Titel: Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsvereinbarung

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1 OLG Nürnberg, Beschluss v UF 887/15 Titel: Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsvereinbarung Normenkette: FamGKG 42 Abs. 1, 50 Abs. 1, Abs. 3 Leitsätze: 1. Haben die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist die Anpassung der Rentenkürzung nach 33 VersAusglG durch die Höhe des vereinbarten Unterhalts nur dann begrenzt, wenn dieser Unterhalt auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung und nicht unter Vorwegnahme einer Anpassung berechnet wurde, bei der die Kürzung nur teilweise ausgesetzt wird. (amtlicher Leitsatz) 2. Der Verfahrenswert eines Verfahrens nach 33 VersAusglG richtet sich grundsätzlich nach 50 I FamFG. (amtlicher Leitsatz) 3. Anträge nach 33 VersAusglG haben lediglich verfahrenseinleitende Funktion und bedürfen keiner Bezifferung oder sonstigen Konkretisierung dahingehend, welche laufende Versorgungen des Ausgleichspflichtigen in welcher Höhe angepasst werden sollen. Das Beschwerdegericht wird durch bestimmte Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umfangs der vorzunehmenden Anpassung wegen Unterhalts nicht gebunden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versorgungsausgleich, Unterhaltsvereinbarung, Rentenkürzung, Verfahrenswert, Aussetzung der Kürzung, Obergrenze für die Aussetzung Vorinstanz: AG Erlangen, Beschluss vom F 1248/14 Fundstellen: FamRZ 2016, 559 FuR 2016, 185 LSK 2016, NJOZ 2016, 1080 NZFam 2015, 1157 Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 887/15 Beschluss vom Erlass des Beschlusses ( 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am F 1248/14 AG Erlangen Graf, JHSekr in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Familiensache

2 ... wegen Versorgungsausgleich ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier folgender Beschluss 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 festgesetzt. Gründe: 1 I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, in welcher Höhe die Kürzung eines Anrechts durch den Versorgungsausgleich auszusetzen ist. 2 Die beteiligten Ehegatten, die zwischenzeitlich beide weiblichen Geschlechts sind, waren seit dem verheiratet und wurden mit Endbeschluss vom geschieden. Die versorgungsrechtliche Ehezeit endete am Laut Ziffer 2 des genannten Endbeschlusses wurden neben der externen Teilung von 2 betrieblichen Anrechten die Anrechte beider Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund intern geteilt, wobei vom Konto der Antragsgegnerin 32,8454 Entgeltpunkte und vom Konto der Antragstellerin 10,6487 Entgeltpunkte auf das Konto des anderen Ehegatten übertragen wurden. Kurz vor dem vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahren hat die Antragstellerin ein Unterhaltsverfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet, das der Senat beigezogen hat (Amtsgericht Erlangen, Az.: 5 F 1168/14). Gegenstand des Unterhaltsverfahrens war in erster Linie die Frage, inwieweit die Antragsgegnerin zu einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Sie wandte hiergegen gesundheitliche Einschränkungen ein. 3 In ihren Berechnungen im Unterhaltsverfahren gingen beide Beteiligte (Schriftsatz der Antragstellervertreterin vom , Seite 3, Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom , Seite 2) davon aus, dass die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich in vollem Umfang ausgesetzt würde und rechneten deshalb mit der im hiesigen Verfahren von der Deutschen Rentenversicherung angegebenen Nettorente von 1.652,24 Euro. Im Verhandlungstermin wies das Familiengericht darauf hin, dass vor dem Hintergrund des wechselseitigen Sachvortrages das wirtschaftliche Risiko des Verfahrens, gegebenenfalls auch zur gesundheitlichen Situation ein Sachverständigengutachten einzuholen ist und es daher den Beteiligten angeraten wird, einen Vergleich ausgehend von den von der Antragstellerseite geltend gemachten 400,-- Euro zu schließen. Der Unterhaltsanspruch sei dann bis zum zu befristen. 4 Die Beteiligten schlossen sodann folgende Vereinbarung: I. Die Antragsgegnerin zahlt ab bis einschließlich einen monatlichen, nachehelichen Unterhalt in Höhe von Euro 400,--. II. Darüber hinaus sind sich die Beteiligten einig, dass nachehelicher Unterhalt nicht besteht und die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt.

