römisch zu nummerieren, fortlaufen nach dem Inhaltsverzeichnis. 4. Fußnoten Fußnoten weisen Quellen aus, insbesondere angeführte Auffassungen und Gerichtsentscheidungen müssen mit einer Fußnote belegt werden. Ein Verweis auf die herrschende Meinung oder Rechtsprechung muss entsprechend mit mehreren Quellen belegt werden. Auch Definitionen sollten mehrfach belegt sein. Im Text wird die Fußnote mit einer halbhoch geschriebenen fortlaufenden Zahl bezeichnet. Die Fußnote folgt unmittelbar auf den Namen oder den Begriff, auf den sie sich bezieht. Bezieht sich die Fußnote auf eine Aussage, also einen Halbsatz oder einen Satz, steht die Fußnote nach dem Komma oder Punkt. Kommentare: Monografien: Aufsätze: Urteil: Eigenname oder Herausgeber Bearbeiter, Rn. Autor, (Kurz-) Titel, S. bzw. Rn. Autor, Zeitschrift Erscheinungsjahr, S. Anfangsseite (zitierte Seite) Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle (zitierte Seite / Rn.) 1 Palandt Bund, 1564 BGB Rn. 1; Schwab, Familienrecht, S Weber, NJW 2011, S (3071). 3 OLG Brandenburg vom , 9 WF 268/11, BeckRS 2011, Die Fundstelle kann eine amtliche Sammlung wie BGHZ oder auch Zeitschriften oder eine Onlinedatenbank sein. Es genügt die Angabe einer Fundstelle. Auch hier ist die Anfangsseite und die jeweils zitierte Seite oder Randnummer anzugeben.
4 Die Fundstellen sind auch bei wiederholter Zitierung des Autors bzw. der Entscheidung anzugeben, insbesondere nicht durch a.a.o. oder ähnliches zu ersetzen. Der Fußnotentext steht unten auf derselben Seite wie die Fußnote. Fußnotentext beginnt groß und endet mit einem Punkt. Für den Fußnotentext ist Times New Roman in Schriftgröße 10 mit einem eineinhalbzeiligen Abstand zu verwenden. Fußnoten sind nicht dazu gedacht, im Text hin und her zu verweisen! Ist es unablässig, nach oben zu verweisen, ist auf eine konkrete Seite und nicht lediglich einen Gliederungspunkt Bezug zu nehmen. 5. Text Das Gutachten ist in Times New Roman in einer 12er Schriftgröße, mit normaler Laufweite, als Blocksatz und einem eineinhalbzeiligen Zeilenabstand zu formatieren. Auf der rechten Seite ist ein Korrekturrand von 7cm frei zu lassen. Die Struktur sollte den Inhalt stützen. Dabei sind sowohl ununterbrochene Fließtexte als auch mit zahlreichen Überschriften zergliederte Seiten zu vermeiden. Überschriften sind kurz und aussagekräftig zu fassen. Ihre Hervorhebung erfolgt ausschließlich durch Fettdruck. Auch für Überschriften verbleibt es bei einer Schriftgröße von 12, Linksbündigkeit und einem Zeilenabstand von 1,5. In sprachlicher Hinsicht sollte schlicht, sachlich und fachlich präzise formuliert werden. Zu vermeiden sind komplizierter Satzbauten, Passivkonstruktionen, inhaltsloses Beiwerk, rhetorische Verstärker und Zitate, insbesondere solche des Gesetzestextes. Rechtschreib-, Grammatik- und Interpunktionsfehler sind auszuschließen. Die Seiten sind fortlaufend arabisch zu nummerieren und die Seitenzahlen unten rechts außen zu positionieren. Die Arbeit darf den vorgegebenen Umfang nicht überschreiten. Es ist Teil der Leistungsanforderungen, dass sich der Bearbeiter auf die entscheidenden Aspekte fokussieren kann. III. Innere Werte Methodisch und inhaltlich werden folgende Leistungen erwartet. - alle (!) in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - Benennen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und konkreten Normen - jeweils hierarchisch korrekter und lückenloser Prüfungsaufbau - zielführendes (!) Definieren der Tatbestandsmerkmale (mit Nachweis) - tatsächliches, also konkret sachverhaltsbezogenes Subsumieren - Erkennen und präzises Verorten von strittigen bzw. differenzierten Bewertungen - Herausarbeiten und Gegenüberstellen wesentlicher Meinungsunterschiede (mit Nachweis) - eigene Argumentation
5 - sachgerechte Gewichtung (Länge der Ausführungen) zwischen wesentlichen und unwesentlichen Aspekten problematischen und unproblematischen Begründungen Anteil der Definitionen zu Subsumtionen Top Ten der Fehlleistungen 1. Fehlende oder unzureichende Subsumtion 2. Fehlende oder unzureichende Subsumtion 3. Fehlende oder unzureichende Subsumtion 4. seitenlange, zusammenhangslose Wiedergabe von Kommentierungen 5. Fehlen eigener Argumentation und Stellungnahme 6. Übersehen von Problemen (meist wegen mangelhafter Subsumtion) 7. Falsche Verortung von Problemen (meist wegen mangelhafter Subsumtion) 8. Fehlen von Tatbestandsmerkmalen (meist bei Inzidentprüfungen) 9. Aufbaufehler und mangelhafte Struktur 10. inhaltliche, fachliche Fehler
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