Der Brandschutz im Betrieb

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1 Der Brandschutz im Betrieb Ing. Christoph Wegscheider Branddirektor a. D. Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Brandschutzwesen Ausbildungsleiter Thaler & Wegscheider OG Tel. +43(0)650 / Fax: +43(0)5223 / wegscheider@brandschutz-tirol.com Auf Grund gesetzlicher Regelungen, Vorschreibungen von Behörden oder über Vorschreibungen von Sachversicherern wird ein Mitarbeiter eines Betriebes zum Brandschutzbeauftragten bestellt. Aber was geschieht weiter? Welche Ausbildung ist erforderlich? Wer bietet Ausbildungsveranstaltungen an? Wie soll der Brandschutzbeauftragte seine Aufgaben im Betrieb wahrnehmen? Welche Zeit und welche Hilfsmittel stehen zur Verfügung? Welche Position nimmt der Brandschutzbeauftragte im Betrieb ein? Wie geht der Brandschutzbeauftragte mit seinem Auftraggeber (Betriebsleitung) um und wie ist dieses Verhältnis umgekehrt? Eine Unzahl von Fragestellungen die sowohl die Betriebsleitung, als auch den Brandschutzbeauftragten betreffen. Grundlagen Die Notwendigkeit der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen abgeleitet werden: Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet Betriebe, Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind ( 25 (4)). Diese Regelung sieht keine Einschränkung hinsichtlich Betriebsgröße und Betriebsart vor. Aus den verschiedenen feuerpolizeilichen Regelungen der Länder ergibt sich die Möglichkeit für die Behörden, die Installierung von Brandschutzbeauftragten im Betrieb direkt vorzuschreiben. Bestimmte Nutzungen eines Betriebes (Kliniken, Altersheime, Beherbergungsbetriebe, Ausbildungsstätten, Seilbahnanlagen, Wohnanlagen, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten usw.) bzw. die Verwendung von technischen Brandschutzeinrichtungen im Betrieb (Brandmeldeanlage, Löschanlage, Sprinkleranlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlage) ziehen die Notwendigkeit der Installierung eines Brandschutzbeauftragten nach sich. Entsprechende Regelungen befinden sich in den jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB). Ausbildung Die Ausbildung für Brandschutzbeauftragte ist in der TRVB O 117/2006 geregelt. Ausbildungen dürfen nur von hierfür zugelassenen Ausbildungsstellen durchgeführt werden. Die Ausbildung gliedert sich: Grundausbildung Brandschutzwart Modul 1 Brandschutzbeauftragter Modul 1 + Modul 2 Brandschutzgruppe Modul 1 + Modul 3 Interventionsdienst Modul 1 + BMA Verpflichtende erweiterte Ausbildung: Brandschutztechnikseminare für Brandschutzbeauftragte, in deren Wirkungsbereich derartige Anlagen fallen: Brandmeldeanlagen Sprinkleranlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Löschanlagen Fortbildung: Zumindest in Abständen von fünf Jahren sind verpflichtend Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen Fortbildungsseminare 134

2 Nutzungsbezogene Seminare N 1 Betriebe mit besonderer Personengefährdung (Hotels, Schulen, Universitäten, Bürogebäude, Veranstaltungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser u. ä.) N 2 Betriebe mit erhöhter Brandgefahr (Gewerbe- und Industrieanlagen, Holz- und Papierverarbeitende Betriebe u. ä.) N 3 Betriebe mit besonderen Gefährdungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Strafvollzugsanstalten u. ä.) N 4 Betriebe mit besonders schutzwürdigen Einrichtungen Die Dokumentation der Ausbildung erfolgt durch Zeugnisse und Bestätigungen sowie durch die Ausstellung eines Brandschutzpasses. Aufgaben In verschiedenen landesgesetzlichen Regelungen und in einigen TRVB Richtlinien sind die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten definiert: Ausarbeitung und Umsetzung einer Brandschutzordnung incl. Alarmplan Durchführung von Brandschutz-Eigenkontrollen