3 III. Die Beteiligten sind sich weiter einig, dass die Antragsgegnerin, die Antragstellerin unverzüglich vom Erhalt der ersten gekürzten Rente informieren wird, ebenso von der Auszahlung der Nachzahlung, und dass der Antragsgegnerin nachgelassen wird, den Nachzahlungsbetrag als auch den regelmäßigen, monatlichen Betrag erst dann zu zahlen, wenn von der Rentenversicherung der Nachzahlungsbetrag als auch der erste monatliche ungekürzte Betrag ausgezahlt wurde. IV.... (Kosten) 5 Mit am beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz hat die unterhaltsberechtigte Antragstellerin beantragt, die Kürzung der Anrechte der Antragsgegnerin in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat hierzu mitgeteilt, die Rente der Antragsgegnerin betrage ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs brutto 1.847,11 Euro und netto 1.652,24 Euro sowie unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs brutto 1.212,06 Euro und netto 1.087,82 Euro. Eine Anpassung sei danach maximal im Umfang von 635,05 Euro zulässig. 6 In der mündlichen Verhandlung vom haben die Beteiligten erklärt, sie hätten soeben im Unterhaltsverfahren eine (die oben bereits aufgeführte) Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt geschlossen. Sie haben sodann übereinstimmend beantragt, die mit Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom , Az.: 5 F 1170/13, zum Versorgungsausgleich erfolgte Kürzung der anpassungsfähigen Anrechte der Antragsgegnerin mit Wirkung ab bis einschließlich in Höhe von 400,-- Euro auszusetzen. 7 Das Amtsgericht ist in seinem Beschluss vom diesem übereinstimmenden Antrag der früheren Eheleute gefolgt und führt aus, bei Wegfall der Kürzung hätte die frühere Antragstellerin an den früheren Antragsgegner Unterhalt in Höhe von 400,-- Euro befristet für die Zeit vom bis einschließlich zu leisten. Die Kürzung der Rente sei deshalb nach 33 Abs. 3 VersAusglG in dieser Höhe auszusetzen. 8 Gegen diesen der Antragsgegnerin am zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrer am beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und beantragt die Aussetzung für die Zeit vom bis einschließlich in Höhe von monatlich 635,05 Euro. Zur Begründung führt sie aus, nur wenn eine Aussetzung der Kürzung ihrer Versorgungsanwartschaften in Höhe von 635,05 Euro erfolge, ergebe sich für sie eine Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin in Höhe von monatlich 400,-- Euro, wie vom Gericht errechnet. 9 Die Antragstellerin wendet ein, dass der Antrag der Beschwerdeführerin bereits unzulässig sei, da diese ausweislich des Vermerks über die Verhandlung vom einen Antrag auf Aussetzung der Rentenkürzung in Höhe von 400,-- Euro gestellt habe. Die Beschwerdeführerin könne jedoch in der Beschwerde nicht weitergehend beantragen, als sie dies in erster Instanz getan habe. Die Aussetzung der Rentenzahlung sei auf den tatsächlich gezahlten Unterhalt beschränkt. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen. 10 Die Deutsche Rentenversicherung Bund wies in ihrer Stellungnahme vom darauf hin, dass mit der Anpassungsregelung in 33 VersAusglG kein vollständiger Ausgleich gewollt gewesen sei, sondern ausschließlich eine angemessene Milderung der Belastung durch den Versorgungsausgleich. Die Beschwerde sei aus ihrer Sicht nicht begründet. 11

