Leitsatz: OLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.: WVerg 0003/11

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1 Leitsatz: Lassen die Ausschreibungsunterlagen die Abgabe eines Angebots zu, so wird ein Bieter hieran nicht dadurch gehindert, dass das ausgeschriebene Leistungsprofil nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen mag. OLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.: WVerg 0003/11

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0003/11 Verkündet am /SVK/ Landesdirektion Leipzig Die Urkundsbeamtin Bräunig Justizhauptsekretärin Beschluss des Vergabesenats In dem Vergabenachprüfungsverfahren Antragstellerin und Beschwerdeführerin Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Antragsgegner und Beschwerdegegner Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Auftragsvergabe

3 3 hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bastius, Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piel und Richterin am Oberlandesgericht Riechert beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom /SVK/ wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Beiziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Antragsgegner. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf ,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Antragstellerin ist in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterlegen und hat hiergegen in zulässiger Weise sofortige Beschwerde erhoben. Dabei macht sie im Wesentlichen weiterhin geltend, die vom Antragsgegner erstellten Vergabeunterlagen für die streitbefangene Ausschreibung nach VOB/A vom November 2010 (Austausch von Holzfenstern im Rahmen einer umfassenden Gebäudesanierung) erlaubten ihr nicht die Abgabe eines Angebots, weil sich den Angaben des Auftraggebers nicht entnehmen lasse, dass mit dem Gesamtvorhaben von der Antragstellerin als vorgegeben erachtete technische und baurechtliche Standards eingehalten würden. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das Nachprüfungsbegehren, ungeachtet von Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit von zumindest Teilen des Rügevorbringens jedenfalls unbegründet ist.

4 4 Der Senat teilt, wie im Verhandlungstermin vom mit den Beteiligten ausführlich erörtert, in der Sache die Auffassung der Vergabekammer und schließt sich ihr in Begründung und Ergebnis an; auf den angefochtenen Beschluss wird dazu Bezug genommen. Der Bieter hat, um diskriminierungsfrei ein Angebot kalkulieren und abgeben zu können, einen vergaberechtlichen Anspruch darauf, dass die Ausschreibungsunterlagen das vom Auftraggeber definierte Leistungsprofil für das Gewerk, welches der Bieter offerieren soll, eindeutig und unmissverständlich beschreiben. Ob der Bieter aus seiner Sicht zu dem Schluss gelangt, dieses Leistungsprofil entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik, ist, solange nicht vom Bieter die Erbringung einer unmöglichen Leistung verlangt wird, zunächst kalkulationsunerheblich und für die Abgabe des Angebots damit irrelevant. Der Bieter mag - nicht erst in der Phase der Vertragsdurchführung, sondern im Rahmen des durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnisses und der damit verbundenen vorvertraglichen Hinweispflicht auch bereits im Beschaffungsverfahren - gehalten sein, Bedenken gegen die geplante Ausführung anzumelden. Hat er dies, wie hier, jedoch getan, so ist es die - alleinige - Verantwortung des Auftraggebers, ob er die Leistung wie von ihm geplant und gewollt in Auftrag gibt; einen Ansatz für eine haftungsrechtliche Mitverantwortung des Auftragnehmers vermag der Senat auch dann nicht zu erkennen, wenn sich dessen Bedenken im Zuge der Ausführungsarbeiten bestätigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragstellerin selbst einräumt, die von ihr benannten (im Einzelnen streitigen) Defizite im Bereich des Mindestwärmeschutzes, des Schimmelschutzes und des Tauwasserschutzes könnten durch "flankierende Maßnahmen" des Auftraggebers bei anderen, mit ihrem Aufgabenbereich in Zusammenhang stehenden Gewerken behoben werden. Dann läge es indes wiederum in der Verantwortung des Auftraggebers, gegebenenfalls diese flankierenden Maßnahmen auch vorzusehen und umzusetzen. Es gibt aber keine vergaberechtliche Rechtsgrundlage für ein Verlangen des Bieters, ihm mit den Ausschreibungsunterlagen für sein Gewerk nachzuwei-

5 5 sen, dass die Ausführungsplanung für andere Gewerke gewährleisten werde, dass die vom Bieter für einschlägig gehaltenen technischen und baurechtlichen Standards für das Gesamtvorhaben eingehalten werden. Der Senat vermag auch im Übrigen nicht zu erkennen, dass in den beanstandeten Vergabeunterlagen Angaben fehlten, die erforderlich wären, um der Antragstellerin die Abgabe eines sachgerecht kalkulierten Angebots erst möglich zu machen. Insbesondere hat der Auftraggeber den mit den neu einzubauenden Fenstern insgesamt zu erzielenden Wärmeschutz mit vorgegebenen Einzelwerten für Rahmen, Glas und Randverbund definiert; dass daneben - oder stattdessen - die Vorgabe eines Wärmedurchgangskoeffizienten als Gesamtwert kalkulatorisch zwingend notwendig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Nach alledem kann die Beschwerde nur zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht dabei auf 120 Abs. 2 i.v.m. 78 GWB, der festgesetzte Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 50 Abs. 2 GKG. Bastius Piel Riechert

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