Veranlassung der Ausarbeitung von Brandschutzplänen Ausbildung und regelmäßige Unterweisung der Betriebsangehörigen im Brandschutz Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes Veranlassung von Ersatzmaßnahmen bei Außerbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen Veranlassung der periodischen Überprüfungen, Instandhaltungen und Revisionen der brandschutztechnisch relevanten Einrichtungen Durchführung von Brandalarm- und Räumungsübungen Freigabe brandgefährlicher Tätigkeiten Führung des Brandschutzbuches Brandschutzordnung Die Brandschutzordnung umfasst: Namentliche Benennung des Betriebes Brandschutzbeauftragten Mitglieder der Brandschutzorganisation Datum des Inkrafttretens Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen Vorhandene Brandschutzeinrichtungen Allgemeines Verhalten im Brandfall Evakuierungs-/Räumungsalarm Anweisungen für eingeteilte Personen Alarmplan Die Brandschutzordnung muss am aktuellen Stand gehalten werden und zumindest jährlich überprüft werden. Die Brandschutzordnung muss allen sich ständig im Betrieb aufhaltenden Personen nachweislich (schriftliche Bestätigung) zur Kenntnis gebracht werden. Musterbrandschutzordnungen sind den TRVB zu entnehmen. Brandschutz-Eigenkontrolle Alle brandschutztechnisch relevanten Betriebsteile sind in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Sinnvollerweise geschieht dies unter Zuhilfenahme eines Kontrollplanes, der speziell für den jeweiligen Betrieb erstellt wird. Ein Musterkontrollplan befindet sich in der TRVB O 120. Am Markt sind bereits PC-gestützte Kontrollplansysteme erhältlich. Brandschutzpläne Brandschutzpläne müssen der TRVB O 121 entsprechen. Ein Exemplar des Brandschutzplanes erhält die örtlich zuständige Feuerwehr, ein Exemplar dient dem Brandschutzbeauftragten für seine Tätigkeit und ein Exemplar ist in einem Plankasten am Hauptangriffsweg der Feuerwehr zu hinterlegen. Der Brandschutzplan muss aktuell gehalten werden. Ausbildung und regelmäßige Unterweisung der Betriebsangehörigen Themen: Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen Verhalten im Brandfall Funktion der brandschutztechnischen Einrichtungen Funktion der Geräte der Ersten Löschhilfe (Handfeuerlöscher, Wandhydranten) Alarmzeichen Fluchtwege Evakuierung Die Ausbildung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Insbesondere der Umgang mit den Geräten der Ersten Löschhilfe sollte möglichst praxisnahe erfolgen. Zielführend ist der Einsatz von gasbetriebenen Löschtrainern (Trainingssicherheit, Umweltschutz). Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes Neben der Bereithaltung von Einsatzunterlagen für die Feuerwehr kommt der Freihaltung von definierten Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen besondere Bedeutung zu. 135 Vorbeugender BRANDSCHUTZ

3 Veranlassung von Ersatzmaßnahmen bei Außerbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen Grundsätzlich sollten brandschutztechnische Einrichtungen nur bei begründeter Notwendigkeit und dabei so kurz als möglich außer Betrieb genommen werden. Für den Zeitraum der Außerbetriebnahme sind Ersatzmaßnahmen durchzuführen, die das Schutzziel der Brandschutzeinrichtung sicherstellen. Zumeist wird es erforderlich sein, geschultes Personal mit Mitteln der Ersten Löschhilfe (Handfeuerlöscher) im Bereich der außer Betrieb befindlichen Brandschutzeinrichtung zur Überwachung, Entstehungs-brandbekämpfung und Alarmierung bereitzustellen. Eine konsequente Dokumentation ist dabei unumgänglich. Bei länger andauernder Außerbetriebnahme z. B. der Brandmeldeanlage, Löschanlage usw. ist die Kontaktnahme mit der Behörde bzw. dem Sachversicherer ratsam. Veranlassung der periodischen Überprüfungen, Instandhaltungen und Revisionen von Brandschutzeinrichtungen Brandschutztechnische