4 II. Die Beschwerde ist gemäß 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fehlt es bei der Beschwerdeführerin nicht an einer Rechtsbeeinträchtigung. 12 Zwar hat (auch) die unterhaltspflichtige Beschwerdeführerin in erster Instanz die Aussetzung in Höhe von 400,-- Euro beantragt und das Ausgangsgericht hat diesem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Anträge nach 33 VersAusglG haben aber lediglich verfahrenseinleitende Funktion und bedürfen an sich auch keiner Bezifferung oder sonstigen Konkretisierung dahingehend, welche laufende Versorgungen der Ausgleichspflichtigen in welcher Höhe angepasst werden sollen (vgl. BGH FamRZ 2014, 827 Rn. 11). Das Beschwerdegericht wird daher durch bestimmte Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umfangs der vorzunehmenden Anpassung wegen Unterhalts nicht gebunden. Fehlt es aber an einer solchen Bindung, so kann die Beschwerdeführerin auch über ihren eigenen Antrag hinaus geltend machen, dass durch die getroffene Regelung in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in ihre Rechtsstellung eingegriffen wurde (BGH FamRZ 2005, 1240 Rn. 7). 13 Die Beschwerde ist aber nicht begründet. 14 Die Aussetzung der Kürzung durch den Versorgungsausgleich ist in dreifacher Weise begrenzt, und zwar in Höhe des (fiktiv) errechneten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich, durch die Höhe eines vereinbarten Unterhalts (auf dieser Grundlage) und in Höhe des Bruttobetrags der Versorgung, begrenzt auf die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte der Regelversorgungen ( 33 Abs. 3 VersAusglG). 15 Dabei besteht im Grundsatz keine Bindung an eine bestehende Unterhaltsfestsetzung (Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 1088). Der Bundesgerichtshof hat allerdings in zwei Entscheidungen (BGH FamRZ 2013, 1364 Rn. 14; 2013, 189 Rn. 23) entschieden, dass die Anpassung der Rentenkürzung sowohl durch die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhalts also auch durch die Höhe des vereinbarten Unterhalts begrenzt sei, wenn die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben. Zur Begründung wird dort ausgeführt, dass über den tatsächlich gezahlten Betrag hinaus eine Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung mehr als zulässig eingeschränkt würde und vor der er deshalb von Verfassungswegen geschützt werden müsse, nicht eintrete. 16 Diese Entscheidungen dürfen allerdings nicht in der Form missverstanden werden, dass der vereinbarte Unterhalt stets die Obergrenze für die Aussetzung darstellen würde. Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 (BGH FamRZ 2012, 853 Rn. 25) hat der Bundesgerichtshof nämlich klargestellt, dass im Rahmen des 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel auszugehen sei, wenn dieser Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung bestehe. 17 Diese Klarstellung wird deutlich, wenn man sich das in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10144 Seite 72) genannte und vielfach zitierte (vgl. etwa Holzwarth, in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, 33 VersAusglG Rn. 20; Götsche, in NK-BGB, 3. Auflage, 33 VersAusglG Rn. 54; Bergner, NJW 2010, 3545, 3547) Beispiel der erforderlichen dreistufigen Berechnung vor Augen führt. In dem Beispiel, in dem keine Sozialversicherungsabzüge erfolgen, hat die ausgleichspflichtige Person eine eigene Versorgung ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich in Höhe von 2.750,-- Euro und die ausgleichsberechtigte Person bereinigte Einkünfte von 1.600,-- Euro, woraus sich ein fiktiver Unterhalt ohne den Versorgungsausgleich in Höhe von (2.750, ,-- ) x 1/2 = 575,-- errechnet. Der Kürzungsbetrag aufgrund des Versorgungsausgleichs beträgt saldiert 750,-- Euro. Die Aussetzung des