Einrichtungen unterliegen unterschiedlichen Überprüfungs-, Instandhaltungs- und Revisionspflichten. Zusätzlich zu den dargestellten Gewerken kann es weitere sicherheitstechnische Gewerke mit vorgegebenen Prüfpflichten im Betrieb geben. Aus verschiedenen gesetzlichen Vorgaben können sich zusätzliche Prüfpflichten ergeben - es erscheint daher sinnvoll, in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft (Sicherheitstechniker) einen Prüfplan zu erstellen. Steigleitung trocken jährlich TRVB F Überprüfung 4 Jahre Dichtheitsprüfung befugter Fachkundiger Steigleitung nass jährlich TRVB F Überprüfung 4 Jahre Überprüfung befugter Fachkundiger Wandhydranten jährlich TRVB F Überprüfung Blitzschutzanlagen je nach Anlage TRVB E 154 befugter Fachkundiger Brandmeldeanlagen jährlich ÖNORM F 3070 Instandhaltung zertifizierte Fachfirma 2 Jahre TRVB S 123 Revision akkreditierte Überwachungsstelle Brandfallsteuerungen jährlich TRVB S 151 Instandhaltung befugter Fachkundiger Rauch- und Wärmeabzugsanlagen jährlich TRVB S 125 Instandhaltung befugter Fachkundiger Rauchverdünnungsanlagen jährlich TRVB S 125 Instandhaltung befugter Fachkundiger ÖNORM H 6029 Druckbelüftungsanlagen jährlich TRVB S 112 Instandhaltung befugter Fachkundiger Sprinkleranlagen jährlich TRVB S 127 Instandhaltung befugter Fachkundiger jährlich Revision akkreditierte Überwachungsstelle Erweiterte autom. Löschhilfeanlagen jährlich TRVB S 122 Instandhaltung befugter Fachkundiger jährlich Revision akkreditierte Überwachungsstelle Gaslöschanlagen jährlich TRVB S 152, S 140 Instandhaltung befugter Fachkundiger Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung jährlich TRVB E 102 Überprüfung befugter Fachkundiger Sicherheitsbeleuchtung jährlich ÖVE EN 2, ÖVE Überprüfung befugter Fachkundiger ÖNORM E 8002 Elektroakustische Notfallsysteme jährlich TRVB S 158 Überprüfung befugter Fachkundiger Objektfunkanlagen für die Feuerwehr jährlich TRVB S 159 Überprüfung befugter Fachkundiger Feuerwehraufzüge jährlich TRVB S 150 Überprüfung befugter Fachkundiger 136

4 Durchführung von Brandalarm- und Räumungsübungen In Betrieben mit einer internen Alarmierungseinrichtung muss mindestens einmal jährlich eine entsprechende Übung durchgeführt werden. Die Durchführung einer Übung sollte zugleich genutzt werden, um die Beteiligten auf die Brandschutzordnung, die Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Alarmierungseinrichtungen, die Fluchtwege und die Mittel zur Entstehungsbrandbekämpfung hinzuweisen. Die gleichzeitige Durchführung einer Schulung im Umgang mit den Geräten der Ersten Löschhilfe hat sich aus betrieblichen Gründen als sinnvoll erwiesen. Gerade Brandalarm- und Räumungsübungen bergen die Gefahr, dass durch schlechte Vorbereitung und zumeist zu groß angelegte Übungsszenarien das Übungsziel nicht erreicht wird und sich Frustration bei den Mitarbeitern und dem Brandschutzbeauftragten breitmacht. Die Einbindung der örtlich zuständigen Feuerwehr ist grundsätzlich zu begrüßen und erleichtert zwar die Übungsplanung, birgt aber zugleich die Gefahr, dass die betriebliche Brandschutz- und Räumungsübung zu sehr zur reinen Feuerwehrübung mutiert. Zudem kann man feststellen, dass Brandschutzbeauftragte die Durchführung der Übung von der Teilnahme der Feuerwehr abhängig machen und demzufolge es vorkommen kann, dass die erfordeliche Übung oft über Jahre aufgeschoben wird. Detaillierte Übungsplanung, ein von Klein nach Groß wachsendes, beherrschbares Übungsszenario, konsequente Übungsabwicklung und entsprechende Übungsnachbearbeitung (Übungsbesprechung, Übungsbericht) tragen wesentlich dazu bei, dass Erkenntnisse gewonnen und umgesetzt werden können. Freigabe brandgefährlicher Tätigkeiten Finden im Betrieb außertourliche brandgefährliche Tätigkeiten statt, so sind diese im Vorfeld mittels Freigabeschein zu dokumentieren. Der Abschluss der Arbeiten wird ebenfalls am Freigabeschein dokumentiert. Ein Muster für einen Freigabeschein befindet sich in der TRVB O 119. Führung des Brandschutzbuches In einem Brandschutzbuch werden sämtliche brandschutztechnisch relevanten Vorgänge datumsmäßig geordnet dokumentiert. Insbesondere sind zu dokumentieren: Durchführung von Eigenkontrollen Mängelfeststellungen Mängelbehebungen Durchführung von Überprüfungen, Instandhaltungen, Revisionen Durchführung von Übungen und Schulungen Vorkommnisse Verstöße gegen die Brandschutzordnung betriebliche Veränderungen mit Auswirkungen auf den Brandschutz Brände Das Brandschutzbuch kann sowohl in Buchform, als auch in manipulationssicherer elektronischer Form geführt werden. Die durchgehende Dokumentation der Tätigkeit ist ein wesentlicher Punkt in der Beurteilung einer allfälligen Haftung eines Brandschutzbeauftragten. Im Interesse des Brandschutzbeauftragten sollte das Brandschutzbuch regelmäßig der Betriebsleitung vorgelegt und besprochen werden. Diese Vorlage ist ebenfalls zu dokumentieren. Die Positionierung des Brandschutzbeauftragten Nach erfolgter Ausbildung und nach schriftlicher Bestellung zum Brandschutzbeauftragten sieht sich dieser je nach betrieblicher Stellung und persönlichem Naturell vor unterschiedlichsten Problemen. Die sachlichen Notwendigkeiten sind auf Grund der Ausbildung und der beschaffbaren Hilfsmittel zwar lösbar, aber es ergeben sich zusätzliche Fragestellungen: Wie soll sich der Brandschutzbeauftragte bei Übertretungen der Brandschutzordnung durch Mitarbeiter verhalten? Wie soll der Brandschutzbeauftragte dienstlich Vorgesetzten in seiner Funktion begegnen? Wie will sich der Brandschutzbeauftragte als Präventivfachkraft in den Betriebsalltag einbringen? Wie verhält sich die Betriebsleitung zur Funktion und Person Brandschutzbeauftragter? Die Betriebsleitung wird zwar durch gesetzliche Regelungen und Richtlinien gezwungen einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, sollte sich aber bereits im Vorfeld Gedanken über dessen Positionierung machen. Nur wenn eine Betriebsleitung den Brandschutzbeauftragten als sinnvolle Ergänzung des innerbetrieblichen Sicherheitswesens sieht, ist ein gedeihliches Arbeiten für den bestellten Mitarbeiter machbar. In dieser Frage besteht noch imenser Aufklärungsbedarf. Die Interessenvertretungen der Wirtschaft sind aufgerufen, die Betriebe zu informieren - das Motto Vorbeugen- 137 Vorbeugender BRANDSCHUTZ

5 der Brandschutz sichert den Betriebserfolg kann sogar im Hinblick auf Betriebsschließungen nach Brandereignissen auf sichert den Betriebsbestand ausgeweitet werden. Dem Brandschutzbeauftragten stehen zwar sachdienliche Hilfsmittel zur Verfügung, in den Fragen der persönlichen Durchführung ist er allerdings auf sich selbst gestellt. Ausbildungsinstitutionen können nur bedingt in der kurzen Ausbildungsphase diese Fragestellungen abarbeiten. Ein möglicher Lösungsansatz ist die Vernetzung der Brandschutzbeauftragten untereinander um so direkt von den Erfahrungen anderer zu profitieren. Zusätzlich können auch Sachfragen so breiter diskutiert werden und allenfalls als Erfahrungen sogar bis zu den Richtliniengremien zur Anpassung oder Änderung von Regelwerken herangetragen werden. In der BRD bestehen bereits Vereinigungen der Brandschutzbeauftragten; in Österreich werden ähnliche Initiativen folgen. Literatur: TRVB O 117 / 2006 Betrieblicher Brandschutz - Ausbildung TRVB O 119 / 2006 Betrieblicher Brandschutz - Organisation TRVB O 120 / 2006 Betrieblicher Brandschutz Eigenkontrollen - Kontrollplan Brandschutzmanagement Neue Wege im Betriebsbrandschutz Alfred Plölzl, Edition Brandschutzforum, ISBN

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