5 Versorgungsausgleichs gemäß 33 Abs. 3 VersAusglG erfolgt deshalb in Höhe von 575,-- Euro, weil die 750,-- Euro darüber hinausgehen. Erst nach dieser Aussetzung kann die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts ermittelt werden, in dem der gekürzten Rente in Höhe von 2.000,-- Euro der Anpassungsbetrag von 575,-- Euro hinzugerechnet wird, wodurch sich der zu zahlenden Unterhalt mit (2.575, ,-- ) x 1/2 = 487,50 errechnet. 18 Würde nun in dem Beispielsfall bereits vor der Entscheidung gemäß 33 VersAusglG eine Regelung des Unterhalts durch Beschluss oder Vergleich erfolgen, bei der die Anpassung nach 33 antizipiert wurde und die zu dem korrekten Ergebnis gelangte, dass ein Unterhalt in Höhe von 487,50 Euro geschuldet ist, so darf bei der nachfolgenden Anpassungsregelung gemäß 33 VersAusglG dieser Betrag natürlich nicht als Obergrenze für die Aussetzung verstanden werden. Eine solche Obergrenze stellt eben, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (a. a. O.) nur dann den Ausgangspunkt für den Unterhaltsanspruch im Sinne des 33 Abs. 3 VersAusglG dar, wenn der Unterhaltstitel auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung ermittelt wurde. Eine solche Ermittlung ist allerdings die Ausnahme. Sie kommt etwa zum Tragen, wenn bereits im Scheidungsverbund über 33 VersAusglG entschieden wird und ein Betrag ermittelt wird, der vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu zahlen ist (so etwa in dem Beschluss OLG Zweibrücken NJW 2012, 1298) oder wenn die Höhe des geschuldeten Unterhaltes, wie etwa bei einer konkreten Bedarfsbemessung, nicht von der Höhe des Anpassungsbetrages abhängt. In der Regel ist es deshalb auch ratsam vor der Festsetzung der Unterhaltspflicht das Verfahren nach 33, 34 VersAusglG durchzuführen (Borth, a. a. O., Rn. 1092). 19 Im vorliegenden Verfahren liegt ein solcher Ausnahmefall vor. Zwar war der Unterhalt nach einer Quote zu berechnen, die Beteiligten sind aber offenbar (an sich zu Unrecht) beide davon ausgegangen, dass aufgrund der Regelung der 33, 34 VersAusglG die Aussetzung der Kürzung in vollem Umfang zu erfolgen hat. Beide Beteiligte haben nämlich im Unterhaltsverfahren mit dem ungekürzten Einkommen gerechnet. Grundlagen der vom Gericht vorgeschlagenen Vereinbarung lassen sich nicht mehr genau nachvollziehen. Aus der Beschwerdebegründung - und wohl auch aus der Beschlussbegründung - ergibt sich aber immerhin, dass die Beteiligten weiterhin von einer uneingeschränkten Aussetzung ausgegangen sind. Damit haben sich die Beteiligten aber über den fiktiven Unterhalt ohne den Versorgungsausgleich geeinigt. Es ist nicht erkennbar, dass die Beteiligten den Zahlbetrag des Unterhalts unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Anpassung gemäß 33 VersAusglG nochmals neu berechnet hätten. In einem solchen Fall kann aber der vereinbarte Unterhalt von 400,-- Euro tatsächlich als Obergrenze der Aussetzung verstanden werden, mit der Vereinbarung wird zugleich der Unterhaltsanspruch nach 33 Abs. 3 VersAusglG bestimmt (BGH FamRZ 2012, 853 Rn. 25). Für die Annahme, dass die Beteiligten diesen Betrag durch kollusives Zusammenwirken zulasten des Versorgungsträgers manipuliert hätten, fehlt es an Anhaltspunkten. 20 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 84 FamFG. 21 IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. 22 Der Senat folgt dem Ansatz des Ausgangsgerichts, wonach der Verfahrenswert nach 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamFG, also bei der Anpassung eines Anrechts mit 10% des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten, zu berechnen ist (vgl. hierzu OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 775 Rn. 34; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1972; Holzwarth, a. a. O., Rn. 30 jeweils mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand). 23 Die Anwendung von 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG scheidet schon deshalb aus, weil sich diese Alternative nur auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bezieht.

6 24 Die Festsetzung des Verfahrenswerts gemäß 50 Abs. 3 FamGKG i. V. m. 42 Abs. 1 FamGKG auf der Grundlage des Verfahrenswerts einer vergleichbaren Unterhaltssache (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1805; OLG Frankfurt, Beschluss vom , Az.: 4 UF 261/10 - juris; Thiel/Schneider, FamFR 2010, 409 ff.; Schwamb, NJW 2011, 1648, 1651) kann zwar für sich anführen, dass das Anpassungsverfahren gemäß 33 VersAusglG von Umfang und Inhalt her häufig eher mit einer Unterhaltssache als mit einer Festsetzung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung zu vergleichen ist. Eine generelle Abweichung vom Regelwert nach 50 Abs. 1 FamGKG sieht 50 Abs. 3 FamGKG aber nicht vor. Bei diesem ist vielmehr regelmäßig der Einzelfall zu betrachten. Im vorliegenden Verfahren war der Unterhalt bereits in einem Unterhaltsverfahren festgesetzt worden, zudem wird die Anpassung nur für wenige Monate geregelt, so dass zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts kein Anlass besteht. 25 V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist deshalb nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

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